Beschluss
6 L 4547/17.WI
VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2017:0828.6L4547.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin war Schülerin an der E-Schule in F-Stadt und begehrt nach ihrer Anmeldung an einer Schule in A-Stadt die Versetzung in die 10. Jahrgangsstufe im Wege des Eilrechtsschutzes. Die im Jahr xxxx geborene Antragstellerin ist an Anorexia nervosa (ICD-10: F 50.0) sowie einer emotionalen Störung des Kindesalters (ICD-10: 131.2) mit suizidaler Gefährdung erkrankt. Vom 11.01.2017 bis 07.05.2017 sowie vom 22.05.2017 bis zum 02.06.2017 befand sich die Antragstellerin in vollstationärer kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung. Wegen der Einzelheiten wird auf den kinder- und jugendpsychiatrischen Abschlussbericht vom Juli 2017 der G-Klinik verwiesen. Der Antragsgegner hat bereits im 1. Halbjahr des Schuljahres 2015/2016 aufgrund von 58 Fehltagen der Antragstellerin, die sie ausweislich des Zeugnisses nicht zu vertreten habe, keine Benotung ihrer Leistungen vorgenommen. Im 2. Halbjahr des Schuljahres 2015/2016 hat die Antragstellerin in den Fächern Religion, Französisch, Erdkunde, Mathematik sowie Biologie die Note 3, in den Fächern Deutsch, Politik und Wirtschaft, und Chemie sowie im Arbeits- und Sozialverhalten die Note 2 und in den Fächern Sport, Kunst, Physik sowie Geschichte die Note 1 erhalten. Im Schuljahr 2016/2017 hat die Antragstellerin die 9. Klasse besucht. Ab dem 29.11.2016 hat die Antragstellerin nicht mehr am Unterricht teilgenommen. Die Summe der Fehltage im Schuljahr 2016/2017 beträgt ausweislich der beiden Halbjahreszeugnisse 89 Tage und 13 Stunden. Laut dem am 03.02.2017 ausgestellten Halbjahreszeugnis wurden die Leistungen der Antragstellerin in den Fächern Englisch, Mathematik, Chemie, Physik mit der Note 3, in den Fächern Religion, Deutsch, Französisch, Erdkunde, Geschichte, Politik und Wirtschaft, Biologie, Musik, Sport sowie im Sozialverhalten mit der Note 2 und im Arbeitsverhalten mit der Note 1 bewertet. In der Versetzungskonferenz am 20.06.2017 ist die Versetzung der Antragstellerin erörtert worden. Ausweislich des Protokolls ist der Antrag auf Versetzung ausführlich diskutiert worden. Der Antrag sei abgelehnt worden, weil die Antragstellerin seit Ende November 2016 nicht mehr am Unterricht teilgenommen habe und die nicht erbrachten Leistungen in allen Fächern angesichts höherer Anforderungen im nächsten Schuljahr prognostisch nicht kompensieren könne. Mit Schreiben vom 20.06.2017 sind die Eltern der Antragstellerin darüber informiert worden, dass die Antragstellerin nicht in die nächsthöhere Klasse versetzt werde. Ausweislich des Zeugnisses des 2. Schulhalbjahres sind sämtliche Fächer mit dem Vermerk "n.f." versehen. In den Bemerkungen heißt es: "Die Leistungen konnten aus Gründen, die A. nicht zu vertreten hat, nicht beurteilt werden." Ferner wurde festgestellt, dass die Antragstellerin nicht versetzt werde. Im Sommer 2017 ist die Antragstellerin mit ihrer getrennt lebenden Mutter nach A-Stadt gezogen. Für das Schuljahr 2017/2018 ist sie am H-Gymnasium in A-Stadt-Reinickendorf angemeldet worden. Dort soll die Antragstellerin die 9. Klasse besuchen. Der Besuch der 10. Jahrgangsstufe ist von der dortigen Oberstufenkoordinatorin in Aussicht gestellt worden, wenn von den hessischen zuständigen Stellen einer Versetzung an der vorherigen Schule in F-Stadt zugestimmt werde. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.07.2017 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Nichtversetzung ein. Sie trug vor, die Versäumnis eines Großteils der 9. Klasse sei ihr wegen ihrer schweren Erkrankung nicht anzulasten. Da das Bildungsniveau an den Berliner Schulen deutlich unter demjenigen der hessischen Schulen liege, sei die Antragstellerin angesichts ihrer Kenntnisse aus den ersten Monaten der 9. Klasse ausreichend auf die 10. Klasse in A-Stadt vorbereitet. Daher sei eine pädagogische Versetzung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 HSchG in Betracht zu ziehen. Mit Schriftsatz vom 07.08.2017, bei Gericht eingegangen am 10.08.2017, hat die Antragstellerin um Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt vor, sie habe einen Anspruch auf Versetzung aus pädagogischen Gründen gemäß § 75 Abs. 1 HSchG. Nach Auffassung der von ihr konsultierten fachärztlichen kinder- und jugendpsychiatrischen und psychotherapeutischen Praxis werde eine pädagogische Versetzung dringend empfohlen. Ansonsten werde der Therapieerfolg durch eine Wiederholung der 9. Klasse gefährdet und die soziale und emotionale Entwicklungsprognose der Antragstellerin verschlechtert. Der Umgang mit gleichaltrigen Kindern bei einem für sie vertretbaren Lern- und Schulstoff sei für die Antragstellerin entscheidend für die Genesung. Da es hinsichtlich der schulischen Lerninhalte ein deutliches Gefälle zwischen A-Stadt und Hessen gebe, sei die Antragstellerin aufgrund ihrer individuellen Begabung in der Lage, den nicht vermittelten Schulstoff selbstständig nachzuarbeiten. Bei ihrer Nichtversetzungsentscheidung habe die Versetzungskonferenz unberücksichtigt gelassen, dass die Antragstellerin auch frühere Fehlzeiten kompensiert habe. Die Antragstellerin habe bereits im Kalenderjahr 2015 für ein halbes Schuljahr gefehlt. Notenmäßig habe sich dies nicht ausgewirkt. Auch sei das individuelle Lernverhalten der Antragstellerin, die trotz der schweren Erkrankung und der mit damit verbundenen sozialen Situation in der Lage gewesen sei, frühere Fehlzeiten auszugleichen, unberücksichtigt geblieben. Die einstweilige Anordnung sei unumgänglich, da die Antragstellerin rechtzeitig Bücher beschaffen müsse. Sie müsse sich psychologisch darauf einstellen, dass im Falle der Antragsablehnung mit wesentlich jüngeren Kindern in eine Klasse komme. Zeige sich, dass die Antragstellerin wider Erwarten in der 10. Klasse überfordert sei, komme jederzeit in Rückversetzung in die 9. Klasse in Betracht. Dem Antrag beigefügt ist eine fachärztliche Stellungnahme vom 30.06.2017 von Frau Dr. I.. Aufgrund der geschilderten Vorgeschichte und der aktuellen Symptomatik empfehle sich aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht dringend, die Antragstellerin aus pädagogischen Gründen zu versetzen. Eine Nichtversetzung könne den Therapieerfolg durchaus gefährden und die soziale und emotionale Entwicklungsprognose verschlechtern. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, unter Aufhebung des nichtverfassungsrechtliches vom 20.06.2017 der E-Schule, xxxxx F-Stadt, die Antragstellerin in die 10. Klasse der gymnasialen Mittelstufe zu versetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antrag sei auf die Vorwegnahme der Hauptsache ausgerichtet und unzulässig. Es fehle der erforderliche hohe Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache. Auch fehle es am Anordnungsgrund. Die drohende Nichtversetzung sei bereits seit November 2016 absehbar gewesen. Maßnahmen hätten die Erziehungsberechtigten nicht ergriffen. Es sei auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Nichtversetzung unzumutbare Nachteile für die Antragstellerin mit sich bringe. Angesichts des Alters der Antragstellerin sei kein wesentlicher Altersunterschied mit Schülern der neunten Klasse gegeben. Die vorgelegte fachärztliche Stellungnahme sei kein ärztliches Gutachten und beruhe auf einer einmaligen Vorstellung am Tag der Anfertigung der Stellungnahme. Sie reiche nicht aus, unzumutbare Nachteile für die Antragstellerin glaubhaft zu machen. Die