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Urteil

5 E 1329/06

VG Wiesbaden 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2007:0320.5E1329.06.0A
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Leitsätze
Nach der derzeit geltenden Rechtslage in Hessen können ausländische Anbieter, die über eine Lizenz eines anderen EU-Staates verfügen, keine Genehmigung erhalten, die ihnen ein Wettangebot in Hessen ermöglicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach der derzeit geltenden Rechtslage in Hessen können ausländische Anbieter, die über eine Lizenz eines anderen EU-Staates verfügen, keine Genehmigung erhalten, die ihnen ein Wettangebot in Hessen ermöglicht. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist nicht begründet. Es gibt keine Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin. Die Klägerin hat trotz der festgestellten Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen - Spw/LottoG - (vgl. HessVGH, B.v.25.07.2006, Az.: 11 TG 1465/06, unter Bezugnahme auf BVerfG, U.v. 28.03.2006, Az.: 1 BvR 1054/01) nach dessen noch geltenden Vorschriften derzeit keinen Anspruch auf Genehmigung oder auf genehmigungsfreies Tätigwerden in Hessen. Denn das Gesetz darf zunächst weiter angewandt werden, die Aufrechterhaltung des staatlichen Monopols ist - nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28.03.2006 - in der Übergangszeit bis zum 31.12.2007 zulässig. § 1 SpW/LottoG bestimmt, dass allein das Land Hessen befugt ist, innerhalb seines Staatsgebietes Sportwetten zu veranstalten; die Durchführung und Vermittlung darf nur durch zugelassene juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts (an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder maßgeblich beteiligt sind, § 5 Abs. 2 des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland, in Kraft seit 01.07.2004) bzw. durch zugelassene Annahmestellen erfolgen. Zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin nicht. Aus § 5 SpW/LottoG erschließt sich, dass das Veranstaltungsmonopol des § 1 Abs. 1 SpW/LottoG auch für die Werbung, die Vermittlung und den Abschluss von Spielverträgen anderer - in Hessen nicht zugelassener - Anbieter gilt. Nach diesen Vorschriften ist ein legales Tätigwerden der Klägerin in Hessen nicht möglich. Der Ausschluss der Klägerin von der Möglichkeit der Teilnahme am Sportwetten-Markt in Hessen (sei es über Angebote im Internet oder in Wettannahmestellen, sei es durch Bereitstellen von Tipomaten oder einer Online-Verbindung, sei es durch Zurverfügungstellung oder Weiterleitung von Wettscheinen) verletzt weder deren Rechte aus Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG noch die aus Art. 43 und 49 EG-Vertrag. Da das unerlaubte Anbieten, Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten nach wie vor als unzulässig angesehen werden darf, stellt dessen Untersagung bzw. Nichtgenehmigung keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit dar (so BVerfG, B.v. 19.10.2006, Az.: 2 BvR 2023/06). In seiner Entscheidung vom 28.03.2006 (a.a.O.; vgl. auch B.v. 04.07.2006, Az.: 1 BvR 138/05) leitet das BVerfG die Verfassungswidrigkeit der das staatliche Monopol begründenden Landesgesetze aus dem legislatorischen Regelungsdefizit ab ("...ohne zugleich hinreichende gesetzliche Regelungen zur materiellen und strukturellen Sicherung der - mit dem staatlichen Monopol - verfolgten Ziele zu schaffen ...") und sieht dessen Auswirkungen (im Zeitpunkt seiner Entscheidung) durch das tatsächliche Auftreten von ODDSET, das dem Bild der effektiven Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung entspreche, bestätigt. Es gibt dem Gesetzgeber deshalb