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Beschluss

3 L 1815/23.WI

VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2024:0902.3L1815.23.WI.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf N03 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf N03 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Nach bestandener Laufbahnprüfung wurde der Antragsteller mit Wirkung zum 00.00.0000 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A N09 g.D. Hessisches Besoldungsgesetz [HBesG]) ernannt und stand fortan im Dienste des Landes Hessen (Bl. N04 Personalakte). Die nach § N14 Hessisches Beamtengesetz (HBG) i.V.m. § 8 Abs. 2 Hessische Polizeilaufbahnverordnung (HPolV) vorgesehene regelmäßige Probezeit von drei Jahren wäre demnach zum 00.00.0000 abgelaufen. Nachdem der Antragsteller zunächst bei der Polizeidirektion T. eingesetzt war, wurde er zum 00.00.0000 zu der Polizeidirektion W. umgesetzt. Hintergrund der Umsetzung waren Beobachtungen, die von V., Polizeidirektion T., in einem Bericht vom 00.00.0000 (Bl. N05 ff. Beiakte E.) zusammengefasst wurden. Danach sei der Antragsteller mit den derzeitigen Anforderungen in der Ermittlungsgruppe der Polizeistation C. überfordert und/oder überlastet. Zwar könne die Situation auch durch das pandemiebedingte Reduzieren der persönlichen Gespräche begünstigt worden sein, gleichwohl scheine der Antragsteller auch leicht abzulenken bzw. mit dienstfernen Dingen beschäftigt zu sein. Er sei zudem gesundheitlich belastet und in medizinischer Behandlung. Überdies habe der Antragsteller vorgetragen, eine vertrauensvolle und gedeihliche Zusammenarbeit in der Polizeistation C. sei aus seiner Sicht dauerhaft unmöglich. Zwar sei ihm im Zwischenbericht 00.0000 die bisherige Bewährung bescheinigt worden. Die nunmehr in Rede stehenden Auffälligkeiten seien aber erst nach dem Berichtszeitraum bekannt geworden. Zur Bewertung der Bewährung in der verbleibenden Probezeit bedürfe es einer belastbaren, unvoreingenommenen und unangreifbaren Bewertung der Fähigkeiten und Fertigkeiten des Beamten und auch seiner gesundheitlichen Stabilität. Dienstliche Verwendung könne er bei der Polizeidirektion W. finden. Er solle in dieser Zeit angeleitet werden, um die festgestellten fachlichen Mängel bei der Ermittlungsarbeit und Sachbearbeitung zu bearbeiten. Am N13. November 2021 leitete die Staatsanwaltschaft O. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt gemäß §§ 258, 258a Strafgesetzbuch (StGB) gegen den Antragsteller ein (Az. N06). Ihm wurde zur Last gelegt, als Polizeibeamter bei der Polizeistation C. insgesamt 32 Vorgänge nicht oder nicht richtig bearbeitet zu haben und dadurch die Bestrafung der Verdächtigen wissentlich vereitelt zu haben. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde am 00.00.0000 gemäß § N25 Abs. N05 Strafprozessordnung (StPO) wegen geringer Schuld eingestellt (Bl. N07 ff. K.). Hiernach wurde in sieben Fällen von einer Verwirklichung des Straftatbestandes des § 258a StGB ausgegangen. In den anderen untersuchten Fällen gelangte die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass unsorgfältig oder fehlerhaft gearbeitet worden sei, gleichwohl aber kein Anfangsverdacht der Strafverteilung bestehe, weil dem Antragsteller keine absichtliche oder wissentliche Vereitelung zu Ermittlungsverfahren habe nachgewiesen werden können. In dem Bericht des S. vom 00.00.0000 zu dem bisher geleisteten Dienst des Antragstellers nach dessen Umsetzung zur Polizeidirektion W. (Bl. N08 ff. Beiakte E.) heißt es unter anderem, der Antragsteller habe sich bei Gesprächen sehr offen für geäußerte Kritik und dankbar für Anregungen zur Verbesserung seiner Leistung gezeigt. Im Rahmen der Dienstaufsicht sei aufgefallen, dass er sehr engagiert umfangreiche Sachverhalte verfolge und dabei einfache Sachverhalte vernachlässigt habe. Es sei angeregt worden, seine Sachbearbeitung umzustrukturieren; dies sei von ihm weitgehend umgesetzt worden. Anfänglich seien Vorgänge angemahnt worden, in denen getroffene Maßnahmen nicht in Berichten aufgelistet gewesen seien, was zum Eindruck geführt habe, dass er nachlässig ermittelt habe. Ihm sei verdeutlicht worden, dass alle getroffenen Maßnahmen und Ermittlungsschritte in Berichten zwingend aufgeführt werden müssten. Dies sei von ihm umgesetzt worden. Die von ihm gewählte Berichtstruktur habe in manchen Fällen zu Missverständnissen bei der Qualitätssicherung geführt, so dass mit ihm besprochen worden sei, wie er bei der Strukturierung und Wortwahl/Satzbau eine Tatbestandsmäßigkeit deutlicher darstellen könne. Dieser Prozess sei derzeit noch in der Entwicklung. Des Öfteren sei beobachtet worden, dass der Antragsteller Sachverhalte aus den Zuständigkeiten anderer Fachdienststellen im Rahmen der Erstaufnahme über die notwendigen Sofortmaßnahmen hinaus in seiner Sachbearbeitung behalten habe. Über mehrere Wochen hinweg sei zu beobachten gewesen, dass die Sachbearbeitung durch ihn erneut in zeitlichen Verzug geraten sei. In einem Personalgespräch habe der Antragsteller dies auf Belastungen im privaten Bereich sowie auf die Mehrbelastung "durch das Bewusstsein, in der Beobachtung zu stehen" zurückgeführt. Der Antragsteller habe erklärt, dass er sich nunmehr wieder auf seine Dienstverrichtung konzentrieren wolle. Der Antragsteller versehe seinen Dienst mit Freude und enormen Engagement und lege eine dem Dienstherrn und dem Bürger zugeneigte Einstellung an den Tag. Er nehme jeden Auftrag bereitwillig an und leiste Unterstützung, wo es angebracht sei. Angebrachte Kritik nehme er an. Insgesamt sei seine Entwicklung als Sachbearbeiter positiv zu sehen. Sein Potenzial habe er bisher noch nicht voll ausgeschöpft, zeige aber alle dafür notwendigen Ansätze. In dem von Q. am 00.00.0000 erstellten Abschlussbericht betreffend den Berichtszeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 (Bl. N09 ff. Beiakte E.) heißt es, der Antragsteller sei ein ruhiger, eher zurückhaltender, aufgeschlossener und kritikfähiger Beamter. Er habe sich nach einer kurzen Einarbeitungszeit gut in die N10 integriert. Seine Aufgaben erledige er grundsätzlich zufriedenstellend. In der Sachbearbeitung zeige er einerseits großes Engagement und gute Ermittlungsansätze, vernachlässige dafür andererseits einfachere Vorgänge. Seine Organisationsfähigkeit und Arbeitsstruktur seien steigerungsfähig. Er besitze ein solides Fachwissen, ein gutes Denk- und Urteilsvermögen, sei einfallsreich und initiativ. Außerdem zeige er große Arbeitsbereitschaft und unterstütze die Kollegen und Kolleginnen, insbesondere bei technischen Unklarheiten und der modernen Informationstechnologie. Angebrachte Kritik nehme er an, setze sich ständig mit ihr auseinander und sei sehr bemüht und willens, Fehler nicht zu wiederholen. Es sei bei ihm eine positive Entwicklung festzustellen, er habe sein Potenzial bisher noch nicht voll ausgeschöpft, auch wenn er dafür die notwendigen Ansätze zeige. Das Gesamturteil lautete, dass der Beamte sich bewährt habe. Mit Verfügung des Y. vom 00.00.0000 wurde gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren gemäß § N14 Abs. 1 Hessisches Disziplinargesetz (HDG) wegen des Verdachts eines Dienstvergehens gemäß § 47 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) eingeleitet (Bl. N11 ff. K.). Das Ergebnis der disziplinaren Ermittlungen ist in einem Bericht vom 00.00.0000 zusammengefasst (Bl. N12 K.). Darin heißt es, der Antragsteller habe polizeiliche Vorgänge weder fachlich noch zeitlich in angemessener Art und Weise bearbeitet, womit er gegen seine Pflichten aus § 34 Satz 1 BeamtStG verstoßen habe. Durch das von ihm im Dienst gezeigte strafrechtlich relevante Verhalten habe er auch gegen die ihm gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Indem der Antragsteller es unterlassen habe, seine unmittelbaren Vorgesetzten über die aufgetretenen Fehler und Versäumnisse, auch anlässlich diesbezüglich geführter persönlicher Gespräche, rechtzeitig und umfänglich zu unterrichten, habe er darüber hinaus auch gegen die ihm obliegende Beratungs- und Unterstützungspflicht im Sinne von § 35 Satz 1 BeamtStG verstoßen. Weiterhin sei dem Antragsteller anzulasten, dass er ihm anvertraute Asservate, wie beispielsweise USB-Sticks, CD's, zwei präparierte Diebesrucksäcke und einen Generalschlüssel für ein Gymnasium in C. usw., nicht als solche gekennzeichnet habe und diese nicht wie vorgeschrieben in der Asservatenkammer, sondern in Schubladen, Kartons und in seinem Schrank im Büro aufbewahrt habe. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Punkt 1.3 der Asservatenverordnung gelte für Polizeibeamte die Verpflichtung, Asservate mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln und gegen Verlust, Verderb, Wertminderung oder Beschädigung zu schützen. Über diese Verpflichtung sei er nachweislich zuletzt am 00.00.0000 belehrt worden. Sein Verhalten im Umgang mit den ihm anvertrauten Asservaten begründe daher den Verstoß gegen die ihm obliegende Gehorsamspflicht aus § 35 Abs. N05 Satz 2 BeamtStG. Mit Verfügung des Y. vom 00.00.0000 wurde die Probezeit des Antragstellers um sechs Monate bis zum 00.00.0000 verlängert (Bl. N13 Beiakte E.). Aufgrund der laufenden disziplinarrechtlichen Ermittlungen sei seine Bewährung zum momentanen Zeitpunkt nicht feststellbar. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten am 00.00.0000 Widerspruch eingelegt, über den bislang nicht entschieden worden ist (Bl. N14 Beiakte E.). Am 00.00.0000 erstattete das Y. Strafanzeige gegen den Antragsteller (Bl. N15 Behördenordner "R."). Zur Begründung wurde angeführt, dass der Antragsteller anlässlich einer am 00.00.0000 durchgeführten Überprüfung des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs im Verdacht stehe, das Fahrzeug ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz geführt zu haben. Weiterhin hätten sich zwei unterschiedliche Kennzeichen an dem Fahrzeug befunden, wovon eines von einem alten Fahrzeug aus 2012 stamme. Da beide Kennzeichen gesiegelt seien, bestehe zudem der Verdacht der Urkundenfälschung und des Kennzeichenmissbrauchs. In dem von N. am 00.00.0000 verfassten Eindrucksvermerk zum Zustand des Fahrzeuges und der Wohnung (Bl. N16 Behördenordner "R."; Bl. N17 Beiakte E.) heißt es, der Innenraum des Fahrzeugs sei extrem vermüllt gewesen. Auf dem Beifahrersitz habe nach dem äußeren Erscheinungsbild (Aussehen der Hülle) das dienstlich gelieferte iPhone der Hessischen Landespolizei gelegen. Nachdem der Antragsteller an seiner Wohnanschrift aufgesucht worden sei und die Tür einen Spalt geöffnet habe, habe dieser angegeben, krank zu sein. Aus der Wohnung sei ein unangenehmer Geruch und "schlechte Luft" wahrgenommen worden. Es habe den Eindruck gemacht, als würde sich hinter der leicht geöffneten Tür eine sehr unaufgeräumte und ungepflegte Wohnung befinden. Am 00.00.0000 wurde dem Antragsteller die Dienstwaffe "weggenommen" und mit ihm nach Rückkehr aus einer Erkrankungszeit am 00.00.0000 ein Personalgespräch geführt (Bl. 77 Beiakte E.). Am 00.00.0000 wurde die Wohnung des Antragstellers von der Landespolizei betreten, nachdem von einem Nachbar gemeldet worden war, dass aus der Wohnung des Antragstellers seit bereits mehreren Stunden lautes Hundegebell zu vernehmen gewesen sei. In dem Einsatzbericht heißt es, bei einem Eintreffen am Einsatzort um 14:55 Uhr sei die Wohnungstür offen gestanden und Bellen von Hunden vernommen worden. Es seien keine Personen, dafür jedoch drei Hunde und eine Katze anwesend gewesen. Die Wohnung habe sich in einem stark verwahrlosten Zustand befunden. In allen Zimmern hätten Hundekot, Kleidungsstücke, Verpackungsmaterialen etc. quer verteilt herumgelegen. Es sei in der gesamten Wohnung kein Futter und kein Wasser gesichtet worden. Ein Hund habe sich in einem desolaten Zustand befunden; ihm habe ein Auge gefehlt. Als man mithilfe der hinzugerufenen Feuerwehr versucht habe, die Tiere zwecks Verbringung in ein Tierheim bzw. zum Tierarzt einzufangen, sei der Antragsteller aufgetaucht. Der Antragsteller habe mitgeteilt, dass er die Wohnung seit zwei Tagen nicht mehr aufgeräumt habe und er die Hunde erst vor einer Woche übernommen habe. Der verletzte Hund sei vor einem Monat am Auge operiert worden. Es sei dann von einer Verbringung der Tiere in das Tierheim durch die hinzugerufene Feuerwehr abgesehen worden (Bl. N18 ff. Behördenordner "R."). Nach erneuten Kontrollbesuchen des Veterinäramts am 00. und 00.00.0000 sei festgestellt worden, dass der Name des Antragstellers an seinem Briefkasten und der Klingel überklebt worden sei. Auf Klingeln und Klopfen sei nicht reagiert worden (Bl. N19 und N20 Behördenordner "R."). In einem Vermerk des unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers, S., vom 00.00.0000 (Bl. N21 ff. Behördenordner "R.") heißt es, der Antragsteller sei nach wie vor bereit, ihm aufgetragene Dienste und Aufgaben anzunehmen, sei jedoch mit der Verrichtung der täglich erwarteten Leistungsstandards überfordert. Die zu Beginn seiner Tätigkeit beim I. gezeigte Änderung im Verhalten und bei der Annahme von Hinweisen zur Sach- und Vorgangsbearbeitung sei nicht mehr erkennbar. Zwar würden Bekenntnisse und Zusagen in Dienstgesprächen gemacht, jedoch praktisch nicht umgesetzt. Sein Engagement zur Ermittlung von Straftätern sei weiterhin hoch und habe zu Erfolgen geführt. Die Bearbeitung der Vorgänge über eine Initialphase hinaus erfolge jedoch zögerlich und bedeute eine ungebührliche Vernachlässigung bereits angefangener Ermittlungsvorgänge. Unter Berücksichtigung aller bekannten Probleme im persönlichen/privaten Bereich des Antragstellers müsse festgestellt werden, dass es in seiner dienstlichen Leistungsfähigkeit keine Kontinuität gebe. Vereinbarungen und Zusagen würden trotz Anmahnung nicht eingehalten. Seine Leistungen zeigten keine Steigerung, sondern stagnierten, trotzdem eine Steigerung angebracht wäre. In der Stellungnahme des L. vom 00.00.0000 (Bl. N22 ff. Behördenordner "R.") führt dieser zum Persönlichkeits- und Leistungsbild des Antragstellers aus, der vereinbarte Dienstbeginn werde vom Antragsteller nicht eingehalten, obwohl dieser täglich darauf hingewiesen werde. Eine zeitnahe Bearbeitung der ihm zugewiesenen Vorgänge erfolge nicht. Darüber hinaus weise er immer wieder kurzfristige Krankheitstage auf. Im Weiteren sei bekannt geworden, dass der Antragsteller selbst eine Strafanzeige wegen Verleumdung gegen die eingesetzten Beamten als Gegenreaktion auf die gegen ihn erstattete Strafanzeige erstattet habe. Da die Tatsachenlage des an dem betreffenden Fahrzeug angebrachten rückwärtigen Kennzeichens den Tatbestand des § 22 Straßenverkehrsgesetz (StVG) erfülle und somit keine Verleumdung darstellen könne, liege bei dem Antragsteller möglicherweise ein falsches Rechtsempfinden als Polizeibeamter vor. Im Hinblick auf den Einsatz in der Wohnung des Antragstellers am 00.00.0000, bei dem dieser dann persönlich in seiner Wohnung erschienen sei, sei festgestellt worden, dass der Antragsteller am besagten Tag bis 19:57 Uhr ohne Arbeitszeitunterbrechung in der IZEMA-Buchung eingebucht worden sei. Eine Abwesenheit von der Dienststelle sei der Dienststellenleitung nicht bekannt gewesen. Eine Gesamtbetrachtung des Persönlichkeits- und Leistungsbildes ergebe, dass dem Antragsteller wesentliche Grundtugenden, welche für die polizeiliche Aufgabenerledigung und Erfüllung beamtenrechtlicher Pflichten erforderlich seien, fehlten. Hierzu zählten insbesondere Zuverlässigkeit, eigenständiges Arbeiten, Ordnung, Verlässlichkeit, Vorbildfunktion und Unrechtsbewusstsein. Die Defizite in der Dienstgestaltung sowie seiner Aufgabenerledigung seien ihm mehrmalig aufgezeigt worden, ohne dass eine Änderung des Verhaltens erfolgt sei. Trotz bereits erfolgter strafrechtlicher und disziplinarrechtlicher Ermittlungen wegen ähnlich gelagerter Vorhaltungen scheine er keine Motivation zu haben, sein Verhalten zu ändern, und er verfalle in bereits in diesen Verfahren gezeigte Verhaltensmechanismen. Darüber hinaus lasse sein auf die verkehrsrechtlichen Strafanzeigen reflexartig durchgeführtes Handeln gegen die eingesetzten Beamten auf ein fehlendes Unrechtsbewusstsein schließen. In einem am 00.00.0000 von S. verfassten Vermerk (Bl. N23 ff. Behördenordner "R.") heißt es, am 00.00.0000 habe die Leiterin des Veterinäramtes W. mitgeteilt, dass seitens des Veterinäramtes in Bezug auf die Haltung von Hunden schriftliche Vorgaben an den Antragsteller erlassen worden seien, nachdem bekannt geworden sei, dass die Hunde augenscheinlich nicht artgerecht und nach den Vorgaben des Tierschutzgesetzes gehalten würden. Diese Vorgaben seien erlassen worden, nachdem die Wohnung des Antragstellers von Mitarbeitern des Veterinäramts zwecks Überprüfung am 00.00.0000 aufgesucht worden sei. Auf eine nichtartgerechte Haltung angesprochen, habe sich der Antragsteller verwundert gezeigt. Konkrete Nachfragen habe er ignoriert und mit abfälligen Bemerkungen kommentiert. Er habe sich während des gesamten Gesprächs unkooperativ gezeigt und augenscheinlich kein Interesse an der Klärung der Situation gehabt. Daraufhin habe Q. den Antragsteller in einem Personalgespräch mit dem Vorgefallenen konfrontiert. Der Antragsteller habe keine plausible Antwort geben können. Ein Unrechtsbewusstsein oder eine Einsicht habe nicht festgestellt werden können. Die Tragweite seines Verhaltens