Urteil
4 E 136/07
VG Wiesbaden 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2007:1127.4E136.07.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Entgegen der Auffassung von Beklagtem und Beigeladener ist die Klage zulässig. Die Klägerin ist klagebefugt und die Klage ist weder verfristet, noch hat die Klägerin ihr Klagerecht verwirkt. Die Klägerin ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), da - ausgehend vom Vortrag der Klägerin - durchaus die Möglichkeit besteht, dass die Klägerin durch die angefochtene Verlängerungsentscheidung in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt ist, denn sie beruft sich gerade darauf, dass ihr zwischenzeitlich geänderter Flächennutzungsplan den Anlagen der Beigeladenen entgegensteht. Die Klagefrist ist mit der am 05.02.2007 gegen den Verlängerungsbescheid vom 09.08.2006 erhobenen Klage gewahrt. Die gegenüber der Beigeladenen ergangene Verlängerungsentscheidung ist der Klägerin frühestens am 10.10.2006 telefonisch, ergänzend am 16.10.2006 per e-mail sowie durch Übersendung einer Kopie des Bescheides vom 09.08.2006 mit Schreiben vom 03.11.2006 bekannt gegeben worden. Da keiner dieser Bekanntgabeakte eine für die Klägerin bestimmte zutreffende Rechtsmittelbelehrung enthielt, wurde die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht ausgelöst, sondern es gilt vielmehr die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO für die Klageerhebung, die eingehalten ist, ganz gleich von welchem Bekanntgabezeitpunkt man ausgeht. Die Klägerin hat ihr Klagerecht auch nicht verwirkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt jede prozessuale Verwirkung erstens das Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts und zweitens besondere Umstände voraus, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. z.B. BVerwG, NVwZ-RR 2000, 259-260 ). Vorliegend fehlt bereits die erste Voraussetzung, nämlich das Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der Möglichkeit zur Geltendmachung der Rechte. Die Klägerin hat erstmals Anfang Oktober 2006 Kenntnis von dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verwaltungsakt erlangt und zwar aufgrund der telefonischen Information durch den Beklagten am 10.10.2006. Bis zur Klageerhebung am 05.02.2007 sind nicht einmal vier Monate verstrichen. Die Klage wurde - wie oben dargelegt -zulässigerweise innerhalb der gesetzlichen Klagefrist von einem Jahr (vergleiche dazu im Einzelnen die Ausführungen im vorigen Absatz) erhoben. Schon deshalb darf nicht von einer Verwirkung ausgegangen werden, denn der Lauf einer eindeutigen gesetzlichen Klagfrist lässt sich nicht durch Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben außer Kraft setzen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auf ihr Klagerecht verzichtet hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klageerhebung ist auch nicht als Rechtsmissbrauch zu werten. In diesem Zusammenhang muss sich die Klägerin insbesondere nicht vorhalten lassen, dass sie die erste Verlängerung der Anlagengenehmigung nicht angefochten hat, denn die zweite Verlängerung ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, der selbständig angefochten werden kann, nachdem sich die erste Verlängerung durch Zeitablauf erledigt hat. Die danach zulässige Klage ist jedoch unbegründet, denn die Klägerin hätte die Verletzung ihrer Planungshoheit durch Verstoß gegen den zwischenzeitlich geänderten Flächennutzungsplan mit einer Klage gegen die erste Verlängerung durch Bescheid des Beklagten vom 07.10.2005 an die Beigeladene, von dem die Klägerin auch Kenntnis erlangte und zwar bereits in der mündlichen Verhandlung am 02.11.2005 im Verfahren um die Rechtmäßigkeit der Anlagengenehmigung vom 11.11.2003 (...), rügen können und müssen. Die Klägerin hat aber diesen ersten Verlängerungsbescheid, der zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigt ist, nicht innerhalb der Jahresfrist