Beschluss
4 L 1778/15.WI.A(2)
VG Wiesbaden 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2016:0114.4L1778.15.WI.A2.0A
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Leitsätze
Es bedarf weiterer Aufklärung, ob sich das Risiko einer Kettenabschiebung aus Ungarn unter Verletzung des Non Refoulement Gebots bei Anwendung des neuen ungarischen Asylgesetzes tatsächlich realisiert und damit das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet und ob es den ungarischen Behörden gelingt, die gestiegene Anzahl von Asylsuchenden ausreichend zu versorgen, so dass sie während der Dauer des Asylverfahrens ihre elementaren Grundbedürfnisse in einer noch zumutbarer Weise befriedigen können.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03. Dezember 2015 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es bedarf weiterer Aufklärung, ob sich das Risiko einer Kettenabschiebung aus Ungarn unter Verletzung des Non Refoulement Gebots bei Anwendung des neuen ungarischen Asylgesetzes tatsächlich realisiert und damit das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet und ob es den ungarischen Behörden gelingt, die gestiegene Anzahl von Asylsuchenden ausreichend zu versorgen, so dass sie während der Dauer des Asylverfahrens ihre elementaren Grundbedürfnisse in einer noch zumutbarer Weise befriedigen können. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03. Dezember 2015 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der afghanische Antragsteller paschtunischer Volkszugehörigkeit begehrt einstweiligen Rechtsschutz nach Ablehnung seines Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als unzulässig und der Androhung seiner Abschiebung nach Ungarn. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben auf dem Landweg nach Deutschland eingereist und beantragte am 7. Oktober 2015 die Anerkennung als Asylberechtigter. Bei dem "persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats zur Durchführung des Asylverfahrens" gab der Antragsteller an, bereits am 1. Mai 2015 nach Deutschland eingereist zu sein. Er habe sein Heimatland Afghanistan vor dreieinhalb Jahren verlassen, habe sich dann drei Jahre im Iran, fünf Monate in der Türkei, etwa einen Monat in Griechenland und dann nach der Durchreise durch Mazedonien und Serbien in Ungarn zwei Tage aufgehalten und sei dann Ende April 2015 weiter durch Österreich nach Deutschland gereist. Daraufhin bat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 22.10.2015 Ungarn um Übernahme des Asylverfahrens des Antragstellers. Dem vorgelegten Behördenvorgang des Bundesamtes ist zu entnehmen, dass der Antragsteller unter dem 10.11.2015 für den 25.11.2015 zu einer Zweitbefragung im Dublin-Verfahren geladen wurde. Ein Protokoll oder sonstiger Vermerk zu diesem vorgesehenen Anhörungstermin ist dem Behördenvorgang nicht zu entnehmen. Ausweislich der späteren Bescheidbegründung ist der Antragsteller zu diesem Termin der zweiten Befragung zu Dublin III ohne Entschuldigung nicht erschienen. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an. Gleichzeitig befristete es die gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 VwGO 1 AufenthG auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung wird darin ausgeführt, dass die ungarischen Behörden auf das Übernahmeersuchen vom 21.10.2015 nicht geantwortet und somit deren Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO erklärt hätten. Der in Deutschland gestellte Asylantrag sei danach gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, weil Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags nach Art. 18 Abs. 1b Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die Deutschland veranlassen könnten, das ihr zustehende Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. In Ungarn lägen keine systemischen Mängel des dortigen Asylverfahrens- und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vor, wobei das Bundesamt auf verschiedene Verwaltungsgerichtsurteile aus der Zeit von Juli 2014 bis Ende Februar 2015 Bezug nimmt. In diesen gerichtlichen Entscheidungen sei festgestellt worden, dass das ungarische Asylsystem im Einklang mit den internationalen und europäischen Standards stehe und die wichtigsten Garantien enthalte. Dies gelte auch für die zum 