Urteil
6 K 5105/17.WI.A
VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2017:0921.6K5105.17.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.01.2017 wird hinsichtlich der Klägerin in Ziff. 1., 3.-6. aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.01.2017 wird hinsichtlich der Klägerin in Ziff. 1., 3.-6. aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Ablehnung des Asylantrags der Klägerin ist rechtswidrig und verletzt sie damit in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Klägerin hat im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage (§ 77 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 4 AsylG, denn sie ist Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Flüchtling ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 lit. a AsylG, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dazu ist erforderlich, dass aufgrund einer objektiven Einschätzung der Gefahrenlage aus subjektiver Perspektive des Klägers zu befürchten ist, dass ein Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c AsylG aus bestimmten Verfolgungsgründen nach § 3b AsylG Verfolgungshandlungen gemäß § 3a AsylG vornimmt, die den Kläger betreffen und vor denen er keinen internen Schutz nach §§ 3d, 3e AsylG erlangen kann. Abzustellen ist dabei auf einen vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylantragstellers, wobei für die Annahme einer begründeten Furcht unabhängig von der Frage der Vorverfolgung eine beachtliche Wahrscheinlichkeit (real risk) sprechen muss (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 19). Das heißt, eine alle Umstände in den Blick nehmende Betrachtung muss zu dem Ergebnis kommen, dass für den Kläger eine Rückkehr in sein Herkunftsland unzumutbar ist (zusammenfassend BVerwG, Beschl. v. 07.02.2008 - 10 C 33/07, juris Rn. 36ff; s.a. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - juris Rn. 34). Diese Voraussetzungen liegen in der Person der Klägerin vor. Die Klägerin befindet sich außerhalb ihres Herkunftslandes. Sie hat begründete Furcht vor Verfolgung. Begründet ist die Furcht vor Verfolgung dann, wenn die Klägerin in ihrer Person subjektiv eine durch das Vorliegen objektiver Umstände gerechtfertigte Furcht empfindet. Ausschlaggebend ist die Perspektive der Klägerin. Im Falle einer festgestellten Vorverfolgung ist diese als "ernsthafter Hinweis" auf die Begründetheit der vorgetragenen Furcht der Klägerin zu verstehen (vgl. den unmittelbar anwendbaren Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Als Verfolgung gelten nach § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder in einer wegen ihrer Intensität auf ähnliche Weise wirkende Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen. Zu den abweichungsfesten Menschenrechten der EMRK zählen in jedem Fall das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), der Schutz vor Folter und anderen unmenschlichen Behandlungen und Strafen (Art. 3 EMRK), das Verbot der Sklaverei (Art. 4 EMRK) und der Schutz vor Strafe ohne gesetzliche Grundlage nach Art. 7 EMRK (NK-AuslR/Keßler, 2. Aufl. 2016, § 3 AsylG Rn. 4; Göbel-Zimmermann/Hruschka in: Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 3a Rn. 6). Ferner werden auch, bei entsprechender Intensität der Verletzung, die in der Grundrechtecharta und im Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte bzw. für soziale und wirtschaftliche Rechte enthaltenen Rechtsgüter der Handlungsfreiheit, der Religionsfreiheit, des Schutzes der Wohnung und wirtschaftliche und soziale Rechte, als Schutzgüter im Rahmen der §§ 3a, 3 AsylG genannt (NK-AuslR/Keßler, 2. Aufl. 2016, § 3 AsylG Rn. 5 m.w.N.). Die Annahme einer Verletzung der Religionsfreiheit hängt von einer Reihe von Faktoren ab, die zusammengenommen eine hinreichende Schwere der Verletzung bewirken müssen. Solche Faktoren sind insbesondere die