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Urteil

6 K 102/15.WI

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2016:0711.6K102.15.WI.0A
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Leitsätze
Werbeaussagen dürfen nicht ohne verständige Würdigung gleichsam wortwörtlich herangezogen werden, um die Waffeneigenschaft (hier: eines Messers) zu bejahen. Maßgeblich ist nach dem Willen des Gesetzgebers die objektive Beschaffenheit des Gegenstands zur Beibringung von Verletzungen, nicht aber die bloße Bezeichnung des Messers oder die medizinisch nicht haltbare Behauptung, der Einstich löse einen Schock beim Angegriffenen aus.
Tenor
der im Bundesanzeiger AT vom 17.12.2014 veröffentlichte Feststellungsbescheid der Beklagten zu der waffenrechtlichen Beurteilung des Messer "Böker Plus Urban Survival" vom 03.12.2014, Az.: SO 11-164.01-Z-308, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2015, zugestellt am 27.01.2015, wird in Bezug auf die folgenden Feststellungen Das Messer "Böker Plus Urban Survival" ist in beiden Varianten (mit Glasbrecher oder Druckknopf-Imitat) eine Hieb- und Stoßwaffe im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG - Begriffsbestimmungen - Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1. Das Messer "Böker Plus Urban Survival" in der hier vorgelegten Variante mit vorgetäuschtem Druckknopf ist eine Hieb- oder Stoßwaffe, die ihrer Form nach geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, im Sinne der Nr. 1.3.1 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG - Waffenliste - Abschnitt 1. Das Messer "Böker Plus Urban Survival" in der Variante mit flacher Glasbrecher-Kappe ist eine Hieb- oder Stoßwaffe. und in der Kostenentscheidung aufgehoben. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werbeaussagen dürfen nicht ohne verständige Würdigung gleichsam wortwörtlich herangezogen werden, um die Waffeneigenschaft (hier: eines Messers) zu bejahen. Maßgeblich ist nach dem Willen des Gesetzgebers die objektive Beschaffenheit des Gegenstands zur Beibringung von Verletzungen, nicht aber die bloße Bezeichnung des Messers oder die medizinisch nicht haltbare Behauptung, der Einstich löse einen Schock beim Angegriffenen aus. der im Bundesanzeiger AT vom 17.12.2014 veröffentlichte Feststellungsbescheid der Beklagten zu der waffenrechtlichen Beurteilung des Messer "Böker Plus Urban Survival" vom 03.12.2014, Az.: SO 11-164.01-Z-308, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2015, zugestellt am 27.01.2015, wird in Bezug auf die folgenden Feststellungen Das Messer "Böker Plus Urban Survival" ist in beiden Varianten (mit Glasbrecher oder Druckknopf-Imitat) eine Hieb- und Stoßwaffe im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG - Begriffsbestimmungen - Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1. Das Messer "Böker Plus Urban Survival" in der hier vorgelegten Variante mit vorgetäuschtem Druckknopf ist eine Hieb- oder Stoßwaffe, die ihrer Form nach geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, im Sinne der Nr. 1.3.1 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG - Waffenliste - Abschnitt 1. Das Messer "Böker Plus Urban Survival" in der Variante mit flacher Glasbrecher-Kappe ist eine Hieb- oder Stoßwaffe. und in der Kostenentscheidung aufgehoben. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, über die der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten allein (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) entscheiden konnte, ist zulässig und begründet. Der angegriffene Feststellungsbescheid der Beklagten vom 17.12.2014 ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Feststellungen im Bescheid Ziff. 1-3 sind rechtswidrig, denn es handelt sich bei dem "Böker Plus Urban Survival" nicht um eine Hieb- oder Stoßwaffe im Sinne der Anlage 1, Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Ziff. 1.1 WaffG. Auf das Vorliegen einer Täuschungseignung der Druckknopf-Variante nach Anlage 2, Ziff. 1.3.1 kommt es daher nicht mehr an. Eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes sind u.a. nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) WaffG tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen. Hieb- und Stoßwaffen in diesem Sinne sind nach Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Ziffer 1.1 zum WaffG Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen. Ob das streitgegenständliche Messer unter den Waffenbegriff des § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) WaffG fällt, hängt in erster Linie davon ab, ob das Messer seinem Wesen nach objektiv dazu bestimmt ist, Verletzungen zu verursachen. An einer solchen objektiven Bestimmung fehlt es hier. Nach der Rechtsprechung des HessVGH (Urt. v. 13.09.2012 - 4 A 1170/11 -, juris) kommt es für die Ermittlung der objektiven Bestimmung auf die dem Gerät nach seiner Bauart und seinen Einsatzmöglichkeiten anhaftenden objektiven Merkmale an, während die subjektive Gebrauchsabsicht des Besitzers unbeachtlich ist. Es kommt also nicht darauf, was der Benutzer glaubt, wozu der Gegenstand, den er in Händen hält, geeignet oder bestimmt ist, sondern welcher Auffassung ein informierter, objektiver Beobachter ist. Der Gutachter hat zu den im Beweisbeschluss genannten Fragen ausgeführt, dass das Messer nicht so beschaffen sei, dass es die Wirkung eines Messers mit deutlich längerer Klinge habe. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass durch einen festen Druck die Klinge auch tiefer eindringen könne als lediglich 4 cm. Zudem könne das Herausziehen der Klinge zu einem Riss führen, weil die Klinge mit einem Vorsprung versehen ist. Die Gefährlichkeit der Klinge beurteile sich nach der Körperregion, in die sie eindringe. Schwere Verletzungen kämen insbesondere am Hals, am Schädel, in der Leiste, in der Bauchregion sowie im Bereich der Lunge und bei Penetration größerer Adern in Betracht. Ein in der Werbung der Klägerin als möglich angesehene und als Vorzug der Waffe bezeichneter Schock beim Getroffenen komme nach rechtsmedizinischen Erkenntnissen allenfalls dadurch zustande, dass der Getroffene einen hohen Blutverlust erleide (Volumenmangelschock). Messerstiche zeichneten sich rechtsmedizinisch eher dadurch aus, dass das Opfer einen Schlag wahrnehme und durch das austretende Blut alsbald ein Gefühl von Nässe erlebe. Ein bloßer Messerstich als solcher löse noch keinen Schock aus. Die gutachterlichen Ausführungen belegen, dass auch eine Klinge von lediglich 4 cm Länge je nach Einsatzweise geeignet ist, schwere, sogar tödliche Verletzungen zu verursachen. In dieser Hinsicht unterscheidet sich das streitgegenständliche Messer allerdings nicht von anderen Messern vergleichbarer Größe, insbesondere Taschenmessern, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 09.10.1997 - 3 STR 465/97 - juris) ebenfalls keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes sind. Ist das Messer aber nicht geeignet, eine besonders gravierende, messer-spezifische Verletzung - wie sie der in der Werbung für das angeblich vergleichbare "Reality Based Blade" genannte Schock darstellen soll - zu verursachen, dann ist angesichts der geringen Klingenlänge eher davon auszugehen, dass es an einer objektiven Bestimmung fehlt, Verletzungen zu verursachen. Denn der Gesetzgeber hat für allgemein verletzungsgeeignete Gegenstände in § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) WaffG die Waffenfähigkeit unter die Voraussetzung gestellt, dass es sich um einen Gegenstand nach Anlage Anlage 1, Unterabschnitt 2, Ziffer 2 handelt. Das sind Gegenstände die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit zu beseitigen oder herabzusetzen, und die im WaffG genannt sind. Solche tragbaren Gegenstände sind nach Anlage 1, Unterabschnitt 2, Ziffer 2, Messer in verschiedenen Ausgestaltungen denkbar. Dazu gehören Springmesser, Fallmesser, Faustmesser sowie Butterflymesser. Das "Böker Plus Urban Survival" ist ersichtlich kein solches Messer. Eine Zweckbestimmung, die zur Klassifizierung als Waffe im Sinne