für die Klageerhebung (§§ 74, 58 Abs. 2 VwGO) angefochten. Dem von ihr angefochtenen zweiten Verlängerungsbescheid vom 09.08.2006 darf die Klägerin daher nur noch solche durch das Selbstverwaltungsrecht geschützten öffentlichen Belange entgegenhalten, die nach Erteilung der ersten Verlängerung der Genehmigung entstanden sind. Dies ergibt sich aus Folgendem: Rechtsgrundlage für die Verlängerung der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 11.11.2003 zur Errichtung der vier Windenergieanlagen ist § 18 Abs. 3 BImSchG. Die Klägerin als "Dritte" kann sich für eine erfolgreiche Anfechtung dieses der Beigeladenen gegenüber ergangenen Bescheides nur auf die Verletzung solcher Rechte berufen, die auch durch § 18 Abs. 3 BImSchG geschützt sind. Einen solchen Drittschutz zugunsten der Klägerin vermittelt zunächst nicht das Tatbestandsmerkmal des "wichtigen Grundes" in § 18 Abs. 3 BImSchG. § 18 Abs. 3 BImSchG stellt es in das Ermessen der Genehmigungsbehörde, auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grund zu verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird. Dieses Tatbestandsmerkmal vermittelt der Klägerin keine Rechte, denn es ist nicht zu ihrem Schutz bestimmt, sondern hat nur Bedeutung im Verhältnis zwischen Genehmigungsinhaber und Genehmigungsbehörde. Etwas anderes gilt jedoch für die Anknüpfung des § 18 Abs. 3 BImSchG an den Gesetzeszweck, der nicht gefährdet werden darf. Ziel dieses Tatbestandsmerkmals ist es, sicherzustellen, dass bei Fristverlängerungen - soweit erforderlich - eine Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen zu erfolgen hat. Das bedeutet zwar nicht, dass bei einem Verlängerungsantrag eine Prüfung in demselben Umfang wie bei einem Erstantrag zu erfolgen hat; § 18 Abs. 3 BImSchG dient vielmehr auch gerade dem Zweck der Entlastung der Behörden und soll unnötige wiederholende Prüfungen ersparen. Es muss jedoch verlangt werden, dass Anhaltspunkten für tatsächliche oder rechtliche Änderungen bezüglich einzelner Genehmigungsvoraussetzungen nachgegangen wird. Damit wird jedenfalls den Nachbarn einer Anlage die Klagemöglichkeit gegen eine Verlängerung der Anlagengenehmigung mit dem Argument, durch die Verlängerung werde der "Zweck des Gesetzes", wie er sich aus § 1 BImSchG ergibt, gefährdet, weil der Betrieb für ihn Belästigungen erwarten lasse, eröffnet (vgl. Landmann/Rohner, Umweltrecht, Kommentar, Band I, BImSchG § 18 Anm. 37). Vorliegend beruft sich die Klägerin jedoch nicht auf immissionsschutzrechtliche Belange im engeren Sinne, sondern auf einen Verstoß gegen ihren geänderten Flächennutzungsplan und damit auf eine Verletzung ihrer Planungshoheit. Der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen, dass solche bauplanungsrechtlichen Fragen im Rahmen der Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG nicht mehr zu prüfen seien, ist nicht zu folgen. Diese enge, isoliert den Wortlaut "Zweck des Gesetzes" allein an § 1 BImSchG messende Auslegung, mit der Folge, dass im Verlängerungsverfahren nach § 18 Abs. 3 BImSchG unter Berücksichtigung nur des Inhalts des § 1 BImSchG lediglich Änderungen der rein immissionsschutzrechtlichen Belange zu prüfen wären, wird Sinn und Zweck dieser Vorschrift über die Verlängerung immissionsschutzrechtlicher Anlagengenehmigungen nicht gerecht. Diese Auslegung lässt die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG außer Acht und hätte zur Folge, dass Änderungen der von der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung erfassten Belange anderer öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen im Verlängerungsverfahren nach § 18 Abs. 3 BImSchG außer Betracht bleiben müssten. Das ist weder gewollt noch sinnvoll. Auch die insoweit von den immissionsschutzrechtlichen Entscheidungen eingeschlossenen Belange müssen also von der in § 18 Abs. 3 BImSchG gewählten Formulierung "Zweck des Gesetzes" erfasst werden. Im Verlängerungsverfahren