Schwere der der Klägerin bei Ausübung ihrer Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere dann erreicht sein, wenn der Klägerin durch die Teilnahme an oder Durchführung von öffentlichen religiösen Riten die Gefahr droht, strafrechtlich verfolgt, an Gesundheit, Leben oder Freiheit verletzt, oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (EuGH, NVwZ 2012, 1612, 1614 (Rn. 69)). Zu fragen ist ferner in subjektiver Hinsicht, ob die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit für den Betroffenen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist (EuGH, NVwZ 2012, 1612, 1614 (Rn. 70f)). Es kommt nicht zwingend darauf an, ob die Befolgung dieser religiösen Praxis für die betreffende Glaubensgemeinschaft von zentraler Bedeutung ist. Die Tatsache, dass sie die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss die Asylbewerberin zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 30). Eine begründete Furcht der Klägerin vor Verfolgung liegt vor, sobald im Hinblick auf die persönlichen Umstände der Klägerin vernünftigerweise anzunehmen ist, dass sie nach Rückkehr in ihr Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die sie der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Dabei kann der Klägerin nicht zugemutet werden, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (EuGH, NVwZ 2012, 1612, 1615 (Rn. 78f)). Bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr - die anhand der im Einzelfall bestehenden Intensität zu bewerten ist - erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung kann dabei die Qualität einer Verfolgung erreichen. Nach § 28 Abs. 1a AsylG kommt die Annahme einer Verfolgung auch zu einem Zeitpunkt in Betracht, nachdem die Klägerin das Herkunftsland verlassen hat, dann nämlich, wenn sie ein Verhalten an den Tag legt, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Bei der Beurteilung einer behaupteten Konversion zum Glauben - hier der Yaresan/Ahle Haqq -, die ohne weiteres vom Schutzbereich des § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfasst ist, kommt es in asylrechtlicher Hinsicht nicht nur auf die formale Zugehörigkeit zu der neuen Religion - hier: den Vollzug der Taufe - an (zur christlichen Taufe: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. April 2014 - A 3 S 269/14 -, juris Rn. 6; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Mai 2013 - 5 A 1062/12.A -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Januar 2012 - 14 ZB 11.30346 -, juris; s.a. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 8 UZ 1463/06.A -, juris Rn. 15). Im Rahmen der Sachaufklärung ist eine sorgfältige und umfassende Überprüfung der Umstände des Einzelfalls geboten, bei denen es insbesondere auf die Ernsthaftigkeit des Eintretens für die neue Religion ankommt. Im Fall des Bestehens von Nachfluchtgründen, hier der behaupteten Konversion zum Glauben der Ahl-e Haqq, ist eine Prognose erforderlich, ob die Klägerin aufgrund ihrer Betätigung als Gläubige in ihrem Herkunftsland Maßnahmen und Sanktionen provoziert, die Verfolgungscharakter haben. Das erfordert eine Bewertung der in Deutschland seit der Konversion gelebten Glaubenspraxis, der Position innerhalb der Glaubensgemeinschaft und der hierbei zum Ausdruck kommenden individuellen Persönlichkeit der Klägerin. Es ist also eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Übertritt zum neuen Glauben aus echter Überzeugung oder nur als bloße plakative Handlung zur Unterstützung des Asylbegehrens erfolgte. Dabei ist auch zu beurteilen, welches Wissen die Klägerin über die Konversionsreligion hat und ob erkennbar ist, dass sie dieses Wissen in Zukunft gemäß seinem Glauben bereit ist, auszubauen. Das Gericht kann naturgemäß mit dem ihm zur Verfügung stehenden Methoden keinen Einblick in die Gedankenwelt einer Klägerin erlangen; es muss ferner