Urteil
6 K 913/16.WI
VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2017:0220.6K913.16.00
5Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Fahrgastunterstände stellen Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 HBO 2011 dar und enthalten auch einen Aufenthaltsraum im Sinne von § 27 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 HBO 2011.
2. Daher gilt auch für sie gemäß § 27 Abs. 1 HBO 2011 das Erfordernis einer Brandwand, wenn sie an der rückwärtigen Grenze des Bürgersteigs errichtet werden.
3. Soweit die an der Grundstücksgrenze liegende Rückseite eines Fahrgastunterstands Öffnungen entgegen § 27 Abs. 8 HBO 2011 enthält, bedarf es einer Abweichungsentscheidung der Bauaufsichtsbehörde
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Az. der 2. Instanz: 4 A 832/17.Z
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 25.09.2014 (Az.: 2014-0020-IA-4) und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 11.05.2016 (Az.: 30-1 BI/MS) werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fahrgastunterstände stellen Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 HBO 2011 dar und enthalten auch einen Aufenthaltsraum im Sinne von § 27 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 HBO 2011. 2. Daher gilt auch für sie gemäß § 27 Abs. 1 HBO 2011 das Erfordernis einer Brandwand, wenn sie an der rückwärtigen Grenze des Bürgersteigs errichtet werden. 3. Soweit die an der Grundstücksgrenze liegende Rückseite eines Fahrgastunterstands Öffnungen entgegen § 27 Abs. 8 HBO 2011 enthält, bedarf es einer Abweichungsentscheidung der Bauaufsichtsbehörde Die Entscheidung ist rechtskräftig. Az. der 2. Instanz: 4 A 832/17.Z Der Bescheid der Beklagten vom 25.09.2014 (Az.: 2014-0020-IA-4) und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 11.05.2016 (Az.: 30-1 BI/MS) werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, über die der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden konnte, ist zulässig (1.) und begründet (2). 1. Soweit die Beklagte nunmehr ankündigt, den Bau der Wartehalle gemäß der Planung auf Bl. 84, das heißt mit 34 cm Abstand zum klägerischen Grundstück, auszuführen, ist dies prozessual unbeachtlich. Sie beruft sich weiter auf Teile der Baugenehmigung, sodass ein Verzicht, der zur Unzulässigkeit der Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses führt, nicht anzunehmen ist. Solange die Baugenehmigung aber Grundlage für ein Tätigwerden der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht ist, ist sie geeignet, eine Rechtsverletzung des Klägers zu verursachen und rechtfertigt weiterhin das Bedürfnis nach einer gerichtlichen Klärung. 2. Die Abweichungsentscheidung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Gegenstand der Abweichungsentscheidung ist die ursprüngliche Planung von 2013, wie sie auf Bl. 10 der Behördenakte. Diese Zeichnung ist mit Grünstempel versehen. Entgegen dem Vortrag der Beklagten ist zwar eine Neuplanung auf Bl. 84 zu den Akten gelangt. Dass diese aber Gegenstand der Widerspruchsentscheidung ist, ist nicht erkennbar. Auf sie wird lediglich im Tatbestand des Widerspruchsbescheids hingewiesen; ein Grünstempel, der eine bauaufsichtliche Prüfung belegt, ist nicht erkennbar. Wäre die Neuplanung Gegenstand des Widerspruchsbescheids gewesen, hätte die Beklagte dies bei der Kostenentscheidung zu Gunsten des Klägers berücksichtigen müssen. Im Widerspruchsverfahren wurde ferner die Planung auf Bl. 80 zu den Akten gereicht, in der das Wartehaus Richtung G-Straße versetzt ist. Ein Grünstempel fehlt. Es ist davon auszugehen, dass diese