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Urteil

6 K 1351/17.WI.A

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2018:0126.6k1351.17.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 14.02.2017 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 14.02.2017 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Ablehnung des Asylantrags der Klägerinnen ist rechtswidrig und verletzt sie damit in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Klägerinnen haben im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage (§ 77 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 4 AsylG, denn sie sind Flüchtlinge im Sinne des § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG. Flüchtling ist nach § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG, wer grundsätzlich unter dem Schutz einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 steht, dem aber ein solcher Schutz nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen für die palästinensischen Flüchtlinge UNRWA ist eine Organisation bzw. Einrichtung der Vereinten Nationen Sinne von § 3 Abs. 3 S. 1 AsylG (BT-Drucks. 16/5065, S. 214). Die Klägerinnen stehen grundsätzlich unter Schutz von UNRWA. Sie haben in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, aus dem Flüchtlingscamp Yarmouk bei Damaskus zu stammen. Sie haben ferner das Original einer Bescheinigung von UNRWA über ihre In-Schutz-Stellung vorgelegt. Hierbei handelt es sich um den so genannten Family Report. Die Nummer der Bescheinigung trägt das Zeichen R 11/R1010A und ist am 09.04.2015 ausgestellt worden. Stammberechtigter ist der Ehemann bzw. Vater der Klägerinnen. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Authentizität des Dokuments zu zweifeln. Zwar dürfte der als "Family Record" bezeichnete Computerausdruck keinen amtlichen Nachweis der Registrierung beim Flüchtlingshilfswerk darstellen, da er nach der im unteren Bereich des Dokuments teilweise abgeschnittenen Bemerkung nur für den internen Gebrauch ("This report is for internal use only.") bestimmt ist. Zusammen mit dem im Übrigen glaubhaften Vorbringen der Klägerinnen und der von ihnen vorgelegten amtlichen Dokumente, aus denen sich der Geburts- und Wohnort Yarmouk ergibt, folgt zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts, dass es sich bei den Klägerinnen um bei UNRWA registrierte staatenlose Palästinenserinnen handelt (vgl. auch Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 18. Januar 2018 - 2 A 521/17 -, juris Rn. 24 zum Family Record). Den Klägerinnen wird derzeit kein Schutz mehr durch UNRWA gewährt. Das liegt nicht nur daran, dass die Klägerinnen Syrien und damit das Mandatsgebiet von UNRWA verlassen haben. Nach den übereinstimmenden amtlichen und Medienberichten sind die Palästinenserlager in Syrien durch den Krieg stark in Mitleidenschaft gezogen worden und stellenweise völlig zerstört worden. Das Flüchtlingscamp Yarmouk ist zunächst durch das Regime belagert worden, dann vom IS kontrolliert worden und wird heute nur noch von einem Bruchteil der ursprünglichen Bevölkerung bewohnt (ACCORD, Sicherheitslage in und Kontrolle über die Flüchtlingslager Yarmouk und Khan Esbieh, 09.03.2016; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf syrischer Flüchtlinge, 5. Update, engl., Asylfact-Dok.-Nr. 277493, S. 67; U.S. State Department, Menschenrechtsbericht 2016 zur Lage in Syrien, Asylfact-Dok.-Nr. 273495, S. 37). Zwar ist UNRWA-Registrierten grundsätzlich ein Ausweichen auf andere Camps in den anderen Einsatzgebieten der Organisation (Westjordanland, Libanon, Jordanien, Gazastreifen) möglich (BT-Drucks. 18/8201 S. 6/ Frage 13). Bei Hunderttausenden Flüchtlingen mit UNRWA-Registrierung dürfte die ausreichende Versorgung allerdings illusorisch sein, zumal mit dem Rückzug der USA aus der Finanzierung von UNRWA erhebliche finanzielle Engpässe bestehen (https://www.unrwa.org/resources/emergency-appeals/syriaemergency-appeal-2017; https://www.unrwa.org/resources/emergency-appeals/syriaregional-crisis-emergency-appeal-2018). Zudem sind die Grenzen für Palästinenser geschlossen, ein Erreichen des übrigen Mandatsgebiets daher nur eingeschränkt möglich (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 18. Januar 2018 - 2 A 521/17 -, juris Rn. 27 m.w.N.). Den Klägerinnen kann nicht vorgeworfen werden, dass sie Syrien freiwillig verlassen haben. Insoweit hat der EuGH unter Hinweis auf den Schutzzweck des Flüchtlingsrechts insoweit entschieden, dass "ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen [ist], das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 -, juris Rn. 63). Eine solche unsichere Lage besteht nach den übereinstimmenden Berichten über die kriegerischen Umstände in Yarmouk und anderen Lagern offensichtlich (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 21. September 2017 - 2 A 447/17 -, juris Rn. 24; vgl. auch die Einschätzung der Bundesregierung in BT-Drucks. 