berücksichtigen, dass gläubig im Grundsatz auch sein kann, wer über wenig Faktenwissen über eine bestimmte Religion verfügt, solange die Klägerin die absoluten Grundlagen einer Religion bekannt sind. Je nach Bildungsstand der Klägerin kann das Gericht keine Glaubenskenntnisse verlangen, die über eine gewisse Volksfrömmigkeit hinausgehen. Hat sich die Klägerin bei einem Glaubenswechsel allein taktisch verhalten, besteht kein Grund zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, denn dann ist ihr ohne weiteres zuzumuten, sich nach der Rückkehr in dieser Weise zu verhalten. Dann ist ein von Art. 4 GG, Art. 9 EMRK, Art. 10 GrCh geschützter Glaube gerade nicht vorhanden. Ihre wahren Glaubensüberzeugungen muss die Klägerin dann gerade nicht verleugnen. Nur wenn festgestellt werden kann, dass die Hinwendung zu der anderen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernstgemeinten religiösen Einstellungswandel beruht, ist ein Verzicht auf die Glaubensausübung der Klägerin in ihrem Heimatland nicht zumutbar (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 5 A 1999/07.A -, juris Rn. 44). Diese Feststellung hängt wiederum maßgeblich davon ab, wie die Schutzsuchende durch ihren Glauben geprägt ist und diesen lebt. Erforderlich ist eine ernsthafte Hinwendung zu der in Anspruch genommenen Religion (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. Juli 2007 - 8 UE 3140/05.A -, juris Rn. 20; Beschluss vom 26. Juni 2007 - 8 UZ 1463/06.A -, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 09.06.2011 - 13 A 947/10.A). Dies vorangeschickt, ist das Gericht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks mit der notwendigen Gewissheit (§ 108 VwGO) davon überzeugt, dass die Klägerin befürchten muss, bei der Rückkehr im Iran verfolgt zu werden (dazu 1.), weil sie Anhängerin der Ahl-e Haqq ist (dazu 2.). Das Gericht ist von der Wahrheit ihrer Aussagen überzeugt (vgl. zur Überzeugungsbildung BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 - 9 C 109/84 -, BVerwGE 71, 180-183 - juris Rn. 16 m.w.N.; s.a. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239/89 -, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschluss vom 20.01.2016 - 13 A 1868/15.A -, juris Rn. 8ff). 1. Die Zugehörigkeit zu den Ahl-e Haqq kann im Iran eine religiöse Verfolgung bewirken. Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen stellt sich die Situation der Ahl-e Haqq, auch Yaresan genannt, im Iran wie folgt dar: Die Ahl-e Haqq haben einen synkretistischen Glauben, der viele Anleihen aus dem schiitischen Islam nimmt, und von der Wissenschaft zum Teil aus Form von Sufismus angesehen wird. Trotz der stärker werdenden Bedeutung von Literatur hat die YariReligion keine schriftliche Offenbarung und wird daher nicht zu Buchreligionen gezählt (Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das VG Düsseldorf v. 06.02.2007, S. 5; Österr. Rotes Kreuz, Iran: Freedom of Religion; Treatment of Religious and Ethnic Minorities, Sept. 2015, S. 46 m.w.N.). Detailliertes Glaubenswissen ist in weiten Teilen der Glaubensanhängerschaft nicht vorhanden und für das religiöse Selbstverständnis auch nicht erforderlich. Glaubensinhalte werden Außenseitern gegenüber nicht offengelegt; der Yari-Glaube versteht sich als Geheimreligion (Dänisches Ministerium für Immigration und Integration, Iran: The Yaresan, 06.04.2017, S. 9; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das VG Düsseldorf v. 06.02.2007, S. 5). Über tieferes Wissen verfügen die Gemeindevorsteher, die Seyyeds. Zentrale Glaubensgestalt ist Ali, der vierte Imam. Es ist verboten, den eigenen Glauben zu leugnen (Dänisches Ministerium für Immigration und Integration, Iran: The Yaresan, 06.04.2017, S. 9). Weitere Glaubensinhalte sind Seelenwanderung und Dualismus. Der Yari-Glaube wurde im 16. Jahrhundert von Sultan Ishak gegründet. Die