Urteil
6 K 280/17.WI.A
VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2017:0407.6K280.17.WI.A.0A
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Tenor
Nummern 1., 3. - 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.01.2017 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern internationalen Schutz (Flüchtlingsschutz) zu gewähren.
Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweiligen Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Nummern 1., 3. - 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.01.2017 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern internationalen Schutz (Flüchtlingsschutz) zu gewähren. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweiligen Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Sie ist auch begründet. Die Ablehnung des Asylantrages der Kläger ist rechtswidrig und verletzt sie damit in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob es sich vorliegend überhaupt um einen wirksamen Bescheid handelt, da die Schriftlichkeit zweifelhaft ist. Denn der Bescheid wurde durch eine andere Person unterschrieben, als den ausgewiesen Urheber des Bescheides. So wurde im Rechtsverkehr letztendlich eine Person benannt, die den Bescheid gerade nicht unterschrieben hat. Die Entscheidung des Bundesamtes hat jedoch in schriftlicher Form zu ergehen (§ 31 Abs. 1 S. 1 AsylG). Unter Schriftform wird im Verwaltungsrecht des Bundes die Schriftform im Sinne einer unterzeichneten Erklärung verstanden (amtliche Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes, BR-Drs. 491/16, A. Problem und Ziel, S. 1). Die Kläger haben zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage (§ 77 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 4 AsylG, denn sie sind Flüchtlinge im Sinne des § 3 AsylG. Flüchtling ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 lit. a) AsylG wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dazu ist erforderlich, dass aufgrund einer objektiven Einschätzung der Gefahrenlage aus subjektiver Perspektive der Kläger zu befürchten ist, da ein Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c AsylG aus bestimmten Verfolgungsgründen nach § 3b AsylG Verfolgungshandlungen gemäß § 3a AsylG vornimmt, die die Kläger betreffen und vor denen sie keinen internen Schutz nach § 3d, 3e AsylG erlangen können. Diese Voraussetzungen liegen in der Person der Kläger vor. Sie haben begründete Furcht vor Verfolgung, insbesondere insoweit, als der Kläger zu 1) eine Vorverfolgung durch Auspeitschung erlitten hat. Als Verfolgung gelten nach § 3 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist oder in einer wegen ihrer Intensität auf ähnliche Weise wirkende Kumulierung unterschiedliche Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen. Zu den abweichungsfesten Menschenrechte der EMRK zählen in jedem Fall das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), der Schutz vor Folter und anderen unmenschlichen Behandlungen und Strafen (Art. 3 EMRK), das Verbot der Sklaverei (Art. 4 EMRK) und der Schutz vor Strafe ohne gesetzliche Grundlage nach Art. 7 EMRK. Ferner werden auch bei entsprechender Intensität der Verfolgung, die in der Grundrechtecharta und den internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte bzw. für soziale und wirtschaftliche Rechte enthaltenen Rechtsgüter der Handlungsfreiheit, der Religionsfreiheit, des Schutzes der Wohnung und wirtschaftliche und soziale Rechte als Schutzgüter im Rahmen der §§ 3a, 3 AsylG genannt. Vorliegend muss das Gericht davon ausgehen, dass der Kläger aufgrund seiner Verurteilung zu 80 Peitschenhieben unmenschlicher Behandlung ausgesetzt worden ist. Eine weitere und genaue Überprüfung ist nicht möglich. Nach den Angaben der Kläger wurden sämtliche Unterlagen, inklusive der Heiratsurkunde und der Taufbescheinigung im Original bei der Anhörung in Offenbar abgegeben. Sie wurden den Klägern nicht zurückgereicht. Das Schreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge an die Ausländerbehörde enthält jedoch den Hinweis, dass dem Bundesamt keine sonstigen Originalunterlagen vorliegen. Insoweit muss das Gericht davon ausgehen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Urkunden und Beweismittel, insbesondere das abgegebene Gerichtsurteil vernichtet hat und damit dem Gericht die Möglichkeit entzogen hat, dieses ordnungsgemäß einer Beweisführung zuzuführen. Diese Beweisunterdrückung geht zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland (in diesem Sinne ebenfalls FG Düsseldorf, Urteil vom 07. März 2017 - 10 K 2424/15 Kg,AO -, Rn. 33 nach juris). Dabei ist zu beachten, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verpflichtet ist, bei dem Verfahren die Vollständigkeit und Integrität der Akte zu beachten, was bedeutet, dass die Behörde, gleich, ob die Akte manuell oder elektronisch geführt wird, sicherzustellen hat, dass die Akten vollständig und wahrheitsgetreu geführt werden, was vorliegend wohl nicht der Fall ist. Soweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge federführend elektronische Akten bezüglich des Asylverfahrens führen möchte, umfasst der Grundsatz der ordnungsgemäßen Aktenführung der Pflicht der Behörde zur objektiven Dokumentation des bisherigen im wesentlichen sachbezogenen Geschehensablaufs und folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip, dass