Beschluss
5 L 1344/10.WI
VG Wiesbaden 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2011:0128.5L1344.10.WI.0A
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Leitsätze
Der Gastwirt ist für Störungen verantwortlich, die mit dem Betrieb der Gaststätte verbunden sind. Das gilt auch für den Lärm, der von vor der Gaststätte stehenden Gästen ausgeht. Die Sperrzeitverlängerung ist als Lärmschutzmittel geeignet.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 15.12.2010 wird für die Dauer von drei Monaten (beginnend ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses an die Antragstellerin) unter folgenden Auflagen wiederhergestellt:
- Die Sperrzeit beginnt ab 1.00 Uhr und wird von der Antragstellerin konsequent eingehalten.
- Die Musikanlage wird innerhalb einer Woche von einem Fachunternehmen auf eine Lautstärke von maximal 60 dB (A) einjustiert und versiegelt.
- Die Antragstellerin beschäftigt ab sofort einen zuverlässigen Türsteher, der jeden Tag (an dem das Lokal geöffnet ist) dafür sorgt, dass die Gäste keine Gläser und Flaschen mit auf die Straße nehmen, sich vor dem Lokal nur kurzzeitig (z. B. zum Rauchen) aufhalten und keinen Lärm verursachen, der die Nachtruhe der Anwohner stört.
- Die Antragstellerin trägt dafür Sorge, dass während der Betriebszeiten ein verantwortlicher Ansprechpartner im Lokal anwesend ist.
- Die Antragstellerin weist der Antragsgegnerin die Einhaltung dieser Auflagen umgehend nach.
- Die Antragstellerin informiert die Antragsgegnerin vorab, wenn in den Räumlichkeiten der Gaststätte die Veranstaltung einer geschlossenen Gesellschaft stattfinden soll.
Das Recht der Antragsgegnerin, die Einhaltung der Auflagen zu überwachen und Anweisungen zum Ablauf des Geschäftsbetriebes zu geben, bleibt unberührt.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gastwirt ist für Störungen verantwortlich, die mit dem Betrieb der Gaststätte verbunden sind. Das gilt auch für den Lärm, der von vor der Gaststätte stehenden Gästen ausgeht. Die Sperrzeitverlängerung ist als Lärmschutzmittel geeignet. 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 15.12.2010 wird für die Dauer von drei Monaten (beginnend ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses an die Antragstellerin) unter folgenden Auflagen wiederhergestellt: - Die Sperrzeit beginnt ab 1.00 Uhr und wird von der Antragstellerin konsequent eingehalten. - Die Musikanlage wird innerhalb einer Woche von einem Fachunternehmen auf eine Lautstärke von maximal 60 dB (A) einjustiert und versiegelt. - Die Antragstellerin beschäftigt ab sofort einen zuverlässigen Türsteher, der jeden Tag (an dem das Lokal geöffnet ist) dafür sorgt, dass die Gäste keine Gläser und Flaschen mit auf die Straße nehmen, sich vor dem Lokal nur kurzzeitig (z. B. zum Rauchen) aufhalten und keinen Lärm verursachen, der die Nachtruhe der Anwohner stört. - Die Antragstellerin trägt dafür Sorge, dass während der Betriebszeiten ein verantwortlicher Ansprechpartner im Lokal anwesend ist. - Die Antragstellerin weist der Antragsgegnerin die Einhaltung dieser Auflagen umgehend nach. - Die Antragstellerin informiert die Antragsgegnerin vorab, wenn in den Räumlichkeiten der Gaststätte die Veranstaltung einer geschlossenen Gesellschaft stattfinden soll. Das Recht der Antragsgegnerin, die Einhaltung der Auflagen zu überwachen und Anweisungen zum Ablauf des Geschäftsbetriebes zu geben, bleibt unberührt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,-- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte gaststättenrechtliche Verfügung, mit der die Sperrzeit für das Lokal „A.