Ahl-e Haqq sind in Feierriten, Opferriten und wegen einer Art Kommunionsmahl den Derwischen nicht unähnlich (Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das VG Düsseldorf v. 06.02.2007, S. 6). Diese Religion ist primär eine kurdische Religion und wird von den iranischen Behörden auch mit den Kurden zusammen gebracht (Dänisches Ministerium für Immigration und Integration, Iran: The Yaresan, 06.04.2017, S. 8; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das VG Düsseldorf v. 06.02.2007, S. 6). Der Zeuge K. hat mit seinen sachverständigen Ausführungen präzisiert, dass die Taufe normalerweise in den ersten sechs Monaten erfolgt und dass bei dieser Gelegenheit auch ein Name vergeben wird, dass die Ahl-e Haqq ein Abendmahl feiern, das von den Frauen vorbereitet wird, dass es ein 3-tägiges Fastenfest zwischen dem 24. Juni 20. Dezember parallel zum christlichen Weihnachtsfest gibt und dass mit dem christlichen Glauben gemein die hohe Bedeutung von Jesus Christus, das Datum des Weihnachtsfestes grundsätzliche Skepsis gegenüber der Scheidung der Ehe ist. Er hat zugleich ausgeführt, dass die Ahl-e Haqq eine kastenmäßige Abstufung der Gläubigen vornehmen, wobei stufenübergreifende Heiraten nicht zulässig sind. Der Zeuge Kaki hat zudem auf die grundsätzliche Toleranz der Ahl-e Haqq gegenüber einigen anderen Glaubensrichtungen hingewiesen, insbesondere die Möglichkeit, Christen, nicht aber Muslime, zu heiraten. Im letzten Jahrhundert hat eine Spaltung der Ahl-e Haqq stattgefunden (hierzu ausf. Dänisches Ministerium für Immigration und Integration, Iran: The Yaresan, 06.04.2017, S. 4ff; Österr. Rotes Kreuz, Iran: Freedom of Religion; Treatment of Religious and Ethnic Minorities, Sept. 2015, S. 48 m.w.N.; diese Erkenntnis wird in anderen Quellen nicht geteilt oder gesehen, etwa UN-Sonderberichterstatterin, Bericht v. 07.03.2017, A/HRC/34/65, Rn. 78; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das VG Düsseldorf v. 06.02.2007; U.S. Commission on International Religious Freedom, Report 2017, Iran) : Der modernistische Zweig versteht sich als schiitische Sekte und besteht aus überwiegend städtisch geprägten, besser ausgebildeten Anhängern. Der traditionalistische Zweig ist ländlich geprägt und vor allem in der Provinz Kermanshah angesiedelt. Ihre Haltung ist isolationistisch; seine Anhänger sehen sich nicht als Muslime. Während Modernisten dem Schiismus gegenüber aufgeschlossen sind und Konversionen zu ihrem Glauben akzeptieren, sind etwa Hochzeiten mit Schiiten bei den Traditionalisten ohne Erlaubnis des Seyyed untersagt (Dänisches Ministerium für Immigration und Integration, Iran: The Yaresan, 06.04.2017, S. 10; Österr. Rotes Kreuz, Iran: Freedom of Religion; Treatment of Religious and Ethnic Minorities, Sept. 2015, S. 48 m.w.N.). Konversionen vom Zwölfer-Schiismus werden wohl auch seitens der Behörden akzeptiert, weil der moderne Yari-Glaube zum Schiismus gerechnet wird (Dänisches Ministerium für Immigration und Integration, Iran: The Yaresan, 06.04.2017, S. 10; undifferenziert, aber übereinstimmend U.S. Commission on International Religious Freedom, Report 2017, Iran). Die Glaubensversammlungen der Yaresan ("jam") dürfen an Freitagen stattfinden, sind aber oft von Zivilbeamten besucht. Die Situation der Yaresan im Iran ist ambivalent. Es spricht einiges dafür, dass das Selbstverständnis als modern oder traditionell Einfluss auf die Behandlung durch die iranischen Behörden hat (zum Folgenden Dänisches Ministerium für Immigration und Integration, Iran: The Yaresan, 06.04.2017, S. 7ff; Österr. Rotes Kreuz, Iran: Freedom of Religion; Treatment of Religious and Ethnic Minorities, Sept. 2015, S. 49 m.w.N.). Die Modernisten werden als "maktabi", also als konform mit dem staatlich-schiitischen Kurs angesehen; die Traditionalisten als "shaytan-parast", also als