Urteil
4 K 1180/08.WI
VG Wiesbaden 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2009:0114.4K1180.08.WI.0A
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Leitsätze
Die wirksame Baumschutzsatzung Wiesbadens erlaubt Schnittmaßnahmen mit Ausnahme von Pflegeschnitten an geschützten Bäumen nur nach vorheriger Genehmigung durch das Umweltamt. Die Genehmigung kann auch dann versagt werden, wenn im Nachbarrechtsstreit vor dem Amtsgericht entschieden wurde, dass überhängende Äste zu beseitigen sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die wirksame Baumschutzsatzung Wiesbadens erlaubt Schnittmaßnahmen mit Ausnahme von Pflegeschnitten an geschützten Bäumen nur nach vorheriger Genehmigung durch das Umweltamt. Die Genehmigung kann auch dann versagt werden, wenn im Nachbarrechtsstreit vor dem Amtsgericht entschieden wurde, dass überhängende Äste zu beseitigen sind. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn die Beklagte hat es mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht abgelehnt, die Genehmigung zur Entfernung des Überhangs von Zeder und Blaufichte auf dem Grundstück der Beigeladenen zu erteilen. Es besteht kein Anspruch der Kläger auf eine entsprechende Genehmigung, da die Voraussetzungen des § 5 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Landeshauptstadt Wiesbaden (Baumschutzsatzung) nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung, die unstreitig nach § 4 Baumschutzsatzung eingeholt werden muss, bevor Veränderungen, mit Ausnahme von Pflegeschnitten, an geschützten Bäumen vorgenommen werden, u.a. nur dann zu erteilen, wenn "von einem Baum eine unmittelbare Gefahr für bestimmte Personen und Sachen ausgeht und die Gefahr nicht auf andere Weise mit zumutbaren Aufwand zu beheben ist" (§ 5 Nr. 4 Baumschutzsatzung, der vorliegend allein in Betracht zu ziehen ist). Zwar kann man noch annehmen, dass von der "Abfällen" der beiden Bäume insbesondere nach Stürmen Gefahren für das Grundstück der Kläger ausgehen. Solche "Gefahren" können aber ohne unzumutbare Schwierigkeiten durch Zusammenkehren und Auflesen beseitigt werden. Derartige aus der Natur der Sache kommenden Beeinträchtigungen muss der betroffene Grundstückseigentümer mit Rücksicht auf die übergeordneten Belange von Naturschutz und Landschaftspflege, Stadtklima und Umweltschutz hinnehmen. Mangelnde Standsicherheit der Bäume wurde weder seitens der Beklagten noch seitens des vom Amtsgericht beauftragen Sachverständigen festgestellt und wird auch von den Klägern nicht behauptet. Danach darf derzeit eine Genehmigung zur Entfernung des Überhangs der geschützten Bäume nicht erteilt werden. Die Baumschutzsatzung der Beklagten ist auch wirksam, durfte also vorliegend angewendet werden. Anhaltspunkte für formelle Fehler sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Baumschutzsatzung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Zunächst ist sie durch die Ermächtigungsvorschrift des § 30 HENatG gedeckt. Nach dieser Vorschrift dürfen Städte und Gemeinden in Hessen das Schutzniveau ihres Grünbestandes durch Satzung bestimmen. Sie haben dabei grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Grenzen dieser gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten werden durch die Baumschutzsatzung der Beklagten eingehalten. Eine solche Einschränkung der Eigentumsrechte durch die Satzung müssen Grundstückseigentümer hinnehmen, wenn sie verhältnismäßig ist und in zulässiger Weise Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt. Das ist nur dann der Fall, wenn die Unterschutzstellung sachlich gerechtfertigt ist. Dem hat schon § 30 HENatG Rechnung getragen, indem er die Unterschutzstellung von Grünbeständen, zu denen der Baumbestand gehört, davon abhängig macht, dass dieser Schutz zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Ortsbildes, angesichts der besonderen Eigenschaften des Bestandes erforderlich ist. Das ist vorliegend der Fall. Ziel und Schutzzweck der Baumschutzsatzung ergeben sich aus § 1: "Bäume sind wegen ihrer Schönheit, Seltenheit oder natürlichen Eigenart und zur * Erhaltung und