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Beschluss

5 L 475/08.WI

VG Wiesbaden 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2008:0729.5L475.08.WI.0A
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Leitsätze
Anhaltspunkte für die offensichtliche Rechtswidrigkeit einer auf dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Hess. Glücksspielgesetz basierenden Untersagungs- und Schließungsverfügung betr. ein Sportwettbüro (in dem Wetten eines in Malta ansässigen Veranstalters angeboten werden) bestehen nicht. Dem von Gesetzes wegen bestehenden besonderen öffentlichen Interesse am Sofortvollzug ist der Vorrang vor den privaten Interessen des Antragstellers einzuräumen.
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anhaltspunkte für die offensichtliche Rechtswidrigkeit einer auf dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Hess. Glücksspielgesetz basierenden Untersagungs- und Schließungsverfügung betr. ein Sportwettbüro (in dem Wetten eines in Malta ansässigen Veranstalters angeboten werden) bestehen nicht. Dem von Gesetzes wegen bestehenden besonderen öffentlichen Interesse am Sofortvollzug ist der Vorrang vor den privaten Interessen des Antragstellers einzuräumen. 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- € festgesetzt. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der sich gegen die Untersagung des Betriebs und die Anordnung der Schließung einer Wettannahmestelle richtet, ist zurückzuweisen. Eine offenkundige Rechtswidrigkeit der von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung vom 23.04.2008 ist nicht festzustellen. Die Erfolgsaussichten einer im Hauptsacheverfahren noch zu erhebenden Klage müssen als insgesamt offen beurteilt werden. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Oberverwaltungsgerichte zum Glücksspielstaatsvertrag -GlüStV- und den entsprechenden Ländergesetzen hat sich bislang keine einheitliche Linie herausgebildet, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs stehen noch aus. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Eilbeschluss vom 08.11.2007 (Az.: 7 TG 1921/07) zwar den Eilantrag (nach altem Recht) abgelehnt, aber Bedenken im Hinblick auf die ab 01.01.2008 geltende Rechtslage aufgezeigt; im Übrigen hat er die bei ihm anhängigen Hauptsacheverfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlagen der Verwaltungsgerichte Köln, Gießen und Stuttgart ausgesetzt (vgl. z.B. Beschluss vom 27.11.2007 im Verfahren 7 UE 1420/07). Über Eilverfahren nach der neuen Rechtslage hat er -soweit ersichtlich- noch nicht entschieden. Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 22.02.2008 (Az.: 13 B 1215/07) den ab 01.01.2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrag (in der Fassung, die er durch das Landesglücksspielgesetz gefunden hat) als aller Voraussicht nach verfassungs- und europarechtsgemäß beurteilt und das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug einer darauf gestützten Untersagungsverfügung bejaht. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hält die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 28.03.2006, Az.: 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276) nach summarischer Prüfung für erfüllt und hat -unter dem Vorbehalt der abschließenden rechtlichen Klärung (auch der europarechtlichen Fragen) im Hauptsacheverfahren- festgestellt, dass eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags grundsätzlich nicht in Betracht komme (Beschluss vom 17.03.2008, Az.: 6 S 3069/07; vgl. dazu auch Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 08.07.2008, Az.: 11 MC 489/07 und 11 MC 71/08 - Pressemitteilung -). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 02.06.2008, Az.: 10 CS 08.1102) und das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 25.03.2008, Az.: 4 Bs 5/08) bejahen die Verfassungsmäßigkeit des Glücksspielstaatsvertrags und der entsprechenden Ländergesetze, ein Verstoß gegen den EG-Vertrag sei nicht feststellbar. Es bestehe ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung. Den Sofortvollzug ausgesetzt haben demgegenüber u.a. das VG Berlin (Beschluss vom 02.04.2008, Az.: 35 A 52.08), das VG Trier (Beschluss vom 28.04.2008, Az.: 1 L 240/08) und das VG Mainz (Beschluss vom 17.07.2008, Az.: 6 L 573/08), das VG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 09.01.2008, Az.: 7 G 4107/07) und das VG Kassel (Beschluss vom 04.04.2008, Az.: 4 L 114/08). Für die Annahme einer offenkundigen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung und des zugrunde liegenden hessischen Glücksspielrechts bestehen derzeit keine Anhaltspunkte. Die Verfügung beruht auf § 16 Abs. 1 und 2 des Hessischen Glücksspielgesetzes (GlüG) vom 12.12.2007 (GVBl I S. 835) und § 9 Abs. 1 GlüStV. Da nach § 6 Abs. 1 GlüG i.V.m. §§ 4, 10, 21 GlüStV nur das Land Hessen befugt ist, innerhalb