“ auf täglich 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr verlängert wird. Am 11.08.2008 erhielt die Antragstellerin die vorläufige Erlaubnis zum Weiterbetrieb der Schank- und Speisewirtschaft in A-Stadt, D-Straße; die endgültige Erlaubnis wurde am 14.11.2008 erteilt. Die Gaststätte liegt in einem besonderen Wohngebiet, in der Straße befinden sich mehrere Lokale. Nach dem Mietvertrag verfügt der Betrieb der Antragstellerin über einen ca. 114 m 2 großen Gaststättenbereich, für den eine Grundmiete von //,-- € zu zahlen ist. Im Mietvertrag ist weiter vereinbart, dass Fenster und Türen des Lokals zur Straßenseite ab 22.00 Uhr zu schließen sind, die Musik im Lokal lediglich der Hintergrundbeschallung dient und dass keine Lärmbelästigungen und Ruhestörungen durch Gäste vor dem Lokal stattfinden dürfen. Der Vermieter bewohnt eine Wohnung in dem Haus, in dem sich auch die Gaststätte befindet. Ab März 2009 kam es zu wiederholten Beschwerden der Anwohner wegen Lärmbelästigung und Ruhestörung durch den Betrieb der Gaststätte der Antragstellerin, insbesondere durch Gäste, die sich vor dem Lokal aufhalten. Auch der Vermieter beschwerte sich über die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin, persönliche Gespräche und Abmahnungen hätten keinen Erfolg gebracht. Anlässlich eines Erörterungstermins auf Wunsch der Anwohner mit den Betreibern des Lokals am 20.04.2009 im Ordnungsamt beschwerten sich die Nachbarn nicht nur über den Lärm, der von der „A.“ und anderen Lokalen ausgehe, sondern auch über Verschmutzungen auf der Straße und den Hauseingängen. Das Betriebskonzept der „A.“ entspreche im Übrigen nicht den Vorstellungen des Vermieters (der bei dem Termin ebenfalls anwesend war). Unter dem 03.06.2009 wurden die Betreiber der Gaststätte von der Antragsgegnerin schriftlich aufgefordert, ihre Pflichten zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass ab 22.00 Uhr die Nachtruhe der Anwohner gewahrt werde. Fenster und Türen des Betriebes seien geschlossen zu halten. Auf der – damals noch konzessionierten – Freifläche im Hof sei der Betrieb ab 22.00 Uhr einzustellen. Nachdem zunächst einige Überprüfungen vor Ort ohne Beanstandungen verlaufen waren, kam es ab Ende Juli 2009 zu zahlreichen Anwohnerbeschwerden wegen nächtlichen Lärms sowie Verunreinigungen der Straße und der Hauseingänge. Bitten der Anwohner um Ruhe seien erfolglos geblieben und zum Teil mit Beschimpfungen beantwortet worden. Am 12.02.2010 stellte eine Anwohnerinitiative beim Verwaltungsgericht Wiesbaden einen Eilantrag (Az.: 5 L 116/10) mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, für die Antragstellerin – und ein weiteres, zur Zeit geschlossenes Lokal in der D-Straße – die Sperrzeit mit Beginn 0.00 Uhr zu verlängern. Eingereicht wurden von den dortigen Antragstellern erstellte Protokolle und Bilder, die die Situation auf der Straße illustrieren. Nach ausführlichen Erörterungen schlossen die Anwohnerinitiative, die Gaststättenbetriebe in der D-Straße (auch die hiesige Antragstellerin) sowie die Antragsgegnerin in dem oben genannten Verfahren am 11.08.2010 folgenden Vergleich: 1. Die Gastronomen verpflichten sich, die Verunreinigungen der D-Straße (wie z.B. Gläser, Flaschen, Scherben, Zigarettenkippen, Erbrochenes), die durch die Gastronomie und den Betrieb des Kiosks entstanden sind, im Abschnitt E-Straße bis F-Straße, nach Schließung der Lokale samstags und sonntags bis spätestens 08.00 Uhr morgens zu beseitigen. 2. Die Gastronomen verpflichten sich, eine sogenannte „Nachtwache“ zu organisieren. Sie beauftragen eine unabhängige Firma des Bewachungsgewerbes in den Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag in der Zeit von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr mit der Aufgabe, in der D-Straße für Ruhe zu sorgen. Die Nachtwache besteht aus ein oder zwei Personen. Die zweite Person muss nicht zwingend dem Bewachungsgewerbe angehören. Im Beirat (vgl. Ziffer 5 des Vergleichs) wird auf Vorschlag der Gastronomen festgelegt, wie die Aufteilung der Ein- bzw. Zweipersonennachtwache entsprechend den Veranstaltungen in Wiesbaden erfolgen soll. Im Beirat wird auch der Personenkreis festgelegt, der für die zweite Person der Nachtwache in Betracht kommt. Die Aufgabe der Nachtwache besteht vor allem darin, auf die in der D-Straße vor und zwischen den Lokalen befindlichen Personen beruhigend einzuwirken. 3. Daneben sorgen die Gastronomen und ihr Personal vor dem eigenen Betrieb für Ruhe. Außerdem unterbinden sie, dass die Gäste Flaschen und Gläser mit vor die Gaststätte nehmen, wenn sie sich außerhalb der Gaststätte aufhalten. Satz 2 gilt nicht für den Kioskbetreiber. 