Urteil
4 E 890/06
VG Wiesbaden 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2007:1030.4E890.06.0A
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Leitsätze
1. Es kann ein Feststellungsanspruch auf Klärung der Frage bestehen, ob einem Rechtsanwalt über etwaige Ansprüche nach § 839 BGB hinaus subjektive Rechte darauf zuzubilligen sind, dass von der öffentlichen Verwaltung dienstrechtliches Verhalten von Amtsträgern entsprechend überprüft und gegebenenfalls auch sanktioniert wird.
2. Eine Umgehung eines bestellten Prozessbevollmächtigten im Verhältnis zwischen einem Gericht und dessen Mandanten stellt keine Verletzung eines subjektiven Rechts des Prozessbevollmächtigten dar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es kann ein Feststellungsanspruch auf Klärung der Frage bestehen, ob einem Rechtsanwalt über etwaige Ansprüche nach § 839 BGB hinaus subjektive Rechte darauf zuzubilligen sind, dass von der öffentlichen Verwaltung dienstrechtliches Verhalten von Amtsträgern entsprechend überprüft und gegebenenfalls auch sanktioniert wird. 2. Eine Umgehung eines bestellten Prozessbevollmächtigten im Verhältnis zwischen einem Gericht und dessen Mandanten stellt keine Verletzung eines subjektiven Rechts des Prozessbevollmächtigten dar. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine gerichtliche Feststellung, ob die erfolgte Bescheidung seiner Dienstaufsichtsbeschwerden durch den Beklagten inhaltlich rechtmäßig war. Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig. Der Kläger begehrt die Klärung der Frage, ob die im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde zu erfolgende dienstrechtliche Überprüfung allein zugunsten der Belange des Dienstherrn erfolgt oder ob dem Beschwerdeführer über dessen etwaige (Schadensersatz-) Ansprüche nach § 839 BGB hinaus subjektive Rechte darauf zuzubilligen sind, dass von der öffentlichen Verwaltung dienstrechtliches Verhalten von Amtsträgern entsprechend überprüft und gegebenenfalls auch sanktioniert wird. Das Gericht sieht die Umstellung der Klageanträge insoweit nicht als Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO an, sondern als sachdienliche Neuformulierung der Anträge in der mündlichen Verhandlung im Sinne des § 264 ZPO i.V.m. § 173 VwGO. Der Kläger kann nicht auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verwiesen werden (§ 43 Abs. 2 VwGO), da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. So kommt etwa eine Verpflichtungsklage auf Neubescheidung nicht in Betracht, denn es handelt sich bei der Bescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde nicht um einen Verwaltungsakt. Die auf die Dienstaufsichtsbeschwerde hin erfolgte Überprüfung eines dienstlichen Verhaltens stellt eine verwaltungsinterne Maßnahme dar, durch die die individuelle Rechtslage des Beschwerdeführers nicht unmittelbar verändert werden kann. Eine etwa denkbare Rüge des beanstandeten Verhaltens kann allenfalls mittelbare Auswirkungen auf die rechtliche Situation des Beschwerdeführers haben, so dass es an einer Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 HVwVfG fehlt. Der Kläger ist aber auch nicht auf eine Leistungsklage zu verweisen, weil es hierfür an der entsprechenden Antragsbefugnis fehlte. Eine solche wird nach herrschender Meinung unter entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO auch als Sachurteilsvoraussetzung einer Leistungsklage angesehen, um so genannte Popularklagen auszuschließen (s. Kopp/Schencke, VwGO, 15. Auflage, § 42 Rdnr. 62 m.w.N.).Der Kläger rügt eine unzureichende oder fehlerhafte Ausübung der Dienstaufsicht durch den Beklagten. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass auch richterliches Handeln gemäß § 26 DRiG der Dienstaufsicht durch die zweite Gewalt unterliegt, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Diese von der öffentlichen Verwaltung des Beklagten ausgeübte Aufsicht umfasst auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäftes dem jeweiligen Richter vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen (§ 26 Abs. 2 DRiG).Nach allgemeiner Auffassung begründen diese gesetzlichen Regelungen allein Eingriffsbefugnisse des jeweiligen Dienstherrn, nicht jedoch subjektive Rechte von Dritten (vgl. etwa Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 08.01.2003, Az.: 11 LA 394/02). Insbesondere steht einem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Bescheidung bzw. Erledigung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde in seinem Sinne zu (vgl. hierzu etwa Hamburgisches OVG, Beschluss vom 17.09.2001, Az.: 1 Bf 469/98 m.w.N.). Eine weitergehende Leistungsklage wäre daher unzulässig, denn eine "ordnungsgemäße Bescheidung" war hier durch die Dienstaufsichtsbehörde dem Kläger gegenüber durchaus erfolgt. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung (§ 43 Abs 1 VwGO). Ein solches wäre zu verneinen, wenn dem Kläger hinsichtlich des von ihm beanstandeten Verhaltens bereits ein förmlicher Rechtsbehelf gegen diese zur Verfügung gestanden hätte (so Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.04.1965, Az.: V 45/62 U). Im vorliegenden Fall stand dem Kläger im eigentlichen finanzgerichtlichen Verfahren kein solcher förmlicher Rechtsbehelf zur Verfügung, so dass über den Weg einer gerichtlichen Überprüfung einer ergangenen Dienstaufsichtsentscheidung nicht derselbe Verfahrensgegenstand (erneut) gerichtshängig werden konnte. Durch die Klagerücknahmeerklärung seines Mandanten wurde nämlich hier das finanzgerichtliche Klageverfahren abgeschlossen. Eine denkbare Anfechtung der Rücknahmeerklärung stellte jedenfalls keinen Rechtsbefehl in diesem Sinne dar.Das Rechtsschutzbegehren des Klägers stellt auch keine unnütze Inanspruchnahme gerichtlicher Ressourcen dar. Der Kläger kann nämlich in Anbetracht des mit der Klagerücknahme seines Mandanten erfolgten Abschlusses des zugrunde liegenden finanzgerichtlichen Verfahrens für das von ihm gerügte Verhalten keine gerichtliche Überprüfung auch inhaltlicher Art erlangen, da die herrschende Meinung eine über die Kenntnisnahme und anschließende Bescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde hinausgehenden Anspruch verneint (vgl. etwa Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.09.2001, Az.: 1 Bf 469/98, oder Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.01.2003, Az.: 11 LA 394/02). Der Kläger hat daher einen Anspruch auf die Klärung der Frage, ob einem Rechtsanwalt über etwaige Ansprüche nach § 839 BGB hinaus subjektive Rechte darauf zuzubilligen sind, dass von der öffentlichen Verwaltung dienstrechtliches Verhalten von Amtsträgern entsprechend überprüft und gegebenenfalls auch sanktioniert wird. Dabei erscheint der Kammer die "allgemein anerkannte" Zuschreibung der Dienstaufsichtsbeschwerden zu der Kategorie der Petitionen im Sinne des Art. 17 GG (so u.a. Niedersächsisches OVG, a.a.O.) zweifelhaft. Denn anders als im Falle der Petitionen, bei denen sich der Gesetzgeber unter Durchbrechung des Gewaltenteilungsprinzips mit der Arbeitsweise der vollziehenden Gewalt auseinandersetzen kann, aber nicht muss, geht es im Falle einer Dienstaufsichtsbeschwerde immerhin um den Anspruch des Bürgers, von Amtsträgern korrekt behandelt zu werden. In Anbetracht der dienenden Funktion der öffentlichen Verwaltung, wie sie das Grundgesetz unter Durchbrechung bisheriger Verwaltungstraditionen vorsieht, erscheint es durchaus plausibel, unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 GG eine gerichtliche Überprüfbarkeit