scheine ihm nicht bewusst zu sein oder ihn zu interessieren. Ihm sei deutlich erklärt worden, dass das vollkommene Ignorieren von Anordnungen oder Verboten von benachbarten Behörden nicht zu dem Verhalten eines Polizeibeamten passe. Diese Erklärung habe er reglos hingenommen und sich weiterhin uneinsichtig gezeigt. Es sei im Gespräch auch deutlich geworden, dass er zu seinen Lebensumständen, wie zum Beispiel zu den Besitzverhältnissen an den Hunden, bewusst Unwahrheiten angegeben habe. Unter dem 00.00.0000 wurden mit dem Antragsteller die zuvor mündlich mit ihm vereinbarten Zielvereinbarungen im Hinblick auf die Einhaltung des Dienstbeginns, die Einreichung von Krankmeldungen, die Vorgangssachbearbeitung und das Mitführen von Hunden in den Dienst, schriftlich fixiert (Bl. N24 Beiakte E.). Am 00.00.0000 wurde gegenüber dem Antragsteller durch die Leitung der F. mündlich das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG ausgesprochen (Bl. 138 Behördenordner "R."), wogegen der Bevollmächtigte des Antragstellers am 00.00.0000 Widerspruch einlegte (Bl. N25 Behördenordner "R."), über den noch nicht entschieden worden ist. Mit am 00.00.0000 gezeichnetem Schreiben des Y. wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, ihn gemäß § 29 Abs. 3 HBG zu entlassen und er zu dieser Maßnahme noch mit gesondertem Schreiben angehört werde. Zur Einhaltung der gesetzlichen Entlassungsfristen werde gemäß § N14 HBG i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 3 HPolV seine Probezeit bis zum 00.00.0000 verlängert (Bl. N26 ff. Beiakte E.). Hiergegen legte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 00.00.0000 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist. In einem Bericht vom 00.00.0000 schilderte M. ihren Eindruck zur Vorgangsübergabe am 00.00.0000 anlässlich des gegen den Antragsteller ausgesprochenen Verbots des Führens der Dienstgeschäfte (Bl. N27 ff. Behördenordner "R."). Darin heißt es, sie habe nach Überprüfung der Vorgangsbearbeitung durch den Antragsteller u.a. festgestellt, dass bereits an die Staatsanwaltschaft abverfügte Vorgänge weiterhin im Büro gelagert worden seien (teilweise sechs 6 Monate nach Abverfügung), regelmäßig seien Kopien an die Staatsanwaltschaft verschickt worden, die nicht unterschrieben gewesen seien, obwohl der Originalvorgang im Büro gewesen sei, teilweise seien Geschädigte nicht ermittelt worden und teilweise sei mit Geschädigten nicht in Kontakt getreten worden. Weiterhin habe sie festgestellt, dass in dem Büro des Antragstellers schlichtweg ein Vorgangschaos geherrscht habe, sodass es nicht verwunderlich sei, dass Originalvorgänge nicht mehr gefunden worden seien. Es sei nicht sorgfältig mit den Akten umgegangen worden. Eine DNA-Probe eines Beschuldigten, die schon vor über einem Jahr zur DNA-Auswertung und Speicherung hätte übersandt werden können, sei in dem Büro gefunden worden. Zu den fachlichen Fähigkeiten des Antragstellers wird ausgeführt, dass er sich sowohl mündlich als auch schriftlich nicht gut ausdrücken könne; seine Wortgewandtheit sei limitiert, es würden immer dieselben Phrasen verwendet, die fast immer in einem falschen Zusammenhang genutzt würden; Sätze ergäben oftmals keinen Sinn; er könne Ermittlungsrelevantes von nicht Ermittlungsrelevantem nicht unterscheiden; er ziehe falsche Schlussfolgerungen; er habe kein kriminalistisches Gespür; er könne seine Arbeit, aber auch seine Berichte und Vernehmungen nicht gut strukturieren; er könne sich zeitlich nicht strukturieren und sei nicht in der Lage, seine Vorgänge innerhalb vorgegebener Zeiten mit zufriedenstellendem Ergebnis abzugeben. Wenn sie eine Qualitätssicherung der Vorgangsausgänge des Antragstellers durchgeführt habe, habe sie diese immer wieder abgelehnt. Sie habe mehrfach Kritik an der Struktur von Berichten geäußert, angeregt, weitere Ermittlungen durchzuführen, Rückfragen gestellt, weil sie sein Arbeiten nicht habe nachvollziehen können und ihn gebeten, seine Arbeitsschritte zu dokumentieren. Er habe trotz mehrmaligen Hinweisen, wie ein Vorgang zeitlich und inhaltlich sortiert werde, keine sinnvolle Sortierung seiner Vorgänge umsetzen können. Es seien Schmierzettel in Vorgänge geheftet und Dokumente einsortiert worden, die im Vorgang für die Staatsanwaltschaft nichts zu suchen hätten. Entscheidende Dokumente seien nicht oder an falscher Stelle eingeheftet worden. Trotz offen und verständlich geäußerter Kritik sei er nicht in der Lage gewesen, die Kritik dauerhaft umzusetzen und seine Leistungen zu verbessern. Er habe weder bei ihr noch bei S. um fachlichen Rat gebeten. Sie habe – wie andere Kollegen auch – das ein oder andere Mal festgestellt, dass der Antragsteller bereits mit schmutziger Kleidung oder völlig verdreckten Dienstschuhen auf der Dienststelle erschienen sei. Sein Büro sei immer unordentlich gewesen. Allein durch das Lagern von Lego und anderen Dekorartikeln habe es zugestellt gewirkt. Er habe oft über mehrere Tage dreckiges Geschirr, angefangene Getränkeflaschen und verderbliche Lebensmittel in seinem Büro gelagert. Sie persönlich hätte unter diesen Umständen keinen Bürger in ihr Büro gelassen. Es seien zahlreiche Hinweise in seinem Büro gefunden werden, dass er seine Dienstzeit nutze, um private Angelegenheiten zu regeln. Er sei immer wieder zu spät zum Dienst erschienen, ohne sich zu entschuldigen. Es sei ferner durch die Geschehnisse der letzten Monate und die dadurch gewonnenen Erkenntnisse klargeworden, dass der Antragsteller gegenüber anderen Mitarbeitern Unwahrheiten über seine Person und seine persönlichen Umstände verbreitet habe. Das Vertrauen in ihn in privater Hinsicht sei geschädigt. Das Vertrauen in ihn hinsichtlich dienstlicher Angelegenheiten sei nach Sichtung eines Teils der aufgefundenen Vorgangsunterlagen zerstört und nicht wiederherzustellen. Nach ihrer Einschätzung handele es sich bei den festgestellten Versäumnissen und Fehlern sowie Nachlässigkeiten nicht um ein kürzlich aufgetretenes Problem, da Unterlagen und Vorgänge aus den Jahren "2021 bis 2003" aufgefunden worden seien. Dies zeige, dass er von Beginn an Probleme mit der Sachbearbeitung oder mit sich selbst gehabt habe, die er jedoch nie bei ihr oder S. angesprochen habe. Aus ihrer Sicht sei er aus charakterlicher und fachlicher Sicht nicht als Polizeibeamter geeignet. In einem Nachtrag zum Leistungsbild des Antragstellers vom 00.00.0000 (Bl. N28 ff. Behördenordner "R.") führt S. u.a. aus, dass bei Durchsicht gefertigter Gesprächsnotizen Aufzeichnungen gefunden worden seien, aus denen hervorgehe, dass der Antragsteller wiederholt auf Mängel in seinem Verhalten hin sowie bei der Dienstaufsicht festgestellte Defizite in der Sachbearbeitung angesprochen worden sei. Bei jedem Gespräch habe der Antragsteller angegeben, die Hinweise verstanden zu haben und diese zukünftig zu berücksichtigen. Er habe sich für die geleistete Hilfestellung und Art der Vermittlung/Ansprache bedankt. Trotz aller Bekenntnisse zur Verbesserung hätten über die Dauer seiner Tätigkeiten hier immer wieder dieselben Mängel angesprochen werden müssen. Die gezeigten Leistungen in der Sachbearbeitung lägen letztendlich weit unterhalb dessen, was von einem Sachbearbeiter bei der Polizei erwartet werde. Sein Verhalten außerhalb des dienstlichen Kontextes zeige ebenfalls Züge, die nicht mit der Vorstellung eines Polizeibeamten vereinbar seien. So sei bekannt geworden, dass der Antragsteller etwa bei der Handwerkskammer Koblenz angegeben habe, im Rahmen "eines Vorgangs" Informationen zu benötigen, obwohl es sich dabei um eine rein private Angelegenheit gehandelt habe. Ein vertrauensvolles Zusammenarbeiten mit dem Antragsteller sei nicht möglich. Mit Verfügung vom 00.00.0000 wurde die Probezeit des Antragstellers erneut gemäß § N14 HBG i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 3 HPolV um sechs Monate bis zum 00.00.0000 verlängert. Zur Begründung wurde angeführt, dass aufgrund noch laufender Ermittlungsverfahren seine Anhörung zu der beabsichtigten Entlassung noch nicht habe erfolgen können. Zur Einhaltung der gesetzlichen Entlassungsfristen werde seine Probezeit daher verlängert (Bl. N29 Behördenordner "R."; Bl. N30 Beiakte E.). Über den hiergegen durch den Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 5. Juli 2023 eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden worden. Mit Verfügung vom 00.00.0000 wurde das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller wegen neuer Handlungen, welche den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigten, gemäß § 22 Abs. 1 HDG ausgedehnt (Bl. N31 ff. Behördenordner "R."). Die wesentlichen Ergebnisse sind unter dem 00.00.0000 in einem Bericht zusammengefasst worden (Bl. N32 K.). Auf den Inhalt des Berichts wird verwiesen. Mit am 00.00.0000 dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellten Schreiben (Bl. N33 Behördenordner "R.") wurde der Antragsteller zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis angehört. Mit getrennten Schreiben des Y jeweils unter dem 00.00.0000 wurden die Gleichstellungsbeauftragte sowie der Personalrat beim Y. über die beabsichtigte Entlassung des Antragstellers informiert. Der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte stimmten mit Schreiben jeweils mit Schreiben unter dem 00.00.0000 der beabsichtigten Personalmaßnahme zu (Bl. N34 und N35 Behördenordner "R.I"). Mit Verfügung des Y. vom 00.00.0000, dem Bevollmächtigten des Antragstellers am selben Tag gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt, wurde der Antragsteller gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. § 29 Abs. 3 HBG mit Wirkung zum 00.00.0000 aus dem Beamtenverhältnis des Landes Hessen entlassen (Nr. 1). Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wurde die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet (Nr. 2). Der Antragsgegner hat in der Entlassungsverfügung vom 00.00.0000 unter I. zunächst auf das unter dem 00.00.0000 zusammengefasste Ergebnis der gegen den Antragsteller am 00.00.0000 eingeleiteten disziplinaren Ermittlungen, auf die Ausdehnungsverfügung vom 00.00.0000 sowie auf die Feststellungen der damaligen Vorgesetzten des Antragstellers, M., Bezug genommen und ausgeführt, dass insgesamt gegen den Antragsteller der Verdacht bestehe, ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen zu haben. Unter N36. der Entlassungsverfügung wird auf weitere Sachverhalte, insbesondere auf die maßgeblichen Erwägungen, die zur Verlängerung der Probezeit des Antragstellers geführt haben, und auf die über den Antragsteller erstellten Vermerke und Berichte von S. vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 sowie von L. vom 00.00.0000 Bezug genommen. Im Anschluss daran wird unter N37 der Entlassungsverfügung festgestellt, dass im Hinblick auf die in der Entlassungsverfügung unter I. dargestellten Sachverhalte auf Grund des inner- und außerdienstlichen Verhaltens berechtigte Zweifel an der persönlichen und charakterlichen Eignung für den gehobenen Polizeidienst bestünden. Im Kern gehe es um die von ihm bereits über einen Zeitraum von über drei Jahren gezeigten erheblichen Defizite, Mängel und Versäumnisse bei der ordnungsgemäßen und verlässlichen Bearbeitung polizeilicher Vorgänge. Unter N38 heißt es zusammenfassend, durch das gesamte Verhalten des Antragstellers sei das in ihn gesetzte Vertrauen zur ordnungsgemäßen und pflichtbewussten Dienstverrichtung nachhaltig gestört. Der geschilderte Gesamtsachverhalt dokumentiere in hinreichender Art und Weise, dass er sich in seiner Probezeit nicht bewährt habe. Auf den weiteren Inhalt der Entlassungsverfügung wird Bezug genommen (Bl. N39 ff. Behördenordner "R.I"). Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 00.00.0000 (Bl. N40 ff. Behördenordner "R.I"), dem Antragsgegner am 00.00.0000 per Fax zugegangen, hat der Antragsteller hiergegen Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 00.00.0000, bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen am 00.00.0000, hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Der Antragsteller ist der Auffassung, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell rechtswidrig, da keine hinreichende, anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls orientierte Begründung für die Feststellung der fehlenden fachlichen bzw. charakterlichen Eignung vorliege und lediglich die Gründe für die Entlassung auch für die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung herangezogen würden. Es werde nicht substantiiert und qualifiziert dargelegt, warum davon ausgegangen werde, dass sich die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe hinsichtlich der Art und Schwere von anderen Entlassungsverfahren unterschieden und diese darüber hinaus die besondere Eilbedürftigkeit der Vollziehung der Entlassungsverfügung rechtfertigten. Das Ziel, dem Antragsteller bestimmte Dienstausübungen, mit denen besondere Gefahren verbunden seien, zu verbieten, könne auch mit weniger einschneidenden Mitteln, etwa mittels eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte, erreicht werden. Es existierten keine besonderen Gründe, dem Antragsteller entgegen der gesetzgeberischen Wertung des § 80 Abs. 1 VwGO für die Dauer des Hauptsacheverfahrens auch seinen Besoldungsanspruch zu nehmen. Die mit einer etwaigen Rückforderung verbundene Gefahr auf Seiten des Antragsgegners sei nicht bzw. zumindest nicht ohne weiteres geeignet, die sofortige Vollziehung einer Entlassungsverfügung zu rechtfertigen. Der Antragsgegner könne sich auch nicht darauf berufen, dass die weitere Gewährung der Besoldung an den Antragsteller in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stoßen würde. Es dürften lediglich die im Rahmen der laufbahnrechtlichen Probezeit (in Abgrenzung zur statusrechtlichen Probezeit) liegenden Sachverhalte bei der Feststellung über die Bewährung eines Beamten beachtet werden, da eine vollziehbare Verlängerung der laufbahnrechtlichen Probezeit nicht erfolgt sei. Sachverhalte, die zeitlich nach Ablauf der Regelprobezeit eingetreten seien, deren Verlängerung nicht mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen gewesen sei, dürften im Rahmen der Feststellung über die Bewährung des Antragstellers nicht berücksichtigt werden. Soweit der Widerspruch gegen eine entsprechende Verfügung aufschiebende Wirkung habe, könne der die laufbahnrechtliche Probezeit darstellende und insoweit berücksichtigungsfähige Zeitraum erst mit der Bestandskraft der Verlängerungsverfügung zu laufen beginnen. Da die Bewährung die Regel und die Nichtbewährung die Ausnahme darstelle, bedürfe die Annahme der Nichtbewährung einer besonderen Begründung, die hier fehle. Dies gelte insbesondere dann, wenn – wie vorliegend – die im Rahmen der Probezeit erstellten dienstlichen Beurteilungen (vorliegend der "Zwischenbericht" und der "Abschlussbericht") von der Bewährung des Probebeamten ausgingen. Das Ermittlungsergebnis vom 00.00.0000 gehe ausdrücklich davon aus, dass der Antragsteller ein entsprechendes Verhalten zwischenzeitlich abgestellt und in Hinblick auf sein mangelhaftes Verhalten in der Vergangenheit eine "Wesensveränderung" vollzogen habe. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Antragstellers sei die Herabstufung von der Feststellung der Bewährung auf die Feststellung der Noch-Nichtbewährung nicht gerechtfertigt. Es könne allenfalls von einer Dienstpflichtverletzung des Antragstellers dahingehend ausgegangen werden, dass er seine Arbeitsrückstände nicht frühzeitig genug im Rahmen einer Überlastungsanzeige gegenüber den Vorgesetzten kundgetan habe. Die in dem Ermittlungsergebnis genannten Sachverhalte stellten keine Dienstpflichtverletzungen im disziplinarrechtlichen Sinne dar. Der Antragsteller sei zu keinem Zeitpunkt systematisch untätig geblieben. Er habe zu Beginn des Probeverhältnisses Probleme gehabt, sich in die ihm übertragenen Aufgaben einzuarbeiten, ihm sei wenig bis keine Unterstützung bei der Arbeit angeboten und ihm seien zu viele Aufgaben auf einmal übertragen worden. Außerdem habe er zwischenzeitlich gesundheitliche Probleme gehabt, die eine Arbeit noch zusätzlich erschwert hätten. Soweit ihm in der Folge ausdrücklich in Kenntnis dieser anfänglichen Eignungsschwäche bescheinigt worden sei, dass er sich "bewährt" habe, dürften die zu Beginn seiner Probezeit existierenden Defizite nicht mehr zu Begründung der Nichtbewährung bzw. Noch-Nichtbewährung herangezogen werden. Die Entlassungsverfügung verkenne bzw. setze sich nicht damit auseinander, dass die Möglichkeit der Verlängerung der Probezeit des Antragstellers als weniger einschneidende Maßnahme bestehe. Die Entlassung sei rechtsfehlerhaft, weil sie verfügt worden sei, bevor der volle (gesetzlich zur Verfügung stehende) Probezeitraum abgelaufen sei. Der Beamte habe grundsätzlich einen Anspruch auf Ausschöpfung des vollen Probezeitraumes. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 00.00.0000 gegen die Entlassungsverfügung vom 00.00.0000 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sich der Antragsgegner zunächst auf den Inhalt der Entlassungsverfügung vom 00.00.0000. Überdies trägt er vor, die in dem Disziplinarverfahren aufgezeigten Dienstpflichtverletzungen sowie der in der Entlassungsverfügung dargestellte Sachverhalt mitsamt den Folgen beruhten allesamt auf den aufgezeigten eklatanten Eignungsmängeln und charakterlichen Defiziten, welche sich in Art und Inhalt geglichen und über einen Zeitraum von mehreren Jahren hingezogen hätten. Die aufgezeigte Gesamtentwicklung jeweils in widerspruchsbegründende Einzelabschnitte aufzusplitten wäre nicht nur lebensfremd, sondern würde dem im Gesetz verankerten Gedanken, einen vollständigen Überblick über die Gründe für die Nichtbewährung innerhalb der laufbahnrechtlichen Probezeit zu gewinnen, diametral zuwiderlaufen. Der Antragsgegner könne zu jedem Zeitpunkt innerhalb des Laufs der laufbahnrechtlichen Probezeit bei entsprechender Sachlage die laufbahnrechtliche Probezeit beenden und von der Möglichkeit einer Entlassung eines Probebeamten Gebrauch machen. Die dargelegten Gründe und Erwägungen betreffend die festgestellte Nichtbewährung des Antragstellers in der Probezeit seien widerspruchsfrei und stichhaltig. Sie seien in mehreren Vermerken und Stellungnahmen niedergelegt. Der damals erstellte Bericht vom 00.00.0000 sei zwar in gutem Glauben an die Richtigkeit der darin getroffenen Feststellungen erstellt worden, habe aber im Endeffekt auf einer gravierend falschen Tatsachengrundlage beruht. Hätte man um die tatsächlichen Umstände in der Sachbearbeitung und dem offensichtlich falsch vermittelten Eindruck des Antragstellers gewusst, wäre dieser Bericht anders ausgefallen. Das wahre Ausmaß des von dem Antragsteller gezeigten pflichtwidrigen Verhaltens, nämlich der Umfang gar nicht bzw. mangelhaft oder mit erheblicher zeitlicher Verzögerung bearbeiteter polizeilicher Ermittlungsvorgänge, sei dann auch erst bekannt geworden, als M. damit beauftragt worden sei, sich der Aufarbeitung der dem Antragsteller zugewiesenen Vorgänge, die bis in das Jahr 2021 zurückgegangen seien, zu widmen. Auch insofern sei deutlich geworden, dass der Antragsteller es von Fall zu Fall verstanden habe, den wahren Sachstand von Ermittlungen zu verschleiern, in dem er Vorgänge zwar elektronisch abgeschlossen habe, um sie der Kontrolle der Vorgesetzten zu entziehen, er aber gleichzeitig die unvollständige Papierakte bei sich im Büro gehortet habe, anstatt diese an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Es lasse sich anhand der von dem Antragsteller gezeigten erheblichen Defizite in der Bearbeitung polizeilicher Vorgänge über die Dauer von zumindest drei Jahren unzweifelhaft nachvollziehen, dass der Antragsteller – trotz intensiver und enger persönlicher und fachlicher Betreuung durch dessen Vorgesetzte – seinem gesamten Wesen nach nicht in der Lage sei, den Anforderungen eines Polizeivollzugsbeamten auch nur annähernd gerecht zu werden. Durch das von ihm gezeigte Verhalten, das Ausmaß seiner Fehlleistungen und die Nichtbearbeitung von Vorgängen gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten auf subtile Weise zu verheimlichen bzw. zu verschleiern, habe neben der Tatsache, dass der Antragsteller im Umgang mit Kollegen und Vorgesetzten wiederholt die Unwahrheit gesagt habe, das Vertrauen in den Antragsteller unwiederbringlich zerstört. Dieses Vertrauen könne auch nicht dadurch wiederhergestellt werden, dass man den Antragsteller tatsächlich weitere Zeit bis zum endgültigen Auslaufen der laufbahnrechtlichen Probezeit beschäftigen würde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung sei rechtmäßig erfolgt. Der Antragsteller habe sich durch das von ihm gezeigte Verhalten in fachlicher und charakterlicher Hinsicht als ungeeignet und untragbar für die weitere Ausübung des Berufs des Polizeibeamten erwiesen. Das zu ihm bestehende Vertrauensverhältnis sei unwiederbringlich zerstört. Die Öffentlichkeit bringe kein Verständnis dafür auf, einen solchen Beamten weiterhin im Beamtenverhältnis zu belassen. Die schnellstmögliche Entlassung des Antragstellers aus dem Probebeamtenverhältnis sei daher logische Konsequenz. Der Antragsgegner hat bei Gericht weitere Stellungnahmen von RH. vom 00.00.0000 und 00.00.0000, von S. vom 00.00.0000 sowie von EL. vom 00.00.0000 eingereicht. Auf deren Inhalt wird verwiesen (Bl. N20 ff., N41 ff. d. Gerichtsakte [GA]). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie die vorgelegten Behördenakten (XX), Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der vorliegenden Entscheidung gewesen sind. II. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung vom 13. November 2023 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat. Dies ist vorliegend der Fall, denn dem form- und fristgerecht eingelegten Anfechtungswiderspruch des Antragstellers vom 15. November 2023 gegen den nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Entlassungsbescheid fehlt die aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Ein nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellter Antrag ist im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO begründet, wenn eine durch das Gericht vorzunehmende Interessensabwägung ergibt, dass das Interesse des Adressaten des Verwaltungsaktes an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (sog. Suspensivinteresse) das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes (sog. Vollzugsinteresse) überwiegt. Ob dies der Fall ist, richtet sich primär nach den durch das Gericht im Rahmen einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu bewertenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Entlassungsbescheid vom 00.00.0000 gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist formal hinreichend und begegnet keinen Bedenken. Dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO stehen lediglich floskel- oder formelhafte, also für beliebige Fallgestaltungen passende Formulierungen, formblattmäßige oder pauschale Argumentationsmuster und die bloße Wiederholung des Gesetzestextes entgegen. Erforderlich ist vielmehr eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, den Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft zu verwirklichen, umzusetzen oder zu vollziehen. Dabei muss die Vollziehbarkeitsanordnung zugleich erkennen lassen, "dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist" (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 80 Rn. 247). Der Antragsgegner begründet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Maßnahme in der Entlassungsverfügung damit, dass durch die Art und Schwere der gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung gerechtfertigt und geboten sei, da der Antragsteller sich durch die Verletzung seiner kern- und elementaren Grundpflichten während seiner beamtenrechtlichen Probezeit als untragbar für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erwiesen habe. Die weitere Fortführung des Beamtenverhältnisses auf Probe sei nicht mehr vertretbar, da erhebliche Zweifel an seiner persönlichen und fachlichen Geeignetheit und Integrität begründet seien und das für eine gedeihliche Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört sei. Die Öffentlichkeit bringe vor diesem Hintergrund kein Verständnis dafür auf, dass ein Polizeibeamter, der das aufgezeigte Verhalten an den Tag gelegt habe, weiterhin im Beamtenverhältnis verbleibe und Dienstbezüge erhalte sowie etwaige Pensionsansprüche erwerbe. Der Allgemeinheit sei es daher nicht zuzumuten, einen Beamten weiterhin zu unterstützen, der erkennbar nicht für den öffentlichen Dienst geeignet sei. Einer dadurch ggf. eintretenden erheblichen Ansehensschädigung gelte es mit der vorliegenden Maßnahme ebenso entgegenzuwirken. Das öffentliche Interesse an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiege das Interesse des Antragstellers am weiteren Verbleib im Beamtenstatus. Zum einen sei unter sozialen Gesichtspunkten festzustellen, dass er ledig und keiner Person gegenüber unterhaltspflichtig sei. Zum anderen sei davon auszugehen, dass es ihm durch die sofortige Entbindung aus den beamtenrechtlichen Pflichten ermöglicht werde, als N42-jähriger Arbeitssuchender auf dem derzeitigen Arbeitsmarkt eine adäquate Beschäftigung zu finden. Den beschriebenen Anforderungen an das Begründungerfordernis wird der Antragsgegner gerecht. Indem auf die Art und Schwere der gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe und auf die Verletzung von Kern- und elementaren Grundpflichten während seiner beamtenrechtlichen Probezeit, die in der Entlassungsverfügung ausführlich beschrieben werden, sowie auf begründete Zweifel an seiner persönlichen und fachlichen Geeignetheit und die dadurch bedingte Zerstörung des Vertrauensverhältnisses abgestellt wird, handelt es sich nicht um eine pauschale, lediglich floskelhafte Begründung. Zudem geht der Antragsgegner auch auf die persönliche Situation des ledigen, nicht unterhaltspflichtigen und erwerbsfähigen Antragstellers ein, die gegenüber dem öffentlichen