Urteil
4 K 87/10.WI(V)
VG Wiesbaden 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2010:0716.4K87.10.WI.V.0A
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Leitsätze
Die Erhebung von Gebühren von türkischen Staatsangehörigen für die Ausstellung von Aufenthaltserlaubnissen steht nicht im Widerspruch zu den Stillhalteklauseln..
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erhebung von Gebühren von türkischen Staatsangehörigen für die Ausstellung von Aufenthaltserlaubnissen steht nicht im Widerspruch zu den Stillhalteklauseln.. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die erkennende Kammer hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Klägers im Verfahren 4 L 117/10.WI mit Beschluss vom 01.03.2010 zurückgewiesen. Die Kammer hat dabei Folgendes ausgeführt: „Die hier angegriffene Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.01.2010 erscheint nach summarischer Überprüfung rechtmäßig. Der Antragsteller ist mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 04.09.2008 wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Da es sich hierbei um eine Straftat nach §§ 96, 97 AufenthG handelt, erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen des § 54 Nr. 2 AufenthG. Da ein Ausländer beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 Nr. 1 bis 7 AufenthG„in der Regel“ ausgewiesen wird, ist zu prüfen, ob hier ein atypischer Fall vorliegt, der es erforderlich macht, von der Regel abzuweichen. Der Antragsgegner hat diesen Aspekt in der angefochtenen Verfügung vom 19.01.2010 (Seite 3, 4 des Bescheids) ausführlich erörtert und ist zu dem rechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, dass im Falle des Klägers ein atypischer Fall nicht vorliegt. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen sieht das Gericht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab und folgt den überzeugenden Ausführungen des Antragsgegners (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Dem Kläger steht auch kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG beiseite. Ein solcher ist u. a. gegeben, wenn ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahr rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (§ 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht, da er keine Aufenthaltserlaubnis (mehr) besitzt. Diese ist nämlich am 12.03.2009 abgelaufen. Zwar hat der Kläger 12.03.2009 die Verlängerung seines Aufenthaltstitels beantragt, woraufhin ihm nach § 81 Abs. 4 AufenthG eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde, diese Fiktionsbescheinigung kann aber nicht mit einer Aufenthaltserlaubnis i.S.d. § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gleichgestellt werden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der erkennenden Kammer, dass die aus § 81 Abs. 4 AufenthG folgende vorläufige Fortgeltung des Aufenthaltstitels kein gesichertes Aufenthaltsrecht begründet, das im Rahmen des § 56 zu berücksichtigen wäre (vgl. u. a. VG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2008 – 4 K 360/08.WI). Diese Rechtsprechung der Kammer wurde erst kürzlich vom HessVGH bestätigt (HessVGH, Beschluss vom 08.09.2009 – 9 B 2586/09 – m.w.N.). Der Antragsgegner hat bei der Entscheidung über die Ausweisung auch die Vorgaben des § 55 Abs. 3 AufenthG mit einbezogen. Die diesbezüglichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen sieht das Gericht auch insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab und folgt den überzeugenden Ausführungen des Antragsgegners (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Dem Antragsteller steht schließlich kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei (ARB 1/80) zu, das einer Ausweisung entgegenstehen könnte. Maßgebliche Vorschrift ist Art. 6 ARB 1/80. Diese Vorschrift regelt zwar ausdrücklich nur den Zugang zum Arbeitsmarkt, aus ihr wird aber auch ein Aufenthaltsrecht hergeleitet, wenn deren Voraussetzungen vorliegen. Der Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 ist unter anderem dann gegeben, wenn der türkische Staatsangehörige seit einem Jahr bei einem bestimmten Arbeitgeber beschäftigt ist und wenn er über diesen Arbeitsplatz noch verfügt (Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB Nr. 1/80). Nach drei Jahren ist dann eine Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit im gleichen Beruf zu verlängern (Art. 6 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80). Nach vier Jahren erwirkt der türkische Staatsangehörige schließlich einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und somit einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis für jede Tätigkeit (Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80). Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Aus der von seinem Bevollmächtigten überreichten Bescheinigung der Bundesversicherungsanstalt über den Versicherungsverlauf beim Antragsteller vom 24.11.2009 (Blatt 182 BA) ergibt sich, dass der Antragsteller zwischen dem 01.01.2005 und dem 30.06.2009 jeweils nur kurzfristigen versicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen ist. Er konnte auch nicht nachweisen, dass er mindestens ein Jahr bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war. Abgesehen davon geht der Antragsteller ausweislich der Bescheinigung der Bundesversicherungsanstalt vom 24.11.2009 seit dem 01.07.2009 keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nach. Der Antragsteller erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, insbesondere gehört er nicht dem „regulären Arbeitsmarkt“ an. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller nicht unter das Assoziationsabkommen EWG/Türkei fällt, ergibt sich zugleich, dass im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid unmittelbar das Klageverfahren durchzuführen ist (vgl. Ziff. 3.8 der Anlage zu § 16a HessAGVwGO). Soweit der Antragsteller die Berechtigung der Erhebung der Bearbeitungsgebühr für den Ablehnungsantrag beanstandet, kann der vorläufige Rechtsschutzantrag (Hauptantrag), der insoweit ebenfalls gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist, da es sich bei den Gebühren um öffentliche Kosten i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt, auch keinen Erfolg haben. Die Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Bearbeitungsgebühr ergibt sich aus § 45 Nr. 2 b i.V.m. § 49 Abs. 2 AufenthV. Ob Bearbeitungsgebühren von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen erhoben werden dürfen, kann hier dahingestellt bleiben, da der Antragsteller zu diesem Personenkreis nicht gehört. Dürfte nach alledem die mit der angefochtenen Verfügung vom 19.01.2010 ausgesprochene Ausweisung des Klägers rechtmäßig sein, kann der Antragsteller gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels haben. Denn nach dieser Regelung wird einem Ausländer, der ausgewiesen worden ist, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem AufenthG kein Aufenthaltstitel erteilt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Ausweisungsverfügung noch nicht rechtskräftig ist, da nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsakts, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt lassen.“ Die Kammer sieht keinen Anlass, von diesen Ausführungen abzuweichen, zumal der Kläger sie – mit Ausnahme der Ausführungen zur Bearbeitungsgebühr – auch nicht in Frage gestellt hat. Die zuvor dargelegten Gründe gelten für das Klageverfahren gleichermaßen. Soweit der Kläger die in Ziffer 7 der Verfügung vom 19.01.2010 festgesetzte Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30,-- € unter Hinweis auf eine Entscheidung des EUGH vom 29.04.2010 rügt, kann das Klagebegehren ebenfalls keinen Erfolg haben. Wie bereits im Eilbeschluss ausgeführt, ergibt sich die Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Bearbeitungsgebühr aus § 45 Nr. 2 b i.V.m. § 49 Abs. 2 AufenthV. Der EUGH hat in seinem Urteil vom 29.04.2010 (C-92/07) entschieden, dass das Königreich der Niederlande durch die Einführung und Beibehaltung einer Regelung für die Ausstellung von Aufenthaltserlaubnissen für türkische Staatsangehörige, die Gebühren für diese vorsieht, die im Vergleich zu den von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU für die Ausstellung entsprechender Dokumente verlangten Gebühren, unverhältnismäßig sind, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 9 des Assoziierungsabkommens, Art. 41 des Zusatzprotokolls und Art. 10 Abs. 1 und 13 des Beschlusses Nr. 1/80 verstoßen hat. Aus dieser Entscheidung kann der Kläger indes nichts für sich herleiten. Ein erheblicher Unterschied zwischen der Rechtslage in den Niederlanden und der in der Bundesrepublik Deutschland ist zunächst darin zu sehen, dass in den die Gebühren regelnden §§ 44 ff. AufenthV keine Differenzierung zwischen EU-Bürgern einerseits und anderen Ausländern, insbesondere türkischen Staatsangehörigen, andererseits getroffen wird. Für alle Ausländer gelten die Gebührenvorschriften gleichermaßen. Der Kläger hat auch nicht behauptet, geschweige denn aufgezeigt, hinsichtlich welcher Gebühren eine Ungleichbehandlung zwischen türkischen Staatsangehörigen und EU-Bürgern besteht. Die AufenthV gilt auch nicht etwa nur für Ausländer, die nicht EU-Staatsangehörige sind. Vielmehr ist die AufenthV aufgrund der §§ 69, 99 AufenthG erlassen worden. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU finden u.a. die §§ 69 und 99 AufenthG entsprechende Anwendung, so dass – wie ausgeführt – auch die Gebühren nach den §§ 48 ff. AufenthV für EU-Staatsangehörige gelten. Der Erlass von Vorschriften, die in gleicher Weise auf türkische Staatsangehörige und auf Unionsbürger Anwendung finden, stehen aber nicht im Widerspruch zu den Stillhalteklauseln (so EUGH, Urteil vom 29.04.2010 –C-92/07– Rdnr. 62). Aus den die Gebühren regelnden Vorschriften der AufenthV ist auch nicht ersichtlich, dass für türkische Staatsangehörige, für die Art. 13 Nr. 1/80 ARB gilt, Gebühren für ausländerrechtliche Maßnahmen verlangt werden, deren Höhe im Vergleich zu den von Unionsbürgern unter gleichartigen Umständen verlangten unverhältnismäßig sind (vgl. EUGH, Urteil vom 29.04.2010 – C-92/07– Rdnr. 57, 63). Abgesehen