nachhaltigen Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen für die Einwohner, * Belebung, Gliederung und Pflege des Stadtbildes, * Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, * Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas und der klimatischen Verhältnisse, * Abwehr schädliche Umwelteinwirkungen, z. B. Luftverunreinigung und Lärm, * Erhaltung eines artenreichen Pflanzenbestandes, * Erhaltung eines Lebensraumes für Tiere und zur * Erhaltung von Zonen der Ruhe und Erholung... zu schützen." Diese Schutzgründe und die Beschränkung auf Laubbäume mit einem Stammumfang ab 80 cm und Nadelbäume mit einem Stammumfang von 100 cm sowie die sonstigen Ausnahmen von den Schutzvorschriften (vgl. § 3 Baumschutzsatzung) tragen auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausreichend Rechnung. Nicht notwendig ist es, dass der Satzungsgeber vor Erlass der Satzung die individuelle Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit jedes einzelnen erfassten Baumes prüft. (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 18.12.2006, 4 N 1571/06, NuR 2007, 563 ff. zur Vorgängerregelung des § 26 HENatG a.F.). Ein flächendeckender genereller Baumschutz innerhalb des Innenbereichs ist nach den bundes- und landesgesetzlichen Vorgaben im Naturschutzrecht zulässig (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.10l.1993, NuR 1994, 253 ff. ) Auch der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist hinreichend dadurch bestimmt, dass § 2 auf die Gebietsabgrenzung der anliegenden Karte (Maßstab 1 : 10.000) Bezug nimmt, die beim Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden - Umweltamt - archivmäßig verwahrt wird und dort eingesehen werden kann. Einsichtsmöglichkeit besteht im Übrigen in digitaler Form im Internet für jedermann. Damit ist dem Rechtsstaatsprinzip Genüge getan. Danach ist höherrangiges Recht weder durch die Baumschutzsatzung selbst noch durch ihre Anwendung im Einzelfall verletzt. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen. Die Kläger haben auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, die wie die Beklagte Klageabweisung beantragt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks G in Wiesbaden. Die Beigeladenen sind Eigentümer des Nachbargrundstücks H. Die Grundstücke sind mit Reihenhäusern bebaut. Auf den Grundstücken der Kläger und der Beigeladenen stehen jeweils Endhäuser. Auf dem Grundstück der Beigeladenen stehen in geringem Abstand zur gemeinsamen Grenze dicht nebeneinander eine hohe Österreichische Schwarzkiefer und eine Blauzeder. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 21.6.2007 wurden die Beigeladenen u.a. verurteilt, den Überhang, der sich auf ihrem Grundstück befindenden Zeder und Kiefer zu entfernen. Aufgrund dieses Urteils beantragten die Beigeladenen mit Schreiben vom 15.04.2008 bei der Beklagten die Genehmigung der Entfernung des Grenzüberhangs einer Kiefer und einer Zeder. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 28.04.2008 abgelehnt. Der Widerspruch der Kläger hiergegen wurde nach Ortsbesichtigung und Scheitern von einvernehmlichen Lösungen durch Widerspruchsbescheid vom 23.09.2008 - dem Bevollmächtigten der Kläger zugestellt am 01.10.2008 - zurückgewiesen. Die Kläger haben am 30.10.2008 Klage erhoben. Sie gehen aufgrund der amtsgerichtlichen Entscheidung, der ein Sachverständigengutachten zugrunde gelegen habe, davon aus, dass auch die Beklagte die Schnittmaßnahmen zu dulden habe. Die Beigeladenen könnten an geeigneter Stelle Ersatzpflanzungen vornehmen. Die Beeinträchtigungen durch den Abfall der Bäume seien unzumutbar, so dass gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verstoßen werde. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 28.04.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Beigeladenen auf Schnittmaßnahmen vom 18.04.2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte und die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Sie verteidigen die angefochtenen Bescheide. Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, auch den der vorgelegten Behördenakten, Bezug genommen.