eine Neuregelung auf und verlangt für die Übergangszeit bis zum 31.12.2007 von der Exekutiven, ein "Mindestmaß an Konsistenz" herzustellen zwischen dem Ziel der Begrenzung der Spielleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Monopols andererseits. Damit hat das BVerfG nicht nur die weitere Anwendung verfassungswidrigen Rechts erlaubt, sondern gleichzeitig wegen des festgestellten legislatorischen Defizits an der Verfassung orientiertes Übergangsrecht unter Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs geschaffen, das nach § 31 BVerfGG verbindlich ist. Das Verfassungsgericht hat insoweit die unzureichende Gesetzeslage (übergangsweise) ergänzt und den unbestimmten Rechtsbegriff "Mindestmaß an Konsistenz" gewählt, um das Verwaltungshandeln zu lenken. Bei der korrekten Ausfüllung des Begriffs und der Beachtung der Vorgaben im Tatsächlichen sieht das BVerfG bis zum 31.12.2007 Art. 12 Abs. 1 GG nicht als verletzt an, wenn - unter Aufrechterhaltung des staatlichen Monopols - Privaten Wettangebot und -vermittlung aus ordnungsrechtlichen Gründen untersagt bzw. nicht erlaubt wird (vgl. auch B.v. 19.10.2006, Az.: 2 BvR 2023/06). Dem steht Europarecht nicht entgegen, insbesondere sind die sich aus Art. 43 und 49 EG-Vertrag ergebende Niederlassungsfreiheit und die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs nicht verletzt. Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält eine Monopolisierung nicht grundsätzlich für unzulässig und stellt bei der Entscheidung der Vorlagefragen in den Verfahren Zanetti (U.v. 21.10.1999, Rs. C-67/98) und Gambelli (U.v. 06.11.2003, Rs. C-243/01) auf die nationalen Rechtsvorschriften "angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten" ab. Beschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit seien nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zulässig und müssten notwendig und verhältnismäßig sein sowie wirklich dem Ziel dienen, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern. Behördliches Verhalten müsse geeignet sein, die Verwirklichung dieses Ziels zu gewährleisten. Als schützenswert ist nach der Rechtsprechung des BVerfG (a.a.O.) das Allgemeininteresse an der "Bekämpfung der Wettsucht" und der "Begrenzung der Spielleidenschaft" anzusehen. Will der Staat - zur Wahrung des so definierten allgemeinen Wohls - das Sportwettangebot monopolisieren, ist dies nach der Gambelli-Entscheidung des EuGH nur zulässig, wenn er die Verwirklichung der genannten Ziele durch Maßnahmen gewährleistet, die "kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen". Das vom BVerfG geschaffene Übergangsrecht mit dem Verlangen nach einem "Mindestmaß an Konsistenz" bleibt nicht hinter den Anforderungen des EuGH zurück. Da das BVerfG eine Entsprechung der Vorgaben des Grundgesetzes und des Gemeinschaftsrechts festgestellt hat, ist der von ihm verwendete Begriff der "Konsistenz" so zu verstehen wie die vom EuGH geforderte "Kohärenz", also im Sinne von Zusammenhang/Übereinstimmung.Inwieweit die bisherige Praxis dieser Zielsetzung nicht gerecht wurde, hat das BVerfG in seiner Entscheidung unter den Rdnrn. 132-141 analysiert und unter den Rdnrn. 