Urteil
6 K 848/09.WI
VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2010:0226.6K848.09.WI.0A
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wird im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens eine erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt, so ist die federführende Polizeidienststelle datenerhebende und damit verantwortliche Stelle, auch wenn eine andere Dienststelle beauftragt wird.
2. Gibt die verantwortliche Stelle ihre Verantwortung auf, so ist das Bundeskriminalamt im Rahmen einer "aufgedrängten Bereicherung" nunmehr für die dort gespeicherten Daten verantwortlich.
3. Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben diese erkennungsdienstlichen Unterlagen grundsätzlich selbst weiter nutzen. In diesem Fall bedarf es einer neuen Prognoseentscheidung für die Erforderlichkeit der Datennutzung.
4. Die Frage der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Die Prüffrist beträgt bei einer Straftat mit geringwertiger Bedeutung maximal drei Jahre.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens eine erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt, so ist die federführende Polizeidienststelle datenerhebende und damit verantwortliche Stelle, auch wenn eine andere Dienststelle beauftragt wird. 2. Gibt die verantwortliche Stelle ihre Verantwortung auf, so ist das Bundeskriminalamt im Rahmen einer "aufgedrängten Bereicherung" nunmehr für die dort gespeicherten Daten verantwortlich. 3. Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben diese erkennungsdienstlichen Unterlagen grundsätzlich selbst weiter nutzen. In diesem Fall bedarf es einer neuen Prognoseentscheidung für die Erforderlichkeit der Datennutzung. 4. Die Frage der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Die Prüffrist beträgt bei einer Straftat mit geringwertiger Bedeutung maximal drei Jahre. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die erkennungsdienstliche Behandlung durch das Polizeipräsidium A-Stadt rechtmäßig war, denn die Klägerin hat gegen die erkennungsdienstliche Behandlung kein Rechtsmittel eingelegt und eine entsprechende Rechtswidrigkeit auch nicht gerügt. Soweit die Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung die Löschung der erkennungsdienstlichen Unterlagen bei dem Bundeskriminalamt begehrt, steht ihr zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Löschungsanspruch zu. Gemäß § 32 Abs. 2 BKAG hat das Bundeskriminalamt gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dass dies vorliegend der Fall ist, ist nicht ersichtlich. Denn die Daten wurden gemäß § 81 b StPO erhoben und bei dem Bundeskriminalamt gespeichert. Insoweit wurden die erkennungsdienstlichen Unterlagen vom Polizeipräsidium A-Stadt im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung für die Polizeidirektion B-Stadt erhoben und an das Bundeskriminalamt zum polizeilichen Informationssystem rechtmäßig übermittelt. Soweit die Polizeidirektion B-Stadt die Meinung vertritt, dass das erkennungsdienstliche Material nicht auf Veranlassung der Polizeidirektion erstellt wurde (vgl. Schreiben vom 21.07.2009 in der Kriminalakte) und damit die datenerhebende Stelle das PP A-Stadt sei, vermag dies das Gericht in keinster Weise nachzuvollziehen. Denn, wie sich eindeutig aus der Ermittlungsakte ergibt, wurde das Polizeipräsidium A-Stadt auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft E. tätig und wurde die gesamte Aktion von der Polizeidirektion B-Stadt koordiniert. Diese erstellte auch nach Übermittlung der erkennungsdienstlichen Unterlagen eine Lichtbildvorlage (Bildbericht vom 13.06.2007, Blatt 46 ff., Band 2 der Ermittlungsakte xxx Js xx/xx). Zudem machte das Polizeipräsidium A-Stadt gegenüber der Polizeidirektion B-Stadt die durch die Wohnungsdurchsuchung entstandenen Kosten geltend (Blatt 92 der Ermittlungsakte