Urteil
4 K 350/16.WI
VG Wiesbaden 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2016:0817.4K350.16.WI.0A
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Leitsätze
Ein Anspruch auf Aussetzung des Genehmigungsverfahrens nach § 15 BauGB kann einer Gemeinde nur bezüglich im eigenen Gemeindegebiet vorgesehener Bauvorhaben zustehen.
Weitere Anforderungen an die Einhaltung der Ausschlussfrist nach § 15 Abs. 3 S. 3 BauGB als der rechtzeitige Eingang des Antrags als solchem bei der Genehmigungsbehörde sind nicht zu stellen.
Sinn und Funktion der Möglichkeit einer Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB ist es, einer Gemeinde eine letzte Frist zur Nachholung ihrer Flächennutzungsplanung einzuräumen, was voraussetzt, dass diese bis zur Entscheidung über den Aussetzungsantrag ihre Planungsabsichten hinreichend konkretisiert. Die dabei tatbestandlich erforderliche Befürchtung einer wesentlichen Beeinträchtigung der kommunalen Planung (§ 15 Abs. 3 S.1 BauGB) macht deutlich, dass die kommunalen Planungsabsichten prognostisch zu Ende gedacht werden sollen, um anhand der sich daraus ergebenden Ergebnisse bzw. konkreten Vorrangflächen eine Vereinbarkeit mit dem Genehmigungsantrag prüfen zu können.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anspruch auf Aussetzung des Genehmigungsverfahrens nach § 15 BauGB kann einer Gemeinde nur bezüglich im eigenen Gemeindegebiet vorgesehener Bauvorhaben zustehen. Weitere Anforderungen an die Einhaltung der Ausschlussfrist nach § 15 Abs. 3 S. 3 BauGB als der rechtzeitige Eingang des Antrags als solchem bei der Genehmigungsbehörde sind nicht zu stellen. Sinn und Funktion der Möglichkeit einer Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB ist es, einer Gemeinde eine letzte Frist zur Nachholung ihrer Flächennutzungsplanung einzuräumen, was voraussetzt, dass diese bis zur Entscheidung über den Aussetzungsantrag ihre Planungsabsichten hinreichend konkretisiert. Die dabei tatbestandlich erforderliche Befürchtung einer wesentlichen Beeinträchtigung der kommunalen Planung (§ 15 Abs. 3 S.1 BauGB) macht deutlich, dass die kommunalen Planungsabsichten prognostisch zu Ende gedacht werden sollen, um anhand der sich daraus ergebenden Ergebnisse bzw. konkreten Vorrangflächen eine Vereinbarkeit mit dem Genehmigungsantrag prüfen zu können. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die inzwischen auf eine Verpflichtungsklage umgestellte Klage ist als solche statthaft, aber nur teilweise zulässig und ansonsten unbegründet. Die Klägerin begehrt die Zurückstellung der Entscheidung über den Antrag der Beigeladenen, um Gelegenheit zu haben, eine eigene Planung zur Ansiedlung von Windenergieanlagen vornehmen bzw. abschließen zu können. Dieses Begehren ist im Wege der Verpflichtungsklage statthaft. Die Klage ist jedoch insoweit unzulässig, als sie auch die Genehmigungsverfahren außerhalb des Stadtgebiets der Klägerin (WEA 1-6) betrifft. Eine Klagebefugnis steht der Klägerin nur hinsichtlich der Anlagen 7 und 8 (Gemarkung S.) und 9 und 10 (Gemarkung B.) zu, weil nur diese von der eigenen Planungshoheit erfasst werden. So wird bereits durch die Bezugnahme in § 15 Abs. 1 BauGB auf § 14 BauGB, in dem das Recht einer Gemeinde, eine Veränderungssperre zur Sicherung ihrer Planung zu beschließen, geregelt ist, deutlich, dass auch die Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB der Planungshoheit der von einem Genehmigungsvorhaben betroffenen Gemeinde zugutekommen soll. Dies kann nicht bedeuten, dass eine Gemeinde über dieses Instrumentarium des § 15 BauGB auch über das eigene Gemeindegebiet hinaus Genehmigungsverfahren hindern kann. Darüber hinaus wäre es der Beigeladenen unbenommen, in zwei voneinander getrennten Genehmigungsanträgen die Anlagen, die im Gebiet der Klägerin einerseits und jene, die im benachbarten Gebiet der Stadt W. andererseits liegen, zur Genehmigung zu stellen. Auch ist die Genehmigungsbehörde nicht gehindert, einen Teil eines Antrages auf Genehmigung von 10 baugleichen Windenergieanlagen zu bescheiden, wenn etwa deren Zulässigkeit bei einer Teilmenge ohne weiteres gegeben ist, im Falle der übrigen Windenergieanlagen aber noch weiterer Klärung bedarf. Die Klage der Klägerin ist daher lediglich zulässig, soweit es um die Genehmigung der Windenergieanlagen Nr. 7 bis 10 geht, im Übrigen aber mangels Klagebefugnis unzulässig. Die insoweit teilweise zulässige Klage ist unbegründet, weil die Klägerin durch die weitere Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Planungshoheit verletzt wird, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB. Voraussetzung für die von der Klägerin begehrte Aussetzung des Genehmigungsverfahrens für die 10 Windenergieanlagen ist nach dem auch für das immissionsrechtliche Genehmigungsverfahren entsprechend anwendbaren § 15 Abs. 3 S. 3 BauGB, dass ein entsprechender Antrag von der Gemeinde innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie von der Genehmigungsbehörde über den Antrag auf Genehmigung eines Bauvorhabens informiert worden ist, gestellt worden ist. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Das Regierungspräsidium hat als Genehmigungsbehörde am 12. Mai 2015 die Klägerin über den vorliegenden Genehmigungsantrag der Beigeladenen informiert, so dass der von der Klägerin am 2. November 2015 gestellte Antrag auf Zurückstellung des Genehmigungsverfahrens innerhalb der Sechs-Monats-Frist liegt. Weitere Anforderungen an die Einhaltung dieser Ausschlussfrist sind zur Überzeugung der Kammer nicht zu stellen. Nach der in seinem Beschluss vom 3. November 2015 (Az.: 9 B 1051/15, 9 E 1161/15) zum Ausdruck kommenden Ansicht geht der Hessische Verwaltungsgerichtshof in diesem Eilverfahren offenbar davon aus, dass eine auch inhaltlich konkretisierte Planung noch innerhalb der Sechs-Monats-Frist nach Bekanntgabe des Bauvorhabens der Genehmigungsbehörde im Falle eines Zurückstellungsgesuches nach § 15 Abs. 1 BauGB vorliegen muss (vgl. Rdnr. 27 des dortigen Beschlusses). Nach Ansicht der Kammer lässt sich dies dem Gesetzestext nicht entnehmen und auch nicht aus dem Gesetzeszweck herleiten. So hat die Genehmigungsbehörde nach Eingang eines Zurückstellungsantrags darüber auf der Grundlage der bis zur behördlichen Entscheidung hierüber von der Gemeinde vorgelegten (Planungs-) Unterlagen zu entscheiden. Es erscheint der Kammer unabhängig von der genannten Sechs-Monats-Frist inhaltlich allein entscheidend, ob bis dahin eine hinreichend konkretisierte Planung von den dafür autorisierten kommunalen Entscheidungsträgern beschlossen worden ist. So sollte es der Genehmigungsbehörde ohne weiteres möglich sein, etwa unmittelbar bevorstehende weitere Planungsentscheidungen der Gemeinde vor der Entscheidung über den Zurückstellungsantrag abzuwarten und so diese in die Prüfung etwaiger Planungswidersprüche zu den Genehmigungsvorhaben mit einbeziehen zu können. Schließlich erscheint der Kammer auch der Zeitraum von sechs Monaten sehr knapp bemessen, um die bis dahin verabsäumte Flächennutzungsplanung in qualifizierter Weise nachzuholen. Die Kammer ist mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in der oben erwähnten Entscheidung der Auffassung, dass