Planungen im Widerspruchsverfahren diskutiert und daher zu den Akten gelangt sind. Dass sie Gegenstand des Widerspruchsbescheids geworden ist, ergibt sich hieraus nicht. Insoweit ist es Aufgabe der Behörde, durch eindeutige Eintragungen und Bezugnahmen jeden Zweifel an dem Gegenstand einer abändernden Widerspruchsentscheidung auszuräumen. Wo eine eindeutige Inbezugnahme nicht ihren Niederschlag in den Akten findet, ist, zumal wenn die Tenorierung keinen Anlass zu einem Teilobsiegen des Widerspruchsführers liefert, davon auszugehen, dass die ursprünglich erteilte Genehmigung aufrechterhalten werden soll. Für den Widerspruchsbescheid gelten insoweit keine geringeren Anforderungen als an die Baugenehmigung selbst. §§ 64 Abs. 3 S. 2, 63 Abs. 3 S. 3 HBO findet demnach auch Anwendung auf den Widerspruchsbescheid und verlangt einen Zugehörigkeitsvermerk für geänderte Planungen. Die Rechtmäßigkeit der Abweichung nach § 63 HBO setzt voraus, dass die Abweichung unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1, vereinbar ist und die Bauaufsichtsbehörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. In formeller Hinsicht ist die Abweichung nach § 63 Abs. 4 HBO zu begründen, wenn die Nachbarschaft Einwendungen erhoben hat oder die Vorschrift, von der abgewichen wird, selbst nachbarschützend ist. Gemessen hieran ist die Abweichungsentscheidung der Beklagten vom 25.09.2014 materiell rechtswidrig, wobei der genaue Genehmigungsinhalt, wie vom Klägervertreter zuletzt gerügt, dahinstehen kann. Die Beklagte hat die in die Abwägung einzubeziehenden öffentlichen Belange unzureichend ermittelt und aufgrund dessen auch nicht in ausreichender Weise in die Entscheidung miteinbezogen. Die auf Tatbestandsseite vorzunehmende Abwägung (vgl. Hornmann, HBO, § 63 Rn. 15ff) verlangt die Befassung der Bauaufsicht mit den in die Abwägung einzubeziehenden öffentlichen Belangen, zu denen, zumal auch sub specie Nachbarschutz, die Vorschriften über den Brandschutz gehören (vgl. Hornmann, a.a.O., Rn. 23; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. November 1999 - 8 A 10951/99 -, juris Rn. 25 zur vergleichbaren rheinland-pfälzischen Vorschrift). Gerade bei Abweichungen von § 6 Abs. 5 S. 4 HBO bedarf es privater oder öffentlicher Belange von herausgehobener Bedeutung (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06. August 2007 - 4 TG 1133/07 -, juris Rn. 7; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Februar 2003 - 4 UZ 195/03 -, juris). Aus der Bauakte ergibt sich nicht, dass die Beklagte berücksichtigt hat, dass es sich bei der Bushaltestelle, wie der Klägervertreter zutreffend ausgeführt hat, um ein eine Brandwand erforderndes Gebäude im Sinne des § 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 8 HBO handelt (dazu a)). Eine solche Brandwand sieht die Planung aber nicht vor (dazu b)). Es ist ferner nicht erkennbar, dass die Beklagte berücksichtigt hätte, dass es durch das Fehlen einer Brandwand eines Einverständnisses des Klägers oder einer Abweichung auch von den Vorschriften der § 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 8 HBO bedurft hätte (dazu c)). Dadurch ist der Kläger in seinen Rechten verletzt (dazu d)). a) Die von der Beklagten geplante Wartehalle bedarf an der dem Klägergrundstück zugewandten Seite einer Brandwand, die die Anforderungen des § 27 Abs. 8 HBO erfüllt. Bei der Wartehalle handelt es sich um ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 HBO, weil sie selbstständig nutzbar ist, überdeckt ist und dem Aufenthalt von Menschen gerade als Schutz vor der Witterung beim Warten auf den