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Beschluss

5 L 511/16.WI.A

VG Wiesbaden 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2016:0620.5L511.16.WI.A.0A
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Leitsätze
Die nicht auf tatsächliche Ermittlungsergebnisse gestützte Annahme des Bundesamtes, dass im Falle einer Ausreise aus einem Mitgliedstaat, in dem ein Asylerstantrag gestellt wurde, stets ein erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens im Sinne des § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG vorliege, ist mit europarechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren.
Tenor
Der Beschluss vom 22.03.2016 im Verfahren 4 L 1475/15.WI.A wird abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.09.2015 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die nicht auf tatsächliche Ermittlungsergebnisse gestützte Annahme des Bundesamtes, dass im Falle einer Ausreise aus einem Mitgliedstaat, in dem ein Asylerstantrag gestellt wurde, stets ein erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens im Sinne des § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG vorliege, ist mit europarechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren. Der Beschluss vom 22.03.2016 im Verfahren 4 L 1475/15.WI.A wird abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.09.2015 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der am 02.02.1990 geborene afghanische Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung. Ausweislich des angegriffenen Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.09.2015 reiste der Antragsteller nach eigenen Angaben am 22.04.2014 nach Deutschland ein und stellte am 21.05.2014 einen Asylantrag. Im Rahmen des Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 21.05.2014 gab der Antragsteller an, über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Deutschland eingereist zu sein und in keinem anderen Staat Asyl beantragt zu haben. Bei der Prüfung seines Asylgesuchs ermittelte das Bundesamt mittels des EURODAC-Systems, dass der Antragsteller bereits am 14.04.2014 einen Asylantrag in der Schweiz gestellt hatte. Unter dem 24.06.2014 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an die Schweiz, dem die Schweiz mit Schreiben vom 30.06.2014 zustimmte. Das Bundesamt lehnte daraufhin den Asylantrag mit Bescheid vom 23.10.2014 als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung in die Schweiz an. Eine Überstellung in die Schweiz erfolgte jedoch nicht. Nach entsprechendem Hinweis der früheren Bevollmächtigten des Antragstellers im Januar 2015 auf die nunmehr abgelaufene Überstellungsfrist teilte das Bundesamt dieser und dem Antragsteller persönlich mit Schreiben vom 03.03.2015 mit, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen bereits in der Schweiz ein Antrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz gestellt worden sei. Das weitere Vorgehen richte sich nach dem Ergebnis des Verfahrens für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in dem anderen Mitgliedsstaat. Es werde anhand des beigefügten Fragebogens binnen zwei Wochen um Mitteilung des Sachstands bezüglich des Verfahrens in der Schweiz gebeten. Mit weiterem Schreiben vom 13.08.2015 wurde die frühere Bevollmächtigte des Antragstellers aufgefordert, im Rahmen des rechtlichen Gehörs innerhalb von zwei Wochen Tatsachen vorzutragen, die bei einer Entscheidung zur Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots als schutzwürdige Belange zu berücksichtigen wären. Nachdem auf die Schreiben vom 03.03.2015 und 13.08.2015 keine Reaktion erfolgte, stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 25.09.2015 fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 1). Es forderte den Antragsteller zugleich auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche zu verlassen und drohte ihm andernfalls die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziffer 2). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 3). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass es sich bei dem in Deutschland gestellten Antrag um einen Zweitantrag i.S.d. § 71a Asylgesetz (AsylG) handele, nachdem der Antragsteller bereits in einem sicheren Drittstaat i.S.d. § 26a AsylG ein Asylverfahren erfolglos betrieben habe. Erfolglos abgeschlossen sei ein Asylverfahren, wenn nach einer negativen Entscheidung über den Asylantrag, einer Rücknahme oder einer sonstigen Erledigung weder der Flüchtlingsstatus noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Der Antragsteller habe nicht konkret dargelegt, wie das Asylverfahren im Mitgliedsstaat ausgegangen sei. Sei das Verfahren im Mitgliedsstaat noch offen oder lägen keine Erkenntnisse über den Verfahrensstand vor, sei von einer sonstigen Erledigung ohne Schutzgewährung auszugehen. Nach Art. 28 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie, im Folgenden: "VRL") stellten die Mitgliedstaaten sicher, dass die Antragsprüfung eingestellt werde oder sofern die Asylbehörde den Antrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung als unbegründet ansehe, der Antrag abgelehnt werde, wenn Grund zu der Annahme bestehe, dass ein Antragsteller seinen Antrag stillschweigend zurückgenommen habe oder das Verfahren nicht weiter betreibe. Diese Voraussetzung habe mit der Ausreise des Antragstellers aus der Schweiz vorgelegen. Damit stehe fest, dass nach dem Zuständigkeitswechsel keine positive Entscheidung in der Schweiz mehr ergehen könne. Ein weiteres Asylverfahren sei in Deutschland nicht durchzuführen, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nicht vorlägen. Der Antragsteller habe weder eine geänderte Sach- oder Rechtslage geltend gemacht, noch neue Beweismittel vorgelegt oder sonstige Gründe vorgetragen, warum ein weiteres Verfahren auf Zuerkennung des internationalen Schutzes in Deutschland durchgeführt werden solle. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheids vom 23.10.2014 bleibe bestehen. Eine Änderung der Tenorierung dahingehend, dass die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt werde, bringe dem Antragsteller keinen rechtlichen Vorteil. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Hiergegen erhob der Antragsteller am 21.10.2015 Klage, die unter dem Aktenzeichen 5 K 1474/15.WI.A anhängig ist, und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 25.09.2015 (Aktenzeichen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens: 4 L1475/15.WI.A). Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren machte der Antragsteller durch seine damalige Bevollmächtigte geltend, dass er in der Schweiz zu seinen Asylgründen nicht angehört worden sei, sondern lediglich im Rahmen seiner Erfassung am 14.04.2014 ein Asylantrag registriert worden sei. Sein Asylantrag in Deutschland habe nicht als Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylG behandelt werden dürfen. Nach Art. 18 Abs. 2 der EU-Verordnung Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) prüfe der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe a) und b) unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließe seine Prüfung ab. Vorliegend sei ein Fall des Art. 18 Abs. 1 b) Dublin-III-VO gegeben, da zwar ein Asylantrag in der Schweiz gestellt worden sei, das Verfahren aber zwischenzeitlich wegen Ablaufs der Überstellungsfrist eingestellt worden sei. Die Antragsgegnerin sei noch während der laufenden Prüfung des Asylantrags zuständig geworden. In solchen Fällen sei ein in Deutschland gestellter neuer Antrag nicht als Zweitantrag zu behandeln, da eine Prüfung bzw. Entscheidung in der Sache noch nicht ergangen sei. Dies ergebe sich auch aus Art. 18 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO. Das Gericht wies den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 25.09.2015 mit Beschluss vom 02.12.2015 zurück. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sei unbegründet, da das Bundesamt zutreffend davon ausgegangen sei, dass es sich bei dem Asylantrag des Antragstellers um einen sogenannten Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylG handele, nachdem der Antragsteller zuvor bereits in der Schweiz einen entsprechenden Asylantrag gestellt habe. Die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland sei im vorliegenden Fall davon abhängig gewesen, dass von Seiten des Antragstellers Wiederaufnahmegründe i.S.d. § 51 VwVfG geltend gemacht werden könnten, weil das in der Schweiz durchgeführte Asylverfahren als vollwertiges asylrechtliches Vorverfahren i.S.d. § 71a AsylG zu werten sei. Erforderlich sei hierfür allein, dass der Antragsteller im Schweizer Asylverfahren die Möglichkeit gehabt habe, politische Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend zu machen. Für die Annahme eines "erfolglosen Abschlusses eines Asylverfahrens" sei es nicht erforderlich, dass das frühere Asylbegehren von dem bisher zuständigen Mitgliedsstaat und seinen dafür zuständigen Asylbehörden nach erfolgter Anhörung des Antragstellers, Würdigung seiner Asylgründe und Entscheidung darüber förmlich abgelehnt worden sei. Entscheidend sei allein, dass