01.07.2013 in Ungarn eingeführte sogenannte Asylhaft, welche maximal sechs Monate dauern könne. Die Bearbeitungsdauer dieser Asylfälle "schätzt man behördenintern" auf derzeit ein bis zwei Monate. Krankheiten seien in Ungarn ebenso behandelbar wie in Deutschland. Die medizinische Unterstützung werde auch in den Asylhafteinrichtungen gewährt, wie sich aus der Auskunft des "Liaisonbeamten" des Bundesamtes in Budapest vom 03.06.2015 ergebe. Aus diesen Gründen werde der in Deutschland gestellte Asylantrag des Antragstellers hier materiell nicht geprüft. Vielmehr sei Deutschland verpflichtet, den Antragsteller nach Ungarn als dem zuständigen Mitgliedsstaat innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens durch Ungarn nach Ungarn zu überstellen. Das Bundesamt weist den Antragsteller auf die Möglichkeit freiwilliger Ausreise hin. Die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn beruhe auf § 34a VwGO 1 S. 1 AsylG. Auf die weitere Bescheidbegründung wird Bezug genommen. Einem Vermerk des Bundesamtes vom 03.12.2015 ist zu entnehmen, dass die Überstellungsfrist am 5. März 2016 endet. Am 10. Dezember 2015 wurde der Bescheid der Asylaufnahmeeinrichtung, in der der Antragsteller wohnhaft ist, zugestellt. Am 17. Dezember 2015 erhob der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage gegen den oben genannten Bundesamtsbescheid und beantragte zugleich einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das Klageverfahren ist beim VG Wiesbaden unter dem Az.: 4 K 1777/15.WI.A(2) anhängig. Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, in Ungarn festgenommen und durch die dortige Polizei verprügelt worden zu sein. Die dortige Polizei habe ihn dann "mit Zwang befingert". Da er über Serbien nach Ungarn eingereist sei, habe die ungarische Polizei ihm gedroht, er werde wieder nach Serbien abgeschoben. Er habe sich dann noch zwei Tage in Ungarn aufgehalten und sei dann nach Deutschland geflohen. Er trägt vor, dass sich hinreichende Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und bzw. oder der Aufnahmebedingungen in Ungarn auch aus den zum 1. August 2015 dort in Kraft getretenen Änderungen des ungarischen Asylrechts ergäben, soweit dies aus frei zugänglichen Veröffentlichungen zu entnehmen sei. Darüber hinaus begründe die Aufnahme Serbiens neben allen anderen an Ungarn angrenzenden Staaten in die Liste der sogenannten sicheren Drittstaaten die Gefahr, dass der Antragsteller keinen Zugang zu einem Asylverfahren erhalten wird, in dem eine inhaltliche Prüfung seiner Fluchtgründe vorgenommen werde. Es bestehe nämlich die Gefahr, dass bei einer Überstellung des Antragstellers nach Ungarn durch die dortigen Behörden ohne inhaltliche Prüfung seiner Fluchtgründe nach europäischen Mindeststandards z.B. nach Serbien abgeschoben werde. Nach den Feststellungen des europäischen Kommissars für Menschenrechte sei jedoch jedenfalls hinsichtlich Serbien äußerst zweifelhaft, dass das dortige Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen den europäischen Mindestanforderungen entsprechen. Insgesamt drohe damit dem Antragsteller eine weitere Abschiebung in ein nicht sicheres Drittland und damit letztlich in sein Herkunftsland, ohne ihm zuvor Zugang zu einem Verfahren auf Zuerkennung internationalen Schutzes zu gewähren, in dem seine Fluchtgründe inhaltlich geprüft werden. Darin läge zugleich ein Verstoß gegen das Refoulement-Verbot zu Lasten des Antragstellers, wobei dieser auf eine Entscheidung des VG Düsseldorf, Beschluss vom 06.08.2015, Az.: 22 L 615/15.A, verweist. Ob und gegebenenfalls mit welcher Wahrscheinlichkeit eine solche Gefahr dem Antragsteller in seiner persönlichen Situation als Dublin-Rückkehrer in Ungarn tatsächlich drohe, bedürfe daher der weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Dezember 2015 unter Nr. 2 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass Gründe für einen humanitären Selbsteintritt nicht ersichtlich seien und systemische Mängel in Ungarn nicht vorlägen, so dass die angegriffene Entscheidung gemäß der Dublin-Verordnung ergangen sei. Dem Gericht lag die Akte des parallelen Klageverfahrens (Az.: 4 K 1777/15.WI.A.