4. Die Stadt verpflichtet sich, die D-Straße in den beiden Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag von 23.00 Uhr bis 06:00 Uhr für den Durchgangsverkehr – und damit auch für Taxen – zu sperren und nur für die Anlieger mit Bewohnerparkausweis und Inhabern von privaten Stellplätzen offen zu lassen. 5. Es wird ein Beirat gebildet, der aus einem Vertreter der Anwohner und einem Vertreter der Gastronomen besteht. Derzeit ist Frau G. Vertreterin der Anwohner und Herr H. Vertreter der Gastronomen. Im Verhinderungsfall ist Stellvertretung möglich. An Treffen des Beirats können auch andere Anwohner oder andere Gastronomen (jeweils ohne Stimmrecht) teilnehmen. Der Beirat tagt mindestens einmal im Monat. Er hat die Aufgabe, die Umsetzung des Vergleichs zu unterstützen und Beschwerden zu kanalisieren. In ihm sollen Erfahrungen ausgetauscht, Anregungen entgegengenommen und Beschwerden einer möglichst einvernehmlichen Lösung zugeführt werden. Sollte keine Übereinstimmung im Beirat erzielt werden, nimmt Herr I. – der jetzige Leiter des Ordnungsamtes und zentraler Ansprechpartner der Stadt für den Beirat – mit Sitz und Stimme an der Sitzung des Beirats teil. Die Anwohner und Gastronomen halten sich an die Entscheidungen des Beirats. 6. Dieser Vergleich entbindet die Gastronomen nicht von ihrer (im Termin vom 28.04.2010 überreichten) Selbstverpflichtungserklärung sowie von ihren sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen und den ihnen im Rahmen ihrer Konzession erteilten Auflagen, insbesondere hinsichtlich lärmschutzrechtlicher Bestimmungen (TA-Lärm). Fenster und Türen werden spätestens ab 22:00 Uhr geschlossen gehalten, sofern die Türen nicht zum Kommen oder Gehen von Gästen geöffnet werden. 7. Bei wiederholten erheblichen Verstößen gegen den Vergleich oder gegen rechtliche Vorschriften ist die Stadt zu Sanktionen - auch gegenüber einzelnen Gastronomen - berechtigt und insoweit nicht mehr an den Vergleich gebunden. 8. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Die Antragsteller, die Antragsgegnerin und die Beigeladenen tragen die Gerichtskosten zu je 1/3, die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst. Bereits ab Mitte August 2010 kam es wieder zu Anwohnerbeschwerden. In der Folgezeit führte der Vermieter der Antragstellerin auf eigene Initiative regelmäßige Lärmmessungen durch und dokumentierte mit Fotos, wann im Einzelnen sich Personengruppen auf der Straße, insbesondere vor der „A.“, aufhalten. Außerdem ließ er die Antragstellerin durch ein Anwaltsbüro unter dem 21.09.2010 auffordern, den nächtlichen Ruhestörungen durch Gäste des Lokals entgegenzuwirken, ansonsten werde das Mietverhältnis fristlos gekündigt. Wegen der Vorfälle an den beiden ersten Septemberwochenenden 2010 (lärmende Gäste mit Gläsern vor dem Lokal, Nachtwache sorgte nicht für Ruhe, kein Eingreifen des Personals, keine Straßenreinigung) sprach der – aufgrund des Vergleichs eingesetzte – Beirat eine erste Abmahnung gegenüber der Antragstellerin aus, eine zweite Abmahnung folgte wegen Vorfällen an den beiden ersten Oktoberwochenenden 2010 (lärmende Gäste vor dem Lokal, grölende und randalierende Gäste im Lokal, Nachtwache habe vor dem Lokal nicht für Ruhe gesorgt). Trotz mehrfacher Gespräche und der ersten Abmahnung sei keine Besserung erfolgt. Das Ordnungsamt werde aufgefordert, Maßnahmen gegen die „A.“ einzuleiten. Wegen der fortdauernden Beschwerden der Anwohner teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter dem 26.10.2010 mit, dass sie sich gegenüber deren Betrieb nicht mehr an den Vergleich gebunden fühle. So seien am 20.11.2010 nach 1.00 Uhr mehrere Gruppen von Gästen durch lautes Brüllen auf dem Gehweg aufgefallen. Auch am 26. und 27.11.2010 stellte die Antragsgegnerin lärmende Gäste vor dem Lokal fest, ohne dass seitens der Betreiber eingeschritten wurde. Am 27. und 28.11.2010 kam es zu Einsätzen von Polizei und Rettungsdienst in der „A.