Bus dient und daher auch von Menschen betreten werden kann. Die Wartehalle bedarf einer Brandwand nach § 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HBO, weil sie an der Nachbargrenze oder - selbst bei veränderten Planungen der Beklagten mit einem Abstand von 0,35 cm zur Nachbargrenze - mit einem Abstand bis zu 2,5 m gegenüber der Nachbargrenze errichtet werden soll und unstreitig keine öffentlich-rechtliche Sicherung (in Form etwa einer Baulast) des Raums von 5 m vor der Außenseite der Wartehalle gegen Bebauung durch den Grundstückseigentümer besteht. Eine Ausnahme nach § 27 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 HBO kommt nicht in Betracht, denn nach dem Wortlaut sind nur Nebengebäude ohne Aufenthaltsraum hiervon erfasst; die Wartehalle dient aber gerade dem Aufenthalt von Menschen. Eine analoge Anwendung scheitert aber schon am klaren Wortlaut: Die Vorschrift würde in das Gegenteil verkehrt, wenn sie analog auf Gebäude mit Aufenthaltsraum angewendet würde; insoweit fehlt es an der Planwidrigkeit einer eventuell bestehenden Lücke und an der Vergleichbarkeit des geregelten mit dem nicht-geregelten Sachverhalt. b) Die dem Klägergrundstück zugewandte Außenseite der Wartehalle vom Typ „I“ enthält, wie sich aus den Bauzeichnungen in der Bauakte (dort Bl. 12ff) ergibt, entgegen § 27 Abs. 8 HBO oben und unten Öffnungen, weil sie aus dem stählernen Trägergestell und darin mit Abstand zum Boden und zur Dachplatte eingefügten Glasscheiben besteht. Auf das Material von Trägern und Rückseite kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an. c) § 63 Abs. 1 HBO verlangt nicht, dass ein Vorhaben in jeder Hinsicht im Einklang mit dem Baurecht steht, weil die Vorgaben öffentlich-rechtlicher Vorschriften lediglich als öffentliche Belange in die Abwägung miteinfließen und somit „weggewogen“ werden können (vgl. auch Hornmann, a.a.O., Rn. 16, 25). Andererseits führt die fehlerhafte rechtliche Prüfung der Anforderungen des § 27 HBO zur Annahme eines Ermessens- bzw. Abwägungsfehlers, denn es ist nicht sichergestellt, dass die Beklagte bei Kenntnis der Unvereinbarkeit der Wartehalle mit § 27 Abs. 1, 2, 8 HBO gleichermaßen zu Lasten des Klägers entschieden hätte. Es drängt sich vielmehr auf, dass es auch im Hinblick auf § 27 HBO einer formellen Abweichung nach § 63 HBO bedurft hätte, bei der ihrerseits die Bedeutung der Brandschutzvorschriften („Zweck der jeweiligen Anforderung“ nach § 63 Abs. 1 S. 1 HBO) in den Blick hätte genommen werden müssen (zur Möglichkeit der Abweichung von § 27 Abs. 8 HBO Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08. März 2012 - 3 A 398/11 -, juris Rn. 27). Alternativ hätte die Errichtung einer Wartehalle mit Brandwand erwogen werden müssen. Das Gericht verkennt nicht, dass Bushaltestellen typischerweise keine Brandwände haben dürften; aus eigener Anschauung des Berichterstatters haben Bushaltestellen sogar üblicherweise Öffnungen an der Rückseite. Das führt aber nicht zur gesetzwidrigen Zulassung auch der streitgegenständlichen Haltestelle, sondern verlangt die Einbeziehung des Brandschutzes in eine Abweichungsentscheidung nach § 63 HBO. Gemessen hieran sind die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid nicht ausreichend (dort S. 7), wonach angesichts der erschwerten Entflammbarkeit das öffentliche Interesse an der Errichtung der Haltestelle das Interesse am Brandschutz überwiege. Denn jedenfalls der Inhalt der Abfalleimer an der Haltestelle könnte in Brand gesetzt werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Abweichung von den ihrerseits (auch) den Brandschutz