Urteil
6 K 429/17.WI.A
VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2017:0407.6K429.17.00
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Tenor
Nummern 1, 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.01.2017 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern internationalen Schutz (Flüchtlingsschutz) zu gewähren.
Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Nummern 1, 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.01.2017 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern internationalen Schutz (Flüchtlingsschutz) zu gewähren. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Soweit die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG zurückgenommen worden ist, war das Verfahren einzustellen. Die im Übrigen zulässige Klage ist entscheidungsreif. Soweit das Bundesamt durch Nichtvorlage der Behördenakte Informationen unterdrückt hat, welche gegebenenfalls entscheidungserheblich gewesen wären, geht dies zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland. Mangels weiterer Kenntnisse über die Zustellung des vermeintlichen Bescheides ist davon auszugehen, dass die Klage zulässig ist. Die Klage ist auch begründet, denn die Kläger sind in ihren Rechten verletzt. Zunächst ist festzustellen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gem. § 99 Abs. 1 VwGO die gesetzliche Verpflichtung hat, dem Gericht den Verwaltungsvorgang vorzulegen. Soweit trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung dies nicht vorgelegt worden ist, verhält sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in offensichtlicher Weise rechtswidrig. Allerdings ist an dieser Stelle zu bemerken, dass die sogenannte elektronische Bundesamtsakte - soweit sie vorgelegt wird - keiner ordnungsgemäßen Verwaltungsführung entspricht. Akten sind kein Selbstzweck. Akten als Speichermedium von verwaltungsinternem Wissen sichern die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und machen hoheitliches Handeln nachvollziehbar und kontrollierbar (vgl. Grundmann/Greve, Löschen und Vernichten von Akten, NVwZ 2015, S. 1726, VG Wiesbaden, Urteil vom 28.12.2016, Az. 6 K 332/16.WI- rechtskräftig). In einem Rechtsstaat sichern Akten ein transparentes und kontrollierbares hoheitliches Handeln, damit der demokratische Rechtsstaat auch seiner Rechenschaftspflicht nachkommen kann (Grundmann/Greve, aaO mit weiteren Nachweisen). Das Führen von Akten in der Verwaltung ist insoweit das implizierte Erfordernis einer funktionierenden Verwaltung und wird auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung als aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Pflicht der Behörde zur objektiven Dokumentation des bisherigen wesentlichen sachbezogenen Geschehensablauf vorausgesetzt (BVerfG, NJW 1983, S. 2135; Kallerhoff/ Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 8. Auflage 2014, § 29 Rdnr. 30). Insoweit ist der Gesetzesvollzug als zentrale Aufgaben verwaltungsgemäßes Handeln nicht ohne eine Dokumentation der einzelnen Verwaltungsvorgänge denkbar (BVerfG, NJW 1983, S. 2135). Eine ordnungsgemäße Vorlage der Verwaltungsvorgänge macht auch eine verfassungsrechtlich gebotene und über Art. 19 Abs. 4 GG subjektivrechtlich gewährleistete Kontrolle der Exekutive durch die (Verwaltungs-)Gerichtsbarkeit erst möglich. Die Vorenthaltung der Akten erschwert es den Gerichten, ihren Kontrollauftrag aus Art. 19 Abs. 4, 92 GG nachzukommen und stellt die gerichtliche Durchsetzung von Rechten durch den Rechtssuchenden vor Hindernisse, die diese nicht selbst ausräumen können. Das Fehlen einfachgesetzlicher Möglichkeiten des Gerichts, die Verwaltung z.B. durch vollstreckbare Anordnungen zur Aktenvorlage zu zwingen, geht von der Überlegung des Gesetzgebers aus, dass die Verwaltung sich rechtmäßig verhält. Andernfalls wäre die Möglichkeit geschaffen worden, z.B. durch Hausdurchsuchungen und dergleichen auf Anordnung des Gerichts (wie dies im Strafverfahren möglich ist) diese zu beschaffen. Geht aber der Gesetzgeber von einer "gesetzestreuen" Verwaltung aus, so hat diese nach dem Rechtsstaatsprinzip eine zügige und vollständige Erfüllung der Aktenvorlagepflicht zu gewährleisten. Auch führt die Gewährleistung einer arbeitsfähigen Verwaltung dazu, dass eine fortlaufende Kenntnis aller für sie maßgeblichen Umstände gewährleistet sein muss. Dies bedeutet, dass auch ein neuer Bediensteter, der kein eigenes Wissen über die Vorgeschichte besitzt, mit der Bearbeitung des Sache weiter betraut werden kann. Die Grundlage einer fortwährenden Funktionsfähigkeit der Verwaltung, die auf konkretisierende Informationen angewiesen ist, kann deshalb nur durch eine ordnungsgemäße und vollständige Aktenführung gesichert werden (Grundmann/Greve, aaO). Insoweit ist die Behörde verpflichtet, ihre Akte vollständig und wahrheitsgetreu zu führen (Grundmann/Greve, aaO mit weiteren Nachweisen; VG Wiesbaden, Urteil vom 28.12.2016, Az.: 6 K 332/16.WI). Dies bedeutet, dass die Behörde, gleich, ob die Akte manuell