Urteil
5 E 953/06
VG Wiesbaden 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2007:0828.5E953.06.0A
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Leitsätze
Die Vermittlung von Sportwetten an einen in Österreich lizensierten Veranstalter ist in Hessen nach wie vor weder genehmigungsfähig noch ohne Genehmigung einer hess. Behörde zulässig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vermittlung von Sportwetten an einen in Österreich lizensierten Veranstalter ist in Hessen nach wie vor weder genehmigungsfähig noch ohne Genehmigung einer hess. Behörde zulässig. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin kann weder ohne Erlaubnis tätig werden noch hat sie einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis oder Genehmigung ihrer Geschäftstätigkeit in Hessen. Die der Geschäftspartnerin der Klägerin in Österreich erteilte Konzession kann keine Geltung in Hessen beanspruchen. Das gilt sowohl für die Geschäftspartnerin als auch für die Klägerin selbst, die nicht nur die Vermittlung nach Österreich, sondern auch die Veranstaltung von Oddset-Wetten auf eigene Rechnung anstrebt. Die in einem Mitgliedsstaat der EU erteilte Erlaubnis gilt nicht ohne weiteres in jedem anderen Mitgliedsstaat der Gemeinschaft. Eine entsprechende gemeinschaftsrechtliche Regelung fehlt (vgl. HessVGH, zuletzt im B.v. 05.01.2007, Az.: 2 TG 2872/06). Das Glücksspielwesen ist europarechtlich nicht harmonisiert, bestehende Monopole werden nicht abgeschafft (vgl. Art. 8a der Dienstleistungsrichtlinie). Als Erlaubnis i.S. des Spw/LottoG kann nur eine solche der dafür zuständigen Behörde des Bundeslandes Hessen in Betracht kommen (vgl. dazu BVerwG, U.v. 21.06.2006, Az.: 6 C 19/06). Die Klägerin hat auch trotz der festgestellten Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen - Spw/LottoG - (vgl. HessVGH, B.v.25.07.2006, Az.: 11 TG 1465/06, unter Bezugnahme auf BVerfG, U.v. 28.03.2006, Az.: 1 BvR 1054/01) nach dessen noch geltenden Vorschriften derzeit keinen Anspruch auf Genehmigung oder auf genehmigungsfreies Tätigwerden in Hessen. Denn das Gesetz darf zunächst weiter angewandt werden, die Aufrechterhaltung des staatlichen Monopols ist - nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28.03.2006 - in der Übergangszeit bis zum 31.12.2007 zulässig. § 1 SpW/LottoG bestimmt, dass allein das Land Hessen befugt ist, innerhalb seines Staatsgebietes Sportwetten zu veranstalten; die Durchführung und Vermittlung darf nur durch zugelassene juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder maßgeblich beteiligt sind (§ 5 Abs. 2 des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland, in Kraft seit 01.07.2004), bzw. durch zugelassene Annahmestellen erfolgen. Zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin nicht. Entsprechend kann auch § 5 Abs. 3 des Staatsvertrages auf sie keine Anwendung finden. Aus § 5 SpW/LottoG erschließt sich, dass das Veranstaltungsmonopol des § 1 Abs. 1 SpW/LottoG auch für die Werbung, die Vermittlung und den Abschluss von Spielverträgen anderer - in Hessen nicht zugelassener - Anbieter gilt.Nach diesen Vorschriften ist ein legales Tätigwerden der Klägerin in Hessen nicht möglich. Der Ausschluss der Klägerin von der Möglichkeit der Teilnahme am Sportwetten-Markt in Hessen (sei es durch eigene Angebote im Internet oder in Wettannahmestellen, sei es durch Vermittlung von Wettangeboten anderer Anbieter oder Weiterleitung von Wettscheinen) verletzt weder deren Rechte aus Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG noch die aus Art. 43 und 49 EG-Vertrag. Da das unerlaubte Anbieten, Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten nach wie vor als unzulässig angesehen werden darf, stellt dessen Untersagung oder Nichtgenehmigung keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit dar (so BVerfG, B.v. 19.10.2006, Az.: 2 BvR 2023/06). In seiner Entscheidung vom 28.03.2006 (a.a.O.; vgl. auch B.v. 04.07.2006, Az.: 1 BvR 138/05) leitet das BVerfG die Verfassungswidrigkeit der das staatliche Monopol begründenden Landesgesetze aus dem legislatorischen Regelungsdefizit ab ("...ohne zugleich hinreichende gesetzliche Regelungen zur materiellen und strukturellen Sicherung der - mit dem staatlichen Monopol - verfolgten Ziele zu schaffen ...") und sieht dessen Auswirkungen (im Zeitpunkt seiner Entscheidung) durch das tatsächliche