bereits des § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) WaffG führen soll, kann auch nicht in Werbeaussagen der Klägerin bzw. des als ihr Waffenentwickler auftretenden Messerkampftrainers Jim Wagner gesehen werden. Stellt man, wie die Beklagte, auf die Werbung ab, dann lässt sich zwar nicht von der Hand weisen, dass die Klägerin mit der Beschreibung als "taktisches Einsatzmesser" eine Werbeaussage getroffen hat, die zu einer genaueren waffenrechtlichen Prüfung, die die Beklagte hier auch vorgenommen hat, zu Recht Anlass gibt. So besteht eine gewisse sprachliche Nähe zum (para-)militärischen Sprachgebrauch, wenn die Wörter "taktisch" und "Einsatz" genannt werden. Trägt diese Werbeaussage aber nur die Entscheidung der Beklagten zur waffenrechtlichen Untersuchung, heißt dies noch nicht, dass sie auch als Begründung für die streitgegenständliche Feststellung herhalten kann. Zum einen ist zwischen den für das "Ultimate Tactical Folder" und zum "Reality Based Blade" getroffenen Aussagen und denen zum "Böker Plus Urban Survival" zu unterscheiden. Denn die beiden Messer unterscheiden sich in Aussehen, Form und technischen Merkmalen insbesondere der Klinge voneinander. Gemein ist beiden Messern lediglich, dass ihre Klinge an der scharfen Seite geschwungen ist, wodurch, wie der Gutachter festgestellt hat, beim Herausziehen der Klinge aus dem Körper des Getroffenen weitere Verletzungen ("Risskomponente") möglich sind. Selbst wenn man aber die Bezeichnung der Klägerin für das Messer als "taktisches Einsatzmesser" heranzieht, folgt daraus nicht schon, dass das "Böker Plus Urban Survival" zwingend als Kampfmittel eingesetzt werden kann und soll. Angesichts der geringen Klingenlänge und des Druckknopfs-Imitats, der im urbanen Bereich, nicht aber in militärisch relevanten Gebieten wenn überhaupt nur zur Täuschung geeignet sein kann, ist davon auszugehen, dass mit der Wortwahl auf den ins Auge gefassten waffen-affinen Käuferkreis abgestellt werden soll, nicht aber eine ernst zu nehmende Beschreibung des Messers als Kampfmittel bezweckt wird. Es entspricht dem Wesen der Werbung, die mit dem jeweilig beworbenen Gegenstand verbundenen Vorzüge nicht nur herauszustellen, sondern bisweilen extrem zu übersteigern. Werbeaussagen dürfen daher nicht ohne verständige Würdigung gleichsam wortwörtlich herangezogen werden, um die Waffeneigenschaft zu bejahen. Würde man Werbung unbesehen für die waffenrechtliche Beurteilung zu Grunde legen, würde es bei der Beurteilung von gefährlichen Gegenständen alleine darauf ankommen, wie der Hersteller das Produkt bewirbt. Das entspricht jedoch ersichtlich nicht der Auffassung des Gesetzgebers, der einen objektiven Standpunkt für entscheidungserheblich hält. Es ist auch nicht Aufgabe des Waffengesetzes, übertriebene und gegebenenfalls auch unlautere Werbung (vgl. § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 UWG) zu ahnden, sondern solche Gegenstände, die objektiv eine Gefahr für das friedliche Zusammenleben in der Zivilgesellschaft darstellen, durch Verbot aus dem Verkehr zu ziehen oder ihre Nutzung restriktiven Begrenzungen wie der Erlaubnispflicht zu unterwerfen (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 51). Werbeaussagen können daher erst dann eine Zweckbestimmung enthalten, die die Waffeneigenschaft begründet, wenn sie sich nicht in Signalwörtern erschöpft, die die Aufmerksamkeit waffen-affiner Bevölkerungsteile, die als relevante Werbegruppe ausgemacht sind, erregen sollen, sondern wenn sie so verstanden werden müssen, dass der vorrangige Zweck des Gegenstands gerade in der Zufügung von Verletzungen besteht. Das ist mit der bloßen Bezeichnung als "taktisches Einsatzmesser" nicht der Fall, denn auch im "Einsatz" können Messer für andere Zwecke eingesetzt werden als körperliche Schäden zu verursachen. Zu den nach § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG verbotenen Waffen gehören nach Anlage 2, Abschnitt 1, Ziffer 1.3.1 Waffengesetz Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind. Da