elektronisch geführt wird, sicherzustellen hat, dass die Akten vollständig und wahrheitsgetreu geführt werden und gem. § 99 VwGO dem Gericht vorgelegt werden. Diesem Anforderungsprofil kommt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nun seit längerem in keinster Weise mehr nach. Ein solcher evidenter Ausfall der Verwaltung - auch systemische Mängel genannt - ist den Klägern nicht zuzurechnen. Das Gericht konnte zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch deshalb entscheiden, weil die Bundesamtsakten in sich in vielen Fällen, zum Beispiel durch Beweisunterdrückung, sachdienlich zur Entscheidungsfindung nicht bzw. nur beschränkt beitragen können. Gleiches gilt für die in den Akten enthaltenen Anhörungen, die für eine fundierte Entscheidung durch den Einzelentscheider (meist in anderer Person) in vielen Fällen nichts hergeben. Die den Kläger gegenüber ausgesprochene Ablehnung des Asylantrages in dem vermeintlichen Bescheid vom 05.01.2017 ist rechtswidrig und verletzt sie damit in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage (§ 77 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 4 AsylG, denn sie sind Flüchtlinge i.S.d. § 3 AsylG. Flüchtling ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 lit. a AsylG, wer aus sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dazu ist erforderlich, dass aufgrund einer objektiven Einschätzung der Gefahrenlage aus subjektiver Perspektive des Klägers zu befürchten ist, dass ein Verfolgungsakteur i.S.d. § 3 c AsylG aus bestimmten Verfolgungsgründen nach § 3 a AsylG Verfolgungshandlungen gemäß § 3 AsylG vornimmt, die die Kläger betreffen und vor denen sie keinen internen Schutz nach §§ 3 d, 3 e AsylG erlangen können. Diese Voraussetzungen liegen in der Person der Kläger vor. Als Verfolgungen gelten nach § 3a AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder in einer wegen ihrer Intensität auf ähnliche Weise wirkende Kommulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen. Zu den abweichungsfesten Menschenrechte der EMRK zählen auf jeden Fall das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), der Schutz vor Folter und anderen unterschiedlichen Behandlungen und Strafen (Art. 3 EMRK), das Verbot der Sklaverei (Art. 4 EMRK) und der Schutz vor Strafe ohne gesetzliche Grundlage nach Art. 7 EMRK. Ferner werden auch bei entsprechender Intensität der Verletzung die in der Grundrechtskarte und im internationalen Pakt für bürgerlich und politische Rechte bzw. für soziale und wirtschaftliche Rechte enthaltene Rechtsgüter der Handlungsfreiheit, der Religionsfreiheit, des Schutzes der Wohnung und wirtschaftlich und soziale Rechte als Schutzgüter im Rahmen der §§ 3a, 3 AsylG genannt. Eine begründete Furcht der Kläger vor Verfolgung wegen ihrer religiösen Überzeugung liegt vor, sobald im Hinblick auf die persönlichen Umstände der Kläger vernünftigerweise anzunehmen ist, dass sie nach Rückkehr in ihr Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen werden, wie sie der tatsächlicher Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Dabei kann den Klägern nicht zugemutet werden, auf diese religiöse Betätigung zu verzichten. Bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr, die anhand der im Einzelfall bestehenden Intensität zu bewerten ist, erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung kann dabei die Qualität der Verfolgung erreichen. Nach § 28 Abs. 1 a AsylG kommt die Annahme einer Verfolgung auch zu einem Zeitpunkt in Betracht, nachdem die Kläger das Herkunftsland verlassen haben, was insbesondere, aber nicht ausschließlich der Fall ist, wenn der Ausländer ein Verhalten an den Tag legt, dass Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Bei der Beurteilung einer behaupteten Konversion kommt es in asylrechtlicher Hinsicht nicht nur auf die formale Zugehörigkeit zu der Religion, hier dem Vollzug der Taufe, an. Entscheidend ist vielmehr insbesondere die Ernsthaftigkeit des Eintretens in die neue Religion. Nach dem gesamten Vorbringen der Kläger, der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen und der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Taufurkunden sowie den Erklärungen ihrer Kirchengemeinde steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Kläger sich bei ihrem Glaubenswechsel nicht allein taktisch verhalten, sondern der Glaubenswechsel aus einer tiefen inneren Überzeugung erfolgte. Die hierzu von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gemachten Ausführungen und Angaben gerade zu ihrem jeweiligen Taufspruch zeigen, dass sich die Kläger mit ihrer neuen "Religion" auseinander gesetzt haben und diese ernsthaft und bestrebt zu leben gewillt sind. Mithin steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass den Klägern eine Rückkehr in den Iran aufgrund ihres Glaubens (§ 3 b Abs. 1 Nr. 2 AsylG) Verfolgungshandlungen zu befürchten haben. Ehemals muslimische Konvertiten unter Verfolgung und Bestrafung (AA, Lagebericht Islamische Republik