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Urteil

3 K 5328/17.WI

VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2020:0929.3K5328.17.WI.00
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Leitsätze
Für die Gewährung von Erholungsurlaub zum Zweck der Entbindung von der Dienstleistungspflicht besteht im Zeitraum, in dem der Beamte nach § 39 BeamtStG vorläufig vom Dienst entbunden ist, kein Raum. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch besteht nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Gewährung von Erholungsurlaub zum Zweck der Entbindung von der Dienstleistungspflicht besteht im Zeitraum, in dem der Beamte nach § 39 BeamtStG vorläufig vom Dienst entbunden ist, kein Raum. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch besteht nicht. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die Klage entscheidet die Einzelrichterin, der der Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. April 2019 zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 VwGO. Die im Übergang von der mit Klageschrift vom 02. Oktober 2017 erfolgten Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen für die Jahre 2014 und 2015 hin zu den mit Schriftsatz vom 10. Januar 2018 nunmehr geltend gemachten Urlaubsabgeltungsansprüchen für die Jahre 2015, 2016 und 2017 liegende Änderung der Klage ist als Klageerweiterung in Bezug auf die Jahre 2016 und 2017 und die Zinsforderung sowie in Bezug auf das Jahr 2014 als Klagebeschränkung nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässig. Die geänderte Klage ist zulässig. Der Kläger war nach § 54 Abs. 2 S. 1 BeamtStG gehalten, vor Erhebung einer Klage das erforderliche Vorverfahren durchzuführen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 25. November 2016 die finanzielle Abgeltung der Urlaubsansprüche aus 2014 und 2015 beantragt. Erst mit Schriftsatz vom 10. Januar 2018 hat der Kläger Urlaubsabgeltungsansprüche auch für die Jahre 2016 und 2017 geltend gemacht – das ist als Antrag anzusehen – und klargestellt, dass er einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für das Jahr 2014 nicht weiter geltend macht. Die Durchführung eines weiteren Vorverfahrens war entbehrlich, weil die Beklagte sich (schriftsätzlich) rügelos eingelassen hat und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre vertretene ablehnende Ansicht ändert. Aus Gründen der Prozessökonomie ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang mit dem Regelungszweck des § 68 VwGO über die dort geregelten Ausnahmefälle hinaus ein Vorverfahren regelmäßig entbehrlich, wenn sich die Beklagte auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat. Entscheidend ist dabei, ob dem Zweck des Vorverfahrens, die Selbstkontrolle der Verwaltung, bereits Rechnung getragen ist, oder sich sein Zweck ohnehin nicht mehr erreichen lässt (BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 -, juris Rdnr. 20, vom 20. April 1994 - 11 C 2.93 -, juris Rdnr. 18 und vom 19. Februar 2009 - 2 C 56.07 -, juris Rdnr. 11). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil die Beklagte sich zu der geänderten Klage sachlich eingelassen und Klageabweisung beantragt hat. Hierbei hat sie zu erkennen gegeben, dass sie nicht bereit ist, die Forderung des Klägers zu erfüllen. Die Durchführung eines weiteren Vorverfahrens wäre unter diesen Voraussetzungen bloße Förmelei. Die Klage – ausdrücklich auf die Abgeltung des europarechtlichen Mindesturlaubs beschränkt – ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen für 45 Tage in Höhe von 11.664,00 EUR. Der ablehnende Bescheid vom 09. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ein Anspruch des Klägers auf finanzielle Abgeltung des nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs für die Jahre 2015 bis 2017 ergibt sich aus keiner rechtlichen Grundlage. Die Beklagte ist nicht schon deshalb zur Auszahlung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs verpflichtet, weil sie dies dem Kläger verbindlich zugesichert hätte. Eine Zusicherung, dem Kläger die Urlaubstage – in Betracht kommen hier nur die Jahre 2015 und 2016 – abzugelten, ist dem Kläger nicht wirksam erteilt worden. Nach § 38 Abs. 1 S. 1 HVwVfG bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Der Kläger bezieht sich auf ein Schreiben der Gemeinde vom 19. Mai 2016, mit dem ihm mitgeteilt worden sei, dass ihm für die Jahre 2014 bis 2016 insgesamt 78 Urlaubstage zustehen würden, eine E-Mail vom 15. Juli 2016, mit der ihm in Aussicht gestellt worden sei, dass sich bei 78 Urlaubstagen ein Bruttobetrag in Höhe von 20.217,60 EUR ergeben würde, sowie eine weitere E-Mail vom 20. Juli 2016, mit der ihm bestätigt worden sei, dass ihm eine „grundsätzliche“ Abgeltung zustehe. Aus dem Schreiben vom 19. Mai 2016 lässt sich bei Auslegung der Erklärung entsprechend § 133 BGB nur eine schriftliche Auskunft über den Umfang der offenen Urlaubstage für die Jahre 2014 bis 2016 entnehmen. Bei der Auslegung ist das gesamte Verhalten der Behörde zu berücksichtigen, wie es der Empfänger bei objektiver Betrachtung verstehen musste. Hierbei sind neben dem Wortlaut die Begleitumstände, insbesondere der Zweck der Erklärung, ausschlaggebend (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG § 38 Rdnr. 21). Es fehlt bereits nach dem Inhalt des Schreibens an einer Erklärung, dass dem Kläger ein Urlaubsabgeltungsanspruch zustehe oder die Beklagte später beabsichtige, das Bestehen eines Urlaubsabgeltungsanspruchs durch Bescheid festzustellen. Überdies stand die Erklärung der Beklagten im Zusammenhang mit den im Sommer 2016 geführten Einigungsgesprächen. Aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ist ersichtlich, dass eine vorzeitige Beendigung des Beamtenverhältnisses zum 31. Oktober 2016 im Raum stand. Einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand hat der Kläger aber nicht gestellt, so dass auch nicht etwa davon auszugehen wäre, dass eine Zusicherung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs die „Gegenleistung“ für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gewesen wäre. Bei den E-Mails vom 15. Juli 2016 und 20. Juli 2016 fehlt es bereits an der Schriftform. Die Anforderungen an die Schriftlichkeit einer Zusicherung richten sich mangels einer in § 38 HVwVfG selbst enthaltenen Regelung nach dem entsprechend anzuwendenden § 37 Abs. 3 HVwVfG (zur identischen Regelung in § 37 Abs. 3 VwVfG BVerwG vom 26. Mai 2003 - 8 B 73.03 -, NVwZ 2003, 997). Ob die E-Mails die Anforderungen des § 37 Abs. 3 S. 1 HVwVfG erfüllen, kann offenbleiben. Jedenfalls ist nicht das weitere Erfordernis des § 37 Abs. 3 S. 2 HVwVfG erfüllt. Hiernach muss, wenn für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet wird, das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Eine Signatur ist hier aber überhaupt nicht beigefügt. Ein Abgeltungsanspruch ergibt sich weder auf der Grundlage von nationalem Recht noch unmittelbar aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie). Ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Erholungsurlaubs ergibt sich nicht aus nationalem Recht. Für die Abgeltung von Urlaubansprüchen ist die jeweils für das Urlaubsjahr geltende Fassung des § 9 HUrlVO maßgeblich (vgl. zu diesem Rechtsgedanken Bay. VGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 - 3 BV 16.2630 -, juris Rdnr. 17). Eine Abgeltungsregelung war in der für die Urlaubsjahre 2015 und 2016 maßgeblichen Fassung des § 9 HUrlVO vom 25. November 2010 nicht enthalten. Auch sonst gab es keine nationale Regelung. Auch für das Urlaubsjahr 2017 ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung aus nationalem Recht. Nach Maßgabe des § 9 Abs. 4 Satz 1 HUrlVO in der Fassung vom 06. Mai 2017 ist europarechtlicher Mindestjahresurlaub, der wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommen werden konnte, abzugelten. Der Abgeltungsanspruch bezieht sich lediglich auf den europarechtlich garantierten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Eine Abgeltung von Erholungsurlaub, der aus anderen Gründen nicht genommen wurde, erfolgt nicht. Der Abgeltungsanspruch setzt einen bestehenden Urlaubsanspruch, der infolge Dienstunfähigkeit nicht genommen werden konnte, voraus. Der Kläger war aber nicht aufgrund einer Dienstunfähigkeit an der Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs gehindert, sondern weil er vom Dienst freigestellt worden war. Kausal für die Unmöglichkeit, den Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen, war nicht eine Erkrankung des Klägers, sondern der Umstand, dass ihm vom 11. September 2014 bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. März 2017 die Führung der Dienstgeschäfte untersagt war. Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger krank war oder ob eine Pflicht zur Krankmeldung bestanden hätte – wovon das Gericht nicht ausgeht, da die Krankmeldung der Exkulpierung für ein Fernbleiben vom Dienst, von deren Ausübung der Kläger ohnehin befreit war, dient. Selbst wenn er gesund gewesen wäre, hätte er während der Zeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte keinen Erholungsurlaub nehmen können, weil er bereits von der Verpflichtung zur Dienstleistung befreit war. Eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 4 S. 1 HUrlVO kommt nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre das Vorliegen einer ungewollten Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage. Es liegt weder eine ungewollte Regelungslücke noch eine vergleichbare Interessenlage vor. Eine ungewollte Regelungslücke setzt einen vom Gesetzgeber unbewusst übersehenen regelungsbedürftigen Sachverhalt voraus, dessen Nichtregelung zu einem Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG führen würde. Der Gesetzgeber hat hier aber bewusst einen Sonderfall geregelt, was bedingt durch höherrangiges Recht bzw. die Rechtsprechung des EuGH erzwungen wurde. Ein allgemeiner Abgeltungsanspruch war vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt und die Umsetzungsbedürftigkeit der Richtlinie ist auch nicht zum Anlass genommen worden, für weitere Fälle Abgeltungsregelungen zu schaffen. Darüber hinaus besteht keine vergleichbare Interessenlage. Dem Abgeltungsanspruch liegt die Situation zu Grunde, dass der Beamte sich krankheitsbedingt nicht erholen kann. Das trifft auf einen vom Dienst freigestellten Beamten nicht zu. Ein Abgeltungsanspruch folgt auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nur dann Leistungsansprüche, wenn andernfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, ZBR 2003, 383). Das wäre nur dann der Fall, wenn die Versagung der finanziellen Abgeltung zu einer unzumutbaren Belastung des Klägers führen würde. Dies ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Anspruch auf finanzielle Urlaubsabgeltung für die Jahre 2015, 2016 und 2017 ergibt sich auch nicht aus Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie. Nach dieser Vorschrift darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Es handelt sich um eine Richtlinie der Europäischen Union (Art. 288 I, III AEUV). Richtlinien zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht unmittelbar Anwendung in den Mitgliedsstaaten finden. Sie setzen verbindlich das zu erreichende Ziel fest, welches vom Gesetzgeber des Mitgliedsstaates umgesetzt werden muss. Hierbei obliegt dem Gesetzgeber Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Form und der Mittel. Zudem setzt die Richtlinie nur einen Mindestmaßstab fest, über den der Gesetzgeber des Mitgliedsstaates hinaus Maßnahmen zu dem zu regelnden Lebenssachverhalt treffen kann. Eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie, der in diesem Fall Anwendungsvorrang zukommen würde, besteht nur, wenn die Richtlinie nicht innerhalb der in der Richtlinie vorgegebenen Frist umgesetzt wird und Rechte des Einzelnen gegenüber der Verwaltung konkret, eindeutig und unbedingt ohne das Bedürfnis eines Ausführungsakts begründen (VG Bremen, Urteil vom 28. August 2020 - 6 K 520/17 -, juris Rdnr. 60 m.w.N.). Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie wurde durch § 9 HUrlVO in ab dem 06. Mai 2017 gültigen Fassung umgesetzt, sodass ein unmittelbarer Anspruch aus der Arbeitszeitrichtlinie für das Urlaubsjahr 2017 ausscheidet. Ein Anspruch des Klägers auf finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub kann aber auch nicht für die Urlaubsjahre 2015 und 2016 aus unmittelbarer Anwendung von Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie bzw. für das Urlaubsjahr 2017 durch richtlinienkonforme Auslegung des § 9 Abs. 4 HUrlVO i. d. F. v. 06. Mai 2017 begründet werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 03. Mai 2012 - C-337/10 -, juris Rdnr. 32) steht auch Beamten aufgrund von Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie bei Eintritt in den Ruhestand ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht bezahlten Jahresurlaub zu, den sie nicht genommen haben, weil sie aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet haben. Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie ist allerdings auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 Arbeitszeitrichtlinie ergebenden vier Wochen Erholungsurlaub beschränkt (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, juris Rdnr. 9). Der Kläger hat im gesamten Kalenderjahr 2015, 2016 und bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. März 2017 tatsächlich keinen Dienst geleistet, da er aufgrund des Bescheides vom 11. September 2014 bis zum Eintritt in den Ruhestand von der Dienstleistungspflicht entbunden war. Das Recht auf einen mindestens vierwöchigen Zeitraum der Erholung, der Entspannung und der Freizeit zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit (vgl. zu diesen Zwecken des Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - C-385/17 -, Hein, juris Rdnr. 27) ist nicht beeinträchtigt. Der vorliegende Fall unterscheidet sich grundlegend von der Situation eines Beamten, der arbeitsunfähig erkrankt ist. Der EuGH stellt auf zwei wesentliche Gesichtspunkte ab, anhand derer er bestimmt, ob eine Zeit ohne Dienstleistung bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs berücksichtigt wird: die Unvorhersehbarkeit der dienstfreien Zeit und die Erholungsbedürftigkeit und Erholungsfähigkeit des Arbeitnehmers während der dienstfreien Zeit (vgl. EuGH, Urteil vom 04. Oktober 2018 - C-12/17 -, Dicu, juris Rdnr. 32 f.; Urteil vom 08. November 2012 - C-229/11 und C-230/11 -, Heimann u. Toltschin, juris Rdnr. 29; vgl. hierzu OVG Bremen, Urteil vom 20. November 2019 - 2 LB 147/19 -, juris Rdnr. 25). Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist es nicht geboten, bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs des Klägers die Kalenderjahre 2015 bis 2017 zu berücksichtigen, die sich nach Beendigung des Dienstverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch umwandeln würden. Urlaub ist die Freistellung von der Dienstleistungspflicht bei fortdauernden Bezügen (vgl. zum Begriff des Urlaubs als „Freistellung von der Dienstleistungspflicht“ BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 2 C 8.95 -, juris Rdnr. 14). Die Gewährung von Erholungsurlaub kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil eine Dienstleistungspflicht, von der der Beamte freizustellen wäre, mit der Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nicht mehr besteht. Wird einem Beamten auf der Grundlage des § 39 BeamtStG vorläufig verboten, die Dienstgeschäfte zu führen, ist er von seiner Pflicht zur Dienstleistung in vollem Umfang entbunden – die Rechtsstellung des Beamten im Übrigen bleibt unberührt (BeckOK BeamtenR Bund, Brinktrine/Schollendorf, 19. Edition, Stand: 01. April 2020, § 39 Rdnr. 11). Daraus ergibt sich, dass für die Gewährung von Erholungsurlaub zum Zweck der Entbindung von der Dienstleistungspflicht in demselben Zeitraum überhaupt kein Raum mehr besteht (vgl. zu mehreren Befreiungstatbeständen BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 2 C 8.95 -, juris Rdnr. 14). Als weiteres Argument kommt hinzu, dass der Zweck der Urlaubsgewährung, sich von der Wahrnehmung der Dienstausübung zu erholen, bei einer Freistellung vom Dienst nicht erreicht werden kann. Darin liegt der Unterschied zu einem Beamten, der krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, die Zeit ohne Dienstleistungspflicht zur Erholung zu nutzen. Darauf, ob der Kläger in der Lage war, sich von der Dienstleistungspflicht zu erholen, kommt es nicht an. Denn der Aspekt des Gesundheitsschutzes kann während der Dauer eines vorläufigen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte, der Ausgangspunkt für den Abgeltungsanspruch