bezweckenden Abstandsflächenvorschriften besondere Sensibilität verlangt, was die Einhaltung anderer Brandschutzvorschriften angeht. Zwar ist zwischen § 6 und § 27 HBO kein Zusammenhang dergestalt erkennbar, dass eine Abweichung von einer der beiden Vorschriften zugleich die zwingende Einhaltung auch der anderen Vorschrift bedeuten muss bzw., dass nicht von beiden Vorschriften zugleich abgewichen werden könnte. Jedenfalls aber wiegen die in Rede stehenden nachbarlichen Belange, was den Brandschutz und den Schutz hochstehender Rechtsgüter angeht, umso schwerer, je eher der Nachbar wegen der Abweichung von einer brandschutzrechtlichen Vorschrift auf die Einhaltung einer anderen Vorschrift gleichsam kompensatorisch angewiesen ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. November 1999 - 8 A 10951/99 -, juris Rn. 25: „Je stärker die Interessen des Nachbarn berührt sind, um so gewichtiger müssen die für die Abweichung sprechenden Gründe sein. Soll gar von einer nachbarschützenden Vorschrift abgewichen werden, sind die entgegenstehenden Rechte des Nachbarn materiell mitentscheidend.“). Zwar besteht ein öffentliches Interesse herausgehobener Bedeutung an einem funktionsfähigen und flächendeckenden öffentlichen Personennahverkehr, der in dichter bebauten Gebieten zwangsläufig die Errichtung von Bushaltestellen innerhalb von Abstandsflächen anderer Gebäude verlangt. Insoweit spricht wenig dagegen, Bushaltestellen im Wege der Abweichungsgenehmigung zu legalisieren, solange der Gesetzgeber das Problem nicht in adäquater Weise, etwa durch eine gesetzliche Ausnahme von §§ 6, 27 HBO, regelt. Es bleibt aber dabei, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 63 HBO und der Rechtsprechung des HessVGH eine einzelfallbezogene Abwägung mit den nachbarlichen Belangen unter Berücksichtigung der Situation vor Ort erforderlich ist. Eine Heilung der fehlerhaften Ermessenserwägungen ist auch im gerichtlichen Verfahren nicht erfolgt. d) Angesichts der mangelhaften Würdigung des Brandschutzes ist das Recht des Klägers auf eine fehlerfreie Würdigung seiner Belange verletzt. Die Vorschrift des § 27 HBO bezweckt nicht nur den Schutz der Allgemeinheit, sondern dient gerade auch dem Schutz des nachbarlichen Eigentums und der nachbarlichen Gesundheit/Unversehrtheit. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO. Die im Abweichungsverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen waren komplex, sodass von einem juristischen Laien nicht erwartet werden kann, das Widerspruchsverfahren ohne rechtlichen Beistand zu führen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 162 Rn. 18). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Höhe des gemäß § 63 Abs. 2 GKG festzusetzenden Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist die Bedeutung der Sache für den Kläger maßgebend. Nach Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs erscheint der festgesetzte Betrag angemessen. Der Kläger begehrt Rechtsschutz gegen die im Wege der isolierten Abweichung erfolgte Zulassung einer Omnibuswartehalle auf dem an sein Grundstück angrenzenden Bürgersteig. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes Flur 2, Flurstück 54, in der Gemarkung F, G-Straße, A-Stadt, das mit einem Wohnhaus am Ostrand sowie einem Wohnhaus am Südrand bebaut ist. Südlich des Grundstücks verläuft die Kreisstraße XXXX. Am Westrand des klägerischen Grundstückes befindet sich die Omnibushaltestelle „H-Straße“, die durch ein provisorisch aufgestelltes Kennzeichen (Zeichen 224 der Anlage 2 zur StVO) als solche gekennzeichnet ist. Die Bushaltestelle bestand bisher allein aus einem einzigen Haltestellenpfahl, an dem der Fahrplan angebracht ist. An dem Haltestellenpfahl ist ein Mülleimer angebracht, über dessen Leerungszeiten zwischen den Beteiligten Streit besteht. Zur Erhöhung des Passagierkomforts stellte die Beklagte, die zugleich Betreiberin der Stadtlinie des Omnibusverkehrs im Bereich der Beklagten ist, am 19.08.2014 bei ihrer eigenen Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Abweichung nach § 63 HBO. Gegenstand der Planung ist die Errichtung einer Omnibuswartehalle. Der Standort der Wartehalle soll sich auf dem Bürgersteig an der Südseite des Grundstücks des Klägers, beginnend am Hauseingang des Klägers bis zur westlichen Hausecke des Nachbars auf dem Flurstück XX, befinden. Die geplante Buswartehalle hat eine Grundfläche von 3,75 m in der der Straße zugewandten Breite sowie eine Tiefe von 1,97 m. Die Wartehalle ist ca. 2,30 m hoch. Sie ist mit 3 metallenen Sitzflächen mit Lehnen ausgestattet. An der Rückseite ist die Buswartehalle verglast und mit farbigen Aufklebern im Design der Stadtlinie versehen. Wegen der technischen Details wird auf die Behördenakte Bezug genommen. Nach Vortrag der Beklagten erfüllen die Materialien, aus denen die geplante Wartehalle besteht, die Anforderungen des § 27 Abs. 1, 3 und 11 HBO. Die Stützen und Dachträger bestünden aus Stahl (Güte S 235JR). Die Dachfläche bestehe aus lichtdurchlässigem Verbundsicherheitsglas. Die Rückwand und die Seitenwände bestünden aus ESG-Einscheiben-Sicherheitsglas. Diese Materialien entsprächen der Brandschutzklasse A. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens und der damit verbundenen Beteiligung der Nachbarschaft nach § 62 HBO widersprach der Kläger der Errichtung der Omnibuswartehalle. Die geplante Halle behindere die Zufahrt und den Eingangsbereich zu seinem Grundstück. Außerdem habe er mehrere Stellplätze entlang der gesamten Hausfront geplant, die dadurch zunichte gemacht würden. Durch die Haltestelle sei bereits in der Vergangenheit eine erhebliche Verunreinigung verursacht worden, die auf die Passagiere zurückzuführen sei. Bei der Reinigung seines Grundstückes sei er von der Stadt nicht unterstützt worden. Es sei zu befürchten, dass sich dies auch mit einer Wartehalle nicht ändern werde. Am 25.09.2014 erließ die Beklagte den streitgegenständlichen Abweichungsbescheid gemäß § 63 HBO im Hinblick auf die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften der §§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 4 HBO. Der Bescheid wurde dem Stadtlinienverkehr A-Stadt, Eigenbetrieb der beklagten Kreisstadt A-Stadt, zugestellt. Mit Schreiben vom 04.02.2015, das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, wurde der Kläger über den Erlass des Abweichungsbescheides informiert. Das Schreiben enthält eine Begründung, wonach die Ausstellung der Omnibuswartehalle auf eine Bitte des Ortsbeirats des Stadtteils F vom 07.08.2012 zurückgehe. Die Wartehalle diene der Erhöhung des Komforts der Fahrgäste und sei mit den nachbarlichen Belangen der Hauseigentümer vereinbar. Die Ein- und Ausfahrt zur Garage auf dem Grundstück des Klägers sei uneingeschränkt möglich. Die Unterhaltung der Wartehalle, die die Reinigung der Straße, die Leerung der Abfalleimer sowie den Winterdienst umfasse, werde von der Beklagten übernommen. Dass die Buswartehalle am hinteren Rand des Bürgersteigs und damit an der Grundstücksgrenze stehe, lasse sich naturgemäß nicht vermeiden. Weder die Belichtung noch die Belüftung des Anwesens „H-Straße XX“ seien beeinträchtigt. Ein Anspruch auf Freihaltung von