Urteil
4 K 619/13.WI
VG Wiesbaden 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2014:0327.4K619.13.WI.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn der Bescheid vom 28.02.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Nach § 17 Abs. 8 S. 1 BNatSchG soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung eines Eingriffs in die Natur untersagen, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung vorgenommen wurde. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes anordnen. § 17 Abs. 3 S. 1 BNatSchG sieht vor, dass für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich ist. Eine solche Genehmigung ist gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 BNatSchG zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 BNatSchG erfüllt sind. Gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG darf ein Eingriff nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. § 14 Abs. 1 BNatSchG definiert Eingriffe in Natur und Landschaft im vorgenannten Sinne dahingehend, dass es sich dabei um Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels handelt, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Auf dem Grundstück der Klägerin befinden sich unstreitig die im angefochtenen Bescheid vom 28.02.2013 genannten Gegenstände und Anlagen, mit Ausnahme einer Badewanne sowie zweier PVC-Rohre, die nach Angaben der Klägerin inzwischen entwendet worden sind. Bei den Gegenständen und Anlagen auf dem klägerischen Grundstück handelt es sich um genehmigungspflichtige Eingriffe im oben genannten Sinne gemäß § 17 Abs. 3 BNatSchG. Diese können gemäß § 7 Abs. 4 HessAGBNatSchG nur genehmigt werden, wenn auch § 35 BauGB einem Eingriff nicht entgegensteht. Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass es sich bei der Einfriedung und dem Wohnwagen auf dem klägerischen Grundstück um sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 29 BauGB und § 2 Abs. 1 HBO handelt. Danach können sonstige Vorhaben im Außenbereich im Einzelfall zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei dem auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Wohnwagen nicht um ein „privilegiertes Vorhaben“ im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB handelt. Zum einen betreibt die Klägerin keine gartenbauliche Erzeugung mehr, zum anderen liegt kein „dienen“ vor, da ein Wohnwagen weder nach seinem Verwendungszweck für die privilegierte Nutzung (hier Obstnutzung) vorgesehen ist, noch von seiner Gestalt her durch den privilegierten Verwendungszweck geprägt ist. In nicht zu beanstandender Weise geht die Beklagte zudem davon aus, dass hier der Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB dem Vorhaben entgegensteht, da das Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Landschaftsbild verunstaltet. Der unstreitig vorhandene Wohnwagen sowie die Einfriedung erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB. Die Beklagte weist darüber hinaus zu Recht darauf hin, dass auch die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB entgegenstehen, da die Anlagen die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Denn durch die Einfriedung des Grundstücks wird eine Vorbildwirkung und damit ein Nachahmungseffekt erzeugt, der die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung und planlosen Zersiedelung des Außenbereichs hervorruft. Auch die übrigen auf dem Grundstück befindlichen Gegenstände stellen sich als nicht genehmigungsfähige Eingriffe in Natur und Landschaft im oben genannten Sinne dar. Im Übrigen verstoßen sämtliche im Bescheid vom 28.02.2013 noch vorhandene Gegenstände und Anlagen gegen die Verordnung zur Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes „Stadt Wiesbaden“ und zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Hessische Mainauen“ (LSVO) vom 24.09.2010 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 2010 S. 2289). Denn das klägerische Grundstück liegt im Bereich der LSVO. Die Gegenstände und Anlagen fallen unter die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 15 LSVO i.V.m. § 2 Abs. 1 HBO und sind daher genehmigungspflichtig. Die Voraussetzungen einer Genehmigungsfreiheit nach § 5 LSVO liegen nicht vor. Selbst wenn man von ganz oder teilweise genehmigungsfreien Handlungen im Sinne des § 5 LSVO ausgehen würde, lägen jedenfalls die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 LSVO nicht vor, da die Gegenstände und Anlagen den Charakter des Gebietes verändern, das Landschaftsbild beeinträchtigen und somit dem Schutzzweck der LSVO zuwiderlaufen. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf Bestandsschutz berufen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Natur- und Landschaftsschutzrecht hat ein besonderes Schutzbedürfnis der Grundstückseigentümer bei Eingriffen in bereits verwirklichte Nutzung anerkannt und damit dem in der Verfassung angelegten und durch einfaches Recht ausgeformten Gedanken des Bestandsschutzes Rechnung getragen. Art. 14 GG schützt den Eigentümer, der im Vertrauen auf die Beständigkeit der Eigentumsordnung auf seinem Grundstück Werte geschaffen hat, gegen die plötzliche Entwertung des Geschaffenen infolge einer Änderung jener Ordnung. Voraussetzung für die Gewährung von Bestandsschutz ist zum einen, dass der Eigentümer sein Grundstück unter Einsatz von Kapitel und/oder Arbeit verändert hat. Hinzu kommen muss aber, dass die Veränderung des Grundstücks zu irgendeinem Zeitpunkt einmal legal gewesen sein muss. Mit anderen Worten muss das Vorhaben im Zeitpunkt seiner Errichtung oder später für einen gewissen Zeitraum dem materiellen Recht entsprochen haben. Nur in solchen Fällen prägt die vom Eigentümer schon verwirklichte legale und Bestandsschutz genießende Nutzung ihrerseits die Situation des Grundstücks, so dass diese Nutzung nicht die Situationsgebundenheit gegen sich, sondern eine Situationsberechtigung für sich hat (vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 21.05.2007 – 4 UE 2770/05 m.w.N.; Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, Band II , 3. Auflg., S. 141-145). Die Klägerin hat indes nicht nachweisen können, dass die von der Beklagten beanstandeten Errichtungen und Anlagen jemals dem materiellen Recht entsprochen haben. Weder das von der Klägerin behauptete Gespräch mit zwei Mitarbeiterinnen der Naturschutzbehörde der Beklagten am 21.10.1991 noch die in der Zeitung im Jahre 1996 getätigten Äußerungen von Kommunalpolitikern sind geeignet, zu belegen, dass die in der Verfügung vom 28.02.2013 angeführten Anlagen und Gegenstände sich jemals materiell legal auf dem klägerischen Grundstück befunden haben. Die Klägerin kann sich daher nicht mit Erfolg auf Bestandsschutz berufen. Die angefochtenen Bescheide sind entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Hess. VGH hat die Behörde beim Vorgehen gegen illegal errichtete bauliche Anlagen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nach ständiger Rechtsprechung des Hess. VGH immer dann vor, wenn eine Behörde ohne erkennbaren Grund die Beseitigung nur einer oder weniger baulicher Anlagen fordert und gegen andere vergleichbare Vorhaben nicht einschreitet. Bei einer Vielzahl illegaler baulicher Anlagen in einem bestimmten Gebiet im Außenbereich ist es notwendig, dass die Behörde planmäßig vorgeht und weder in ihrem Plan, noch bei seiner Ausführung willkürliche Ausnahmen macht (vgl. u.a. Hess. VGH, Beschluss vom 28.01.2009 – 4 B 2166/08). Vorliegend hat die Beklagte nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im vorstehend genannten Sinne verstoßen. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Beklagte anhand eines Konzepts planvoll gegen illegale bauliche Anlagen im Außenbereich vorgeht, wobei nicht verlangt werden kann, dass sie gegen alle illegalen Anlagen zeitgleich vorgeht. Entscheidend ist, dass ein planvolles Vorgehen ersichtlich ist, was hier der Fall ist. So gibt es einen Beschluss des Magistrats vom 08.04.1997, in dem das planmäßige Vorgehen gegen illegale neue, wie auch alte Kleinbauten für die Verwaltung vorgegeben wird (Bl. 49-58 d. A.). Insbesondere enthält die Magistratsvorlage einen konkreten Maßnahmeplan zur Durchsetzung des Naturschutzgesetzes, in dem das Vorgehen gegen illegale Kleinbauten im Außenbereich detailliert undbezogen auf die einzelnen Stadtteile Wiesbadens sowie die Dringlichkeit des Vorgehens angegeben wird. Auch die diesbezüglichen Dienstpläne und die Einteilung der Außenbezirke für den Außendienst hat die Beklagte zu den Akten gereicht (Bl.57, 58 d. A.). Des Weiteren hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.02.2014 Unterlagen übersandt, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte gegen vergleichbare illegale Bauten in der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks vorgeht (Bl. 73 bis 89 d. A.). Die Annahme des Gerichts, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen illegale Kleinanlagen im Außenbereich der Stadt Wiesbaden nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz im Sinne der Rechtsprechung des Hess. VGH verstößt, wird auch nicht durch die Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 20.03.2014 widerlegt, in der 22 Objekte in der Umgebung des klägerischen Grundstücks aufgelistet werden, auf denen sich ebenfalls illegale Kleinbauten befinden sollen (Bl. 108-115 d. A.). Denn angesichts der Vielzahl der illegalen Kleinbauten im Gebiet der Beklagten kann – wie bereits ausgeführt – nicht gefordert werden, dass die Beklagte zeitgleich gegen alle illegalen Kleinbauten vorgeht. Dies lässt sich aus personellen Gründen nicht bewerkstelligen. Entscheidend ist indes, dass die Beklagte planvoll und anhand eines Konzepts die Beseitigung der im maßgeblichen Gebiet vorhandenen illegalen Anlagen betreibt. Davon, dass dies durch die Beklagte geschieht, ist die Kammer aus den oben genannten Gründen überzeugt. Nach alledem ist die Klage abzuweisen; deshalb kann auch der Antrag der Klägerin, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. G R Ü N D E Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flur x, Flurstück x in der Gemarkung C. Das Grundstück befindet sich im Außenbereich der Stadt Wiesbaden und im Geltungsbereich der Verordnung zur Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes „Stadt Wiesbaden“ und zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Hessische Mainauen“ vom 24.09.2010 (LSVO). Am 06.08.2012 stellte ein Bediensteter der Beklagten fest, dass sich auf dem Grundstück der Klägerin ein Wohnwagen mit Gartentischen und Bänken, eine Badewanne, ein Wasserfass aus PVC und eine Grilleinrichtung befinde und zudem ein ca. 60 m langer und 1 m hoher Maschendrahtzaun errichtet worden sei. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 13.08.2012 mit, dass auf ihrem Grundstück eine Einfriedung errichtet, ein Wohnwagen abgestellt sowie Ablagerung vorgenommen worden seien. Hierbei handele es sich um genehmigungspflichtige Eingriffe nach dem Naturschutzrecht, die nicht genehmigungsfähig seien. Es werde Gelegenheit gegeben, die Eingriffe freiwillig und kostenfrei bis zum 14.09.2012 zu beseitigen. Nachdem die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 24.08.2012 mitgeteilt hatte, dass sie Anordnungen oder Beseitigungsmaßnahmen als ungerechtfertigt ansehe, erfolgte eine Ortsbesichtigung vom 04.09.2012 durch die Beklagte, im Rahmen derer die auf dem Grundstück befindlichen Gegenstände aufgelistet wurden (Bl. 11 BA). Unter dem 06.09.2012 erfolgte eine Anhörung der Klägerin, im Rahmen derer der Klägerin eine einvernehmliche Lösung durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages angeboten und ihr für den Fall, dass sie einer solchen Lösung nicht zustimme, die Absicht mitgeteilt wurde, dass eine entsprechende Beseitigungsverfügung erfolgen werde. Nachdem die Klägerin den angebotenen öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht angenommen hatte, erließ die Beklagte unter dem 28.02.2013 eine Verfügung, mit der der Klägerin die Beseitigung des neu errichteten Maschendrahtzaunes, des Wohnwagens, der mit zwei Plastikplanen abgedeckten gestapelten Gartenmöbel, einer gemauerten Beeteinfassung aus Betonformsteinen, einer Badewanne, einer als Feuerstelle genutzten Duschwanne, eines rechteckigen Grills aus Eisen, eines Schwenkgrills, einer Plastikkiste, eines Mülleimers, eines Eimers sowie zweier PVC-Kanalrohre aufgegeben wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Beseitigung der Baulichkeiten und des Abbruchmaterials sei § 17 Abs. 8 BNatSchG. Das Grundstück der Klägerin befinde sich im Außenbereich der Stadt Wiesbaden und im Landschaftsschutzgebiet. Auf ihm seien nach § 17 Abs. 3 BNatSchG genehmigungspflichtige Eingriffe vorgenommen worden. Diese Eingriffe könnten nicht genehmigt werden. Eine Genehmigung für einen Eingriff in Natur und Landschaft sei gemäß § 7 Abs. 4 Hessisches Ausführungsgesetz zum BNatSchG nur zu erteilen, wenn auch § 35 BauGB nicht entgegenstehe. Vorliegend stehe aber § 35 BauGB der Einfriedung und dem Abstellen des Wohnwagens entgegen. Bei Einfriedung und Wohnwagen handele es sich um sonstige Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 29 BauGB und § 2 Abs. 1 HBO. Hiernach könnten sonstige Vorhaben im Außenbereich im Einzelfall zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstünden. Hier stünden dem Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB entgegen, da die natürliche Eigenart der Landschaft und ihre Aufgabe als Erholungsgebiet beeinträchtigt werde. Einer land- und forstwirtschaftlich geprägten Außenbereichslandschaft sei eine kleingärtnerische Nutzung auf eingefriedeten Grundstücken wesensfremd. Des Weiteren sei eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB gegeben, da durch die Einfriedung des klägerischen Grundstücks durch die von ihr ausgehende Vorbildwirkung und dem damit verbundenen Nachahmungseffekt die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung und der planlosen Versiedelung des Außenbereichs bestehe. Auf Bestandsschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da aus der Eintragung im Grundbuch (als Kleingarten) kein Rechtsanspruch auf die dort aufgeführte Nutzungsart abgeleitet werden könne. Genehmigungen für die Eingriffe seien bisher nicht nachgewiesen worden. Um dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung zu tragen, gehe sie – die Beklagte – gemäß Magistratsbeschluss vom 08.04.1997 systematisch gegen neu errichtete Baulichkeiten im Außenbereich vor. Gegen ältere illegale Baulichkeiten im Außenbereich sehe der Beschluss ein systematisches Vorgehen nach naturschutzfachlichen Schwerpunkten vor. Selbst wenn sich einzelne Utensilien für die Freizeitgartennutzung schon länger auf dem Grundstück befinden sollten, sei es nicht unverhältnismäßig, auch die Beseitigung einzelner, eventuell älterer Utensilien zu fordern. Sämtliche zu beseitigende Utensilien dienten ausschließlich der Freizeitgartennutzung und stünden in keinem Zusammenhang mit einer gartenbaulichen Nutzung und genössen keinen Bestandsschutz. Außerdem befänden sich in der Umgebung keine weiteren neuen Baulichkeiten, gegen die nicht eingeschritten werde. Gegen den Bescheid vom 28.02.2013 legte die Klägerin mit Schreiben vom 07.03.2013 und 27.03.2013 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2013 – der Klägerin am 27.05.2013 zugestellt – zurückgewiesen wurde. Am 26.06.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, der Garten sei so nach dem 2. Weltkrieg angelegt worden. Um ihren Kleingarten herum befänden sich im Radius von 100 m 22 eingezäunte Kleingärten mit Garten- und Gerätehäusern sowie weiteren Utensilien. Im Radius von ca. 400 m befänden sich ca. zehn weitere Gärten wie der von ihr – der Klägerin -, überwiegend mit Zaun. Ihr Garten füge sich problemlos ins Umfeld ein und habe sicherlich Bestandsschutz wie all die anderen Gärten, die dort seit langem existierten. Die Stadt Wiesbaden habe 1996 quasi erklärt, dass „keine Laubenpieper“ Angst vor Abrissverfügungen haben müssten. Dies ergebe sich aus einem Zeitungsartikel aus dem Jahr 1996. Sie sei seit 1986 Mitglied in der Obst- und Gemüseverwertungsgenossenschaft. Es liege eine privilegierte