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Beschluss

5 L 3980/17.WI

VG Wiesbaden 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:ECLI:DE:VGWIESB:2018:0202.5L3980.17.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. I Die Antragstellerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist Betreiberin zweier Spielhallen mit jeweils 12 Geldspielgeräten in der A-Straße X in H-Stadt. Die gewerberechtlichen Erlaubnisse nach § 33i GewO waren durch die Antragsgegnerin am 09.11.2005 erteilt worden. Mit dem vorliegenden Eilantrag begehrt die Antragstellerin, den weiteren Betrieb der beiden Spielhallen über den 30.06.2017 hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erlaubnisanträge zu dulden. Mit Schreiben vom 07.04.2014 beantragte die Antragstellerin die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 13 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 3 HSpielhG für mindestens 15 Jahre. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Spielhallen 1 und 2 im Standort A-Straße X befänden sich in zentraler Lage. Die Ausweisung des Bebauungsplans lege das Gebiet als Kerngebiet fest. Dies sei auch das tatsächliche Gepräge des Umfeldes. So befände sich benachbart vielfältiger kleinerer Gewerbebesatz sowie ein Kino und diverse Gastronomie. Mit Anhörungsschreiben vom 03.06.2015 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie beabsichtige, die Anträge auf Erteilung von Erlaubnissen nach § 9 Abs. 1 HSpielhG und auf Gewährung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 3 HSpielhG abzulehnen. Mit Schreiben vom 15.06.2015 beantragte die Antragstellerin, das Verfahren auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis zunächst ruhen zu lassen. Diesem Antrag wurde mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 16.07.2015 entsprochen. Mit Schreiben vom 27.02.2017 übersandte die Antragsgegnerin ein vom Magistrat am 21.02.2017 beschlossenes Wägungsschema. Dieses sehe sieben Auswahlkriterien vor, auf deren Grundlage die betroffenen Spielhallen miteinander zu vergleichen seien: 1. Qualität der Betriebsführung, Anzahl rechtskräftiger Bußgeldentscheidungen seit Einführung des HSpielhG, 2. Abstand zu Jugendeinrichtungen und allgemeinbildenden Schulen, 3. offene Verbindlichkeiten und Abschreibungen für Investitionen, die vor dem 29.10.2011 eingegangen wurden, 4. langfristige Mietverträge, die vor dem 29.10.2011 abgeschlossen wurden, 5. Anzahl der vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Spielhalle, 6. Anzahl der teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Spielhalle und 7. Dauer der Marktzugehörigkeit der Spielhalle. Unter dem 14.03.2017, 11.04.2017 und 08.05.2017 nahm die Antragstellerin dazu Stellung und teilte unter anderem mit, sie hätte bereits vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages und des Hessischen Spielhallengesetzes besonderen Wert auf spielerschutzrelevante Maßnahmen gelegt und diese auch schon vorher eingeführt und stets verbessert. Mit Einführung und Umsetzung ihres Sozialkonzeptes setze sie sehr hohe Standards. Prävention sei ein wichtiger Baustein ihres Sozialkonzeptes und der Mitarbeiterschulungen. Durch ein legales und kontrolliertes Spielangebot wie dem der Antragstellerin könne das Ausweichen auf illegale Spielangebote im Schwarzmarkt verringert werden. Bei der Antragstellerin handele es sich um einen absolut zuverlässigen Spielhallenbetreiber, der stets alle ordnungs- und steuerrechtlichen Verpflichtungen erfülle. Der Mietvertrag sei am XX.XX.1981 geschlossen worden und habe eine Laufzeit bis zum XX.XX.2021. In den beiden Spielhallen arbeiteten derzeit 11 Mitarbeiter (2 Vollzeitkräfte, 7 Teilzeitkräfte und 2 Aushilfen). Der Spielhallenstandort in der A-Straße X in Wiesbaden bestehe seit dem 05.02.1982. In den Jahren 2006 bis 2011 seien Investitionen in Höhe von XXX Euro und Kosten für Wartung und Reparaturen in Höhe von ca. XXX Euro entstanden. Der Glücksspielstaatsvertrag in seiner jetzigen Ausgestaltung sei nicht europarechtskonform. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 11.05.2017 wurde die Antragstellerin zur beabsichtigten Ablehnung der Anträge auf Erteilung von Erlaubnissen nach § 9 Abs. 1 HSpielhG und § 9 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 HSpielhG angehört. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass neben einer Mehrfachkonzession zudem eine Unterschreitung des Mindestabstands von 300 m zu weiteren Spielhallen vorliege. Die zu den entscheidungserheblichen Merkmalen im Wägungsschema gemachten Ausführungen der Antragstellerin hätten vollumfänglich Eingang in die Prüfung der Anträge durch die Antragsgegnerin gefunden. Unter dem 14.06.2017 teilte die Antragsgegnerin auf entsprechende Nachfragen der Antragstellerin mit, beim Kriterium Nr. 1 sei auf die Anzahl der Bußgeldverfahren abgestellt worden. Für die Spielhallenstandorte in der A-Straße seien (Kriterium Nr. 2) die B-Schule in der C-Straße X, die D-Schule in der E-Straße X und die F-Schule am G-Platz berücksichtigt worden. Ausschlaggebend für das Wägungsschema sei hierbei letztlich die B-Schule , da diese zu allen drei Standorten die kürzeste Entfernung aufweise. Die Informationen zu den mitgeteilten Investitionen (Nr. 3) seien durch die jeweiligen Antragsteller anwaltlich übermittelt worden, so dass diese grundsätzlich nicht zu beanstanden und von deren Richtigkeit auszugehen sei. Zudem seien Rechnungen und Stellungnahmen von Steuerberatern als Nachweis eingereicht worden. Mit Schreiben vom 22.06.2017 ließ die Antragstellerin vortragen, ihr Vertriebsleiter habe am 01.06.2017 die Konkurrenzspielhalle in der A-Straße X besucht und dabei erhebliche Mängel in der Betriebsführung entdeckt. Mit Bescheiden vom 23.06.2017 wurden die Anträge auf Erteilung von Erlaubnissen für die Spielhallen 1 und 2 in der A-Straße X in H-Stadt abgelehnt. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass gemäß § 2 Abs. 1 HSpielhG eine Spielhalle nicht in einem baulichen Verbund mit einer oder mehreren Spielhallen stehen dürfe. Insbesondere dürften diese nicht in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sein. Die von der Antragstellerin betriebene Spielhalle 1 in der A-Straße X in Wiesbaden befinde sich im gleichen Gebäude wie die ebenfalls von der Antragstellerin betriebene Spielhalle 2. Aufgrund dieser Mehrfachkonzession sei die Erlaubnis zu versagen, da der Betrieb nicht den Anforderungen der §§ 2 bis 8 HSpielhG entspreche. Zudem liege eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 300 m zu weiteren Spielhallen vor. Weitere Spielhallen befänden sich in der A-Straße X und der A-Straße X. In diesem Fall sei das Wägungsschema zu § 2 Abs. 2 HSpielhG anzuwenden. Die Spielhalle in der A-Straße X habe die mit Abstand höchste Bewertung erhalten. Das Wägungsschema sehe ausschließlich objektiv überprüfbare Kriterien vor, welche von jedem Betreiber erfüllt werden könnten. Konkret habe die Antragstellerin die Bepunktung von Nr. 1 beanstandet. Bei der "Qualität der Betriebsführung, Anzahl der Bußgelder" werde die Anzahl der rechtskräftigen Bußgelder geprüft. Dabei halte sich die Antragsgegnerin bei Inhalt und Bezeichnung dieses Kriteriums an die für die Kommunen vorgegebenen "Verbindlichen Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 2 HSpielhG". Das TÜV-Zertifikat und ähnliche Aspekte fänden im Wägungsschema keine Berücksichtigung. Ebenfalls würden Bedenken gegen Nr. 5 und 6 des Wägungsschemas durch die Antragstellerin geltend gemacht. Selbstredend könnten nicht für beide Spielhallen alle Mitarbeiter gewertet werden, da es sonst zu einer Verzerrung komme. Es lägen auch keine Verhältnisse im Umfeld des Betriebes der Antragstellerin vor, die eine Abweichung von den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich des Mindestabstandes rechtfertigen würden. Anhaltspunkte, dass in diesem Gebiet spezielle Tatsachen vorlägen, welche eine "zweite" Spielhalle erforderlich machten, seien nicht ersichtlich. Vielmehr lasse das Gebiet eine gemischte Nutzung zu und habe keinen besonderen Bedarf für eine Spielhalle im Verbund. Weiterhin werde der Betrieb derzeit als Mehrfachkonzession geführt. Aus den Ausführungen der Antragstellerin ergebe sich auch kein Härtefall im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 3 HSpielhG. Für die Antragstellerin sei bereits am 30.06.2012 erkennbar gewesen, dass es nach dem 29.06.2017 grundsätzlich keine Mehrfachkonzessionen mehr geben solle und zusätzlich eine Abwägung im Rahmen der 300 m-Regelung zu erfolgen habe. Der Nachtrag Nr. 3 des vorgelegten Mietvertrages lasse unter Nr. 2 ein Sonderkündigungsrecht zu, falls keine Konzession mehr erteilt werde. Unter diesen Voraussetzungen sei der Vortrag hinsichtlich des Mietvertrages nicht für die Annahme einer unbilligen Härte geeignet. Die Antragstellerin habe mehrere Jahre Zeit gehabt, über ein Betriebskonzept nachzudenken und ein wirtschaftlich zukunftsorientiertes Betriebskonzept zu suchen bzw. zu finden. Am 30.06.2017 hat die Antragstellerin Widerspruch gegen die ablehnenden Bescheide der Antragsgegnerin eingelegt. Über die Widersprüche wurde bislang noch nicht entschieden. Am 26.06.2017 wurde das vorliegende Eilverfahren anhängig gemacht. Zur Begründung führte die Antragstellerin unter Ergänzung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens aus, sie betreibe an X Standorten in Hessen insgesamt X Spielhallen mit insgesamt X fest angestellten Mitarbeitern. Von diesen Spielhallen sei bisher lediglich ein Fortbestehen von X Spielhallen gesichert. Die Erlaubnisse von X Spielhallen seien entweder abgelehnt oder noch nicht entschieden worden. Im Falle der Schließung der Spielhallen müsse allen fest angestellten Mitarbeitern gekündigt werden. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse gemäß §§ 9 i. V. m. 13 Abs. 2, 2 Abs. 3 HSpielhG. Zumindest stehe ihr ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung über sämtliche von ihr gestellten Anträge zu. Die Antragsgegnerin habe nicht offengelegt, welche konkreten Daten der konkurrierenden Mitbewerber der Auswahlentscheidung zu Grunde lägen. Der Antragstellerin sei daher im Rahmen der Anhörung eine konkrete Stellungnahme nicht möglich gewesen. Der Verstoß der Antragsgegnerin gegen die Grundsätze der Waffengleichheit und Fairness im Verfahren sowie der Verstoß gegen das Transparenzgebot könnten nicht zulasten der Antragstellerin ausfallen. Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Betrieb der Spielhallen I und II der Antragstellerin in der A-Straße X, H-Stadt, über den 30.06.2017 hinaus auch ohne glücksspielrechtliche Erlaubnisse bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Anträge auf Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse gemäß §§ 9 HSpielhG i. V. m. §§ 13 Abs. 2, 2 Abs. 3 HSpielhG vorläufig zu dulden. hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Betrieb der Spielhallen I und II der Antragstellerin in der A-Straße X, H-Stadt über den 30.06.2017 hinaus auch ohne glücksspielrechtliche Erlaubnisse bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Vollziehung einer von der Antragsgegnerin erlassenen Schließungsverfügung vorläufig zu dulden. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnungen zurückzuweisen. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, der Antragstellerin stehe ein Anordnungsanspruch nicht zu. Eine einstweilige Anordnung dürfe grundsätzlich nur dann erlassen werden, wenn ein Antrag überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache habe. Die Versagung der beantragten Erlaubnisse sei im vorliegenden Fall aber offensichtlich rechtmäßig. Die Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren tendierten gegen null. Die Erteilung von Erlaubnissen sei nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 HSpielhG zu versagen gewesen, weil die Spielhalle 1 in einem baulichen Verbund mit der ebenfalls von der Antragstellerin betriebenen Spielhalle 2 stehe und auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes nicht von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 HSpielhG habe abgewichen werden können. Die Antragsgegnerin meint, sie sei rechtlich gehindert, vom Verbot sogenannter Mehrfachkonzessionen abzuweichen. Die beiden Spielhallen der Antragstellerin befänden sich im gleichen Gebäude und müssten daher von den Besuchern als eine große Spielhalle wahrgenommen werden. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Argumente seien nicht geeignet, eine Ausnahme nach § 2 Abs. 3 HSpielhG zu begründen. Die Antragstellerin habe auch keinen Anordnungsanspruch in Bezug auf eine der beiden Spielhallen. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 HSpielhG sei ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zwingend zu versagen, wenn der Betrieb einer Spielhalle unter anderem den Anforderungen des § 2 Abs. 2 HSpielhG nicht entspreche, wonach zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 300 m Luftlinie einzuhalten sei. Das von der Antragsgegnerin erstellte Wägungsschema sehe sieben Auswahlkriterien vor, auf deren Grundlage die betroffenen Spielhallen miteinander zu vergleichen seien. In Anwendung des Wägungsschemas sei die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gekommen, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 1 HSpielhG habe, da ein anderer Betrieb ein besseres Ergebnis erzielt habe. Dabei sei die Antragsgegnerin in Bezug auf das Personal entsprechend den Vorgaben der Antragstellerin vorgegangen und habe die Anzahl der Mitarbeiter halbiert und zu Gunsten der Antragstellerin aufgerundet. Einen Antrag auf Anerkennung eines Härtefalles nach § 15 Abs. 3 S. 1 HSpielhG habe die Antragstellerin nicht gestellt. Für den Antrag zu 2) fehle es am Rechtsschutzinteresse, da eine Schließungsverfügung nicht existiere. Hierauf replizierte die Antragstellerin, für das Auswahlverfahren aufgrund des Mindestabstandsgebotes zwischen konkurrierenden Spielhallen bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage. In Hessen sei eine solche Gesetzesgrundlage für die Auswahlentscheidung nicht vorhanden. Das von der Antragsgegnerin erstellte Wägungsschema genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten der Antragsgegnerin (2 Ordner). II Der Hauptantrag (1.) ist zulässig, aber unbegründet; der Hilfsantrag (2.) ist bereits unzulässig. 1. Die Zulässigkeit des Hauptantrages ist gegeben, da alle Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen. Die statthafte Antragsart richtet sich nach dem Begehren der Antragstellerin (§§ 122, 88 VwGO). Im vorliegenden Fall begehrt die Antragstellerin nach dem Wortlaut ihres Antrages zu 1 die "Duldung" des Betriebes der Spielhallen 1 und 2 in der A-Straße X in H-Stadt bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Erlaubnisanträge. Ihr wahres Rechtsschutzziel, das auch aus der Antrags- und der Widerspruchsschrift hervorgeht, ist jedoch darüber hinaus und in Abgrenzung zum Hilfsantrag nicht nur auf ein "Unterlassen" eines Einschreitens sondern vielmehr auf eine vorläufige, gegebenenfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache befristete Erlaubnis gerichtet. Sie trägt hierzu vor, dass die Ablehnung der Erlaubnisse gerade rechtswidrig sei und sie in ihren Rechten verletze. Aufgrund dieser Auslegung (analog §§ 133, 157 BGB) handelt es sich hierbei um ein Verpflichtungsbegehren gemäß § 123 Abs. 5 VwGO, für das nach der § 123 Abs. 1 VwGO und nicht eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist. Darüber hinaus stellt sich die begehrte einstweilige Anordnung als Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO dar, weil die Antragstellerin nach dem gesagten eine vorläufige Regelung begehrt, die über die Sicherung des bestehenden Zustandes hinausgeht. Die Antragstellerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO (analog) auch antragsbefugt. Dies ist im einstweiligen Rechtsschutz der Fall, wenn nicht bereits unter jeglichen Gesichtspunkten ein Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch (auf die begehrte Erlaubnis) ausgeschlossen sind. Es erscheint vorliegend nicht bereits völlig und von vornherein ausgeschlossen, dass gerade die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 HSpielhG (a. F.) erfüllt, und ein Zuwarten einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar ist. Die Antragstellerin ist jedenfalls hinsichtlich des Hauptantrages allgemein rechtsschutzbedürftig, ist doch der Widerspruch gegen die Ablehnung nicht offensichtlich unzulässig, da hier die Form-, Frist- und Zuständigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, und die Antragstellerin zuvor einen Antrag an die zuständige Antragsgegnerin im Sinne des Rechtsträgerprinzips gestellt hat. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Absatz 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Antragstellerin hat bereits einen Anordnungsanspruch, also einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 HSpielhG oder auf eine Ausnahmeerteilung nach § 2 Abs. 3 HSpielhG nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin kann sich zudem nicht auf das Vorliegen eines Härtefalles berufen. Die Ablehnung der Erteilung von Erlaubnissen für beide Spielhallen nach § 9 Abs. 1 HSpielhG ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die Vorschrift besagt, dass für die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen zwingend eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erforderlich ist. Gemäß § 29 Abs. 4 S. 2 GlüStV gelten Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bestanden, und für die bis zum 28.10.