dienstrechtlicher Entscheidungen über Dienstaufsichtsbeschwerden jedenfalls dann zu verlangen, wenn wie hier die beanstandete Amtshandlung nicht im Rahmen üblicher förmlicher Rechtsbehelfe mit überprüft werden kann. Darüber hinaus kommt "möglichen Petitionen an die Volksvertretung nach Art. 17 GG allenfalls politische Bedeutung zu, da diese überhaupt keinen direkten Einfluss auf einen justizverweigernden Richter ausüben kann, da sie nicht einmal Dienstaufsichtsbehörde ist" (Rüdiger Hummer, Justizgewährung und Justizverweigerung in verfassungsrechtlicher Sicht, Dissertation, Marburg 1972, S. 147). Die Klage ist jedoch nicht begründet.Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung der hier erfolgten Bescheidung seiner Dienstaufsichtsbeschwerden hinsichtlich eines dienstlichen Verhaltens eines Richters des Hessischen Finanzgerichts. Es fehlt dem Kläger eine entsprechende Aktivlegitimation. Eine Umgehung eines bestellten Prozessbevollmächtigten im Verhältnis zwischen einem Gericht und dessen Mandanten stellt keine Verletzung eines subjektiven Rechts des Prozessbevollmächtigten dar.Eine möglicherweise auch rechtswidrige Kontaktaufnahme eines Richters mit einem von einem unter Vollmachtsvorlage eines Rechtsanwalts vertretenen Kläger verstößt insbesondere nicht gegen das durch Art. 12 GG geschützte Recht der freien Berufsausübung eines Rechtsanwaltes. Der Kläger sieht sich durch die Handlung des Finanzrichters entgegen § 67 Abs. 3 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in seinem Recht auf freie Berufsausübung beeinträchtigt. Er sieht darin insbesondere die Gefahr, in seinem Ansehen als Rechtsanwalt beschädigt worden zu sein bzw. zu werden ("wenn sich das rumspricht") und dadurch der Gefahr ausgesetzt zu sein, bisherige oder künftige Mandanten zu verlieren. Auch könne es nicht angehen, dass ein Gericht die gesetzliche Bestimmung sanktionslos umgehen könne. Im Verhältnis zu dem Mandanten "dominiere der Vertreter". Auch sei eine solche Verhaltensweise mit der Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege nicht vereinbar. Das Gericht vermag dem Kläger insoweit zu folgen, als die hier streitbefangene Handlungsweise eines Richterkollegen nicht gesetzeskonform erscheint. Auch ist es mit dem Kläger der Auffassung, dass ein Verstoß gegen gesetzliche Verfahrensvorschriften nicht von der Unabhängigkeit eines Richters erfasst sein kann. Das Gericht vermag aber nicht zu erkennen, inwieweit eine hier sodann erfolgte administrative Bescheidung einer darauf bezogenen Dienstaufsichtsbeschwerde zu einer Beeinträchtigung des Rechts auf freie Berufsausübung eines Rechtsanwalts führen kann. Die Aufgaben und Befugnisse eines Rechtsanwalts werden hierdurch nicht beeinträchtigt. Dies gilt sowohl für die Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde wie auch für die hier zugrunde liegende und vom Kläger beanstandete Verhaltensweise des Berichterstatters in dem finanzgerichtlichen Streitverfahren, in dem der Kläger seinen Mandanten vor dem FG Kassel vertreten hat. Der Umstand, dass durch die unmittelbare Kontaktaufnahme eine vom Mandanten des Klägers unmittelbar abgegebene Klagerücknahmeerklärung abgegeben worden ist, stellt keine Rechtsverletzung des Klägers als dessen Prozessbevollmächtigten dar. Zwar verstößt diese Handlungsweise gegen die gesetzliche Vorgabe des § 67 Abs. 3 Satz 5 FGO, wonach nach erfolgter Vollmachtsvorlage eine Kontaktaufnahme mit dem vom Prozessbevollmächtigten vertretenen Verfahrensbeteiligten nicht mehr in Betracht kommt. Diese Regelung dient jedoch allein dem Schutze des Mandanten unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Hierdurch soll insbesondere vermieden werden, dass der möglicherweise rechtsunkundige Beteiligte eine