Nutzung vor. Die Bestückung des Grundstücks sei auch nicht errichtet worden, sondern schon immer vorhanden gewesen. Neu sei lediglich das Holztor, das ein gestohlenes Metalltor in gleicher Größe ersetzt habe. Der Anhänger werde zum Deponieren von Gartengerätschaften benötigt. Eine gemauerte Beeteinfassung liege nicht vor; vielmehr seien kreisförmig Formsteine gelegt worden, die sich schon immer auf dem Grundstück befunden hätten. Alle sonstigen Gegenstände auf dem Grundstück dienten der Anzucht und Anwuchspflege des Gartenbaus im Nebenerwerb bzw. seien ansonsten ortsüblich und zulässig. Aus einem Pachtvertrag, der von 1988 bis 2004 bestanden habe, werde die gartenbauwirtschaftliche Nutzung deutlich. Zaun, Gartenhaus, Grill, Bänke usw. seien sämtlich schon mindestens seit 1975 vorhanden gewesen. Sie habe zu Zeiten größerer Ernten diese auch durch Anzeigen vermarktet. Der Wohnwagen sei nach Zerstörung des bisher vorhandenen Gartenhauses im Jahr 2012 als vorübergehender Ersatz für das Gartenhaus auf das Grundstück gekommen, das auch schon seit 1985 vorhanden gewesen sei. Die Beeteinfassung aus Betonformsteinen, eine Plastikkiste, ein Mülleimer, ein Eimer und eine Gießkanne seien seit 1992 vorhanden. Die mit Plastikfolie geschützten Gartenmöbel (zwei Plastiktische und zwei Holzbänke) seinen seit 1988 vorhanden. Eine ursprünglich seit 1988 vorhandene Badewanne sei entwendet worden und daher nicht mehr vorhanden; insoweit gehe die Beseitigungsverfügung ins Leere. Eine als Feuerstelle benutzte Duschwanne, ein Schwenkgrill und ein rechteckiger Grill aus Eisen seien seit 1988 vorhanden. Zwei PVC-Kanalrohre hätten sich bereits 1985 bei Übernahme des Grundstücks auf diesem befunden; inzwischen seien diese auch gestohlen worden. Vertrauensschutz ergebe sich für sie bereits aus einem Ortstermin vom 21.10.1991, im Rahmen dessen Bedienstete der Unteren Naturschutzbehörde Zaun, Gartenhaus und die konkrete Nutzung geprüft und für gut befunden hätten. Man habe ihr gesagt, dass neue Errichtungen auf den Grundstücken illegal seien und alles, was vorhanden sei, bleiben könne. Bestritten werde auch ein gleichmäßiges und planvolles Vorgehen der Beklagten gegen vergleichbare Grundstücke. Gegen zahlreiche ähnliche Objekte in der näheren Nachbarschaft werde nicht vorgegangen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28.02.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2013 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend trägt sie vor, der Wohnwagen und die streitgegenständlichen drei Seiten der Einfriedung seien im Jahr 2012 neu errichtet worden, was durch Außendienstmitarbeiter im Rahmen einer Kontrolltätigkeit festgestellt worden sei. Aus Luftbildern aus dem Jahr 2008 vom streitbefangenen Grundstück gehe hervor, dass sich zu diesem Zeitpunkt keine Baulichkeiten auf dem Grundstück befunden hätten. Im Zusammenhang mit dem gleichmäßigen Vorgehen gegen illegale Baulichkeiten im Außenbereich sei der gesamte Außenbereich der Stadt Wiesbaden in Reviere aufgeteilt, die jeweils einem bestimmten Außendienstmitarbeiter mit entsprechender Vertretungsregelung zugewiesen seien. Deren Aufgabe bestehe ausschließlich darin, den Außenbereich auf illegale Bautätigkeiten und sonstige Eingriffe zu überwachen und ggf. die Behörde in Form einer schriftlichen Meldung mit Fotodokumentation zu unterrichten. Hierdurch werde die lückenlose räumliche und zeitliche Überwachung des Außenbereichs sichergestellt und dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung getragen. Unabhängig davon, ob die Klägerin Einkünfte aus einer landwirtschaftlichen Tätigkeit erziele, habe der Wohnwagen keine einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Funktion. Vor dem Hintergrund der reinen Freizeitgartennutzung des Grundstücks der Klägerin lägen hinsichtlich der Einfriedung ebenfalls keine Gründe vor, die eine privilegierte Einstufung rechtfertigen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Behördenvorgänge (1 Hefter) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.