OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 1303/12.WI

VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2016:0919.3K1303.12.WI.0A
7Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Hospitationsbericht stellt eine Einelleistungsfeststellung und keine Beurteilung dar. Es handelt sich um eine unselbständige Verfahrenshandlung, die nach § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Hospitationsbericht stellt eine Einelleistungsfeststellung und keine Beurteilung dar. Es handelt sich um eine unselbständige Verfahrenshandlung, die nach § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage auf Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung ist unzulässig. Bei dem Hospitationsbericht der Schulamtsdirektorin XXX vom 06. März 2012 handelt es sich nicht um eine (anfechtbare) dienstliche Beurteilung, sondern um eine Einzelleistungsfeststellung, die nach § 44a VwGO nicht isoliert angegriffen werden kann. Dienstliche Beurteilungen sind schriftliche dienstliche Äußerungen des Beurteilers über die während eines Beurteilungszeitraums erbrachten Leistungen eines Beamten, über seine Befähigung und/oder seine Eignung für ein Amt im statusrechtlichen Sinne (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 53. Aktualisierung, April 2016, Rdnr. 216). Davon abzugrenzen sind bloße Bewertungen von Einzelleistungen ohne Aussage über die Leistung in einem Beurteilungszeitraum - wie etwa ein Bericht über einen Unterrichtsbesuch (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 6 B 1557/08 -, ; Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., Rdnr. 220). Bei Auslegungszweifeln ist der objektive Empfängerhorizont maßgeblich (Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., Rdnr. 222). Vorliegend wird in dem Hospitationsbericht ausgeführt, Ziel des Unterrichtsbesuchs seien die Sichtung von Planung und Unterricht, vor allem aber die Reflexion von und mit der Klägerin gewesen. Zudem habe mit der Klägerin das weitere Vorgehen von Seiten des Staatlichen Schulamts offen und transparent gemacht werden sollen. Inhaltlich handelt es sich um eine Beschreibung und Bewertung der Unterrichtsvorbereitung und -durchführung durch die Klägerin sowie des anschließenden Reflexionsgesprächs. Eine abschließende Bewertung der Stunde ist in dem Bericht nicht enthalten. Damit fehlt es an der für das Vorliegen einer dienstlichen Beurteilung erforderlichen Bewertung der fachlichen Leistung sowie der Befähigung und/oder Eignung der Klägerin über einen Beurteilungszeitraum und auch an einem Gesamturteil hierüber. Soweit sich die Klägerin insoweit auf die Textstellen in dem Hospitationsbericht beruft, in denen eine weitergehende Bewertung der Leistungen der Klägerin erfolgt, handelt es sich lediglich um eine Wiedergabe von Äußerungen, die im Rahmen der Reflexionsphase getätigt wurden. Dabei ist nicht angegeben, wer diese getätigt hat. Allein aus der schriftlichen Wiedergabe dieser Bewertungen kann nicht gefolgert werden, die Verfasserin habe sich damit diese Äußerungen in Form einer dienstlichen Beurteilung zu Eigen gemacht. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Für dieses gewonnene Ergebnis spricht schließlich auch der Umstand, dass nach § 16 Nr. 8 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Hessen vom 04. November 2011 der Schulleiter und nicht die Schulamtsdirektorin XXX für die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung zuständig war. Bei der damit streitgegenständlichen bloßen Einzelleistungsfeststellung handelt es sich um eine nicht getrennt anfechtbare Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a VwGO. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Bei § 44a VwGO handelt es sich um eine eigenständige Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage. Mit ihr soll verhindert werden, dass der Abschluss von Verwaltungsverfahren durch Rechtsbehelfe verzögert und erschwert wird und die Gerichte mit Streitfällen befasst werden, obwohl das Verfahren noch gar nicht abgeschlossen ist und noch offen ist, ob die Betroffenen durch das Ergebnis des Verfahrens in der Sache beschwert werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, 2013, § 44a, Rdnr. 1). Die materielle Sachentscheidung ist das Ziel des Verwaltungsverfahrens. Nicht die Richtigkeit des Entscheidungsprozesses, sondern das Entscheidungsergebnis ist für den Bürger und die Allgemeinheit maßgeblich (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Stelkens, VwGO, 30. Ergänzungslieferung, Februar 2016, § 44a, Rdnr. 3). Hierbei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgedanken (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Stelkens, a.a.O., § 44a, Rdnr. 7). Auch die Sachentscheidung inhaltlich vorbereitende Maßnahmen sind Verfahrenshandlungen im Sinne von § 44a VwGO (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, 2010, § 44a, Rdnr. 51). Dementsprechend werden Beurteilungsbeiträge als unselbständige Verfahrenshandlungen angesehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04. August 1988 - 1 WB 69/88 -, ; VG Wiesbaden, Urteil vom 09. August 2007 - 8 E 721/06 -, ). Einzelleistungsfeststellungen der vorliegenden Art sind entsprechend zu bewerten. Bei dem Unterrichtsbesuch und dem Bericht hierüber handelt es sich auch um Handlungen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, denn sie dienten der Vorbereitung der Entscheidung über die Bewährung der Klägerin. Eine Ausnahme unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist nicht geboten. Die Inzidentkontrolle bei der Prüfung der das Verfahren abschließenden Verwaltungsentscheidung ist ausreichend. Der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2012 ist damit im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin wurde mit Wirkung vom 01. August 2008 zur Lehrerin z. A. im hessischen Schuldienst ernannt. Zum gleichen Zeitpunkt wurden ihr die Dienstobliegenheiten einer Lehrerin zur Anstellung an der XXX in XXX übertragen. Mit Wirkung vom 01. August 2009 wurde die Klägerin aus persönlichen Gründen an die XXX in XXX versetzt. Für die Zeit vom 01. August 2009 bis 31. Juli 2010 wurde ihr die Teilnahme am Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien ermöglicht und ihr für diese Zeit die Aufgaben einer Studienrätin übertragen. Gleichzeitig wurde ihr für das Jahr voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 20 Wochenstunden bewilligt. Mit Bescheid vom 04. Februar 2010 teilte das Amt für Lehrerbildung der Klägerin unter Anordnung des Sofortvollzugs mit, dass sie nicht zur Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien zugelassen werde, sodass die Prüfung nicht bestanden sei. In dem hiergegen gerichtete Klageverfahren 6 K 13/11.WI ordnete das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 08. Dezember 2011 das Ruhen des Verfahrens an. Mit Bescheid vom 09. März 2010 wurde die Klägerin mit 10 Wochenstunden bis zum 31. Juli 2010 an die XXX in XXX abgeordnet. In einer dienstlichen Stellungnahme vom 27. Juli 2011 erklärte der Schulleiter, dass aufgrund der unterrichtlichen Leistungen nach dieser Zeit kein Interesse mehr an einer Weiterbeschäftigung an der XXX bestanden habe. Für die Zeit vom 01. August 2010 bis 31. Juli 2011 bewilligte das Staatliche Schulamt der Klägerin gemäß § 85a Abs. 1 HBG Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 20 Wochenstunden. In diesem Umfang und für diesen Zeitraum wurde die Klägerin an die XXX in XXX abgeordnet. Unter dem 15. Juni 2011 erstellte die Schulleiterin der XXX, Frau XXX, zusammenhängend einen Bericht über einen Unterrichtsbesuch am 07. Juni 2011 und eine dienstliche Beurteilung. In der Beurteilung gelangte sie zu dem Ergebnis, dass sich die Klägerin in dem beobachteten Rahmen eines Jahres Probezeit nicht bewährt habe. Mit Schreiben vom 15. Juni 2011 beantragte die zuständige Dezernentin des Staatlichen Schulamtes bei der Amtsleitung, die Regelprobezeit der Klägerin um ein Jahr zu verlängern, da sich diese im Verlauf der Regelprobezeit nicht in vollem Umfang bewährt habe. Mit Bescheid vom 06. Juli 2011 verlängerte das Staatliche Schulamt die Probezeit der Klägerin um ein Jahr bis zum 31. Juli 2012. Mit Schreiben vom 04. August 2011 teilte das Schulamt der Klägerin mit, sie solle im folgenden Schuljahr die Möglichkeit erhalten, die Bewährung als Lehrerin mit dem Lehramt Haupt- und Realschule unbelastet von einer Weiterqualifizierung zu erlangen und verdeutlichte die sich daraus ergebenden Konsequenzen. Für die Zeit vom 08. August 2011 bis 31. Juli 2012 wurde die Klägerin an die XXX in XXX abgeordnet. Für die Dauer des Schuljahres wurde der Klägerin wiederum Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 20 Wochenstunden bewilligt. Mit Zwischenbericht vom 26. Februar 2012 machte der Schulleiter der XXX, Herr XXX, auf der Basis mehrere Unterrichtsbesuche gravierende Mängel beim Unterricht der Klägerin aus und stellte zusammenfassend fest, dass zurzeit eine Bewährung der Klägerin noch nicht ausgesprochen werden könne. Am 28. Februar 2012 fand ein angekündigter Unterrichtsbesuch durch Schulamtsdirektorin XXX, den Schulleiter, Herrn XXX, den stellvertretenden Schulleiter, Herrn XXX und den Fachbereichsleiter Englisch, Herrn XXX, statt. Hierüber fertigte die Schulamtsdirektorin XXX unter dem 06. März 2012 einen Bericht für den Leiter des Staatlichen Schulamtes. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 08. Mai 2012 legte die Klägerin Widerspruch gegen die "anlassbezogene Beurteilung vom 06. März 2012" ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2012 wies das Staatliche Schulamt den Widerspruch gegen den Bericht über die Hospitation vom 06. März 2012 zurück. Am 13. November 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Bei dem streitgegenständlichen Bericht vom 06. März 2012 über den Unterrichtsbesuch vom 28. Februar 2012 handele es sich um eine anfechtbare dienstliche Beurteilung und nicht nur um eine Einzelleistungsbewertung. So würden in der Wiedergabe der Unterrichtsreflexion Bewertungen über die Leistungen der Klägerin über die letzten vier Jahre und nicht nur über den einzelnen Unterrichtsbesuch wiedergegeben. Auch wenn es sich um eine Wiedergabe des im Reflexionsgespräch Geäußerten handele, so werde dies durch die Verschriftlichung doch zu einer dienstlichen Beurteilung. Auch werde die Eignung als Lehrperson generell in Abrede gestellt. Damit liege keine bloße Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a VwGO vor. Dementsprechend sei auch der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen worden und nicht als unzulässig. Diese angefochtene dienstliche Beurteilung sei rechtswidrig. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2012 zu verurteilen, die Klägerin zum 6. März 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 01. November 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat eine Aufforderung nach § 87b VwGO erlassen. Gegenstand des Verfahrens waren die Gerichtsakte, die Akten der Verfahren 3 K 1302/12.WI, 1304/12.WI, 1305/12.WI, 3 L 1460/12.WI und 3 K 637/13.WI sowie die vorgelegten Behördenakten (ein Hefter Widerspruchsbescheide, ein Ordner Verwaltungsvorgänge, zwei Bände Personalakten).