Auftreten von ODDSET, das dem Bild der effektiven Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung entspreche, bestätigt. Es gibt dem Gesetzgeber deshalb eine Neuregelung auf und verlangt für die Übergangszeit bis zum 31.12.2007 von der Exekutiven, ein "Mindestmaß an Konsistenz" herzustellen zwischen dem Ziel der Begrenzung der Spielleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Monopols andererseits. Damit hat das BVerfG nicht nur die weitere Anwendung verfassungswidrigen Rechts erlaubt, sondern gleichzeitig wegen des festgestellten legislatorischen Defizits an der Verfassung orientiertes Übergangsrecht unter Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs geschaffen, das nach § 31 BVerfGG verbindlich und auch in Hessen anwendbar ist (vgl. dazu BVerfG, B.v. 04.07.2006, Az.: 1 BvR 138/05, und vom 02.08.2006, Az.: 1 BvR 2677/04). Das Verfassungsgericht hat insoweit die unzureichende Gesetzeslage (übergangsweise) ergänzt und den unbestimmten Rechtsbegriff "Mindestmaß an Konsistenz" gewählt, um das Verwaltungshandeln zu lenken. Bei der korrekten Ausfüllung des Begriffs und der Beachtung der Vorgaben im Tatsächlichen (vgl. Rdnr. 160) sieht das BVerfG bis zum 31.12.2007 Art. 12 Abs. 1 GG nicht als verletzt an, wenn - unter Aufrechterhaltung des staatlichen Monopols - Privaten Wettangebot und -vermittlung aus ordnungsrechtlichen Gründen untersagt bzw. nicht erlaubt wird (vgl. auch B.v. 19.10.2006, Az.: 2 BvR 2023/06). Die Befugnis zur Schaffung verfassungskonformen Übergangsrechts hat das BVerfG auch im Bereich des Landesrechts. Diese Befugnis korrespondiert mit der Aufhebungs- und Verwerfungskompetenz, die ihm hinsichtlich landesrechtlicher Entscheidungen und Regelungen zusteht. Auch wenn für Hessen keine explizite Entscheidung des Verfassungsgerichts ergangen ist, so ist dessen Ausspruch (zur Rechtslage in Bayern) verbindlich und ohne weiteres auf gleichgelagerte Sachverhalte in anderen Bundesländern anzuwenden (vgl. BVerfG, B.v. 02.08.2006, Az.: 1 BvR 2677/04, und vom 07.12.2006, Az.: 2 BvR 2428/06). Dem steht Europarecht nicht entgegen, insbesondere sind die sich aus Art. 43 und 49 EG-Vertrag ergebende Niederlassungsfreiheit und die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs durch die Aufrechterhaltung des Sportwetten-Monopols in der Übergangszeit nicht verletzt. Zunächst ist davon auszugehen, dass das BVerfG (im Urteil vom 28.03.2006, a.a.O.) Art. 12 Abs. 1 GG in Kenntnis und im Lichte der Grundfreiheiten aus Art. 43 und 49 EG-Vertrag ausgelegt hat. Das ergibt sich aus der Formulierung: "Die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entsprechen ... denen des Grundgesetzes" (vgl. Rdnr. 144).Zulässige Einschränkungen des Art. 12 Abs. 1 GG müssen - ebenso wie die der Grundfreiheiten aus dem EG-Vertrag - durch Rechtssetzungsakt erfolgen und inhaltlich geboten, verhältnismäßig sowie willkürfrei sein. Entsprechendes gilt für die Umsetzung.Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält eine Monopolisierung nicht grundsätzlich für unzulässig und stellt bei der Entscheidung der Vorlagefragen in den Verfahren Zanetti (U.v. 21.10.1999, Rs. C-67/98) und Gambelli (U.v. 06.11.2003, Rs. C-243/01) auf die nationalen Rechtsvorschriften "angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten" ab. Beschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit seien nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zulässig und müssten notwendig und verhältnismäßig sein sowie wirklich dem Ziel dienen, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern. Behördliches Verhalten müsse geeignet sein, die Verwirklichung dieses Ziels zu gewährleisten. Als schützenswert ist nach der Rechtsprechung des BVerfG (a.a.O.) das Allgemeininteresse an der "Bekämpfung der Wettsucht" und der "Begrenzung der Spielleidenschaft" anzusehen. Will der Staat - zur Wahrung des so definierten allgemeinen Wohls - das Sportwettangebot monopolisieren, ist dies nach der Gambelli-Entscheidung des EuGH nur zulässig, wenn er die Verwirklichung der genannten Ziele durch Maßnahmen gewährleistet, die "kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen". Das vom BVerfG geschaffene Übergangsrecht mit dem Verlangen nach einem "Mindestmaß an Konsistenz" bleibt nicht hinter den Anforderungen des EuGH zurück. Da das BVerfG eine Entsprechung der Vorgaben des Grundgesetzes und des Gemeinschaftsrechts festgestellt hat, ist der von ihm verwendete Begriff der "Konsistenz" so zu verstehen wie die vom EuGH geforderte "Kohärenz", also im Sinne von Übereinstimmung / Einheitlichkeit.Inwieweit die bisherige Praxis dieser Zielsetzung nicht gerecht wurde, hat das BVerfG in seiner Entscheidung unter den Rdnrn. 