Urteil
4 K 870/13.WI(V)
VG Wiesbaden 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2015:0512.4K870.13.WI.V.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Für die Fällung der Platanen im Bereich der D.-Str. y und z in Geisenheim ist bzw. war eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG zur Fällung der zwei verbliebenen Platanen in der D.-Straße erfolgte rechts- und ermessensfehlerfrei. Es besteht kein Anspruch auf die beantragte Ausnahmegenehmigung. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG für eine Ausnahmegenehmigung sind nicht gegeben. Die Fällung der verbliebenen Platanen bedarf einer Ausnahmegenehmigung, da ein Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG besteht. Hiernach ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Entgegen der Auffassung der Klägerin zählen Saatkrähen zu den besonders geschützten Arten der wild lebenden Tiere. § 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG i.V.m. Art. 1 der Richtlinie 2009/147/EG bestimmt "europäische Vogelarten" als sämtliche wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten heimisch sind. Danach ist auch die Saatkrähe eine geschützte europäische Vogelart (vgl. auch VG Wiesbaden, Urt. 07.03.2012 – 4 K 1309/11.WI und VG Stade, Urt. v. 14.04.2014 – 1 A 1490/10 und 1 A 2638/13). Der Hilfsantrag der Klägerin kann somit schon deshalb keinen Erfolg haben. Durch die Fällung der verbliebenen Platanen würden entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Saatkrähen zerstört. Unstreitig wurden sowohl die bereits gefällten, als auch die verbliebenen Platanen in der Vergangenheit von Saatkrähen als Fortpflanzungs- und Ruhestätten genutzt. Zwar ist auch unstreitig, dass die verbliebenen Platanen momentan allenfalls teilweise von Saatkrähen als Fortpflanzungs- und Ruhestätten genutzt werden, dies steht einer Qualifizierung als Fortpflanzungsstätte i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG indes nicht entgegen. Nach zutreffender Auffassung des Beklagten, welche durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt wird (BVerwG, Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64/07 Rn. 68), ist der Schutzzweck des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch auf vorübergehende verlassene Lebensstätten auszudehnen, soweit es Tierarten betrifft, die regelmäßig zu derselben Lebensstätte zurückkehren. Danach waren die ursprünglich vorhandenen fünf Platanen als Kolonie durch § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG geschützt. Diese wurden regelmäßig von Saatkrähen als Ruhe- und Fortpflanzungsstätten genutzt. Durch die Fällung dreier Platanen hat sich die Qualizierung der verbliebenen Platanen als potenzielle Brutstätten nicht geändert. Insoweit ist auch hinsichtlich der Platane, welche kein Nest trägt von einer Genehmigungsbedürftigkeit auszugehen (vgl. Erbs/Kohlhaas/Stöckel/Müller-Walter, Strafrechtliche Nebengesetze, 201. ErgLfg. 2015, § 45 BNatSchG Rn. 19). Unstreitig ist zudem, dass jedenfalls eine der verbliebenen Platanen zuletzt im Jahr 2014 als Brutstätte genutzt wurde. Wenn nun im Jahr 2015 – wie die Klägerin meint - keine Nutzung stattfinden sollte so kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr von einer "dauerhaft" und nicht etwa einer "vorübergehend" verlassenen Lebensstätte auszugehen ist. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass sich in Zukunft die dauerhafte Aufgabe der Platanen als Brutstätte für Saatkrähen herausstellt, ein Zeitraum von einem Jahr trägt diese Annahme jedoch noch nicht. Im Übrigen kann nicht völlig unberücksichtigt bleiben, dass die Aufgabe der Brutstätten auch dem Umstand geschuldet sein dürfte, dass die Klägerin ohne entsprechende Genehmigung drei der fünf Platanen gefällt und hierdurch erheblichen Irritationen im Lebensraum der Saatkrähen verursacht hat. Insoweit ist davon auszugehen, dass die künftige Aberkennung des Status als Ruhe- und Fortpflanzungsstätte zwar nicht ausgeschlossen ist, jedoch zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht begründet werden kann. Die von der Klägerin beantragte und vom Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden abgelehnte Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG durfte nicht erteilt werden. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Nrn. 1, 4 und 5 des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt. Hiernach darf die Naturschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zur Abwendung wirtschaftlicher Schäden (Nr. 1), im Interesse der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit (Nr. 4) oder aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (Nr. 5) eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Eine Ausnahmegenehmigung durfte zum einen nicht zur Abwendung wirtschaftlicher Schäden nach § 45 Abs. 7 Nr. 1 BNatSchG erteilt werden. Durch jene Vorschrift soll in erster Linie die Land-, Forst-, und Fischereiwirtschaft vor erheblichen Schäden bewahrt werden (Erbs/Kohlhaas/Stöckel/Müller-Walter, a.a.O. Rn. 24). Dementsprechend setzt auch ein sonstiger wirtschaftlicher Schaden i.S.d. Vorschrift voraus, dass die Bedarfsdeckung der Allgemeinheit mit das Dasein sichernden Produkten betroffen ist (Erbs/Kohlhaas/Stöckel/Müller-Walter, a.a.O. Rn. 24). Ein solcher Schaden ist nicht ersichtlich. Eine Ausnahmegenehmigung durfte zum anderen nicht im Interesse der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit nach § 45 Abs. 7 Nr. 4 BNatSchG erteilt werden. Zunächst mag eine Erkrankung durch den Kontakt mit Vogelkot nicht völlig ausgeschlossen sein, jedoch kommt ein entsprechender Kontakt von vornherein nur saisonal in Betracht. Darüber hinaus ist es insbesondere bei Kenntnis der Bevölkerung durch Saatkrähen in aller Regel vermeidbar mit dem Kot der Saatkrähen in Berührung zu kommen. Auch im unwahrscheinlichen Fall des Herabfallens von Vogelkot auf einen Passanten ist nur in einer verschwindend geringen Zahl von Fällen mit einer Erkrankung zu rechnen. Ebenso stellen die Rufe der Krähen keine Gesundheitsbeeinträchtigung für Menschen dar. Wenngleich insbesondere die morgendliche Kommunikation der Saatkrähen als lästig empfunden werden kann, ist jedoch nicht ersichtlich, dass hierdurch eine konkrete Gesundheitsgefährdung eintritt. Gleichfalls ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht erkennbar. Die Möglichkeit, dass Passanten stolpern oder mit Vogelkot in Kontakt treten könnten reicht hierfür nicht aus. Es sind hinreichende Ausweichmöglichkeiten vorhanden. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kommt schließlich auch nicht aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG in Betracht. Das Interesse des Artenschutzes überwiegt das öffentliche Interesse an der Fällung der Platanen. Ein vorrangiges öffentliches Interesse ist nur dann gegeben, wenn das Wohl der Allgemeinheit betroffen ist (Erbs/Kohlhaas/Stöckel/Müller-Walter, a.a.O. Rn. 28). Vorliegend sind insbesondere die Mieter der Liegenschaften betroffen, die Allgemeinheit in der Form von Passanten jedoch nur peripher in der vorgehend geschilderten Weise. Der gesetzlich festgelegte Artenschutz wird hiervon nicht überwogen. Soweit die Klägerin Ersatzpflanzungen anbietet, ist dem entgegenzuhalten, dass ein hinreichender Ausgleich des verlorenen Lebensraum durch Neupflanzungen nicht zu erwarten ist. Es kann dahinstehen, ob der Hilfsantrag der Klägerin von einem Feststellungsinteresse getragen wird, da der Antrag jedenfalls – wie oben ausgeführt - unbegründet ist. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO maßgeblich. B e s c h l u s s : Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- € festgesetzt. Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Liegenschaften in der D. Straße in Geisenheim. Im November 2012 fällte die Klägerin drei der auf ihren Grundstücken befindlichen Platanen sowie eine Manna-Esche. Weitere Fällarbeiten wurden durch die Untere Naturschutzbehörde eingestellt. Wegen der erfolgten Fällarbeiten kam es zu einem Bußgeldverfahren gegen die Klägerin. Die Klägerin begehrte mit Antrag vom 1.6.2013 den Erlass einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG zur Fällung zwei verbliebener Platanen, wobei sich in einer von diesen ein Saatkrähen Nest befindet. Der Beklagte lehnte es mit den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheiden (Ablehnungsbescheid vom 28.06.2013 und Widerspruchsbescheid vom 25.07.2013) ab, die unter dem 21.06.2013 beantragte Genehmigung zu erteilen, weil weder die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Nr. 1 BNatSchG (Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden) noch die des § 45 Abs. 7 Nr. 4 BNatSchG (Interesse der Gesundheit des Menschen / öffentliche Sicherheit) oder des § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG (zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses) nachgewiesen seien. Zur Begründung der am 27.08.2013 erhobenen Klage stellt die Klägerin in Frage, ob die beabsichtigte Fällung der beiden Platanen überhaupt dem Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG unterfielen. Insoweit geht die Klägerin davon aus, dass Saatkrähen keine im Sinne der Vorschrift geschützte Tierart sei. Auch sei eine Genehmigung nicht nötig, soweit es Bäume betreffe, in denen keine Saatkrähen mehr nisteten. Im Widerspruchsbescheid werde nämlich ausgeführt, dass seit Mai 2013 keine Brutaktivitäten mehr zu verzeichnen seien. 