(2)) nebst Behördenvorgang des Bundesamtes den Antragsteller betreffend vor. II. Der zulässige Antrag ist auch begründet, denn das private Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Interesse an dessen alsbaldiger Abschiebung. Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Das Rechtsschutzbegehren ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. §§ 75 Abs. 1, 34 a Abs. 2 S. 1 AsylG statthaft, fristgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung ist auch begründet. Nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung überwiegt das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der angegriffenen Verfügung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angegriffenen Verfügung. Da es sich hier nicht um einen Fall der Unbeachtlichkeit oder der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags handelt, findet der Prüfungsmaßstab der "ernstlichen Zweifel" an der Rechtmäßigkeit der Verfügung i.S. des § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG keine Anwendung. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Grundverwaltungsaktes ist § 27 a AsylG. Danach ist ein in Deutschland gestellter Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Antragsgegnerin beruft sich hier darauf, dass wegen des dort vor der Einreise nach Deutschland gestellten Asylantrags Ungarn der für die Behandlung des Asylantrags des Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (ABl. Nr. L 180 S. 31) - Dublin III - VO - zuständige Mitgliedstaat sei. Die Antragsgegnerin wendet hier offenbar Art. 3 Abs. 2 Dublin III - VO an, wonach der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Dies ist nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin Ungarn. Der Antragsteller gibt an, sich zwei Tage in Ungarn aufgehalten zu haben, wo ihm auch Fingerabdrücke von den dortigen Behörden genommen worden seinen. Allerdings scheidet eine Überstellung in einen zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat aus, wenn es durch Tatsachen bestätigte wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen dort systemische Schwachstellen aufweisen, die in Bezug auf den zu Überstellenden die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) mit sich bringen (Art. 3 Abs. 2 S 2 Dublin III - VO; hierzu näher z.B. VG Oldenburg, Beschluss vom 18.06.2014 - 12 B 1238/14). Hierauf beruft sich der Antragsteller. Ein solcher Mangel kann grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn er von vornherein nur eine geringe Zahl von Asylbewerbern betreffen kann, sofern er sich nur vorhersehbar und regelhaft realisieren wird und nicht gewissermaßen dem Zufall oder einer Verkettung unglücklicher Umstände bzw. Fehlleistungen von in das Verfahren eingebundenen Akteuren geschuldet ist (VGH Mannheim, Urt. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14). Zur Bestimmung des Inhalts des Art. 4 GRCh kann auf Art. 3 EMRK und die hierzu ergangene Rechtsprechung des EGMR zurückgegriffen werden, der sich z.B. im Rahmen der rechtlichen Prüfung einer Abschiebung nach Griechenland mit der dortigen Praxis der Inhaftierung von Flüchtlingen kritisch auseinandergesetzt hat (VGH Mannheim a.a.O. unter Verweis auf EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - M.S.S. ./. Belgien und Griechenland - 30696/09 - , NVwZ 2011, 413). Danach ist "erniedrigend" eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder herabsetzt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, geeignet, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen, wobei es ausreichen kann, wenn das Opfer in seinen Augen erniedrigt ist (EGMR a.a.O.). Grundsätzlich ist von der Vermutung auszugehen, dass das gemeinsame europäische Asylsystem sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens gründet, dass alle beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention sowie in der EMRK haben. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Bedenken ergeben sich im vorliegenden Fall aus der Inhaftierungspraxis der ungarischen Behörden bezüglich der nach der Dublin III - VO rücküberstellten Asylbewerber einerseits sowie aus neuerdings verschärften ungarischen Regelungen für Asylverfahren andererseits. Zunächst kann eine Inhaftierung (auch) von Asylbewerbern nicht ohne weiteres als unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im o.g. Sinne angesehen werden. Art. 3 EMRK verpflichtet aber die Staaten, sich zu vergewissern, dass die Haftbedingungen mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind und dass Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme dem Gefangenen nicht Leid oder Härten unterwirft, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigt und dass seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Erfordernisse der Haft angemessen sichergestellt werden (EGMR a.a.O.). Der EGMR hat in zwei Entscheidungen (Urt. v. 06.06.2013 und vom 03.07.2014 ) keine Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK bei einer Überstellung nach Ungarn gesehen. Dabei ist der Gerichtshof u.a. davon ausgegangen, dass es keine systematische Inhaftierung von Asylsuchenden mehr gebe, Verbesserungen bei den Haftbedingungen eingetreten oder zu erwarten seien und der UNHCR sich bisher nicht generell gegen Rücküberstellungen nach Ungarn ausgesprochen habe. Neuere Erkenntnisse begründen jedoch Zweifel daran, dass diese Einschätzung noch Bestand haben kann. So weist UNHCR in seiner Auskunft an das VG Düsseldorf vom 30.09.2014 darauf hin, dass praktisch alle Dublin-Rückkehrer inhaftiert würden. Offenbar gingen die ungarischen Behörden davon aus, dass diese untertauchten und die Entscheidung in ihrem Verfahren nicht abwarten würden, da sie Ungarn ja schon einmal verlassen hätten. Da Asylsuchende meist bereits traumatisierende Erfahrungen gemacht hätten, könne eine Inhaftierung sie mit besonderer Härte treffen. Pro Asyl schreibt in seiner in Kooperation mit dem ungarischen Helsinki-Komitee (HHC) erarbeiteten Stellungnahme an das VG Düsseldorf vom 31.10.2014, Dublin-Rückkehrer würden regelmäßig inhaftiert, allerdings würden nicht sämtliche Rückkehrer in Haft genommen. Zwar mag es zutreffen, dass die Haftgründe des ungarischen Rechts insofern überwiegend denjenigen der am 19.07.2013 in Kraft getretenen Richtlinie 2013/33/EU entsprechen. Allerdings lässt die Inhaftierungspraxis auf eine extrem weite und in Hinblick auf Art. 3 EMRK problematische Auslegung schließen. Nach der Auskunft von Pro Asyl unter Berufung auf das HHC wird in der Mehrheit der Haftanordnungen auf Gründe verwiesen, die nicht unter die gesetzlich definierten Haftgründe fallen. Eine effektive rechtliche Beratung für die Mehrheit der inhaftierten Asylsuchenden soll laut UNHCR (Auskunft vom 30.09.2014) und Pro Asyl (Auskunft vom 31.10.2014) nicht verfügbar sein, obwohl diese gesetzlich vorgesehen sei. Die gerichtliche Überprüfung und Kontrolle der Haftgründe bzw. -verlängerungen wird in beiden Auskünften als mangelhaft dargestellt. Insbesondere gibt es danach offenbar keine einzelfallbezogene Prüfung der Haftgründe und auch keine einzelfallbezogene Begründung der Entscheidungen. Vom UNHCR (a.a.O.) wird ferner berichtet, dass inhaftierte Asylsuchende zu Terminen außerhalb der Hafteinrichtungen wie Strafgefangene in Handschellen und an einer Leine geführt würden. Das Auswärtige Amt (zuletzt: Auskunft an das VG Magdeburg vom 28.09.2015) geht im Gegensatz zu diesen Auskünften von relativ wenigen Fällen von Inhaftierungen Asylsuchender aus - wobei die Gefahr für Dublin-Rückkehrer allerdings erhöht sei - räumt aber ein, dass diese Annahme für die Zeit vor Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen gelte. Mit den durch die ungarische Regierung seit dem 01.07.2015 eingeführten drastischen Verschärfungen des Asylrechts, die u.a. Haftverlängerungen vorsähen (vgl. hierzu VG des Saarlandes, Beschluss vom 12.08.2015 - 3 L 776/15 - m.w.N.) dürfte sich die Lage für Dublin-Rückkehrer weiter verschlechtert haben. Hinzu kommt, dass nach Presseberichten (vgl. FAZ vom 03.08.2015) es jetzt in Ungarn möglich sein soll, Asylanträge pauschal ohne eingehende Überprüfung abzulehnen. Dies wird jedenfalls von Amnesty International kritisiert. Nach der oben zitierten Auskunft des Auswärtigen Amtes haben Dublin-Rückkehrer in vielen Fällen offenbar nur die Möglichkeit, ihr Verfahren als Folgeantragsverfahren weiter zu führen, sind also auf die Geltendmachung solcher Gründe beschränkt, die im Erstverfahren noch nicht vorgebracht werden konnten. Das VG des Saarlandes (a.a.O.) führt, unter Berufung auf Presseberichte vom 06.07.2015, aus, es sei nach neuem Recht sogar eine Annullierung des Asylgesuchs