Band 3). Insoweit vermag das Gericht mit Nichten zu erkennen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin aus freien Überlegungsstücken des Polizeipräsidiums A-Stadt erfolgte. Wäre dies der Fall gewesen, hätte sich sowohl aus der Kriminalakte, als auch aus der vorliegenden Ermittlungsakte etwas anderes ergeben müssen. Auch wäre keine Lichtbildvorlage erstellt worden. Nach alledem ist die für die erkennungsdienstlichen Unterlagen verantwortliche speichernde Stelle ursprünglich die Polizeidirektion B-Stadt. Soweit diese nun durch reines Realhandeln ihre Verantwortung an den erkennungsdienstlichen Unterlagen faktisch aufgibt, führt dies dazu, dass das Bundeskriminalamt im Rahmen einer "aufgedrängten Bereicherung" nunmehr für die gespeicherten Daten verantwortlich ist. Insoweit ist gerade kein Fall des § 8 Abs. 6 BKAG gegeben, nach dem das Bundeskriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben erkennungsdienstliche Unterlagen selbst weiter nutzen kann, wie das beklagte Bundeskriminalamt geltend macht. Denn in einem solchen Fall bedürfte es ein Mehr, als bisher in der Prognoseentscheidung für die Kriminalakte, die bei der Polizeidirektion B-Stadt aufgeführt wird. Weitere Erkenntnisse, die es rechtfertigen würden, diese Daten als selbständige Daten des Bundeskriminalamtes weiter zu speichern, sind nicht ersichtlich. Vielmehr stützt sich das Bundeskriminalamt für die weitere Speicherung der erkennungsdienstlichen Unterlagen zunächst zu Recht auf die Prognoseentscheidung der für diese Daten verantwortlichen Stelle, der Prognoseentscheidung vom 22.08.2007 der Polizeidirektion B-Stadt; auf mehr aber auch nicht. Aufgrund der eigentlich unzulässigen Aufgabe der Herrschaft und Verantwortlichkeit über die erkennungsdienstlichen Unterlagen durch die Polizeidirektion B-Stadt rutscht jedoch das Bundeskriminalamt rein faktisch in eine Verantwortungsposition hinein, die nunmehr vom Bundeskriminalamt wahrzunehmen ist. Insoweit sind die Daten der Klägerin gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative BKAG dann zu löschen, wenn diese zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Die Frage der Erforderlichkeit gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG unterliegt jedoch der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Die von der Klägerin begehrte Löschung ihrer Daten verlangt daher unter Berücksichtigung der dem Gericht gleichwohl gesetzten funktionell-rechtlichen Grenzen seiner Rechtsprechungsfunktion über die Erforderlichkeit der fortdauernden Speicherung – zudem nach allgemeinem prozessrechtlichen Grundsätzen relevanten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – zu befinden (vgl. HessVGH, Urt. v. 16.12.2004, Az. 11 UE 2982/02, Rdnr. 32 nach juris). Soweit das Bundeskriminalamt von einer Prüffrist ausgeht, nach der eine Löschung der Daten erst nach 10 Jahren, dem 30.06.2016, in Betracht kommt, vermag dem das Gericht in keinster Weise zu folgen. Denn wie sich aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte eindeutig ergibt, wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 153 a StPO gegen Einstellung einer Geldbuße von 500,--Euro und nicht 1.000,--Euro, wie sich aus der Kriminalakte ergibt, eingestellt. Denn im weiteren Verfahren reduzierte die federführende Staatsanwaltschaft E. den ursprünglich angedachten Betrag von 1.000,--Euro auf 500,--Euro. Im Hinblick auf diese geringe Geldauflage vermag das Gericht in keinster Weise davon auszugehen, dass eine Prüffrist von 10 Jahren gerechtfertigt ist. Vielmehr ist die Prüffrist unter Berücksichtigung einer Straftat mit geringwertiger Bedeutung auf maximal drei Jahre zu erstrecken. Dies führt vorliegend jedoch nicht dazu, dass der Klägerin wegen fehlender Erforderlichkeit ein Löschungsanspruch zur Seite steht. Denn die erkennungsdienstlichen Unterlagen wurden