Urteil
5 K 898/12.WI
VG Wiesbaden 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2013:0312.5K898.12.WI.0A
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 1. des Bescheides vom 25.07.2012 verpflichtet, über den Befreiungsantrag der Klägerin betreffend den 28.03.2013 (Gründonnerstag) und den 30.03.2013 (Karsamstag) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu 2/3, die Klägerin zu 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 1. des Bescheides vom 25.07.2012 verpflichtet, über den Befreiungsantrag der Klägerin betreffend den 28.03.2013 (Gründonnerstag) und den 30.03.2013 (Karsamstag) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu 2/3, die Klägerin zu 1/3 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage gegen Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides ist zulässig. Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (vgl. § 16 a Hess. AGVwGO, Anlage Ziff. 1.2). Der Klägerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie den Bescheid vom 05.04.2012 hat bestandskräftig werden lassen. Denn dieser Bescheid hat sich nach Ablauf der Osterfeiertage 2012 erledigt und konnte keine Wirkungen für die Zukunft entfalten. Um ihr Ziel für 2013 zu erreichen, hätte die Klägerin zwar mit dem damaligen Eilantrag auch Klage erheben und diese in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach den Feiertagen 2012 umstellen können, um einer gleichartigen Entscheidung der Behörde für die Folgejahre eine erstrebte Rechtswidrigkeitsfeststellung bezüglich 2012 entgegen halten zu können. Der direktere Weg zum gewünschten Rechtsschutz ist aber der, den die Klägerin beschritten hat, nämlich der frühzeitige Befreiungsantrag für das in Rede stehende Jahr mit dem Ziel, eine gerichtliche Hauptsacheentscheidung noch vor Beginn der Osterfeiertage 2013 zu erreichen. Die Klage ist allerdings als unzulässig abzuweisen, soweit sie den Ostersonntag von 4.00 bis 5.00 Uhr betrifft, denn insoweit hat die Beklagte dem Antrag in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides stattgegeben. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht vorliegend nur noch für den Gründonnerstag und den Karsamstag. Hinsichtlich dieser beiden Feiertage ist die Klage begründet. Die Beklagte muss eine neue Sachentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts treffen. Denn sie hat ihr Ermessen, das ihr nach § 14 Abs. 1 HFeiertagsG eingeräumt ist, nicht fehlerfrei ausgeübt. Allerdings liegt auch keine Ermessensreduzierung auf Null vor, so dass die Verpflichtung zur Neubescheidung auszusprechen ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Nach dem Hessischen Feiertagsgesetz sind öffentliche Tanzveranstaltungen an gesetzlichen Feiertagen generell von 4.00 bis 12.00 Uhr verboten (§ 7 Abs. 1 Nr. 2), für den Karfreitag gilt dies für den gesamten Tag ab 0.00 Uhr (§ 8 Abs. 1 Nr. 1), auch der Karsamstag fällt unter das Komplettverbot (§ 10), das am Gründonnerstag ab 4.00 Uhr beginnt. Am Ostersonntag und Ostermontag besteht das Verbot von 4.00 bis 12.00 Uhr. Nach dem Gesetz darf also grundsätzlich nur bis Gründonnerstagmorgen 4.00 Uhr, am Ostersonntag von 0.00 bis 4.00 Uhr und ab 12.00 bis 24.00 Uhr, am Ostermontag von 0.00 bis 4.00 Uhr und ab 12.00 Uhr getanzt werden. Für die übrigen Zeiten kann Befreiung gewährt werden. Diese Kann-Vorschrift hat die Behörde fehlerhaft ausgelegt. Sie ist nämlich davon ausgegangen, dass ein überwiegendes öffentliches Bedürfnis dafür bestehen müsse, den Schutz der Feiertage hintanzustellen, und dass das kommerzielle Interesse des Einzelnen nicht überwiegen könne. Sie hat aber die Interessen der Besucher der Diskothek an der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit und ihres Rechts auf negative Bekenntnisfreiheit sowie die Lage der Diskothek im Gewerbegebiet nicht in ihre Erwägungen einbezogen. Den öffentlichen Interessen an der Feiertagsruhe wird durch das