das "Böker Plus Urban Survival" keine Hieb- und Stoßwaffe in diesem Sinne ist, kommt auch die Einordnung unter Anlage 2, Abschnitt 1, Ziffer 1.3.1 Waffengesetz nicht in Betracht. Der mit Schriftsatz vom 05.06.2015 gestellte Beweisantrag der Klägerin, der auf die technische Eignung des "Böker Plus Urban Survival" abstellt, die Funktion einer Hieb- oder Stoßwaffe zu übernehmen, war abzulehnen, denn die Frage, ob eine Hieb- oder Stoßwaffe vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die der rechtsmedizinisch-gutachterlichen Beantwortung nicht zugänglich ist. Die Aufhebung der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid ergibt sich aus der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Feststellungen der Beklagten. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist für notwendig zu erklären (§ 80 Abs. 2 HVwVfG). Bei der Frage nach der Waffeneigenschaft handelt es sich zum einen um eine Rechtsfrage, die sich nicht ohne Weiteres aus dem WaffG und seinen Anlagen beantworten lässt, die wegen des im Waffenrecht wegen seiner Vielzahl an Einzelfallentscheidungen Kenntnisse des "case-law" erfordert und die für die Klägerin darüber hinaus besondere wirtschaftliche Bedeutung hat, weil sie ihr Märkte (v)erschließt. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war demnach erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Bundeskriminalamtes (BKA), mit welchem festgestellt wird, dass es sich bei einem BKA zur waffenrechtlichen Beurteilung vorgelegten Messer um eine, je nach Ausstattung, verbotene Waffe im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) handelt (Az.: ZV 15-5164-1/15). Das streitgegenständliche, als "Böker Plus Urban Survival" bezeichnete Messer hat eine Gesamtlänge (inklusive Griff) von 15 cm, wobei die Klinge insgesamt etwa 4,2 cm misst. Der geschliffene Anteil der Klinge macht etwa 3,6 cm aus. Die Klinge ist einseitig geschliffen und läuft spitz zu. Der geschliffene Klingenanteil nimmt, vom Griff aus gesehen, einen sichelförmigen Verlauf über eine Länge von 1,8 cm, der in einem Vorsprung gipfelt, an dessen Stelle die Klinge etwa 0,8 cm breit ist. An der schmalsten Stelle ist die Klinge 0,6 cm breit. Nach dem Vorsprung läuft die Klinge spitz zu. Die Klinge ist mit einem aus Kunststoff bestehenden Griff verschraubt, der sich durch seine Haltung ergonomisch an die Hand eines Nutzers anpasst. Am Ende des Griffs befinden sich ein Druckknopf sowie ein Clip, die an das obere Ende eines Kugelschreibers erinnern. An der Klinge befinden sich zwei kleine Metallzylinder, anhand derer man die Klinge über einen Federmechanismus aus dem Griff ausklappen kann. Die Klinge wird von einer geriffelten, im Griff liegenden Metallspange arretiert. Auf Antrag des Polizeipräsidiums Dortmund vom 03.09.2013, das ein Exemplar dieses Messers bei einer Wohnungsdurchsuchung gefunden hatte, erließ die Beklagte mit Allgemeinverfügung vom 03.12.2014, veröffentlicht im Bundesanzeiger AT vom 17.12.2014, B9, einen Feststellungsbescheid. Dessen Tenor lautet wie folgt: 1. Das Messer "Böker Plus Urban Survival" ist in beiden Varianten (mit Glasbrecher oder Druckknopf-Imitat) eine Hieb- und Stoßwaffe im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG - Begriffsbestimmung - Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1. 2. Das Messer "Böker Plus Urban Survival" in der hier vorgelegten Variante mit vorgetäuschtem Druckknopf ist eine Hieb- oder Stoßwaffe, die ihrer Form nach geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, im Sinne der Nr. 1.3.1 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG - Waffenliste - Abschnitt 1. 