Stellplätzen auf dem Bürgersteig stehe dem Kläger nicht zu. Gegen dieses Schreiben legte der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26.02.2015 Widerspruch ein. Mit Begründungsschreiben vom 25.03.2015 führte der Kläger aus, die Beklagte habe ihr Ermessen nach § 63 HBO nicht ausgeübt. Auch fehle es an einer nach § 39 VwVfG erforderlichen Begründung. Eine solche sei lediglich dem Kläger im Mitteilungsschreiben vom 04.02.2015 mitgeteilt worden. Durch die Buswartehalle werde die Belichtung seines Grundstückes beeinträchtigt. Das verwendete Glas sei lichtundurchlässig. Ferner liege ein Verstoß gegen § 27 HBO (Brandschutz) vor, denn die Materialien, die für die Errichtung der Buswartehalle verwendet würden, wiesen nicht die ausreichende Feuerwiderstandsklasse auf. Zudem sei zu befürchten, dass die Fahrgäste Müll produzierten, der auf dem Grundstück des Klägers lande. Durch den gestiegenen Komfort der Haltestelle sei mit einer vermehrten Nutzung und damit auch mit vermehrtem Lärm zu rechnen. Im Widerspruchsverfahren wurde eine Verlegung der Bushaltestelle nach Osten diskutiert, aufgrund der verkehrspolizeilichen Stellungnahme des Polizeipräsidiums Westhessen aber verworfen. Das Polizeipräsidium hat in seiner Stellungnahme vom 22.06.2015 ausgeführt, dass eine Verschiebung der Bushaltestelle in Richtung Osten, jedoch nach wie vor am Rand des Grundstücks des Klägers, dazu führe, dass die Gefahr bestehe, dass von der G-Straße in die Kreisstraße XXX nach rechts einbiegende Fahrzeuge, zumal Ortsfremde, mit dem auf der Straße vor der Haltestelle stehenden Bus kollidieren könnten. Am 11.05.2016 erging ein Widerspruchsbescheid der Beklagten, der dem Kläger am 19.05.2016 zugestellt wurde. Der Widerspruch wurde danach zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass der Abweichungsbescheid rechtmäßig sei. Soweit eine Begründung im Ausgangsbescheid fehle, sei diese durch die Mitteilung an den Kläger nach § 45 HVwVfG nachgeholt und der Begründungsfehler somit geheilt worden. Eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange liege nicht vor. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Alternativstandorte seien nicht ersichtlich. Die Bushaltestelle bestehe seit 2004 und ihr Standort habe sich bei den Nutzern entsprechend eingeprägt. Entgegen dem Vortrag des Klägers müsse die Überdachung nicht lichtundurchlässig sein. Die Belichtung, die das Abstandsflächenrecht fordere, betreffe hier lediglich den Vorgarten und damit keinen relevanten Aufenthaltsbereich. Von einer erhöhten Lärmbelastung sei nicht auszugehen, insbesondere sei nicht erkennbar, dass, entgegen dem Vortrag des Klägers, Jugendliche nunmehr zu der Bushaltestelle hinkämen, weil diese einen Anziehungspunkt bilde. Die Erneuerung und Verbesserung der Situation einer Bushaltestelle stelle nicht per se einen Anlass für Jugendliche dar, sich nunmehr dort niederzulassen und durch Lärm und Müll einen Störfaktor für die Nachbarschaft zu bilden. Soweit der Kläger einen Fall, der vor dem Verwaltungsgericht Augsburg stattgefunden hatte, heranziehe, um zu begründen, warum eine Abweichung und die Zulassung einer Bushaltestelle nicht zumutbar für die Nachbarschaft sei, sei dem zu entgegen, dass dieser Fall ein Schulgelände betroffen habe, während die hier streitgegenständliche Bushaltestelle „H-Straße“ nicht in der Nähe einer Schule liege, so dass eine übermäßige Benutzung durch Jugendliche gerade nicht zu befürchten sei. Eine Verschlechterung der Müllsituation sei nicht zu befürchten, weil die Beklagte die Entsorgung übernehme. Die Brandschutzbestimmungen des § 27 