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Urteil

5 K 129/08.WI.A

VG Wiesbaden 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2008:0827.5K129.08.WI.A.0A
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Leitsätze
Alle Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sind gleichwertig und führen nach § 25 Abs. 3 AufenthG zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der (nationale) humanitäre Schutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht weniger Wert als die subsidiäre Schutzberechtigung nach der Qualifikationsrichtlinie.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 13 QLR. Er hat im nunmehr zweiten Folgeverfahren keine neuen verfolgungsrelevanten Umstände vorgetragen. Der Kläger fordert vielmehr die Neubewertung seiner politischen Betätigung und die Zuerkennung eines "besseren" Schutzstatus. Die in der Klageschrift zitierten Gutachten und Auskünfte sind weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG i.V.m. § 71 AsylVfG, abgesehen davon, dass die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht durchgängig eingehalten wurde. Das Gericht hat das exilpolitische Engagement des Klägers bereits im ersten Folgeverfahren bewertet und als politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen auslösend eingestuft. Diese Einschätzung wird durch die in der Klageschrift zitierten Gutachten und Auskünfte bestätigt. Insoweit fehlt es an der Eignung der neuen Beweismittel, eine für den Betroffenen günstigere Beurteilung herbeizuführen. Unabhängig von der Frage, ob im (zweiten) Folgeverfahren nicht ohnehin § 28 Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 QLR eingreift, hat der Kläger auch deshalb keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, weil er sowohl im Erstverfahren (durch Nichtbetreiben) als auch im ersten Folgeverfahren (durch Klagebeschränkung) auf die Geltendmachung und Durchsetzung dieses Anspruchs verzichtet hat. Was den hilfsweise gestellten Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG i.V.m. Art. 15 und 18 QLR betrifft, ist die Klage unzulässig. Denn insoweit besteht - unabhängig von der Frage, ob überhaupt neue Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung gebieten - kein Rechtsschutzbedürfnis. Alle Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sind gleichwertig und führen nach § 25 Abs. 3 AufenthG zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. dazu auch VG Stuttgart, Urteil vom 21.01.2008, Az.: A 11 K 552/07 - Juris -; VG Augsburg, Urteil vom 20.08.2007, Az.: Au 2 K 07.30174 - Juris -). Es gibt insoweit keinen Unterschied zwischen dem humanitären Schutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 (und ggf. in verfassungskonformer Auslegung des Satzes 3) AufenthG und dem Schutzstatus, der durch § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 2 i.V.m. Art. 15 QLR vermittelt wird (vgl. Art. 24 Abs. 2 QLR). Der Kläger ist auch tatsächlich bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und eines Ausweisersatzpapiers. Als subsidiär Schutzberechtigter nach der QLR hätte der Kläger keinen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises nach der GFK (wie er ihn als "Blauen Pass" erstrebt), sondern (nur) auf Ausstellung eines Dokuments, mit dem er reisen kann, falls er keine nationalen Pass erhalten könnte (Art. 25 Abs. 2 QLR). Auch nach nationalem Recht kann der Kläger, wenn er keinen Pass erlangen kann, einen Pass- oder Ausweisersatz erhalten (§ 48 AufenthG). Einen Ausweisersatz hat er bereits. Einen Reiseausweis kann er über § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, § 5 AufenthV erhalten, wenn er keinen Pass auf zumutbare Weise erlangen kann. Das Kriterium der Zumutbarkeit ist keine Verschärfung gegenüber den Regelungen der QLR, sondern eine selbstverständliche Voraussetzung auch bei der Prüfung, ob Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, keinen nationalen Pass "erhalten können" (Art. 25 Abs. 2 1.HS QLR). Sollte die Ausländerbehörde im konkreten Fall die Zumutbarkeitsschwelle aus der Sicht des Klägers höher