Beschluss
4 L 85/09.WI(V)
VG Wiesbaden 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2009:0320.4L85.09.WI.V.0A
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Leitsätze
Keine Integration in der Bundesrepublik Deutschland bei Begehung zahlreicher, teilweise erheblicher Straftaten
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 84/09.WI gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 30.12.2008 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Integration in der Bundesrepublik Deutschland bei Begehung zahlreicher, teilweise erheblicher Straftaten Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 84/09.WI gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 30.12.2008 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt. I. Der 0000 geborene Antragsteller ist türkischer Staatangehöriger. Er reiste 1973 mit einer Legitimationskarte als Arbeitnehmer in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und lebte zunächst in C-Statt, später in D-Stadt. Am 23.05.1978 meldete der Vermieter des Antragstellers diesen zum 01.03.1978 in die Türkei ab. Am 02.01.1980 stellte der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag. Zu diesem Zeitpunkt lag ein gültiger Reisepass der Türkei mit einer Gültigkeit bis zum 16.03.1980 vor. Der Asylantrag wurde abgelehnt. Im Jahr 1982 ließ sich der Antragsteller von seiner Ehefrau in der Türkei scheiden und heiratete im selben Jahr eine deutsche Staatsangehörige. Daraufhin wurde ihm am 07.01.1984 eine für ein Jahr gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt. Am 21.10.1985 wurde die Ehe geschieden, wobei die deutsche Ehefrau des Antragstellers angegeben hatte, die Ehe sei lediglich geschlossen worden, um dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Im Jahr 1986 beantragte der Antragsteller bei der Kreisverwaltung E, ihn als Flüchtling anzuerkennen und gab an, er habe seinen Pass am 02.06.1987 verloren. Im Dezember 1988 heiratete der Antragsteller erneut eine deutsche Staatsangehörige, Frau F deren Namen er angenommen hat. Etwa zwei Jahre später wurde die Ehe geschieden. Der Antragsteller wurde immer wieder von verschiedenen Behörden, die aufgrund seiner häufigen Umzüge für ihn zuständig waren, aufgefordert, sich einen Pass zu beschaffen; diese Passbeschaffung ist bis heute nicht erfolgt. Seit dem Jahr 2000 ist der Antragsteller im Besitz von Fiktionsbescheinigungen. Während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland ist der Antragsteller mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Auskunft aus dem Zentralregister weist insgesamt 14 Eintragungen auf, die auf Verurteilungen zwischen dem 30.08.1978 und dem 12.12.2006 beruhen. Der Antragsteller wurde unter anderem wegen Steuerhinterziehung, Körperverletzung, Verstößen gegen das Ausländergesetz, Betrugs, versuchten Totschlags, fortgesetztem gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, Nötigung und Bedrohung verurteilt. Am 15.07.2008 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, den der Antragsgegner mit Bescheid vom 30.12.2008 ablehnte. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht. Zur Begründung führt der Antragsgegner aus, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitere bereits daran, dass der Antragsteller schon die Passpflicht nach § 3 Abs. 1 AufenthG nicht erfülle. Der Antragsteller sei unzählige Male aufgefordert worden, sich einen Pass zu beschaffen, ohne dass dieser die Aufforderung befolgt habe. Ladungen zum persönlichen Erscheinen in den Räumen der Botschaft sei er nicht nachgekommen, er sei auch nicht zum türkischen Generalkonsulat gegangen. Die Passlosigkeit des Antragstellers liege nicht daran, dass die türkische Botschaft keinen Pass ausstellen wolle oder könne, sondern einzig daran, dass der Antragsteller sich seit Jahren weigere, zur Botschaft zu gehen, um dort persönlich vorzusprechen. Durch die selbstverschuldete Passlosigkeit erfülle der Antragsteller bereits die allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht. Der Antragsteller habe aber auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Es fehle schon daran, dass er nicht vollziehbar ausreisepflichtig sei und er zudem seine Passlosigkeit selbst zu