Interesse zurückzustehen habe. Die Begründung, dem Dienstherrn sei nicht zuzumuten, dass ein Polizeibeamter, der ein Verhalten, wie aufgezeigt, an den Tag gelegt habe, weiterhin im Beamtenverhältnis verbleibe und Dienstbezüge erhalte, genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil diese Argumentation der Behörde in Verbindung mit den weiteren Argumenten zu sehen ist. Der Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe würde verhindern, dass der Dienstherr die Planstelle an einen anderen, geeigneteren Bewerber vergeben könnte; angesichts der begrenzten Zahl der Planstellen wäre dies ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherrn (BayVGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 3 CS 17.26 -, juris Rn. 5 [m.w.N.]). Mit der Erwägung, der Antragsteller sei aufgrund der Verletzung seiner Kern- und elementaren Grundpflichten untragbar für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, hat der Antragsgegner eine Interessenabwägung in seine Argumentation aufgenommen. Denn er hat ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Beamten sei es sinnvoll und notwendig, die Entlassung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu verfügen, um den Antragsteller über seine berufliche Zukunft nicht im Unklaren zu lassen. Dass diese Erwägungen in nahezu allen Fällen der Entlassung eines Probebeamten herangezogen werden können, ist unschädlich. Die Gründe, die die Entlassung des Probebeamten rechtfertigen, fordern zugleich auch deren Vollzug (vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, Beschluss vom N13. August 2017 - 3 CS 17.1342 -, juris Rn. 3). Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, bei der das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung trifft, bedarf es einer Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. Maßgeblich ist, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur in dem Fall, in dem zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und ist dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht überwiegt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 -, juris Rn. N24). Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da sich die Entlassungsverfügung vom 00.00.0000 als offensichtlich rechtmäßig erweist. Unter Berücksichtigung der oben erläuterten Grundsätze wirkt sich dies im vorliegenden Verfahren zum Nachteil des Antragstellers aus. Denn in einer solchen Situation scheidet ein Vorrang etwaiger gegenläufiger privater Interessen von vornherein aus, da an der Aussetzung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes regelmäßig kein überwiegendes privates Interesse bestehen kann. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Konstellationen, in denen – wie hier – über den Widerspruch noch nicht entschieden worden ist, sowohl für die Beurteilung des angegriffenen Verwaltungsakts als auch für die Würdigung der Eilbedürftigkeit des Vollzugs der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. Schoch/Schneider/Schoch, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 80, Rn. 421 [m.w.N.]). Die Entlassungsverfügung, die auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. § 29 Abs. 3 HBG gestützt wird, erweist sich als formell rechtmäßig. Die Entlassungsverfügung vom 00.00.0000 wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers am selben Tag gegen Empfangsbekenntnis zugestellt; mit der Zustellung ist diese wirksam geworden (zur äußeren Wirksamkeit vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 - 1 B 208/17 -, juris Rn. N17). Indem der Antragsgegner den Antragsteller mit Ablauf des 00.00.0000 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen hat, ist die in § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HBG normierte Frist von sechs Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahres eingehalten worden. Eine vorherige Anhörung des Antragstellers gemäß § N17 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) ist mit am 00.00.0000 dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellten Schreiben erfolgt. Nach Beteiligung des Personalrats gemäß § N16 Abs. 4 Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) und der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (HGlG) haben diese jeweils mit Schreiben vom 00.00.0000 ihre Zustimmung erteilt. Die Entlassungsverfügung erweist sich auch in materieller Hinsicht als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG. Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Begriff der mangelnden Bewährung stellt entsprechend der in § N09 BeamtStG für die Ernennung positiv formulierten Kriterien auf die Merkmale Eignung, Befähigung und fachliche Leistung ab. Dies ergibt sich in Hessen unmittelbar auch aus § N09 Abs. 1 Satz 1 HLVO. Der Entlassungstatbestand steht dabei im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat. Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (VGH München, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 3 CS 15.2220 -, BeckRS 2016, 40037). Dem Dienstherrn kommt insofern kein Ermessen zu. Das Wort "können" in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG trägt lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die Probezeit gegebenenfalls zu verlängern ist, wenn die (Nicht-)Bewährung noch nicht endgültig feststeht (Brinktine/Schollendorf/Sauerland, Beamtenrecht Bund Kommentar, 2021, BeamtStG § 23, Rn. 55). Der Dienstherr hat demnach mit Ablauf der Probezeit im Rahmen seines Ermessens grds. lediglich die Wahl, ob er den Beamten entlässt oder auf Lebenszeit übernimmt (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1959 - VI C 70/58 -, BVerwGE 10, N16). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 A 5/00 - NVwZ-RR 2002, 49). Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 B 17/N13-, juris Rn. 26). Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 2. Mai 2024 - 1 A 271/23 -, juris Rn. 48). Für eine Bewährung auf Lebenszeit muss die Bewährung positiv feststehen, wobei nach § 9 Abs. 1 Satz 3 HLVO für die Feststellung der Bewährung in Hessen ein strenger Maßstab gilt. Mangelnde Bewährung liegt demgegenüber bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 A 5/00 -, NVwZ-RR 2002, 49). Im Hinblick auf die Feststellung der Bewährung eines Beamten auf Probe besitzt die Behörde einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 35/N30 -, PersR 1990, 384). Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen beruhen und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen (VGH München, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 3 CS 15.2220 -, BeckRS 2016, 40037). Gemäß § 2 Abs. 2 HLVO umfasst der Begriff der Eignung die allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen sowie insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind. Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben hat der Antragsgegner ohne Rechtsfehler die charakterliche und damit persönliche Nichteignung des Antragstellers angenommen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre. Die Einschätzung des Antragsgegners von der Nichtbewährung des Antragstellers beruht auf den in der Entlassungsverfügung ausführlich in Bezug genommenen und in den beigezogenen Behördenakten ebenso ausführlich dokumentierten Sachverhalten, die sich über den gesamten Zeitraum der bisher vom Antragsteller geleisteten Probezeit erstrecken. Entgegen der vom Bevollmächtigten des Antragstellers vertretenen Auffassung ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner zur Beurteilung der Bewährung des Antragstellers den gesamten Zeitraum der Probezeit, einschließlich des Zeitraums der verlängerten Probezeit nach dem Ablauf der regelmäßigen Probezeit, mithin die Zeiträume vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 (erster Verlängerungszeitraum), vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 (zweiter Verlängerungszeitraum) und 00.00.0000 bis 00.00.0000 (dritter Verlängerungszeitraum), zur Feststellung der (Nicht-)Bewährung des Antragstellers berücksichtigt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ausgehend von der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG Grundlage des prognostischen Bewährungsurteils des Dienstherrn grundsätzlich allein das Verhalten des Beamten in der Probezeit sein. Sachverhalte nach Ablauf der – gegebenenfalls verlängerten – laufbahnrechtlichen Probezeit bleiben außer Betracht, selbst wenn der Status als Beamter auf Probe noch weiter fortbestanden hat. Auch nach dem Ablauf der Probezeit eingetretene Umstände sind allerdings zu berücksichtigen, wenn sie Rückschlüsse auf die Bewährung des Beamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 35/N30 - juris Rn. N15; Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27/90 -, juris Rn. 14; Beschluss vom N15. Mai 2022 - 2 B 41/N24 -, juris Rn. N13). Im vorliegenden Streitfall endete die regelmäßige Probezeit mit Ablauf des 00.00.0000 und wurde insgesamt dreimal bis zum 00.00.0000 verlängert. Gegen die jeweiligen Verlängerungsverfügungen vom 00.00.0000, vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 hat der Antragsteller Widerspruch erhoben, über den die Behörde noch nicht entschieden hat. Widerspruch bzw. Klage haben aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) mit der Folge, dass für deren Dauer aus dem angefochtenen Verwaltungsakt grundsätzlich keine Folgerungen tatsächlicher oder rechtlicher Art gezogen werden dürfen (zur Nichtberücksichtigung der angefochtenen E. vgl. OVG Nds., Urteil vom 24. April 2007 - 5 LB 37/07 -, juris Rn. 61; OVG BB, Urteil vom 8. April 2010 - OVG 4 B 66.09 -, juris Rn. 42). Zwar ließe sich erwägen, dass der Dienstherr jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Entlassungsverfügung das Nachsehen hat, wenn er die Verfügung über die E. nicht für sofort vollziehbar erklärt und diese angefochten wird. Dies hätte andererseits möglicherweise zur Folge, dass der Dienstherr bereits im zeitlichen Zusammenhang mit der Anfechtung der Verlängerungsverfügung über die Bewährung des Probebeamten befinden müsste, um noch in angemessener Zeit nach Ablauf der nicht (bestandskräftig) verlängerten Probezeit eine Entscheidung herbeizuführen. Dieses Ergebnis widerspräche allerdings dem Gebot, für die Feststellung der Bewährung den Beurteilungszeitraum auszuschöpfen. Es liefe dem Interesse eines Beamten zuwider, dessen Bewährung noch nicht festgestellt werden konnte und der die Möglichkeit erhält, sich zu entwickeln und seine Bewährung bis zum Ende des – letztlich rechtmäßigen – Verlängerungszeitraums nachzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15/17 -, juris Rn. 47; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. November 2022 - 2 EO 402/N24 -, juris Rn. 30). Ungeachtet der Frage, ob die Feststellung der Bewährung unabhängig von der Bestandskraft der Bescheide über die Verlängerung der Probezeit auch auf die verlängerte Probezeit zu beziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 35/N30 -, juris Rn. 20), erscheint es jedenfalls im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO sachgerecht, die vorausschauende Betrachtung, ob sich die Entlassungsverfügung in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird, auch auf die angefochtenen Verlängerungsverfügungen zu erstrecken (so auch Thüringer OVG, Beschluss vom 30. November 2022 - 2 EO 402/21 -, juris Rn. 30). Nach dem gegenwärtigen aktenkundigen Sach- und Streitstand dürfte die erste Verlängerung der Probezeit durch Verfügung vom 00.00.0000 keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 HPolLV kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn die Bewährung bis zum Ablauf der vorgesehenen Probezeit nicht festgestellt werden kann. Die Verlängerungsverfügung vom 00.00.0000 stellt fest, dass aufgrund der laufenden disziplinarrechtlichen Ermittlungen gegen den Antragsteller seine Bewährung zum momentanen Zeitpunkt nicht feststellbar sei. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, da das Ergebnis der am 00.00.0000 eingeleiteten disziplinaren Ermittlung zum Zeitpunkt der Verlängerungsverfügung noch nicht feststand und erst im Bericht vom 00.00.0000 zusammengetragen wurde. Die zweite Verlängerungsverfügung vom 00.00.0000 erging mit der Begründung, dass beabsichtigt sei, den Antragsteller zu entlassen und deshalb zur Einhaltung der gesetzlichen Entlassungsfristen seine Probezeit verlängert werde. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Die dritte und letzte Verlängerungsverfügung vom 00.00.0000 führt zur Begründung an, dass aufgrund noch laufender Ermittlungsverfahren die Anhörung des Antragstellers zu der beabsichtigten Entlassung nicht habe erfolgen können. Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die (Nicht-)Bewährung als Grundlage einer Entlassung bis zum Ablauf der vorgesehenen Probezeit wegen der Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener formeller Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verlängerungsverfügung nicht festgestellt werden konnte (und auch nicht durfte). Eine schuldhafte Verzögerung durch den Antragsgegner, nach Ablauf der verlängerten Probezeit eine Entscheidung über die Frage der Bewährung des Antragstellers herbeizuführen, kann darin nicht erkannt werden. Selbst wenn die zweite und dritte Verlängerung der Probezeit sich als rechtswidrig erweisen würden, wären nach Ablauf der Probezeit eingetretene Umstände allerdings dann für die Beurteilung der (Nicht-)Bewährung berücksichtigungsfähig, wenn sie Rückschlüsse auf das Verhalten des Beamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit zulassen. So liegt der Fall hier. Denn die ab dem 00.00.0000 (Beginn des zweiten Verlängerungszeitraumes) vom Antragsteller zusammengetragenen Berichte und Vermerke, insbesondere der Dienstvorgesetzten des Antragstellers, über das Verhalten des Antragstellers beziehen sich größtenteils auf zurückliegende Zeiträume, da dem Antragsgegner erst zwischenzeitlich das wahre Ausmaß des vom Antragstellers gezeigten Verhaltens durch weitergehende Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung bekannt geworden war. Es ist ferner rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im Rahmen einer Gesamtschau zur Begründung der Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers auf die Vielzahl seiner Verfehlungen abstellt. Die Gesamtschau der in der Entlassungsverfügung ausführlich aufgelisteten bzw. in Bezug genommenen einzelnen Vorkommnisse und Verfehlungen rechtfertigen die Beurteilung, dass es dem Probebeamten an der charakterlichen Eignung fehlt. Dabei ist anzumerken, dass der Antragsgegner nicht daran gehindert ist, aus Sachverhalten, die zugleich Gegenstand eines (laufenden) Disziplinarverfahrens sind, eigene Rückschlüsse für ein parallel laufendes Verwaltungsverfahren zu ziehen, das auf die Entlassung des betreffenden Beamten gerichtet ist. Das Disziplinarverfahren und das Entlassungsverfahren sind eigenständige und voneinander unabhängige Verwaltungsverfahren. Sie sind auf Disziplinarmaßnahmen bzw. auf die Entlassung des betreffenden Bediensteten und damit auf unterschiedliche Rechtsfolgen gerichtet. Der Antragsgegner ist nicht daran gehindert, im Entlassungsverfahren einen Sachverhalt, der zugleich Gegenstand eines Disziplinarverfahrens ist, eigenständig zu würdigen, ohne zuvor den Ausgang des Disziplinarverfahrens abzuwarten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2023 - 1 B 1076/23 -, juris Rn. 14 ff.). Im Übrigen hat der Antragsgegner die fehlende charakterliche Eignung nicht nur mit dem Sachverhalt begründet, der Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist, sondern insbesondere auch mit dem Sozialverhalten des Antragstellers, welches dieser nach Einleitung des Disziplinarverfahrens bzw. außerhalb des Disziplinarverfahrens zeigte. Es ist rechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass der Dienstherr zunächst auf die im Rahmen des Disziplinarverfahrens, das wiederum auf die strafrechtlichen Ermittlungen Bezug nimmt, festgestellten Verstöße des Antragstellers gegen seine Pflichten aus § 34 Satz 1 BeamtStG abgestellt hat, wonach sich Beamte mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen haben. Ferner sind die Ausführungen, dass das vom Antragsteller im Dienst gezeigte strafrechtlich relevante Verhalten gegen seine gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Wohlverhaltenspflicht verstoßen habe, schlüssig und nicht zu beanstanden. Der dem Dienstherrn bei Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG zustehende Beurteilungsspielraum lässt es vorliegend zu, dass aus dem gemäß § N25 Abs. 1 StPO wegen geringer Schuld eingestellten Ermittlungsverfahren, das zu dem Ergebnis gelangte, dass in sieben Fällen von einer Verwirklichung des Straftatbestandes des § 258a StGB auszugehen sei, auf Zweifel an der charakterlichen Nichteignung des Beamten geschlossen wird (vgl. zur Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO: Hess. VGH, Beschluss vom 30. Juli 2020 - 1 B 1895/N15 - juris, Rn. 66). Dies ist mit der Tätigkeit eines Polizeibeamten, der selbst Straftaten aufzudecken hat, nicht vereinbar. Weiter ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner eine Verletzung der Beratungs- und Unterstützungspflicht i.S.v. § 35 Satz 1 BeamtStG angenommen hat, da der Antragsteller seine unmittelbaren Vorgesetzten über seine immer wiederkehrenden Fehler und Versäumnisse, trotz diesbezüglich geführter persönlicher Personalgespräche, nicht rechtzeitig und umfänglich von sich heraus unterrichtet hat. Weiterhin ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr einen Verstoß gegen die den Antragsteller aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG treffende Gehorsamspflicht angenommen hat. Der Antragsgegner führt nachvollziehbar aus, dass der Antragsteller Asservate nicht mit der gebotenen Sorgfalt behandelt hat, obwohl dieser über den ordnungsgemäßen Umgang damit belehrt worden war. Der Antragsgegner geht ebenfalls in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass jedenfalls der Verdacht gegen den Antragsteller bestehe, dass dieser gegen seine Gehorsamspflicht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen habe, indem er eine Arbeitszeitunterbrechung zur Erledigung privater Angelegenheiten nicht eingetragen habe. Es begegnet angesichts des vom Antragsteller auch sonst gezeigten Verhaltens, eigene Fehler zu relativieren bzw. zu verheimlichen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner in der am 00.00.0000 vom Antragsteller erstatteten Strafanzeige gegen N. ein unkollegiales Verhalten und einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) erkannt haben will. Ferner ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner in der Entlassungsverfügung ausführlich auf den Vermerk der damaligen stellvertretenden Leiterin der Ermittlungsgruppe beim I., M., vom 00.00.0000 sowie auf ihren ergänzenden Vermerk vom 00.00.0000 abstellt und daraus folgert, dass der Verdacht bestehe, dass der Antragsteller eine Vielzahl polizeilicher Vorgänge weder fachlich noch zeitlich in angemessener Art und Weise bearbeitet und erledigt habe. Damit steht eine Verletzung der Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG im Raum. Aus dieser Vorschrift resultiert die Pflicht des Beamten, dass er auch ohne ständige Kontrolle und Anweisungen durch Vorgesetzte aus eigenem Antrieb und in eigener Verantwortung das Amtserforderliche zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben beiträgt. Hiermit lässt sich das gezeigte Verhalten nicht vereinbaren. Das beschriebene Verhalten des Antragstellers über den gesamten Zeitraum seiner Probezeit hinweg, insbesondere nach seiner Umsetzung zur F., vermag die prognostische Einschätzung des Antragsgegners zu tragen, dass es ihm an für den Polizeivollzugsdienst grundlegenden und unabdingbaren Charaktereigenschaften wie Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Leistungsbereitschaft, Kritikfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit mangele und damit Zweifel an seiner charakterlichen Eignung begründe. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers rügt, dass der Antragsteller ein entsprechendes Verhalten zwischenzeitlich abgestellt und im Hinblick auf sein mangelhaftes Verhalten in der Vergangenheit eine "Wesensveränderung" vollzogen habe, vermag dem aufgrund der entgegenstehenden Aktenlage nicht gefolgt werden. Vielmehr lässt sich den zahlreichen, in der Behördenakte dokumentierten Berichten und Stellungnahmen entnehmen, dass sich die zuvor über den Antragsteller noch vereinzelt getroffenen positiven Feststellungen, etwa im Bericht von Q. vom 00.00.0000, im Nachhinein als unzutreffend herausgestellt haben. Besonders deutlich wird dies durch den ausführlichen und nachvollziehbaren Bericht von M. sowie durch die vom Antragsgegner vorgelegten nachträglichen bzw. ergänzenden Vermerken der Vorgesetzten des Antragstellers, etwa der Stellungnahmen von RH. vom 00.00.0000 und von S. vom 00.00.0000. Daraus erhärtet sich der Eindruck, dass der Antragsteller es vermocht hatte, über das wahre Ausmaß seiner Verfehlungen und Nachlässigkeiten sowie seine Bereitschaft, Fehler abzustellen, einen falschen Eindruck zu vermitteln. Im Ergebnis sind die Zweifel an der Eignung und damit der Bewährung des Antragstellers in der Probezeit ermessensfehlerfrei unter Berücksichtigung einer Gesamtschau der einzelnen Sachverhalte nachvollziehbar begründet worden. Eine Abmahnung des Antragstellers musste vor seiner Entlassung nicht erfolgen. Eine Abmahnung wird allenfalls dann für erforderlich erachtet, wenn die Mängel grundsätzlich behebbar erscheinen, z. B. bei Leistungsmängeln oder bei nicht "selbsterklärenden Pflichten" (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. August 2014 - 3 ZB 13.2214 -, juris Rn. 31). Bei – wie vorliegend – charakterlichen Eignungsmängeln ist mit einer Änderung nicht ernsthaft zu rechnen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1976 - 2 BvR 841/73 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 16. August 2017 - 3 CS 17.1342 -, juris Rn. 20). Der Vollzug des angefochtenen Bescheides ist bei dieser Sach- und Rechtslage nach Auffassung der Kammer, die insoweit eine eigene, originäre Ermessensentscheidung trifft, auch eilbedürftig. Bei der gebotenen Interessenabwägung sind das private Interesse des Antragstellers und das öffentliche Interesse miteinander abzuwägen. Dabei kommt den Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgebliche Bedeutung zu. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Entlassungsverfügung, wie oben dargestellt, als offensichtlich rechtmäßig. Das dadurch im Grundsatz vorgezeichnete überwiegende Interesse des Antragsgegners und der Allgemeinheit an einer sofortigen Vollziehung der Entlassung wird auch nicht durch das Ergebnis einer Folgenbetrachtung kompensiert. Insoweit ist einerseits das öffentliche Interesse an einem sorgsamen Umgang mit Haushaltsmitteln sowie das berechtigte Interesse des Haushaltsgesetzgebers, Planstellen nur für uneingeschränkt geeignete und vertrauenswürdige Beamte bereitzuhalten, zu berücksichtigen. Demgegenüber stünden die Besetzung einer Planstelle mit einem mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ungeeigneten Beamten sowie die Zahlung der Dienstbezüge ohne Dienstleistung über einen Zeitraum eventuell mehrerer gerichtlicher Instanzen und somit mutmaßlich über mehrere Jahre und damit das Ausfallrisiko der öffentlichen Hand hinsichtlich einer anschließenden Rückforderung. Das vorläufige Verbleiben des Antragstellers wäre außerdem geeignet, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit nachhaltig zu schädigen sowie Spannungen innerhalb des Kollegiums zu verursachen. Die Interessen des Antragstellers bestehen hingegen in einem Fortbestand des Beamtenverhältnisses sowie in der vorläufigen Fortzahlung der Bezüge bis zur abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Das erstgenannte Interesse kann der Antragsteller im Hauptsacheverfahren verfolgen, eine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt mit dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht. Im Falle eines Erfolges wird der Antragsgegner zur Beseitigung der Vollzugsfolgen verpflichtet sein. Hinsichtlich der Fortzahlung der Bezüge besteht ebenfalls eine Abhängigkeit von der Entscheidung über die Entlassung in der Hauptsache; im Falle des Unterliegens würde der Antragsteller gegebenenfalls zur vollständigen Rückzahlung der vorläufig gezahlten Bezüge verpflichtet sein, sodass er insoweit durch eine Fortzahlung nicht wesentlich besser gestellt wäre (§ 30 Abs. 2 HBG; BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1966 - II C 197.62 -, BVerwGE 24, 92). Jedenfalls fällt auch eine isolierte Interessenabwägung des öffentlichen Vollzugs- mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu Ungunsten des Antragstellers aus. Angesichts der durch erhebliche Auffälligkeiten und Defizite zutage getretenen charakterlichen Nichteignung ist es dem Antragsgegner nicht zuzumuten, den Antragsteller bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter zu beschäftigen. Dabei wiegt gerade die fortgesetzte und wiederholte Verletzung von Dienstpflichten besonders schwer. Dieser Umstand ist so wesentlich, dass das Interesse des Antragstellers an einer Fortsetzung seiner Tätigkeit während des Rechtsbehelfsverfahrens hinter dem öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Entlassung zurücktreten muss. Der Antragsteller hat nach § 154 Abs. 1 VwGO als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Antragstellung (hier: Eingang des Antrags bei Gericht am 00.00.0000) bekanntgemachten, für Beamte geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das innegehabte Amt im Kalenderjahr der Antragstellung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Auf Grundlage der Auskunft der TV. vom 00.00.0000 (Bl. N22 d. GA) beträgt das Jahresgehalt des Antragstellers (für das Kalenderjahr 2023) N44 EUR. Hiervon war nach § 52 Abs. 6 Nr. 2 GKG die Hälfte und als Streitwert mithin N03 EUR anzusetzen.