legen als bei einem subsidiär Schutzberechtigten, wäre dies in einem gesonderten Verfahren, nicht aber im Asyl- und Folgeschutzverfahren, in dem es in erster Linie um zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote geht, zu klären. Auch im Übrigen gibt es keine maßgeblichen Unterschiede zwischen den Auswirkungen des subsidiären Schutzstatus und denen des humanitären Schutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG über den Wortlaut der Qualifikationsrichtlinie hinaus dem subsidiären Schutz vergleichbaren (nationalen) Abschiebungsschutz auch dann bietet, wenn die Gefahr für Leib und Leben nicht auf willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts oder unmenschlicher Behandlung durch die in Art. 6 QLR genannten Akteure beruht, kann nicht dazu führen, diesen weitergehenden Schutz als anders und insbesondere geringer anzusehen, als den nach dem Wortlaut der Qualifikations-richtlinie i.V.m. § 60 Abs. 2 bis 7 Satz 2 AufenthG. Die Mindestnormen der Richtlinie fließen in das nationale Recht ein, stehen aber günstigeren Regelungen des Mitgliedsstaates nicht entgegen. Der Abschiebungsschutz vor politisch motivierten Nachstellungen ist nicht mehr wert als derjenige, der aus humanitären Gründen zum Schutz von Leib und Leben gewährt wird. So räumt zum Beispiel Art. 26 Abs. 3 QLR den Personen mit subsidiärem Schutzstatus keine grundsätzliche Vorrangstellung auf dem Arbeitsmarkt ein, sondern erlaubt den Mitgliedsstaaten eine Vorrangprüfung nach nationalem Recht. Im konkreten Fall wurde dem Kläger bereits die Arbeitsaufnahme erlaubt, so dass sich hier eine weitere Prüfung erübrigt. Dasselbe gilt für die von ihm aufgeworfene Frage der Beschränkungen nach dem AsylbLG. Weil der Kläger im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist, sind die Voraussetzungen der Leistungsberechtigung nach § 1 AsylbLG nicht mehr gegeben (§ 1 Abs. 2 AsylbLG). Vielmehr erhält der Kläger Zugang zu Sozialleistungen (§ 23 SGB XII), wie ihn auch Art. 28 QLR gewährt. Soweit der Kläger sein nicht-eheliches Kind ins Feld führt, hat dieses mittlerweile über die Mutter eine eigene Rechtsstellung erhalten. Im Übrigen entspricht Art. 23 Abs. 1 QLR dem grundrechtlich verbürgten Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und überlässt die Ausformung im Einzelnen den Mitgliedsstaaten (Art. 23 Abs. 2 und 5 QLR). Da der erstrebte subsidiäre Schutzstatus keinen anderen Schutzumfang hat als der bereits gewährte humanitäre (nationale) Schutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG fehlt dem Kläger für die darauf gerichtete Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen gilt auch hier, dass der Kläger durch die (fingierte) Klagerücknahme im Asylerstverfahren, die teilweise Rücknahme im ersten Folgeverfahren und die dortige Beschränkung des Klageantrags auf die Geltendmachung von - aus seiner heutigen Sicht weitergehenden - Ansprüchen verzichtet hat. Die Klage ist daher in vollem Umfang mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger. Er verließ sein Heimatland im Mai 1997 und reiste am 21.08.1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 26.08.1997 stellte er Asylerstantrag mit der Begründung, er habe seit 1994 bei verschiedenen Mitgliedern der ELF gelebt. Alle hätten der ELF-RC angehört und ihn in der Folgezeit politisch geschult. Ende Mai 1997 sei das Haus, in dem er mit mehreren anderen ELF-RC-Familien gelebt habe, von EPLF-Soldaten umstellt worden. Er habe sich in der Nähe des Hauses aufgehalten und den Vorgang beobachtet. Da er damit habe rechnen müssen, durch die Inhaftierten verraten zu werden, habe er sich zur Flucht entschlossen. Außerdem sei er Zeuge Jehovas, dies sei die Religion seiner Mutter. Mit Bescheid vom 28.11.1997 wurde der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt und festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Eritrea angedroht. Das dagegen eingeleitete Klageverfahren 7 E 31901/97.A wurde nach nicht beachteter Weiterbetreibensaufforderung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 19.12.2000 eingestellt. Am 