“ wegen Schlägerei und übermäßigem Alkoholkonsum. Am 06.12.2010 wurde die Antragstellerin angehört, unter dem 15.12.2010 erging der angefochtene Bescheid, gegen den die Antragstellerin am 21.12.2010 Widerspruch einlegte. In dem Bescheid, der für sofort vollziehbar erklärt wurde, wird die Sperrzeit mit Wirkung zum 18.12.2010 auf täglich von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr verlängert. Es sei zu wiederholten erheblichen Verstößen gegen den Vergleich im Gerichtsverfahren 5 L 116/10 gekommen. Bereits in einem Gespräch am 17.09.2010 sei von der Antragstellerin erneut und nachdrücklich die Einhaltung ihrer Verpflichtungen eingefordert worden. Wegen weiterer erheblicher Verstöße habe sich die Antragsgegnerin schließlich nicht mehr an den Vergleich gebunden gesehen. Weitere Vorfälle am 26., 27. und 28.11.2010 seien von Gästen des Lokals ausgelöst worden. Erkennbare Maßnahmen seitens der Betreiber seien nicht ergriffen worden. Außerdem sei eigenmächtig der Auftrag mit der Sicherheitsfirma gekündigt worden. Es bestehe ein öffentliches Bedürfnis für die Sperrzeitverlängerung. Der Schutz der Nachtruhe der Anwohner müsse gewährleistet werden. Der Bereich der D-Straße sei besonderes Wohngebiet, nachts dürften Immissionsrichtwerte von 40 dB (A) grundsätzlich nicht überschritten werden, nur kurzeitige Geräuschspitzen von zusätzlich 20 dB (A) seien hinzunehmen. Die Belästigungen durch das Lokal überschritten das einem verständigen Durchschnittsmenschen Zumutbare. Die Nachbarn würden nicht nur durch den Lärm aus der Gaststätte, sondern auch durch vor der Gaststätte stehende Personengruppen, Verunreinigungen und durch wiederholte Präsenz von Polizei und Einsatz von Rettungsdienst in dem Lokal belästigt. Die Umsetzung der Maßnahmen aus dem Vergleich gelinge im Betrieb der Antragstellerin nicht. Auch bei verlängerter Sperrzeit könne die Antragstellerin das Lokal wirtschaftlich führen. Sie müsse ihr Betriebskonzept den veränderten Gegebenheiten anpassen. Da die Uneinsichtigkeit der Gäste mit fortschreitender Zeit und zunehmendem Alkoholgenuss zunehme, könnten längere Öffnungszeiten den Interessen der Anwohner nicht angemessen Rechnung tragen. Mildere Mittel seien nicht erfolgversprechend. Die Verhängung von Bußgeldern in der Vergangenheit habe nichts bewirkt. Auch der Vergleich habe nicht zu einer Verbesserung der Situation geführt. Es bestehe auch ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug. Die Antragstellerin habe lange genug die Möglichkeit gehabt, die Sperrzeitverlängerung zu verhindern. Es müsse die Anwohnerschaft, gerade auch im Hinblick auf das bevorstehende Weihnachtsfest, vor weiteren massiven Ruhestörungen geschützt werden. Bereits am 16.12.2010 kam es zu einem weiteren Rettungseinsatz in der „A.“, ein alkoholisierter Jugendlicher wurde abtransportiert. Von Jugendlichen, die sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite aufhielten, wurde eine Haustür eingetreten. In der Nacht vom 17.12. auf den 18.12.2010 wurde die Einhaltung der verlängerten Sperrzeit kontrolliert. Um 23.40 Uhr war das Lokal voll besetzt, an der Tür wies ein Schild auf eine „geschlossene Gesellschaft“ hin. Nach Aufforderung durch die Ordnungskräfte verließen die Gäste schließlich nach 0.00 Uhr das Lokal. Anwohnerbeschwerden, private Lärmmessungen und Bilder bis zum 22.12.2010 befinden sich in den vorgelegten Behördenakten, über die Weihnachtsfeiertage wurden keine Verstöße festgestellt. Am 20.12.2010 hat die Antragstellerin den vorliegenden Eilantrag gestellt. Die Verfügung beruhe im Wesentlichen auf einem einmaligen Verstoß am 26./27.11.2010; die übrigen Sachverhalte seien nicht hinreichend substantiiert. Die behaupteten Lärmbeeinträchtigungen seien nicht nachprüfbar, Lärmmessungen habe die Antragsgegnerin nicht durchgeführt. Eigene Lärmprotokolle der Antragstellerin wichen wesentlich von den Feststellungen der Antragsgegnerin ab. Die Verfügung sei für die Antragstellerin existensvernichtend. Bei der D-Straße handele es sich um eines der ältesten Kneipenviertel A-Stadts. Das sei den Anwohnern beim Einzug bekannt gewesen. Durch das Rauchverbot in Gaststätten müssten sich die Raucher zum Rauchen vor das Lokal begeben. Es könne nicht verhindert werden, dass sich Gruppen bilden. Außerdem wechsele das Publikum von einer Gaststätte zur anderen oder flaniere durch die D-Straße, ohne dass bestimmte Personen ohne Weiteres der „A.