vertreten habe. Abgesehen davon sei seine Ausreise auch nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich. Der Antragsteller könne sich trotz seines relativ langen Aufenthalts nicht mit Erfolg auf Art. 8 EMRK berufen, da die hierfür erforderliche Integration des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland nicht gegeben sei. Er habe keine geregelten Einkünfte zur Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen können. Zudem habe er eine enorme kriminelle Energie bewiesen und deutlich gezeigt, dass er sich nicht in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland einfügen wolle. Mit der Vielzahl der von ihm begangenen Straftaten stelle er eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland dar. Art. 6 des Assoziationsabkommens EWG/Türkei greife ebenfalls nicht zugunsten des Antragstellers, da die erforderlichen Beschäftigungszeiten nicht nachgewiesen seien. Zudem sei der Antragsteller seit dem Jahr 2000 lediglich im Besitz von Fiktionsbescheinigungen, so dass ihm seit langem klar gewesen sein müsse, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland keinesfalls gesichert sei. Dem Antragsteller sei es auch zuzumuten, sich in seiner Heimat wieder zu reintegrieren, zumal dort zwei Kinder von ihm lebten, die ihm zur Seite stehen könnten. Am 29.01.2009 hat der Antragsteller Klage erhoben (4 K 84/09.WI) und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor, er habe sich sehr wohl um die Beschaffung eines Passes bemüht, was ihm jedoch von den türkischen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland verwehrt worden sei. Zuletzt habe er am 19.01.2009 in der türkischen Botschaft angerufen, um einen Termin zur Beantragung eines Passes zu erhalten, was abgelehnt worden sei. Ihm werde trotz seines Bemühens aus ihm unbekannten Gründen seit Jahren die Ausstellung eines Passes verweigert. Den Verstoß gegen die Passpflicht hätten die türkischen Behörden zu vertreten. Mit einem Schreiben vom 12.07.2007 habe das türkische Generalkonsulat in Frankfurt mitgeteilt, dass die Ausstellung eines türkischen Reisepasses unter anderem voraussetzen würde, dass die zuständige Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusichere; dies sei auch heute gängige Praxis. Ohne entsprechende Hilfe des Antragsgegners werde er auch in Zukunft den vom Antragsgegner geforderten Nationalpass nicht erhalten. Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und der damit einhergehenden Integration habe er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sei von Art. 8 EMRK geschützt. Er habe persönliche Bindungen allein in der Bundesrepublik Deutschland, nur die dortigen Verhältnisse seien ihm vertraut und auch nur dort lebten aufnahmebereite Verwandte. Er lebe in Deutschland mit seiner Lebensgefährtin G, die EU-Bürgerin sei, und habe eine Vielzahl von Freunden und Bekannten hier. Zudem habe er beinahe sein gesamtes Berufsleben im Bundesgebiet verbracht und bemühe sich momentan nach Kräften, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. So betreibe er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin ein Reinigungsgewerbe, auch verfüge er über ausreichende Deutschkenntnisse, um sich im Alltag und im Berufsleben verständigen zu können. Die Türkei habe er vor 30 Jahren das letzte Mal besucht, die dortigen Verhältnisse seien ihm nicht bekannt, was auch daraus resultiere, dass er keine Familie mehr in der Türkei habe. Unzutreffend sei, dass zwei Töchter von ihm in der Türkei lebten; vielmehr seien sie in der Bundesrepublik Deutschland geboren und lebten auch hier. Er sei auch mit den Lebensverhältnissen in der Türkei nicht mehr vertraut. Daher sei es für ihn unzumutbar, in eine ihm völlig fremde Gesellschaft zurückzukehren. Hinzu komme, dass es sich bei seiner Lebensgefährtin nicht um eine türkische Staatsangehörige handele und daher auch für sie eine Ausreise in ein für sie völlig fremdes Land unzumutbar wäre. Was die Passpflicht betreffe, so sei nach der Rechtsprechung das Ermessen der Behörden gemäß § 5 Abs. 3 AufenthG in Fällen faktischer Integration dahingehend reduziert, dass von der Einhaltung der Passpflicht abzusehen sei. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage (4 K 84/09.WI) gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 30.12.2008 anzuordnen sowie dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides vom 30.12.2008 und führt ergänzend aus, dass es sich vorliegend nicht um eine Ausweisung handele, sondern lediglich um die Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels mit Ausreiseaufforderung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 L 85/09.WI und 4 K 84/09.WI Bezug genommen. Die Behördenakten (4 Ordner) haben vorgelegen und sind bei der Entscheidung berücksichtigt worden. II. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist nicht begründet, denn bei der danach vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Aufenthaltsbeendigung das private Interesse des Antragstellers, vorläufig in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu können. Der Antrag ist zulässig, insbesondere der statthafte Rechtsbehelf, da der Klage nach Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Auch hinsichtlich der ergangenen Abschiebungsandrohung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung ist eine aufschiebende Wirkung gemäß § 16 HessAGVwGO gesetzlich ausgeschlossen. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der gegensätzlichen Interessen sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels zu berücksichtigen. Eine summarische Überprüfung der angegriffenen Verfügung vom 30.12.2008 lässt diese rechtmäßig erscheinen. Der Antragsteller stützt seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift liegen indes nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller seine Passlosigkeit selbst verschuldet hat, da der geltend gemachte Anspruch schon aus anderen Gründen scheitert. Zum einen fehlt es bereits an dem Tatbestandsmerkmal des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, wonach der Ausländer „vollziehbar ausreisepflichtig“ sein muss. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da der Antragsteller seit dem Jahr 2000 ununterbrochen im Besitz einer Fiktionsbescheinigung, ist. Zum anderen ist seine Ausreise auch nicht im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich. Der Antragsteller beruft sich insoweit darauf, dass er seit 1973 ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet lebe und dort fest integriert sei; eine Ausreise in die Türkei sei ihm unzumutbar. In diesem Zusammenhang verweist er auf Art. 8 EMRK. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass Art. 8 EMRK Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat garantiert und nur unter bestimmten Umständen eine Entscheidung auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben des Betroffenen bewirken kann (vgl. EGMR, Urteil vom 16.06.2005 – 60654/00 –). Nur dann, wenn die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts einen – rechtsfertigungsbedürftigen – Eingriff in das Privatleben darstellt, wenn nämlich der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügt, ist ausnahmsweise durch eine Aufenthaltsbeendigung bzw. die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK gegeben (EGMR, a.a.O.). Der Ausländer muss also in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland integriert und seinem Heimatland in einer Weise entfremdet sein, dass eine Reintegration nicht möglich ist, wenn er also faktisch ein Privatleben allein in Deutschland führen kann (Hess. VGH, Beschluss vom 29.05.2008 – 7 A 301/08.Z –). Diese Voraussetzungen liegen aber im Falle des Antragstellers nicht vor. Zu einer Integration im vorgenannten Sinne gehört nämlich auch, dass der Ausländer während des langjährigen Aufenthalts sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage hat aufbauen können, um im Wesentlichen ununterbrochen und weitgehend vollständig ohne öffentliche Unterstützungsleistungen leben zu können, die für ein Leben im Aufnahmestaat erforderlichen Sprachkenntnisse erworben hat und nicht in erheblichem Umfang kriminell geworden ist (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2006 – 4 K 1753/06– und Urteil vom 05.10.2005 – 11 K 3065/04 –). Schon hinsichtlich des ersten Aspekts bestehen gewisse Bedenken, da aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass sich der Antragsteller während