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes endet, als mit §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar. Seit dem 01.07.2017 benötigen Spielhallenbetreiber, die, wie die Antragstellerin, vor dem 28.10.2011 eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO hatten, nunmehr eine Erlaubnis nach § 9 HSpielhG. Eine solche Erlaubnis ist jedoch unter anderem zwingend zu versagen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 HSpielhG), wenn der Betrieb einer Spielhalle den Anforderungen der §§ 2 bis 8 HSpielhG nicht entspricht. So sieht § 2 Abs. 1 HSpielhG vor, dass eine Spielhalle nicht in einem baulichen Verbund mit einer oder mehreren Spielhallen stehen darf (Verbundverbot). Insbesondere dürfen diese nicht in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht seien. Darüber hinaus sieht § 2 Abs. 2 S. 1 HSpielhG vor, dass zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 300 m Luftlinie einzuhalten ist. Zwischen den Spielhallen der Antragstellerin und den Spielhallen in der A-Straße X und der A-Straße X liegen unstreitig weniger als 300 m. Die Antragstellerin betreibt zwei Spielhallen im gleichen Gebäude. Die verstößt damit sowohl gegen das Verbot der Mehrfachkonzession wie auch gegen das Abstandsgebot. An der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen hinsichtlich des Verbundverbotes und des Abstandsgebotes bestehen, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 - 1 BvR 1630/12 - 1 BvR 1694/13 - 1 BvR 1874/13 - juris), keine Bedenken. Sowohl das Bundesverfassungsgericht (zu inhaltsgleichen Normen in Berlin, dem Saarland und Bayern) wie auch das Bundesverwaltungsgericht haben sich in jüngerer Zeit ausführlich mit vergleichbaren Vorschriften anderer Länder zum Verbundverbot und zum Abstandsgebot befasst. Sie haben im Einzelnen dargelegt, dass unter anderem die Abstandsregelungen und das Verbundverbot die Spielhallenbetreiber nicht in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG verletzen und mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind. Es ist zudem höchstrichterlich geklärt, dass das Verbundverbot und das Abstandsgebot konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet ist (BVerwG, Urteil vom 05.04.2017 - 8 C 16.16 -, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 4.16 - juris). Das Abstandsgebot und das Verbundverbot verfolgen das Ziel der Spielsuchtbekämpfung durch eine Begrenzung der Spielhallendichte und die Beschränkung des insgesamt verfügbaren Spielhallenangebots. Es soll zur Verhinderung und Bekämpfung von Spielsucht dadurch beitragen, dass ein Spieler auf dem Weg von einer Spielhalle zur nächsten "auf andere Gedanken kommt", und sich nach dem Verlassen der Spielhalle so weit von ihrer Atmosphäre gelöst haben, dass ein selbstständiger, neuer Entschluss zum Betreten einer weiteren Spielhalle erforderlich ist. Angesichts der schweren Folgen der Spielsucht und des erheblichen Suchtpotenzials des gewerblichen Automatenspiels überwiegt das Ziel der Suchtprävention und des Spielerschutzes die wirtschaftlichen Interessen der Spielhallenbetreiber, von der Verpflichtung zur Einhaltung der neuen Erlaubnisanforderungen, insbesondere hier dem Verbundverbot und dem Abstandsgebot, verschont zu bleiben (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.2017 - 6 S 306/16 - juris). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt auch keine unzulässige Ungleichbehandlung zwischen Sportwetten und Spielhallen vor. Unterschiedliche Regelungen verschiedener Glücksspielformen sind zulässig, sofern der Gesetzgeber eine angemessene Suchtprävention nicht außer Acht lässt. Im Verhältnis etwa der Regulierung der Spielhallen und der Sportwetten liegt keine Inkonsequenz in Bezug auf das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Bekämpfung der Glücksspielsucht. Denn die Durchführung von Sportwetten und der Betrieb von Spielhallen sind in jeweils eigener Weise an den in § 1 GlüStV niedergelegten Zielen, insbesondere der Bekämpfung der Glücksspielsucht und der Begrenzung und Kanalisierung des Spieltriebs, ausgerichtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - a. a. O. - juris, Rn. 122, 123). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 HSpielhG (a. F.) für ein Abweichen liegen sowohl hinsichtlich des Verbundverbotes (§ 2 Abs. 1 HSpielhG) als auch hinsichtlich des Abstandsgebotes (§ 2 Abs. 2 HSpielhG) nicht vor. Die Vorschrift bestimmt, dass unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall von den Anforderungen in § 2 Abs. 1 und 2 HSpielhG abgewichen werden kann. Die Vorschrift eröffnet demnach eine Abweichungsmöglichkeit unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes. Diese findet vorliegend (noch) Anwendung, da für die beiden streitgegenständlichen Spielhallen vor dem 30.06.2017 Erlaubnisanträge gestellt worden sind und das Erlaubnisverfahren am 28.12.2017 noch nicht abgeschlossen war (vgl. § 15 Abs. 1a HSpielhG in der Fassung vom 18.12.2017, GVBl. S. 460 ff.). Die Norm steht im systematischen Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 und 2 HSpielhG, von dem sie Ausnahmen zulässt. Das hat zur Folge, dass die Normen stets zusammen auszulegen sind; bei den Ausnahmen ist zudem stets der Sinn und Zweck des Gesetzes ausschlaggebend. Auch kann der (jedenfalls mutmaßliche) Wille des Gesetzgebers herangezogen werden. Mit dem Verbundverbot und dem Abstandsgebot hat der Gesetzgeber - wie vorstehend ausgeführt - das Ziel verfolgt, die Spielsucht durch die Beschränkung des insgesamt verfügbaren Spielhallenangebots zu bekämpfen. Die Landesregierung hat hier bereits den später auch vom Gesetzgeber umgesetzten Sinn und Zweck so formuliert, dass durch das vorgeschaltete Erlaubnisverfahren gewährleistet werden soll, dass (....) keine Spielhallenkomplexe entstehen (Begründung des RegE für ein Hessisches Spielhallengesetz vom 24.01.2012, LT-Drucks. 18/5186 Seite 2). Ein Spielhallenkomplex besteht dem Wortlaut nach aus mindestens zwei Spielhallen, die von außen als Einheit betrachtet werden können, und von denen damit ein erhöhter Spielanreiz ausgeht (so auch: BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017, a. a. O.). Des Weiteren müsse dem so genannten "Trading-Down-Effekt" begegnet werden, also dem "negativen Einfluss" von Spielhallen auf das Ortsbild (so bereits die Begründung des RegE für ein Hessisches Spielhallengesetz vom 24.01.2012, LT-Drucks. 