“ zugeordnet werden könnten. In der „A.“ bestehe das Verbot, Gläser mit auf die Straße zu nehmen. Die Einsätze von Rettungswagen und Polizei könnten nicht nur der „A.“ zugerechnet werden, es seien auch Gäste anderer Lokal beteiligt gewesen. In einem Fall habe es sich um einen Jugendlichen gehandelt, der als Diabetiker unterzuckert gewesen sei. Ein Mitarbeiter habe das Richtige veranlasst und den Rettungsdienst informiert. Der Wachdienst sei gekündigt worden, weil qualifiziertes Personal nicht zur Verfügung gestellt worden sei. Außerdem habe die Antragstellerin die gesamten Kosten vorlegen müssen. Es sei nicht erkennbar, dass sich durch die Verfügung an die Antragstellerin die Situation in der D-Straße grundsätzlich ändern werde. Das Problem werde lediglich auf andere Gaststätten verlagert. Ermessenserwägungen für die Festsetzung des Beginns der Sperrzeit gerade auf 0.00 Uhr seien nicht erkennbar. Eine Abwägung widerstreitender Interessen habe nicht stattgefunden. Die Räumung des Lokals in der Nacht vom 17.12. auf den 18.12.2010 habe stattgefunden, obwohl dort eine private Geburtstagsfeier als geschlossene Gesellschaft veranstaltet worden sei. Die Hinweisbeleuchtung sei abgeschaltet, die Tür verschlossen gewesen. Durch die Sperrzeitverlängerung habe sich der Umsatz der Antragstellerin um 2/3 reduziert. Mittlerweile sei die Stereoanlage auf Hintergrundmusik justiert (70 bis 80 dB (A)) und der ständige Einsatz eines Türstehers an Wochenenden und Feiertagen gesichert. Bis Ende Februar 2011 solle ein Raucherbereich im Innern der Gaststätte realisiert werden. Die Antragstellerin beantragt, I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 15.12.2010, Az. AL Sperrzeit-A., wiederherzustellen sowie II. die sofortige Vollziehung der unter Ziffer I. genannten Verfügung für die Dauer dieses Eilverfahrens kurzfristig auszusetzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Bereits im April 2010 sei allen an der Erörterung Beteiligten klar gewesen, dass u. a. das Lärmproblem aktiv angegangen werden müsse, um eine Sperrzeitverlängerung zu verhindern. Der Vergleich sei die letzte Chance gewesen, um die Lage zu verbessern. Gegen diesen habe die Antragstellerin aber nicht nur ein Mal, sondern immer wieder verstoßen. Dazu werde nochmals eine chronologische Dokumentation vorgelegt. Eines speziellen Lärmgutachtens habe es nicht bedurft, weil aus den Berichten verschiedener Personen immer wieder hervorgehe, dass sich viele Gäste vor der „A.“ aufhalten und Lärm verursachen. Auch sei es unerheblich, aus welchen Gründen der Wachdienst abbestellt worden sei. Der Antragsgegnerin sei die einschneidende Wirkung der Sperrzeitverlängerung bewusst. Ein weniger belastendes Mittel habe aber nicht zur Verfügung gestanden. Die nun von der Antragstellerin ergriffenen Maßnahmen stünden der Sperrzeitverlängerung nicht entgegen. Beim Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft sei ohnehin nur Hintergrundmusik zulässig. Die vorgelegte Erklärung, dass eine Person den Sicherheitsdienst übernehmen werde, sei nicht aussagekräftig. Die Idee der Einrichtung eines internen Raucherbereichs sei grundsätzlich zu begrüßen, diese Idee sei jedoch nicht neu und habe längst umgesetzt werden können. Im Übrigen halte sich die Antragstellerin nach wie vor nicht an die vollziehbare Sperrzeitverlängerung. Aus einem Polizeibericht vom 17.01.2011 gehe hervor, dass die Gaststätte um 1.10 Uhr noch geöffnet gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Akte 5 L 116/10 sowie auf die Behördenakten der Antragsgegnerin (6 Bände) Bezug genommen. II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Er ist allerdings nur insoweit teilweise begründet, als die Antragsgegnerin den Beginn der –verlängerten- Sperrzeit auf 0.00 Uhr (und nicht auf 1.00 Uhr) festgesetzt hat. Das Gericht macht von seiner Befugnis Gebrauch, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs unter Auflagen und zeitlich befristet wiederherzustellen, um