seines langjährigen Aufenthalts eine wirtschaftliche Existenzgrundlage geschaffen hat, die es ihm ermöglicht, im Wesentlichen frei von staatlichen Unterstützungsleistungen hier zu leben. Dies kann aber letztlich dahinstehen, da der Annahme einer Integration des Antragstellers seine erheblichen Straftaten entgegenstehen. Zu Lasten des Antragstellers finden sich in der Auskunft aus dem Zentralregister des Bundesamtes für Justiz vom 17.07.2008 (Bl. 1.181 BA ff.) 14 Eintragungen. Zwischen 1978 und 2006, also während eines Großteils seiner Aufenthaltsdauer, ist der Antragsteller in regelmäßigen Abständen strafrechtlich verurteilt worden. Bei den Verurteilungen, die diesen Eintragungen zugrunde liegen, handelt es sich auch nicht etwa um Verurteilungen wegen Bagatelldelikten. Vielmehr hat der Antragsteller überwiegend schwere Straftaten begangen. Am schwersten wiegt seine Verurteilung im Jahre 1984 wegen versuchten Totschlags zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe (Urteil des LG H vom 03.10.1984). Daneben finden sich Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung (Urteil des AG I vom 30.08.1978), Körperverletzung (Urteil des AG J vom 16.05.1983 und Urteil des AG K vom 06.02.2001), wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie Beleidigung (Urteil des AG L vom 02.04.1998), wegen Bedrohung in zwei Fällen (Urteil des AG L vom 04.06.1998), wegen Betrugs (Urteil des AG M vom 15.05.1984 und Urteil des AG N vom 12.12.2006), wegen Diebstahls geringwertiger Sachen (Urteil vom 12.03.1992 des AG O) und wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls (Urteil vom 31.08.1993 des AG O). Daneben hat der Antragsteller weitere Straftaten begangen, wie Verstöße gegen das Ausländergesetz und gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Diese hohe Anzahl von teilweise nicht unerheblichen Straftaten, die der Antragsteller in regelmäßigen Abständen fast über Jahre hinweg im Bundesgebiet begangen hat, stehen einer an Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Integration in der Bundesrepublik Deutschland entgegen, so dass er sich nicht mit Erfolg auf den Schutz dieser Menschenrechtsnorm berufen kann. Dem Antragsteller ist es auch nicht unzumutbar, in die Türkei zurückzukehren. Zwar ist es richtig, dass er seit 1973 in der Bundesrepublik Deutschland lebt, wobei unklar ist, ob er nicht 1978 zwischenzeitlich ausgereist ist (er wurde im Jahre 1978 von seinem Vermieter in Ludwigsburg zum 01.03.1978 in die Türkei abgemeldet); zu berücksichtigen ist aber, dass der 0000 geborene Antragsteller erst mit 23 Jahren die Türkei verlassen hat und in das Bundesgebiet eingereist ist. Er hat also 23 Jahre in der Türkei verbracht, so dass ihm dieses Land und seine Gesellschaft nicht völlig fremd sein können. Soweit er darauf verweist, dass auch für seine Lebensgefährtin eine Ausreise in ein ihr völlig fremdes Land unzumutbar ist, ist dem Antragsteller entgegenzuhalten, dass dieser Umstand unberücksichtigt bleiben muss. Anders als bei einer Ehefrau ist das Zusammenleben mit einer Lebensgefährtin nicht in besonderem Maße geschützt. Im Übrigen hat seine Lebensgefährtin einen türkischen Vornamen, so dass davon auszugehen ist, dass – auch wenn es hierauf nicht wesentlich ankommt – sie einen familiären türkischen Ursprung hat. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller seit dem Jahr 2000 keinen gesicherten Aufenthaltstitel mehr besitzt, sondern lediglich aufgrund von Fiktionsbescheinigungen rechtmäßig im Bundesgebiet lebt. Sein Vertrauen darauf, auf Dauer im Bundesgebiet bleiben zu können, ist daher auch insoweit nicht in einem solchen Maß schutzwürdig, als dass es einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG begründen könnte. Nach alledem erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Andere Vorschriften, aus denen sich ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Daher überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers, so dass sein zurückzuweisen ist. Aufgrund dessen, dass der Eilantrag keinen Erfolg hat, ist auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG, wobei der so genannte Auffangstreitwert im Eilverfahren mit der Hälfte in Ansatz gebracht wurde.