Teufelsanbeter. Das bedeutet, dass einfache Glaubensanhänger, die dem modernen Verständnis zugerechnet werden, bei äußerlicher Anpassung an die schiitische Kulturprägung und das offizielle Auftreten als Schiiten im Regelfall nichts zu befürchten haben. Ihre religiösen Führer stehen im Kontakt mit der Regierung (Österr. Rotes Kreuz, Iran: Freedom of Religion; Treatment of Religious and Ethnic Minorities, Sept. 2015, S. 48 m.w.N.). Anhänger des traditionellen Verständnisses müssen ihren abweichenden Glauben in den eigenen vier Wänden lassen und im Falle des öffentlichen Bekenntnisses damit rechnen, keinen Zugang zu öffentlichen Ämtern und zu einer universitären Ausbildung zu erhalten. Texte über den traditionellen Glauben sind verboten (Dänisches Ministerium für Immigration und Integration, Iran: The Yaresan, 06.04.2017, S. 8; ai, Jahresbericht 2015/16, Iran, Stichwort: Religionsfreiheit; Österr. Rotes Kreuz, Iran: Freedom of Religion; Treatment of Religious and Ethnic Minorities, Sept. 2015, S. 49 m.w.N.). Eine systematische Belästigung und Verhaftung der Yaresan ist nicht erkennbar (Dänisches Ministerium für Immigration und Integration, Iran: The Yaresan, 06.04.2017, S. 8; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das VG Düsseldorf v. 06.02.2007, S. 8; a.A. wohl Österr. Rotes Kreuz, Iran: Freedom of Religion; Treatment of Religious and Ethnic Minorities, Sept. 2015, S. 48 m.w.N.). Eine rechtliche Anerkennung findet nicht statt (Österr. Rotes Kreuz, Iran: Freedom of Religion; Treatment of Religious and Ethnic Minorities, Sept. 2015, S. 47 m.w.N.). Anders verhält es sich wohl mit Wortführern und religiösen Oberhäuptern, die im Einzelfall verhaftet und abgeurteilt werden, wenn sie religiös und politisch aktiv sind (Dänisches Ministerium für Immigration und Integration, Iran: The Yaresan, 06.04.2017, S. 8; in diese Richtung auch Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das VG Düsseldorf v. 06.02.2007, S. 9). Das Auswärtige Amt hat im Bericht vom 08.12.2016 keine Notwendigkeit gesehen, auf die Lage der Yaresan/Ahl-e Haqq einzugehen. 2. Hiervon ausgehend ist eine Verfolgung der Klägerin aus religiösen Gründen anzunehmen. Ausgehend von der Erkenntnis, dass die Ahl-e Haqq nicht flächendeckend ohne Ausnahme verfolgt werden - anders als etwa zum Christentum konvertierte Muslime -, genügt die bloße Zugehörigkeit zu dieser Religion nach Auffassung des Gerichts noch nicht, den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Die Klägerin ist auch keine Wortführerin oder hochgestellte Persönlichkeit der Ahl-e Haqq. Das Gericht hält aufgrund persönlichen Eindrucks von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz der Ungereimtheiten, die ihrem Ehemann vorgeworfen werden können, ihren Vortrag für glaubhaft und die Klägerin für glaubwürdig. Die Klägerin hat emotional engagiert über das - freilich von privaten Akteuren - ausgehende Mobbing bei der Arbeit berichtet und auch in der mündlichen Verhandlung grundlegende Kenntnisse ihres Glaubens dem Gericht gegenüber vermitteln können. Ihre Kenntnisse decken sich in grundlegenden Aussagen mit denen des Zeugen K., der als Seyyed der deutschen Gemeinde der Yaresan, so dass für das Gericht keine Zweifel an ihrer Religionszugehörigkeit bestehen. Die Klägerin hat auch für ihren hier allein zur Entscheidung stehenden Einzelfall glaubhaft über die Verfolgung ihres Bruders und ihrer Schwägerin im Zusammenhang mit ihrem Besuch in S. bei dem dortigen Seyyed berichtet. Sie hat plausibel gemacht, dass ihrem Bruder bei fortlaufendem Aufenthalt im Iran Gefahr gedroht hätte, weil der Geheimdienst, aus welchen Gründen auch immer, auf ihn aufmerksam geworden ist. Sie hatte daher berechtigten Anlass, angesichts der Behandlung ihrer Schwägerin auch für sich und ihre Familie Gefahr zu befürchten. Dass sie selbst noch nicht dergestalt ins