für die Beurteilung eines möglichen Anspruchs auf Aussetzung des Genehmigungsverfahrens einer Gemeinde der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über dieses Zurückstellungsgesuch maßgeblich ist und bleibt, so dass erst danach erfolgende weitere Planungsschritte bei der Frage der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung über den Antrag auf Zurückstellung unberücksichtigt bleiben (so auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2013, Az.: 22 CS 13.1757 Rdnr. 18). Hier hat der Beklagte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zurückstellung des Genehmigungsverfahrens vom 02.11.2015 mit Bescheid vom 12. Mai 2016 ablehnend beschieden. Die Kammer geht mit dem Beklagten davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt eine zur Entscheidung nach § 15 Abs. 3 BauGB hinreichend konkretisierte Planung über die Ausweisung von für die Windenergie vorzusehenden Flächen innerhalb des Gemeindegebiets der Klägerin vorgelegen hat, nachdem die Stadtverordnetenversammlung der Klägerin am 26. November 2015 sogenannte harte und weiche Kriterien für die Bestimmung der genannten Windenergieanlagenflächen beschlossen und der Beklagten vorgelegt hatte. Eine solche Konkretisierung war hier aber auch unbedingt notwendig, weil nur hierdurch die Genehmigungsbehörde in der Lage ist zu prüfen, ob eine Genehmigung der Vorhaben die Durchführung der weiteren Flächennutzungsplanung unmöglich machen oder wesentlich erschweren wird. Die Kammer geht hier mit dem Beklagten von einer hinreichenden Konkretisierung aus und lässt es dahingestellt, inwieweit hier von Anhaltspunkten für das Vorliegen einer sogenannten Verhinderungsplanung auszugehen ist. Der von der Rechtsprechung entwickelte Begriff der Verhinderungsplanung (vgl. hierzu: BVerwG Urt. v. 17.12.2002, Az.: 4 C 15/01, Rdnr.29) hat zum Inhalt, dass es einer Gemeinde verwehrt ist, Windkraftanlagen unter dem Deckmantel der Steuerung in Wahrheit zu verhindern, bzw. dass eine Gemeinde mit einem Aufstellungsbeschluss und einem darauf gestützten Antrag auf Zurückstellung des Genehmigungsverfahrens allein die zur Genehmigung bestimmten Vorhaben vermeiden will. Ein solches Ansinnen ist von dem Gesetzeszweck des § 15 BauGB nicht gedeckt. Die Regelungen des § 15 Abs. 3 BauGB sollen vielmehr einer Gemeinde, die etwa ihrer Obliegenheit zur Ausweisung substantieller Flächen, die zur Ansiedlung von Windenergieanlagen geeignet sind, bislang nicht nachgekommen ist, eine Nachfrist einzuräumen, um von der eigenen Planungshoheit insoweit noch Gebrauch machen zu können. Die dabei vom Gesetzgeber gemachten zeitlichen Vorgaben, wonach ein solcher Antrag spätestens sechs Monate, nachdem förmlich über das Bauvorhaben In Kenntnis gesetzt wurde zu stellen ist und im Falle der Befürchtung einer wesentlichen Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit das Genehmigungsverfahren nur bis zu längstens einem Jahr zurückgestellt werden kann und nur im Falle besonderer Umstände um höchstens ein weiteres Jahr, machen deutlich, dass der Gesetzgeber mit dem Aussetzungsverfahren nur ein ernsthaftes und zügiges Betreiben der Aufstellung eines Flächennutzungsplans begünstigen will. Die insoweit in der mündlichen Verhandlung hierzu geäußerten Zweifel daran, die sich insbesondere darauf stützen, dass auch zweieinhalb Jahre nach dem Aufstellungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung der Klägerin vom 13.02.2014 zur Aufstellung eines Teilflächennutzungsplans "Windenergie Stadt Taunusstein" noch kein beteiligungsfähiger Entwurf eines Flächennutzungsplans vorliegt, können auf sich beruhen, weil die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nicht vorliegen. Die vielmehr entscheidende Frage, inwieweit zu befürchten steht, dass diese Flächennutzungsplanung zur Windenergie der Klägerin in ihrem Gemeindegebiet durch die Genehmigungsverfahren unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden könnte, wie es § 15 Abs. 3 S. 1 BauGB erfordert, ist im vorliegenden Falle zu verneinen, weil nicht ersichtlich ist, wie die Klägerin in ihrem zu beplanenden Stadtgebiet anderweitig ausreichenden substantiellen Raum für Windenergieanlagen ausweisen könnte. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 S. 1 BauGB sind dabei nicht bereits dann erfüllt, wenn die zu genehmigenden Vorhaben in irgendeiner Weise in Widerspruch zu der kommunalen Planung stehen könnten. Dann nämlich wäre ein Anspruch auf Zurückstellung des Genehmigungsverfahrens immer dann gegeben, wenn ein Bauvorhaben nicht bereits ohnehin in deutlicher Übereinstimmung mit den Planungsansätzen einer Gemeinde steht. Sinn und Funktion der Möglichkeit einer Zurückstellung von Baugesuchen des § 15 BauGB ist es vielmehr, einer Gemeinde eine letzte Frist zur Nachholung ihrer Flächennutzungsplanung einzuräumen, was voraussetzt, dass diese bis zur Entscheidung über den innerhalb der knapp bemessenen Frist zu stellenden Aussetzungsantrag ihre Planungsabsichten hinreichend konkretisiert. Die dabei tatbestandlich erforderliche "Befürchtung" einer wesentlichen Beeinträchtigung der kommunalen Planung (§ 15 Abs. 3 S. 1 BauGB) macht deutlich, dass die kommunalen Planungsabsichten prognostisch zu Ende gedacht werden sollen, um anhand der sich daraus ergebenden Ergebnisse bzw. konkreten Vorrangflächen eine Vereinbarkeit mit dem Genehmigungsantrag prüfen zu können. Dies setzt im vorliegenden Fall voraus, dass die Klägerin in ausreichendem Maß auch geeignete Flächen zur vorrangigen Ansiedlung von Windenergieanlagen als in Betracht kommend angeben musste. Es muss sich dabei auch um, wie von der Rechtsprechung formuliert, substantiell ausreichende und aufgrund ihrer Windhöffigkeit geeignete Flächen handeln, die aufgrund entsprechender Wirtschaftlichkeit für Investoren als Anlagestandorte in Betracht kommen können (vgl. BVerwG Urt. v. 17.12.2002, Az.: 4 C 15/01, Rdnr. 17). Solch mögliche geeignete Vorrangflächen vermochte die Klägerin in ausreichendem Maße bis zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über ihren Zurückstellungsantrag nicht vorzuweisen. Während die von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen in Potentialflächen liegen, die auch gleichzeitig für die vorliegende Flächennutzungsplanung der Klägerin als Vorrangflächen für Windenergie in Betracht kommen, steht nicht zu erwarten, dass diese Potentialflächen in einem späteren Stadium der Flächennutzungsplanung der Klägerin wesentlich verändert werden oder auf diese ganz verzichtet werden kann. Zwar weist die Klägerin darauf hin, dass eine Verdichtung ihres Planungsermessens auf nur die Ausweisung der ins Auge gefassten konkreten Anlagestandorte als Konzentrationszone nicht vorliege, weil es der Klägerin auch abseits des Taunuskamms möglich sei, der Windenergie substantiell Raum zu geben. Nach den Erläuterungen des von der Stadt T. beauftragten Stadtplanungsbüros um Teilflächennutzungsplan "Windenergie" vom 2. Mai 2015 wird von einem insgesamt erforderlichen Raumbedarf für die Aufstellung von Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Klägerin von etwa 90 ha auszugehen sein, um ausreichend viele Anlagen für eine autarke Energieversorgung aufstellen zu können. Wenn von der Klägerin für die Nutzung der Windenergie im Rahmen ihres beabsichtigten Teilflächennutzungsplans substantielle Räume andernorts ausgewiesen werden sollten, so müssten alle diese Alternativstandorte jenseits des Taunuskamms voll belegt werden können, um die Vorrangfläche auf dem Taunuskamm entbehrlich zu machen. Dass dies umsetzbar sein wird, wird in den erwähnten Erläuterungen des beauftragten Stadtplanungsbüros zum Teilflächennutzungsplan "Windenergie" vom 2. Mai 2015 unter dem Stichwort "substantieller Raum (Schritt 4)" am Ende selbst in Frage gestellt. Abgesehen davon, dass die von der Klägerin insoweit benannten Alternativflächen eine geringere Windhöffigkeit aufweisen, erscheint deren Geeignetheit unter mehreren Gesichtspunkten aus Gründen wie etwa ihrer mangelnden Größe oder etwa des Artenschutzes fraglich. Die Kammer verweist insoweit auf die von der Beigeladenen hier vorgetragenen bzw. zitierten Bedenken zu den von der Klägerin ins Auge gefassten anderweitigen Potentialflächen (die oben auf Seite 15 wiedergegeben sind). Es ist nach Ansicht der Kammer daher nicht davon auszugehen, dass diese insgesamt als Alternativstandorte in Betracht kommen werden. Geht man von einer Geeignetheit der Potentialflächen auf dem Taunuskamm aus, ist demgegenüber zu erwarten, dass auch die Flächennutzungsplanung zur Ausweisung von Vorrangflächen für die Windenergie diese Flächen mit einbeziehen wird, zumal auch nach den besagten Erläuterungen zum Teilflächennutzungsplan das größte Potential für die Nutzung der Windenergie auf dem Gebiet der Klägerin gerade dort liegt. Zudem würden auf der "..." nach der von der Beigeladenen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eingeholten und hier zitierten artenschutzrechtlichen Untersuchung des Gutachterbüros beim Bau der geplanten Anlagen keine besonders geschützten oder bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten im Sinne der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) beeinträchtigt, so dass es auch keiner vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme oder eines Risikomanagements bedürfte. Des Weiteren stünden die von ihr geplanten Windenergieanlagen dem öffentlichen Belang der Funktionsfähigkeit von Funk- und Radaranlagen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB) nicht entgegen, kollidierten diese nicht mit dem Drehpunktfeuer angesichts der DVOR und für die geplanten WEA sei durch die Abteilung Luftverkehr des Regierungspräsidiums auch die Zustimmung nach § 14 und 18a LuftVG (wonach Bauwerke nicht errichtet werden dürfen, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden) erteilt worden. Für die Annahme, dass auch die Klägerin im Falle einer Geeignetheit der Potentialflächen auf dem Taunuskamm diese als Vorrangflächen ausweisen wird, spricht zudem insbesondere die Verpflichtung der Klägerin, sich bei ihrer Flächennutzungsplanung an den Vorgaben der Raumordnungsplanung zu orientieren, vgl. § 1 Abs. 4 BauGB, § 4 Abs. 1 ROG. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG sind auch in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie das Raumordnungsverfahren und landesplanerische Stellungnahmen als sonstige Erfordernisse der Raumordnung als öffentliche Belange bei der kommunalen Flächennutzungsplanung zu berücksichtigen. "Nach § 3 Nr. 4 ROG gehören zu den sonstigen Erfordernissen der Raumordnung auch Ziele der Raumordnung, die sich in der Aufstellung befinden. Schon diese in Aufstellung befindlichen Ziele sind bei behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen .... zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 ROG). Im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit einer (raumbedeutsamen) Windkraftanlage im Außenbereich besitzt das in Aufstellung befindliche Ziel zwar nicht das Gewicht, das § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB den bereits wirksam festgesetzten Zielen der Raumordnung verleiht. Es kann jedoch als unbenannter, durch § 4 Abs. 4 Satz 1 ROG konkretisierter öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beachtlich sein" (BVerwG, Urt. v. 13. März 2003, Az.: 4 C 3/02 ). Im vorliegenden Fall sieht der Entwurf des Raumordnungsplans des Teilregionalplans Windenergie die von den Genehmigungsvorhaben betroffenen Flächen auf dem Taunuskamm als Vorranggebiet Nr. ... vor. Schließlich wird auch durch die Klägerin zu berücksichtigen sein, dass das Genehmigungsverfahren der Beigeladenen bereits seit April 2015 läuft und bereits erheblich fortgeschritten ist und der Investor in diese Planungen der Anlagen erheblich investiert hat. Dieser Umstand ist auch deshalb hier maßgeblich zu berücksichtigen, weil die Klägerin es bislang versäumt hat, ihre Flächennutzungsplanung zur Windenergienutzung bereits frühzeitiger durchgeführt und abgeschlossen zu haben, hat sie doch damit die Möglichkeit, "durch eine Kanalisierung der in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB aufgeführten Vorhaben, die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet in geordnete Bahnen zu lenken. Dieses gesetzgeberische Modell trägt sowohl dem gebotenen Außenbereichsschutz als auch der durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten Planungshoheit Rechnung. Es entspricht damit der Grundkonzeption des § 1 BauGB, wonach es zu den Aufgaben der Gemeinde gehört, nach Maßgabe ihrer städtebaulichen Vorstellungen die bauliche und die sonstige Nutzung der Grundstücke im Gemeindegebiet vorzubereiten und zu leiten" (BVerwG Urt. v. 17.12.2002, Az.: 4 C 15/01, Rdnr.27). Zudem soll nach dem Hessischen Energiezukunftsgesetz vom 21. November 2012 der Ausbau einer möglichst dezentralen Energieversorgung gefördert und bis zum Jahr 2050 der Endenergieverbrauch von Strom und Wärme möglichst zu 100 Prozent gedeckt werden (vgl. Präambel und § 1 Abs. 1 des Hess. Energiezukunftsgesetzes). Insgesamt betrachtet steht danach zur Überzeugung der Kammer nicht zu befürchten, dass eine etwaige Genehmigung der streitbefangenen Windenergieanlagen auf dem Taunuskamm die weitere Flächennutzungsplanung der Klägerin unmöglich macht oder wesentlich erschwert. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen, wobei der Klägerin auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen sind, weil diese einen Antrag gestellt hat und sich damit an dem Kostenrisiko des Verwaltungsprozesses beteiligt hat, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die klägerische Stadt begehrt von dem beklagten Land die Aussetzung des behördlichen Verfahrens nach § 15 Abs. 3 BauGB über den Antrag der Beigeladenen auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 10 Windenergieanlagen. Am 13. Februar 2014 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Klägerin die Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes "Windenergie Stadt T.". Der Beschluss wurde am 27. Mai 2014 ortsüblich bekannt gemacht. Daraufhin wurde ein Planungsbüro mit der Erstellung des Flächennutzungsplanes beauftragt, Fachgutachten zur Frage der Gefährdung von Trinkwasserschutzgebieten durch Windenergieanlagen und ein tierökologisches Gutachten in Auftrag gegeben und ein Gutachten zum Artenschutz erworben. Am 2. Mai 2014 wurde ein Konzept der sogenannten harten und weichen Kriterien für die Genehmigung von Windenergieanlagen als Beratungsvorlage den Mandatsträgern der Klägerin einschließlich den Ortsbeiräten, dem Jugendparlament und dem Seniorenbeirat vorgestellt. In diesem Entwurf wird ausgeführt, dass bei der Einstufung von Tabukriterien als "hart" äußerst restriktiv vorzugehen sei. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Kriterien auch Änderungen durch äußere Umstände unterworfen und deshalb ggf. anzupassen seien. So wird dabei auf den in der Aufstellung befindlichen sachlichen Teilplan "erneuerbare Energien des Regionalplans Süd-... / regionaler Flächennutzungsplan" hingewiesen, in dem Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) festgelegt werden. Vieles spreche dafür, dass die in einem Flächennutzungsplan der Klägerin dargestellten Konzentrationsflächen nach Inkrafttreten des sachlichen Teilplans "erneuerbare Energien" gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die von der Raumordnung dort festgelegten Vorranggebiete anzupassen seien. Nach dem Ausschuss für Stadtentwicklung der Stadtverordnetenversammlung verabschiedete auch die Stadtverordnetenversammlung selbst etwa 3 Wochen danach, am 26. November 2015, einstimmig die erarbeiteten harten und weichen Tabukriterien. Am 5. November 2015 beantragte der Magistrat der Klägerin bei dem Regierungspräsidium ... die Zurückstellung der Entscheidung über den Antrag der Beigeladenen auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Windkraftanlagen (WEA), weil zu befürchten stehe, dass die Durchführung des Vorhabens der .... die Planung der Klägerin unmöglich mache oder wesentlich erschwere. Die künftige Nutzung des Vorhabensstandortes sei nach dem derzeitigen Stand der Planung noch völlig offen. Würden dort Windenergieanlagen genehmigt, wäre die Bauleitplanung der Klägerin gefährdet, wenn diese im Rahmen des Abwägungsprozesses zu dem Ergebnis komme, dass dort keine Konzentrationszone dargestellt werden solle. Nach Anhörung der Stadt W., auf deren Gebiet 6 der 10 geplanten WEA errichtet werden sollen, sowie der Beigeladenen gab das Regierungspräsidium der Klägerin am 8. März 2016 Gelegenheit zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Zurückstellung der Entscheidung über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der 10 WEA Stellung zu nehmen, wovon kein Gebrauch gemacht wurde. Am 14. März 2016 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben in der Form der Untätigkeitsklage und mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten, die Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Beigeladenen antragsgemäß für ein Jahr auszusetzen. Sie weist zunächst darauf hin, die Zurückstellung der Entscheidung in dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren hinsichtlich der 10 Windkraftanlagen bereits Anfang November 2015 beantragt zu haben. Anfang März 2016 sei sie zur beabsichtigten Ablehnung dieses Antrags durch den Beklagten angehört worden. Ihre Klage sei auch begründet, denn der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zurückstellung des Genehmigungsantrags der Beigeladenen zu, ohne dass dem Beklagten insoweit ein Ermessen eröffnet wäre. Der auf § 15 Abs. 3 BauGB gestützte Antrag auf Zurückstellung erfasse zulässigerweise auch die im Stadtgebiet der Stadt W. geplanten Windkraftanlagen, weil die Beigeladene die 10 WEA in einem einheitlichen Genehmigungsantrag zusammengefasst habe. Die Zurückstellung stelle nämlich ein verfahrens- und damit vorhabenbezogenes und nicht ein anlagenbezogenes Instrument dar, was sich bereits aus dem Wortlaut von § 15 BauGB ergebe. Danach gehe es bei der Zurückstellung um die Entscheidung der Genehmigungsbehörde über die Zulässigkeit von Vorhaben (im Fall des § 15 Abs. 3 BauGB dabei nur um solche nach § 35 Abs. 1 Nr. 2-6 BauGB). Der Vorhabenbegriff in § 15 BauGB beziehe sich auf denjenigen in § 29 BauGB. Da die Beigeladene die 10 geplanten WEA in einem einheitlichen Genehmigungsantrag zu einem Vorhaben zusammengefasst habe, sei der Beklagte ebenso wie die Klägerin an diese Verfahrensgestaltung gebunden, weil die Verwirklichung nur in dieser Zusammenfassung gewollt sei, wobei die Klägerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.1980 (Az.: IV C 99.77) verweist. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 S. 1 BauGB seien erfüllt, nachdem die Klägerin den Aufstellungsbeschluss für eine Flächennutzungsplanung mit Konzentrationswirkung gefasst habe und damit eine sicherungsfähige, hinreichend konkretisierte Planung vorweise. Es sei hier auch davon auszugehen, dass die Durchführung dieser Flächennutzungsplanung der Klägerin durch das Vorhaben der Beigeladenen unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werde. Wann eine solche Befürchtung anzunehmen sei, sei zwar in der Rechtsprechung umstritten. Nach dem Beschluss des OVG A-Stadt vom 18.12.2014 (Az.: 8 B 646/14) sei ausreichend, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben nach dem jeweiligen Stand des Planungsverfahrens und gemessen an der Plankonzeption und den Planzielen diesen widerspreche oder dass ein solcher Widerspruch zumindest möglich sei. Dies könne auch dann der Fall sein, wenn das Vorhaben nach dem aktuellen Planungsstand innerhalb einer in Aussicht genommenen Konzentrationszone läge, so lange noch nicht hinreichend sicher damit gerechnet werden könne, dass es hierbei bleibe. Um eine Sicherung der kommunalen Planung schon in einem möglichst frühen Stadium zu ermöglichen, seien an den Nachweis des Sicherungserfordernisses keine besonders hohen Anforderungen zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 3. November 2015 (Az.: 9 B 1051/15) sei von einem hinreichend konkretisierten Planinhalt bei einer Konzentrationszonenplanung auszugehen, wenn sich die Gemeindevertretung die als wesentlichen Planungsschritt durchzuführende Standortuntersuchung einschließlich der ihr zugrunde gelegten harten und weichen Tabukriterien im Beschluss zu eigen gemacht habe. Letzteres sei hier der Fall, nachdem die Stadtverordnetenversammlung der Klägerin die im Rahmen der Potentialflächenanalyse erarbeiteten harten und weichen Tabukriterien nach vorausgegangener Lesung und Diskussion beschlossen habe. Es handele sich also nicht um eine Verhinderungsplanung. Um eine solche anzunehmen und damit der kommunalen Planung deshalb die Sicherungsfähigkeit abzusprechen, bedürfe es nach der genannten jüngsten Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hoher Anforderungen, der bloße Zeitablauf genüge hierfür nicht. Wenn im vorliegenden Fall seit dem Aufstellungsbeschluss inzwischen zwei Jahre ins Land gegangen seien, so sei dies der Komplexität der gesamträumlichen Untersuchung und dem hohen Gutachtenaufwand geschuldet. Die Klägerin habe ihr Planverfahren kontinuierlich vorangetrieben. Das erforderliche Sicherungsbedürfnis sei gegeben, auch wenn die geplanten WEA innerhalb einer ermittelten Potentialfläche lägen. Wegen noch offenstehender Fragen unter den Gesichtspunkten des Landschaftsschutzes, des Trinkwasserschutzes und der Belange der Luftsicherheit sei die Ausweisung einer Konzentrationszone an dieser Stelle des Taunuskamms jedenfalls im Hinblick auf die genaue räumliche Umgrenzung und Verortung nicht gesichert. Durch eine Genehmigung der Anlagen zum jetzigen Zeitpunkt würden daher vollendete Tatsachen geschaffen und die notwendige Flexibilität des Planungsprozesses konterkariert. Die Klägerin versuche daher mit dem Zurückstellungsantrag einen Vorgriff auf ihre planerische Abwägungsentscheidung zu verhindern. Eine Verdichtung des Planungsermessens auf nur die Ausweisung der ins Auge gefassten konkreten Anlagestandorte als Konzentrationszone liege nicht vor, vielmehr sei es der Klägerin auch abseits des Taunuskamms möglich, der Windenergie substantiell Raum zu geben. Selbst wenn auf dem Taunuskamm gar keine Konzentrationszonen dargestellt würden, verblieben im übrigen Stadtgebiet der Klägerin noch Suchbereiche in einer Größe von 115 ha, was einem Anteil von 15 % an den Außenbereichsflächen entspreche, die nicht mit harten Tabukriterien belegt sind. Auf die weiteren Ausführungen im Klagebegründungsschriftsatz vom 22.03.2016 wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom 12. Mai 2016 lehnte das Regierungspräsidium ... (Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt) den Antrag auf Zurückstellung der Entscheidung über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der 10 WEA auf dem Taunuskamm als teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet, ab. Zur Begründung wird darin ausgeführt, dass der Antrag auf Zurückstellung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag bereits unzulässig sei, soweit er sich auf die auf dem Gebiet der Stadt W. geplanten 6 Windenergieanlagen (WEA 1 - 6) bezieht, da insoweit von vornherein ausgeschlossen sei, dass der Klägerin ein entsprechender Anspruch auf Zurückstellung zustehe. Aus dem Regelungszusammenhang der §§ 14 und 15 BauGB ergebe sich, dass der Gesetzgeber einen solchen Aussetzungsanspruch nur zur Sicherung der Landschaftsplanung auf dem eigenen Gemeindegebiet vorsehe, weil ein solcher Antrag auf Aussetzung nur möglich sei, wenn die Gemeinde auch eine Veränderungssperre erlassen könnte. Eine Veränderungssperre könne eine Gemeinde aber nur für das eigene Gemeindegebiet erlassen. Da der den Erlass einer Veränderungssperre regelnde § 14 für die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes nicht gelte, erweitere § 15 Abs. 3 BauGB den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 BauGB lediglich auf die vorbereitende Bauleitplanung. Darüber hinaus ergebe sich auch aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sowie § 1 Abs. 1 BauGB, dass sich sowohl die Bauleitplanung selbst wie auch die Instrumente zu deren Sicherung auf das jeweilige Gemeindegebiet beschränken müssten. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sei auch keine Windfarm, sondern das Vorhaben der Beigeladenen bestehe aus 10 einzelnen Anlagen; der Beklagte verweist insoweit auf Nr. 1.6 des Anhangs 1 zur 4. BImSchVO im Vergleich zu Nr. 1.6 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVG). So sei es der Beigeladenen etwa unbenommen, jederzeit den Genehmigungsantrag auf die auf dem Stadtgebiet W. geplanten Anlagen zu beschränken. Der Antrag auf Aussetzung sei hinsichtlich der WEA 7 - 10 unbegründet, weil nicht ersichtlich sei, dass die Planung der Klägerin durch das Vorhaben des ... GmbH unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werde. Zwar sei die Planung der Klägerin aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung hinreichend konkret, in dem dieser darin die bei der im Genehmigungsverfahren zu treffenden Entscheidung auf den beiden ersten Stufen der Planung zu berücksichtigenden und abzuschichtenden harten und weichen Kriterien festgelegt habe. Mit dieser förmlichen Beschlussfassung habe die Klägerin auch die Grundlage für die frühe Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange und die auf der Grundlage der daraus resultierenden Anregungen und Bedenken vorzunehmende flächenbezogene Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB geschaffen. Die Planung der Klägerin sei danach konkret genug, um die Frage der Gefährdung der Planung durch das Vorhaben der Beigeladenen zu überprüfen. Aus der Verlängerungsmöglichkeit nach § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB ergebe sich, dass keine höheren Anforderungen an den Konkretisierungsplan der kommunalen Planung zu stellen seien. Müsste nämlich die Gemeinde etwa das Beteiligungsverfahren bereits begonnen oder gar abgeschlossen haben, wäre eine solche Dauer nicht erforderlich. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass die Planung der Klägerin durch das Vorhaben der Beigeladenen unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden könnte. So lägen die projektierten Windenergieanlagen innerhalb einer Potenzialfläche, die sich bei Anwendung der von der Klägerin beschlossenen harten und weichen Kriterien ergebe. Zwar habe noch keine Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB stattgefunden, so dass eine Prognose über deren Ausgang sich grundsätzlich nicht anstellen lasse. Im vorliegenden Fall sei es aber "äußerst unwahrscheinlich", dass die Abwägungen der Klägerin dazu führen würden, dass die Potenzialflächen, in der die von der Fa. ... GmbH projektierten Anlagen derzeit liegen, verändert oder gar gestrichen würden. Die Klägerin sei nämlich verpflichtet, um die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erzielen zu können, für die Windenergie substantiellen Raum zur Verfügung zu stellen, was nur bei Darstellung eben der Potenzialflächen möglich sei, auf der die hier verfahrensgegenständlichen Anlagen errichtet werden sollten. Der Darstellung weiterer Konzentrationsflächen im Rahmen der Flächennutzungsplanung der Klägerin auf deren Gebiet stehe der Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB (Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen) i.V.m. § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) entgegen. Der weit überwiegende Teil des Gemeindegebiets der Klägerin liege innerhalb des 15-km-Schutzbereichs der DVOR-Taunus (Drehpunktfeuer), so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass dort Windenergieanlagen genehmigt werden können. Stünden dem Vorhaben tatsächlich Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen, werde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung versagt werden müssen und die Klägerin ihr gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB verweigern. In diesem Falle bestünde keine Gefahr, dass die Planung der Klägerin unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werde. Es sei eher unwahrscheinlich, dass zwar eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt werden könne, die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB jedoch ergebe, dass die entsprechende Fläche nicht als Konzentrationsfläche dargestellt werden solle. Darüber hinaus habe die Geschäftsstelle des Trägers der Regionalplanung im Rahmen der Aufstellung des sachlichen Teilplans "erneuerbare Energien des Regionalplans Süd-Hessen / regionalen Flächennutzungsplans" auf der Grundlage einer ersten Offenlage und der daraus resultierenden Anregungen und Bedenken bereits die Abwägung der Regionalversammlung Süd-Hessen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Raumordnungsgesetz (ROG) vorbereitet und sei dabei erneut zu dem Ergebnis gekommen, dass die hier vorgesehenen Vorrangflächen mit den Wirkungen eines Eignungsgebiets im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 ROG festgelegt werden könnten und sollten. Auch wenn die Abwägungen nach § 1 Abs. 7 BauGB und § 7 Abs. 2 ROG vor allem wegen der unterschiedlichen Maßstäblichkeit nicht deckungsgleich sein mögen, spreche das Abwägungsergebnis gleichwohl gegen die Prognose, dass das Vorhaben der Beigeladenen die Planung der Klägerin unmöglich machen oder wesentlich erschweren könnte. Vielmehr erwarte der Planer der Klägerin selbst, dass sich die von ihm ermittelten Potenzialflächen im Wesentlichen mit den Vorranggebieten des Teilplans Erneuerbare Energien decken werden. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit Voranschreiten des Aufstellungsverfahrens des Teilplans "erneuerbare Energien des Regionalplans Süd-Hessen" mit zunehmendem Gewicht an dessen Festlegungen gebunden sein werde, so dass mit weiterer Konkretisierung der Festlegungen des sachlichen Teilplans diese umso stärkeres Gewicht haben und von der Klägerin als Erfordernisse der Raumordnung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG zu berücksichtigen sein würden. Mit Inkrafttreten des sachlichen Teilplans "erneuerbare Energien" schlage diese Pflicht zur Berücksichtigung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB in einer Anpassungspflicht der Gemeinde um. Daher sei deren Antrag auf Aussetzung nach § 15 Abs. 3 BauGB abzulehnen. Nach Zustellung des den Antrag auf Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB ablehnenden Bescheids vom 12. Mai 2016 beantragt die Klägerin nunmehr, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Mai 2016 zu verpflichten, die Entscheidung über den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb von 10 Windenergieanlagen (WEA) vom Typ Enercon E-115 mit einer Leistung von je 3 MW am Standort Stadt W., gemäß § 15 Abs. 3 S. 1 BauGB antragsgemäß um ein Jahr auszusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Begründung seines zwischenzeitlich bekannt gegebenen Ablehnungsbescheides vom 12. Mai 2016. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage mangels Klagebefugnis für unzulässig, soweit sie sich auch auf die 6 WEA auf W. Gebiet bezieht und insoweit ebenfalls eine Zurückstellung begehrt wird. Insoweit fehle es an eigener, von § 15 Abs. 3 BauGB zu schützender Planungshoheit. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beigeladene für die zehn WEA einen einheitlichen Genehmigungsantrag gestellt und diese damit zusammengefasst habe. Die Klägerin verkenne nämlich, dass die zehn Anlagen bauplanungsrechtliche Einzelvorhaben darstellten, welche vor allem aus Gründen der gemeinsamen Betrachtung der Umweltauswirkungen gemeinsam zur Genehmigung gestellt worden seien. Die zehn gleichen baulichen Anlagen seien sowohl logisch wie auch praktisch ohne weiteres teilbar, von denen jede einzelne ihren Zweck erfüllen werde. Diese wiesen weder eine funktionelle Verbindung zueinander unter Nutzungsgesichtspunkten auf, noch sei es etwa so, dass eine Windenergieanlage ohne die andere baurechtlich nicht zulässig sein könnte. Es könne sich im Genehmigungsverfahren ohne weiteres herausstellen, dass einzelne Windenergieanlagen bauplanungsrechtlich zulässig, andere aber unzulässig seien. Demgemäß müsse eine Einzelfallprüfung für jede WEA vorgenommen werden, welche naturgemäß auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könne. Daher müsse auch bei der Anwendung des § 15 Abs. 3 BauGB eine anlagenbezogene Betrachtung vorgenommen werden, mit der Folge, dass ein die Planungshoheit einer Gemeinde schützendes Zurückstellungsbegehren sich auch nur auf die innerhalb des Gemeindegebiets liegenden WEA beziehen könne. Dementsprechend wäre auch ohne weiteres denkbar, dass bezüglich der zehn WEA auch nur für die auf dem Gebiet der Klägerin liegenden Windkraftanlagen eine Zurückstellung des Genehmigungsverfahrens erfolgt. Andernfalls könnte eine Gemeinde über das Institut der Zurückstellung aus rein formalen Gründen die Planungshoheit einer anderen Gemeinde massiv und rechtswidrig beeinflussen, indem sie eine Zurückstellung von Vorhaben erzwinge, die nicht auf ihrem Gemeindegebiet liegen. Die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet, weil die Klägerin nicht innerhalb der maßgeblichen Sechs-Monats-Frist des § 15 Abs. 3 S. 3 BauGB eine ausreichend konkretisierte Planung habe vorweisen können. Über den erfolgten Aufstellungsbeschluss hinausgehende konkrete und rechtsverbindliche Beschlüsse der zuständigen Stadtverordnetenversammlung seien innerhalb dieser Frist nicht gefasst worden. Nach dem am 13. Februar 2014 von der Stadtverordnetenversammlung der Klägerin aufgestellten Aufstellungsbeschluss für einen Teilflächennutzungsplan Windenergie mit dem Ziel, die Windenergienutzung im Stadtgebiet auf bestimmte Zonen zu konzentrieren, sei eineinviertel Jahr später die Vorlage eines ersten Planungskonzepts am 02.05.2015 erfolgt, was gleichzeitig das einzige bisher greifbare Planungsergebnis darstelle, was die Klägerin vorweisen könne. Nach fast zweijähriger Planungszeit habe dann die Stadtverordnetenversammlung der Klägerin am 26.11.2015 und damit mehr als sechs Monate, nachdem der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsantrag der Beigeladenen der Klägerin formal am 15.05.2015 bekanntgegeben worden sei, einen Beschluss über die anzuwendenden harten und weichen Tabukriterien gefasst. Damit sei aber noch kein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über einen Planentwurf gegeben gewesen, der öffentlich hätte ausgelegt werden können. Es bleibe auch jetzt nach zweieinviertel Jahren Planungszeit bei einem bloßen planerischen Grundgerüst, ohne dass erkennbar wäre, dass die Klägerin das Planungsverfahren in irgendeiner Weise beschleunigen könnte. Die Klage sei auch deshalb unbegründet, weil die verfahrensgegenständlichen Vorhaben der Beigeladenen die Planungen der Klägerin weder unmöglich machten, noch diese wesentlich erschwerten, sondern diese umgekehrt sogar förderten. So lägen die geplanten WEA-Standorte innerhalb der größten vorgesehenen Potentialfläche im Stadtgebiet der Klägerin, ohne dass deren Tabukriterien den Standorten entgegenstünden. Folgte man der Auffassung der Klägerin, nach der es für eine Zurückstellung bereits ausreiche, wenn noch nicht völlig sicher sei, ob es auch bei den bisher gefundenen Ergebnissen bleibe, so liefe das in § 15 Abs. 3 S. 1 BauGB ausdrücklich vorgesehene einschränkende Merkmal der Gefährdung der künftigen Planung praktisch leer. Auch in diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ihre Planungsziele nicht hinreichend innerhalb der Frist des § 15 Abs. 3 S. 3 BauGB konkretisiert habe, wofür es aber bei einer beantragten Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB nach der aktuellen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gerade ankomme (VGH, Beschluss vom 03.11.2015, Az.: 9 B 1051/15). Innerhalb dieser Frist habe die Klägerin lediglich unverbindliche Planungsabsichten und Willensbekundungen erkennen lassen, was hierfür nicht ausreiche. Die Beigeladene verweist insoweit auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. 04.2012 (Az.: 22 CS 12.310), in dem dieser bekräftigt, "dass die Prüfung des Tatbestandsmerkmals des § 15 Abs. 3 S. 1 BauGB, das zurückzustellende Vorhaben werde die Durchführung der kommunalen Planung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, nur dann erfolgen könne, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht völlig offen sind, sondern ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Inhalt des zu erwartenden Flächennutzungsplans sein soll". Es müsse absehbar sein, dass der Windenergienutzung in substantieller Weise Raum gegeben werden soll. Fehle es an letzterem, liege eine nicht sicherungsfähige Planung vor (Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.10.2013, Az.: 42 CS 13.1775). Diese auch im weiteren Beschluss des VGH München vom 05.12.2013 (Az.: 22 CS 13.1757) zum Ausdruck kommende Rechtsprechung sei vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 03.11.2015 übernommen worden und werde auch in der Literatur geteilt. Könne aber nicht sicher gesagt werden, ob das geplante Bauvorhaben befürchten lasse, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werde, weil die Planung insoweit noch nicht ausreichend fortgeschritten ist, könne diese auch einem Vorhaben nicht im Wege des § 15 Abs. 3 BauGB entgegengehalten werden. Das Bedürfnis einer hinreichenden Konkretisierung der Planung lasse sich auch aus der Gesetzgebungsgeschichte zu § 15 Abs. 3 BauGB ableiten. So sei im ursprünglichen Änderungsentwurf zu § 15 Abs. 3 BauGB lediglich vorgesehen gewesen, dass neben einem Planaufstellungsbeschluss eine bloße Prüfabsicht vorhanden sein müsste; im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens sei diese Passage geändert und verschärft worden, indem nunmehr verlangt werde, dass zu befürchten sein müsse, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werde (BT-DrS. 15/2996, S. 26, 66). Aus der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 03.11.2015, Az.: 9 B 1051/15) ergebe sich des Weiteren, dass die entsprechende notwendige Konkretisierung durch die Gemeinde auch innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 S. 3 BauGB vorgenommen werden müsse, nachdem die Gemeinde von einem Genehmigungsverfahren förmlich Kenntnis erhalten hat. Eine solche Konkretisierung sei durch die Klägerin innerhalb der genannten Frist nicht erfolgt. Der Beschluss über die harten und weichen Tabukriterien durch die Stadtverordnetenversammlung sei erst in deren Sitzung am 26.11.2015 und damit nach der am 15.11.2015 abgelaufenen Sechs-Monats-Frist gefasst worden. Dieser Konkretisierungsbeschluss sei hier deshalb als unbeachtlich zu werten. Bis zum 15.11.2015 seien die Planungsabsichten der Klägerin noch völlig offen gewesen. Vor diesem Hintergrund stelle sich das Vorgehen der Klägerin als bloße Verhinderungsplanung dar, welche also keine positive Planungskonzeption verfolge, sondern allein das Ziel, die Errichtung von Windenergieanlagen im Stadtgebiet zu verhindern. Eine solche Verhinderungsplanung sei aber über § 15 Abs. 3 BauGB nicht sicherungsfähig, wie der Bayerische VGH in seinem Beschluss vom 03.07.2013 (Az.: 15 ZB 10.3161) ausgeführt habe. Es sei festzuhalten, dass mehr als eineinhalb Jahre nach dem Aufstellungsbeschluss nicht einmal die leitenden Kriterien zur Ermittlung einer Flächenkulisse festgelegt gewesen seien, welche jedoch die Grundlage einer jeden Planung mit dem Ziel des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB darstellten. Auch jetzt nach mehr als zweieinviertel Jahren seit dem Aufstellungsbeschluss seien über die Festlegung der Tabukriterien hinaus keine weiteren Planungsschritte unternommen worden, oder gar ein erster tatsächlicher Flächennutzungsplanentwurf, der beteiligungsfähig wäre, vorgelegt worden. Bereits dieser Zeitablauf stelle ein wichtiges Indiz für eine sogenannte Verhinderungsplanung dar. Wenn die Klägerin insoweit den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 03.11.2015 damit zitiere, dass an die Annahme einer Verhinderungsplanung "hohe Anforderungen" zu stellen seien, so dass ein bloßer Zeitablauf "nicht genüge", so sei diese Aussage in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht und auch sonst nicht zu finden. Der VGH Kassel spreche an keiner Stelle von hohen Anforderungen an eine Verhinderungsplanung und auch nicht davon, dass der bloße Zeitablauf nicht genüge. Dessen ungeachtet gefährdeten die Vorhaben der Beigeladenen die Planungen der Klägerin nicht. Die geplanten Anlagen der Beigeladenen hielten die von der Klägerin beschlossenen harten und weichen Tabukriterien zur Ausweisung von Konzentrationszonen ein. Die geplanten Anlagen lägen zudem innerhalb der größten und aufgrund der hohen Windhöffigkeit wegen der Höhenlage besonders geeigneten Potentialfläche der Klägerin. Gefährdet werde daher nicht die kommunale Planung der Klägerin, sondern allein deren politischer Wille, die geplanten Windenergieanlagen zu verhindern. Auf diesen politischen Willen komme es jedoch im Rahmen des § 15 Abs. 3 BauGB nicht an. Vielmehr müssten für eine solche Gefährdung der kommunalen Planung konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wie sich aus einem Beschluss des OVG Niedersachsen vom 06.04.2009 (Az.: 1 MN 289/08) ergebe. Die bloße Behauptung einer Gefährdung der eigenen Flächennutzungsplanung reiche nicht aus. Es müsse eine konkrete Gefährdung des Schutzziels ausgelöst werden können; hierzu verweist die Beigeladene auf den Kommentar Ernst/Zinkhahn (BauGB, 2015, § 15 Rdnr. 71 k). Auch aus dem Gesetzeswortlaut des § 15 Abs. 3 S. 1 BauGB ergebe sich, dass eine bloße Gefahr einer Beeinträchtigung nicht ausreiche, vielmehr lasse der Wortlaut "wesentlich erschweren" und "unmöglich machen" erkennen, dass eine gewisse Schwere der Folgen der in Rede stehenden Genehmigung verlangt werden müsse. Auch daraus ergebe sich, dass die von der Klägerin geltend gemachten bloßen abstrakten Bedenken und damit eine lediglich vage Möglichkeit einer Beeinträchtigung der städtischen Planung für eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB nicht ausreiche. Demgegenüber sei festzustellen, dass die geplanten WEA-Standorte die bisher vorgesehenen harten und weichen Tabukriterien der Klägerin ohne weiteres einhielten. Auch die WEA 7 und 8 wahrten den erforderlichen Abstand von 100 m zur Landesstraße 3037. Da die WEA nicht in einem Wasserschutzgebiet geplant seien, gebe es für eine Grundwassergefährdung keinen Anhaltspunkt. Alle 10 WEA könnten auch unter Berücksichtigung des Drehpunktfeuers der DVOR Taunus errichtet werden, wie sich aus einer von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen fachwissenschaftlichen Begutachtung ergeben habe. Das Dezernat Luftverkehr des Regierungspräsidiums Darmstadt habe die luftrechtliche Zustimmung nach § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) erteilt und dabei zugleich festgestellt, dass auch § 18a LuftVG der Genehmigungserteilung nicht entgegensteht. Die vorgesehenen Standorte auf der ... des Taunuskamms stellten mit insgesamt 244 ha die größte Potentialfläche dar. So sei auch in den Erläuterungen zum Teilflächennutzungsplan Windenergie vom 2. Mai 2015 der Klägerin auf S. 15 ausgeführt: "Naturgemäß liegt das größte Potential für die Nutzung der Windenergie in den siedlungsarmen, allerdings bewaldeten Höhen des Taunuskamm. Wird der größte Waldstandort (...) ... herausgerechnet, reduzieren sich die Potentialflächen bei den weichen Tabukriterien auf etwa 1/3". Diese Erläuterungen kämen zu dem Ergebnis, dass das "größte Potential für die Nutzung der Windenergie" gerade dort liege, wo die Windenergieanlagen errichtet werden sollten. Zu den weiteren von der Klägerin ins Auge gefassten Potentialflächen werde in diesen Erläuterungen auf umfassende artenschutzrechtliche und fachliche Konfliktpotentiale hingewiesen: So seien am Standort "Westlich B." mit einer Fläche von 25 ha ökologische Konflikte zu erwarten. Der Suchbereich "Östlich W., nördlich W." sei "aufgrund des Artenspektrums mit hohen ökologischen Konflikten" behaftet. Der Standort "Nördlich N." sei zwar insoweit artenschutzrechtlich nicht konflikbehaftet, jedoch nur von einer Größe von 13,7 ha, welche nicht ausreiche, um, wie von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig gefordert (BVerwG, Urteil vom 11.04.2013, Az.: 4 CN 2/12; Urteil vom 13.12.2012, Az.: 4 CN 1/11), der Windenergie im Stadtgebiet der Klägerin ausreichend substantiell Raum zu verschaffen. Dies gelte erst recht für die Fläche "Nördlich N." mit nur 6,6 ha. Demgegenüber spreche nicht nur die Größe der Potentialfläche auf dem Taunuskamm für diesen Standort, sondern auch die besondere Windhöffigkeit und damit auch Wirtschaftlichkeit dieses Standorts. Nach der von der Beigeladenen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eingeholten artenschutzrechtlichen Untersuchung des Gutachterbüros Schmal und Ratzbor würden beim Bau der geplanten Anlagen keine der Tatbestandsmerkmale der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erfüllt werden, so dass es auch keiner vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme oder eines Risikomanagements bedürfe. Auch dies spreche besonders für den Standort "...". Das Vorhaben der Beigeladenen passe daher in das Konzept der Klägerin, es würde deren Planung gerade nicht unmöglich machen oder wesentlich erschweren. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass derzeit der Teilplan "Erneuerbare Energien" durch das Regierungspräsidium Darmstadt aufgestellt werde. Dieser Teilplan sei von der Regionalversammlung Südhessen im Entwurf am 13.12.2013 beschlossen worden und enthalte unter dem Punkt Z 3.1-1 als Ziel der Raumordnung die in der Karte dargestellten Vorranggebiete für Windenergienutzung, in denen die Nutzung der Windenergie Vorrang vor entgegenstehenden Nutzungen habe. Dieser sachliche Teilplan "Erneuerbare Energien" stelle im Rahmen seiner regionalplanerischen Steuerung damit Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten gemäß § 8 Abs. 7 ROG dar. Das Beteiligungsverfahren zum Entwurf sei inzwischen absolviert. Die Bauleitpläne der Klägerin seien gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen bzw. nach § 4 Abs. 1 ROG hätten raumbedeutsame kommunale Planungen und Maßnahmen die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Es sei etwa durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 01.07.2010 (Az.: 4 C 4/08) anerkannt, dass ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung, welches zur Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB führen solle, ein sonstiges Erfordernis der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 4 ROG darstelle. Die geplanten Anlagen hielten sich innerhalb des geplanten Vorranggebiets Nr. ... des sachlichen Teilregionalplans. Sei im Regionalplanentwurf die entsprechende Fläche aber als Vorranggebiet vorgesehen, so müsse die Klägerin im Rahmen ihrer Abwägung dies berücksichtigen. Auch danach könne nicht angenommen werden, dass die von der Beigeladenen beantragte Genehmigung die Planung der Klägerin unmöglich mache oder diese wesentlich erschwere. Darüber hinaus habe die Klägerin bei ihrer Entscheidung über die Ausweisung von Konzentrationszonen im Rahmen der Abwägung auch besonders die Tatsache zu berücksichtigen, dass für eine der geeigneten Potentialflächen ... schon ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsantrag gestellt sei und insoweit erhebliche private Interessen für die Ausweisung der entsprechenden Konzentrationszonen stritten. Insoweit verweist die Beigeladene auf den Beschluss des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 28.03.2008 (Az.: 3 M 188/07) sowie auf den Beschluss des OVG Thüringen vom 16.08.2004 (Az.: 1 EN 944/03). Während in diesen beiden Entscheidungen verlangt werde, dass private Betreiberinteressen im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen seien, gelte dies umso mehr, wenn wie hier das Genehmigungsverfahren mit umfassenden Untersuchungen des Standorts bereits begonnen habe und weit fortgeschritten sei. Die Klägerin habe keinerlei greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefährdung ihrer Planung vorgetragen. Die bloße Behauptung einer potentiellen Gefährdung könne im Hinblick auf § 15 Abs. 3 BauGB nicht ausreichend sein, eine absolute Sicherheit hinsichtlich ihrer Planung trete nämlich erst bei endgültigem Satzungsbeschluss ein. Es reiche auch nicht aus, "grundsätzliche Fragezeichen" unter "Gesichtspunkte des Landschaftsschutzes, des Trinkwasserschutzes und den Belangen der Luftsicherheit" zu setzen. Nach dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 03.11.2015 seien gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG die zuletzt genannten Aspekte "bereits als Genehmigungsvoraussetzungen vom Antragsgegner im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Sie rechtfertigen nicht die Zurückstellung der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens, da sie ein Sicherungsbedürfnis für die von der Klägerin beabsichtigte Planung nicht begründen können". Während danach mit hinreichender Verlässlichkeit prognostiziert werden könne, dass die von der Beigeladenen geplanten Windenergieanlagen auch am Ende des Planaufstellungsverfahrens noch innerhalb einer Windkraftkonzentrationsfläche liegen würden, könne die Klägerin nicht darlegen, wo sonst in ihrem Planungsgebiet der notwendige substantielle Raum für die Windenergie zur Verfügung gestellt werden soll. So heiße es auf S. 19 der Erläuterungen der Klägerin zu ihrem Teilflächennutzungsplan "Windenergie" vom 2. Mai 2015, dass insoweit etwa 90 ha Flächen für die Aufstellung von Windkraftanlagen erforderlich seien, so dass man zur Einhaltung dieses Ziels "alle Flächen außerhalb des Taunuskamms nutzen können und voll belegen müsste". Dies erscheine schon aufgrund der umfassenden, insbesondere artenschutzrechtlichen Bedenken nicht vorstellbar. Auf die weiteren Ausführungen in der Stellungnahme der Beigeladenen vom 10. Mai 2016 nebst beigefügten Anlagen wird Bezug genommen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. August 2016 wird Bezug genommen. Dem Gericht lag der aus zwei Ordnern bestehende Behördenvorgang zu dem verfahrensgegenständlichen Antragsverfahren vor.