11.07.2005 stellte der Kläger Asylfolgeantrag. Bei der Anhörung am 11.07.2005 begründete er diesen wie folgt: Bis 2004 sei er Mitglied der ELF-RC gewesen, dann habe er sich offiziell von dieser Partei getrennt. Nunmehr gehöre er der EPM an. Diese sei ein Teil der EDP gewesen und habe sich von dieser Organisation abgespalten. Die EPM existiere seit 19.01.2004. Er habe sich im Februar 2004 der neuen Partei angeschlossen. E. habe ihn über die neue Partei aufgeklärt und ihn von dem Programm überzeugt. Die Mitglieder träfen sich regelmäßig 14-tägig und spendeten Geld. Es werde sich über die Situation in Eritrea unterhalten und Aufklärung betrieben. Wie sich aus der beigefügten Bescheinigung des Generalsekretärs der EPM Deutschland vom 11.06.2005 ergebe, sei der Kläger ein Gründungsmitglied und Vorsitzender der Gruppe im F.-Raum. Er leite die Versammlungen der Gruppe und koordiniere die Aktionen. Zu seiner Gruppe gehörten etwa 20 Personen. Die Gruppe sei auch im Vereinsregister eingetragen, der Auszug befinde sich bei dem Vorsitzenden. Die Wahl der für die Gruppe Verantwortlichen habe am 26.02.2005 stattgefunden. Seine - des Klägers - Aktivitäten seien auch dem Regime in Asmara bekannt geworden. Mit Bescheid vom 01.11.2005 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab (Ziff. 1), ebenso die Abänderung der Feststellungen zu § 53 Abs. 1 - 6 AuslG (Ziff. 2). Gegen diesen ihm am 04.11.2005 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 18.11.2005 Klage (5 E 1849/05.A). Er trug zur Begründung noch vor, er habe auf der Homepage der eritreischen Exil-Opposition einen regminekritischen Text in Gedichtform veröffentlicht. Zu Beginn des Textes befinde sich auch ein Lichtbild des Klägers und das Entstehungsdatum des Gedichts vom 00.00.0000. Außerdem sei er auf im Internet veröffentlichten Bildern als Teilnehmer an der Versammlung der Nationalen Rettungsfront Eritreas zu sehen. Wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten befürchte er bei einer Rückkehr menschenrechtswidrige Behandlung. Der sowohl vom Bundesamt als auch vom Gericht angeforderte Auszug aus dem Vereinsregister betreffend die Gruppierung EPM wurde vom Kläger ebenso wenig vorgelegt wie eine Originalbescheinigung mit Unterschrift. Ergänzend trug der Kläger noch vor, Mitglied der noch zu gründenden ENSF zu sein. Dazu legte er eine Bescheinigung vom 31.07.2006 vor. Nachdem er die Klage gegen Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides vom 01.11.2005 zurückgenommen hatte, wurde das Bundesamt mit Urteil vom 06.09.2006 verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Eritreas vorliegen. In der Urteilsbegründung zu der auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG beschränkten Klage führte das Gericht aus, dem Kläger drohe als aktivem Mitglied mit dauerhafter oppositioneller Betätigung mit dem Ziel der Bekämpfung und Ablösung des derzeit herrschenden Regimes bei einer Rückkehr nach Eritrea Verfolgung und eine konkrete Gefahr für Leib und Leben. Das Urteil ist rechtskräftig. Am 29.03.2007 stellte der Kläger einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Es müsse festgestellt werden, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise die des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, in seiner Person vorlägen. Er sei weiterhin Mitglied der ENSF, dazu überreiche er eine Bescheinigung vom 13.03.2007. Er nehme an Sitzungen der Organisation, an Festivals, deutschlandweiten Vollversammlungen und Versammlungen seiner Ortsgruppe teil. Weiterhin habe er sich an der Demonstration der eritreischen Opposition in Berlin am 28.04.2006 beteiligt. Ein entsprechender Internetauszug sei beigefügt. Ein Foto zeige ihn anlässlich der Teilnahme am Festival der ENSF in Kassel zusammen mit führenden Oppositionspolitikern. Außerdem habe er ein Gedicht im Internet veröffentlicht, in dem er unter Namensnennung die eritreische Regierung kritisiere, die das Land diktatorisch regiere. Er habe damit seine kritische Haltung gegenüber der eritreischen Regierung fortgesetzt und sei mit seinem Vortrag zu § 