juristisch anspruchsvolle Argumentation nicht ausreichend zu erfassen in der Lage sein könnte und so zu falschen Schlussfolgerungen kommt. Außerdem soll hierdurch respektiert werden, dass sich ein Rechtsuchender bewusst eines Rechtsbeistandes bedient, der dann die entsprechende Geschäftsbesorgung für diesen erledigt. Aber auch ungeachtet des zitierten gesetzlichen Gebotes der Finanzgerichtsordnung stellt die hier erfolgte Handlung des Finanzrichters keinen Eingriff in die Berufsausübung des Rechtsanwalts im Sinne von Art. 12 GG dar. Entgegen der Ansicht des Klägers ist und bleibt der Mandant der zur Ausübung seiner Dispositionsfreiheit allein Berufene. Er allein entscheidet, ob eine Klage anhängig gemacht wird, ob er sich etwa einem gerichtlichen Vergleich anschließt oder aber - wie hier - seine erhobene Klage wieder zurücknimmt. Das Risiko etwa einer möglicherweise vorschnellen oder fehlerhaften Einschätzung der Prozessaussichten trägt ebenfalls der Mandant allein, wenn er sich zu einem entsprechenden Schritt ohne vorherige Beratung mit seinem von ihm zunächst beauftragten Prozessbevollmächtigten entschließen sollte. Das Verhältnis zwischen Mandant und Prozessbevollmächtigten wird also keineswegs, wie der Kläger vorträgt, vom Vertreter "dominiert" (jedenfalls nicht in deutschem Prozessrecht). Es war hier Sache seines Mandanten, selbst zu entscheiden, eine entsprechende Prozesserklärung gegenüber dem Finanzgericht abzugeben ohne die entsprechende Rücksprache oder aber zuvor die Beratung mit dem Kläger abzuwarten. Das vorausgegangene gesetzeswidrige Kontaktieren seines Mandanten lässt eine rechtlich relevante Verletzung eines von Art. 12 GG geschützten Rechtsbereichs nicht erkennen. Der Kläger könnte seinen Beruf als Rechtsanwalt ebenso ungehindert ausüben, wenn die zitierten Gebotsbestimmungen der FGO gar nicht existierten. Eine Verletzung seiner Grundrechte konnte sich auch nicht durch eine wie auch immer geartete Bescheidung der vom Kläger erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerden durch den Beklagten ergeben. Eine unmittelbare Beeinträchtigung anwaltlicher Tätigkeit dürfte dabei kaum in Rede stehen. Nach dem Vortrag des Klägervertreters fürchtet dieser vielmehr, dass eine fehlende Beanstandung des von ihm gerügten Verhaltens einem Aufruf zur Missachtung des § 67 Abs. 3 Satz 5 FGO gleichkäme und hierdurch sozusagen die Stellung des Anwalts im Verhältnis zum Mandanten untergraben werden könnte. Eine solche allenfalls mittelbare und im Übrigen offensichtlich auch nicht beabsichtigte Einflussnahme auf das Arbeitsumfeld eines Rechtsanwalts erscheint dem Gericht nicht von grundrechtsrelevanter Erheblichkeit, so dass darin keine Grundrechtsverletzung gesehen wird. Soweit der Kläger zu Recht darauf hinweist, dass er in dem hier zugrunde liegenden Fall keine Möglichkeit hatte, dass vom ihm beanstandete richterliche Verhalten unmittelbar einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen, obgleich dies durch Art. 19 Abs. 4 GG garantiert sei, ist auch hieraus keine Aktivlegitimation für das vorstehende Klageverfahren ableitbar. Die Garantie eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG setzt nämlich ein jeweils vorliegendes individuelles subjektives Recht voraus, dessen Beeinträchtigung bzw. Geltendmachung dann erforderlichenfalls durch ein unabhängiges Gericht überprüft werden können muss. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an einem subjektiven Recht des Klägers als Rechtsanwalt, dessen Verletzung im Zusammenhang mit dem gerügten richterlichen Verhalten geltend gemacht werden könnte. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die bisherigen Bescheidungen seiner Dienstaufsichtsbeschwerden rechtswidrig sind. Der Kläger ist Rechtsanwalt und Mitglied der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main. Als solcher vertrat er einen Mandanten vor dem Hessischen Finanzgericht. Während einer Geschäftsreise des Klägers kam es zu einem Telefonat des mit dem Rechtsstreit seines Mandanten befassten Finanzrichters unmittelbar mit dem Mandaten des Klägers, in dessen Folge der Mandant gegenüber dem Finanzgericht Kassel die vom Kläger für diesen eingelegte Klage zurücknahm. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main hat das Verhalten des Einzelrichters in dieser Angelegenheit mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 11. Januar 2006 missbilligt. Mit Schreiben vom 23.02.2006 wies der Präsident des Hessischen Finanzgerichts die vom Kläger eingelegte Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den dortigen Berichterstatter mit der Begründung zurück, dass Letzterer in dem betreffenden Klageverfahren mehrfach vergeblich versucht habe, mit dem Kläger als Prozessbevollmächtigten telefonisch Kontakt aufzunehmen. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen, es sei vielmehr lediglich ein Anrufbeantworter geschaltet worden, dem aber nicht zu entnehmen gewesen sei, dass sich der Kläger auf Geschäftsreise befunden habe und ab wann dieser wieder erreichbar sein werde. Erst daraufhin habe der Richter mit dem Mandanten des Klägers persönlich telefonischen Kontakt aufgenommen, ohne ihn dabei für die angetragene Rücknahme seiner Klage eine Frist zu setzen. Wenn sein Mandant vor einer Kontaktaufnahme mit dem Kläger sich dafür entschieden habe, die Klage zurückzunehmen, so habe dies außerhalb der Einflussmöglichkeit des Berichterstatters gelegen. Mit Schreiben vom 31. Mai 2006 wies das Hessische Ministerium der Justiz die weitergehende Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers zurück. Das vom Kläger beanstandete Verhalten des Richters betreffe den Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit. Aber selbst wenn man entsprechend der Auffassung des Klägers dies dem Bereich der äußeren Ordnung zurechnen wollte, sei festzustellen, dass das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme "weder als einseitige noch als grenzenlose Verpflichtung verstanden" werden könne. Insbesondere sei von einer Umgehung des Bevollmächtigten nicht auszugehen, wenn eine Kontaktaufnahme mit dem Mandanten deshalb unmittelbar erfolge, weil der Bevollmächtigte trotz mehrfacher Versuche nicht erreichbar sei. Am 30. Juni 2007 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben.Der Kläger ist der Auffassung, dass die unmittelbare Kontaktaufnahme des richterlichen Berichterstatters mit seinem Mandanten nicht hätte erfolgen dürfen, sich dieser vielmehr unmittelbar an ihn als Prozessbevollmächtigten hätte wenden müssen. Nach einer bis dahin bestehenden Rechtshängigkeit von 15 Monaten könne in dem betreffenden Klageverfahren nicht von einer entsprechenden Eilbedürftigkeit des Ansinnens des Finanzrichters die Rede sein. Das von ihm beanstandete Verhalten des Richters stehe mit einer ordnungsgemäßen "Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts" im Sinne von § 26 DRG (Deutsches Richtergesetz) nicht im Einklang. Berührt sei daher nicht die richterliche Unabhängigkeit, sondern der Bereich der so genannten äußeren Ordnung. Das richterliche Verhalten verstoße gegen die herkömmlichen und bewährten Regeln eines angemessenen Verhaltens im Umgang mit einem anderen Organ der Rechtspflege. Angesichts der von dem betreffenden Berichterstatter unter dem 06.09.2005 abgegebenen Stellungnahme zu dem genannten Vorgang stehe zu befürchten, dass auch in künftigen finanzgerichtlichen Verfahren vor dem FG Kassel mit dem beanstandeten Verhalten zu rechnen sei, ohne dass dies vom Dienstvorgesetzten