HBO seien nicht anwendbar, weil es sich bei der Bushaltestelle um einen Raum in Sinne des § 27 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 HBO handele, mithin das Volumen weniger als 50 m3 betrage. Die Abweichung sei nach § 63 HBO geboten, denn Abstandsflächen seien bei Bushaltestellen niemals sinnvoll einhaltbar, da sie üblicherweise stets am Rand des Bürgersteigs gebaut werden müssten und die Einhaltung eines 3-Meter-Abstandes dazu führen würde, dass Haltestellen auf der Fahrbahn stehen müssten. Im Einzelfall überwögen außerdem die öffentlichen Belange das Interesse des Klägers am Erhalt des Status quo. Dem Schutz der Wartenden vor den Unbilden des Wetters und die Verbesserung der Situation im öffentlichen Personennahverkehr komme danach höhere Bedeutung zu als das Interesse des Klägers, von der Errichtung einer Bushaltestelle verschont zu bleiben. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20.06.2016, der am selben Tag, einem Montag, bei Gericht eingegangen ist, hat der Kläger Klage erhoben. Unter Vertiefung und Wiederholung seines Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren trägt der Kläger vor, dass der Bescheid rechtswidrig und insbesondere unverhältnismäßig sei. Als Alternativstandort biete sich das unbebaute Grundstück der Beklagten 65 Meter die Straße lang nach Osten an. Dieses Flurstück xxx/x liege ebenfalls an der KXXX und lasse sich mit der bisherigen Haltestelle „H-Straße“ unmittelbar in Verbindung bringen. Mangels Bebauung sei die Errichtung der Bushaltestelle dort auch verträglicher. Der Kläger betont zudem die bereits in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg zum Ausdruck kommende Gefahr, dass durch die Verbesserung der Situation ein Jugendtreff entstehe. Es sei zu erwarten, dass sich auf den Bus Wartende auch nach 22 Uhr an der Bushaltestelle aufhielten und durch ihre Gespräche den gesunden Schlaf des Klägers stören würden. Durch die Errichtung der Bushaltestelle entstehe zudem eine beengte Situation, da die Außenwand des klägerischen Wohngebäudes nur 3 Meter von der Haltestelle entfernt sei. Dies verschärfe die immissionsschutzrechtliche Situation. Dass Abfalleimer an der Haltestelle angebracht würden, ergebe sich nicht aus den technischen Unterlagen, die der Bauvorlage beigefügt gewesen seien. Das System der Abfallentsorgung habe bisher nicht funktioniert und werde auch in Zukunft nicht funktionieren. Mit der Errichtung des Unterstands werde dem Kläger zudem die Möglichkeit genommen, weitere Stellplätze auf seinem Grundstück anzulegen. Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass es dem Kläger freistehe, mehr als die nur nach der Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze herzustellen. Schließlich liege ein Verstoß gegen den drittschützenden § 39 HBO/§ 36 LMG vor. Die das Niederschlagswasser ableitenden Fallrohre auf der Buswartehalle führten auf das Klägergrundstück, ein Anschluss an das Entwässerungssystem sei nicht gegeben. Schließlich ergebe sich auch nicht aus den Bauvorlagen, dass die Buswartehalle nur, wie die Beklagte vortrage, schwer entflammbar sei. § 27 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 HBO sei nicht analogiefähig, weil es sich bei den Brandschutzbestimmungen um Sicherheitsvorschriften handele. Eine Haltestelle sei aber kein Nebengebäude im Sinne dieser Vorschrift und auch kein Gebäude ohne Aufenthaltsraum, im Gegenteil diene es gerade dem Aufenthalt. Auch fehle es an einer Regelungslücke, weil der Gesetzgeber Fahrgastunterstände als im Grundsatz genehmigungsbedürftige Gebäude ansehe und ausdrücklich eine