nach § 18 Abs. 3 BImSchG sind danach auch tatsächliche oder rechtliche Änderungen bezüglicher aller eingeschlossenen öffentlich-rechtlichen Entscheidungen beachtlich und in die Prüfung einzubeziehen, vorliegend also Änderungen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit, die Gegenstand der Prüfung der eingeschlossenen Baugenehmigung sind. Daraus folgt, dass die Klägerin grundsätzlich befugt ist, im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens nach § 18 Abs. 3 BImSchG einen Verstoß gegen ihr Selbstverwaltungsrecht, konkret die Planungshoheit, geltend zu machen, soweit sie sich auf nachträglich eingetretene Veränderungen stützen kann. Nicht mehr gehört werden kann die Klägerin allerdings mit Rügen, über die bereits rechtskräftig oder unanfechtbar entschieden wurde, ohne dass sie von ihrem Anfechtungsrecht Gebrauch gemacht hätte (vgl. ebenso VGH Mannheim, NvWZ-RR 1994, 571-573), obwohl ihr dies möglich gewesen wäre. Dies widerspräche dem Zweck des § 18 Abs. 3 BImSchG zur Vereinfachung des Verlängerungsverfahrens. So ist es aber vorliegend: Über die allgemeinen Einwände der Klägerin aus Gründen des Landschaftsbildes, des Naturschutzes, aus Erholungs- und Tourismuserwägungen wurde bereits rechtskräftig aufgrund der Anfechtungsklage der Klägerin gegen die ursprüngliche Genehmigung vom 11.11.2003 im Verfahren ... entschieden. Der gegenüber dieser Entscheidung geänderte Inhalt des Flächennutzungsplans mit der Konzentrationsfläche für Windkraft im Bereich G und der dadurch möglicherweise entstandenen Ausschlusswirkung für Windkraftanlagen an anderer Stelle im Gebiet der Klägerin ist am 14.12.2004 rechtskräftig geworden, also zeitlich vor der ersten Verlängerung der ursprünglichen Genehmigung mit Bescheid des Beklagten vom 07.10.2005. Diese geänderte planungsrechtliche Situation hätte der Beklagte auch, wie oben dargelegt, in diesem ersten Verlängerungsverfahren berücksichtigen müssen und die Klägerin hätte, da dies nicht geschehen ist, die gerügte Missachtung ihrer Planungshoheit durch Anfechtung dieser ersten Verlängerung geltend machen müssen, was ihr auch nach Kenntnis von der Verlängerungsentscheidung seit dem 02.11.2005 rechtzeitig möglich gewesen wäre. Im vorliegenden Verfahren kann die Klägerin mit dieser Rüge also nicht mehr gehört werden. Danach muss nicht mehr entschieden werden, ob die Klägerin tatsächlich mit Erfolg den Vorhaben der Beigeladenen die Ausschlusswirkung der Konzentrationsfläche für Windkraft bei G entgegenhalten kann, oder ob - so der Vortrag der Beigeladenen - der Flächennutzungsplan in der letzten Fassung unwirksam ist. Die Beigeladene hat in diesem Zusammenhang drei Gründe dargelegt, aus denen sich die Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der verbotenen Verhinderungsplanung, der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dem Urteil vom 17.12.2002, aus den gesetzlichen Vorgaben des § 35 Abs. 1 und 3 BauGB abzuleiten ist (BVerwGE 117, 287ff.) - ergeben könnte:1. Ausweisung von nur 10 ha Fläche für Windenergie angesichts im Gemeindegebiet vorhandener 434 ha besonders geeigneter und geeigneter Flächen.2. Ausweisung von nur 10 ha Fläche gegenüber 95 ha im Regionalplan Südhessen 2000.3. Die ausgewiesene Fläche ist angesichts der Bedenken der Flugsicherung, wenn überhaupt, nur bedingt geeignet.Bei aller Hochachtung vor der kommunalen Planungshoheit und großem Verständnis für den Bürgerwillen vor Ort ist es vorliegend doch höchst fraglich, ob die Klägerin demgegenüber ihre Planung mit relativ pauschalen Ausführungen zur Weiterentwicklung der Gemeinde unter Hinweis auf ein touristisches und gesamträumliches Planungskonzept und das Bestreben, einer "Verspargelung" der Landschaft vorzubeugen, verteidigen kann. Die Klägerin ist im Rahmen ihrer Flächennutzungsplanung nämlich nicht völlig frei und darf sich auch nicht allein von örtlichen Vorgaben und Rücksichten leiten lassen. Sie hat