der Antragsteller unter Einhaltung der erforderlichen Verfahrensgarantien nicht gehindert war, seine Verfolgungsgründe darzulegen. Verfolge er sein Asylbegehren nicht weiter oder nehme dieses zurück, so könne der Antragsteller sich nicht auf die Rechte eines Asylbewerbers berufen, der erstmals die Möglichkeit habe, seine Verfolgungsgründe in einem Verfolgungsschutz gewährenden Staat geltend zu machen. Das Gericht sehe daher keine rechtlichen Bedenken, wenn der deutsche Gesetzgeber in § 71a AsylG in diesem Falle die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens davon abhängig mache, dass der Asylsuchende Wiederaufgreifensgründe im Sinne des § 51 VwVfG geltend machen könne. Dies habe der Antragsteller aber nicht getan. Am 07.04.2016 hat der Antragsteller erneut - vertreten durch einen neuen Bevollmächtigten - vorläufigen Rechtsschutz beantragt und trägt im Rahmen dieses Verfahrens erstmalig in materieller Hinsicht zu seinen Asylgründen vor. Er und seine Familie seien schiitische Muslime. Sein Bruder sei, nachdem er sich in eine Frau sunnitischen Glaubens verliebt habe, von deren Brüdern bedroht worden. Die ganze Familie sei zunächst nach Pakistan geflohen und habe dort sechs Monate verbracht. Dann seien sie im Januar 2012 wieder nach Kabul zurückgekehrt und hätten sich dort für acht Monate versteckt. Danach seien sie wiederum vor den Brüdern der Frau nach Mazar e Sharif geflohen. Nach einem Jahr seien sie wieder nach Kabul zurückgekehrt. Von dort sei der Antragsteller allein in den Iran und von dort über die Türkei nach Griechenland gereist. Die Schleuser hätten ihn über eine Fähre nach Italien gebracht, von wo aus er nach einem Tag mit dem Zug in die Schweiz gefahren sei. Die Familie des Antragstellers halte sich derzeit in Teheran auf. Ein Onkel lebe noch in der Heimatstadt und habe mitgeteilt, dass das Haus der Familie von anderen Personen besetzt sei. Der Antragsteller habe in Afghanistan für amerikanische und von den Amerikanern beauftragte Unternehmen gearbeitet. Er gehe davon aus, dass er wegen seiner Kooperation mit diesen Firmen bei einer Rückkehr nach Afghanistan gefährdet sei. Außerdem werde auch die Familie seiner Schwägerin ihn in Afghanistan oder Pakistan ohne weiteres verfolgen können. Hinsichtlich seines Bruders und dessen Frau, die ebenfalls nach Deutschland geflohen seien, habe das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 25.05.2012 die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliege. Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich, die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 5 K 474/15.WI.A anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag zurückzuweisen. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Bescheids. Der jetzt erstmalig erfolgte Vortrag zu den materiellen Asylgründen sei kritisch zu bewerten. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts vom 11.04.2016 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers mitgeteilt, dass ihm der erfolglose Ausgang des zuvor geführten Eilverfahrens 4 L 1475/15.WI.A zwar bekannt sei, die jetzt vorgetragenen Gründe seien jedoch von Amts wegen zu beachten. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Bescheid vom 25.09.2015 aufgrund einer Anhörung hätte ergehen müssen. Ferner seien dem Antragsteller die Schreiben des Bundesamts vom 03.03.2015 und 13.08.2015 nicht zugegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (einschließlich der Akten des erledigten Eilverfahrens 4 L 1475/15.WI.A und des Klageverfahrens 5 K 1474/15.WI.A) und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen. II. Das Gericht ändert vorliegend den Beschluss vom 02.12.2015 (4 L 1475/15.WI.A) gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen ab. Der Antragsteller hat in diesem Verfahren zwar ausdrücklich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 5 K 1474/15.WI.A beantragt. Ein gleichlautender Antrag wurde aber bereits im Verfahren 4 L 1475/15.WI.A durch unanfechtbaren gerichtlichen Beschluss vom 02.12.2015 abgelehnt. Die Abänderung einer unanfechtbaren Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO können Verfahrensbeteiligte grundsätzlich nur durch einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO erreichen. Das im hiesigen Verfahren geltend gemachte Begehren des Antragstellers um erneute Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wäre deshalb bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) als Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu verstehen. Danach kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Der Antragsteller begehrt die Abänderung des gerichtlichen Beschlusses vom 02.12.2015 und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 25.09.2015. Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO wäre vorliegend unzulässig. Bei den nunmehr erstmalig vorgetragenen Verfolgungsgründen des Antragstellers sowie dem angeblich fehlenden Zugang der behördlichen Schreiben vom 03.03.2015 und 13.08.2015 handelt es sich nicht um "veränderte Umstände" i.S.d. § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO, denn hierunter fallen nur (neue) Umstände oder Gesichtspunkte, die erst nach Abschluss des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 197). Die vorgetragenen Umstände lagen aber bereits vor Abschluss des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO, d.h. vor der Entscheidung durch gerichtlichen Beschluss vom 02.12.2015 vor. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die vorgetragenen Umstände ohne Verschulden des Antragstellers im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht geltend gemacht worden sind, § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 2 VwGO. Der Antragsteller war sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im ursprünglichen gerichtlichen Eilverfahren anwaltlich vertreten und hatte die Möglichkeit zu allen verfahrensrelevanten Umständen vorzutragen. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jedoch auch jederzeit von Amts wegen einen Beschluss über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ändern oder aufheben. Insoweit ist der Antrag des Antragstellers gleichzeitig als Anregung an das Gericht zu verstehen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 02.12.2015 von Amts wegen zu ändern. Die Abänderungsbefugnis des Gerichts nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO besteht unabhängig vom Vorliegen der einschränkenden Voraussetzungen des Satzes 2 für eine Abänderung auf Antrag eines Beteiligten (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - 11 B 1587/11.T -, Rn. 7, juris) und wird von keinen näheren Voraussetzungen abhängig gemacht (vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/ von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 141). Das Gericht kann jeden willkürfreien Grund für eine Abänderung von Amts wegen zum Anlass nehmen. In Betracht kommt eine Abänderung insbesondere auch dann, wenn das Gericht zu einer anderen Rechtsauffassung gekommen ist oder einen Rechtsanwendungsfehler festgestellt hat (vgl. Funke-Kaiser a.a.O.). In diesem Sinne macht das Gericht vorliegend aufgrund einer anderen Rechtsauffassung von seiner von Amts wegen bestehenden Abänderungsbefugnis nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO Gebrauch. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 21.10.2015 gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 25.09.2015 ist nach der hier vertretenen Rechtsauffassung anzuordnen. Die mit dem angefochtenen Bescheid erlassene und auf § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung erweist sich nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes allein durchzuführenden summarischen Prüfung nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig. Gemäß § 71a Abs. 4 AsylG gilt die Vorschrift des § 34 AsylG, der das Bundesamt zum Erlass einer Abschiebungsandrohung ermächtigt, entsprechend für den Fall, dass ein weiteres Asylverfahren gemäß den Vorgaben des § 71a Abs. 1 AsylG nicht durchgeführt wird. Nach § 71a Abs. 1 AsylG ist dann, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Die Annahme eines Zweitantrags im Sinne dieser Vorschrift setzt somit voraus, dass das Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat erfolglos abgeschlossen worden ist. Nach diesen Grundsätzen war das Bundesamt aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse nicht befugt, den Asylantrag des Antragstellers vom 21.05.2014 als Zweitantrag nach § 71a AsylG zu werten und eine Abschiebungsandrohung auf Grundlage der §§ 71a Abs. 4, 34 AsylG zu erlassen. Vorliegend steht bereits nicht fest, dass das Asylerstverfahren - wie die Antragsgegnerin meint - in der Schweiz als sicherem Drittstaat erfolglos abgeschlossen wurde. "Erfolglos" im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG meint zunächst die Abweisung in der Sache (vgl. Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 71a AsylG, Rn. 3; so auch mit Verweis auf den Rechtsgedanken des § 71a Abs. 5 AsylG: VG C., Beschluss vom 08.06.2015, 2 B 115/15 - juris). Anhaltspunkte für eine Ablehnung des Asylantrags in der Sache durch die Schweizer Behörden liegen indes nicht vor. Im Verwaltungsvorgang ist eine solche nicht enthalten; das Bundesamt hat hierzu auch keine Ermittlungen angestellt. Der Antragsteller trägt vor, dass noch nicht einmal eine Anhörung durch die Schweizer Behörden erfolgt sei, was ebenfalls gegen eine erfolgte Ablehnungsentscheidung in der Sache spricht. Liegt eine Ablehnung in der Sache nicht vor bzw. steht eine solche - wie hier - nicht fest, kann ein erfolgloser Verfahrensabschluss auch nicht aufgrund einer Verfahrenseinstellung bzw. Rücknahmefiktion angenommen werden, die im anderen Mitgliedstaat im Falle des Nichtbetreibens oder einer Ausreise aus dem Mitgliedstaat erfolgt ist (vgl. Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, § 71a Rn. 3 m.w.N.). Die Antragsgegnerin kann sich hinsichtlich des Vorliegens eines "erfolglosen" Abschlusses des Asylverfahrens in der Schweiz daher nicht erfolgreich auf den im streitgegenständlichen Bescheid erwähnten Art. 28 VRL berufen. Nach Art. 28 Abs. 1 VRL stellen die Mitgliedstaaten zwar sicher, dass die Asylbehörde die Antragsprüfung entweder einstellt oder den Antrag als unbegründet ablehnt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein Antragsteller seinen Antrag stillschweigend zurückgenommen hat oder das Verfahren nicht weiter betreibt. Von einer stillschweigenden Rücknahme kann dabei u.a. ausgegangen werden, wenn der Antragsteller untergetaucht ist oder seinen Aufenthaltsort ohne Genehmigung verlassen hat (Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2b VRL). Nach Art. 28 Abs. 2 VRL haben die Mitgliedstaaten allerdings sicher zu stellen, dass ein Antragsteller, der sich nach Einstellung der Antragsprüfung nach Absatz 1 wieder bei der zuständigen Behörde meldet, berechtigt ist, um die Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht nach Maßgabe der Art. 40 (Folgeantrag) und 41 VRL geprüft wird. Eine ähnliche Regelung enthält auch Art. 18 Dublin-III-VO. Nach Art. 18 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO stellt der für den (Erst)Antrag zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die Prüfung des Antrages abgeschlossen wird, oder ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt werden kann, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Verfahrensrichtlinie behandelt wird, wenn der diesen europarechtlichen Vorgaben ist die Annahme der Antragsgegnerin, dass im Falle einer Ausreise aus einem Mitgliedstaat, in dem ein Asylerstantrag gestellt wurde, stets ein erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorliege, nicht vereinbar. Denn die dargestellten europarechtlichen Vorschriften verlangen ausdrücklich, dass ein Antragsteller die Möglichkeit hat, sein im ursprünglichen Mitgliedstaat eingeleitetes Verfahren fortzuführen, auch wenn er zwischenzeitlich in einen anderen Mitgliedstaat gereist ist (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 11.05.2015 - 2 B 13/15 -, Rn. 14, juris). Die Antragsgegnerin kann hiergegen auch nicht erfolgreich einwenden, dass die verfahrensrechtlichen Pflichten aus Art. 18 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO sie nicht beträfen, da die Vorschrift nur die Pflichten des ursprünglich zuständigen Mitgliedstaates regle. Zwar traf die Verpflichtung aus Art. 18 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO zunächst die Schweiz als ursprünglich zuständigen Staat. Wäre der Antragsteller innerhalb der Überstellungsfrist in die Schweiz überstellt worden, wäre die Schweiz verpflichtet gewesen, seinen Asylantrag als Erstantrag zu prüfen. Mit dem Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO ist jedoch die Zuständigkeit auf die Antragsgegnerin übergegangen. Damit treffen die Antragsgegnerin nunmehr alle Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats, insbesondere auch die verfahrensrechtlichen Vorgaben, die sich aus Art. 18 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO ergeben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2015, A 11 S 121/15 - Rn. 37 juris; VG C., Beschluss vom 08.06.2015, 2 B 115/15 - Rn. 13 juris). Allein der Zuständigkeitsübergang kann nicht zum Verlust der formalen und materiellen Rechtsstellung führen, sondern der nunmehr zuständige Mitgliedstaat hat das Verfahren weiter zu führen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2015, A 11 S 121/15 - Rn. 37 juris; VG C., Beschluss vom 08.06.2015, 2 B 115/15 - Rn. 13 juris). Da die Antragsgegnerin unterliegt, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).