18/8201 S. 8, wonach im Regelfall bei Krieg im Einsatzgebiet von UNRWA davon auszugehen sei, dass Schutz nicht gewährt werden könne). Mit überzeugenden Argumenten haben mehrere Obergerichte daher die Rechtsprechung des EuGH aufgenommen und aus Syrien stammende staatenlose Palästinenser mit UNRWA-Registrierung als Flüchtlinge anerkannt (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2017 - A 11 S 664/17 -, juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 21. September 2017 - 2 A 447/17 -, juris; Urteil vom 09. November 2017 - 2 A 232/17 -, juris; Urteil vom 18. Januar 2018 - 2 A 521/17 -, juris; s.a. VG Lüneburg, Urteil vom 13. November 2017 - 4 A 355/17 -, juris). Dem schließt sich der zur Entscheidung befugte Einzelrichter aus eigener Überzeugung an. Die Vereinten Nationen haben bislang auch nicht im Sinne von § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG/Art. 12 Abs. 1 lit. a) Qualifikationsrichtlinie endgültig die Lage der Betroffenen geklärt (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 18. Januar 2018 - 2 A 521/17 -, juris Rn. 28). Einer Prüfung der Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 AsylG bedarf es nicht; Antragsteller, die unter § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG fallen, genießen "ipso facto" den Schutz der Genfer Konvention, des Art. 2 lit. a), Art. 12 lit. a) Qualifikationsrichtlinie und damit auch den internationalen Schutzstatus des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 18 A 901/11 -, juris Rn. 13ff; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07. November 2017 - 15 ZB 17.31475 -, juris Rn. 28 m.w.N.). Der Verweis in § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG auf Absätze 1 und 2 des § 3 AsylG ist dabei als Rechtsfolgenverweisung anzusehen. Ansonsten wäre der Verweis nämlich überflüssig, weil mit dem Nicht-Vorliegen des Ausschlusstatbestands des § 3 Abs. 3 S. 1 AsylG die Absätze 1 und 2 ohnehin Anwendung fänden. Im Übrigen ist die Auslegung des Verweises als Rechtsfolgenverweis unionsrechtlich geboten; die Qualifkationsrichtlinie sieht nämlich ausdrücklich einen ipso-facto-Schutz von UNRWA-Registrierten unter den in Art. 12 Abs. 1 lit. a) S. 2 der Richtlinie genannten Umständen vor. Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger sind staatenlose palästinensischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit und begehren die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Die Klägerin zu 1) ist am xx.xx.xxxx in Damaskus geboren, die Klägerin zu 2) am xx.xx.xxxx ebenfalls in Damaskus. Die Kläger reisten am 11.09.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein. Am 07.04.2016 wurde ihr Asylantrag registriert. Bei der Anhörung beim Bundesamt am 20.09.2016 gab die Klägerin zu 1) an, zuletzt in L. M. bei Damaskus gelebt zu haben. Sie seien bei UNRWA registriert. Syrien hätten sie am 08.09.2013 verlassen. Sie seien zunächst für zwei Jahre in den Libanon gegangen, bevor sie sich nach Deutschland aufgemacht hätten. Die Klägerin zu 1) sei 16 Jahre lang Lehrerin gewesen und habe anschließend selbstständig eine Einrichtung für Nachhilfe für Schüler betrieben. Einmal sei sie von einer Terrorgruppe angehalten, geschlagen und dann in ein bombardiertes Gebäude gebracht und dort misshandelt und vergewaltigt worden. Seitdem sei sie traumatisiert. Sie sei nicht mehr in der Lage gewesen, von ihrem Verdienst zu leben. Ihr Mann sei verschwunden. Ihre Tochter, die Klägerin zu 2), sei schwer an der Niere erkrankt. Sie habe in Syrien und im Libanon nicht behandelt werden können. Bei der Rückkehr nach Syrien fürchte sie den Tod und die Demütigung als Palästinenserin. Sie habe dort keine Familie und keine Arbeit mehr. Sie habe noch zwei Geschwister in Deutschland. Mit Bescheid vom 14.02.2017, zugestellt am 16.02.2017, wurde ihr Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes durch die Beklagte abgelehnt. Zugleich wurde ihnen subsidiärer Schutz zuerkannt. Die Kläger hätten keine individuellen Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 AsylG vorgetragen. Mit Schriftsatz vom 01.03.2017, bei Gericht eingegangen am selben Tag, reichten die Kläger Klage ein. Sie tragen vor, aufgrund der illegalen Ausreise bestehe aus Sicht der syrischen Sicherheitsbehörden per se der Verdacht der Angehörigkeit zur Opposition, was im Fall der