einerseits den berechtigten Anliegen der Anwohner auf Nachtruhe Rechnung zu tragen und andererseits der Antragstellerin die Möglichkeit zu geben, ihren Geschäftsbetrieb – wenn auch unter engmaschiger Kontrolle – so weiterzuführen, dass er für die normale Kundschaft eines sogenannten Kneipenviertels in der Innenstadt attraktiv bleibt. Es liegt allein in der Hand der Antragstellerin, die berechtigten Beschwerden der Anwohner zu respektieren, – nunmehr mit anwaltlicher Beratung – für Abhilfe zu sorgen und wieder an dem gemeinsam erarbeiteten Konzept für die D-Straße mitzuwirken. Die Antragsgegnerin hat mehrfach ihre Gesprächsbereitschaft – auch nach Erlass der angefochtenen Verfügung – bekundet; ihr ist erkennbar nicht daran gelegen, etwa die „Kneipenkultur“ in der D-Straße zu zerstören oder nur einzelne Gastwirte für allgemeine Missstände verantwortlich zu machen. Sollte es der Antragstellerin in den folgenden drei Monaten gelingen, ihr Betriebskonzept dauerhaft umzustellen und die Auflagen einzuhalten, so besteht durchaus die Möglichkeit, die Sperrzeitverlängerung erneut zu diskutieren. Sollte dies der Antragstellerin allerdings nicht gelingen, muss sie damit rechnen, dass die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Sperrzeitverlängerung umgehend durchgesetzt und möglicherweise auch der Fortbestand der Gaststättenerlaubnis in Frage gestellt wird. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin als Störerin in Anspruch zu nehmen und das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für die Sperrzeitverlängerung anzunehmen (vgl. §§ 18 Gaststättengesetz, 4 Sperrzeitverordnung), ist offensichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin ist als Gastwirtin verpflichtet, für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf zu sorgen. Dazu gehört auch, dass sie Fehlverhalten ihrer Gäste entgegenwirkt und sich an Lärmschutzbestimmungen hält. Eine Betriebszeitverkürzung ist als Lärmschutzmittel geeignet (so BVerwG, NVwZ 1986, S. 296 ); der durch Gäste hervorgerufene Lärm, sei es in oder vor der Gaststätte, sei es auf dem Weg von und zu dem Lokal, ist – sofern er einen erkennbaren Bezug zum Gaststättenbetrieb hat – dem Gaststättenbetreiber zuzurechnen und als schädliche Umwelteinwirkung zu qualifizieren (vgl. BVerwG, NVwZ 1997, S. 276, und GewArch 2003, S. 300). Zwar gibt es keine Lärmmessungen, die auf Veranlassung der Antragsgegnerin durchgeführt wurden, um festzustellen, ob und wann die Vorgaben der TA Lärm nicht eingehalten wurde (für das hier vorliegende besondere Wohngebiet geht das Gericht von einem Immissionsrichtwert nach Ziffer 6.1 c von nachts 45 dB (A) aus, der allenfalls kurzzeitig um maximal 20 dB (A) überschritten werden darf). Es gibt aber neben den in der Behördenakte befindlichen Messprotokollen des Hauseigentümers (die regelmäßig Überschreitungen dieser Lärmgrenzen aufweisen) andere Quellen, die massiven Lärmbeeinträchtigungen der Nachbarschaft belegen. So waren einige Bedienstete der Antragsgegnerin mehrfach vor Ort und haben ihre Erkenntnisse protokolliert, es gibt nahezu über jeden Vorfall Dokumentationen und Beschwerden der Anwohner. Dass sich auch zur Nachtzeit immer wieder größere Personengruppen vor der „A.“ aufhalten, lässt sich den Fotografien, die der Hauseigentümer zu den Akten gereicht hat, zweifelsfrei entnehmen. Polizeiberichte über notwendige Einsätze runden das Bild ab. Auch die beiden Mahnungen des Beirates belegen eindeutig die von der Antragsgegnerin festgestellten Verstöße gegen den Lärmschutz. Bei dieser Sachlage konnte auf qualifizierte Lärmmessungen – jedenfalls im Eilverfahren – verzichtet werden. Vielmehr durfte ein objektivierter Maßstab, nämlich das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, zugrunde gelegt werden (so BVerwG, Beschluss vom 18.05.2009, Az.: 8 B 13/09; vgl. auch VG Gießen, Beschluss vom 19.05.2010, Az.: 8 L 452/10; VG Neustadt, Beschluss vom 21.09.2006, Az.: 4 L 1432/06; VG Darmstadt, Beschluss vom 02.04.2009, Az.: 9 L 1291/08, und die dazu ergangene Beschwerdeentscheidung des Hess. VGH, Beschluss vom 26.06.2009, 6 B 1366/09). Dabei