Freistellung vorgesehen habe (§ 55 HBO i.V.m. Ziff. I.1.8 Anlage 2). § 27 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 HBO finde daher keine Anwendung. Soweit als öffentlicher Belang lediglich die Bequemlichkeit der Fahrgäste und der Witterungsschutz angeführt würden, sei eine punktförmige Bedachung der bisherigen provisorischen Haltestelle völlig ausreichend. Gegenstand der Anfechtungsklage sei zudem die ursprüngliche Planung von 2013, auch wenn die Beklagte seitdem im Zuge der Vergleichsverhandlungen geänderte Planungen vorgelegt habe und beabsichtige, auf Grundlage der geänderten Planungen zu bauen. Schließlich sei die Abweichungsgenehmigung rechtswidrig, weil sie unbestimmt sei; es sei der Bauakte nicht zu entnehmen, ob und inwieweit den brandschutzrechtlichen Anforderungen der HBO begegnet werde. Der Kläger stellt den Antrag, 1. den Abweichungsbescheid der Beklagten vom 25.09.2014 (Az.xxx), bekannt gegeben am 07.02.2015, in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 11.05.2016 (Az. xxx), zugestellt am 19.05.2016, aufzuheben, 2. die Hinzuziehung der Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, das vom Kläger erwähnte Flurstück xxx/x biete sich nicht als Alternativstandort an. Die Beklagte sei, wie sich aus dem Grundbuch ergebe, nicht Eigentümerin dieses Flurstücks. Die Belichtung des klägerischen Grundstücks sei nicht wesentlich betroffen, da nicht etwa eine Terrasse oder ein Garten von der Abstandsfläche betroffen sei, sondern lediglich der Vorgarten. In diesem komme es aber nicht zum Aufenthalt von Menschen. Die Befürchtung des Klägers, es entstehe ein Jugendtreff an der Buswartehalle, sei fernliegend. Die Haltestelle liege am Ortsrand. Sie sei daher wenig attraktiv für Jugendliche. Soweit es durch wartende Fahrgäste zu menschlichen Kommunikationsgeräuschen komme, beträfen diese wegen der festen Rückwand nicht das Grundstück, sondern lediglich den Straßenraum. Aus dem gleichen Grund lande auch kein Abfall auf dem klägerischen Grundstück, weil die Personen dazu das Häuschen umrunden müssten. Gegenstand der Abweichungsgenehmigung sei mit Erlass des Widerspruchsbescheids die Zeichnung auf Bl. 84 der Behördenakte, wonach die Wartehalle mit 35 cm Abstand zum klägerischen Grundstück errichtet werden solle. Der Widerspruchsbescheid nehme auf sie Bezug. Dadurch, dass die geplante Buswartehalle (nunmehr) einen Abstand von 35 cm zum klägerischen Grundstück aufweise, stehe auch nicht zu befürchten, dass das durch die Fallrohre abgeleitete Niederschlagswasser auf das Grundstück des Klägers geleitet werde. Schließlich finde auch § 27 HBO keine Anwendung, da der umschlossene Raum weniger als 50 m3 umfasse. Jedenfalls sei aber festzustellen, dass die verwendeten Materialien nicht brennbar seien. Schließlich sei im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigung, denen der Kläger ausgesetzt sei, minimal sei, während die Verbesserung der Haltestelle Gehbehinderten, älteren sowie dem Wetter ausgesetzten Personen diene. Die Schaffung von Sitzgelegenheiten in der Buswartehalle mache daher durchaus Sinn und habe seine Berechtigung. Mit Schriftsätzen vom 26.06.2016 (Bl. 86 der Gerichtsakte) des Klägers und vom 07.07.2016 (Bl. 87 der Gerichtsakte) der Beklagten haben die Beteiligten ihr Einverständnis in die Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Ferner habe die Beteiligten das Einverständnis in eine Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2016, Bl. 115 der Gerichtsakte) Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gelegten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.