davon ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von lediglich 30,-- €, wie sie in dem angefochtenen Bescheid unter Ziffer 7 festgesetzt wurde, zu keiner der in den §§ 48 ff. AufenthV vorgesehenen Gebühren unverhältnismäßig. Schließlich ist das Urteil des EUGH vom 29.04.2010 auch deshalb nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar, da in der Bundesrepublik Deutschland – anders als in den Niederlanden – schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 ARB vom 19.09.1980 Gebühren für Aufenthaltserlaubnisse erhoben wurden (vgl. § 2 der Gebührenordnung zum Ausländergesetz vom 20.12.1977, BGBl. I 1977, 2840). Es sind also nicht nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/80 ARB zu Lasten von türkischen Staatsangehörigen neue Gebührentatbestände geschaffen worden. Auch ist keine unverhältnismäßige Steigerung der Gebührensätze nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/80 ARB eingetreten, die man mit „neuen“ Gebühren gleichsetzen könnte. Es bleibt daher festzustellen, dass die § 44 ff. AufenthV nicht gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften verstoßen und daher die gegen den Kläger festgesetzte Gebühr rechtlich nicht zu beanstanden ist. Somit bedarf es auch keiner Ausführungen dazu, ob der Kläger überhaupt zum nach dem ARB 1/80 geschützten Personenkreis gehört. Nach alledem ist die Klage – auch mit den gestellten Hilfsanträgen – abzuweisen. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. B E S C H L U S S Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Für die in der Verfügung vom 19.01.2010 enthaltene Ausweisung und die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wurden jeweils 5.000,-- € in Ansatz gebracht. Der 1983 geborene Klägerist türkischer Staatsangehöriger. Nachdem er am 06.11.2002 eine in Deutschland lebende türkische Staatsangehörige geheiratet hatte, reiste er am 17.01.2003 mit einem Visum zur Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein. Für die Zeit vom 13.03.2003 bis zum 15.04.2008 wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 AufenthG erteilt. Am 22.06.2007 wurde die Ehe geschieden. Danach erteilte der Beklagte dem Kläger eine bis zum 12.03.2009 befristete Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 04.09.2008 wurde der Kläger wegen des Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 12.03.2009 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Mit Bescheid vom 19. Januar 2010 wies der Beklagte den Kläger gemäß § 54 Nr. 2 AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland aus und lehnte zugleich den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 12.03.2009 ab. Gleichzeitig wurde dem Kläger die Abschiebung in die Türkei angedroht, sofern er nicht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe der Verfügung das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlassen habe. Unter Ziffer 7 der Verfügung wurde eine Bearbeitungsgebühr von 30 Euro festgesetzt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Voraussetzungen des § 54 Nr. 2 AufenthG lägen vor, da der Kläger wegen Einschleusens von Ausländern gemäß §§ 96 Abs. 2 Nr. 1, 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden sei, verurteilt worden sei. Die Voraussetzungen für einen besonderen Ausweisungsschutz lägen in der Person des Klägers nicht vor. Bei der Entscheidung über die Ausweisung seien nach § 55 Abs. 3 AufenthG die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet, die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen oder Lebenspartner des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten und die mit ihm in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebten, sowie die in § 60 a Abs. 2 AufenthG genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung zu berücksichtigen. Duldungsgründe nach § 60 a Abs. 2 AufenthG lägen im Falle des Klägers nicht vor. Es gebe auch keine Familienangehörigen, mit denen er zusammenlebe und für die die Ausweisung des Klägers negative Folgen haben könnte. Zwar halte sich der Kläger seit nunmehr sieben Jahren im Bundesgebiet auf, es sei ihm in dieser Zeit jedoch nicht gelungen, einen endgültig verfestigenden Aufenthaltstitel zu erlangen, der seine persönliche soziale Integration in das Bundesgebiet dokumentieren könne. Außerdem gehe er seit Juli 2009 keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nach, so dass auch von einer wirtschaftlichen Integration in das Bundesgebiet keine Rede sein könne. Es seien keine Sachverhalte erkennbar, die eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel der Ausweisung nach § 54 Nr. 2 AufenthG rechtfertigen könnten. Der Ausweisung stehe auch nicht das Assoziationsabkommen EWG-Türkei (ARB 1/80) entgegen. Auf nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigte türkische Staatsangehörige sei § 54 AufenthG zwar nicht anwendbar, der Kläger erfülle aber nicht die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach dem hier maßgeblichen Artikel 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80. Aus dem von seinem Bevollmächtigten übersandten