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Urteil

4 K 1997/23.WI

VG Wiesbaden 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2024:1002.4K1997.23.WI.00
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Leitsätze
Durch die Ausreise eines geduldeten Ausländers erlischt dessen rechtlicher Aufenthalt; hierdurch wird die für § 104c Abs. 1 AufenthG erforderliche Vorduldungs- bzw. Aufenthaltszeit unterbrochen. Die Stellung eines Asylantrages im Ausland begründet eine Indizwirkung für die beabsichtigte Verlegung des Lebensmittelpunktes (Anschluss an VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 06.10.2022 – 6 L 2434/22.F).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Durch die Ausreise eines geduldeten Ausländers erlischt dessen rechtlicher Aufenthalt; hierdurch wird die für § 104c Abs. 1 AufenthG erforderliche Vorduldungs- bzw. Aufenthaltszeit unterbrochen. Die Stellung eines Asylantrages im Ausland begründet eine Indizwirkung für die beabsichtigte Verlegung des Lebensmittelpunktes (Anschluss an VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 06.10.2022 – 6 L 2434/22.F). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet nach Übertragung durch die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Einzelrichter. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.12.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat weder einen mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG noch hilfsweise Ansprüche auf Erteilung anderer Aufenthaltserlaubnisse. Auch besteht kein Anlass, die Beklagte zur Neubescheidung des klägerischen Antrages unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu verpflichten. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG. § 104c Abs. 1 AufenthG sieht vor, dass einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Absatz 1 Nr. 1, 1a und 4 sowie § 5 Absatz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis dann erteilt werden soll, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen konkreter bezeichneten vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde. a) Der Kläger erfüllt die zeitlichen Anforderungen an die Vorduldungszeiten nicht. Er hielt sich am 31.10.2022 nicht ununterbrochen seit fünf Jahren geduldet, gestattet oder auf Grund einer anderen Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet auf. Er befand sich nämlich jedenfalls – unter Zugrundelegung seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung – in der Zeit vom 01.08.2022 bis zum 05.10.2022 in Frankreich. Im Zeitpunkt des Grenzübertrittes war der Kläger aufenthaltsrechtlich lediglich geduldet. Durch das Übertreten der Grenze zu Frankreich und damit das physische Verlassen des Bundesgebiets ist diese Duldung erloschen. Anders als bei einer Ausreise mit einem Aufenthaltstitel (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG) erlischt die Duldung mit der – wenn auch nur kurzzeitigen – Ausreise des Ausländers, § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Ebenso erlischt auch der Duldungsanspruch (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2008 - 11 S 2439/07, juris Rn. 14; Röder, in: BeckOK MigR, 18. Ed. 15.01.2024, AufenthG § 60a Rn. 115). Da durch die Ausreise mit der Duldung auch der rechtliche Aufenthalt des Ausländers erlischt, wird die für § 104c Abs. 1 AufenthG erforderliche Vorduldungs- bzw. Aufenthaltszeit unterbrochen (BeckOK MigR/Röder, 18. Ed. 15.1.2024, AufenthG § 104c Rn. 48; VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.02.2024 – 1 K 344/24 –, juris Rn. 32, 37). Dass dem Kläger eine Wiedereinreisegenehmigung erteilt worden wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu NK-AuslR/Bruns/Hocks, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 60a Rn. 73). Der Unterbrechung der Vorduldungszeiten steht nicht entgegen, dass nach dem gesetzgeberischen Willen „kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts im Bundesgebiet von bis zu drei Monaten, die keine Verlegung des Lebensmittelpunkts beinhalten,“ als unschädlich bei der Berücksichtigung der Vorduldungs- bzw. Aufenthaltszeiten im Rahmen des § 104c AufenthG behandelt