beanstandet werde. Die Dienstaufsichtsbeschwerde sei zwar wie die Petition auch ein formloser Rechtsbehelf, jedoch anders als die Petition nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. In jedem Fall sei jedoch eine gerichtliche Überprüfung der Bescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde erforderlich, wenn der Dienstaufsichtsbeschwerde eine Handlung zugrunde liege, die Rechte, insbesondere Grundrechte des Beschwerdeführers verletze und wenn ein anderes Rechtsmittel zur inhaltlichen Überprüfung die Verhandlung überhaupt nicht zur Verfügung stehe. Dies ergebe sich bereits aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Die hierbei beanstandete Handlung des finanzgerichtlichen Berichterstatters greife in das Grundrecht des Klägers auf Berufsausübung ein und stelle eine Verletzung seiner Rechte als Organ der Rechtspflege dar, welche bislang durch dessen Dienstvorgesetzten nicht beanstandet worden sei. Es werde daher ein Anspruch auf gerichtliche Kontrolle der Dienstaufsicht geltend gemacht und nicht ein von der herrschenden Meinung bekanntlich verneinter Anspruch auf eine bestimmte Beantwortung derselben. Die Besonderheit im vorliegenden Fall liege darin, dass dem Kläger kein anderes Rechtsmittel zur rechtlichen Überprüfung der Bescheidungen seiner Dienstaufsichtsbeschwerden zur Verfügung stehe. Andernfalls wären die Dienstvorgesetzten hier gewissermaßen Richter in eigener Disziplinarsache. Dies sei rechtsstaatlich nicht akzeptabel und erfordere eine Weiterentwicklung des Petitionsrechts im weitesten Sinne. Der Kläger beantragte zunächst, die Bescheide des Präsidenten des Hessischen Finanzgerichts vom 23. Februar 2006 und des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 31. Mai 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hilfsweise, festzustellen, dass die mit dem Klageantrag angegriffenen Bescheide rechtswidrig waren, höchst hilfsweise, dem Beklagten zu untersagen, telefonische Kontaktaufnahmen des Richters E mit einer Prozesspartei unter Umgehung des anwaltlichen Vertreters dienstaufsichtlich zu billigen. Der Kläger beantragt nunmehr, festzustellen, dass die Bescheide des Präsidenten des Hessischen Finanzgerichts vom 23.02.2006 und des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 31.05.2006 rechtswidrig sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach seiner Auffassung sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben, die Klage aber unbegründet. Aus Art. 17 GG ergebe sich für den Kläger lediglich ein Recht darauf, dass sein Ersuchen von den zuständigen Behörden zur Kenntnis genommen und das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt werde. Ein subjektives Recht auf eine bestimmte Sachentscheidung bestehe nicht. Vielmehr sei es Sinn und Zweck der Dienstaufsichtsbeschwerde, dass ein Vorgesetzter oder eine nächsthöhere Behörde das dienstliche Verhalten eines Mitarbeiters oder einer nachgeordneten Behörde auf die Einhaltung von Dienstpflichten überprüft, wobei er auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 06.06.2006 (Az. 4 E 295/06(2)) verweist. Auch Dienstaufsichtsbeschwerden seien als Petition anzusehen (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht vom 08.01.2003, Az. 11 LA 394/02 m.w.N.). Diesen Anforderungen sei hier Genüge getan worden. Inwieweit dem Kläger ein anderes Rechtsmittel zur Überprüfung zustehe, könne dahingestellt bleiben. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2007 wird verwiesen. Dem Gericht lagen die Behördenvorgänge in Kopie vor, die beim Präsidenten des Hessischen Finanzgerichts einerseits und beim Hessischen Justizministerium andererseits im Zusammenhang mit den erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerden entstanden sind.