Versicherungsverlauf der Bundesversicherungsanstalt ergebe sich, dass der Kläger immer nur kurze Zeiten versicherungspflichtig tätig gewesen und ab 01.07.2009 überhaupt nicht mehr als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer gemeldet sei. Die Ausweisung des Klägers verstoße auch nicht gegen Art. 8 EMRK, da er in der Bundesrepublik Deutschland keine Familie im engeren Sinne mehr besitze und auch keinen längerfristigen Aufenthalt vorweisen könne. Aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen einer Ausweisung nach § 54 Nr. 2 AufenthG könne auch seinem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG nicht stattgegeben werden. Die festgesetzte Gebühr habe ihre Rechtfertigung in § 45 Nr. 2 b i.V.m. § 49 Abs. 2 AufenthG. Am 01.02.2010 hat der Kläger Klage erhoben und am 12.02.2010 einen vorläufigen Rechtsschutzantrag (4 L 117/10.WI) gestellt. Zur Begründung trägt er vor, alle seine Geschwister würden ebenfalls im Bundesgebiet leben; in der Türkei habe er keine Familienangehörigen mehr. Seit 01.06.2009 sei er in der Pizzeria seines Vaters in A-Stadt beschäftigt. Er sei türkischer Staatsangehöriger und Arbeitnehmer, so dass sich die Frage stelle, ob nicht anstelle der Klage ein Widerspruchsverfahren vorzuschalten sei. Fraglich sei auch, ob die Rechtsauffassung des Beklagten richtig sei, dass die Verfügung sofort vollziehbar sei. Aufgrund seines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 12.03.2009 sei er im Besitz einer Fiktionsbescheinigung. Die Verhängung der Freiheitsstrafe liege auch schon einige Zeit zurück. Lege man der angegriffenen Verfügung § 54 Nr. 2 AufenthG zugrunde, so liege ein Fall der Regelausweisung vor, der aber den Beklagten nicht davon enthebe, eine Abwägung vorzunehmen. Insbesondere enthebe es den Beklagten nicht, zu prüfen, ob § 54 Nr. 2 AufenthG auf den Kläger wegen seiner türkischen Staatsangehörigkeit und seiner Arbeitnehmereigenschaft überhaupt anwendbar sei. Gleiches gelte hinsichtlich der angeforderten, unangemessen hohen Gebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Der EUGH habe in einem Urteil vom 29.04.2010 festgestellt, dass die Niederlande durch die Einführung und Beibehaltung einer Regelung für die Ausstellung von Aufenthaltserlaubnissen, die für türkische Staatsangehörige höhere Gebühren als diejenigen vorsehe, die von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU sowie für die Ausstellung entsprechender Dokumente verlangt würden, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 ARB 1/80 verstoßen habe. Deshalb sei auch die in dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Bearbeitungsgebühr rechtswidrig. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Verfügung vom 19.01.2010 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen; h i l f s w e i s e den Beklagten unter Aufhebung der Verfügung vom 19.01.2010 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; h i l f s w e i s e die Verfügung teilweise betreffend die Bearbeitungsgebühren in Höhe von 30,-- € aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er weist darauf hin, dass der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden sei. Damit besitze der Kläger keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr und sei zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet. Die Vollziehbarkeit der Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis folge aus § 84 Abs. 1 AufenthG. Einem Ausländer, der ausgewiesen worden sei, dürfe gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Soweit der Kläger die erhobene Gebühr beanstande, sei dem entgegenzuhalten, dass ein Verstoß gegen Art. 13 ARB 1/80 nicht vorliege. Eine Bearbeitungsgebühr sei von türkischen Staatsangehörigen bereits bei Inkrafttreten des ARB zu entrichten gewesen, so dass eine neue Beschränkung bzw. Verpflichtung nicht vorliege. Zudem sei die Gebühr derart niedrig, dass man von einer unverhältnismäßigen Gebühr nicht ausgehen könne; etwaige Erhöhungen im Vergleich zum Jahr 1980 seien allenfalls geeignet, allgemeine Preissteigerungen auszugleichen. Darüber hinaus habe zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung und auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Arbeitnehmereigenschaft des Klägers vorgelegen. Laut Aktenlage habe bereits seit Juli 2009 keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr vorgelegen. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit sei folglich nicht berührt. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 01.03.2010 hat die Kammer den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Klägers im Verfahren 4 L 117/10.WI zurückgewiesen. Am 19.05.2010 hat der Vater des Klägers dem Gericht telefonisch mitgeteilt, dass der Kläger Anfang des Jahres in die Türkei abgeschoben worden sei und sich dort aufhalte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 K 87/10.WI und 4 L 117/10.WI Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge (1 Hefter) wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Mit Beschluss vom 17.05.2010 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.