18/5186 Seite 2). In diesem Sinne kann die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 HSpielhG (a. F.) nur so verstanden werden, dass nur dann für mehrere in einem Gebäude(komplex) zu findende Spielhallen eine Ausnahme gemacht werden kann, wenn gerade keine Gefahr eines "Spielhallenkomplexes" oder eines "Trading-Down-Effekts" besteht. Die Spielhallen in einem Gebäude(komplex) müssen unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld mithin hinreichend unabhängig voneinander sein, wenn dies auch nicht bedeutet, dass sie von unterschiedlichen Personen betrieben werden müssen. Zudem dürfen sie, was § 2 Abs. 5 HSpielhG bestätigt, nicht aktiv auf Kundenbesuch ein ausgerichtet sein; und sie dürfen nicht in Sichtweite zueinander betrieben werden (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 15.2.2013 - 4 K 344.12 - juris). Bei zwei Spielhallen, die von außen von den Kunden faktisch nur als eine große Spielhalle und damit als komplexe Einheit erkannt wird, kann dieses Kriterium mithin grundsätzlich nicht erfüllt werden. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber gerade bei Spielhallenkomplexen mit vielen Spielgeräten von einer erhöhten Glücksspielsuchtgefahr aufgrund vermehrter Anreize ausgegangen ist, die dann wiederum zu erhöhter Verschuldung, psychischen und familiären Problemen führen (können) (vgl. auch § 1 Abs. 3 Nr. 1 HSpielhG; Begründung des RegE für ein Hessisches Spielhallengesetz vom 24.01.2012, LT-Drucks. 18/5186 Seite 2; BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - a. a. O. - Rn. 133, juris). Im vorliegenden Fall, in dem ein "Trading-Down-Effekt" seitens der Antragsgegnerin im konkreten Fall nicht behauptet wird, liegen die beiden Spielhallen nicht nur in Sichtweite zu- und nebeneinander, sondern werden faktisch nur als eine große Spielhalle wahrgenommen, die allein im Innenbereich durch Trennwände in zwei Teile separiert ist. Die Antragstellerin hat auch keine solchen "besonderen Verhältnisse" im Umfeld glaubhaft gemacht, die gegen einen laut dem Gesetzgeber zu verhindernden Spielhallenkomplex sprechen, sondern nur mit der "besonderen Lage im Kerngebiet" und der Genehmigungsfähigkeit in diesen Gebieten. Das Ergebnis einer Ausnahmeerteilung hier wäre, dass entgegen dem Willen des Gesetzgebers doch ein Spielhallenkomplex von zwei Spielhallen in einem Gebäude fortbestehen würde. Die weitere Möglichkeit auf Erhalt einer Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 S. 3 Hessisches Spielhallengesetz (Härtefall) für beide Spielhallen greift hier ebenfalls nicht ein, da nach summarischer Prüfung bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der unbilligen Härte seitens der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden sind. Die Antragstellerin hat einen entsprechenden Antrag nicht gestellt. Sie konnte bereits nach dem 28.10.2011 die maßgeblichen Inhalte der gesetzlichen Regelungen und ihre Regelungsziel erkennen. Dass das bis dato unter Umgehung der Spielverordnung (§ 3 Abs. 2 SpielV a. F., pro Spielhalle max. 12 Geldspielgeräte) legale Betreiben von mehr als einer Spielhalle in einem Komplex in Zukunft so nicht mehr möglich sein würde, konnte sie fast sicher vorhersehen. Das BVerfG hat auch die fünfjährige Übergangsfrist, die gerade dazu dienen sollte, die erheblichen Wirkungen des Verbots abzufedern, für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (BVerfG - a. a. O. -). Die Antragstellerin konnte aufgrund ihrer Investitionen und der Laufzeit ihres Mietvertrages nicht vom Vorliegen eines Härtefalles ausgehen. Der hessische Gesetzgeber hat § 15 Abs. 1 S. 3 HSpielhG als Ermessensvorschrift ausgestaltet. Um einen Anspruch auf Annahme eines Härtefalles herzuleiten, bedarf es mithin eine Ermessensreduktion auf null. Auf ein Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation, aus der dann im Ergebnis eine Pflicht für die Antragsgegnerin zur Befreiung gefolgt wäre, konnte die Antragstellerin, insbesondere ohne einen dahingehenden Antrag, nicht vertrauen. Soweit die Antragstellerin vortragen lässt, ihre Anträge seien durch die Antragsgegnerin erst so spät beschieden worden, dass sie faktisch nur noch wenige Wochen Zeit gehabt habe, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Die Antragstellerin hatte zwar bereits am 07.04.2014 entsprechende Anträge eingereicht, auf ein Anhörungsschreiben der Antragstellerin vom 03.06.2015 jedoch das Ruhen des Verfahrens selbst beantragt und erst nach Übersendung des Wägungsschemas durch die Antragsgegnerin am 27.02.2017 das Verfahren selbst wieder aufgerufen. Dies kann nur zu ihren Lasten ausgelegt werden. So folgt bereits aus der Systematik der VwGO, dass die Antragsgegnerin grundsätzlich drei Monate Zeit für die Bescheidung von Anträgen hat (§ 75 S. 2 VwGO). Es war mithin die Obliegenheit der Antragstellerin, frühzeitig(er) für eine Entscheidung der Behörde zu sorgen. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Annahme einer unbilligen Härte in Bezug auf das Vorliegen einer Mehrfachkonzession sind vorliegend nicht erfüllt. Das Gesetz definiert den unbestimmten Rechtsbegriff "unbillige Härte", der einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 19.04.1994 - 9 C 343.93 - juris), nicht. Die Billigkeitsregelung soll es ermöglichen, in besonders gelagerten Fallkonstellationen, die vom Gesetzeswortlaut nicht ausreichend berücksichtigt wurden, Gerechtigkeit im Einzelfall herbeizuführen. Kann die gesetzlich verbürgte Gleichheit durch das abstrakt-generelle Gesetz im Einzelfall nicht garantiert werden, weil die generalisierenden Begriffe des Gesetzes in unvorhergesehenen Fallkonstellationen erhebliche sachliche oder persönliche Härten ergeben würden, muss das Ergebnis der strikten Gesetzesanwendung korrigiert werden (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 27.08.2015 - 1 K 97/13.WI - juris, Rn. 32). Anwendung findet dies nur in atypischen Ausnahmesituationen und Grenzfällen (VG Oldenburg, Urteil vom 16.05.2017 - 7 A 14/17 -; BeckRS 2017/110650, Rn. 30). Die Annahme einer unbilligen Härte aus sachlichen Gründen kommt nur dann in Betracht, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege begehrte Entscheidung - hätte er die Frage geregelt - im Sinne des vom Härtefall Betroffenen geregelt haben würde. Eine Ausnahme aus Gründen der Billigkeit darf nicht gewährt werden, um ein vom Gesetzgeber zulässigerweise gewolltes oder in Kauf genommenes Ergebnis abzuwenden (BVerwG, Urteil vom 29.09.1982 - 8 C 48.82 - juris, Rn. 53). Dies bedeutet, dass ein vom Gesetzgeber gerade gewolltes Ergebnis nicht durch den Befreiungstatbestand der unbilligen Härte korrigiert werden darf. Dies folgt bereits aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz (Art. 20 Abs. 2 GG). Wäre es anders, würde sich die Verwaltung zum "Ersatzgesetzgeber" aufschwingen. Die gesetzten Zwecke würden leerlaufen. Daraus folgt bereits, dass der Begriff der unbilligen Härte eng auszulegen ist. Zieht man ergänzend die Gesetzeshistorie heran, ist entsprechend dem bereits zu § 2 Abs. 3 HSpielhG a. F. Gesagten der Wille des Gesetzgebers maßgeblich heranzuziehen. Dieser wollte aufgrund des enormen Zuwachses an Spielhallenkonzessionen die Anzahl der Spielhallen begrenzen und insbesondere die "Spielhallenkomplexe" verhindern (vgl. Begründung des RegE für ein Hessisches Spielhallengesetz vom 24.01.2012, LD-Drucks 18/5186 Seite 2). Atypischen Sonderfällen, in denen die fünfjährige Übergangsfrist nicht ausreicht, sollte mit § 15 Abs. 1 S. 3 HSpielhG als Einzelfallkorrektiv hinreichend Rechnung getragen werden. Auch die Systematik des Glücksspielstaatsvertrages und des Hessischen Spielhallengesetzes spricht eher für eine restriktive Anwendung des Befreiungstatbestandes des § 15 Abs. 1 S. 3 HSpielhG. Dieser ist als Ausnahme zum Regelfall anzusehen, dass nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist der Betrieb einer Spielhalle, die im baulichen Verbund zu einer anderen Spielhalle steht, nicht mehr als mit dem Hessischen Spielhallengesetz vereinbar angesehen wird. Schon allein die Übergangsfrist sollte nach dem Willen des Gesetzgebers ausreichen, um die wirtschaftlichen Folgen des faktischen Verbots von solchen Spielhallenkomplexen abzufedern. § 15 Abs. 1 S. 3 HSpielhG ist demnach als Einzelfallkorrektiv zu sehen (vgl. auch VG Lüneburg, Urteil vom 10.05.2017 - 5 A 104/16 - juris, Rn. 33). Für den Ausnahmecharakter streitet ferner, dass im Rahmen der Einzelfallbefreiung auch die Ziele des § 1 Abs. 3 HSpielhG zu berücksichtigen sind (vgl. zum Verweis auf die Norm im GlüStV: VG Lüneburg, Urteil vom 10.05.2017 - 5 AR 104/16 - juris, Rn. 33). Auch der Sinn und Zweck der Regelung im Glücksspielstaatsvertrag und im hessischen Spielhallengesetz spricht für eine sehr enge Auslegung des Begriffs der unbilligen Härte. Das BVerfG (Beschluss vom 07.03.2017 - a. a. O. -) hat dies dahingehend formuliert, dass das Verbundverbot den durch Spielhallenkomplexe erhöhten Spielanreizen entgegenwirken, also die Gefahren der Spielsucht wirksam verhindern soll. Eine großzügigere Auslegung würde diesem Zweck widersprechen. Weiterhin spielt bei der Auslegung des § 15 Abs. 1 S. 3 HSpielhG auch die gesetzliche Vorgabe eine Rolle, wonach auch der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i GewO eine Rolle spielt. Der Härtefall soll solchen Spielhallenbetreibern Befreiungen einräumen, die im Vertrauen auf eine ursprünglich unbefristet geltende Genehmigung für den Betrieb ihrer Spielhalle Investitionen getätigt haben, die sich auch nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist noch nicht - jedenfalls nicht in erheblichem Umfang - amortisiert haben und die sich auch nicht auf andere Weise als durch den Betrieb einer Spielhalle nutzbar machen lassen (VG Oldenburg, Urteil vom 16.05.2017 - 7 A 14/17 - BeckRS 2017/110650). Hierbei wird derjenige, der sich auf einen Härtefall beruft, das Vorliegen dieser Voraussetzungen darlegen und gegebenenfalls nachweisen müssen. Dies erfordert auch eine Darlegung, weshalb die Härte nicht durch Umstrukturierungsmaßnahmen während der fünfjährigen Übergangszeit vermieden werden konnte. Kein atypischer Fall ist die Gefährdung der Existenz eines Betriebes, weil Betriebsschließungen und -aufgaben die vom Gesetzgeber gewollte Folge der Regelungen des § 25 GlüStV darstellen. Es ist auch nicht die Zielsetzung der Härtefallregelung, den Spielhallenbetreibern auch in Zukunft ausreichende Gewinnmöglichkeiten zu eröffnen (VG Oldenburg, Urteil vom 16.5.2017 - 7 A 14/17 - BeckRS 2017/110650). Die Antragstellerin hat nichts darüber vorgetragen, inwieweit sie die Übergangsfrist genutzt hätte, um eine Exit-Strategie zu entwickeln. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die von der Antragstellerin angeführten Tatsachen keinen Härtefall begründen können. Dafür streiten mehrere Gründe: Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass Investitionen in nicht unerheblichem Maße noch nicht abgeschrieben sind, begründet dies kein Recht darauf, dass Investitionen insgesamt amortisiert werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - a. a. O. -). Jedenfalls ist darin keine unbillige Härte zu erkennen (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 10.05.2017 - 5 A 104/16 - juris, Rn. 33). Daraus folgt, dass der Umstand, wonach die Antragstellerin ihre getätigten Investitionen in den Standort A-Straße X in Wiesbaden zum 30.06.2017 nicht vollständig abgeschrieben hat, keinen atypischen Sachverhalt darstellt. Einen Härtefall begründen kann auch nicht der Umstand, dass die Antragstellerin mietvertraglich bis zum 31.12.2021 gebunden ist. Bei der Verlängerung des Mietvertrages am 02.12.2015 wurde mit Blick auf die Rechtslage eine