Feiertagsgesetz Rechnung getragen im Sinne der verfassungsrechtlichen Gewährleistung in Art. 139 WRV i. V. m. Art. 140 GG und Art. 31, 53 HV. Das öffentliche Leben soll an diesen Tagen soweit als möglich seiner werktäglichen Elemente entkleidet werden und der Befriedigung sonn- und feiertäglicher Bedürfnisse dienen (so BVerwG, Urteil vom 25.08.1992, Az.: 1 C 38/90). Nur gewichtige und schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit oder des Einzelnen können ein Abweichen von den Schutzvorschriften des Gesetzes rechtfertigen (so Hess. VGH, Beschluss vom 30.01.2004, Az.: 11 TG 326/04). Allerdings sind aufgrund der Freiheit der individuellen Lebensgestaltung grundsätzlich alle Betätigungen, die frei von werktäglicher Geschäftigkeit sind, mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage vereinbar. Tanzen ist grundsätzlich eine Freizeitbeschäftigung, die der Entspannung und dem Kontakt mit anderen dient. Das Tanzverbot an besonderen Feiertagen soll deren stillem Charakter Rechnung tragen und neben der Ruhe die innere Einkehr der Gläubigen gewährleisten. Wird diese aber (anders als bei einer öffentlichen Tanz-Demonstration) durch eine Veranstaltung in geschlossenen Räumen nicht beeinträchtigt, so muss im Einzelfall geprüft werden, ob Ausnahmen - ggf. unter Auflagen und Bedingungen - möglich sind. Dabei ist neben den örtlichen Gegebenheiten auch das Verhalten der Besucher einer Einrichtung, die die Ausnahme vom Tanzverbot erstrebt, für die Vereinbarkeit mit der Zweckbestimmung der Schutzvorschrift von Bedeutung (vgl. BVerwG, a. a. O.). Geboten ist die gegenseitige Rücksichtnahme. Da jeweils eine Einzelfallentscheidung zu treffen ist, ist auch die bauplanungsrechtliche Situation des antragstellenden Betriebes und die Situation in der unmittelbaren Umgebung, in der durch den Betrieb oder die Besucher Störungen Anderer ausgehen können, zu berücksichtigen (vgl. dazu Hess. VGH, a. a. O.). Der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 22.10.2012, Az.: 22 B 10.2398), dass es auf die Wahrnehmbarkeit der Veranstaltung und die Gefahr konkreter Störungen im Einzelfall nicht ankomme, vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen. Unabhängig davon, ob § 14 Abs. 3 HFeiertagsG seinem Wortlaut und/oder seinem Inhalt nach nur für Autowaschanlagen nach § 14 Abs. 2 HFeiertagsG gelten soll oder auch darüber hinaus Anwendung finden kann, ist jedenfalls der dort zum Ausdruck kommende Gedanke auch für andere Betriebsstätten anwendbar. Wenn ein Gesetz keine absoluten Verbote enthält, sondern Ausnahmen davon im Einzelfall zulässt, liegt es auf der Hand, dass die konkreten Auswirkungen einer Ausnahmegenehmigung auf die Allgemeinheit berücksichtigt werden müssen. Diese lassen sich auch bei einer Lokalität nur nach deren Lage und dem zu erwartenden Verhalten der Besucher beurteilen. Dabei ist es ein entscheidender Unterschied, ob die Betriebsstätte im Innenstadtbereich oder im Gewerbegebiet angesiedelt ist. Es kann vorliegend nicht um ein abstraktes Durchsetzen einer nunmehr geänderten politischen Linie gehen (eine Änderung in der allgemeinen Anschauung der Bevölkerung ist nicht ersichtlich), sondern darum, einerseits die Feiertagsruhe und die religiösen Bedürfnisse zu schützen, andererseits aber auch eine tatsächlich nicht störende Freizeitgestaltung derjenigen zu ermöglichen, die sich zu religiöser Einkehr nicht bekennen und nicht verpflichtet fühlen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Karsamstag im täglichen großstädtischen Leben ein ganz normaler Wochentag mit normalen Ladenöffnungszeiten (vgl. § 3 Hess.LadenöffnungsG) und entsprechender Betriebsamkeit ist. An diesen realen Gegebenheiten und dem Bewusstseinswandel in der Bevölkerung ist die Ausübung des Ermessens auch zu orientieren. Berücksichtigt man weiter, dass nach dem Hess. Spielhallengesetz vom 26.08.2012 das Spiel zwar am Karfreitag ruht, am