Rückkehr Folter, Gefangenschaft und gegebenenfalls auch Tod bedeute. Eine inländische Fluchtalternative bestehe nicht. Die Gefahren für Rückkehrer seien in den Erkenntnissen u.a. des U.S. State Department und der kanadischen Einwanderungsbehörde, aber auch amnesty international, der Schweizer Flüchtlingshilfe, des UNHCR, Human Rights Watch und der Menschenrechtsuntersuchungskommission der UN zu Syrien beschrieben: Jeder, der im Verdacht stehe, die Opposition zu unterstützen, laufe Gefahr, inhaftiert und dann in der Haft gefoltert, misshandelt und getötet zu werden. Das syrische Recht stelle die Flucht ins Ausland unter Strafe; ferner sei eine verdachtslose Inhaftnahme für 60 Tage gesetzlich zugelassen. Rechtsschutz sei nicht zu erlangen, vielmehr bestehe mit dem Anti-Terrorismus-Gericht eine Institution bar jeder Rechtsstaatlichkeit. Seit 2011 fänden willkürliche Verhaftungen statt, Zehntausende seien "verschwunden", gerade auch Männer im wehrfähigen Alter. Verschleppungen erfolgten auch aufgrund von Denunziationen und wegen Verwandtschaft mit (vermuteten) Oppositionellen (Reflexverfolgung). Der syrische Bürgerkrieg habe nach den Erkenntnissen des UNHCR die Besonderheit, dass Wohnort und ethnische oder religiöse Zugehörigkeit von den Kriegsparteien für die Einordnung in das Freund-/Feind-Schema maßgeblich sei. So würden aufgrund solcher Stereotypen ganze Gemeinden der Misshandlung und Vernichtung zugeführt, weil sie eine abweichende Religion oder Ethnie als die gerade das Gebiet beherrschende Kriegspartei hätten. Unabhängig von der in der Haft bestehenden Todesgefahr seien bereits die Haftbedingungen unmenschlich und erfüllten den Tatbestand der Verfolgungshandlung. Aufgrund dieser Erkenntnisse bestehe die Gefahr willkürlicher Verhaftung, Misshandlung/Folter und Tötung. Das habe auch der EGMR in seiner Entscheidung vom 15.10.2015 (L.M. und andere ./. Russland) bestätigt. Die Unterstellung einer oppositionellen Haltung erfülle den Verfolgungsgrund des § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG. So gingen auch deutsche Verfassungsschutzbehörden in ihren Berichten davon aus, dass der syrische Geheimdienst in Deutschland aktiv sei und die Auswandererszene beobachte. Gerade weil die Kapazitäten der Geheimdienste nicht ausreichten, die große Zahl an seit Ausbruch des Bürgerkriegs in Europa angelangten Flüchtlingen zu überwachen, sei davon auszugehen, dass diese Lückenhaftigkeit durch verdachtsunabhängige Kontrollen von Rückkehrern kompensiert würden. Die überwiegende Zahl der vier Millionen Bürgerkriegsflüchtlinge sei nicht ins westliche Ausland geflohen, sondern in die syrischen Nachbarstaaten und daher nicht in gleicher Weise dem Verdacht der Zugehörigkeit zur Opposition ausgesetzt. Es gebe auch gerade angesichts der russischen Parteinahme für das Assad-Regime keine Zweifel an der fortbestehenden Leistungsfähigkeit der syrischen Geheimdienste und Grenzbehörden. Der einzige Flughafen des Landes in Damaskus, über den Rückführungen erfolgen könnten, sei in der Hand der syrischen Regierung, sodass die befürchteten Kontrollen effektiv wahrgenommen werden könnten. Auch sei eine realitätsnahe Betrachtung der Rückkehrmodalitäten geboten: Es würden allenfalls einige wenige Tausend Flüchtlinge pro Tag nach Syrien abgeschoben werden, nicht alle Flüchtlinge aus Europa auf einmal. Im Übrigen sei selbst bei einem Massenansturm auf den Flughafen Damaskus zu Gunsten des Flüchtlings davon auszugehen, dass er vor dem hierdurch bedingten Zusammenbruch der Grenzkontrollen und nicht erst später heimkehre. Eine Gruppenverfolgung sei hierin nicht zu sehen, sondern eine Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit. Die eine Verfolgung begründenden Merkmale der illegalen Ausreise und des längerfristigen Aufenthalts in einem westlichen Land und die damit verbundene dem Flüchtling von der syrischen Regierung zugeschriebene Regimefeindlichkeit seien in der Person der Kläger verwirklicht. In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen ihren Vortrag ergänzt und vertieft; auf das Protokoll des Termins wird Bezug genommen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.02.2017, Aktenzeichen xxx, zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie stützt sich auf ihre Begründung im Ablehnungsbescheid. Mit Beschluss der Kammer vom 22.03.2017 wurde die Streitigkeit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gelegten Schriftsätze und Anlagen, die Behördenakte sowie die mit gerichtlicher Verfügung vom 04.12.2017 bekanntgegebene Erkenntnisliste "Syrien - Rückkehrer - August 2017" Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.