wegen krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaub darstellt, von vorneherein nicht in Frage kommen (vgl. für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung VG München, Urteil vom 21. November 2017 - M 5 K 16.5271 -, juris Rdnr. 14). Der Kläger hat im Jahr 2014 bereits 20 Tage europarechtlichen Erholungsurlaub in Anspruch genommen. Für die Jahre 2015 bis 2017 war der Kläger an keinem Tag zur Dienstleistung tatsächlich verpflichtet, von deren Wahrnehmung der Kläger sich hätte erholen müssen. Die vom Verwaltungsgericht Bremen für den Fall der disziplinarrechtlichen vorläufigen Dienstenthebung vertretenen Auffassung, wonach die Verpflichtung des Beamten zur ständigen Dienstbereitschaft dem Erholungszweck entgegenstehe (VG Bremen, Beschluss vom 19. August 2016 - 6 V 2267/16 -, juris Rdnr. 27; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 6 B 1147/17 -, juris Rdnr 20; Bay. VGH, Beschluss vom 18. November 2015 - 6 ZB 15.1856 -, juris Rdnr. 8; OVG Bremen, Urteil vom 20. November 2019 - 2 LB 147/19 -, juris Rdnr. 27), ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Beklagte hatte die Freistellung „bis zu einer weiterführenden Entscheidung des Gemeindevorstands“ angeordnet. Der Kläger musste nicht damit rechnen, kurzfristig wieder zum Dienst herangezogen zu werden. Im Sommer 2016 liefen noch Einigungsgespräche, die eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses zum Gegenstand hatten. Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. September 2014 hat er nicht erhoben. Seine „amtsangemessene Beschäftigung“ zu fordern, reicht als solches nicht aus. Es hätte auch dem Kläger oblegen, sich gegebenenfalls mit der Beklagten in Verbindung zu setzen, falls er frühzeitig Planungssicherheit für einen bestimmten Zeitraum, in dem er etwa eine Reise antreten will. Eine Zusicherung, die Freistellung während eines bestimmten Zeitraums nicht aufzuheben, wäre zumindest in Betracht gekommen. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei durch die Freistellung vom Dienst in seiner Gesundheit beeinträchtigt worden und habe sich in psychotherapeutischer Behandlung befunden, so dass er die Zeit nicht zu Erholungszwecken habe nutzen können. Darauf, ob er im Umfang von 20 Arbeitstagen in den Jahren 2015 und 2016 einen Erholungsurlaub nicht hätte wahrnehmen können, kommt es nicht an. Es fehlt bereits an der Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Erholungsurlaub, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Kläger den Urlaub zu Erholungszwecken hätte nutzen können. Im Übrigen steht der Vortrag des Klägers, er sei dienstunfähig gewesen, im Widerspruch zu seinem Vorbringen, er habe seine amtsangemessene Beschäftigung gefordert. Der Kläger kann auch nicht etwa auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs Urlaubsabgeltung als Ersatz dafür verlangen, dass ein Urlaubsanspruch für die Jahre 2015 bis 2017 infolge der Freistellung vom Dienst nicht besteht. Der Vortrag des Klägers, die Beklagte hätte die Freistellung rechtswidrig vorgenommen und dadurch die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub verhindert, zielt in diese Richtung. Ein Urlaubsanspruch in der nach Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie vorgesehenen Höhe hätte den Kläger zwar berechtigt, von der Beklagten eine Freistellung des Klägers für vier Wochen bei fortdauernden Dienstbezügen zu verlangen. Der Kläger war aber bei vollen Bezügen vom Dienst tatsächlich freigestellt. Darauf, ob die Freistellung vom Dienst rechtswidrig war, kommt es nicht an. Die Freistellung vom Dienst hat der Kläger nicht angegriffen. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist im Übrigen – anders als der Kläger meint – nicht deshalb rechtswidrig geworden, weil keine Suspendierung „nach Disziplinarrecht“ in Form der vorläufigen Dienstenthebung nach § 43 HDG erfolgt ist, da dieses auch bis zum Eintritt in den Ruhestand angeordnet werden durfte; die Einleitung eines Disziplinarverfahrens innerhalb von drei Monaten ist, wie von § 39 S. 2 BeamtStG vorgesehen, auch erfolgt. Selbst bei einer rechtswidrigen Freistellung vom Dienst hätte die Beklagte den Kläger nur während der Dauer eines vierwöchigen Erholungsurlaubs ohne den Erhalt einer Gegenleistung besolden müssen, wohingegen sie ihn wegen der Freistellung für das gesamte Kalenderjahr 2015 und 2016 und anteilig für das Kalenderjahr 2017 ohne Gegenleistung besoldet hat (vgl. hierzu OVG Bremen, Urteil vom 20. November 2019 - 2 LB 147/19 -, juris Rdnr. 28 m.w.N.). Es kommt nicht mehr darauf an, unter welchen Voraussetzungen der europarechtliche Mindesturlaubsanspruch verfallen ist oder ob der Verfall wegen eines fehlenden Hinweises der Beklagten auf einen drohenden Verfall ausgeschlossen ist. Weiterhin hat der Klägers mangels Hauptforderung auch keinen Anspruch auf die geltend gemachte Zinsforderung. Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Aufgrund dieser Kostenentscheidung bedarf es keiner Entscheidung über den vom Kläger gestellten Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger begehrt eine finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub, den er vor seiner Ruhestandsversetzung nicht genommen hat. Der Kläger war Verwaltungsoberrat (A 14 HBesG) im Dienst der Beklagten, bis er mit Ablauf des 31. März 2017 mit Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurde. In der Zeit vom 08. bis 31. März 2017 war der Kläger durchgehend krankgeschrieben. Mit Schreiben des Gemeindevorstands vom 11. September 2014 wurde der Kläger aufgrund eines laufenden Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Untreue „ab sofort“ vom Dienst freigestellt. Am 23. Oktober 2014 wurde gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das ruhend gestellt wurde. Zwischen dem Kläger und der Beklagten wurden ab Mai 2016 Einigungsgespräche geführt, die eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses auf der Grundlage eines Antrags des Klägers, bereits zum 31. Oktober 2016 in den Ruhestand versetzt zu werden, und eine finanzielle Ausgleichszahlung für die Abgeltung der noch offenen Urlaubstage zum Gegenstand hatten (Bl. 1 ff. des Verwaltungsvorgangs). Eine Einigung kam nicht zustande. Mit Schreiben vom 25. November 2016 beantragte der Kläger die finanzielle Abgeltung der (Rest-) Urlaubsansprüche aus 2014 und 2015. Mit Schreiben vom 09. Januar 2017 lehnte der Gemeindevorstand der Beklagten den Antrag auf Abgeltung des Urlaubsanspruchs aus 2014 und 2015 ab. Es bestehe keine Rechtsgrundlage für den begehrten Abgeltungsanspruch. Die Voraussetzungen eines krankheitsbedingt vor dem Ende des Beamtenverhältnisses nicht realisierten europarechtlichen Mindesturlaubs lägen nicht vor. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war nicht beigefügt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. März 2017 ließ der Kläger Widerspruch erheben. Dem Kläger sei mit Schreiben vom 19. Mai 2016 seitens der Gemeinde schriftlich bestätigt worden, dass ihm zum Stand 18. Mai 2016 noch 78 Urlaubstage zugestanden hätten. Dem Kläger sei bestätigt worden, dass sich ein Bruttogesamtbetrag in Höhe von 20.217,60 EUR ergeben würde. Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 sei ihm ebenfalls schriftlich bestätigt worden, dass ihm eine finanzielle Abgeltung zustehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 04. September 2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf die Regelung des § 9 Abs. 4 HUrlVO Bezug genommen. Voraussetzung für einen Abgeltungsanspruch sei, dass der europarechtliche Mindestjahresurlaub wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht habe genommen werden können. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Es gebe auch keine verbindliche Bestätigung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs. Es sei weder eine verbindliche Zusage abgegeben worden noch habe der Kläger auf die im erfolgten Schriftverkehr gemachten Angaben vertrauen dürfen. Denn die vom Kläger in Bezug genommenen Schreiben seien im Rahmen der Verhandlungen über eine vorzeitige Beendigung des Beamtenverhältnisses erfolgt, die letztendlich aber gescheitert seien. Der Widerspruchsbescheid wurde ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Postzustellungsurkunden am 07. September 2017 dem Kläger und am 08. September 2017 dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 02. Oktober 2017, bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen am 06. Oktober 2017, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, der Kläger sei von der Beklagten wegen unbegründeter Vorwürfe vom Dienst ausgeschlossen worden. Trotz entsprechender Bitten sei ihm verweigert worden, seiner Amtsausübung nachgehen zu dürfen. Durch dieses rechtswidrige Verhalten der Beklagten sei der Kläger erkrankt und habe sich in psychotherapeutische Behandlung begeben. Die psychotherapeutische Behandlung sei Ende 2014 aufgenommen worden und habe bis zum Jahr 2017 durchgehend angedauert. Der Beklagten sei auch (durch die Stellung eines Beihilfeantrags) seit dem 15. Januar 2015, dem Datum des Festsetzungsbescheids, bekannt, dass der Kläger sich in psychotherapeutische Behandlung habe begeben müssen. Der Kläger habe in den Jahren 2015 und 2016 krankheitsbedingt nicht einen Tag Urlaub nehmen können. Für das Jahr 2017 stünden dem Kläger für die Zeit vom 01. Januar 2017 bis zum 31. März 2017 anteilig 5 Urlaubstage zu, die er krankheitsbedingt nicht hätte nehmen können. Insgesamt stünde dem Kläger daher ein europarechtlicher Urlaubsabgeltungsanspruch für 45 Urlaubstage zu. Die Beklagte habe den vorgesehenen Zeitraum für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG von drei Monaten rechtswidrig weiter ausgedehnt. Eine Suspendierung des Klägers „nach Disziplinarrecht“ habe nicht stattgefunden. Die Rechtsstellung des Klägers während der Zeit der Zwangsbeurlaubung sei aber im Übrigen – mit Ausnahme der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte – ebenso wie der Urlaubsanspruch unverändert geblieben. § 11 HUrlVO sei nicht einschlägig, da es sich hier nicht um eine Erkrankung während des Urlaubs handle. Auf § 68 HBG können die Beklagte sich nicht berufen, da der Kläger nicht ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben sei. Ein Verfall von Urlaubsansprüchen sei nicht eingetreten, da die Erhebung des Widerspruchs die Verjährung gehemmt habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 09. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. September 2017 zu verpflichten, an den Kläger eine Urlaubsabgeltung für die Jahre 2015, 2016 und 2017 in Höhe von 11.664,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in dem Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei von der Arbeitsleistung freigestellt worden und habe sich damit quasi in Dauerurlaub befunden. Er sei auch nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, sondern wegen Erreichens der Altersgrenze. Der Kläger habe zuvor keinen Urlaub genommen, weil er ohnehin von der Arbeitsleistung freigestellt gewesen sei. Der Urlaub sei nicht wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommen worden. Der Kläger sei bis zum Eintritt in den Ruhestand auch nicht dienstunfähig gewesen. Erst mit der Klagebegründung vom 10. Januar 2018 habe der Kläger behauptet, seit 2014 durchgehend dienstunfähig gewesen zu sein. Der Kläger habe seine behauptete Dienstunfähigkeit nicht gegenüber der Beklagten angezeigt und geltend gemacht. Damit sei er seiner Verpflichtung aus § 11 HUrlVO und § 68 HBG nicht nachgekommen. Eine Überprüfung oder die Einforderung entsprechender Nachweise sei der Dienststelle nachträglich auch nicht mehr möglich. Selbst wenn der Kläger in Behandlung gewesen sein sollte, ergebe sich daraus nicht notwendigerweise eine Dienstunfähigkeit. Es sei widersprüchlich, wenn der Kläger darauf verweise, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte die Rechtsstellung nicht verändert habe, er aber keine Verpflichtung sehe, Krankheiten unverzüglich zu melden oder Urlaub zu nehmen. Im Übrigen verfalle der europarechtliche Mindesturlaub, der krankheitsbedingt im Jahr seines Entstehens nicht habe genommen werden können, nach 15 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. April 2019 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat eine Aufforderung nach § 87b VwGO erlassen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten (1 Ordner Verwaltungsvorgang und 1 Ordner Personalakten des Klägers), die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.