Visier des iranischen Sicherheitsapparats geraten ist, dass auch bei ihr eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat, lässt für sich noch nicht die Behauptung zu, es liege keine Vorverfolgung vor. Angesichts des rechtlich ungeklärten Status ihres Vaters und der Verfolgung ihres Bruders musste die Klägerin davon ausgehen, dass auch sie alsbald von den Sicherheitsbehörden würde aufgesucht werden. Trotz erheblicher Bedenken, was die Glaubhaftigkeit des Vortrags ihres Ehemannes hinsichtlich seiner Konversion ergeht, glaubt das Gericht diesem zumindest insoweit, als er behauptet hat, wiederholt von Angehörigen des Informationsdienstes angesprochen worden zu sein, mag auch der Grad der Beobachtung dramatisiert worden sein. Die Klägerin hat schließlich in der mündlichen Verhandlung auch ihre Entschlossenheit bekundet, weiterhin ihren Glauben zu leben. Anders als die Beklagte meint, hat die Klägerin ihren Glauben im Iran schon in der Vergangenheit nicht im Geheimen gelebt. Sie hat sich geweigert, an den Gebeten sowie dem Ramadan-Fasten teilzunehmen und sich nach Möglichkeit durch ihren Kleidungsstil von den Muslimen abzugrenzen versucht und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie ihren insoweit liberaleren bzw. andersgearteten Glaubensgrundsätzen als Anhängerin der Ahl-e Haqq nachgehen möchte. Es ist nicht auszuschließen, dass sie bei der Rückkehr und bei Fortsetzung ihres unangepassten Verhaltens (erneut) ins Visier der Sicherheitsbehörden gerät, zumal ihr Bruder dort bereits bekannt ist. Es ist auch davon auszugehen, dass bei einer solchen fortgesetzten Verweigerung, sich der muslimischen Mehrheitsgesellschaft anzupassen, die iranischen Sicherheitsbehörden ihren Aufenthalt im westlichen Ausland zu ihren Lasten interpretieren werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist iranische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und Anhängerin des Glaubens der Ahl-e Haqq und begehrt die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Die Klägerin reiste zusammen mit ihrem Ehemann sowie ihrem Sohn, den Klägern im Verfahren 6 K 184/17.WI.A, am 01.08.2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein; sie seien nach Istanbul geflogen und von dort mit Schleusern über Griechenland gelangt. Von Athen nach Mailand seien sie geflogen. Am 05.08.2016 stellten sie den Asylantrag. Bei der Anhörung bei dem Bundesamt am 06.12.2016 in Offenbach gab die Klägerin an, Anhängerin der Religion der Ahl-e Haqq zu sein. Sie habe das Abitur gemacht und in der Buchhaltung einer Firma gearbeitet. Ihre Religion sei im Iran verboten. Deswegen habe sie sie immer im Geheimen ausleben müssen. Ihr Vater habe sich alle drei Monate beim Geheimdienst melden müssen. Er habe die Stadt nur zehn Tage im Jahr verlassen dürfen. Ihre Gebetsstätten seien vernichtet worden. In Gemeinden der Ahl-e Haqq würden Moscheen gebaut, die keiner besuche. Sie sei von ihrem Arbeitgeber unter Druck gesetzt worden und habe muslimische Gebiete sprechen sollen. Sie habe muslimische Bräuche einhalten sollen, obwohl sie keine Muslima gewesen sei. Zwei Tage, nachdem ihr Bruder bei einer Versammlung der Ahl-e Haqq in S. teilgenommen habe, habe der Geheimdienst seine Wohnung durchsucht, seine Frau geschlagen und ihre Haare abgeschnitten. Sein Bruder habe dagegen Rechtsschutz gesucht. Ihm sei nahegelegt worden, dass er beobachtet werde, und dass er wegen seines Glaubens bei den Behörden bekannt sei. Ihm sei nahegelegt worden, seine Religion nicht mehr auszuleben. Er sei auch bedroht worden. Sie, die Klägerin, sei davon ausgegangen, dass sie die nächste sein werde, und habe sich entschlossen, den Iran auch zu Sicherheit ihres Kindes zu verlassen. Sie habe dann gekündigt und sei daheim geblieben, weil der Druck ihres Arbeitgebers zu groß geworden sei. Auch ihr Mann habe gemerkt, dass er