150-154 die Inhalte der aus seiner Sicht notwendigen Regelungen, die der Gesetzgeber - falls er an dem staatlichen Monopol festhalten will - bis zum 31.12.2007 zu erlassen hat, aufgezeigt. Weder der EuGH noch das BVerfG verlangen umgehend eine vollständige Zielerreichung, aber es werden erforderliche und geeignete Schritte auf dem Weg dorthin gefordert (vgl. dazu BayVGH, GewArch 2006, S. 419).Damit, dass im Urteil zunächst nur einige Maßnahmen in die richtige Richtung (vgl. Rdnr. 160) vorgegeben werden, setzt das BVerfG nicht etwa europarechtswidrig die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit außer Kraft, sondern es leitet den notwendigen Regelungsprozess ein und erfüllt durch die übergangsweise Ergänzung der vorhandenen Sportwett- und Lotteriegesetze der Länder die verfassungs- und europarechtlichen Mindestvorgaben. Von daher besteht keine weitere Klärungsbedürftigkeit über die Auslegung von Bestimmungen des EG-Vertrages, so dass eine Vorlage an den EuGH nicht geboten ist. Werden unter Beachtung des vom BVerfG gesetzten Übergangsrechts von Lotto Hessen nunmehr wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht eingeleitet und wird (etwa durch Zurückfahren der Werbung und Verminderung des Spielangebots) die Wettleidenschaft tatsächlich eingedämmt und gebremst, so liegt auch in der Übergangszeit kein Verstoß gegen Art. 43, 49 EG-Vertrag (mehr) vor (so BayVGH, GewArch 2006, S. 419; VGH Mannheim, GewArch 2006, S. 418; vgl. auch HessVGH, B.v. 21.12.2006, Az.: 11 TG 1977/06), weil dann die Monopolisierung und das damit verbundene Verbot privaten Wettangebots nicht im Missverhältnis zum erstrebten Schutz der Bevölkerung steht. Auf die Frage, ob Europarecht übergangsweise unbeachtet gelassen werden kann, kommt es nicht mehr entscheidend an. Die Auswertung der neueren Rechtsprechung des EuGH führt zu keinem anderen Ergebnis. In der aktuellen Entscheidung vom 06.03.2007 (Rs. C-338/04 u.a.) im Verfahren Placanica hat der EuGH zunächst erneut betont, dass es den Mitgliedsstaaten in jeder Hinsicht freistehe, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen. Für jede durch nationale Rechtsvorschriften auferlegte Beschränkung sei jedoch zu prüfen, ob diese geeignet sei, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, und ob sie nicht über das hinausgehe, was zur Erreichung des Ziels erforderlich sei. Die Anwendung der in dieser Entscheidung weiter aufgestellten Grundsätze führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Der EuGH hatte hier die Vorlagefrage zu entscheiden, ob das Ziel, die Glücksspieltätigkeit in geordnete Bahnen zu lenken, um ihrer Ausbeutung zu kriminellen Zwecken vorzubeugen, durch ein Konzessionierungssystem wie das in Italien bestehende ohne Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht erreicht werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof den Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern in der Form von Kapitalgesellschaften als Art. 43 und 49 EG-Vertrag entgegenstehend beurteilt. Im Gegensatz zur deutschen Rechtslage hatte für Italien zuvor der dortige Corte suprema di cassazione (verbindlich) festgestellt, dass der italienische Gesetzgeber im Bereich der Glücksspiele eine expansive Politik mit dem Ziel betreibe, die Staatseinnahmen zu erhöhen, und dass die italienischen Rechtsvorschriften weder mit dem Ziel der Beschränkung der Spielleidenschaft der Verbraucher noch mit dem einer Eindämmung des Spielangebots gerechtfertigt werden könnten (vgl. Rdnr. 54). Die Vorlagefrage bezog sich (nur) auf den Ausschluss einzelner Wirtschaftsteilnehmer aus Gründen der Kontrollierbarkeit. Nach der Rechtsprechung des BVerfG geht es aber bei der bis 31.12.2007 aufrecht erhaltenen Monopolisierung in erster Linie darum, zum Schutz der Allgemeinheit die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern und das Glücksspielangebot zu begrenzen (was nach der Rechtsprechung des EuGH in der Placanica-Entscheidung zur "erstgenannten Art von Zielen" gehört). Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof (HessVGH) zuletzt in den Entscheidungen vom 21.12.2006 (Az.: 11 TG 1977/06, 2362/06, 2276/06, 2338/06,2335/06, 2336/06, 2360/06, 2279/06) und 05.01.2007 ( Az.: 2 TG 2911/06 und 2872/06) festgestellt hat, hat der staatliche Anbieter von Oddset-Sportwetten in Hessen nunmehr die ihm gegenwärtig möglichen Schritte eingeleitet, um das fortbestehende staatliche Wettmonopol an den Erfordernissen einer effektiven Vermeidung problematischen Spielverhaltens und der Suchtprävention auszurichten. Damit werde den Forderungen des BVerfG genügt und zugleich eine zulässige Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit vorgenommen. Das Land Hessen habe das Angebot und die Verfügbarkeit von Sportwetten ebenso wie die Werbung dafür deutlich reduziert. 68 Lottoverkaufsstellen sei die Kündigung ausgesprochen worden, in den verbleibenden Verkaufsstellen würden keine Halbzeitwetten mehr angeboten. Die Planungen für die Online-Wetten seien gestoppt, es seien keine "SMS" oder "Mobile Gaming"-Wetten mehr im Angebot. Die Teilnahme an Sportwetten sei an eine Kundenkarte geknüpft, die den Ausschluss Minderjähriger und die Eintragung eines persönlichen Spieleinsatzlimits ermögliche. Es werde Aufklärung im Hinblick auf die Gefahren von Wettspielen betrieben und ein Sozialkonzept zur Suchtprävention erarbeitet. Bandenwerbung und Lautsprecher-Durchsagen in den Stadien seien eingestellt worden, auf Rundfunk- und Fernsehwerbung werde verzichtet, bei Werbemaßnahmen würden informative Aussagen in den Vordergrund gestellt. Von diesen Wertungen abzuweichen erscheint dem erkennenden Gericht nicht geboten, zumal Oddset/Lotto Hessen mittlerweile auch die Wettmöglichkeiten im Internet suspendiert hat. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die tatsächliche Sachlage. Ob diese nur aus Gründen des Kartellrechts herbeigeführt wurde oder ob sie von dem politischen Willen getragen ist, die Spielsucht nachhaltig zu bekämpfen - was die Klägerin bestreitet -, muss das Gericht nicht bewerten. Das gilt auch für die Frage, ob hinter dem Festhalten an den bisherigen Regelungen in Verbindung mit den mittlerweile ergriffenen Maßnahmen tatsächlich das behauptete besondere Allgemeininteresse steht oder ob die Sicherung der Einnahmen aus den Sportwetten der Beweggrund für die Monopolisierung ist. Soweit die ergriffenen Maßnahmen und das tatsächliche Auftreten der staatlichen Anbieter auf dem Markt geeignet sind, einerseits legale Spielmöglichkeiten anzubieten und andererseits die Spielleidenschaft einzudämmen sowie die Spielsucht zu bekämpfen, sind etwaige weitere Motive nicht entscheidend. Auf die Frage der Strafbarkeit nach § 284 StGB kommt es nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht entscheidend an, weil es vorliegend um die ordnungsrechtliche Beurteilung der gewünschten Tätigkeit bzw. des gewünschten Angebots der Klägerin in Hessen geht. Ob ein Verstoß gegen Ordnungsrecht auch Strafbarkeit nach sich zieht, haben die Strafgerichte zu beurteilen. Ob die Sanktion selbst und die Sanktionshöhe europarechtskonform sind, muss von diesen, ggf. nach einer entsprechenden Vorlage an den EuGH, entschieden werden (vgl. dazu BVerfG, B.v. 27.04.2005, Az.: 1 BvR 223/05; vgl. auch B.v. 04.07.2006, Az.: 1 BvR 138/05 und B.v. 19.10.2006, Az.: 2 BvR 2023/06). Die der Klägerin in Großbritannien erteilte Konzession kann keine Geltung in Hessen beanspruchen. Die in einem Mitgliedsstaat der EU erteilte Erlaubnis gilt nicht ohne weiteres in jedem anderen Mitgliedsstaat der Gemeinschaft. Eine entsprechende gemeinschaftsrechtliche Regelung fehlt (vgl. HessVGH, a.a.O.).Als Erlaubnis i.S. des Spw/LottoG kann nur eine solche der dafür zuständigen Behörde des Bundeslandes Hessen in Betracht kommen (vgl. dazu BVerwG, U.v. 21.06.2006, Az.: 6 C 19/06). Auf die Frage der Zuverlässigkeit der Klägerin und der eventuellen Überschreitung der in Großbritannien erteilten Konzession kommt es dementsprechend nicht mehr an. Auch ein Anspruch auf übergangsweise Duldung des Tätigwerdens der Klägerin in Hessen besteht nicht. Mittlerweile wurden landesweit gegen private Wettveranstalter und -vermittler Untersagungsverfügungen ausgesprochen und Wettbüros geschlossen. Die konsequente Durchsetzung des Wettmonopols und die erklärte Absicht der Landesregierung, dieses unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben auch nach dem 31.12.2007 aufrecht erhalten zu wollen, lassen auf absehbare Zeit keine Anspruchsgrundlage auf Zulassung Privater erkennen und gebieten es nicht, die Klägerin besser zu stellen als diejenigen, die bereits auf dem deutschen Sportwetten-Markt tätig waren und nunmehr ihre Tätigkeit einstellen mussten (vgl. dazu Hess.VGH, B.v. 29.08.2005, Az.: 11 TG 1460/05). Die Klage ist in vollem Umfang mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist nach § 124 Abs. 1 i.V.m. Abs.2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat bislang - soweit ersichtlich - noch kein Hauptsacheverfahren eines ausländischen Wettanbieters aus der EU entschieden, der über eine Lizenz seines Heimatstaates verfügt und in Hessen den Abschluss von Sportwetten anbieten möchte. Die maßgeblichen Rechtsfragen bedürfen i.S.d. Rechtseinheit und Rechtssicherheit einer obergerichtlichen Klärung. Die Klägerin ist eine nach britischem Recht organisierte Gesellschaft mit Firmensitz in C.. Sie ist im Besitz einer Buchmacherlizenz aus Großbritannien. Die Klägerin möchte auf dem Gebiet des Bundeslandes Hessen Online-Sportwetten anbieten, die sie in Großbritannien organisiert. Dort betreibt sie Internetserver, über die die Sportwetten online zugänglich sind. Kunden können sich entweder auf der Website anmelden und weltweit über das Internet auf das Angebot zugreifen oder über Terminals in Wettannahmestellen die entsprechenden Wetten platzieren, die dann an die Klägerin in Großbritannien übermittelt werden. Mit Schreiben vom 24.03.2006, eingegangen am 27.03.2006, beantragte die Klägerin beim Beklagten die Feststellung, dass ihre britische Genehmigung auch im Bundesland Hessen gelte und ihr die Veranstaltung von Online-Sportwetten in Hessen gestattet sei, insbesondere dass ihre Lizenz eine Erlaubnis i.S.d. § 284 StGB darstelle. Hilfsweise beantragte die Klägerin die Erteilung einer Genehmigung bzw. die vorläufige Duldung ihrer Tätigkeit. Ein Genehmigungsverfahren für das spezielle Geschäftsfeld der Klägerin existiere in Deutschland derzeit nicht. Die das Angebot der Klägerin verbietenden Normen in Deutschland hielten einer europarechtlichen Kontrolle nicht Stand. Das Lizensierungsverfahren sei nach dem Recht des Geschäftssitzes der Klägerin erfolgreich durchgeführt und abgeschlossen worden. Gewerberechtliche Bedenken stünden einer Genehmigung nicht entgegen. Dies gelte auch für die hilfsweise beantragte Duldung. Mit Schreiben vom 03.04.2006 teilte der Beklagte unter Berufung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 mit, dass der Antrag nur abgelehnt werden könne. Allein das Land Hessen sei befugt, innerhalb seines Staatsgebietes Sportwetten zu veranstalten. Da mit der sachlichen Bearbeitung des Antrags noch nicht begonnen worden sei, könne das Verfahren gebührenfrei durch Rücknahme des Antrags beendet werden. Dazu ließ die Klägerin vortragen, die Rechtslage sei durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht abschließend geklärt. Es bestünden nach wie vor europarechtliche Bedenken. Übergangsregelungen - wie sie das