132-141 analysiert und unter den Rdnrn. 150-154 die Inhalte der aus seiner Sicht notwendigen Regelungen, die der Gesetzgeber - falls er an dem staatlichen Monopol festhalten will - bis zum 31.12.2007 zu erlassen hat, aufgezeigt. Damit, dass im Urteil zunächst Mindestanforderungen für die Zeit bis zum 31.12.2007 (vgl. Rdnr. 160) vorgegeben werden, setzt das BVerfG nicht etwa europarechtswidrig die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit außer Kraft, sondern es leitet den notwendigen Regelungs- und Umsetzungsprozess ein und erfüllt durch die übergangsweise Ergänzung der vorhandenen Sportwett- und Lotteriegesetze der Länder die verfassungs- und europarechtlichen Mindestvorgaben. Weder der EuGH noch das BVerfG verlangen umgehend eine vollständige Zielerreichung, aber es werden erforderliche und geeignete Schritte auf dem Weg dorthin gefordert (vgl. dazu BayVGH, GewArch 2006, S. 419; OVG Hamburg, B.v. 09.03.2007, Az.: 1 Bs 378/06). Der Europäische Gerichtshof hat die europarechtlichen Anforderungen an die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit insbesondere in den Verfahren Zanetti und Gambelli (a.a.O.) ausführlich dargelegt. Es ist Sache der nationalen Gerichte, diese Anforderungen umzusetzen und das nationale Recht und seine Anwendung am Maßstab des Europarechts zu prüfen und zu klären, ob die ergriffenen Maßnahmen geeignet sind, die Verwirklichung der zur Begründung des Monopols angeführten Ziele zu gewährleisten. Von daher besteht aus der Sicht der Kammer keine weitere Klärungsbedürftigkeit über die Auslegung von Bestimmungen des EG-Vertrages, so dass eine Vorlage an den EuGH nicht geboten ist. Werden unter Beachtung und Ausfüllung des vom BVerfG gesetzten Übergangsrechts von Lotto Hessen nunmehr wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht eingeleitet und wird (insbesondere durch Zurückfahren der Werbung, Verminderung des Spielangebots und Aufklärung über Suchtgefahren) die Wettleidenschaft tatsächlich eingedämmt und gebremst, so liegt auch in der Übergangszeit kein Verstoß gegen Art. 43, 49 EG-Vertrag (mehr) vor (so BayVGH, GewArch 2006, S. 419; VGH Mannheim, GewArch 2006, S. 418; vgl. auch HessVGH, B.v. 21.12.2006, Az.: 11 TG 1977/06), weil dann die Monopolisierung und das damit verbundene Verbot privaten Wettangebots nicht im Missverhältnis zum erstrebten Schutz der Bevölkerung steht. Auf die Frage, ob Europarecht übergangsweise unbeachtet gelassen werden kann, kommt es nicht mehr entscheidend an (so auch OVG Bremen, B.v. 06.02.2007, Az.: 1 B 466/06). Die Auswertung der neueren Rechtsprechung des EuGH führt zu keinem anderen Ergebnis.In der Entscheidung vom 06.03.2007 (Rs. C-338/04 u.a.) im Verfahren Placanica hat der EuGH zunächst erneut betont, dass es den Mitgliedsstaaten in jeder Hinsicht freistehe, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (auch die Kommission stellt nicht das Recht der Mitgliedsstaaten in Frage, aufgrund zwingender Erfordernisse des Allgemeininteresses Glücksspielaktivitäten zu beschränken, vgl. deren Stellungnahme im Notifizierungsverfahren 2006/658D). Für jede durch nationale Rechtsvorschriften auferlegte Beschränkung sei jedoch zu prüfen, ob diese geeignet sei, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, und ob sie nicht über das hinausgehe, was zur Erreichung des Ziels erforderlich sei. Das war auch bisher Stand der Rechtsprechung. Die Anwendung der in dieser Entscheidung weiter aufgestellten Grundsätze führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Der EuGH hatte hier die Vorlagefrage zu entscheiden, ob das Ziel, die Glücksspieltätigkeit in geordnete Bahnen zu lenken, um ihrer Ausbeutung zu kriminellen Zwecken vorzubeugen, durch ein Konzessionierungssystem wie das in Italien bestehende ohne Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht erreicht werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof den Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern in der Form von Kapitalgesellschaften als Art. 43 und 49 EG-Vertrag