3. Das Messer "Böker Plus Urban Survival" in der Variante mit flacher Glasbrecher-Kappe ist eine Hieb- oder Stoßwaffe, die ihrer Form nach aber nicht geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, im Sinne der Nr. 1.3.1 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG - Waffenliste - Abschnitt 1. Zur Begründung führte die Beklagte an, die Klingenform lehne sich an das "Reality Based Blade" des Messerkampftrainers Jim Wagner an, der auch das "Böker Plus Urban Survival" entwickelt habe. Jim Wagner werbe damit, dass die Klingenform geeignet sei, beim Getroffenen einen spontanen Schock auszulösen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 22.12.2014 Widerspruch ein. Aus der Rechtsprechung des BGH ergebe sich, dass eine Klingenlänge von unter 5 cm dazu führe, dass keine Waffe vorliege. Das gelte auch für das "Böker Plus Urban Survival". Für die Täuschungseignung komme es auf das Messer als Ganzes an, nicht nur auf den oberen Bereich des Griffs mit dem Druckknopf-Imitat. Betrachte man sich das Messer aber als Ganzes, bestehe keine Verwechslungsgefahr mit einem Alltagsgegenstand. Mit Bescheid vom 23.01.2015, zugestellt am 27.01.2015, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes begründe eine Klingenlänge von weniger als 5 cm regelmäßig nicht die Waffeneigenschaft. Das hier streitgegenständliche Messer habe jedoch nur eine Klingenlänge von 4,2 cm. Das "Böker Plus Urban Survival" entspreche weitgehend dem "Reality Based Blade", das bereits bei 3-4 cm tiefen Stiche einen die Verteidigungsfähigkeit des Opfers ausschaltenden Schock verursache könne. Zudem werde über das Druckknopf-Imitat und die Spange der Eindruck vermittelt, es handele sich um ein Schreibgerät, sodass eine Täuschungseignung nach Nr. 1.3.1 der Anlage 2 bestehe. Mit Schriftsatz vom 05.02.2015, bei Gericht eingegangen am 09.02.2015, hat die Klägerin Klage eingereicht. Diese begründet sie wie folgt: Bei dem streitgegenständlichen Messer handele es sich nicht um eine Hieb- oder Stoßwaffe im Sinne der Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Ziffer 1.1 zum WaffG. Die Klinge sei skalpellartig, diene also im "urbanen Lebensbereich" als Brieföffner und nicht als Angriffsmittel. Die Entscheidung der Beklagten stehe auch im Widerspruch zu ihrer bisherigen Entscheidungspraxis, wonach sie in unterschiedlichen Fällen Messer mit 4,5 cm und 4,1 cm Länge nicht als Waffe im Sinne des Waffengesetzes angesehen habe. Folge man der Auffassung der Beklagten, dann stelle sich praktisch jedes Messer als Waffe dar. Die Tatsache, dass das Messer geeignet sei, auch tödliche Verletzungen zuzufügen, ändere an der Bewertung nichts, denn diese Fähigkeit wiesen auch viele Alltagsgegenstände auf; es handele sich nicht um ein Spezifikum des Messers. Auch sei die Begründung des Feststellungsbescheids fehlerhaft, denn die Beklagte beziehe sich auf einen Internetartikel, in dem ein Messer der Klägerin beschrieben sei, bei dem es sich jedoch um ein anderes Produkt als das hier gegenständliche - nämlich das Kampfmesser "The Ultimate Tactical Folder" - handele. In der Druckknopfvariante liege auch keine Hieb- und Stoßwaffe nach Anlage 2, Abschnitt 1, Ziffer 1.3.1 WaffG vor. Zum einen handele es sich schon nicht um eine Hieb- und Stoßwaffe, zum anderen existiere kein Kugelschreiber in dieser Form mit einem Durchmesser von 12,7 mm, so dass eine Verwechslung mit einem Kugelschreiber überhaupt nicht in Betracht komme. Erst recht bestehe keine Täuschung über die Art des Gegenstandes, wenn man für die Beurteilung der Täuschung auf den Gegenstand mit ausgeklappter Klinge Bezug nehme. Die Klägerin beantragt, den durch Allgemeinverfügung im Bundesanzeiger vom 17.12.2014 veröffentlichten Feststellungsbescheid der Beklagten zu der waffenrechtlichen Beurteilung des Messer "Böker Plus Urban Survival" vom 03.12.2014, Az.: SO 11-164.01-Z-308, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2015, dieser zugestellt am 27.01.2015, in Bezug auf die folgenden Feststellungen Das Messer "Böker Plus Urban Survival" ist in beiden Varianten (mit Glasbrecher oder Druckknopf-Imitat) eine Hieb- und Stoßwaffe im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG - Begriffsbestimmungen - Unterabschnitt 2, Nr. 1.1. Das Messer "Böker Plus Urban Survival" in der hier vorgelegten Variante mit vorgetäuschtem Druckknopf ist eine Hieb- oder Stoßwaffe, die ihrer Form nach geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, im Sinne der Nr. 1.3.1 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 - 4 WaffG - Waffenliste - Abschnitt 1. Das Messer "Böker Plus Urban Survival" in der Variante mit flacher Glasbrecher-Kappe ist eine Hieb- oder Stoßwaffe. und zudem auch in Bezug auf die Kostenentscheidung aufzuheben. die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, es handele sich bei dem gegenständlichen Messer um eine Waffe im technischen Sinne, also einen Gegenstand, der nach seiner konkreten Gestaltung und Bauart zur Herbeiführung von Verletzung gedacht sei. Das Messer sei objektiv dazu bestimmt und hierzu auch geeignet, Verletzungen zu verursachen. Das ergebe sich aus der Werbung für das Messer, die auf der Website des Messerkampftrainers Jim Wagner veröffentlicht werde, der als Entwickler des Messers auftrete. Dort werde u.a. damit geworben, dass bereits bei einer Klingenlänge von 3 cm tödliche Verletzungen verursacht werden könnten und ein Schock beim Opfer eintreten könne, der seine Reaktionsfähigkeit erheblich beeinträchtige. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebe nichts anderes, denn eine pauschale Zugrundelegung der Klingenlänge sei in jedem Fall nicht ausreichend und zweckmäßig und auch nicht vom Gesetz gedeckt. Es komme auf das einzelne Messer an. Auch dass die Beklagte sich bei der Begründung der Feststellung auf die Werbung für ein anderes Messer der Klägerin berufen habe, nämlich das sogenannte "The Ultimate Tactical Folder" sei unschädlich, denn das hier streitgegenständliche Messer entspreche dem auf der Website vorgestellten Messer weitgehend. Es sei aus ihm entwickelt worden. Vergleichbarkeit bestehe insbesondere auch im Hinblick auf die Klingenform. Dass die Beklagte in anderen Fällen anders entschieden habe, sei nicht erheblich. Die von der Klägerin aufgeführten Bescheide befassten sich nicht mit dem Waffenbegriff nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) WaffG, sondern mit den tragbaren Gegenständen im Sinne des Buchstaben b). Schließlich sei auch die Begriffswahl zu berücksichtigen. Der Begriff "Urban Survival" deute darauf hin, dass es um die Kampfeignung des Messers gehe und nicht um den Gebrauch als Brieföffner. Außerdem handele es sich bei dem Messer um ein Einhandmesser im Sinne des § 42 a WaffG. Auf der Website des Messerkampftrainers werde zudem die Täuschungswirkung ausdrücklich beschrieben und damit geworben. Der Druckknopf erfülle keine andere Funktion außer Täuschung. Es sei auch nicht erklärbar, warum eine Täuschung bezweckt werde, wenn nicht gerade über die Gefährlichkeit des Gegenstands als Messer. Durch die Konstruktion mit dem Druckknopf-Imitat werde gerade deutlich, dass es der Klägerin darauf ankomme, die vom Messer gewollt ausgehende Gefahr zu verbergen. Mit Beweisbeschluss vom 12.06.2015 hat die Kammer Beweis durch Sachverständigengutachten erhoben über die Fragen, ob das Messer in seiner konkreten Gestaltung geeignet sei, Körperverletzungen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen herbeizuführen wie eine Hieb- und Stoßwaffe mit längerer Klinge und damit die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zumindest herabzusetzen, ungewöhnliche oder schwere Verletzungen auch außerhalb des Halsbereichs hervorgerufen werden können, ob das Messer geeignet sei, 3 bis 4 cm tiefe Stiche in Torso und Muskeln beizubringen, die einen spontanen Schock bei den Betroffenen auslösten und damit die Kampfunfähigkeit bewirkten sowie ob durch die Form der Klinge besondere Verletzungen hervorgerufen werden könnten. In der mündlichen Verhandlung am 11.07.2016 hat das Gericht Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme eines Exemplars des streitgegenständlichen Messers. Mit Schriftsätzen der Klägerin vom 01.06.2015 (Bl. 38 Gerichtsakte) und der Beklagten vom 02.03.2015 (Bl. 24) haben die Beteiligten Einverständnis in die Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gelegten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.