seines Staatsgebietes Sportwetten zu veranstalten, unterscheidet sich die Neuregelung insoweit nicht von dem bisher geltenden § 1 SpW/LottoG. Das staatliche Sportwetten-Monopol wird aufrecht erhalten. Die bundesrechtlichen Regelungen über Pferdewetten bleiben davon (nach wie vor) unberührt. § 4 Abs. 1 GlüStV verbietet das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen ohne Erlaubnis; eine solche Erlaubnis nach hessischem Recht (vgl. § 9 GlüG) haben weder der Antragsteller noch seine Geschäftspartnerin, eine nach dem Landesrecht von Malta zugelassene Anbieterin von Sportwetten. Das erkennende Gericht, das nach der bisherigen Rechtslage die sektorale Betrachtung für zulässig erachtet hat, hält auch nach seinem derzeitigen Erkenntnisstand im Hinblick auf den Glücksspielstaatsvertrag und das Hessische Glücksspielgesetz an seiner zuletzt in den Urteilen vom 11.12.2007 zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung fest (vgl. Az.: 5 E 285/07 und 5 E 951/06), wonach es im Rahmen (der in Zweifel gezogenen) Kohärenz der staatlichen Glücksspielpolitik in Deutschland nicht geboten ist, die Ausgestaltung der verschiedenen oder gar aller Zweige des Glücksspielwesens in der gesamten Bundesrepublik zu untersuchen und zu vereinheitlichen (vgl. dazu BayVGH, a.a.O.). Die vom Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) geforderten Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Suchtprävention im Bereich der Sportwetten sind nunmehr durch die Begrenzung der Zahl der Annahmestellen, die Beschränkung der Werbung, das Internetverbot und die Spielersperre umgesetzt worden; außerdem wurden die Entwicklung von Sozialkonzepten und die Förderung der Suchtforschung verbindlich vorgeschrieben. Die bei offenen Erfolgsaussichten notwendige Interessenabwägung muss zu Lasten des Antragstellers ausgehen. Zunächst ist festzustellen, dass das neue Glücksspielrecht von Gesetzes wegen ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug von Untersagungsverfügungen bejaht (§ 9 Abs. 1 und 2 GlüStV).Der Gesetzgeber hat damit den öffentlichen Belangen eindeutig den Vorrang eingeräumt. Im Interesse der Kanalisierung und Eindämmung der Spielleidenschaft ist es ein legitimes Ziel, den ungeregelten Wettbewerb und die Ausweitung des Wettangebots zu verhindern. Bei einer solchen Sachlage kann nur ganz ausnahmsweise ein Überwiegen von privaten Interessen angenommen werden. Der Antragsteller hat kein solches ganz besonderes individuelles und schutzwürdiges Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Er hat erst am 06.03.2008 das Gewerbe "Entgegennahme und Vermittlung von Sportwetten" aufgenommen und hat damit in einer Phase den Betrieb begonnen, als die Neuregelung des Glücksspielwesens im Glücksspielstaatsvertrag und dem Hess. Glücksspielgesetz bereits in Kraft war und auch ab dem 01.01.2008 das Staatsmonopol für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten aufrecht erhalten wurde. Ein Vertrauenstatbestand in dem Sinne, dass der Antragsteller hätte damit rechnen können, zukünftig dieses Gewerbe legal ausüben zu dürfen, konnte somit nicht entstehen. Auch aus Art. 43, 49 EG-Vertrag folgt keine unmittelbare Verpflichtung, unter Anerkennung der ausländischen Genehmigung vorbehaltlos die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung im Bereich Sportwetten zu gewährleisten und dementsprechend von Untersagungsverfügungen und deren Vollstreckung abzusehen. Was die gegenseitige Anerkennung ausländischer Genehmigungen betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass insoweit keine europarechtlich verbindliche Harmonisierung auf Sekundärebene erfolgt ist (vgl. VGH Ba-Württ. und BayVGH, a.a.O.). Über eine in Hessen gültige Erlaubnis verfügt der Antragsteller nicht. Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht und Eindämmung der Wettleidenschaft gehören zum Bereich der Gefahrenabwehr. Eine uneingeschränkte Marktzugangsfreiheit kann bei mit dem Gewerbe verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht verlangt werden. Auch eine Zulassung unter Auflagen im Eilverfahren könnte ein Marktgeschehen eröffnen, dessen Dynamik eine effektive Kontrolle erheblich erschweren würde. Die von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Zwangsmittelandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. §§ 16 HessAGVwGO; §§ 69, 70, 71 76 HessVwVG; §§ 47, 50, 53 HSOG). Ein besonderes und ganz überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers kann nicht festgestellt werden. Dasselbe gilt für die Festsetzung der Verwaltungsgebühr nach Nr. 43172 der Anlage zu § 1 VerwKostO für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wurde nach § 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Ziffer II Nr. 54.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bestimmt und wegen der geringeren Bedeutung des Eilverfahrens halbiert.