entgegenstehend beurteilt. Im Gegensatz zur deutschen Rechtslage können in Italien eine beschränkte Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern Konzessionen erhalten. Nach der Rechtsprechung des dortige Corte suprema di cassazione steht fest, dass der italienische Gesetzgeber im Bereich der Glücksspiele eine expansive Politik mit dem Ziel betreibt, die Staatseinnahmen zu erhöhen, und dass die italienischen Rechtsvorschriften weder mit dem Ziel der Beschränkung der Spielleidenschaft der Verbraucher noch mit dem einer Eindämmung des Spielangebots gerechtfertigt werden können (vgl. Rdnr. 54). Die Vorlagefrage bezog sich (nur) auf den Ausschluss einzelner Wirtschaftsteilnehmer aus Gründen der Kontrollierbarkeit, um der Ausbeutung zu kriminellen Zwecken vorzubeugen. Bei dieser "zweiten Art von Zielsetzungen" geht der völlige Ausschluss von Kapitalgesellschaften nach der Entscheidung des EuGH über das hinaus, was zur Erreichung des Gesetzeszwecks erforderlich ist. Die zur Begründung dienenden Ausführungen dazu (Rdnrn. 54 ff.) beziehen sich ausnahmslos auf das italienische Konzessionierungssystem und sind auf den monopolisierten Markt - wie er in Hessen für Sportwetten besteht - nicht übertragbar (vgl. dazu auch OVG Hamburg, B.v. 09.03.2007, Az.: 1 Bs 378/06).Nach der Rechtsprechung des BVerfG geht es demgegenüber bei der bis 31.12.2007 aufrecht erhaltenen Monopolisierung darum, zum Schutz der Allgemeinheit die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern und das Glücksspielangebot zu begrenzen (was nach der Rechtsprechung des EuGH in der Placanica-Entscheidung zur "erstgenannten Art von Zielen" gehört) und nicht darum, eine kontrollierte Expansion im Bereich der Glücksspiele zu gewährleisten. Die Entscheidung Rosengren u.a. (vom 05.06.2007, Az.: C-170/04) betrifft das schwedische Einfuhrmonopol für alkoholische Getränke und die Frage der mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung nach Art. 28 EG-Vertrag. Das Monopol, das der EuGH aus Gründen des Schutzes der Gesundheit, des Lebens und des Jugendschutzes grundsätzlich für zulässig erachtet, hat er aber in seiner dortigen Ausgestaltung als ungeeignet zur Beschränkung des allgemeinen Alkoholkonsums und als unverhältnismäßig im Hinblick auf den Schutz der Jugend gegen die schädlichen Auswirkungen des Alkoholkonsums angesehen, weil in den entsprechenden Normen nicht festgelegt ist, aus welchen Gründen der staatliche Anbieter eine Bestellung ablehnen kann, und weil das Einfuhrverbot unabhängig vom Alter gilt. Demgegenüber können die Ziele der Eindämmung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht sehr wohl durch die vom BVerfG aufgezeigten Maßnahmen (Rdnrn. 150 ff., 160 des Urteils vom 28.03.2006) erreicht werden; wenn der staatliche Anbieter die Vorgaben des BVerfG beachtet, ist die mit der Monopolisierung verbundene Beschränkung für Private nicht unverhältnismäßig ( vgl. zu den Anforderungen an Maßnahmen zur Suchtprävention auch die Entscheidung des BVerfG vom 26.03.2007 zum bay. Spielbankenmonopol, Az.: 1 BvR 2228/02).. Die Vorgaben des BVerfG für die Interimszeit werden in Hessen erfüllt.Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof (HessVGH) zuletzt in den Entscheidungen vom 21.12.2006 (Az.: 11 TG 1977/06, 2362/06, 2276/06, 2338/06,2335/06, 2336/06, 2360/06, 2279/06) und 05.01.2007 ( Az.: 2 TG 2911/06 und 2872/06) festgestellt hat, hat das Land Hessen nunmehr die ihm gegenwärtig möglichen Schritte eingeleitet, um das fortbestehende staatliche Wettmonopol im Bereich der Sportwetten an den Erfordernissen einer effektiven Vermeidung problematischen Spielverhaltens und der Suchtprävention auszurichten. Damit werde den Forderungen des BVerfG genügt und zugleich eine zulässige Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit vorgenommen. Das Land Hessen habe das Angebot und die Verfügbarkeit von Sportwetten ebenso wie die Werbung dafür deutlich reduziert. 68 Lottoverkaufsstellen sei die Kündigung ausgesprochen worden, in den verbleibenden Verkaufsstellen würden keine Halbzeitwetten mehr angeboten. Die Planungen für die Online-Wetten seien gestoppt, es seien keine "SMS" oder "Mobile Gaming"-Wetten mehr im Angebot. Die Teilnahme an Sportwetten sei an eine Kundenkarte geknüpft, die den Ausschluss Minderjähriger und die Eintragung eines persönlichen Spieleinsatzlimits ermögliche. Es werde Aufklärung im Hinblick auf die Gefahren von Wettspielen betrieben und ein Sozialkonzept zur Suchtprävention erarbeitet. Bandenwerbung und Lautsprecher-Durchsagen in den Stadien seien eingestellt worden, auf Rundfunk- und Fernsehwerbung werde verzichtet, bei Werbemaßnahmen würden informative Aussagen in den Vordergrund gestellt.Von diesen Wertungen abzuweichen erscheint dem erkennenden Gericht nicht geboten, zumal Oddset/Lotto Hessen mittlerweile auch die vom BVerfG für bedenklich erachteten Wettmöglichkeiten im Internet suspendiert, Spieleinsatz und Gewinnmöglichkeiten begrenzt hat sowie die Sendung der Keno-Show einstellt und auf das nunmehr erstellte Sozialkonzept verweisen kann ( vgl. die vom Beklagten vorgelegte Dokumentation "Spielsucht und Jugendschutz", Stand: April 2007). Entscheidend für die gerichtliche Beurteilung ist in diesem Zusammenhang in erster Linie die tatsächliche Sachlage. Ob diese aus Gründen des Kartellrechts herbeigeführt wurde oder ob sie von dem politischen Willen getragen ist, die Spielsucht nachhaltig zu bekämpfen - was die Klägerin bestreitet -, muss das Gericht nicht bewerten. Das gilt auch für die Frage, ob hinter dem Festhalten an den bisherigen Regelungen in Verbindung mit den mittlerweile ergriffenen Maßnahmen tatsächlich das behauptete besondere Allgemeininteresse steht oder ob die Sicherung der Einnahmen aus den Sportwetten der Beweggrund für die Monopolisierung ist. Soweit die aktuelle Ausgestaltung des Monopols und das tatsächliche Auftreten der staatlichen Anbieter auf dem Sportwetten-Markt geeignet sind, einerseits legale Spielmöglichkeiten anzubieten und andererseits die Spielleidenschaft einzudämmen sowie die Spielsucht zu bekämpfen, sind etwaige weitere Motive nicht entscheidend. Aus der Entscheidung des Bundeskartellamtes vom 23.08.2006 lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Das Bundeskartellamt hat sich gerade nicht mit dem Monopol und dem Werbeverhalten von Oddset, sondern ausschließlich mit dem Lotterieangebot der Bundesländer und dem untereinander vereinbarten Regionalitätsprinzip befasst (vgl. BayVGH, B.v. 13.06.2007, Az.: 24 CS 07.802; OVG Lüneburg, GewArch 2007, S. 339). Es erscheint der Kammer im hier zu entscheidenden Verfahren nicht geboten, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (vgl. Aufforderungsschreiben vom 10.04.2006 und ergänzendes Schreiben vom 23.03.2007 im Vertragsverletzungs-verfahren Nr. 2003/4350 sowie Stellungnahme im Notifizierungsverfahren 2006/658/D zum Entwurf eines Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 22.03.2007) in Zweifel gezogene Kohärenz der staatlichen Glücksspielpolitik in Deutschland nach der Ausgestaltung aller Zweige des Glücksspielwesens in der gesamten Bundesrepublik zu untersuchen. Vielmehr ist der jeweilige Glücksspielsektor Überprüfungsgegenstand; bei den landesrechtlich geregelten Sportwetten ist es vorliegend dieser Glücksspielbereich in Hessen angesichts seiner derzeitigen rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung (vgl. dazu OVG Koblenz, B.v. 02.05.2007, Az.: 6 B 10118/07.OVG; OVG Hamburg, DVBl 2007, S. 647; OVG Bremen, B.v. 06.02.2007, Az.: 1 B 466/06; VGH Ba.-Württ., B.v. 28.03.2007, Az.: 6 S 1972/06; BayVGH, B.v. 13.06.2007, Az.: 24 CS 07.802; a.A. OVG Saarland, B.v. 04.04.2007, Az.: 3 W 18/06 und 20/06). Es ist dem Staat nicht versagt, für unterschiedliche Glücksspielzweige voneinander abweichende Gefahrprognosen zu treffen; dadurch wird auch der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Die einzelnen Glücksspielsektoren ( wie Casino-Spiele, Automatenspiele, Lotterien, Wetten etc. ) sprechen verschiedene Personenkreise an, werden an verschiedenen Spielstätten veranstaltet und haben ein unterschiedliches Suchtpotenzial. Der Umstand, dass in Bereichen mit möglicherweise höherem Gefährdungsgrad privates Angebot kontrolliert zugelassen wird, bedeutet nicht, dass im Bereich der Sportwetten eine andere Einschätzung des Gesetzgebers von vorneherein fehlerhaft wäre. Am ehesten vergleichbar vom Spielkonzept her sind die Oddset-Sportwetten mit den - bundesrechtlich geregelten - Pferdewetten. Es werden aber mit dem Angebot unterschiedliche Spieler erreicht, weil der Pferderennsport - anders als der bei Sportwetten dominierende Fußball - keinen Breitensportcharakter hat. Entsprechend ist auch das