Versetzungskonferenz habe sich darüber hinaus ausführlich mit der Versetzung der Antragstellerin gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 HSchG befasst. Die Leistungsentwicklung der Antragstellerin sei umfangreich und differenziert gewürdigt worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gelegten Schriftsätze und Anlagen sowie die Behörden- bzw. Schülerakte Bezug genommen. II. Der Antrag ist unbegründet. Dabei kann dahinstehen, dass der Versetzungskonferenz ein gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum zusteht (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 7 TG 2131/07 -, juris Rn. 11), sodass Gegenstand eines Eilantrags nur die Neuverpflichtung der Konferenz zur Entscheidung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts sein dürfte. Auch ein solcher Antrag hätte keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat unter den erhöhten Anforderungen in Verfahren, die auf die Vorwegnahme der Hauptsache abzielen, einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt bei angestrebter Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 8 B 1144/17 -, juris Rn. 19). Ein Anordnungsanspruch besteht, wenn die Antragstellerin im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die begehrte Entscheidung glaubhaft macht. Entsprechend den im Eilrechtsschutz reduzierten Anforderungen an die Ermittlung des Sachverhalts sind die Erfolgsaussichten eines in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs - dessen Existenz gegebenenfalls fingiert werden muss - ausschlaggebend. Es fehlt bereits an einer Rechtsgrundlage für die so genannte pädagogische Versetzung der Antragstellerin. Ein Anspruch aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 HSchG lässt sich nicht herleiten. Nach dieser Vorschrift wird die Schülerin in die nächste Jahrgangsstufe versetzt, wenn trotz nicht ausreichender oder nicht erbrachter Leistungen in einzelnen Fächern eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrgangs unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin zu erwarten ist. Nach § 75 Abs. 4 entscheidet über die Versetzung oder Nichtversetzung die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters. Nach § 75 Abs. 7 HSchG i.V.m. § 17 Abs. 3 S. 3 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV, ABl. 2011 S. 54, in der Fassung vom 29.04.2014) kann in besonders begründeten Ausnahmefällen auch ohne Ausgleich mit ausreichenden Leistungen eine Versetzung erfolgen, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Schülerin nicht zu vertreten hat. Nach § 17 Abs. 5 VOGSV ist eine Versetzung auf Probe nicht zulässig. Schon nach dem Wortlaut verlangt § 75 Abs. 1 Nr. 2 HSchG, dass sich die nicht ausreichenden oder nicht erbrachten Leistungen auf einzelne Fächer beziehen. Das ist bei der Antragstellerin nicht der Fall. Vielmehr hat die Antragstellerin aufgrund ihrer Erkrankung - auch wenn sie dies nicht zu vertreten hat - seit Ende November 2016 in keinem Fach eine Leistung erbracht. Für einen solchen Fall sieht das Gesetz gerade nicht vor, dass die Schülerin versetzt wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 17 Abs. 3 S. 3 der VOGSV, der eine Versetzung unter erleichterten Voraussetzungen ermöglicht. Denn auch diese Vorschrift knüpft nach ihrem grammatikalischen und systematischen Zusammenhang daran an, dass es um den Ausgleich einzelner Fehl- und Nicht-Leistungen in bestimmten Fächern geht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Festsetzung des Streitwerts ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin im Eilverfahren weitergehend die Vorwegnahme der Hauptsache anstrebt. Demgemäß legt die Kammer den Auffangstreitwert zu Grunde (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG).