Urteil
4 K 1275/15.WI(2)
VG Wiesbaden 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2016:0217.4K1275.15.WI2.0A
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Leitsätze
Bei einem standortgebundenen Volksfest als seltenem Ereignis innerhalb eines Kalenderjahres mit sozialer Adäquanz und Akzeptanz ist benachbarten Anwohnern zuzumuten sich bei einem kalendarisch fixierten Open Air Festival terminlich darauf einzurichten, indem etwa Urlaubsaufenthalte oder Besuche bei auswärtigen Verwandten und Bekannten bevorzugt auf eben dieses Wochenende gelegt werden. Gegebenenfalls wären Nachbarn darauf zu verweisen, etwa in eine Spätvorstellung eines Kinos die fragliche Zeit der Kollision individueller Ruhebedürfnisse im Freien mit dem von einer sommerlichen Open Air Veranstaltung ausgehenden Geräuschkulisse zu vermeiden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem standortgebundenen Volksfest als seltenem Ereignis innerhalb eines Kalenderjahres mit sozialer Adäquanz und Akzeptanz ist benachbarten Anwohnern zuzumuten sich bei einem kalendarisch fixierten Open Air Festival terminlich darauf einzurichten, indem etwa Urlaubsaufenthalte oder Besuche bei auswärtigen Verwandten und Bekannten bevorzugt auf eben dieses Wochenende gelegt werden. Gegebenenfalls wären Nachbarn darauf zu verweisen, etwa in eine Spätvorstellung eines Kinos die fragliche Zeit der Kollision individueller Ruhebedürfnisse im Freien mit dem von einer sommerlichen Open Air Veranstaltung ausgehenden Geräuschkulisse zu vermeiden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die bereits als Fortsetzungsfeststellungsklage erhobene Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin ist klagebefugt, denn sie wohnt auf der Anhöhe des dem Festivalgelände gegenüberliegenden Wohngebiets. Die Klägerin hat auch ein besonderes Feststellungsinteresse geltend gemacht, weil das traditionell jährlich stattfindende Folklore-Festival seit einigen Jahren regelmäßig auf dem sogenannten Schlachthofgelände, dem jetzigen Kulturpark, veranstaltet wird. Der Umstand, dass der bisherige Veranstalter nach der Durchführung des 39. Folklore-Festivals im Jahre 2015 in die Zahlungsunfähigkeit fiel, so dass fraglich erscheint, ob dieser bzw. überhaupt das Folklore-Festival im Jahre 2016 organisiert wird bzw. dieses stattfinden können wird, steht dieser Feststellung nicht entgegen, da die Beklagte offenbar bemüht ist, einen anderen Veranstalter zu finden und das traditionsreiche Jugendfestival in den nächsten Jahren wieder als Bestandteil des Wiesbadener Kulturlebens fortführen will. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Für die Frage, in welchem Umfang von dem Folklore-Festival ausgehende Lärmimmissionen für die in der Nachbarschaft wohnhaften Anwohner zumutbar sind, war von dem Anlagenbegriff des § 22 Abs. 1 BImSchG auszugehen, da es sich bei dem Festivalgelände um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 22 Abs. 1 BImSchG handelt, so dass vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden sollen. Dabei ist das je nach Anlagenart einschlägige Regelwerk zu beachten. Im Falle von Freizeitanlagen wie dem hiesigen Schlachthofgelände dient die sogenannte Freizeitlärm-Richtlinie als Beurteilungsgrundlage, auch wenn diese nur als Entscheidungshilfe mit Indiz-Charakter zugrundezulegen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.05.2001, Az.: 7 C 16/00, Rdnr. 12). Da diese keinen Normcharakter hat, bedarf es für deren Erlass auch keiner Ermächtigungsgrundlage. Die Regelungen der 3. Freizeitlärm-Richtlinie bieten eine Orientierungshilfe insbesondere für Grundstücke, auf denen Live-Musik, Platzkonzerte oder Volksfeste dargeboten werden. Gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG kommt im Einzelfall der Dauer und der Häufigkeit solche Immissionen besondere Bedeutung zu. So ist bei einer nur einmaligen Veranstaltung eine großzügigere Handhabung gerechtfertigt als bei mehrfachen Veranstaltungen dieser Art im Verlauf eines Jahres. Dieser sogenannten Seltenheit eines Ereignisses trägt die Freizeitlärm-Richtlinie d Rechnung. Eine Pflicht der Beklagten zur Aufstellung eines sogenannten Lärmkonzeptes sieht die Kammer nicht. Die Kammer hat sich mit den Bewertungsgrundsätzen der aktuellen Freizeitlärm-Richtlinie, welche nach den früheren Fassungen von 1987 bzw. 1997 erneut in der Fassung vom 06.03.2015 überarbeitet worden sind, befasst und hält diese grundsätzlich für gut geeignet, über Konflikte zwischen einerseits dem Ruhebedürfnis der Wohnbevölkerung und den Bedürfnissen der Allgemeinheit an Kultur- und Freizeitveranstaltungen insbesondere im Freien während des Sommerhalbjahres zu entscheiden. Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat diese 3. Freizeitlärm-Richtlinie bei seiner Entscheidung über hinzunehmende Lärmimmissionen im Zusammenhang mit dem Frankfurter Museumsuferfest zugrundgelegt: B. v. 25.8.2015, Az.: 9 B 1586/15. Der Richtlinie kommt danach der Charakter einer Anleitung für die damit befassten Behörden zu. Die Kammer hält es für insbesondere sachgerecht, wenn die Neufassung standortgebundene Veranstaltungen und solche mit "sozialer Adäquanz und Akzeptanz" einer besonderen Beurteilung unterwirft (vgl. Punkt 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie). Die Freizeitlärm-Richtlinie erwähnt insoweit das verfahrensgegenständliche Wiesbadener Folklore-Festival als beispielhaft für soziale Adäquanz und Akzeptanz (4.4.1). Das Gericht hat auch keine Bedenken hinsichtlich der von der Klägerin gerügten Bestimmtheit dieser Freizeitlärm-Richtlinie, zumal es sich hierbei weder um eine Norm, noch um einen Verwaltungsakt, sondern vielmehr um eine Orientierungshilfe handelt. Darüber hinaus verweist die Kammer auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Februar 2005 (Az.: 2 UE 2890/04), in dem sich dieser ausführlich mit der Zumutbarkeit von Freizeitlärm befasst, der von einem Volksfest ausging. Die darin gemachten richterrechtlichen Ausführungen zu § 3 Abs. 1 BImSchG entsprechen im Wesentlichen den in der aktuellen Freizeitlärm-Richtlinie formulierten Bewertungsmaßstäben. So stellt der Hessische Verwaltungsgerichtshof auf die Bedeutung der jeweiligen Veranstaltung für die und in der jeweiligen Gemeinde ab und darauf, dass herkömmliche, allgemein akzeptierte Formen gemeindlichen bzw. städtischen Lebens oft in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung durchgeführt werden müssen (VGH Kassel, a.a.O., Rdnr. 55). Bei sehr seltenen Veranstaltungen kommunaler Bedeutung seien dabei auch Überschreitungen der in der (damals noch gültigen) 2. Freizeitlärm-Richtlinie aufgeführten Richtwerte in den Abend- und Nachtstunden hinzunehmen. Überhaupt seien die Dauer und die Häufigkeit der Veranstaltung sowie ihre Bedeutung in der jeweiligen Kommune in die Betrachtung einzubeziehen. Auch nach dieser Rechtsprechung war und ist bereits zu prüfen, ob für dieselbe Veranstaltung ein weniger beeinträchtigender Standort innerhalb des Gemeindegebiets bzw. des Ortsteils vorhanden ist, in dem die angegriffene Veranstaltung ebenfalls durchgeführt werden könnte. Im vorliegenden Fall ist die Frage, ob das Folklorefestival auch an einem anderen Standort sachgerecht durchgeführt werden könnte, zu verneinen. Das Folklorefestival fand früher auf dem Gelände des Freudenberger Schlosses statt, das heute bereits aus logistischen Gründen für die Durchführung dieser Großveranstaltung nicht mehr geeignet erscheint. Dies gilt sowohl hinsichtlich seiner Größe wie auch der dort vorhandenen Möglichkeiten, die notwendigen Versorgungseinrichtungen einer Veranstaltung dieser Größe zur Verfügung zu stellen. Auch ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Verkehrsanbindung nicht annähernd vergleichbar ist mit jener des Kulturparks am Schlachthof, der den insbesondere jugendlichen Besuchern die Anreise sowohl mit Bahn und mit Bus mit nur kurzen Wegen zu den nächsten Haltestellen ermöglicht. Die Kammer hat insoweit allenfalls das Gelände um die sogenannte Reduit in Mainz-Kastel in Betracht gezogen, für das ebenfalls eine gute verkehrstechnische Anbindung durch den Bahnhof Mainz-Kastel sowie die Buslinien der Mainzer und Wiesbadener Verkehrsbetriebe für einen guten An- und Abfluss der Festivalteilnehmer sorgen könnten. Nach den Darlegungen der Beklagten erscheint der Innenhof der Reduit aber nicht ausreichend, um das bisherige Konzept der Folkloreveranstaltungen auch dort umsetzen zu können. Zu diesem traditionellen Konzept gehört es, dass zahlreiche Kultureinrichtungen, aber auch kleinere Vereine und sonstige am kulturellen Leben der Stadt teilnehmende Organisationen mit Einzelständen ebenso auf dem Festivalgelände vertreten sind wie Stände, auf denen handwerklich erzeugte Lebensmittel und andere Produkte angeboten werden. Es handelt sich bei diesem Festival jedenfalls nicht um ein bloßes Musikfestival, das auf ein, zwei oder drei Bühnen musikalische Live-Großkonzerte veranstaltet, sondern hat aus dem Wechsel von mehreren Einzelbühnen mit den beschriebenen Ständen einen eigenen Charakter. Dies dürfte sich auf dem Gelände der Reduit und deren Umgebung in Mainz-Kastel nach heutigem Stand nicht bewerkstelligen lassen, so dass nach heutigen Maßstäben und Anforderungen hinsichtlich der Versorgungseinrichtungen und der Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr nur das Gelände um den Schlachthof am Hauptbahnhof Wiesbaden für die Durchführung in Betracht kommen dürfte. Die umweltschutzrechtlichen Anordnungen nach §§ 22 und 24 BImSchG der Beklagten für das 39. Folklore-Festival im Jahr 2015 halten sich in dem durch die oben zitierte Rechtsprechung sowie die Freizeitlärm-Richtlinie vom 06.03.2015 formulierten Rahmen und sind rechtlich nicht zu beanstanden. Danach ist zunächst für das reine Wohngebiet, in dem die Klägerin ansässig ist und welches dem Veranstaltungsgelände im Kulturpark am früheren Schlachthof gegenüber dem Bahngelände liegt, von folgenden Immissionsrichtwerten auszugehen, oberhalb derer erhebliche Belästigungen anzunehmen sind: - an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten: 50 dB(A) - an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen: 45 dB(A) und - nachts 35 dB(A). Die Kammer hat bereits erhebliche Zweifel, ob der Immissionsrichtwert von 35 dB(A) innerhalb einer Großstadt und gegenüber einem Bahngelände zum Hauptbahnhof überhaupt einzuhalten ist, was hier jedoch dahingestellt bleiben kann. Für das verfahrensgegenständliche Folklore-Festival ist die Beklagte zutreffend von einem Sonderfall im Sinne der 3. Freizeitlärm-Richtlinie (vgl. Punkt 4.4.) ausgegangen. Das 39. Folklore-Festival, welches jährlich am letzten Augustwochenende als Open Air-Veranstaltung stattfindet, hat nicht nur eine jahrzehntelange Tradition, sondern auch einen ganz eigenen Charakter. So unterscheidet es sich von anderen Open Air-Konzerten dadurch, dass nicht etwa nur verstärkerunterstützte Livemusik dargeboten wird, sondern es werden darüber hinaus traditionell zahlreiche Stände verschiedener Kultureinrichtungen sowie unterschiedliche Musik- und Kulturveranstaltungen mit auch deutlich weniger bekannten Künstlern einbezogen. Dieses Folklore-Konzept bringt besondere Anforderungen an die Standortwahl mit sich. So bedarf es neben einer guten Verkehrsanbindung für die mehrere tausend Besucher, welche mit Hilfe der Eintrittskarte mit dem öffentlichen Personennahverkehr an- und abreisen können, auch einer entsprechend großen Fläche, um die verschiedenen Stände und Bühnen unterbringen zu können. Wie bereits oben ausgeführt, dürfte für die große Zahl der an dem Festival Mitwirkenden einerseits wie auch für die potentiell hohe Zahl ihrer Besucher und unter Berücksichtigung der hierfür erforderlichen Infrastruktur und Verkehrsanbindung in Wiesbaden allein das Gelände des Kulturparks um den früheren Schlachthof herum in Betracht kommen. Wenn in der aktuellen Fassung der Freizeitlärm-Richtlinie das Wiesbadener Folklore-Festival als beispielhaft für eine hohe soziale Adäquanz und Akzeptanz zitiert wird, erscheint der Kammer diese Feststellung sachlich gerechtfertigt. Eine Veranstaltung des Folklore-Festivals etwa außerhalb Wiesbadens kam danach nicht in Betracht. Die Beklagte war auch nicht gehalten, für das Folklore-Festival die Nutzung der neuerrichteten Veranstaltungshalle etwa ab 22 Uhr vorzugeben. Abgehen davon, dass dies nicht dem Open-Air-Charakter des im Hochsommer stattfindenden Festes entspräche, ist die Kapazität der Halle auf 2000 Besucher beschränkt. Dieser Umstand und insbesondere die damit verbundenen Besucherströme dürften Engpässe und damit Gefahren für die Besucher hervorrufen. Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingebrachte Vorschlag, mobile Lärmschutzwände einzusetzen, erscheint der Kammer dagegen erwägenswert. Hierzu fehlen offenbar bislang entsprechende Erfahrungswerte. Insbesondere wäre zu klären, ob deren Höhe von 3,30 m und der Hohlkörper der aufblasbaren Wände geeignet sind, zu einer erheblichen Senkung der Lärmbelastung jenseits des Festivalgeländes beizutragen. Geht man danach von einer zulässigerweise auf diesem Gelände stattfindenden Open Air-Veranstaltung mit verstärkerunterstützter Livemusik aus, so erscheint mit den dadurch bedingten Schallimmissionen eine Kollision mit den Anwohnerinteressen unvermeidlich. Für die Frage der Zumutbarkeit sind "die Seltenheit des Anlasses und seine Bedeutung in die Würdigung des Einzelfalles einzubeziehen. Je gewichtiger der Anlass für die Gemeinde oder die Stadt ist, desto eher ist der Nachbarschaft zuzumuten, an wenigen Tagen im Jahr Ruhestörungen hinzunehmen. Finden Festveranstaltungen von kommunaler Bedeutung nur einmal im Jahr für wenige Tage statt, ist dabei auch eine deutliche Überschreitung der in der Freizeitlärm-Richtlinie für seltene Störereignisse festgelegten Richtwerte denkbar. Selbst die Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) ist hiervon nicht generell ausgenommen, zumal es im Sommer noch bis gegen 22.00 Uhr hell bleibt und es dem Charakter bzw. der Tradition vieler Veranstaltungen entspricht, dass sie bis in die Abend- bzw. Nachstunden andauern", wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 25. Februar 2005 (Az.: 2 UE 2890/04) bereits (bezogen auf die 2. Freizeitlärm-Richtlinie) festgestellt hatte. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte entsprechend der aktuellen Freizeitlärm-Richtlinie im angegriffenen Bescheid die Nachtzeit um zwei Stunden auf 24.00 Uhr verschoben hat, so dass bis dahin die Toleranzgrenze von 70 dB(A) vorgegeben war. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass nach der Freizeitlärm-Richtlinie (vgl. Punkt 4.4.2 a) bis zu dem vorgenannten Wert die Zumutbarkeit der Lärmimmissionen nicht einmal explizit zu begründen sein soll. Nach den vom Umweltamt der Beklagten auf dem Balkon des klägerischen Anwesens während des Folklore-Festivals 2014 vorgenommenen Messungen wurde der vorgenannte Grenzwert von 70 dB(A) im Mittelungspegel mit Messwerten zwischen 51,2 und 62,9 dB(A) unterschritten und in den Spitzenwerten zwischen 67,7 und 79,1 dB(A) überschritten, wobei die Überschreitung der Immissionswerte durch einzelne Geräuschspitzen tagsüber bis zu 30 dB(A) und nachts bis zu 20 dB(A) als Maximalpegel zulässig zu erachten ist. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Beklagte für den Beurteilungspegel den Immissionspunkt Breitenbachstraße 55 gewählt hat und sich dabei auf ein im Rahmen der Errichtung der Konzerthalle im Kulturpark vom Bauherrn eingeholtes schallschutztechnisches Gutachten stützt. Die Begrenzung des Betriebs der Verstärkeranlagen für Musikdarbietungen im Außenbereich auf Donnerstag von 17.00-19.00 Uhr, Freitag von 12.00-24.00 Uhr, Samstag von 11.00-24.00 Uhr und Sonntag von 11.00-21.00 Uhr erscheint ebenfalls zumutbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit Nebenbestimmungen für die Umsetzung der Vorgaben zu sorgen, indem sie eine Begrenzung der Ausgangsleistung der elektroakustischen Anlagen der Bühnen sowie Schallmessungen an den Mischpulten mit entsprechender Dokumentation vorgegeben hat. Darüber hinaus legte sie dem Veranstalter die Benennung einer auf der Veranstaltung anwesenden verantwortlichen Person auf, die als Ansprechpartner im Fall von Beschwerden durch Anlieger in Anspruch genommen werden konnte. Diese zulässigen immissionsschutzrechtlichen Vorgaben bildeten den Rahmen für die Durchführung des 39. Folklore-Festivals 2015, welcher auch unter Berücksichtigung der Anliegerinteressen für diese zumutbar erscheint. Das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung dieses Festivals überwiegt insoweit das Schutzbedürfnis der Nachbarschaft. Es kommt hinzu, dass die betroffenen Anlieger, wie auch die Klägerin, sich auf dieses alljährlich kalendarisch fixierte Open Air-Festival terminlich ohne weiteres einrichten konnten, indem etwa Urlaubsaufenthalte oder Besuche bei auswärtigen Verwandten und Bekannten bevorzugt auf eben dieses letzte Augustwochenende gelegt werden. Gegebenenfalls wären Nachbarn wie auch die Klägerin darauf zu verweisen, etwa in einer Spätvorstellung eines Kinos die fragliche Zeit der Kollision individueller Ruhebedürfnisse im Freien mit der von einer sommerlichen Open Air-Veranstaltung ausgehenden Geräuschkulisse zu vermeiden. Die angegriffene Bescheidung erweist sich danach als rechtmäßig. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung, dass die umweltrechtlichen Anordnungen zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch das 39. Folklorefestival 2015 rechtswidrig gewesen sind. Das Kulturfestival "Folklore" findet traditionell am letzten Augustwochenende als Open Air Festivalveranstaltung statt und zwar im Jahre 2015 zum 39. Mal. Seit 2007 wird es auf dem Gelände des Kulturparks angrenzend zum Bahnhofsgelände des Wiesbadener Hauptbahnhofs durch die eigens hierfür gegründete Beigeladene organisiert. Das Kulturparkgelände rund um den früheren Schlachthof ist einerseits durch die Bahnanlagen zum Wiesbadener Hauptbahnhof begrenzt und auf der anderen Seite von im Wesentlichen nicht störender gewerblicher Nutzung und im weiteren Bereich auch von Wohnbebauung umgeben. Auf der anderen Seite des Bahngeländes befindet sich ansteigend reine Wohnbebauung, so auch das Anwesen der Klägerin. Auf den Antrag auf Durchführung dieser Veranstaltung erließ die Umweltbehörde der Beklagten mit Bescheid vom 13. Juli 2015 gestützt auf §§ 22 und 24 BImSchG folgende umweltschutzrechtliche Anordnungen zum Schutze der Allgemeinheit und der Anwohner vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 4 BImSchG zur Durchführung der Veranstaltung: 1. Der Betrieb der Verstärkeranlagen sowie Instrumente für Musikdarbietungen im Außenbereich ist zeitlich wie folgt zu begrenzen: am 27.08.2015 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr (Sound-Check), am 28.08.2015 von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr am 29.08.2015 von 11.00 Uhr bis 24.00 Uhr am 30.08.2015 von 11.00 Uhr bis 21.00 Uhr. Nach 24.00 Uhr ist der Betrieb von Beschallungsanlagen nicht zulässig. 2. Am 28.08.2015 und am 29.08.2015 wird der Beginn der Nachtzeit um 2 Stunden auf 24.00 Uhr verschoben. 3. Beim Betreiben von Lautsprechern, Instrumenten und Tonwiedergabegeräten ist zu gewährleisten, dass der Beurteilungspegel an der nächstgelegenen Wohnbebauung den Immissionsrichtwert nicht überschreitet. Immissionspunkt hierfür ist die Wohnbebauung Breitenbachstraße 55. 4. In der Zeit von 11.00 Uhr bis 24.00 Uhr dürfen die Belastungen durch Geräusche an den Fenstern der Wohnanlieger, die der Geräuschquelle am nächsten liegen, einen Beurteilungspegel von 70 dB(A) nicht überschreiten. Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diesen Pegel um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. 5. Die elektroakustischen Anlagen der Bühnen sind in ihrer Ausgangsleistung auf einen Mittelungspegel von L aeq ≤ 95 dB(A) und auf einen Maximalpegel L aFmax ≤ 105 zu begrenzen. Als Referenz-Messpunkt gilt hierbei ein Abstand von 40 m zu den Lautsprecheranlagen in Abstrahlrichtung vor den Bühnen. Die Mikrofonhöhe ist mit 2,0 m über Gelände zu wählen. 6. Die unter 5. getroffenen Anordnungen sind durch Schallmessungen an den Mischpulten zu überwachen und zu dokumentieren. Im Fall von Kontrollen durch das Umweltamt sind die Ergebnisse dem Kontrollpersonal vorzulegen. 7. Sie haben eine verantwortliche Person zu benennen, die sich während der gesamten Dauer der Veranstaltung vor Ort aufhält. Diese Person ist dem Umweltamt vor der Veranstaltung mitzuteilen, sie ist Ansprechpartnerin im Falle von Beschwerden durch Anlieger sowie bei Kontrollen und für die Einhaltung der angeordneten Auflagen verantwortlich. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es sich bei dem Kulturpark um eine Freizeitanlage und damit eine Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG handele. Gemäß § 22 Abs. 1 BImSchG seien bei auf diesem Gelände durchgeführten Veranstaltungen schädliche Umwelteinwirkungen, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, zu verhindern bzw. nach dem Stand der Technik auf ein Mindestmaß zu beschränken. Hierbei seien die Vorgaben der sogenannten Freizeitlärmrichtlinie als Orientierungshilfe zu berücksichtigen und ebenso auch die Verhältnisse des Einzelfalles. Im Falle des Kulturparks sei das Folklorefestival als seltenes Störereignis im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie anzusehen, weil auf dem Gelände des Kulturparks an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Jahres Veranstaltungen mit Musikdarbietungen stattfänden. Längere Musikdarbietungszeiten seien auf Freitag und Samstag Abend beschränkt worden; an den jeweils nächsten Tagen könne man üblicherweise länger schlafen. Es mache keinen Sinn, Anordnungen für Veranstaltungen zu treffen, durch welche die erforderliche akustische Mindestversorgung nicht erreicht werden könne. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist bislang nicht entschieden. Am 21. September 2015 und damit nach dem 39. Folklorefestival 2015 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Sie behauptet, dass auf dem Gelände des Kulturparks an mehr als zehn Tagen geräuschträchtige Musikveranstaltungen stattgefunden hätten, sei es dass diese genehmigt oder auch nicht genehmigt gewesen seien. Der Veranstaltungsort sei falsch ausgewählt, weil er sich in einer Kessellage unmittelbar gegenüber eines reinen Wohngebiets befinde. Deshalb sei er für die Musikveranstaltungen mit Verstärkeranlagen im Freien nach 22.00 Uhr nicht geeignet. Musikdarbietungen könnten nach 22.00 Uhr, spätestens aber ab 23.00 Uhr in den Innenbereich der neu errichteten Halle verlegt werden. Insgesamt seien die Interessen der Klägerin und das der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Soweit die Beklagte nunmehr auf die Neufassung der sogenannten Freizeitlärm-Richtlinie vom 6. März 2015 hinweise, sei deren Inhalt zunächst einmal nicht verpflichtend, weil es anders als im Fall der TA-Lärm mit dem § 48 BImSchG an einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Freizeitlärm-Richtlinie fehle. Auch sei die Neufassung der Freizeitlärm-Richtlinie nicht hinreichend bestimmt im Gegensatz zur Vorgängerregelung und könne zudem wegen erheblicher Widersprüche in ihrem Regelungsgehalt nicht ohne weiteres herangezogen werden. Daher sei einem Veranstalter zumindest die Einhaltung der Lärmrichtwerte für seltene Ereignisse nach der TA-Lärm aufzugeben, mithin also die Einhaltung von Immissionswerten für den Beurteilungspegel von 70 dB(A) in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr und 55 dB(A) nachts. Die Nachtzeit könne keinesfalls um mehr als eine Stunde hinausgeschoben werden. Dieser von der TA-Lärm definierte Immissionsrichtwert für seltene Lärmereignisse entspreche der im Leitfaden Wohnumfeld- und Freizeitlärm (Stand: 25.06.2010) der Länderarbeitsgruppe umweltbezogener Gesundheitsschutz (LAUG) 2010 gemachten Empfehlung der Nachtlärmleitlinien der WHO Europa (2009). In diesem Leitsatz heiße es: "Dem WHO-Bericht zufolge sollte zur Vermeidung subklinischer adverser Gesundheitswirkungen die Bevölkerung keinem höheren mittleren Schalldruckpegel als 40 dB(A) nachts außerhalb von Wohnungen ausgesetzt sein. Die WHO betrachte diesen Grenzwert als gesundheitsbasiert. Wenn dieser Pegel kurzfristig nicht erreichbar ist, kann vorübergehend für außergewöhnliche Situationen ein Außenlärmpegel von 55 dB(A) nachts gewählt werden. Dieser Grenzwert ist allerdings nach Auffassung der WHO nicht gesundheitsbasiert, weil empfindliche Gruppen hierdurch nicht ausreichend geschützt werden". Zu bedenken sei nach Auffassung der Klägerin dabei, dass ihr Wohnumfeld im Durchschnitt ohnehin einem mittleren Schalldruckpegel von 44,6 B(A) ausgesetzt sei. Dabei hat die Klägerin insbesondere die "lauteste Stunde des Festivals mit Überschreitung der verfügten Lärmrichtwerte" in der Zeit zwischen 23.00 und 24.00 Uhr im Blick. Diese Überschreitung sei schon für das Jahr 2014 vorhersehbar gewesen, wie auch dieser mit der Anordnung für die Folkloreveranstaltung im Jahr 2015 von der Beklagten Vorschub geleistet worden sei. Zu der von der Beklagten geltend gemachten sozialen Adäquanz und Akzeptanz des Wiesbadener Folklorefestivals trägt die Klägerin vor, dass sich dessen Charakter so stark verändert habe, dass man nicht mehr von einer Weiterentwicklung sprechen könne; es handele sich vielmehr um eine völlig andere Veranstaltung als in früheren Jahren. Die im Jahr 2015 am 26. Juni durchgeführte Veranstaltung des "Youth Culture" zeige beispielhaft, dass Open Air-Livemusik am Veranstaltungsort "Murnaupark" mit einem Beurteilungspegel knapp unter 55 dB(A) in den Nachtstunden ab 22.00 Uhr möglich sei. Auch sei für das Folklorefestival im Jahr 2015 die neu errichtete Halle auf dem Schlachthofgeländegelände in das Programm eingebunden gewesen. Dort spielten ab 23.00 Uhr Bands, so dass sich die Frage stelle, warum die Bands nicht auch ab 22.00 Uhr in der Halle spielen könnten, so dass die lauteste Stunde zwischen 23.00 und 24.00 Uhr vermieden werden könne. Die unter Ziffer 4.4.2 getroffenen Regelungen der neuen Freizeitlärm-Richtlinie vom 06.03.2015 führten unter den Buchstaben a) bis e) Zumutbarkeitsgesichtspunkte auf, die sich auf den Immissionsort, nicht aber den Emissionsort, also die Freizeitanlage bezögen. Dieser Immissionsort dürfe jährlich nicht mit mehr als 18 Veranstaltungen belastet werden. Der Immissionsort der Wohnung der Klägerin sei im Jahr 2014 mit 19, im Jahr 2015 (bis zum 12.08.2015) bereits mit 16 Lärmereignissen belastet gewesen, welche die für ein reines Wohngebiet vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte überschritten hätten. Es bedürfe der Erstellung eines Lärmkonzepts, das die Veranstaltungsorte, die Veranstaltungen und ihre Auswirkungen auf Wohngebiete erfasse, wie dies in anderen Städten auch gemacht werde. Schließlich seien in den behördlichen Anordnungen auch Auflagen vorzusehen, die den Einbau von Lärmbegrenzern in den Lautsprechern vorgeben. Auch könnte mit dem Einsatz mobiler Schallschutzwände die Lärmbelastung für das Wohngebiet gesenkt werden. Auf die weiteren Ausführungen in der Klageschrift sowie den Klagebegründungsschreiben vom 15. Februar 2016 wird Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Anordnung der Beklagten vom 13. Juli 2015 hinsichtlich des 39. Folklorefestivals rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass hier von einem seltenen Störereignis im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie auszugehen sei, weil etwa im Jahr 2014 nur an acht Tagen solche Musikveranstaltungen auf dem Kulturparkgelände stattgefunden hätten. Störungen von unangemeldeten Veranstaltungen könnten insoweit keine Berücksichtigung finden. Lediglich an zwei Tagen im Jahr sei während dieses Folklorefestivals jeweils eine Stunde (von 23.00-24.00 Uhr) die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nicht gewährleistet, so dass von einer unwesentlichen Beeinträchtigung der Klägerin auszugehen sei. Auf die weiteren Ausführungen der Beklagten in deren Klageerwiderung vom 29.01.2016 wird verwiesen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2016 wird Bezug genommen. Dem Gericht lag neben dem Behördenvorgang auch die Gerichtsakte des in der mündlichen Verhandlung am 17.02.2016 für erledigt erklärten Klageverfahrens die Durchführung des 38. Folklorefestivals 2014 betreffend vor.