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Urteil

6 E 1025/07

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2008:0118.6E1025.07.0A
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Leitsätze
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist erforderlich, wenn im Rahmen eines Prüfungsverfahrens der Vorwurf eines Plagiats in einer Diplomarbeit erhoben wird.
Tenor
Ziffer 3 des Widerspruchbescheides der Beklagten vom 30.07.2007 wird aufgehoben. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten wird für notwendig erklärt. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist erforderlich, wenn im Rahmen eines Prüfungsverfahrens der Vorwurf eines Plagiats in einer Diplomarbeit erhoben wird. Ziffer 3 des Widerspruchbescheides der Beklagten vom 30.07.2007 wird aufgehoben. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten wird für notwendig erklärt. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, konnte der Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klage wurde frist- und formgerecht erhoben, da die Klage gegen den am 30.07.2007 ergangenen Widerspruchsbescheid am 29.08.2007 schriftlich bei Gericht eingegangen ist. Die Klage ist auch begründet, denn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist gem. § 80 Abs. 2 VwVfG erforderlich gewesen. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte und den Beteiligten nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Dies ist vorliegend der Fall. Entgegen den nicht überzeugenden Ausführungen der Beklagtenseite steht fest, dass es sich bei der Klägerin nicht um eine Juristin handelt. Auch steht fest, dass sie ihre Diplomarbeit im Vorfeld mit dem Erstkorrektor besprochen hat und gerade das Problem der textlichen Zitierung erörterte. Wenn dieser und der Zweitkorrektor nunmehr die Klägerin ohne jeglichen vorigen Hinweis dem Vorwurf eines Plagiats aussetzt, so ist dies für eine Person, welche sich mitten in einer Diplomprüfung befindet, ein so erheblicher Vorwurf, dass sie sich zwingend eines rechtlichen Beistandes bedienen muss. Dies auch, wenn bei objektiver Betrachtung der Plagiatvorwurf unhaltbar und offensichtlich unbegründet ist. Denn im Rahmen einer Prüfungssituation - die mündliche Prüfung stand bevor - kann von der Klägerin nicht erwartet werden, dass sie klüger handelt, als der Erst- und Zweitbeurteiler der Diplomarbeit. Vielmehr bedarf sie des Rates einer juristisch fachkundigen Person, welche in der Lage ist, diesen unhaltbaren Vorwurf sachlich und ohne weitere "Ausfälle" gegenüber der Beklagten zu klären. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte aufgrund ihrer Prüfungsordnung die Klägerin gleichzeitig dem Zwang aussetzte, ein erneutes Thema für eine neue Diplomarbeit zu wählen, auch wenn die Frage des Plagiatvorwurfes vorliegend noch nicht geklärt war. Im Rahmen eines solchen - möglicherweise doch bestehenden - Prüfungsstresses kann nicht erwartet werden, dass ein Prüfling sich selbst gegen haltloseste Vorwürfe von Professoren wehrt und verteidigt. Dies zumal der Erstgutachter an der Entwicklung der Diplomarbeit mitgewirkt hat und im Rahmen seiner Mitwirkung Kenntnis von der Art der Zitierung durch die Klägerin erhielt, ohne dies bereits im Vorfeld zu beanstanden, wenn dies aus seiner Sicht falsch gewesen wäre. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, inwieweit die Beklagte gegenüber der Klägerin gegen ein solches "Hereinlegen" eine gesteigerte Fürsorgepflicht hat. Denn dies ist nicht entscheidend für die Frage der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten rechtfertigt allein der ungeheuerliche Vorwurf des Plagiats, welcher insbesondere von dem Erstbegutachter auch mit der Bezeichnung "Betrug" trotz Kenntnis der Entstehung und Vorgeschichte der Arbeit erhoben worden ist. Alles in allem vermag sich das Gericht nicht des Eindruckes zu verwehren, dass nur durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes eine zügige Behandlung und Klärung des Sachverhaltes und