am 07.05.2007 erstellt. Mithin ist eine Erforderlichkeit frühestens ab dem 07.05.2010 nicht mehr gegeben. Anknüpfungspunkte auf ein anderes Datum abstellen zu können gibt es nicht. Insoweit hatte das Gericht auch in seinem Vergleich auf das Datum 07.05.2010 abgestellt. Auch wenn die Klägerin den Vergleichsvorschlag des Gerichtes nicht angenommen hat, so vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass es irgendwelche besonderen Umstände gibt, die dazu führen, dass die Erforderlichkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr gegeben ist. Nach alledem kann die Klägerin zum derzeitigen Zeitpunkt mir ihrer Klage nicht durchdringen. Dies mit der Folge, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, § 154 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend. Die Klägerin begehrt die Löschung ihrer erkennungsdienstlichen Unterlagen bei dem Bundeskriminalamt. Gegen die Klägerin lief bei der Staatsanwaltschaft E. unter dem Aktenzeichen xxx Js xx/xx ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erfolgte eine Durchsuchung der Wohnung der Beschuldigten, welche zu diesem Zeitpunkt in A-Stadt lebte. Von Seiten des Polizeipräsidiums A-Stadt wurde die Klägerin am 7. Mai 2007 erkennungsdienstlich behandelt. Ein Ausdruck der erkennungsdienstlichen Unterlagen wurde vom Polizeipräsidium A-Stadt an den Beigeladenen übersandt. Eine Kopie der elektronischen Unterlagen aus erkennungsdienstlichen Behandlung wurde dem Beklagten übersandt. Die beim Polizeipräsidium A-Stadt vorhandenen erkennungsdienstlichen Unterlagen wurden gelöscht. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23. Februar 2009 beantragte die Klägerin zunächst gegenüber der Staatsanwaltschaft E. die von der Klägerin gefertigten Fotos und Fingerabdrücke zu vernichten. Von Seiten des Beigeladenen wurde der Antrag auf Löschung von erkennungsdienstlichen Unterlagen mit Schreiben vom 16.04.2009 an den Beklagten weitergereicht, mit der Bitte um Prüfung und Übermittlung eines Bescheides. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22.04.2009 den Antrag auf Löschung der erkennungsdienstlichen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche ab. Zwar sei das der erkennungsdienstlichen Behandlung zugrunde liegende Verfahren der Staatsanwaltschaft E. eingestellt worden. Die Speicherung personenbezogener Daten sei allerdings auch nach Verfahrenseinstellung weiterhin zulässig. Hiergegen legte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 24.04.2009 Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2009 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Fortdauer der Speicherung der erkennungsdienstlichen Daten mit einer kriminalistisch-kriminologische Prognose gemäß § 8 Abs. BKAG ausreiche. Eine solche Prognose sei durch das datenerhebende Land F. durchgeführt worden. Die Aussonderungsprüffrist für die Daten und ggf. Vernichtung der zugrundeliegenden Unterlagen sei gemäß §§ 32 Abs. 3, 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKAG von der Polizei des Landes F. auf das Jahr 2016 festgelegt worden. Von dieser Aussonderungsprüffrist ginge auch die zentrale Fingerabdruckdatei des Bundeskriminalamtes (AFIS) aus. Bis dahin sei das Bundeskriminalamt aufgrund seiner Zentralstellenfunktion verpflichtet, die erkennungsdienstlichen Unterlagen weiterhin vorzuhalten, um im Falle etwaiger zukünftiger Straftaten eine zweifelsfreie Identifizierung der Klägerin zu ermöglichen. Gegen den Widerspruchsbescheid wurde mit Schriftsatz vom 10.07.2009, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am selben Tage, Klage erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die von dem Bundeskriminalamt gespeicherten personenbezogenen erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht für die Aufgabenerfüllung der Beklagten gemäß § 2 BKAG weiterhin erforderlich seien. Es bestehe gerade keine Gefahr einer Straftat durch die Klägerin. Auch bestehe keine Gefahr einer erneuten Begehung einer Straftat (Geldwäsche) durch die Klägerin. Das Bundeskriminalamt verkenne augenscheinlich, dass eine Begehung einer Straftat durch die Klägerin gerade nicht im streitgegenständlichen Ermittlungsverfahren festgestellt worden sei, vielmehr das Strafverfahren durch die Klägerin bekanntlich nach § 153 a StPO eingestellt worden sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid des Bundeskriminalamtes vom 22.