Iran vom 09.12.2015). In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings nicht wegen Apostasie, sondern wegen sonstiger Delikte. Insoweit haben die Kläger bei einer Rückkehr in den Iran keine Möglichkeit, unverfolgt ihren Glauben praktizieren zu können, da dieses Verhalten wegen Nichtteilnahme an Moscheebesuchen unverzüglich auffallen würde, aber auch das Aufsuchen von hauskirchlichen Veranstaltungen. Denn selbst hauskirchliche Vereinigungen stehen unter besondere Beobachtung und führen regelmäßig zu Auflösung von häuslichen christlichen Versammlungen und gelegentlichen Festnahmen von Angehörigen einer Hauskirchengemeinde (AA, Lagebericht Islamische Republik Iran vom 09.12.2015), wie dies die Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst bekundeten. Insoweit haben die Kläger bei einer Rückkehr in den Iran mit Verfolgung zu rechnen (§ 3 a AsylG) mit der Folge, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG wegen begründeter Furcht vor Verfolgung aus religiösen Gründen zuzusprechen ist. Insoweit ist die Beklagte entsprechend zu verpflichten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch der Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend. Die Kläger sind iranische Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit. Sie meldeten sich am 26.01.2016 als Asylsuchende bei der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Gießen. Als Einreisedatum gaben sie den 25.01.2016 an. Die Bescheinigung über die Weiterleitung eines Asylsuchenden wurde am 27.01.2016 erstmals ausgestellt. Als Asylantragsstellungsdatum wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der 27.09.2016 erfasst. Die Bundesamtsakte wurde trotz gerichtlicher Aufforderung vom 24.01.2017, 08.02.2017 und 27.03.2017 bis zur mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt. Nach den in den Ausländerakten befindlichen Niederschriften über die Anhörung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge am 02.12.2016 in Offenbach gab die Klägerin zu 2. an, dass sie von Teheran nach Frankfurt geflogen seien. Sie sei mit ......... ausgereist. Sie habe bei ....... gearbeitet. ........... ......... Der Kläger zu 1. gab bei seiner Anhörung am 02.12.2016 in Offenbach an, dass ........ Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.01.2017 wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, die Asylanträge auf Asylanerkennung nach Art. 16a GG abgelehnt, der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG als nichtvorliegend festgestellt. Ferner wurden die Kläger zur Ausreise aufgefordert und die Abschiebung in den Iran angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate befristet. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger hätten keine Furcht vor Verfolgung oder ernsthaften Sachschaden glaubhaft gemacht. Es sei für den Unterzeichner nicht nachvollziehbar, wie und weshalb die Antragsteller überhaupt zum Christentum gefunden haben wollten. Soweit vorgetragen werde, dass ein Verkäufer einer Buchhandlung das Neue Testament geschenkt habe, könne dem nicht gefolgt werden. Jegliche Missionierung von Christen werde durch die iranischen Staatsorgane strengstens geahndet. Auch hätten beide behauptet, bei der Hauskirche angerufen zu haben. Der Reiseweg belege, dass die Kläger weder eine Verfolgungshandlung des iranischen Staates erlitten haben noch eine solche gedroht habe. Eine Hinwendung zum Christentum könne nicht nachvollzogen werden und sei nicht glaubhaft. Der in der Ausländerakte enthaltene Bescheid enthält auf der letzten Seite einen Namen, jedoch keine Unterschrift und keine Ausfertigung. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.01.2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden per Digifax am selben Tage, haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung verweisen die Kläger auf ihre Taufe und legten eine Bescheinigung der evangelischen Auferstehungsgemeinde vom 10.03.2017 vor. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.01.2017 hinsichtlich der Nummern 1, 3 - 6 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern internationalen Schutz (Flüchtlingsschutz) zu gewähren hilfsweise den Klägern internationalen Schutz (subsidiären Schutz) zu gewähren hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegen. Soweit die Kläger ursprünglich auch eine Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG begehrten, haben sie die Klage zurückgenommen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 27. Januar 2017 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung wurde die Klage ...... von dem Verfahren abgetrennt und als Verfahren ...... bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens ausgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Ausländerakten Bezug genommen, welche sämtlich und ausschließlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind. Das Bundesamt ist hingegen seiner Verpflichtung zur Aktenvorlage selbst der sogenannten elektronischen Bundesamtsakte nicht nachgekommen.