Kündigungsmöglichkeit von X Monaten eingeräumt. Eine vorzeitige Vertragsauflösung dürfte der Antragstellerin daher ohne weiteres möglich sein. Nach den vorstehenden Ausführungen dürfte der Antragstellerin nach dem 28.10.2011, spätestens jedoch mit der Verabschiedung des hessischen Spielhallengesetzes bekannt gewesen sei, dass ihr nach dem 30.06.2017 aller Wahrscheinlichkeit nach zumindest die Erlaubnis für eine der beiden von ihr betriebenen Spielhallen in der A-Straße X in Wiesbaden nicht mehr erteilt werden kann. Für die Annahme eines Härtefalles streitet nach Auffassung der Kammer auch nicht, dass die Antragstellerin einige ihrer hessenweit an X Standorten insgesamt X Spielhallen wird schließen müssen. Wie bereits angemerkt, ist es das gesetzgeberische Ziel, die Zahl der Spielhallen bundesweit zu reduzieren, um damit die Ausbreitung der Spielsucht zu bekämpfen. Dieses gesetzgeberische Ziel wird nur zu erreichen sein, wenn die Gelegenheiten, also das Angebot an Geldspielgeräten, deutlich reduziert wird. Es liegt in der Natur der Sache, dass dies nur dann möglich sein wird, wenn eine Reihe von Spielhallen geschlossen wird. Auch der Umstand, dass Mitarbeitern gegebenenfalls gekündigt werden muss, reicht nicht aus, hier einen Härtefall anzunehmen. Dies wird auch bei den anderen Spielhallen, die angesichts der geänderten Gesetzeslage geschlossen werden müssen, die Folge sein. Für die Annahme einer besonderen Härte im Falle der Antragstellerin ist somit weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Demnach konnte die Antragstellerin schon innerhalb der fünfjährigen Übergangsfrist verlässliche Planungen dazu anstellen, dass sie zumindest eine ihrer beiden Spielhallen in der A-Straße X in Wiesbaden würde schließen müssen, weil eine von ihnen gegen das Verbundverbot des § 2 Abs. 1 HSpielhG verstößt. Darüber hinaus verstoßen die Spielhallen auch gegen das Abstandsgebot des § 2 Abs. 2 HSpielhG. Die Spielhalle(n) der Antragstellerin liegen unstreitig im Abstand von weniger als 300 m zu weiteren Spielhallen in der A-Straße X und der A-Straße X. Auch der Zweck des Abstandsgebots zu anderen Spielhallen ist die Herbeiführung einer Begrenzung der Spielhallendichte und damit eine Beschränkung des Gesamtangebots an Spielhallen. Damit soll das Abstandsgebot - wie auch das Verbundverbot - zur Verhinderung und Bekämpfung von Spielsucht dadurch beitragen, dass ein Spieler auf dem Weg von einer Spielhalle zur nächsten "auf andere Gedanken kommt" (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - a. a. O. - Rn. 135). Die Geeignetheit des Abstandsgebotes wird nach dem vorher gesagten nicht dadurch infrage gestellt, dass, wie die Antragstellerin ausführt, die Verringerung der Anzahl der Spielhallen zu einer Erweiterung des Schwarzmarktes führt. Ob durch die Begrenzung des Spielhallenangebots eine Abwanderung von Spielern zu den illegalen Glücksspielangeboten im Internet stattfinden wird, ist bereits fraglich. Einer solchen Tendenz wäre zudem mit einer (noch) intensiveren Bekämpfung des nicht legalen Angebots zu begegnen. Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 HSpielhG (a. F.) ist dahingehend auszulegen, dass nur dann für mehrere im Abstand von weniger als 300 m zu findende Spielhallen eine Ausnahme gemacht werden kann, wenn gerade keine Gefahr für den Spielerschutz oder eines "Trading-Down-Effekts" besteht. Die Abweichungsmöglichkeit hinsichtlich des Abstandsgebotes ist nunmehr in § 2 Abs. 2 Satz 2 HSpielhG geregelt. Auch hinsichtlich des Abstandsgebotes findet § 2 Abs. 3 HSpielhG a. F. (noch) Anwendung (§ 15 Abs. 1a HSpielhG i. d. F. vom 18.12.2017, GVBl. Seite 460 ff.). Die Antragstellerin hat keine solchen "besonderen Verhältnisse im Umfeld" glaubhaft gemacht, die gegen einen laut dem Gesetzgeber einzuhaltenden Mindestabstand von 300 m (Luftlinie) sprechen. Sie hat zwar Ausführungen dazu gemacht, dass die Spielhallen so gelegen seien, dass entweder keine Sichtbarkeit zu diesen bestehe, oder sie durch die stark frequentierte (A-)Straße so voneinander separiert seien, dass ein wechseln zwischen den Standorten immer mit einem gewissen Aufwand verbunden sei. Städtebauliche Erwägungen können bei der Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 3 HSpielhG (a. F.) grundsätzlich nur ergänzend herangezogen werden. Denn das insbesondere im Baugesetzbuch und der darauf gestützten Baunutzungsverordnung normierte Bauplanungsrecht beschäftigt sich mit der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke in einer Gemeinde sowie dem Einfügen der Bauvorhaben in die Umgebung. Es ist seiner Zweckbestimmung nach nicht der Gefahrenabwehr in Form der Suchtbekämpfung verpflichtet (vgl. Vollzugshinweise zum Hessischen Spielhallengesetz Nr. 2.3.8). Auf die Ausführungen der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung zwischen den Spielhallen der Antragstellerin und den Spielhallen in der A-Straße X und A-Straße X ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 HSpielhG ist wegen des Abstandsgebotes nur eine Spielhalle erlaubnisfähig. Der Betreiberin der Spielhalle in der A-Straße X ist die erforderliche Spielhallenerlaubnis erteilt worden. Das vom Magistrat der Antragsgegnerin erstellte Wägungsschema für die Auswahlentscheidung ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt das von der Antragsgegnerin für die Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Wägungsschema auch nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 07.03.2017 (a. a. O.) ausgeführt: "Das Fehlen von Kriterien für die bei der Entscheidung über die Wiedererteilung nach Ablauf der Übergangsfrist erloschene Erlaubnisse zu treffende Auswahl zwischen bestehenden Spielhallen mit Altgenehmigungen, die zueinander den Mindestabstand von 500 m nicht einhalten, im saarländischen Spielhallengesetz verstößt nicht gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes. Zwar ist der Entzug der Gewerbeerlaubnis wegen des drohenden völligen oder