werden sollen (vgl. BT-Drs. 20/3717, S. 44 f.). Dabei kann das Gericht offenlassen, ob der eindeutige Wortlaut des § 104c Abs. 1 AufenthG, der verlangt, dass sich der Ausländer „ununterbrochen geduldet“ im Bundesgebiet aufgehalten hat, überhaupt einer Auslegung unter Zuhilfenahme der Gesetzesbegründung, die eine kurzfristige Unterbrechung für unschädlich erklärt, zugänglich ist (kritisch: Bay. VGH, Beschluss vom 23.01.2023 – 19 CE 22.2584 – juris Rn. 18 und Beschluss vom 25.03.2024 – 19 ZB 23.1280 –, juris Rn. 6). Denn der Kläger wollte zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters bei der Ausreise aus Deutschland und der Einreise nach Frankreich seinen Lebensmittelpunkt dorthin verlegen. So ergibt sich bereits aus der vom Kläger in Frankreich vorgenommenen Stellung eines Asylantrages eine Indizwirkung für die Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Frankreich (so zutreffend VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 06.10.2022 – 6 L 2434/22.F –, juris Rn. 13). Auch der Vortrag des Klägers bezüglich der Umstände seiner Asylantragstellung in Frankreich führt zu keiner anderen Bewertung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgeführt, er sei am 01.08.2022 nach Frankreich gereist. Die Verlobungsfeier habe am 15.08.2022 stattgefunden, die Festnahme durch die Polizei in Frankreich sei am 22.08.2022 – dem Tag der Hochzeitsfeier – in Paris erfolgt. Dies überzeugt nicht. Einerseits hat der Kläger nicht substantiiert ausgeführt, auf wessen Hochzeitsfeierlichkeiten er überhaupt eingeladen gewesen sein will und wieso er bereits zwei Wochen vor der Verlobung bzw. drei Wochen vor der eigentlichen Feier nach Frankreich gereist sei. Insbesondere aber der Umstand, dass er auf ausdrückliche Nachfrage bekundet hat, dass er am 22.08.2022 von der Polizei kontrolliert und aufgegriffen worden sei, die auf den 25.08.2022 datierende Anfrage der französischen Behörden an die Bundesrepublik Deutschland zwecks Wiederaufnahme im Rahmen einer Überstellung auf Grundlage der Dublin-III-Verordnung aber unter Nr. 11 des Formulars bereits den 19.08.2022 als Datum des Antrags im anfragenden Mitgliedstaat (Frankreich), des Eurodac-Treffers oder des Zeitpunkts zu dem der anfragende Mitgliedsstaat (Frankreich) feststellte, dass der angefragte Mitgliedstaat (Bundesrepublik Deutschland) für die Person (den Kläger) zuständig sein könnte. Dies widerlegt den Vortrag des Klägers, da er somit bereits vor dem 22.08.2022 von den französischen Behörden aufgegriffen worden sein muss. Durch seinen nicht überzeugenden Vortrag vermag er die Indizwirkung der Asylantragstellung mithin nicht zu entkräften. b) Ohne dass es nach dem Vorstehenden noch entscheidend darauf ankäme, scheidet der Anspruch nach § 104c AufenthG auch deshalb aus, weil – selbst unterstellt, der Kläger habe seinen Lebensmittelpunkt nicht nach Frankreich verlegt – keine „kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts im Bundesgebiet von bis zu drei Monaten“ vorliegt. Denn selbst wenn die Formulierung des Gesetzgebers zugrunde gelegt wird, ist sie dahingehend zu verstehen, dass (nur) Unterbrechungen des rein physischen Aufenthalts im Bundesgebiet unschädlich sind. Der Gesetzgeber hat sich gerade nicht dazu geäußert, ob dies auch für Unterbrechungen gilt, die die geforderte Grundlage des Aufenthalts (geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis) betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 – 1 C 34.18 – juris Rn. 50 zur ähnlich formulierten Gesetzesbegründung zu § 25b AufenthG [BT-Drs. 18/4097, S. 43]). Anhaltspunkte dafür, dass dies nach dem Willen des Gesetzgebers auch für (bloß unerhebliche) Unterbrechungen des Aufenthaltsstatus unabhängig von einer tatsächlichen Aufenthaltsunterbrechung im Bundesgebiet gelten soll, ergeben sich nicht (Bay. VGH, Beschluss vom 25.03.2024 – 19 ZB 23.1280, BeckRS 2024, 7477 Rn. 9, beck-online; BeckOK MigR/Röder, 18. Ed. 15.01.2024, AufenthG, § 104c Rn. 45). Demnach muss auch eine kurzfristige Abwesenheit im Bundesgebiet ohne Verlegung des Lebensmittelpunktes von einer der in § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten aufenthaltsrechtlichen Rechtsstellungen getragen sein (Bay. VGH, Beschluss vom 02.05.2024 – 19 CE 24.303, BeckRS 2024, 12173 Rn. 11, beck-online). Dies ist nach obigen Ausführungen zum Duldungsstatus des Klägers jedoch nicht der Fall. Die Ausreise ist auch nicht wegen § 85 AufenthG, wonach Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben können, unschädlich, da die Vorschrift nicht auf Duldungen anwendbar ist (BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris, Rn. 49). Ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 25b AufenthG (BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 – 1 C 34.18 – juris Rn. 49), wonach Duldungslücken von wenigen Tagen schon wegen ihres Bagatellcharakters als unschädlich zu bewerten sind, auf § 104c AufenthG übertragen werden kann (ablehnend: Bay. VGH, Beschluss vom 25.03.2024 – 19 ZB 23.1280, BeckRS 2024, 7477, Rn. 9, beck-online; VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.02.2024 – 1 K 344/24 –, juris Rn. 38) bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da der Kläger mehrere Wochen und damit mehr als nur wenige Tage in Frankreich war. 2. Auch kommt der Kläger nicht als Berechtigter anderer Aufenthaltserlaubnisse in Frage. Das Gericht folgt insoweit der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht mit Ausnahme des Untenstehenden von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Zunächst scheidet eine Aufenthaltsgewährung nach § 25b AufenthG aus. Gem. § 25b Abs. 1 AufenthG soll einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies ist dem Kläger nicht gelungen. Eine nachhaltige Integration setzt u.a. regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, der Ausländer seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist und dass der Ausländer über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Hinsichtlich der Voraufenthaltszeiten gilt das oben Gesagte. Der Kläger war jedenfalls im Zeitraum von August bis Oktober 2022 mehrere Wochen in Frankreich. Seine Duldung ist erloschen, ein ununterbrochener Aufenthalt liegt nicht vor, die Unterbrechung hatte – bereits auf Grund ihrer Länge von mehreren Wochen – keinen Bagatellcharakter. Daneben bezog der Kläger ausweislich der Aktenlage mindestens von April bis September 2023 Sozialhilfe. Auch wenn der Kläger laut eigener Aussage einen Sprachkurs auf dem „Niveau A1 oder A2“ besucht und erfolgreich abgeschlossen haben will, wurden diese Deutschkenntnisse zu keiner Zeit nachgewiesen. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger Berechtigter einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG wäre. Demnach soll einem jugendlichen oder jungen volljährigen Ausländer, der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich u.a. seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält, er im Bundesgebiet in der Regel seit drei Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat, wobei hiervon abgesehen wird, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Der Kläger erfüllt auf Grund des mehrwöchigen Aufenthalts in Frankreich bis zum 05.10.2022 wiederum bereits nicht die zeitlichen Vorgaben der Vorschrift. Zwar hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er drei Jahre lang eine Schule besucht habe, einen Schulabschluss oder Berufsabschluss hat er jedoch nicht erworben. 3. Auch der hilfsweise erhobene Bescheidungsantrag bleibt erfolglos. Voraussetzung des Ausspruchs nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist – wie im Falle des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO –, dass der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist. Dies ist er entsprechend obigen Ausführungen jedoch nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 167 VwGO. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, hilfsweise nach anderen Vorschriften. Der Kläger wurde am 02.08.1999 in Mogadischu geboren und ist somalischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 02.09.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Beklagte stellte dem Kläger am 13.04.2016 eine Duldung mit Gültigkeit bis zum 12.10.2016 aus und verlängerte diese am 26.10.2016 bis zum 25.04.2017. Der Kläger stellte am 31.10.2016 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. In der Folge wurden dem Kläger Aufenthaltsgestattungen ausgestellt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 25.10.2017 ab. Die hiergegen erhobene Klage wurde vom erkennenden Gericht (X) mit Urteil vom 31.08.2021 abgewiesen. Das Urteil ist seit dem 21.10.2021 rechtskräftig. Die Beklagte stellte dem Kläger am 24.11.2021 erneut eine Duldung mit Gültigkeit bis zum 15.02.2022 aus und verlängerte diese am 11.02.2022 bis zum 11.05.2022, am 11.05.2022 bis zum 11.08.2022, am 09.06.2022 bis zum 08.12.2022, am 07.12.2022 bis zum 06.06.2023. Am 23.02.2023 stellte die Beklagte erneut eine bis zum 06.06.2023 gültige Duldung aus. Eine auf den 05.07.2023 datierende Duldungsbescheinigung trägt das Gültigkeitsdatum 04.01.2024. Am 15.09.2023 stellte die Beklagte dem Kläger erneut eine Duldungsbescheinigung bis zum 04.01.2024 aus. Letztmalig aktenkundig ist eine Duldungsbescheinigung vom 22.12.2023 bis zum 21.03.2024. Bereits im Februar 2022 leitete das Regierungspräsidium C. die Beschaffung von Passersatzpapieren für den Kläger im Wege der Amtshilfe beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein. Mit Schreiben vom 10.03.2022 meldete sich die Diakonie A-Stadt bei der Beklagten und reichte eine postalische Erreichbarkeitserklärung für den Kläger ein. Laut eigener Aussage reiste der Kläger am 01.08.2022 nach Frankreich und stellte dort einen Asylantrag. Am 25.08.2022 stellten französische Behörden einen Antrag auf Überstellung des Klägers nach Deutschland auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 S. 31, ber. 2017 L 49 S. 50; im Folgenden: Dublin-III-Verordnung). Unter Nr. 11 des einheitlichen Formulars für Wiederaufnahmegesuche auf Grundlage der Dublin-III-Verordnung ist als „Datum des Antrags im anfragenden Mitgliedstaat, des Eurodac-Treffers oder Zeitpunkt, zu dem der anfragende Mitgliedstaat feststellte, dass der angefragte Mitgliedstaat für die Person zuständig sein könnte“ der 19.08.2022 aufgeführt. Der Kläger wurde am 05.10.2022 nach Deutschland rücküberstellt. Das Amtsgericht A-Stadt erließ am 23.05.2023 einen Strafbefehl wegen Bestechung (§ 334 Abs. 1 Strafgesetzbuch) in Höhe von 50 Tagessätzen á 10 EUR gegen den Kläger (Az:. Y). Der Kläger bezog in der Vergangenheit Sozialleistungen und arbeitete zum Teil als Lagerarbeiter. Im Verwaltungsvorgang befinden sich Entgeltabrechnungen aus Oktober und November 2021 der Deutschen Post AG. Die Abrechnung aus November 2021 weist für den Kläger einen zu versteuernden Jahresbruttoverdienst von 18.314,77 EUR aus. Aus einer Duldungsbescheinigung vom 11.02.2022 ergibt sich, dass dem Kläger eine Tätigkeit im Umfang von 25 Stunden pro Woche genehmigt wurde. Diese endete ausweislich einer E-Mail des Arbeitgebers am 16.02.2022. Formulare zu Beteiligungen der Bundesagentur für Arbeit zwecks Zustimmung zu einem Beschäftigungsverhältnis von Personen mit Duldung sind auf den 25.03.2022, den 17.12.2022 und den 24.08.2023 datiert. Von April bis Juni 2023 bezog der Kläger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dies erstreckte sich mindestens bis September 2023. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 06.06.2024 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG und hilfsweise nach § 104c Abs. 1 AufenthG. Mit weiterem Schreiben vom 07.09.2024 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG, hilfsweise nach allen anderen rechtlichen Grundlagen. Seinen Antrag begründete er damit, dass er alle Voraussetzungen von § 104c Abs. 1 AufenthG, insbesondere die erforderlichen Voraufenthaltszeiten, erfülle. Seine Ausreise nach Frankreich sei lediglich zu Zwecken des Besuches einer Hochzeit erfolgt. Der Kläger sei in Frankreich in eine Polizeikontrolle gekommen und da er keine Papiere mit sich geführt habe, sei er von der Polizei unter Druck gesetzt worden, einen Asylantrag zu stellen. Eine freiwillige Rückkehr nach Deutschland sei ihm nicht erlaubt worden. Dass er im Rahmen einer Dublin-Überstellung nach Deutschland rücküberstellt worden sei, könne ihm nicht angelastet werden. Es handele sich daneben nur um eine kurze Unterbrechung, die im Rahmen der Anrechnung der Voraufenthaltszeiten nicht zu berücksichtigen sei, da der Aufenthalt im Ausland kürzer als drei Monate gewesen sei. Der Kläger habe seinen Lebensmittelpunkt nicht nach Frankreich verlagern wollen. Er habe darüber hinaus keine Falschangaben gemacht. Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen lägen vor. Mit Schreiben vom 06.10.2023 hörte die Beklagte den Kläger zur Ablehnung seines Antrages an. Sie führte aus, dass der Kläger sich am 31.10.2022 nicht ununterbrochen seit fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten habe. Sein Aufenthalt in der Bundesrepublik sei vom 19.08.2022 bis zum 05.10.2022 unterbrochen gewesen. Dies sei auch nicht unschädlich für die Vorduldungszeiten. Zwar könne dies bis zu einem Zeitraum von drei Monaten der Fall sein. Allerdings habe der Kläger sich in diesem Zeitraum nicht mit der Ausländerbehörde abgestimmt und sei für diese nicht greifbar gewesen. Der vorübergehende anderweitige Aufenthalt müsse der Ausländerbehörde aber bekannt sein. Selbst für den Fall, dass der Aufenthalt in Frankreich in zeitlicher Hinsicht einen Bagatellcharakter habe, habe sich der Kläger somit jedenfalls dem ausländerrechtlichen Verfahren entzogen, was zu einer Unterbrechung der ununterbrochenen Duldung i. S. d. § 104c AufenthG führe. Der Vortrag zu einer etwaigen Hochzeit und den Umständen der Asylantragstellung in Frankreich sei vollkommen unsubstantiiert. Viel mehr entfalte die Stellung eines Asylantrags eine starke Indizwirkung für den Willen zur Verlagerung des Lebensmittelpunktes. Auch hinsichtlich § 25b AufenthG erfülle der Kläger nicht die Erteilungsvoraussetzungen. Einerseits sei die Identität des Klägers nicht geklärt und es bestehe auf Grund des rechtskräftigen Strafbefehls ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sei, ließe sich mangels Unterlagen nicht feststellen, viel mehr beziehe der Kläger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Darüber hinaus habe er keine hinreichenden Deutschkenntnisse dargelegt und im Übrigen gelte das zu § 104c AufenthG ausgeführte entsprechend. Auch ein Anspruch nach § 25a AufenthG komme nicht in Betracht. Weder würden die allgemeinen noch die besonderen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Wegen des Aufenthalts in Frankreich sei bereits das zeitliche Erfordernis des § 25a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anhörungsschreiben Bezug genommen. Am 07.11.2023 nahm der Bevollmächtigte des Klägers zur Anhörung Stellung. Mit Bescheid vom 19.12.2023 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 104c AufenthG, hilfsweise nach allen anderen rechtlichen Grundlagen, ab. Über die Anhörung hinausgehend führt sie zur Begründung aus, dass es gem. § 82 AufenthG dem Kläger obliege, seinen Vortrag, insbesondere hinsichtlich der Geschehnisse in Frankreich, zu substantiieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Der Kläger hat durch seinen Bevollmächtigten am 19.12.2023 Klage erhoben. Die Klage wurde trotz Aufforderung durch das Gericht bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht begründet. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagtenseite unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 19.12.2023 – Az.: – zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, hilfsweise nach allen rechtlichen Gründen zu erteilen. 2. hilfsweise, die Beklagtenseite unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19.12.2023 – Az.: – zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 07.09.2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (neu) zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, dass eine etwaige Duldung des Klägers durch seine Ausreise nach Frankreich gem. § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG erloschen sei. Der Grund, weshalb der Kläger ausgereist sei – etwa für eine Hochzeit – sei insoweit unerheblich. Mit Beschluss vom 14.05.2024 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.10.2024 ist der Kläger informatorisch angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.