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Urteil

6 E 478/07

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2007:0612.6E478.07.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Im Einverständnis mit den Beteiligten durfte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO). Die Klage ist unbegründet. Die Kürzung des Ruhegehaltes erfolgte zu Recht. Daher sind die angegriffenen Bescheide nicht rechtswidrig, verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten und sind nicht aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Kürzung der Versorgungsbezüge ist § 57 BeamtVG. Absatz 1 Satz 1 dieser Regelung sieht für den Fall, dass Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung durch eine Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, vor, dass nach Wirksamkeit der Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gekürzt werden. Allerdings bestimmt § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, dass das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, erst gekürzt wird, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Letzterer Fall ist jetzt eingetreten. Zuvor kam der Kläger in den Genuss des sogenannten "Pensionistenprivilegs". § 57 Abs. 1 BeamtVG ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Der Träger der Versorgungslast bzw. Dienstherr soll nicht höher belastet werden, als wenn der Beamte sich nicht hätte scheiden lassen. Der rechtskräftig vollzogene Versorgungsausgleich mit der Folge zweier getrennter Versicherungs- bzw. Versorgungsverhältnisse findet seine Rechtfertigung in Art. 6 und 3 Abs. 2 GG und mindert den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Alimentation, wenn eine Kürzung der Versorgungsbezüge dem Ausgleichsberechtigten angemessen zugute kommt (BVerfG, NVwZ 1996, S. 584 ). Erstattet der Träger der Versorgungslast dem Rentenversicherungsträger dessen Aufwendungen, erfüllt der Träger der Versorgungslast eine Verpflichtung, die dem ausgleichspflichtigen Beamten durch die Entscheidung des Familiengerichts begründete fiktive Rentenanwartschaft zugunsten seines geschiedenen Ehegatten auferlegt worden ist (BVerwG, NJW 1987, S. 1566) Die Berechnung des Kürzungsbetrages durch die Beklagte ist aus der Anlage zum Bescheid vom 13.02.2007 ersichtlich und korrekt. Insbesondere ist zu erkennen, dass die Beklagte die Höhe der Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG vor der Kürzung berücksichtigte. Zunächst wurde das rechnerisch in Höhe von 949,97 Euro ermittelte Ruhegehalt auf den Mindestversorgungsbetrag von 1.225,81 Euro aufgestockt. Der Kürzungsbetrag berechnet sich nach § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Nach Satz 3 dieser Regelung erhöht sich bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht. Die insoweit vorgesehene Dynamisierung führt dazu, dass der vom Familiengericht bestimmte DM-Betrag nicht 1:1 in einen Euro-Betrag umzurechnen, sondern zu erhöhen war. Soweit die Kürzung dazu führt, dass die Versorgungsbezüge des Klägers nunmehr geringer sind als der in § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG vorgesehenen Mindestbetrag von 65 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 4, ist auch dies rechtmäßig. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten "nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gekürzt". Das heißt, dass zunächst die Versorgungsbezüge auch unter Berücksichtigung des § 14 Abs. 4 BeamtVG zu berechnen sind und sich dann die Kürzung nach § 57 BeamtVG anschließt (vgl. OVG NW, Beschluss vom 12.02.1998 - 6 A 2127/96 -, Juris, Rdnr. 20). Die volle Kürzung ist darin begründet, dass die dem Versicherungsträger entstandenen Aufwendungen diesem vom Beklagten nicht als Träger der Versorgungslast erstattet werden müssen, dieser aber wiederum nicht doppelt belastet werden kann: einmal mit der Versorgung des Beamten, zum anderen mit der Alterssicherung der geschiedenen Ehefrau. Er muss sich daher bei dem eigentlich Leistungspflichtigen, dem geschiedenen ausgleichspflichtigen Ehemann wegen seiner Aufwendungen entlasten können (vgl. OVG NW, a. a. O., Rdnr. 22). Auch dieses Ergebnis ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Die amtsbezogene Mindestversorgung folgt unmittelbar aus der Alimentationspflicht des Dienstherrn als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (BVerwGE 124, 19 [25], unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG). Sie geht aber nicht über die Alimentationspflicht hinaus. Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Alimentation vermindert sich, wenn eine Kürzung der Versorgungsbezüge gem. § 57 Abs. 1 BeamtVG dem Ausgleichsberechtigten angemessen zugute kommt (nochmals BVerfG, NVwZ 1996, S. 584 ) Es gibt keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, welcher den Dienstherrn verpflichtet, die Folgen einer Ehescheidung für den Beamten abzufedern und ihn insoweit besser zu stellen als in der Privatwirtschaft Beschäftigte, die infolge einer Ehescheidung und Durchführung des Versorgungsausgleichs eine beachtliche Minderung ihrer Rente hinzunehmen haben. Das Gericht teilt daher nicht den Ansatz des VG Hamburg (Urteil vom 03.06.1997 - 2 VG 3858/94, Juris, Rdnr. 16), die gesetzlich gebotene Mindestversorgung des § 14 Abs. 4 BeamtVG müsse erreicht werden, sei es allein aus Versorgungsbezügen, sei es dass Leistungen aus anderen öffentlichen Kassen hinzukommen. Würde dieser Ansicht gefolgt werden, hätte die Klage zum überwiegenden Teil ebenfalls keinen Erfolg. Der Kläger bezieht neben dem auf 648,26 gekürzten Ruhegehalt eine Berufsunfähigkeitsrente in der Größenordnung von 370,00 Euro. Der Kläger hat die Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist vorzeitig in den Ruhestand getreten. Er wendet sich gegen die Kürzung von Versorgungsbezügen. Der Kläger ist geschieden. Als versorgungsrechtliches Ende der Ehezeit wurde der 31.10.1994 festgestellt. Das Familiengericht begründete ehemals zu Lasten der Versorgungsbezüge des Klägers für seine frühere Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 956,39 DM monatlich. Der Kläger erhielt zunächst ein nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG aufgestocktes ungekürztes Mindestruhegehalt in Höhe von 65 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Daneben erhält er eine Berufsunfähigkeitsrente in der Größenordnung von 370,00 Euro. Seit dem 01.12.2006 bezieht die geschiedene Ehefrau Rente. Diesen Umstand nahm der Beklagte zum Anlass, den Kläger auf eine beabsichtigte Kürzung der Versorgungsbezüge hinzuweisen. Mit Bescheid vom 12.02.2007 kürzte die Beklagte gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG das Ruhegehalt des Klägers von 1.225,81 Euro um 577,55 Euro. Wegen der Berechnung wird auf die Anlage des Bescheides Bezug genommen. Am 20.02.2007 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er habe Anspruch auf die ihm gesetzlich zustehende Mindestversorgung. Eine Kürzung unter den Mindestbetrag des § 14 Abs. 4 Satz 1, 2 BeamtVG sei unzulässig. Im Übrigen sei der Kürzungsbetrag zu hoch. Lege man die vom Familiengericht ermittelten Rentenanwartschaften zugrunde, habe um nicht mehr als 488,99 Euro gekürzt werden dürfen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19.03.2007 zurück. Zur Begründung führte sie u. a. aus, der Mindestversorgungsbetrag des § 14 Abs. 4 BeamtVG dürfe unterschritten werden. Die erfolgte Kürzung gleiche die Belastung des Dienstherrn aus, welche aus dem Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers der geschiedenen Ehefrau entstünden. Auch sei die Höhe des Kürzungsbetrages zutreffend ermittelt. Der vom Familiengericht bestimmte Betrag sei gem. § 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu dynamisieren. Der Bescheid wurde am 31.03.2007 zugestellt. Am 20.04.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen. Eine Kürzung unter den Mindestversorgungsbetrag des § 14 Abs. 4 BeamtVG sei verfassungswidrig. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12.02.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 19.03.2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung der Bescheide. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Zur Vervollständigung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie zwei Hefter Verwaltungsakten Bezug genommen.