vorgesehen, wenn der Asylbewerber sich mehr als 48 Stunden von seiner Unterkunft entferne. Das würde auf Dublin-Rückkehrer zutreffen. Dies alles lässt zumindest starke Zweifel daran aufkommen, ob die geschilderten Bedingungen, denen auch der Antragsteller wahrscheinlich ausgesetzt wäre, mit der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. Art. 3 EMRK vereinbar sind. Schließlich hat auch UNHCR in seiner Auskunft vom 30.09.2014 an das VG Bremen ausgeführt, aus der Tatsache, dass in einem UNHCR-Papier keine Äußerung enthalten sei, ob bestimmte Mängel einer Überstellung in den betreffenden Staat entgegenstünden, könne nicht geschlossen werden, dass UNHCR die Auffassung vertrete, es lägen keine einer solchen Überstellung entgegenstehende Umstände vor bzw. könnten im Einzelfall nicht vorliegen. Der Antragsteller hat bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 07.10.2015 vor dem Bundesamt angegeben, er sei vom Iran kommend über die Türkei, Griechenland und Mazedonien aus Serbien kommend nach Ungarn gelangt. Nach Angaben der ungarischen Regierung sind von den dortigen über 81.000 Asylsuchenden (Stand Juli 2015) mehr als 80.000 bzw. 99 % der gesamten Asylantragsteller über Serbien eingereist. Serbien wiederum soll laut einer Mitteilung des UNHCR vom Oktober 2012 bislang nahezu sämtliche Asylanträge ohne Anhörung der Asylgründe mit der Begründung zurückgewiesen haben, dass der Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat eingereist sei, wobei die Liste der "sicheren Drittstaaten" äußerst umfangreich sei und sämtliche Nachbarländer Serbiens umfasse. Wegen der damaligen Praxis Ungarns, Antragsteller ohne Prüfung der Asylgründe nach Serbien zurückzuführen, hat der UNHCR deshalb bereits 2012 empfohlen, keine Rückführung nach Ungarn unter der damaligen Dublin II-VO in Fällen durchzuführen, in denen Asylsuchende vor ihrer Einreise nach Ungarn in Serbien waren oder gewesen sein könnten (UNHCR Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia, Oktober 2012, juris). Auch wenn es zwischenzeitlich eine Verbesserung dahingehend gegeben zu haben scheint, dass Ungarn nicht mehr an dem "Sicheren-Drittstaaten-Konzept" festgehalten und eine Prüfung der Begründetheit selbst durchgeführt haben soll (EGMR, Urteil vom 03.07.2014 - 71932/12 -, Rdnr. 73), scheint mit dem zum 01.08.2015 in Kraft getretenen Gesetz davon wieder Abstand genommen worden und eine Rückführung nach Serbien ohne eigene Prüfung gerade wesentlicher Bestandteil des Gesetzes zu sein. Serbien weist auch aktuell ein signifikantes Risiko des Refoulements nach Mazedonien und weiter nach Griechenland auf. Die Liste der sicheren Drittstaaten beinhalte u.a. sämtliche Nachbarländer Serbiens sowie Griechenland und die Türkei (ai, "Europe's Borderlands" vom 07.07.2015, a. a. O., S. 35-45). Es kann daher derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass auch der Antragsteller bei einer Rückführung nach Ungarn von dem Risiko der Abschiebung nach Serbien bedroht sein wird, das wiederum seine Rückführung in die Türkei oder nach Griechenland oder in sein Herkunftsland betreiben könnte, ohne dass eine den europäischen Mindestanforderungen genügende Prüfung seiner Schutzbedürftigkeit erfolgt wäre. Dies würde eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention bedeuten. Die von Seiten der Antragsgegnerin angeführten Erkenntnisquellen bzw. Gerichtsurteile stammen allesamt aus der zeit vor März 2015. Den erheblichen Zweifeln, ob Ungarn noch eine Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK entsprechende Gewährleistung der Mindeststandards für Asylsuchende bietet, steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der EGMR mit Urteil vom 03.07.2014, 71932/12, entschieden hat, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung ein Asylsuchender nicht mehr einer tatsächlichen und persönlichen Gefahr unterliege, bei einer Überstellung nach Ungarn im Rahmen der Dublin-Verordnung einer Behandlung ausgesetzt zu sein, die Art. 3 EMRK verletzen würde. Denn dieses Urteil berücksichtigt nicht die aktuellen Entwicklungen, wie sie sich insbesondere in den erheblichen Kapazitätsproblemen und der Verschärfung des Asylrechts zum 01.08.2015 zeigen. Der EGMR hat in seinem Urteil vom 03.07.2014 im Hinblick auf die