Suchtpotenzial anders zu beurteilen, das sich u.a. nach der Angebotsfrequenz richtet und besonders dann erhöht ist, wenn der Wettende meint, aufgrund seiner Sachkenntnis den Wetterfolg (vermeintlich) beeinflussen zu können (vgl. Memorandum der Deutschen Hauptstelle für Suchtgefahren zur "Prävention der Glücksspielsucht" vom März 2007). Ob bei der Entscheidung für das staatliche Wettmonopol die Zweck-Mittel-Relation gewahrt ist, kann nur anhand des konkreten zur Überprüfung gestellten Sachverhalts beurteilt werden. Die geforderte Kohärenz staatlichen Handelns muss sich auf die jeweils gewählte Gefahrenabwehrmaßnahme beziehen. Das Gericht hat die in den Aufforderungsschreiben der Kommission zum Ausdruck kommende Bewertung zur Kenntnis genommen, ist aber an diese nicht gebunden. Es hält vielmehr die Antworten der Bundesregierung vom 12.06.2006 und vom 22.05.2007 für überzeugend und deren Einwendungen gegen die Betrachtungsweise der Kommission für durchgreifend (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 13.06.2007, Az.: 24 CS 07.802).Auch das BVerfG hat in den genannten Entscheidungen seine Überprüfung an der konkreten Rechtslage im jeweiligen Bundesland und dem tatsächlichen Auftreten der staatlichen Lottogesellschaft im Bereich der Sportwetten dort orientiert. Die vom VG Gießen im Vorlagebeschluss vom 07.05.2007 (Az.: 10 E 13/07; vgl. auch VG Stuttgart, B. v. 24.07.2007, Az.: 4 K 4435/06) vertretene gegenteilige Ansicht vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Die allgemeine Formulierung "Glücksspielsektor" in der Placanica-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 06.03.2007, Rs. C - 338/04 u.a.) beruht darauf, dass es in Italien einheitliche Regelungen über die Teilnahme an der Veranstaltung von Glücksspielen gibt, die sowohl Lotterien als auch Spiele, Wetten und Wettbewerbe betreffen (vgl. Rdnrn. 3 ff., 14; vgl. auch Rdnrn. 14 ff. der Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.05.2006).Soweit das OVG des Saarlandes (a.a.O.) und das OVG Schleswig (B.v. 02.01.2007, NJW 2007, S. 1547) Eilanträgen privater Anbieter u.a. mit Blick auf die jahrelang geübte Praxis staatlicher Lotterieunternehmen und auf das aktuelle Auftreten von Oddset und des Toto-Lotto-Blocks stattgegeben haben, haben sie dies aufgrund einer Interessenabwägung getan und die Erfolgsaussichten in der Hauptsache im Ergebnis offen gelassen (so auch VG Frankfurt a.M., B.v. 28.06.2007, Az.: 7 G 1181/07).Demgegenüber sieht der HessVGH nach wie vor keinen Aussetzungsbedarf (vgl. B.v. 24.07.2007, Az.: 7 S 1453/07). Auf die Frage der Strafbarkeit nach § 284 StGB kommt es nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht entscheidend an, weil es vorliegend um die ordnungsrechtliche Beurteilung der gewünschten Tätigkeit bzw. des gewünschten Angebots der Klägerin in Hessen geht. Ob ein Verstoß gegen Ordnungsrecht auch Strafbarkeit nach sich zieht, haben die Strafgerichte zu beurteilen. Ob die Sanktion selbst und die Sanktionshöhe europarechtskonform sind, muss von diesen, ggf. nach einer entsprechenden Vorlage an den EuGH, entschieden werden (vgl. dazu BVerfG, B.v. 27.04.2005, Az.: 1 BvR 223/05; vgl. auch B.v. 04.07.2006, Az.: 1 BvR 138/05 und B.v. 19.10.2006, Az.: 2 BvR 2023/06). Da nach der gegenwärtigen Rechtslage die Klägerin nicht auf dem hessischen Sportwetten-Markt tätig werden darf, kommt es auf die Frage, ob sie oder ihre Geschäftspartner die notwendige Zuverlässigkeit besitzen und welchen Umfang die in Österreich erteilte Erlaubnis hat, nicht an. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf isolierte Aufhebung des Bescheides vom 12.01.2005.Zwar stand dieser im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (die zeitlich vor dem maßgeblichen Urteil des BVerfG lag) nicht mit den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG (und denen der korrespondierenden Art. 43 und 49 EG-Vertrag) in Einklang. Der Durchsetzung des materiellen Beseitigungsanspruchs steht aber die mittlerweile eingetretene Änderung der Rechtslage aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 28.03.2006 entgegen, insbesondere deshalb, weil die Klägerin kein nur auf Kassation beschränktes Begehren verfolgt, sondern es ihr gerade um Feststellung bzw. Verpflichtung des Beklagten zur Anerkennung oder Genehmigung geht (vgl. dazu Kopp/Schenke, § 113 VwGO, Rdnrn. 