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Urteil

6 K 914/08.WI

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2008:1125.6K914.08.WI.0A
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Leitsätze
Eine Ermessenseinbürgerung bei unverschuldetem Bezug von Sozialleistungen scheidet aus, wenn der Einbürgerungsbewerber wegen der Pflege naher Angehöriger nicht imstande ist, sich selbst zu ernähren. Dem steht nicht entgegen, dass im Sozialleistungsrecht eine Arbeitsaufnahme wegen der Pflege naher Angehöriger unzumutbar sein kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Ermessenseinbürgerung bei unverschuldetem Bezug von Sozialleistungen scheidet aus, wenn der Einbürgerungsbewerber wegen der Pflege naher Angehöriger nicht imstande ist, sich selbst zu ernähren. Dem steht nicht entgegen, dass im Sozialleistungsrecht eine Arbeitsaufnahme wegen der Pflege naher Angehöriger unzumutbar sein kann. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Die Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides (§ 74 Abs. 1 VwGO) ist gewahrt. Eine ordnungsgemäße Zustellung ist nicht nachgewiesen. Der frühere Klägerbevollmächtigte hat das Empfangsbekenntnis auch auf Anforderung des Gerichts nicht übersandt. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einbürgerung gegenüber dem Beklagten, auch keinen Anspruch auf eine erstmalige Ermessensentscheidung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, 2 VwGO). Die Voraussetzungen einer Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG liegen nicht vor. Auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid wird Bezug genommen. Auch einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 8 StAG scheidet aus, weil bereits die Voraussetzungen für eine Ermessenentscheidung nicht vorliegen. Eine Ermessensentscheidung setzt nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG zunächst voraus, dass der Einbürgerungserwerber in der Lage ist, sich zu ernähren. Das ist nicht der Fall, die Klägerin bezieht Sozialleistungen. Umstände, die es denkbar erscheinen lassen könnten, dass vorliegend von der zwingenden Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG nach § 8 Abs. 2 StAG abzusehen wäre, weil dies aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten ist, sind nicht erkennbar. Eine besondere Härte mag nicht in jedem Fall von vornherein ausgeschlossen sein, wenn der Einbürgerungsbewerber etwa wegen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu ernähren (vgl. Münch, in: Marx, Auslander- und Asylrecht, 2008, 8 Rdnr.32), obwohl eine entsprechende Regelung bei der Ermessenseinbürgerung nicht vorgesehen ist, im Unterschied zur Anspruchseinbürgerung (vgl. dort § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG). Abzustellen ist bei § 8 Abs. 2 StAG aber etwa darauf, ob gerade in der Person des Einbürgerungsbewerbers Umstände vorliegen, welche ihm eine Erwerbstätigkeit unmöglich machen, etwa eigene Krankheit. Die Klägerin gibt an, an einer Erwerbstätigkeit wegen der Pflege ihrer kranken Mutter gehindert zu sein. Bereits daher ist die Nichteinbürgerung der Klägerin für diese keine besondere Härte. Daneben sind besondere Integrationsleistungen der Klägerin, welche für eine Einbürgerung sprechen könnten, weder vorgetragen noch erkennbar. Auch kann nicht die Prognose getroffen werden, die Klägerin werde in naher Zukunft imstande sein, sich selbst zu ernähren. Im Verwaltungsverfahren hatte sie angegeben, über keinerlei Ausbildung zu verfügen. Allein die Teilnahme an einem 30 Unterrichtsstunden umfassenden Kurs Maschinenschrieben am PC im Jahr 2000 und Praktika von rund einem Jahr in 2000/2001 rechtfertigen nach rund 20 Jahren des Bezuges von Sozialleistungen nicht die Annahme, die Klägerin werde in absehbarer Zeit imstande sein, sich selbst zu ernähren. Der Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung unter Berücksichtigung des Aufenthaltsrechts stützt das Ergebnis, dass die Pflege Dritter nach dem Staatsangehörigkeitsrecht unbeachtlich ist. Wird ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis geltend gemacht, kann auf das Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes nur verzichtet werden, wenn diese Voraussetzung wegen eigener Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden kann; nicht aber zugunsten z.B. einer Ehefrau und Mutter, welche ihren kranken Mannes und ein schwerbehindertes Kind pflegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2008 - 1 C 34/07 -, Pressemitteilung, www.bverwg.de). Es würde einen Wertungswiderspruch darstellen, wenn nicht einmal ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, gleichwohl aber ein Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband bestünde. Dem steht nicht entgegen, dass im Sozialleistungsrecht nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II eine Arbeitsaufnahme im Hinblick auf die Pflege naher Angehöriger unzumutbar sein kann. Zweck dieser Regelung ist es, die Rechtsstellung des Pflegebedürftigen nicht durch eine Arbeitsaufnahme des Pflegenden zu beeinträchtigen. Vorliegend ist aber die Situation der pflegebedürftigen Mutter nicht von der Staatsangehörigkeit der Klägerin abhängig. Die Klägerin besitzt derzeit einen Aufenthaltstitel und kann ihre Mutter pflegen. Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Sie ist am 00.00.19xx in D geboren und iranische Staatsangehörige. Sie reiste Anfang des Jahres 1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Der Asylantrag blieb erfolglos. Dennoch erhielt sie Ende des Jahres 1993 eine Aufenthaltsbefugnis. Derzeit besitzt sie eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Von ihrem ersten Ehemann hat sie zwei Kinder, welche 19 und 21 Jahre alt sind. Im Jahr 1995 wurde die Klägerin geschieden. Sie heiratete erneut einen iranischen Staatsangehörigen, welcher sich in D aufhalte und zu welchem sie keinen Kontakt mehr habe. Bereits 1991 reiste die im Jahr 19xx geborene kranke Mutter der Klägerin ein und beantragte Asyl. Für ihre Person wurde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt. Die Klägerin erzielte zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Deutschland eigenes Einkommen, sondern bezog und bezieht immer noch Sozialleistungen. Am 22.08.2006 beantragte sie ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Sie führte aus, sie habe einen Anspruch darauf, im Ermessenswege eingebürgert zu werden, denn sie beziehe unverschuldet Sozialleistungen. Zunächst habe sie beide Kinder großziehen müssen, auch sei die Pflege ihrer Mutter hinzugekommen. Sie legte ärztliche Bescheinigungen vor, wonach die Mutter pflegebedürftig sei. Im Hinblick auf die notwendige Pflege ihrer Mutter treffe sie eine Verweigerung der Einbürgerung im Vergleich zu anderen Einbürgerungsbewerbern besonders hart. Mit Bescheid vom 18.07.2008 lehnte der Beklagte die Einbürgerung der Klägerin ab. Die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG lägen nicht vor. Ansonsten seien nach alten wie nach neuem Recht die Voraussetzungen für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG nicht gegeben. Zum einen sei unklar, ob die Klägerin tatsächlich wegen der Betreuung ihrer Mutter an einer eigenen Erwerbstätigkeit, und sei es auch nur in Teilzeit, gehindert sei. Selbst wenn dem so wäre, bestünde keine besondere Härte, welche es gebieten könnte, die Klägerin einzubürgern. Weder die Versorgung der Mutter noch der Sozialleistungsbezug setzten eine Einbürgerung voraus. Die Härtefallklausel ermögliche keine "Einbürgerung aus Mitleid". Eine Ermessenseinbürgerung würde auch im Hinblick auf Nr. II. des Schlussprotokolls zum Deutsch-Iranischen Niederlassungsabkommen vom 17.02.1929 scheitern, weil es insoweit der vorherigen Zustimmung des Heimatstaates Iran bedürfe und diese Zustimmung nicht vorliege. Ausweislich der Behördenakte sollte der Bescheid am 21. Juli 2008 gegen Empfangsbekenntnis an die früheren Bevollmächtigten der Klägerin versandt werden. Das Empfangsbekenntnis wurde nicht zurückgesandt. Am 25.08.2008, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie meint, sie habe einen Anspruch auf Einbürgerung, zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Härte. Sie behauptet, ihre Mutter sei auf eine 24-Stunden-Rund-um-Betreuung angewiesen. Die Betreuung könne außer ihr keine andere Person durchführen. Es liege ein Fall der sog. Ermessensreduzierung auf Null vor, für den das Deutsch-Iranische Niederlassungsabkommen nicht gelte. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 18.07.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und weist ergänzend darauf hin, es sei ein Wertungswiderspruch, wenn wegen des Bezuges von Sozialleistungen kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bestehe, gleichwohl aber eine Verpflichtung des Beklagten zur Einbürgerung der Klägerin. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift hingewiesen. Zur Vervollständigung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Bei der Gerichtsakte befinden sich ein Hefter Verwaltungsakte sowie die Ausländerakten über die Klägerin und ihre Mutter.