vielmehr die gesetzlichen Anforderungen des § 35 BauGB zu beachten. Für Windkraftanlagen bedeutet das, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine positive Standortzuweisung verlangt, die mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet verknüpft wird. An einer positiven Standortzuweisung fehlt es aber z.B. dann, wenn die Fläche für die vorgesehene Nutzung für Windenergie für diesen Zweck von vornherein ungeeignet ist (BVerwG, ZfBR 2006, 468 ff. ). Den gesetzlichen Anforderungen wird im Übrigen nur dann Genüge getan, wenn der Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren, Rechnung getragen wird und für Windenergie im Plangebiet in substantieller Weise Raum geschaffen wird (BVerwGE 118, 33ff.). Es wäre allein Sache der Klägerin, die sich auf die Ausschlusswirkung ihres Flächennutzungsplans beruft, den Nachweis dafür zu führen, dass ihre Flächennutzungsplanung diesen Anforderungen genügt. Diese Fragen müssen jedoch - wie oben dargelegt - nicht weiter vertieft werden, da es vorliegend auf die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans nicht ankommt. Da nach alledem die Klage abzuweisen ist, hat die Klägerin die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die sich dem Klageabweisungsantrag angeschlossen hat, zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 162, Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO). Mit ihrer am 05.02.2007 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die zweite Verlängerung der der Beigeladenen am 11.11.2003 erteilten Genehmigung zur Errichtung von vier Windkraftanlagen auf Grundstücken im Gemeindegebiet der Klägerin in den Gemarkungen E und F durch den Beklagten vom 09.08.2006. Die Grundstücke, auf denen die Beigeladene die vier Windkraftanlagen errichten will, liegen in einem Bereich, der im Regionalplan Südhessen 2000 als Bereich für Windenergienutzung festgesetzt ist. Der seit 23.12.2004 rechtskräftige Flächennutzungsplan der Klägerin weist, abweichend vom Regionalplan Südhessen 2000, eine Konzentrationszone für Windenergie (ca. 10 ha) an anderer Stelle, im Bereich X, aus. Vor Genehmigung des Flächennutzungsplans insoweit war die Abweichung vom Regionalplan bezüglich der Flächen zwischen F, H und E (ca. 84,18 ha) sowie nordöstlich von H (10 ha) durch den Beklagten mit Bescheid vom 11.07.2003 zugelassen worden. Bezüglich der ursprünglichen Genehmigung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 01.10.2004 den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln, dem das Verwaltungsgericht zuvor stattgegeben hatte, am 04.02.2004 zurückgewiesen (...). Die Klage vom 16.02.2004 der Klägerin gegen die am 11.11.2003 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 02.11.2005 abgewiesen (...). Da die Genehmigung nach den Bestimmungen des Genehmigungsbescheides vom 11.11.2003 erloschen wäre, weil mit dem Anlagenbau nicht binnen eines Jahres nach Vollziehbarkeit des Bescheides begonnen wurde, erfolgte auf Antrag der Beigeladenen vom 08.09.2005 mit Bescheid vom 07.10.2005 eine erste Verlängerung der Anlagengenehmigung bis 22.09.2006, gegen die die Klägerin nicht vorging. Die Beigeladene hat bis heute mit dem Bau der Anlagen noch nicht begonnen. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 09.08.2006 erfolgte die erneute Fristverlängerung bis 27. September 2008, weil ein wichtiger Grund vorliege, denn es sei der Beigeladenen - schon wegen der bis zu 12 Monate langen Lieferfrist für die Anlagenteile - tatsächlich unmöglich, mit dem Bau kurzfristig zu beginnen und es sei auch mit Hinblick auf die noch ausstehende Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde zur Zeit rechtlich verwehrt, den wirtschaftlicheren Anlagentypen ... zu realisieren. Die Fristverlängerung führe auch nicht zu einer Gefährdung des Gesetzeszweckes, so wie er sich aus § 1 BImSchG ergebe. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte im Rahmen des Verlängerungsverfahrens hätte prüfen müssen, ob die heutige Rechtslage die Erteilung der Anlagengenehmigung überhaupt noch erlauben würde, was nicht geschehen sei. Zwischenzeitlich habe sich die planungsrechtliche Situation gravierend verändert. Die Baugrundstücke lägen nicht mehr innerhalb einer Vorrangfläche für Windenergie des Regionalplans Südhessen 2000. Die Klägerin habe aufgrund einer substantiellen Planung an anderer Stelle im Gemeindegebiet eine Vorrangfläche ausgewiesen, was zunächst nicht im Einklang mit dem Regionalplan gestanden habe, dann aber von der Regionalversammlung im förmlichen Abweichungsverfahren genehmigt worden sei. Im bestandskräftigen Flächennutzungsplan der Klägerin seien die Baugrundstücke nicht als Vorrangflächen für Windenergie vorgesehen. Eine solche Ausweisung finde sich vielmehr an anderer Stelle. Die Voraussetzungen des § 18 BImSchG für eine Verlängerung der Genehmigung seien vorliegend nicht gegeben. Es fehle bereits an dem Tatbestandsmerkmal "wichtiger Grund". Vor allem dürfe aber eine Genehmigungsverlängerung nicht erfolgen, weil der bestandskräftige Flächennutzungsplan der Klägerin entgegenstehe. Das Verwaltungsgericht habe im Verfahren 4 E 411/04 die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass es an einer Verletzung eigener Rechte der Klägerin fehle, weil eine konkretisierte Planung nicht vorliege. Diese Situation habe sich jetzt grundlegend geändert. Das beachte der streitgegenständliche Bescheid nicht. Dadurch werde die Klägerin in ihrer Planungshoheit verletzt. Aufgrund der Festsetzung von Vorrangflächen an anderer Stelle seien die Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB an den bisherigen Orten nicht mehr zulässig. Eine Genehmigung oder eine Änderung der bisherigen Genehmigung, was auch in einer Verlängerung der Geltungsdauer zu sehen sei, sei damit nicht mehr möglich. Mit eben dieser Argumentation habe die Untere Bauaufsichtsbehörde die von der Beigeladenen gewünschte Änderung der Anlagen abgelehnt. Soweit Beklagter und Beigeladene die Klägerin für Verzögerungen verantwortlich machen wollten, sei dies unzutreffend. Der Beklagte habe unter dem 04.02.2004 den Sofortvollzug angeordnet, so dass die vollziehbar gewesen sei und die Beigeladene mit den Arbeiten hätte beginnen können. Die Klägerin habe auch den Baubeginn nicht dadurch verzögert, dass sie der Beigeladenen die Benutzung gemeindeeigener Wege zunächst nicht gestattet habe. Vielmehr habe die Klägerin lediglich ihre Rechte gewahrt und dem völlig überzogenen Begehren der Beigeladenen, nämlich der Nutzung sämtlicher gemeindlicher Wege, widersprochen. Nicht die Klägerin sondern das Verhalten der Beigeladenen sei Ursache von Verzögerungen gewesen. Ein "wichtiger Grund" für die Verlängerung der Genehmigung habe nicht vorgelegen, da es aufgrund des Sofortvollzuges ohne weiteres möglich gewesen sei, mit der Anlagenplanung zu beginnen. Aus dem Verhalten der Beigeladenen lasse sich nur der Schluss ziehen, dass sie überhaupt nicht ernsthaft beabsichtigt habe, die Genehmigung vom 11.11.2003 auszunutzen. Ein wichtiger Grund wäre nur dann gegeben, wenn völlig außergewöhnliche Umstände es unbillig erscheinen ließen, den Antragsteller auf den Ablauf der Genehmigung zu verweisen, insbesondere dann, wenn den Antragsteller keinerlei Verursachung der Verzögerung treffe. Ein solcher Sachverhalt sei vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 09.08.2006 (Az.: ...) aufzuheben. Das beklagte Land und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Sie halten die Klage bereits für unzulässig, da die Entscheidung über eine Fristverletzung nach § 18 Abs. 3 BImSchG sich lediglich daran zu orientieren habe, ob ein wichtiger Grund vorliege und ob der Zweck des Gesetzes hierdurch nicht gefährdet werde. Danach bleibe kein Raum für einen rechtlichen Schutz der Klägerin, so die Beigeladene. Das beklagte Land weist darüber hinaus darauf hin, dass die Klägerin trotz entsprechender Kenntnis gegen die erste Verlängerung der Genehmigung nichts unternommen habe und auch gegen die neuerliche jetzt streitbefangene Fristverlängerung vom 09.08.2006 erst im Februar 2007 Klage erhoben habe, obwohl sie hiervon bereits am 10.10. 