35 ff.). Die Klage ist daher in vollem Umfang mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist nach § 124 Abs. 1 i.V.m. Abs.2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat bislang - soweit ersichtlich - noch kein Hauptsacheverfahren eines inländischen Vermittlers, der mit einem in seinem Heimatland lizenzierten Wettanbieter aus der EU zusammen arbeiten möchte, entschieden. Die maßgeblichen Rechtsfragen bedürfen i.S.d. Rechtseinheit und Rechtssicherheit einer obergerichtlichen Klärung. Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in A-Stadt. Sie möchte Sportwetten an staatlich konzessionierte Veranstalter aus anderen Staaten, insbesondere an die Firma C. GmbH in Österreich, vermitteln und Sportwetten auf eigene Rechnung veranstalten. Mit Schreiben vom 28.04.2004, eingegangen am 29.04.2004, beantragte die Klägerin beim Beklagten, sie zur Vermittlung von Sportwetten zuzulassen. Ihre Firma sei seit dem 30.12.2003 im Handelsregister des Amtsgerichts D. ordnungsgemäß eingetragen. Die Konzession der Firma C., an die in erster Linie vermittelt werden solle, könne jederzeit vorgelegt werden. Mit Schreiben vom 30.04.2004 bestätigte der Beklagte den Eingang des Antrags und wies daraufhin, dass nach der gegenwärtigen Rechtslage niemand eine behördliche Erlaubnis erhalten könne, um Sportwetten an Anbieter aus dem Ausland zu vermitteln. Auch könne keine Erlaubnis für eine Betätigung außerhalb Hessens erteilt werden.Nach Übersendung des Merkblattes zum "Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten" lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12.01.2005 den Antrag der Klägerin kostenpflichtig ab. Für die beantragte Erlaubnis gebe es in Hessen keine Rechtsgrundlage. Nach dem Gesetz über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen vom 03.11.1999 (GVBl. I Seite 406, "SpW-LottoG") und dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 22.06.2004 (GVBl. I Seite 215) sei die Veranstaltung von Sportwetten den Ländern selbst, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder privatrechtlichen Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, vorbehalten. Das gelte auch für das Vermitteln von Sportwetten. Sowohl das Veranstalten als auch das Vermitteln ohne entsprechende Erlaubnis seien strafbar. Darin liege eine zulässige Einschränkung der Berufsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit nach dem EG-Vertrag. Entsprechend sei auch ein genehmigungsfreies Tätigwerden nicht möglich. Dagegen hat die Klägerin am 11.02.2005 Klage erhoben. Sie habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die von ihr beabsichtigte Vermittlung von Sportwetten ohne Genehmigung zulässig sei. Beim Wettmonopol handele es sich um ein unzulässiges Finanzmonopol, das nicht ordnungsrechtlichen, sondern fiskalischen Zwecken diene. Dies ergebe sich aus der Höhe der Einnahmen und dem erheblichen Aufwand, den die staatlichen Glückspielunternehmen betrieben, um für das Glücksspiel zu werben. Selbst in Supermärkten seien mittlerweile Wettautomaten aufgestellt worden, von denen aus man die staatliche Oddset-Wette abgeben könne. Hilfsweise habe die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Konzession. Dieser ergebe sich unmittelbar aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Dessen Beschränkung sei nur zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragendes Gemeinschaftsgut zulässig. Dies könne vorliegend nicht festgestellt werden. Der Staat veranstalte selbst in erheblichem Maße und mit erheblichem Werbeaufwand Glücksspiele. Wenn es tatsächlich um die Eindämmung des Spieltriebes gehe, so dürfe eine solche exzessive Werbung nicht stattfinden.Außerdem liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil es eine Ungleichbehandlung zwischen privaten Pferdebuchmachern und Sportwettveranstaltern gebe. Diese lasse sich nicht rechtfertigen. Im Übrigen sei das staatliche Monopol für Sportwetten auch mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar. Es beinhalte eine Beschränkung der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit. Am 28.03.2006 habe das Bundesverfassungsgericht eindeutig eine aktuelle Verfassungswidrigkeit des Sportwettenmonopols in seiner derzeitigen Ausgestaltung festgestellt und zugleich auch einen Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht zum Ausdruck gebracht (Az.: 1 BvR 1054/01). Ein verfassungs- und europarechtskonformer Zustand könne erst und alleine durch eine gesetzliche Neuregelung geschaffen werden. Die vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochene Behelfsregelung schaffe keinen verfassungsmäßigen Zustand. Deshalb seien die derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen in Deutschland nicht anwendbar. Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage bestehe keine Erforderlichkeit einer Erlaubnis. Auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts träten die staatlichen Anbieter aktiv um Neukunden werbend und Bestandskunden sichernd am Markt auf. Die Ausrichtung des Monopols an den Zielen der Suchtbekämpfung sei nicht erkennbar. Bei der Prüfung insoweit sei das staatliche Wettmonopol der Bundesländer bundesweit zu beobachten und zu bewerten. Weiter sei die gesamte Angebotspalette der Lotteriegesellschaften in die Betrachtung einzubeziehen. Das Verhalten der Partnergesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks sei diesem zuzurechnen. Auch das Bundeskartellamt habe mit Beschluss vom 23.08.2006 festgestellt, dass die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Übergangszeit nicht umgesetzt worden seien. Weiterhin werde auf den Anwendungsvorrang des Europarechts verwiesen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Vermittlung von Sportwetten mit festen Gewinnquoten in Form der so genannten Oddset-Wette insbesondere an private Veranstalter im europäischen In- und Ausland (Mitglieder der EU), denen durch die dort jeweils zuständigen Behörden eine Konzession zum Veranstalten von Sportwetten erteilt wurde, im Land Hessen erlaubnisfrei ist, festzustellen, dass die Veranstaltung von Sportwetten mit festen Gewinnquoten in Form der sogenannten Oddset-Wette, insbesondere für private Veranstalter im Europäischen (Mitglieder der EU) In- und Ausland, denen durch die dort jeweils zuständigen Behörden eine Konzession zum Veranstalten von Sportwetten erteilt wurde, im Land Hessen erlaubnisfrei ist, hilfsweise, die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12.01.2005, zugestellt am 19.01.2005, verurteilt, der Klägerin eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten mit festen Gewinnquoten in Form der so genannten Oddset-Wette an die Firma C. Sportwetten GmbH, E-Straße X, A-XXXX F-Stadt zu erteilen, der durch die österreichischen Behörden eine Konzession zum Veranstalten von Sportwetten erteilt wurden, höchst hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten mit festen Gewinnquoten in Form der sogenannten Oddset-Wette auf eigene Rechnung im Land Hessen zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klageanträge für zulässig, jedoch nicht begründet. Dies ergebe sich aus dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006. Daran ändere auch das Recht der Europäischen Union nichts. Zum einen habe das Bundesverfassungsgericht die Vorgaben des Europäischen Rechts vollständig in das deutsche Verfassungsrecht aufgenommen. Zum anderen habe der EuGH in seiner Rechtsprechung bisher ausnahmslos die nationalen, die Dienstleistungsfreiheit einschränkenden Regelungen als vereinbar mit dem EU-Recht angesehen. Der Erlaubnisvorbehalt in § 284 Abs. 1 StGB sei verfassungs- und europarechtskonform. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass Erlaubnisse nach österreichischem Recht standortbezogen erteilt würden und schon nach ihrem Wortlaut keine Geltung außerhalb der bewilligten Standorte zur Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten enthielten. Die von der Klägerin beabsichtigte Zusammenarbeit mit ihrer österreichischen Partnerfirma würde dazu führen, dass jene Firma sich nicht an die Begrenzung der ihr in Österreich erteilten Erlaubnis halten würde. Ein derartiges Angebot falle nicht unter die Dienstleistungsfreiheit. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte des Beklagten Bezug genommen. Mit Beschluss vom 02.03.2005 war das ursprünglich unter dem Aktenzeichen 5 E 203/05 geführte vorliegende Verfahren bis zur Erledigung des beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1054/01 anhängigen Rechtsstreits ausgesetzt worden. Nach der Entscheidung vom 28.03.2006 wurde das Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen und unter dem jetzigen Aktenzeichen weitergeführt. Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.