ist selbstverständlich der Gebietscharakter zu berücksichtigen und der Umstand, dass es in der D-Straße seit langen Jahren eine gewachsene Kneipen-Szene gibt. Wer dort wohnt, kann nicht erwarten, dass seinem Ruhebedürfnis immer der Vorrang vor dem Wunsch anderer zu sozialen Kontakten und fröhlichem Beisammensein eingeräumt wird. Auch den Interessen der Gastwirte muss angemessen Rechnung getragen werden. Im Fall der Antragstellerin haben aber die regelmäßigen Beeinträchtigungen einer Vielzahl von Anwohnern (auch wenn es andere Anwohner gibt, die sich nicht gestört fühlen) ein Ausmaß angenommen, das ein Einschreiten der Antragsgegnerin unumgänglich macht. Es bestehen für das Gericht nach dem Umfang der vorgelegten Unterlagen auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Lärmbelästigungen der Antragstellerin zuzurechnen sind. Zwar befinden sich auch andere Lokale in der D-Straße, und diese wird als Passierstraße von Lokalbesuchern benutzt, um von einem Ort zum anderen zu gelangen. Die Beschwerden der Nachbarn und die Feststellungen des Ordnungsamtes und der Polizei sind aber zielgerichtet auf den Betrieb der „A.“ gerichtet und betreffen nicht nur den Lärm, der von vor dem Lokal stehenden Personen ausgeht, sondern auch den Lärm, der aus dem Lokal nach draußen dringt. Insoweit sind die Gerichtsentscheidungen, die der Antragstellerbevollmächtigte zu den Akten gereicht hat, hier nicht einschlägig. Auch die eidesstattlichen Versicherungen des Geschäftsführers und eines Mitarbeiters vermögen die objektivierbaren Feststellungen der Antragsgegnerin nicht zu entkräften. Wenn die Antragstellerin nunmehr ihre Stereoanlage auf eine Lautstärke von 75 bis 80 dB (A) hat einpegeln lassen, bedeutet dies nicht nur, dass es bisher keine Lärmbegrenzung gab, sondern auch, dass nachweisbar mehr als die erlaubte Hintergrundmusik abgespielt wurde und wird. Nach den dem Gericht vorliegenden Lärmtabellen bedeutet Hintergrundmusik einen Schallpegel von etwa 60 dA (a), also eine Lautstärke, die eine normale Unterhaltung noch zulässt (vgl. Gesundheitsbericht für Deutschland, 1998; Lärmtabelle des Umwelt-Bildungszentrums Steiermark, 2008; Lärmtabelle IG Stiller/Nachtruhe – über Google –). Das Einschreiten der Antragsgegnerin und die Entscheidung, als Mittel die Sperrzeitverlängerung zu wählen, waren notwendig und gerechtfertigt. Gleichzeitig entbindet dies jedoch den Hauseigentümer nicht von der Pflicht, seinerseits nicht nur auf Einhaltung des Mietvertrages, sondern auch auf die Beachtung nachbarschützender Vorschriften zu dringen. Denn er ist als Vermieter und Eigentümer neben dem Handlungsstörer als Zustandsstörer verantwortlich. Ihm steht im Übrigen neben seinem nachbarlichen Abwehrrecht der Zivilrechtsweg zur Klärung und Durchsetzung seiner Eigentümer- und Vermieterrechte (etwa wegen der von ihm kritisierten Konzeption des Lokals) offen. Allerdings erscheint es dem Gericht – jedenfalls nach dem momentanen Erkenntnisstand – als zu weitgehend, wenn der Beginn der Sperrzeit auf 0.00 Uhr festgesetzt wird. Mit der Änderung der Sperrzeitverordnung im Jahre 2001 hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er grundsätzlich keine Sperrzeit (sondern nur noch die sogenannte Putzstunde zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr) mehr vorgeben will, und die Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse oder eines öffentlichen Bedürfnisses der zuständigen Verwaltungsbehörde überlässt. Dass vorliegend gerade ab 0.00 Uhr die Belästigungen und Probleme in der „A.“ auftreten, ist nicht konkret nachvollziehbar. Allein das Abstellen auf den zunehmenden Grad der Alkoholisierung, je später der Abend wird, reicht nach Ansicht des Gerichts eben so wenig aus wie der Wunsch der Nachbarn, die Sperrzeit ab 0.00 Uhr beginnen zu lassen. Orientiert man sich an den Regelungen, die vor der Liberalisierung der Sperrzeitverordnung galten, so kann als gängiger Sperrzeitbeginn 1:00 Uhr festgestellt werden (vgl. die Sperrzeitverordnung vom 19.04.1971, GVBl. I 1971, S. 96). Dass die Festlegung eines solchen Beginns der Sperrzeit (z.B. auch für eine Diskothek) angemessen und sozial adäquat ist, hat beispielsweise das OVG des Saarlandes in einem Urteil vom 29.08.2006 (Az.: 1 R 21/06) entschieden und darauf hingewiesen, dass dadurch die Ausübung des Gaststättengewerbes in der gewählten und erlaubten Betriebsart nicht unmöglich gemacht wird. Dem schließt sich das Gericht an und verweist hinsichtlich der Einwendungen der Antragstellerin darauf, dass es nur auf die Möglichkeit der Ausübung des erlaubten Gewerbes ankommt, nicht aber darauf, ob dieses auch profitabel weiterbetrieben werden kann. Wenn die Betriebszeitverkürzung als Lärmschutzmittel geeignet und erforderlich ist, um den ungestörten Schlaf der Nachbarn zu gewährleisten, muss der Gaststättenbetreiber gegebenenfalls durch Änderungen der Betriebsgestaltung dafür sorgen, dass er seine Räumlichkeiten auch zukünftig mit der Aussicht auf Gewinn gaststättenrechtlich nutzen kann (so BVerwG, NVwZ 1986, S. 296 ). Weil es die Ein-Uhr-Grenze nach wie vor als eine gängige und allgemein akzeptierte Begrenzung der Öffnungszeit ansieht, die den Nachbarschutz angemessen berücksichtigt, hat das Gericht nicht uneingeschränkt die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt, sondern mit der ersten Auflage den Sperrzeitbeginn lediglich um eine Stunde hinausgeschoben. Dass die Musikanlage auf einen niedrigeren Schallpegel eingestellt und verplombt werden muss, um während der Betriebszeiten den Lärmschutz zu garantieren, folgt schon daraus, dass nur Hintergrundmusik erlaubt ist, die bei einem Pegel von 75 bis 80 dB (A) überschritten wird. Im Übrigen kann mit der Begrenzung der Musiklautstärke nicht nur der allgemeine Lärmpegel herabgesetzt werden, sondern es besteht auch die Möglichkeit, im Vergleich zu dem Zustand vorher zu prüfen, welche Lärmquellen in erster Linie für die Beeinträchtigungen der Nachtruhe verantwortlich sind. Die Beschäftigung eines zuverlässigen Türstehers hat nach Darlegung der Antragsgegnerin bereits in anderen Lokalen der D-Straße dazu geführt, dass die Anzahl der Personen, die sich vor der Betriebsstätte aufhalten, reduziert werden konnte, und diese Personen zusätzlich zu vernünftigem und rücksichtsvollem Verhalten angehalten werden konnten. Entsprechend hat sich insoweit die Anzahl der Beschwerden reduziert. Dieses Modell muss auch die Antragstellerin einführen, und zwar an allen Öffnungstagen. Außerdem muss sie dafür sorgen, dass im Lokal eine verantwortliche Person anwesend ist, die dem Personal Anweisungen erteilen kann und als Ansprechpartner für Gäste und Nachbarn sowie gegebenenfalls Polizei und Ordnungsamt zur Verfügung steht. Schließlich ist der Antragstellerin aufzugeben, dass sie die Antragsgegnerin vorab informiert, wenn eine geschlossene Gesellschaft in ihren Räumlichkeiten tagt. Nur dann kann die Antragsgegnerin im Vorhinein prüfen, ob sie die Einhaltung der Sperrzeit kontrolliert oder sonst den Schutz der Anwohner durch geeignete Maßnahmen sicherstellt. Keinesfalls darf die Berufung auf eine „geschlossene Gesellschaft“ dazu dienen, die Sperrzeit über die nunmehr erlaubte Zeit bis 1.00 Uhr hinaus auszudehnen und die notwendigen Beschränkungen zu umgehen. Im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen, weil die Antragstellerin eine unbeschränkte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs begehrt, was aber aus Gründen des Nachbarschutzes nicht in Betracht kommt. Das gilt auch hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags auf Erlass eines sogenannten Hängebeschlusses. Es war, insbesondere im Hinblick die bevorstehenden Weihnachtsfeiertage, ein umgehendes Einschreiten der Antragsgegnerin geboten. Eine komplette Aussetzung der Sperrzeitverlängerung kam und kommt nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin im Ergebnis nur zu einem geringen Teil – nämlich hinsichtlich des Beginns der Sperrzeit um 1.00 Uhr statt um 0.00 Uhr – obsiegt hat. Der Streitwert wurde nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 54.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327) bestimmt und wegen der geringeren Bedeutung des Eilverfahrens auf die Hälfte reduziert.