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Beschluss

6 K 4684/17.WI.A

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2017:1129.6K4684.17.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Ausspruch der Verfahrenseinstellung beruht auf § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog. Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG, wonach die Entscheidung der Beklagten über die Unzulässigkeit des Asylantrags in Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unwirksam wird, wenn der Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO Erfolg hat, hat sich die Hauptsache kraft Gesetzes erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Diese Rechtsfolge tritt nach dem Wortlaut ungeachtet der Gründe, mit denen dem Eilantrag stattgegeben wurde (hier: Verletzung der Aktenvorlagepflicht durch das Bundesamt), ein (so auch VG Köln, Urteil vom 17. August 2017 - 20 K 2037/17.A -, juris Rn. 22). Die - wegen der Eigenständigkeit des Prozessrechtsverhältnisses - dennoch erforderlichen Erledigungserklärungen (so auch VG München, Beschluss vom 03. Mai 2017 - M 2 K 17.34076 -, juris) liegen vor: Der Klägervertreter hat die Hauptsache mit am 24.11.2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 24.11.2017 für erledigt erklärt. Die Beklagte hat die vorab in der Allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017 erklärte Zustimmung zur Erledigung der Hauptsache bis dato nicht widerrufen. Der Ausspruch zur Kostentragung beruht auf § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO. Danach ist nach billigem Ermessen über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO). Es entspricht aus zwei Gründen billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zum einen hat die Klage, soweit sie auf die Aufhebung des Bescheids vom 10.08.2017 gerichtet war, wegen des gesetzlichen Unwirksamkeitsverdikts nach § 37 AsylG letztlich Erfolg gehabt. Dass der Klageantrag zu 2., der auf die Fortführung des Asylverfahrens gerichtet war, mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen sein dürfte, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht (vgl. § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO). Zum anderen muss bei der Billigkeitsentscheidung der Ausgang des Eilverfahrens Berücksichtigung finden, denn das Eilverfahren hängt wegen der gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 VwGO zumindest im Falle der Antragsstattgabe bestehenden Maßgeblichkeit der dortigen Entscheidung für das Hauptsacheverfahren eng mit diesem zusammen. Es wäre jedenfalls in Fällen, in denen der Kläger einen statthaften und zulässigen Klageantrag gestellt hat, unbillig, dem Kläger die Kosten der Hauptsache aufzuerlegen, wenn er im Eilverfahren obsiegt hat und sich aus diesem Grund kraft gesetzlicher Anordnung sein Klagebegehren in einer von ihm angestrebten Weise - der Unwirksamkeit des angefochtenen Bescheids - erledigt hat. Mit Blick auf das Ergebnis seiner Klage lässt sich nämlich feststellen, dass der Kläger alles erreicht hat, was er mit seiner Klage angestrebt hat: Die Aufhebung des Einstellungsbescheids und die Fortführung des Asylverfahrens. Das Verfahren ist nach § 83 b AsylG gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).