2006 telefonisch und am 16.10.2006 mit E-Mail und mit Schreiben vom 03.11.2006 durch Übersendung einer Kopie des Bescheides unterrichtet worden sei. Danach sei die Klage schon verfristet. Darüber hinaus stelle sich die Frage, ob die Klägerin überhaupt noch berechtigt sei, die von ihr geltend gemachten Rechte durchzusetzen oder ob sie ihr Klagerecht durch unredliche, gegen Treu und Glauben verstoßende Verzögerung der Klageerhebung verwirkt habe. Die Klägerin hätte bereits seit September 2005 gegen die erste Verlängerung vorgehen können. Wenn sie nun im Jahre 2007 gegen die neuerliche Fristverlängerung zu Felde ziehe, stehe dies nicht nur im Widerspruch zu ihren vorangegangenen Entscheidungen, sondern stelle damit zugleich auch einen Fall des Rechtsmissbrauchs dar. Im Übrigen sei der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Alle Voraussetzungen für eine Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG seien mit Sorgfalt geprüft und zu Recht bejaht worden. Es gehe bei der Entscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um eine "Nachtragsgenehmigung" oder gar die "Erteilung einer Anlagengenehmigung". Entscheidend sei allein das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 BImSchG. Nach dieser Vorschrift dürfe die in der Genehmigung gesetzte Frist aus wichtigem Grund verlängert werden, "wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird." Dass diese Voraussetzungen erfüllt seien, ergebe sich schon aus der Begründung des angefochtenen Bescheides. Die Ausführungen der Klägerin zu ihrer Flächennutzungsplanung seien in diesem Zusammenhang irrelevant. Die Beigeladene merkt dazu an: Die Anlagengenehmigung vom 11.11.2003 sei in einem Zeitpunkt erteilt worden, in dem der Flächennutzungsplan der Klägerin keine Vorrangfläche für Windenergie ausgewiesen habe. Die Klägerin selbst habe durch ihre gerichtliche Intervention die Ursache dafür gesetzt, dass von der Genehmigung nicht habe Gebrauch gemacht werden können. Nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens habe sich die Beigeladene aufgrund der eingetretenen Vorhabensverzögerung gezwungen gesehen zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens einen Wechsel des Anlagentyps vorzunehmen. In diesem Zeitraum habe die Klägerin ihren Flächennutzungsplan geändert. Vor diesem Hintergrund sei die Berufung der Klägerin auf ihre geänderte Flächennutzungsplanung rechtsmissbräuchlich. Schließlich sei die Berufung auf die geänderte Flächennutzungsplanung auch deshalb unbeachtlich, weil die Klägerin nicht substantiiert dazu vortrage, warum der geänderte Flächennutzungsplan dem Vorhaben der Beigeladenen entgegenstehe. Sie trage nur vor, dass in dem Flächennutzungsplan an dem Baustandort keine Vorrangfläche Windenergie mehr exstiere. Offen bleibe jedoch, welche tatsächlichen Festsetzungen für den Baustandort getroffen seien. Damit sei jedenfalls Raum für einen atypischen Ausnahmefall für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der streitgegenständlichen WEA. Schließlich macht die Beigeladene die Unwirksamkeit des den Vorhaben entgegenstehenden Flächennutzungsplans geltend, weil er gegen das Anpassungsgebot aus § 1 Abs. 4 BauGB verstoße, eine unzulässige Verhinderungsplanung darstelle und damit gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoße und nicht zuletzt beachtliche Abwägungsfehler enthalte, was einen Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB darstelle, was im Einzelnen dargelegt wird. Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, auch den der vorgelegten Behördenakten und der vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren, Bezug genommen.