Urteil
4 E 1277/06
VG Wiesbaden 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2007:0807.4E1277.06.0A
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Tenor
Die Bescheide des Landrats des Landkreises Limburg-Weilburg vom 18.10.2005 und 25.10.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 31.08.2006 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Die Bescheide des Landrats des Landkreises Limburg-Weilburg vom 18.10.2005 und 25.10.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 31.08.2006 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Nach übereinstimmenden Erklärungen der Parteien entscheidet die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ohne erneute mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 1 VwGO). Die zulässige Klage ist auch begründet, denn aufgrund der Erkrankungen des Klägers zu 1. ist die Ausreise des Klägers zu 1. und seiner Familie aus rechtlichen Gründen auf unbestimmte Dauer unmöglich, so dass den Klägern Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen sind. Dieser Anspruch folgt in erster Linie aus § 25 Abs. 5 AufenthG. Nach dieser Vorschrift können vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern abweichend von § 11 Abs. 1 Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Hindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ist die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt, soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift darf also nicht schon dann erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Es müssen vielmehr zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sein. Die Vorschrift gewährt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wobei das Ermessen nach 18-monatiger Duldung zur Vermeidung sogenannter Kettenduldungen stark eingeschränkt ist. Unter "Ausreise" im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen. Nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in Betracht (BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, BVerwGE 126, 192 - 201). Eine freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u.a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht, z.B. Art. 6 Abs. 1 GG oder aus Völkerrecht, z.B. Art. 8 EMRK in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2,3,5 und 7 AufenthG, wobei bei ehemaligen Asylbewerbern Ausländerbehörden und Gerichte gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG regelmäßig an die (positive oder negative) Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gebunden sind (BVerwG, aaO). Da vorliegend keine positive Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vorliegt, scheidet die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 3 AufenthG oder nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen ziellandsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG aus. Soweit also die Erkrankung des Klägers zu 1. möglicherweise auch zu einer weiteren akuten Gesundheitsgefährdung nach der Rückkehr in sein Heimatland führt, ist dies im vorliegenden Verfahren gegen die Verfügungen der Ausländerbehörde des Beklagten unbeachtlich. Die Kläger müssen sich darauf verweisen lassen, dass sie ihre Asylverfahren vor dem zuständigen (§ 13 AslyVfG) besonders sachkundigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wiederaufgreifen müssten, falls sie zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse geltend machen wollen. Es besteht kein Wahlrecht zwischen asylrechtlichen oder ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland (BVerwG, Beschluss vom 03.03.2006, DVBl. 2006, 850 - 851)). Die Erkrankung des Klägers zu 1. stellt ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis nach § 60a Abs. 2 AufenthG dar. Dies ergibt sich aus dem vom Beklagten eingeholten und vorgelegten fachpsychiatrischen Zusatzgutachten vom 09.05.2007 und dem amtsärztlichen Gutachten vom 29.05.2007. Eine Abschiebung des Klägers zu1. ist danach genauso wie eine "freiwillige" Ausreise in den Kosovo wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebotenen Schutzes des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit des Klägers zu 1. aus rechtlichen Gründen unmöglich. Der Kläger ist nämlich nach diesen Gutachten reiseunfähig. Zu diesem Ergebnis kommt das fachpsychiatrische Zusatzgutachten unter Würdigung der Gesamtschau der gesundheitlichen Situation des Klägers zu 1.: Diabetes mellitus Typ 1, paranoide Schizophrenie und posttraumatische Belastungsstörung. Diese Einschätzung wird auch von dem abschließenden amtsärztlichen Gutachten übernommen, das zusätzlich darauf hinweist, dass jetzt die notwendigen medizinischen Behandlungsmaßnahmen im Vordergrund stehen und derzeit auch initiiert werden, um zeitnah durchgeführt zu werden. Der vorletzte Satz des amtsärztlichen Gutachtens: "Prinzipiell ist es für Herrn A. möglich, Ortsveränderungen durchzuführen", führt danach zu keiner anderen Bewertung, denn die krankheitsbedingte attestierte Reiseunfähigkeit bezieht sich auf eine von den Ausländerbehörden erzwungene Rückkehr in den Kosovo, sei es im Wege der Abschiebung oder der "freiwilligen Ausreise". Genau dies ist aber vom Beklagten beabsichtigt und nicht etwa eine Reise des Klägers zu 1. vom derzeitigen Wohnort A-Stadt nach Wiesbaden oder ähnliches. Da danach der Kläger zu 1. nicht abgeschoben werden darf, ergeben sich auch für seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse. Ihre Abschiebung ist wegen der Wahrung des Familienlebens (Art. 6 GG) rechtlich unmöglich. Danach sind den Klägern, deren Aufenthalt seit mehr als 18 Monaten geduldet wird, Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen, da keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich sind, die es zuließen, das ohnehin stark eingeschränkte Ermessen im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG zu Ungunsten der Kläger auszuüben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger, Kosovo-Albaner, leben seit 2003/2004 in der Bundesrepublik. Asyl- und Asylfolgeanträge blieben erfolglos. Die Kläger sind vollziehbar ausreisepflichtig. Sie werden seitdem (2004/2005) geduldet. Der Antrag auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 18.10.2005 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 25.10.2005 abgelehnt. Auch der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 31.08.2006 - zugestellt am 04.09.2006 - zurückgewiesen. Für Einzelheiten dieser Bescheide und ihrer Begründungen wird auf den Akteninhalt (Bl. 28-33 und 35-38 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die Kläger haben am 02.10.2006 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie insbesondere unter Vorlage mehrerer ärztlicher gutachtlicher Stellungnahmen vor, die Bescheide seien rechtswidrig, weil aufgrund der Erkrankungen des Klägers zu 1. ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vorliege. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 18.10.2005 und 25.10.2005 in Form des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2006 zu verurteilen, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 4 S. 1 und/oder § 25 Abs. 5 sowie nach anderen denkbaren Anspruchsgrundlagen des Aufenthaltsgesetzes zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 18.10.2005 und 25.10.2005 in Form des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2006 zu verurteilen, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Aufgrund einer Anregung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2007 erfolgte eine amtsärztliche Begutachtung des Klägers zu 1. Er wurde am 05.03.2007 amtsärztlich und am 17.04.2007 fachpsychiatrisch untersucht (vgl. Gutachten Bl. 124-128 der Gerichtsakte). Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin und ohne erneute mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.