teilweisen Verlusts der beruflichen Betätigungsmöglichkeit von erheblichem Gewicht. Allerdings ist die Belastung des Eingriffs in die Berufsfreiheit in zweifacher Weise durch die Regelung im saarländischen Spielhallengesetz abgemildert, und zwar durch die fünfjährige Übergangsfrist und die Möglichkeit einer Härtefallregelung bei der Entscheidung über die Wiedererteilung nach Fristablauf. Zudem geht es nur um eine Überleitungsregelung für eine bestimmbare Anzahl von Bestandsspielhallen, nicht um die grundsätzliche und allgemeine Zuordnung unterschiedlicher Grundrechtspositionen für eine unbestimmte Vielzahl von zukünftigen Auswahlentscheidungen. Vor diesem Hintergrund lassen sich die wesentlichen Parameter der Auswahlentscheidung in Konkurrenzsituationen zwischen Bestandsspielhallen dem Saarländischen Spielhallengesetz in hinreichendem Maße entnehmen. (.......) Der Gesetzgeber kann die Bewältigung der vielgestaltigen Auswahlkonstellationen anhand sachgerechter Kriterien den zuständigen Behörden überlassen, da eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, soweit ersichtlich, nur ein geringes Mehr an Bestimmtheit und Rechtsklarheit schaffen könnte. Auch soweit etwa in Innenstädten oder Stadtteilzentren aufgrund der dort bestehenden Gemengelage eine Vielzahl von Konkurrenzsituationen aufgelöst werden muss, erfordert der Vorbehalt des Gesetzes daher jedenfalls derzeit keine ausdrückliche gesetzgeberische Festlegung der maßgeblichen Auswahlparameter, etwa hinsichtlich der Frage, von welchem Fixpunkt die Auswahlentscheidung auszugehen hat. Insofern gebietet es die ohnehin geforderte Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen der Spielhallenbetreiber auch ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, dass die zuständigen Behörden sich eines Verteilmechanismus bedienen, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht. (.....) Zugleich bleibt es den Ländern unbenommen, im Rahmen der verfassungsrechtlichen Bindungen den zuständigen Behörden selbst im Wege der Gesetz- oder Verordnungsgebung oder auch mittels Verwaltungsvorschriften detaillierte Kriterien für die Bewältigung von Konkurrenzsituationen an die Hand zu geben." Das Wägungsschema der Antragsgegnerin orientiert sich an sachlichen Kriterien und ist nach Auffassung der Kammer rechtlich nicht zu beanstanden. Welche Kriterien die zuständige Behörde hierbei anwendet und wie sie diese allgemein und im konkreten Einzelfall gewichtet, steht grundsätzlich in ihrem gerichtlich nur beschränkt nachprüfbaren Ermessen (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 16.05.2017 - 7 A 14/17 - m. w. N., BeckRS 2017, 110650; VG Osnabrück, Urteil vom 17.05.2017 - 1 A 294/16 - juris). Die wesentlichen Parameter der Auswahlentscheidung in Konkurrenzsituationen zwischen Bestandsspielhallen lassen sich dem Hessischen Spielhallengesetz in hinreichendem Maß entnehmen. So kann zur Konturierung der Auswahlkriterien zunächst auf die Regelung zur Härtefallbefreiung nach § 15 Abs. 1 S. 3 HSpielhG zurückgegriffen werden, so dass im Rahmen der Auswahlentscheidung etwa auch die Amortisierbarkeit von Investitionen berücksichtigt werden kann. Auch ergibt sich aus dem Wägungsschema, dass bei der Auswahlentscheidung die mit der Neuregelung verfolgten und in § 1 Abs. 3 HSpielhG niedergelegten Ziele zu beachten sind und bei Bestandsspielhallen überdies der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i GewO zu berücksichtigen ist. Die Antragsgegnerin hat den Betreibern der Bestandsspielhallen mit Schreiben vom 27.02.2017 das Wägungsschema übermittelt und u. a. auch der Antragstellerin Gelegenheit gegeben, Erlaubnisanträge zu stellen und dabei deutlich gemacht, dass sie ihre Entscheidung an den im Wägungsschema aufgestellten Maßstäben orientieren werde. Ermessensfehler bei der Auswahlentscheidung durch die Antragsgegnerin sind nicht erkennbar. Ein Anordnungsanspruch wäre insoweit auch nur zu bejahen bei einer Ermessensreduktion auf null. Weitere Härtefallgründe hat die Antragstellerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Letztlich hat die Antragstellerin auch nicht dargelegt, dass sie während der Übergangsfrist Maßnahmen ergriffen hätte, um die wirtschaftlichen Folgen einer Betriebsschließung abzumildern. Hierzu wäre sie jedoch verpflichtet gewesen. 2. Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig. Die Antragstellerin begehrt, legt man den Wortlaut des Hilfsantrages zu Grunde, die Duldung der beiden Spielhallen in der A-Straße X in Wiesbaden bis zu einer Entscheidung über die Vollziehung einer Schließungsverfügung. Auch hier ist der allein sinngemäß gestellte Antrag auszulegen: Betrachtet man das wahre Rechtsschutzziel (analog §§ 133, 157 BGB) begehrt sie in der Sache die (vorbeugende) Unterlassung einer von der Antragsgegnerin potenziell möglichen Schließungsverfügung, also die Sicherung der aktuellen Lage. Für dieses Begehren fehlt der Antragstellerin das qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis. Es ist der Antragstellerin zumutbar, eine gegebenenfalls ergehende Schließungsverfügung abzuwarten. Mit dem Hauptantrag ist (jedenfalls vorläufig) entschieden, dass der Betrieb der Spielhallen 1 und 2 nach dem 30.6.2017 nicht mehr rechtmäßig ist. Ferner ist festzuhalten, dass eine solche Schließungsverfügung noch nicht ergangen ist. Des Weiteren ist festzuhalten, dass auch gegen eine sofort vollziehbare Schließungsverfügung noch hinreichender Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG möglich ist. Für diesen Fall wäre aber einstweiliger Rechtsschutz nach Maßgabe von § 80 Abs. 5 VwGO und nicht nach § 123 VwGO zu suchen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 S. 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 54.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der danach im Hauptsacheverfahren festzusetzende Betrag von (mindestens) 15.000 € wird wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren halbiert.