Bundesverfassungsgericht vorgegeben habe - seien dem Europarecht im Bereich der Grundfreiheiten fremd. Die Anwendung des § 284 StGB verstoße gegen Gemeinschaftsrecht und sei damit ausgeschlossen. Im Übrigen habe Lotto-Hessen bislang die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts noch nicht ausreichend umgesetzt. Die geforderten Unterlagen zum Antrag vom 24.03.2006, der weiterverfolgt werde, würden nachgereicht. Zur Klarstellung sei darauf hinzuweisen, dass hier nur die Vermittlung von online abgewickelten Sportwetten beantragt sei. Darunter verstehe die Klägerin sowohl das Angebot von Sportwetten über eine allgemein zugängliche Website als auch die online durchgeführte Übermittlung von Sportwetten an Wettterminals in Wettbüros der Klägerin in Deutschland zum eigenen Angebot in Großbritannien. Eine Durchführung von Sportwetten in Deutschland sei nicht beabsichtigt. Am 12.10.2006 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Rechtslage in Hessen widerspreche dem Europarecht. Aufgrund des gemeinschaftsrechtlichen Anwendungsvorrangs stünden die Regelungen des EG-Vertrages den nationalen Regelungen entgegen, in Hessen sei die Durchführung von Online-Sportwetten zumindest dann zulässig, wenn der Anbieter - wie die Klägerin - eine entsprechende ausländische Genehmigung besitze. Ansonsten werde die in Art. 43 und 49 EG-Vertrag statuierte Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit in ungerechtfertigter Weise eingeschränkt. Außerdem stelle die Aufrechterhaltung des staatlichen Monopols den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar und verletze damit EU-Kartell- und Wettbewerbsrecht. Seit Ergehen der Sportwettenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts werde von deutschen Politikern vordergründig zunehmend auf die Suchtprävention als angebliches Hauptmotiv der Aufrechterhaltung des Staatsmonopols verwiesen. Bei genauerer Betrachtung sei jedoch unübersehbar, dass nach wie vor fiskalische Interessen absolut im Vordergrund stünden. Diese dürften aber gerade nicht als Rechtfertigung der Beschränkung des Glücksspiels angeführt werden. Im Übrigen würden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht erfüllt. Das Auftreten der staatlichen Lotteriegesellschaften in verschiedenen Werbeträgern und im Internet widerspreche dem proklamierten Ziel der Suchtprävention und -bekämpfung. Im Oddset-Magazin, dem Flagschiff aller Werbeträger, finde sich zur Suchtprävention kein Wort. Die Reduzierung der Zahl der Lottoannahmestellen um knapp 3% sei keine maßgebliche Einschränkung der Vertriebs- und Marketingmaßnahmen. Das Internet-Spiel sei nur wegen der Zwangsgeldandrohung des Bundeskartellamtes eingestellt worden. Die Strafnorm des § 284 StGB könne auf die Klägerin nicht angewandt werden, da sie im Besitz einer ausländischen Genehmigung sei, die auch in Hessen Geltung beanspruchen müsse. Im Übrigen könne eine verfassungswidrige und europarechtswidrige Grundrechtsverletzung nicht auch noch strafrechtlich durchgesetzt werden. Durch die Placanica-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 06.03.2007 sei die bisherige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs überholt. Eine abschließende Entscheidung über den Fortbestand des staatlichen Monopols habe der Gesetzgeber noch nicht getroffen. Der Entwurf des neuen Lotteriestaatsvertrages sei noch nicht unterzeichnet und erfülle im Übrigen die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht. Er verstoße gegen geltendes deutsches und europäisches Recht. Aufgrund der unklaren Rechtslage und angesichts der divergierenden Rechtsprechung werde eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof angeregt, insbesondere zu der Frage, ob es mit dem EG-Vertrag vereinbar sei, dass ein Mitgliedsstaat seinen Markt für Sportwetten abschotte und behördlich zugelassene Anbieter aus anderen Mitgliedsstaaten mittels strafbewehrter Verbote und verwaltungsrechtlicher Untersagungsverfügungen am grenzüberschreitenden Angebot in diesem Mitgliedsstaat hindere. Soweit der Beklagte der Klägerin Unzuverlässigkeit wegen Überschreitens der in Großbritannien erteilten Genehmigung vorwerfe, werde dem entgegen getreten. Der Beklagte verkenne den Inhalt der Lizenz. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die britische Genehmigung der Klägerin für das Bundesland Hessen gilt und der Klägerin das Anbieten von Online-Sportwetten an Bürger des Bundeslandes Hessen gestattet, insbesondere dass die Genehmigung eine Erlaubnis i.S.d. § 284 StGB darstellt, hilfsweise, a) die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Genehmigung zur Durchführung von Online-Sportwetten für das Bundesland Hessen zu erteilen, b) die Beklagte zu verpflichten, die Durchführung und Bewerbung von Online-Sportwetten durch die Klägerin vorläufig - bis zur endgültigen Entscheidung über eine entsprechende Genehmigung in einem einzurichtenden Genehmigungsverfahren - zu dulden und die Beklagte zu verpflichten sicherzustellen, dass die zuständigen Ordnungsbehörden bis zu diesem Zeitpunkt keine Untersagungsverfügung gegen die Klägerin erlassen, höchst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 24.04.2006 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts innerhalb einer vom Gericht festzusetzenden Frist zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Eine abschließende Verwaltungsentscheidung sei wegen der gegenwärtig offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Antrags bislang noch nicht ergangen. Die in Großbritannien erteilte Erlaubnis berechtige gegenwärtig nicht dazu, in Hessen Sportwetten online anzubieten. Seit der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 stehe die Sach- und Rechtslage in Deutschland mit Verfassungsrecht, insbesondere mit dem Recht der Berufsfreiheit, in Übereinstimmung. Unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit stelle das Sportwettenmonopol des Landes Hessen ebenso eine europarechtlich zulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, zuletzt in der Leitsatzentscheidung vom 05.01.2007, sei eine in einem anderen Mitgliedsstaat erteilte Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten nicht geeignet, eine nach nationalem Recht erforderliche Erlaubnis zu ersetzen. Eine Harmonisierung habe bislang nicht stattgefunden. Es werde nach wie vor die eigenständige Regelungskompetenz der Mitgliedsstaaten auf diesem Sektor bejaht. Zudem beschränke sich die Wirkung der der Klägerin in England erteilten Erlaubnis genau auf den in dieser genannten örtlichen Geltungsbereich. Außerdem gebe das in Großbritannien für Buchmacher geltende Recht nicht die Berechtigung, Wetten über das Internet interaktiv anzubieten. Vielmehr habe die Klägerin nur die Zulassung, Wetten von Kunden, die bereits über ein Wettkonto verfügten, auch per E-Mail entgegenzunehmen. Die Klägerin biete unter ihrer Internetadresse nicht nur Sportwetten, sondern auch jede Art von Casinospielen an, was auch nach dem Recht von Großbritannien illegal sei. Eine Legalisierung der Betätigung der Klägerin durch Erlaubnis scheide nicht nur aus objektiven Gründen des deutschen Rechts, sondern auch wegen erwiesener Unzuverlässigkeit der Klägerin aus, da sie sich schon jetzt auch nach ihrem Heimatrecht illegal verhalte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte Bezug genommen.