Karsamstag aber nur von 00.00 bis 11.00 Uhr und an den übrigen Sonn- und Feiertagen von 04.00 bis 12.00 Uhr, so ergibt sich, dass beispielsweise am Karsamstag von 11.00 Uhr an bis Ostersonntagmorgen 04.00 Uhr gespielt werden kann. Wenn der hessische Gesetzgeber das Unterhaltungs- und Glücksspiel mit dem Charakter stiller Feiertage zumindest teilweise für vereinbar hält, ist nicht ersichtlich, warum für Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen ein absolutes Verbot gelten soll. Am Gründonnerstag enden die Ladenöffnungszeiten um 20.00 Uhr; eine Spielruhe an diesem Tag gibt es nicht (da der Gründonnerstag kein Sonn- oder Feiertag i.S.d. § 1 HFeiertagsG ist). Diese Umstände muss die Beklagte in ihre Erwägungen einbeziehen und bei der Ermessensausübung berücksichtigen. Sie muss auch prüfen, ob statt des Festhaltens an dem generellen Verbot Ausnahmen unter Auflagen und Bedingungen in Betracht kommen. In diesem Zusammenhang wäre beispielsweise zu überlegen, ob mit einer Befreiung gleichzeitig ein Werbeverbot ausgesprochen wird, damit durch werbende Anzeigen oder die Reklame für Tanzveranstaltungen an Feiertagen religiöse Gefühle anderer nicht verletzt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und entspricht dem Anteil des jeweiligen Unterliegens und Obsiegens. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist eine GmbH, die in A-Stadt im Gewerbegebiet eine Diskothek betreibt. Sie begehrt für die Osterfeiertage eine Befreiung vom Tanzverbot nach § 14 Abs. 1 des Hess. Feiertagsgesetzes (HFeiertagsG). Nachdem die Klägerin für ihren Betrieb (nach ihren Angaben) in den vergangenen 12 Jahren regelmäßig Befreiungen für Gründonnerstag, Karsamstag und Ostersonntag erhalten hatte, teilte ihr die Beklagte auf ihren Antrag für das Jahr 2012 am 05.04.2012 mit, es sei beabsichtigt, diesen (nunmehr) teilweise abzulehnen, allerdings sei man bereit, für den Ostersonntag von 4.00 bis 5.00 Uhr eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Die hohen kirchlichen Feiertage stünden unter besonderem gesetzlichen Schutz. Dem stünden rein wirtschaftliche Interessen der Klägerin entgegen. Mit dem Hotel- und Gaststättenverband habe man ein Gespräch geführt und mitgeteilt, dass keine Ausnahmegenehmigungen mehr erteilt würden. Dies sei akzeptiert worden. Mit Bescheid - ebenfalls vom 05.04.2012 - wurde der Antrag der Klägerin für Gründonnerstag und Karsamstag 2012 abgelehnt. Es seien keine gewichtigen Gründe für ein Abweichen von der Gewährleistung des Feiertagsschutzes ersichtlich. Dagegen stellte die Klägerin am selben Tag einen Eilantrag (Az.: 5 L 417/12.WI), den sie später auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den 07.04.2012 (Karsamstag) beschränkte. Mit Beschluss vom 05.04.2012 gab das erkennende Gericht der Beklagten auf, der Klägerin für den Karsamstag eine bis 24.00 Uhr geltende Befreiung vom Verbot des § 10 HFeiertagsG zu erteilen. In Anbetracht der von der Klägerin vorgetragenen Praxis in den vergangenen Jahren sei eine Übung eingeführt worden, auf deren Fortbestehen die Klägerin habe vertrauen dürfen. Die politische Entscheidung der Beklagten, nunmehr keine Ausnahmegenehmigungen an den Osterfeiertagen mehr zu erteilen, erscheine im Hinblick auf die bisherige Praxis und das Fehlen individueller Ablehnungsgründe fehlerhaft. Außerdem fehle eine Abwägung, ob nicht eine Befreiung unter Bedingungen und Auflagen möglich gewesen wäre. Am 11.04.2012 stellte die Klägerin einen Antrag auf Befreiung für die Osterfeiertage 2013, und zwar für den Gründonnerstag bis 24.00 Uhr, für den Karsamstag von 0.00 bis 24.00 Uhr und für den Ostersonntag von 4.00 bis 12.00 Uhr. Nach entsprechender Anhörung wurde mit Bescheid vom 25.07.2012 eine Ausnahmegenehmigung für den Ostersonntag von 4.00 bis 5.00 Uhr erteilt (Ziffer 2.), im Übrigen der Antrag aber abgelehnt (Ziffer 1.). Gewichtige und schutzwürdige Interessen für eine Ausnahme seien nicht dargelegt. Der Antrag werde im Wesentlichen mit rein wirtschaftlichen Interessen begründet. Die Ausnahmemöglichkeit beschränke sich aber auf Sachverhalte, bei denen ein öffentliches Interesse daran bestehe, den Schutz der Feiertagsruhe hintanstehen zu lassen. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nunmehr nicht mehr berufen. Die Verfügung vom 05.04.2012 sei bestandskräftig und der Klägerin sei bekannt, dass die Beklagte zumindest aus wirtschaftlichen Gründen keine Ausnahmegenehmigungen mehr erteilen werde. Die Lage des Betriebes spiele für diese Entscheidung keine Rolle; § 14 Abs. 3 HFeiertagsG könne hier keine Anwendung finden, da dieser nur den Betrieb von Autowaschanlagen regele. Auch dass die Diskothek überwiegend von Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte besucht werde, die die Feiertagsruhe in dieser Form nicht kennen, sei unbeachtlich. Diese hätten sich, wie alle anderen ausländischen Staatsangehörigen auch, an die Regeln des Gastlandes zu halten. Aus Gesichtspunkten der Gleichbehandlung könne der Klägerin keine weitere Ausnahmegenehmigung erteilt werden; nur am Ostersonntag dürfe von 0.00 bis 5.00 Uhr eine öffentliche Tanzveranstaltung durchgeführt werden. Gegen diesen ihr am 25.07.2012 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 30.07.2012 Klage erhoben, die sie mit Schriftsatz vom 10.12.2012 wie folgt begründete: Ein öffentliches Bedürfnis für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung verlange das Gesetz gerade nicht. Auf die Bestandskraft des Bescheides vom 05.04.2012 könne die Beklagte sich nicht berufen, denn dieser gelte nur für 2012 und habe keine Wirkungen für die Zukunft. Die Klägerin betreibe eine Großraumdiskothek mit verschiedenen Sälen, in denen getanzt werde. Gerade deshalb kämen die Gäste dorthin. Der Klägerin könne also nicht entgegengehalten werden, dass der reine Gaststättenbetrieb erlaubt bleibe. Auf den Vergleich mit anderen Gaststätten, die andere Gegebenheiten und ein anderes Publikum hätten, könne die Verfügung nicht gestützt werden. Es sei auch nicht so, dass sich die Klägerin überhaupt nicht an die Feiertagsruhe halten wolle, sie wolle lediglich die Möglichkeit haben, zu bestimmten Zeiten den Tanzbetrieb aufrecht zu erhalten. Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25.07.2012 die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Hessischen Feiertagsgesetz vom 11.04.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, soweit es den 28.03.2013 von 21.00 bis 24.00 Uhr, den 30.03.2013 von 0.00 bis 5.00 Uhr und von 21.00 bis 24.00 Uhr sowie den 31.03.2013 von 4.00 bis 5.00 Uhr betrifft. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 12.02.2013 trägt sie vor, sie habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Zweck der Ermächtigung des § 14 Abs. 1 HFeiertagsG sei es, die zum Schutz der Feiertage erlassenen Verbote zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten außer Vollzug zu setzen. Für die Erteilung von Befreiungen sei ein dringendes Bedürfnis notwendig, die Interessen der Klägerin seien aber ausschließlich kommerzieller Natur. Ungleichbehandlung finde nicht statt. Das Gesetz lege keine Rahmenbedingungen hinsichtlich des Publikums, der Mitarbeiter und der Lage des Betriebes fest. Ein atypischer Einzelfall sei hier nicht gegeben. § 14 Abs. 3 HFeiertagsG sei nicht auf Gastronomiebetriebe anwendbar, dies ergebe sich eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut und der amtlichen Begründung. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin insbesondere deshalb nicht berufen, weil sie gegen die Verfügung vom 05.04.2012 keine Klage erhoben habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte 5 L 417/12.WI und der Behördenakten der Beklagte Bezug genommen. Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin und im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.