60 Abs. 1 AufenthG nicht ausgeschlossen, weil im Erstverfahren die Mitgliedschaft in der ELF nicht angezweifelt worden sei. Auch die Auskunftslage habe sich aufgrund verschiedener Auskünfte vom 30.10., 02.11. und 21.12.2006 geändert. Unter dem 20.06.2007 überreichte der Kläger eine Bescheinigung des Vorstandes der Ortsgruppe G. der ENSF und wies darauf hin, dass er an einer öffentlichen Veranstaltung am 19.05.2007, von der Fotos im Internet zu sehen seien, teilgenommen habe. Dasselbe gelte für das Festival in Kassel im Jahre 2007, eine Demonstration, die anlässlich des Festivals stattgefunden habe, sowie für eine Demonstration der eritreischen Opposition am 22.09.2007 anlässlich des Jahrestages der Verhaftung der sogenannten G 15. Bei der informatorischen Anhörung am 01.11.2007 in Gießen erklärte der Kläger weiter, er gehöre seit ihrer Gründung im August 2006 der ENSF an. Früher sei er Mitglied der ELF-RC gewesen. Nach deren Spaltung sei er 2004 ausgetreten und der EPM beigetreten. Diese Partei habe sich im Jahre 2006 mit der ELF und der EDM zu einem Bündnis zusammengeschlossen und sich von nun an ENSF genannt. Mit Bescheid vom 01.02.2008 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien nicht erfüllt. Der Kläger habe in seinem zweiten Folgeverfahren keinen neuen Sachverhalt vorgetragen. Die exilpolitischen Aktivitäten seien bereits Gegenstand des ersten Folgeverfahrens gewesen. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen der Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG seien ebenfalls nicht gegeben. Da das Bundesamt bereits ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG (aufgrund des Urteils des VG Wiesbaden vom 06.09.2006) festgestellt habe, fehle dem Kläger das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Gegen diesen ihm am 07.02.2008 zugestellten Bescheid hat der Kläger am selben Tag Klage erhoben. Er trägt zur Begründung noch vor, es sei nunmehr zwingend zu prüfen, ob die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes i.S.d. Qualifikationsrichtlinie (QLR) i.V.m. § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG vorlägen. § 60 Abs. 7 AufenthG sei eine Sonderregelung, die politische Verfolgung nicht zum Inhalt habe. Da die bereits genannten neuen Beweismittel vorlägen, müsse nach § 51 VwVfG auch geprüft und festgestellt werden, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG beim Kläger vorliegen. Aus dem sogenannten subsidiären Schutzstatus der QLR könne der Kläger Rechte für sich und seine Familie ableiten, die weiter gingen als solche nach nationalem Recht. Dies gelte insbesondere für die Erteilung von Reisedokumenten, die Vorrangstellung bei der Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage im Rahmen der Prüfung der Arbeitserlaubnis, der Vergünstigungen beim Familiennachzug und dem gesamten familienrechtlichen Status eines Flüchtlings. Der Kläger habe ein minderjähriges nicht-eheliches Kind. Derzeit könne er weder den Umzug von Mutter und Kind zu sich herbeiführen noch eine Veränderung der aufenthaltsrechtlichen Situation. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der Kläger am ersten Augustwochenende 2008 an dem Festival der ENSF teilgenommen habe, ein entsprechender Zeitungsausschnitt und Internetausdrucke würden überreicht. Darauf sei der Kläger im Bereich der Essensversorgung zu sehen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.02.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis Abs. 5 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Darlegungen in dem angefochtenen Bescheid. Für die erneute (hilfsweise) Feststellung zu § 60 Abs. 7 AufenthG bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Das gelte auch für die übrigen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1, 2 und 5 AufenthG. Die vom Gesetzgeber durch § 60 Abs. 7 AufenthG getroffene Entscheidung stehe in Einklang mit supranationalem Recht auch nach Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten (auch der der vorangegangenen Verfahren) Bezug genommen. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.