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2009 aufzuheben und die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu löschen. Das beklagte Bundeskriminalamt beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen vom Polizeipräsidium A-Stadt im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wegen Geldwäsche erstellt worden seien. Da in A-Stadt kein eigenes Verfahren gegen die Klägerin geführt wurde, erscheine es nachvollziehbar, dass in A-Stadt keine Notwendigkeit der weiteren Speicherung der erkennungsdienstlichen Unterlagen gesehen worden sei. Die Polizeidirektion B-Stadt komme im Rahmen der Prognoseerstellung zum dem gleichen Ergebnis wie das Bundeskriminalamt. Insoweit wird auf die Prognose aus der Kriminalakte der Klägerin vom 22.08.2007 Bezug genommen. Aus diesen Unterlagen ergebe sich, dass die Erhebung der erkennungsdienstlichen Unterlagen gemäß § 81 b 2. Alt. StPO rechtmäßig sei. Gründe, aus denen die Polizeidirektion B-Stadt eine Kriminalakte über die Klägerin anlegte und dennoch ihren Datenbesitz an den erkennungsdienstlichen Unterlagen aufgegeben habe, seien nicht bekannt. Die gespeicherten personenbezogenen erkennungsdienstlichen Daten seien jedoch weiterhin erforderlich. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens und nach der kriminalistisch kriminologischen Prognose gemäß § 8 Abs. 6 BKAG bestehe die Gefahr einer erneuten Begehung einer Geldwäsche oder einer ähnlichen Straftat durch die Klägerin. Diese Gefahr bestehe keine drei Jahre nach der ersten Tathandlung fort. Diese Einschätzung bestehe unabhängig von Maximalprüffristen. Es seien keine Anhaltspunkte bekannt geworden, nach denen nun nach kriminalistischer Erfahrung nicht mehr mit zukünftigen Straftaten gegen die Klägerin zu rechnen wäre. Mit Beschluss vom 09.11.2009 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Mit Beschluss vom 24.08.2009 wurde das Land F., vertreten durch die Polizeidirektion B-Stadt dem Verfahren beigeladen zum Zwecke der Vorlage der Kriminalakte. In der mündlichen Verhandlung am 22.01.2010 wurde von dem Gericht nach vorheriger telefonischer Anhörung des Bevollmächtigten der Klägerin folgender Vergleich vorgeschlagen: 1. Das beklagte BKA löscht die erkennungsdienstlichen Unterlagen der Klägerin zum 06.05.2010 – mithin drei Jahre nach der Erhebung. Der Klägerin wird der Vollzug der Löschung unverzüglich mitgeteilt. 2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Den Beteiligten wird aufgegeben, bis zum 29.01.2010 den Vergleich schriftlich zu den Gerichtsakten anzunehmen. Während eine Vergleichsannahme durch das Bundeskriminalamt erfolgte, teilte der Bevollmächtigte der Klägerin – welcher zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war – schriftsätzlich mit, dass die Klägerin den von der Kammer vorgeschlagenen Vergleich nicht annehme, weil sie mit der für sie negativen Kostenentscheidung nicht einverstanden sei. Für den Fall, dass der Vergleich nicht angenommen wird, wurde ein Verkündungstermin bestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, ein Heftstreifen Behördenakten des Bundeskriminalamtes, die Kriminalakte des Beigeladenen sowie die Strafakte der Staatsanwaltschaft E. – xxx Js xx/xx (3 Bände nebst Ergänzungsbänden) – Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht wurden.