2014 sei ein einziges Nest in den beiden Platanen genutzt worden. Auch im Jahr 2015 sei nur ein Nest in einem der beiden Bäume vorhanden, wobei nicht ersichtlich sei, ob es sich um ein Saatkrähennest handele. Genistet werde dort nicht. Im Übrigen lägen die Ausnahmegründe des § 45 Abs. 7 Nr. 4 (Interesse der Gesundheit des Menschen / öffentliche Sicherheit) und Nr. 5 (zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses) BNatSchG vor. Zunächst bedinge die Hebung des Bodens durch die Wurzeln der Bäume große Unebenheiten des Pflasters und der Stellkanten rund um die verbliebenen Platanen. Hierdurch bestehe die Gefahr das Stolperns für die Mieter und deren Besucher. Darüber hinaus seien die teilweise nistenden Saatkrähen nicht nur sehr laut, sondern verschmutzten durch herabfallenden Vogelkot die auf dem Parkplatz unter den Platanen parkenden Pkw. Auch bestehe durch den Vogelkot die Gefahr einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von Kindern und Erwachsenen. Schließlich hätten die Mieter der Liegenschaften bereits mehrfach, etwa durch eine entsprechende Unterschriftensammlung im April 2013, verlangt, dass die Platanen gefällt werden. Die Klägerin sei außerdem dazu bereit Ersatzpflanzungen vorzunehmen und dabei etwaigen Vorgaben der Naturschutzbehörde nachzukommen. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 28.06.2013 (Az: xxx) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Genehmigung für das Fällen von zwei Platanen zu erteilen, 2. auszusprechen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren notwendig war, hilfsweise, festzustellen, dass für die Fällung von zwei Platanen im Bereich der Grundstücke Geisenheim, D.-Straße y eine Genehmigung des Beklagten nicht erforderlich ist bzw. für die Grundstücke D.-Straße z nicht erforderlich war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er geht davon aus, dass Saatkrähen unter die durch § 44 Abs. 1 BNatSchG geschützten Tierarten fallen. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG seien alle europäischen Vogelarten, mithin auch Saatkrähen besonders geschützt. Durch das Fällen der Platanen werde entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG die Fortpflanzungs- und Ruhestätte der Saatkrähen zerstört, wobei es hierfür nicht darauf ankomme, ob eine entsprechende Nutzung aktuell stattfinde. Zurzeit sei es so, dass sich nur ein Nest in einem der beiden Bäume befinde (Baum Nr. 5), wobei es sich eindeutig um ein Saatkrähennest handele. Ob darin genistet werde, sei bei einer Besichtigung am 11.05.2015 nicht erkennbar gewesen Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG komme vorliegend nicht in Betracht, da keiner der in Frage kommenden Ausnahmetatbestände erfüllt sei. So spreche gegen eine Erteilung einer Genehmigung zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden (§ 45 Abs. 7 Nr. 1 BNatSchG), dass die Kotverschmutzung auf Gehwegen und Pkw zwar während der Brutzeit einen erhöhten Reinigungsaufwand verursachen möge, ein Schaden am Eigentum jedoch allenfalls gering sei und durch Vorsichtsmaßnahmen abgewendet werden könne. Zudem erfasse der Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 7 Nr. 1 BNatSchG nur die Bedrohung der wirtschaftlichen Grundlage von Betrieben, wie dies etwa durch Vogelfraß im Erwerbsobstbau oder im Weinbau denkbar wäre, nicht jedoch die hier in Rede stehende Kotverschmutzung. Gegen eine Beeinträchtigung des Interesses der Gesundheit des Menschen im Sinne des § 45 Abs. 7 Nr. 4 durch Lärm spreche, dass die vom natürlichen Instinkt der Vögel gesteuerten Rufe keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gesundheitsgefährdung lieferten, jedenfalls das Bedürfnis während der Brutzeit am frühen Morgen am offenen Fenster zu schlafen keine Ausnahmegenehmigung rechtfertige. Ebenso sei eine Gefährdung der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit durch den Kot der Saatkrähen nicht gegeben. Zwar könne Vogelkot Krankheitskeime enthalten, jedoch sei der Kontakt hiermit in der Regel vermeidbar und auch im Falle des intensiven Kontakts komme es nur ausnahmsweise zu einer Erkrankung. Eine Erblindung durch den fallenden Vogelkot sei nicht völlig unmöglich, aber äußerst unwahrscheinlich. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 Nr. 4 erfordere jedoch die nach objektiver Einschätzung hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der Gefahr und nicht bloß deren abstrakte Möglichkeit. Auch das durch den Nestbau bedingte Herabfallen von Zweigen sei nicht als Gefahr zu qualifizieren. Schließlich sei eine Beeinträchtigung durch die Krähen nur bei tatsächlicher Brutaktivität und dann auch nur saisonal gegeben. Hingegen komme eine Beseitigung der Platanen mangels Brutaktivität wegen möglicher Wiederbesiedlung nicht in Frage. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter gem. § 87a Abs. 2, 3 VwGO einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und die beiden vorgelegten Behördenakte Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.