während der Arbeit verfolgt werde. Sie habe auch Angst, ihr Kind in den Kindergarten zu schicken, weil der Kindesmissbrauch im Iran so stark zugenommen habe. Die Religion habe sie von ihrem Vater, der sich seit einundvierzig Jahren im Iran als irakischer Asylant aufhalte, übernommen. Offiziell seien sie Muslime gewesen. Die Familie ihres Mannes sei, obwohl muslimisch, sehr offen gewesen, und habe kein Problem mit der Heirat gehabt. Sie habe nur wenig Wissen über ihre Religion, da es im Iran verboten gewesen sei, Bücher darüber zu beziehen. Mit Bescheid vom 03.01.2017 wurde ihr Asylantrag durch die Beklagte abgelehnt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin habe keine individuelle Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Ahl-e Haqq vorgetragen. Sie selbst sei nie bedroht worden. Sie habe ihre Religion auch nur im Geheimen ausgelebt. Bei der Anhörung habe die Klägerin nicht einmal Grundzüge ihrer Religion darstellen können. Wieder kenne sie den Religionsbegründer, noch die zentrale Figur Ali. Die Bestätigung der Ahle Haqq-Gemeinde in Düsseldorf belege keine Zugehörigkeit zu ihrem Glauben. Die Klägerin habe selbst nur angegeben, einmal telefonisch mit dem Aussteller der Bescheinigung telefoniert zu haben. Eine seriöse Prüfung der Religionszugehörigkeit sei nicht erfolgt. Es handele sich um eine Gefälligkeitsbescheinigung. Ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates sei nicht erkennbar, zumal die Klägerin selbst angegeben habe, die Religion und Geheimen ausgeübt zu haben, kaum Kenntnisse zu dem Glauben habe und ihn auch nicht durch Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen gelebt zu haben. Mit Schriftsatz vom 10.01.2017, bei Gericht eingegangen am 11.01.2017, reichte die Klägerin Klage ein. Sie trägt vor, die Ahl-e Haqq würden im Iran massiv verfolgt. Ihre Gebetsstätten würden vernichtet und Moscheen in ihren Siedlungsgebieten errichtet. Die Klägerin habe Angst gehabt, an Versammlungen teilzunehmen. Wegen des Drucks an der Arbeit habe sie kündigen müssen. Anders als die Beklagte meine, liege in Gestalt der im Asylverfahren eingereichten Glaubensbescheinigung des Oberhaupts der Religionsgemeinschaft der Klägerin keine Gefälligkeitsbescheinigung vor. Die Beklagte habe nicht nachgefragt. Die Klägerin sei 1989 in ihrem Glauben getauft worden. Ihr Vater habe der Klägerin wegen der erheblichen Repressalien keine Glaubensschriften gegeben. Wegen der religiösen Verfolgung sei es nicht verwunderlich, dass die Klägerin bei der Anhörung nur begrenzte Kenntnisse in ihrem Glauben gehabt habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 03.01.2017, zugestellt am 05.01.2017, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Klägerin als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, weiterhin hilfsweise Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich des Iran festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie stützt sich auf ihre Begründung im Ablehnungsbescheid. Mit Beschluss der Kammer vom 15.02.2017 wurde die Streitigkeit nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Mit Beschlüssen in der mündlichen Verhandlung wurde das Verfahren der Klägerin zunächst mit dem ihres Ehemannes unter dem Aktenzeichen 6 K 184/17.WI.A verbunden und sodann unter dem Aktenzeichen 6 K 5105/17.WI.A wieder abgetrennt. Über den Glauben der Ahl-e Haqq und die Zugehörigkeit der Klägerin zu demselben hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung eines sachverständigen Zeugen. Wegen deren Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2017 Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gelegten Schriftsätze und Anlagen, die Behördenakte sowie die mit gerichtlicher Verfügung vom 07.07.2017 bekanntgegebene Erkenntnisliste " Iran - Ahl-e Haqq - Juni 2017" Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.