Frage einer Rückführung nach Serbien und dem dadurch unter Art. 3 EMRK zu beachtenden Gebots des NonRefoulements darauf hingewiesen, dass der UNHCR und das Hungarian Helsinki Committee (zum damaligen Zeitpunkt) bestätigt hätten, dass Ungarn nicht länger an seinem "Sichere-Drittstaaten-Konzept" festhalte und insbesondere die Asylanträge von Dublin-Rückkehrern hinsichtlich ihrer Begründetheit untersuchen würde, wenn der jeweilige Fall noch nicht entschieden worden sei (EGMR, Urteil vom 03.07.2014 - 71932/12 -, Rdnr. 73). Diese Grundlage, aufgrund derer der EGMR hinsichtlich der Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Hinblick auf ein Refoulement nach Serbien zu keiner Verletzung kam, ist so nach den gegenwärtigen Erkenntnissen des Gerichts hinsichtlich des neuen, zum 01.08.2015 in Kraft getretenen Asylgesetzes voraussichtlich nicht mehr gegeben. Die Erwartung des EGMR, auf der seine Entscheidung beruht, nämlich dass die zum damaligen Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzesänderungen in Ungarn zu einer positiven Entwicklung des ungarischen Asylsystems führen würden, scheinen sich danach nicht bewahrheitet zu haben (vgl. auch VG Kassel, B. v. 7.8.2015, 3 L 1303/15.KS.A.). Ob sich das Risiko einer Kettenabschiebung aus Ungarn unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots bei Anwendung des neuen ungarischen Asylgesetzes tatsächlich realisiert und damit das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet und ob es den ungarischen Behörden gelingt, die gestiegene Anzahl von Asylsuchenden ausreichend zu versorgen, so dass sie während der Dauer des Asylverfahrens ihre elementaren Grundbedürfnisse in einer noch zumutbarer Weise befriedigen können, ist aus heutiger Sicht offen und bedarf weiterer Beobachtung und ggf. Aufklärung im Hauptsacheverfahren. So weist der Juristische Dient der Europäischen Kommission in seiner Auskunft an das VG Köln vom 30. Oktober 2015 daraufhin, dass der Österreichische Verwaltungsgerichtshof "zu Recht erkannt hat", dass die von diesem Verfahren betroffene Asylbewerberin mit Kindern nicht nach Ungarn überstellt werden dürfen, weil er die Sicherheitsvermutung für Ungarn aufgrund "notorischer Lageveränderung" in Verbindung mit der im Verfahren vorgebrachten substantiierten Kritik an den dortigen Verhältnissen als widerlegt erachtet. Aus dem Gutachten des Prof. Dr. Küpper (Institut für Ostrecht, Regensburg) an das VG Düsseldorf vom 2. Oktober 2015 ergibt sich zunächst einmal hinsichtlich der in gerichtlichen Entscheidungen unterschiedlich angegebenen Gesetzesnovellierungen in Ungarn, dass das ungarische Asyländerungsgesetz vom 8.7.2015 mit Wirkung ab 9.8.2015 die Regierung ermächtigt, im Verordnungswege neben den sicheren Herkunftsstaaten auch die sicheren Drittstaaten festzulegen; letzteres erfolgte mit RVO 21.7.15, die zum 22.7.2015 in Kraft trat. Nach diesem Gutachten ist die ungarische Regierung nach § 93 Abs. 2a AsylG ermächtigt, die Höchstzahl der Personen festzulegen, die jährlich als Flüchtling im Sinne von § 7 Abs. 5 AsylG anerkannt werden können. Dieser § 7 Abs. 4 AsylG beziehe sich auf Flüchtlinge i. S. d. Genfer Flüchtlingskonvention, die zwischen verschiedenen Aufnahmestaaten umgesiedelt werden. Danach seinen die Höchstzahlen für 2014 und 2015 auf jeweils 20 Personen festgesetzt worden. Diese Ungereimtheiten können nicht zu Lasten des Antragstellers ungeklärt bleiben, sondern werden im Klageverfahren zu klären sein. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes überwiegt danach bei der gegebenen Auskunftslage das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an dessen alsbaldiger Abschiebung. Daher ist bei einer Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers an einer Durchführung seines Klageverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland einerseits und den Interessen der Antragsgegnerin auf Durchsetzung der Regelungen des europäischen Asylsystems andererseits im vorliegenden Eilverfahren den Interessen des Antragstellers Vorrang einzuräumen und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Dem Eilantrag ist danach mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben. Das Verfahren bleibt nach § 83 b AsylG gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.