weitere Durchführung der Diplomprüfung - auch im mündlichen Teil - gewährleistet wurde. Soweit die Beklagte sich in dem vorliegenden Klageverfahren auch bezüglich des zugrunde zu legenden Gegenstandswertes für das Vorverfahren äußert und bestreitet, kommt es vorliegend hierauf nicht an, da dieser nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Vorliegend ist lediglich über die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zu entscheiden und gerade nicht über die sich daraus ergebenden Kosten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend. Die Klägerin studierte im Diplomstudiengang "..." bei der Beklagten. Am 26.04.2007 legte die Klägerin ihre Diplomarbeit mit dem Titel "..." vor. Mit Bescheid des Prüfungsausschusses der Beklagten vom 18.06.2007 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend (Note 5.0)" bewertet wurde. Ferner wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die nicht bestandene Diplomarbeit nur einmal wiederholbar sei. Sie müsse sich erneut zur Diplomprüfung anmelden. Dieser Mitteilung lag das Gutachten von 2 Prüfern (Gutachtern) der Beklagten zugrunde, aus dem sich der Vorwurf ergibt, dass die Klägerin wörtlich aus einem Artikel Satzteile entnommen habe, ohne dies als Zitat zu kennzeichnen. Zwar habe sie in einer vorangestellten Fußnote ausgeführt, dass die in diesem Abschnitt genannten Ausführungen aus der angegebenen Literaturstelle entnommen worden seien, dies rechtfertige jedoch nicht, Satzteile wörtlich zu entnehmen und diese Zitierung nicht als wörtliche Zitate auszuweisen. Insoweit habe die Verfasserin gegen ihre eidesstattliche Versicherung verstoßen. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20.06.2007 legte die Klägerin Widerspruch ein. Ihr Bevollmächtigter beantragte darüber hinaus, die Klägerin vorläufig zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung zuzulassen. Aufgrund dessen wurde dem Bevollmächtigten mit Schreiben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 25.06.2007 mitgeteilt, dass die Klägerin unter Vorbehalt zu der mündlichen Diplomprüfung zugelassen werde. Eine Notenbekanntgabe erfolge bis zu einer endgültigen Entscheidung durch den Präsidenten der Fachhochschule nicht. Mit weiterem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 16.07.2007 beantragte die Klägerin, den angefochtenen Bescheid und das Gutachten zur Diplomarbeit aufzuheben und eine vollständige Neubewertung der Diplomarbeit zu veranlassen. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Sache eilbedürftig sei und die Klägerin bereits unter Vorbehalt zur Vermeidung von Nachteilen ein neues Thema für eine Wiederholungsarbeit gewählt habe. Es sei naheliegend, dass die Anfertigung einer weiteren Diplomarbeit unverhältnismäßig wäre, wenn im Rahmen der Nachbewertung die erste Diplomarbeit als bestanden zu werten wäre. Ferner wurde dargelegt, dass von einer Täuschung nicht die Rede sein könne. Dabei wurde dargelegt, dass die Klägerin mit dem Erstgutachter und Prüfer der Diplomarbeit mehrere Vorbesprechungen hinsichtlich ihrer Arbeit gehabt habe. In diesem Zusammenhang habe dieser darum gebeten, ihm den besagten Aufsatz zukommen zu lassen, was die Klägerin getan habe. Er habe nachgefragt, ob es nicht vielleicht auch andere grundlegende Veröffentlichungen zu dem Thema geben würde, was die Klägerin nach gründlicher Recherche verneint habe. Sie habe daraufhin in der sogenannten dritten Korrektur die besagte Gliederungsziffer so ausgearbeitet, dass im Rahmen einer sinngemäßen Wiedergabe bei allen Einzelteilen in den Fußnoten der besagte Aufsatz mit entsprechender Seitenzahl zitiert worden sei. Im Rahmen eines weiteren Gespräches mit dem Erstgutachter habe sie jedoch darauf hingewiesen, dass sie überlegen würde, nur lediglich einen einzigen Hinweis am Anfang des Textes anzubringen, da es nur diesen einen Aufsatz gebe. Die vielen Zitate würden nicht schön aussehen. Im Rahmen einer Viertkorrektur habe sie dem Erstkorrektor eine Überarbeitung vorgelegt, wobei der grundlegende Verweis auf den besagten Aufsatz in der Überschrift vorgesehen gewesen war. Der Erstgutachter habe ihr dann empfohlen, die Grundsatzfußnote nicht bei der Überschrift anzubringen, sondern diese erst im Anschluss an den ersten inhaltlichen Satz anzuschließen. Entsprechend dieser Anregung des Erstgutachters habe sie die Fußnote in der Endfassung an den ersten Satz des Textes gesetzt. Insoweit sei das Verhalten der Klägerin nicht zu beanstanden und schon gar nicht als Täuschung zu werten. Mit weiterem Schriftsatz vom 18.07.2007 wies der Bevollmächtigte der Klägerin darauf hin, dass aufgrund der Vorgeschichte und der erfolgten Bewertung Bedenken gegen die erforderliche Unvorgenommenheit des Erstgutachters bestünden. Dieser habe auch Einspruch gegen die Aufnahme der Diplomarbeit in die Bibliothek mit der drastischen Formulierung "Betrug" erhoben. Es werde zwar nicht der Einwand einer feststehenden Befangenheit erhoben, bei sachgerechter Überlegung müsse aber die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung des Prüfers in der Ermessenausübung belegt werden. Mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.07.2007 wurde die erfolgte Bewertung mit "nicht ausreichend" aufgehoben und die Diplomarbeit unter Außerachtlassung des Plagiatvorwurfes neu bewertet. Ferner wurde festgestellt, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nicht notwendig sei. Zur Begründung bezüglich der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten wird ausgeführt, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nur dann notwendig sei, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten sei, das Verfahren selbst zu führen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin um eine Diplomatin der Wirtschaftswissenschaften handele, die durchaus über einen gehobenen Bildungsstand verfüge. Es sei vorliegend hauptsächlich um die Frage gegangen, ob die Klägerin wirklich abgeschrieben habe oder nicht. Dies hätte sie durchaus selbst darlegen können. Es sei ihr insoweit zuzumuten gewesen, das Widerspruchsverfahren selbst zu führen. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 27.08.2007, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 29.08.2007, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie begehrt die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären. Unabhängig von der Klage bemühte sich der Bevollmächtigte der Klägerin um eine außergerichtliche Streitbeilegung. Dabei unterbreitete er der Beklagten das Angebot, dass von der Beklagten 75 % der geltend gemachten Widerspruchskosten übernommen würden, ebenso die Gerichtskosten aus dem Klageverfahren. Im Gegenzug würde die Klage zurückgenommen und Anwaltsgebühren für das Klageverfahren gegenüber der Beklagten nicht erhoben werden. Dieses Angebot lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 19.11.2007 ab. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 30.07.2007 die Beklagte zu verpflichten, im Widerspruchsverfahren gegen die mit "nicht ausreichend" bewertete Diplomarbeit im Diplomstudiengang "..." die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten bereits grundsätzlich nicht erforderlich sei. Es müsse anhand der jeweiligen Umstände im Einzelfall über die Notwendigkeit der Bevollmächtigung entschieden werden. Bei der vorliegenden Einzelfallbetrachtung führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit wird vollinhaltlich auf Bl. 47 bis 60 der Gerichtsakte Bezug genommen. Darüber hinaus wird die von dem Bevollmächtigten der Klägerin zugrunde gelegte Streitwertberechnung bestritten (Bl. 60/61 der Gerichtsakte). Die Beteiligten haben sich nach erfolgter Terminierung mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Bl. 77 und 75 der Gerichtsakte) und auch weiterer Vortrag. Mit Beschluss vom 26.11.2007 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Behördenakte (2 Heftstreifen) sowie 2 Heftstreifen der Diplomarbeitskorrektur Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden sind.