nur eine geordnete Aktenführung einen rechtsstaatlichen Verwaltungsvollzug mit der Möglichkeit der Rechtskontrolle durch Gerichte und Aufsichtsbehörden ermöglicht (vgl. Minikommentar zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften erstellt durch BSI-Referat O2, § 6 Erläuterung 4). Daraus ergibt sich die Verpflichtung der öffentlichen Verwaltung und damit vorliegend des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, elektronische Akten so zu führen, dass diese alle wesentlichen Verfahrenshandlungen vollständig und nachvollziehbar abbilden (Gebot der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit) und diese wahrheitsgemäß aktenkundig machen (Gebot wahrheitsgetreuer Aktenführung - vgl. Minikommentar zum Gesetz der Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften, erstellt durch BSI, Referat O2, § 6 Erläuterung 4). Daran scheitert es schon bei der geforderten Schriftlichkeit des Asylbescheides nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Werden Schriftsätze und Dokumente eingescannt, hat das Bundesamt sicherzustellen, dass eine Übereinstimmung zwischen Papierdokument und Originaldokument sichergestellt ist. Hierbei sind die vom BSI entwickelten Anforderungen der technisch organisatorischen Art als Kennprozesse zu beachten (vgl. BSI Technische Richtlinien 03138 - ersetzen des Scannens, Stand: 25.10.2016, nebst sämtlichen dazugehörigen Anlagen). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein eingescanntes Dokument, das in elektronischer Form vorliegt, im Unterschied zu Papierdokumenten keine Urkunde ist, da es nicht in verkörperter Form vorliegt und auch ohne technische Hilfsmittel nicht lesbar ist. Dann kann auch ein gescanntes Dokument nicht für Urkundsbeweise genutzt werden, sondern ist der Scan lediglich Gegenstand des Augenscheins. Insoweit sind zum Beispiel Urkunden, Einlieferungsscheine, Urteile und Protokolle einer mündlichen Verhandlung nicht zu vernichten, sondern gesondert in Papierform aufzubewahren, auch wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ggf. durch bewusste Urkundenvernichtung ständig gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Aktenführung verstößt (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 28.12.2016, Az.: 6 K 332/16.WI.A). Die elektronischen Dokumente werden vom Bundesamt auch nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, dies mit der Folge, dass sie gegenüber Papierurkunden einen geringeren Beweiswert aufweisen. So sind bei Papierdokumenten die Unversehrtheit des Dokuments und eventuelle Veränderungen leicht erkennbar. Diese können nicht zuletzt durch Sachverständige festgestellt werden. Auch ist die handschriftliche Unterschrift ein biometrisches Merkmal, welches eine eindeutige Zuordnung des Ausstellers erkennen lässt, was der Vorsitzende aus seiner früheren Tätigkeit als Strafrichter - auch bezüglich der Fälschungserkennung - von Amtswegen bekunden kann. Scannt man eine Urkunde ein und vernichtet die Originale, liegen allenfalls Kopien vor. Kopien erwecken zwar den Rechtschein, Abbildung des Originals zu sein, ihre inhaltliche Unverfälschtheit steht jedoch nicht fest (vgl. Erlass des BMI, Zulässig der Vervielfältigung von Personalausweis und Reisepässe vom 29.03.2011, Az.: IT 4 - 64400/4#15). Wenn schon das Bundesministerium des Inneren zu der Erkenntnis gelangt, dass eine inhaltliche Unverfälschtheit bei Kopien nicht feststeht, müsste dies eigentlich auch den nachgeordneten Behörden wie dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nachvollziehbar sein und sich diese Erkenntnisprozesse durchsetzen, was beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ganz offensichtlich durch ständige Vernichtung von Originalurkunden gerade nicht der Fall ist. Nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Aktenführung sind selbst bei der Führung einer elektronischen Akte Urkunden (z.B. original unterschriebene Bescheide, Zustellungsurkunden, Urteile, Urteile fremder Staaten, Heiratsurkunden, Scheidungsurteile, usw.) gerade nicht zu vernichten, sondern weiterhin aufzuheben. Ein Grundsatz, gegen den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge rechtsstaatswidrig verstößt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verstößt gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Aktenführung, wenn ein im Original vorgelegtes Strafurteil eingescannt und vernichtet wird. Damit wird dem Gericht jegliche Möglichkeit einer Überprüfung und Kontrolle genommen. Ein solches Verhalten hat sich die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Beweislast zurechnen zu lassen (in diesem Sinne ebenfalls FG Düsseldorf, Urteil vom 07. März 2017 - 10 K 2424/15 Kg,AO -, Rn. 33 nach juris). Dies mit der Folge, dass das Gericht davon ausgehen muss, dass der Kläger zu 1) im Iran bereits menschenrechtswidrige Behandlung durch Auspeitschung oder deren Anordnung erfahren hat. Auch droht den Klägern bei der Ausübung ihrer Religion die Verletzung anderer Rechtsgüter wie Leib und Leben. Denn bei den Klägern liegt eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer religiösen Überzeugung vor. Insoweit kann den Klägern nicht zugemutet werden, auf die religiöse Betätigung zu verzichten. Bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung kann insoweit die Qualität einer Verfolgung erreichen. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kommt die Annahme einer Verfolgung auch zu einem Zeitpunkt in Betracht, nachdem der Kläger das Herkunftsland verlassen hat, was insbesondere, aber nicht ausschließlich der Fall ist, wenn der Ausländer ein Verhalten an den Tag legt, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Die von den Klägern vorgetragene Konversion (Taufe) stellt dabei nicht nur einen rein formellen Akt dar, sondern die von den Klägern seit der Konversion gelebte Glaubenspraxis führt vielmehr zu der Überzeugung des Gerichts, dass die Kläger aus innerer Überzeugung zur christlichen Religion übergetreten sind und diese weiter verfolgen. Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Kläger bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund ihres Glaubens (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG) Verfolgungshandlungen zu befürchten haben. Ehemals muslimische Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung (AA, Lagebericht Islamische Republik Iran vom 09.12.2015). In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings nicht wegen Apostasie, sondern wegen sonstiger Delikte. Insoweit haben die Kläger bei einer Rückkehr in den Iran keine Möglichkeit, unverfolgt ihren Glauben zu praktizieren, da ihr Verhalten z.B. durch Nichtteilnahme an Moscheebesuchen und Besuch von Hauskirchen unverzüglich auffallen würde. Denn selbst hauskirchliche Vereinigungen stehen unter besonderer Beobachtung und führen regelmäßig zur Auflösung von häuslichen christlichen Versammlungen und gelegentlichen Festnahmen von Angehörigen einer Hauskirchengemeinde (AA, Lagebericht Islamische Republik Iran vom 09.12.2015). Insoweit haben die Kläger bei einer Rückkehr in den Iran mit Verfolgung zu rechnen (§ 3a AsylG) mit Erfolg, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG wegen begründeter Furcht vor Verfolgung aus religiösen Gründen auch zuzusprechen ist. Insoweit ist die Beklagte entsprechend zu verpflichten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch der Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend. Die Kläger sind iranische Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit. Sie wurden am 28.10.2015 bei der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Gießen erfasst. Als Einreisedatum wurde der 18.10.2015 aufgenommen. Die Bescheinigung über die Weiterleitung eines Asylsuchenden wurde am 28.10.2015 ausgestellt. Als Asylantragstellungsdatum ist der 31.08.2016 aufgenommen. Die Bundesamtsakte beginnt mit der persischen Belehrung zur EURODAC-Verordnung unter dem Datum vom 31.08.2016. Bei ihrer Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates gaben die Kläger an, dass sie mit Hilfe eines Visums des Italienischen Konsulats in Teheran ausgereist seien. Das Visum sei am 18.10.2015 ausgestellt und für 12 Tage gültig gewesen. In Deutschland seien sie am 18.10.2015 eingereist. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 21.10.2016 in Offenbach gab der Kläger zu 1) an, ........ Am 8. September 2012 (im Anhörungsprotokoll Kauderwelschdaten) hätten sie .......... Bei der Anhörung wurde auch eine Entscheidung eines iranischen Gerichts vorgelegt, aus der sich ergibt, dass Frauen und Männer zusammen mit Alkohol gefeiert hätten. Der Kläger wurde danach neben einer Geldstrafe zu 80 Peitschenhieben verurteilt. Die Klägerin zu 2) ....... Einige von den Klägern bei der Anhörung vorgelegten Dokumente befinden sich in eingescannter Form in der sogenannten eAkte der Bundesamtsakte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.01.2017 wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, die Anträge auf Asylanerkennung abgelehnt, der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG als nicht vorliegend festgestellt. Ferner wurden die Kläger zur Ausreise aufgefordert und die Abschiebung in den Iran angedroht sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate befristet. Unter dem Bescheid befindet sich Maschinenschriftlich als Urheber des Bescheides der Name "A". Offensichtlich ist daneben ein Stempel aufgebracht mit dem Namen "B" und soweit man den eingescannten Bescheid überhaupt lesen kann, lautet die Unterschrift ebenfalls auf B, obwohl der Name des Entscheiders auf "A" lautet. Der der Ausländerbehörde zugegangene Bescheid enthält ebenfalls den Namen A also die Person, welche den Bescheid offensichtlich nicht unterschrieben hat. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14.01.2017, eingegangen am selben Tage per Digifax, haben die Kläger Klage erhoben. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.01.2017 hinsichtlich der Nummern 1., 3. - 6. aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern internationalen Schutz (Flüchtlingsschutz) zu gewähren, hilfsweise den Klägern internationalen Schutz (subsidiären Schutz) zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegen. Soweit sie ursprünglich die Anerkennung als Asylberechtigte begehrten, haben sie die Klagen in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 25.01.2017 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Darüber hinaus wurde den Klägern unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug gewährt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die sogenannte elektronische Bundesamtsakte sowie die Ausländerakten Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind.