Urteil
3 K 1450/15.WI.A
VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2016:0818.3K1450.15.WI.A.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Kläger haben zunächst keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Asylgesetz (AsylG). Nach § 3 Abs. 1 AsylG setzt die Flüchtlingseigenschaft voraus, dass sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftsland befindet. Wie bereits im Eilbeschluss vom 05.11.2015 ausgeführt, besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft schon deshalb nicht, weil die von den Klägern geschilderte Bedrohung durch Blutrache keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe darstellt. Soweit die Kläger hiergegen einwenden, sie würden als Familie unter den Begriff der "sozialen Gruppe" im Sinne der vorzitierten Vorschrift fallen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Familie als solche stellt keine soziale Gruppe nach § 3b AsylG dar. Denn gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4b) AsylG ist Merkmal einer bestimmten sozialen Gruppe u.a., dass sie in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Dies ist bei einer Familie in der Regel nicht der Fall (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 15.03.2016 - 17 L 316/16.A -; VG München, U. v. 29.07.2015 - M 24 K 12.30727 -; OVG Schleswig-Holstein, U. v. 27.01.2006 - 1 LB 22/05 -, juris). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dies im Einzelfall auf die klägerische Familie zutreffen würde. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder des Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Vor dem Hintergrund der Schilderung der Kläger, wonach sie in ihrem Heimatland Blutrache zu befürchten hätten, kommt vorliegend allein § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Betracht. Diesbezüglich ist jedoch bereits zweifelhaft, ob für die Kläger in Albanien tatsächlich eine solche Gefahr droht. Denn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG müssen stichhaltige Gründe für die Annahme eines Schadens im vorgenannten Sinne vorgebracht werden. Es müssen Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, die eine reale, vorhersehbare und persönliche Gefahr für diesen begründen. Die Gefahr muss über eine theoretische Möglichkeit hinausgehen, andererseits darf angesichts der Schwere der Menschenrechtsverletzungen, die es geht, kein allzu hoher Wahrscheinlichkeitsmaßstab angelegt werden (vgl. Keßler in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., § 4 AsylG Rn. 4). Die Kläger haben vorgetragen, ihnen drohe auf Grund des Umstandes, dass der Bruder des Klägers zu 1. in Albanien jemanden ermordet hätte, Blutrache durch die Familie des Getöteten. Zwar konnte die von den Klägern geschilderte Tat des Bruders durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes bestätigt werden. Der weitere Vortrag der Kläger, wonach sie durch die Familie des Getöteten bedroht worden seien und diese Bedrohung auch bei der Polizei gemeldet hätten, konnte jedoch nicht belegt werden. Der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 06.06.2016 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass das albanische Innenministerium - über das seit 2012 Angaben zu Blutrache im Zusammenhang mit Asylanträgen verifiziert werden (vgl. Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien v. 10.06.2015, S. 11) - mitgeteilt habe, bei der örtlichen Polizeidirektion in Vloré gebe es keine Einträge über etwaige Strafanzeigen der Kläger wegen "Bedrohung aus Rache oder Blutrache" seitens der Familie des Getöteten gegen die klägerische Familie oder wegen sonstiger Straftaten. Zur behaupteten Bedrohung verfüge die Polizeidirektion über keinerlei Hinweise (vgl. Bl. 200 f. d. GA). Die Kläger haben diesbezüglich eingewendet, dass sie bei der örtlichen Polizeidienststelle um Schutz nachgesucht hätten. Ob dieses Ersuchen jedoch auch von der Polizeistelle dokumentiert worden sei, könnten sie nicht mit Gewissheit sagen. Auch die von den Klägern im Verfahren vorgelegten Bestätigungen des Instituts "Haus für Gerechtigkeit und nationale Versöhnung", denen zufolge die Kläger vom Phänomen der Blutrache betroffen sein sollen und ihr Leben bedroht sein soll, stellen insoweit keinen Beleg des klägerischen Vortrags dar. Der hinsichtlich der Echtheit der vorgelegten Bescheinigung vom Gericht eingeholte Auskunft beim Auswärtigen Amt war insoweit lediglich zu entnehmen, dass die Unterlagen nicht überprüft werden könnten. Soweit der klägerische Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung am 18.08.2016 diesbezüglich beantragt hat, die Echtheit dieser vorgelegten Dokumente nochmals durch das Auswärtige Amt überprüfen zu lassen, hat das Gericht den entsprechenden Beweisantrag abgelehnt. Denn die Echtheit der Urkunde kann als wahr unterstellt werden. Sie sagt insoweit jedoch nichts über die Richtigkeit ihres Inhalts aus. Denn es gibt zwar einige Nichtregierungsinstitutionen, die sich um die Schlichtung von Blutrachefehden bemühen, jedoch auch einige, die daraus ein Geschäft entwickeln und so genannte "Blutrachebescheinigungen" verkaufen, die dann einen Asylantrag ermöglichen sollen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, a.a.O., S. 10). Es kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben, ob die von den Klägern geltend gemachte Bedrohung tatsächlich besteht. Denn die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sind bereits aus anderen Gründen nicht erfüllt. Nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG kann die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG grundsätzlich zwar auch von nichtstaatlichen Akteuren - wie vorliegend der Fall - ausgehen, dies jedoch nur, sofern die staatlichen Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor der Gefahr eines solchen Schadens zu bieten. Letzteres kann im Falle Albaniens jedoch nicht angenommen werden. Nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3d Abs. 2 AsylG muss der Schutz vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens wirksam und dauerhaft sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat oder staatliche Organisationen geeignete Schritte einleiten, um die Gefahr des Eintritts eines Schadens zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahnung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Albanien hat hinsichtlich Delikten im Zusammenhang mit Blutrache und Blutfehden entsprechende Vorschriften eingeführt. Der Staat lehnt Blutrachekonflikte und ähnliche Familienfehden ab und bekämpft diese. Das Strafgesetz sieht für Blutrachemorde mittlerweile härtere Strafen als für andere Morde vor. Bereits 2001 wurde das Strafgesetz um den Tatbestand "Blutrache" erweitert, 2008 und 2012 wurde das albanische Strafgesetz weiter angepasst. Heute wird vorsätzliche Tötung im Kontext von Rache oder Blutfehde mit nicht weniger als dreißig Jahren oder lebenslänglicher Haft geahndet. Die Androhung von oder die Anstiftung zur Androhung von Blutrache, welche zur Isolation der betroffenen Familien führt, wird mit bis zu drei Jahren Haft bestraft. Zusätzlich wurden weitere Maßnahmen von der albanischen Regierung beschlossen, um Blutrache und Ehrenmorde zu bekämpfen und Opfer zu unterstützen. So unterstützt sie Versöhnungsbestrebungen mit finanziellen Mitteln und versucht mit Hilfe von UNICEF aufgrund von Familienfehden isolierte Kinder mit Schulbüchern und Hauslehrern zu versorgen. Des Weiteren gibt es einige Nichtregierungsorganisationen, die sich um die Schlichtung von Blutrachefehden bemühen. Sie betreiben Konfliktmediation, bieten Rechtsberatung an und leisten von Blutrache betroffenen Personen Hilfestellung (vgl. VG Schwerin, U. v. 29.03.2016 - 5 A 2716/15 As SN -; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 23.02.2015 - 11 A 334/14.A -, Rn. 8, juris; OVG Saarlandes, B. v. 18.12.2015 - 2 A 128/15 -, Rn. 12, juris; VG Düsseldorf, B. v. 07.12.2015 - 17 L 3873/15.A -, Rn. 2 nach juris; VG Düsseldorf, B. v. 23.11.2015 - 17 L 3729/15.A -, Rn. 24 nach juris; VG Osnabrück, U. v. 31.08.2015 - 5 A 94/15 -, juris; VG Düsseldorf, U. v. 12.01.2015 - 6 K 8197/14.A -, Rn. 64, juris; VG Aachen, U. v. 16.10.2014 - 1 K 1201/14.A -, juris). Die Einführung entsprechender Rechtsvorschriften sowie die Bestrebungen des albanischen Staates zur Verringerung der Anwendung des traditionellen Gewohnheitsrechts, insbesondere hinsichtlich der Blutrache, werden auch von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in ihrer Auskunft vom 13.07.2016 bestätigt (vgl. Bl. 210 ff. d. GA). Soweit die Kläger diesbezüglich - auch unter Hinweis auf die geringe Anzahl an Verurteilungen wegen Delikten wie etwa Blutrache - einwenden, diese Vorschriften würden aber ungenügend durchgesetzt, ist damit noch nicht dargelegt, dass die Vorschriften unwirksam wären. Es mag zwar sein, dass die Anzahl an Verurteilungen in den letzten beiden Jahren - absolut betrachtet - gering war, jedoch spricht der Umstand, dass es entsprechende Verurteilungen gab, nach Auffassung des Gerichts vielmehr dafür, dass die staatlichen Behörden solche Delikte generell durchaus verfolgen. Die Anzahl an Verurteilungen muss dabei auch vor dem Hintergrund der Gesamtzahl von bekannten Blutrachefällen betrachtet werden. Diese hat - auch nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe - in den letzten Jahren jedoch abgenommen. Ein etwaiges Schutzersuchen der Kläger bei den albanischen Strafverfolgungsbehörden wäre danach nicht von vorne herein aussichtslos. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es absoluten Schutz vor Kriminalität nicht gibt. Die Annahme generellen Schutzes durch den albanischen Staat kann vorliegend auch nicht im Einzelfall widerlegt werden. Denn soweit die Kläger geltend machen, bei örtlichen Polizeibehörden keinen Schutz erhalten oder erwartet zu haben, hätten sie sich jedenfalls an andere oder höherrangige Polizeidienststellen oder an den Ombudsmann wenden können (vgl. VG Berlin, B. v. 21.10.2015 - 33 L 300.15 A -, Rn. 16, juris). Dass es für sie unmöglich gewesen sein könnte, bei entsprechenden Stellen um Schutz nachzusuchen, ist nicht dargetan. Vielmehr haben die Kläger lediglich vorgetragen, den Vorfall bei der örtlichen Polizeidienststelle gemeldet zu haben und im Übrigen von weiteren Schutzgesuchen bei der Polizei Abstand genommen zu haben, mit der Begründung, dass weitere Angehörige und nahe Verwandte der Familie XXX in der örtlichen Polizeidienststelle tätig seien, so dass Schutz von dieser Stelle nicht zu erwarten gewesen sei. Auch wenn das Gericht den Umstand, dass weitere Familienangehörige des Getöteten in der Polizeistation von Vloré tätig sind, als wahr unterstellt, ist damit noch nicht dargelegt, dass der albanische Staat im Fall der Kläger nicht schutzbereit wäre. Vielmehr hätten sich die Kläger auch an höherer Stelle, bei der Staatsanwaltschaft oder beim Ombudsmann für Blutrachefälle um Schutz bemühen können. Dies haben sie jedoch - soweit ersichtlich - nicht getan. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG sind ebenfalls nicht feststellbar. Nach § 60 Abs. 7 soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche erhebliche und konkrete Gefahr ist jedoch aus den vorstehenden Gründen von den Klägern nicht dargetan. Die Rechtmäßigkeit der Befristungsentscheidungen zu § 11 Abs. 7 und Abs. 1 AufenthG ist nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (vgl. auch § 34a Abs. 2 Satz 4 AsylG). Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger sind albanische Staatsangehörige. Sie reisten am 13.06.2014 in die Bundesrepublik ein und stellten am 21.10.2014 Asylantrag. In der Anhörung beim Bundesamt am 29.09.2015 gab der Kläger zu 1. an, er habe Albanien verlassen, weil sein Bruder am 22.04.2014 jemanden umgebracht habe. Sein Bruder habe Streit mit den Eltern eines Mädchens gehabt und in diesem Zusammenhang den Vater des Mädchens in Notwehr getötet. Die Kläger hätten anschließend erfolglos versucht, über eine Versöhnungsinstitution mit der geschädigten Familie zu verhandeln. Sie seien auch zur Polizei gegangen und hätten dort Schutz verlangt, jedoch keinen erhalten. Die geschädigte Familie bestehe auf die Durchführung von Blutrache. Er selbst und sein Vater seien seitdem ständig bedroht worden. Er habe sich dann bei Verwandten versteckt und sei am 13.06.2014 ausgereist. Sein Bruder sei inzwischen zu 23 Jahren Haft verurteilt worden. Der Antragsteller legte zudem ein Dokument in albanischer Sprache mit Übersetzung ins Englische vor. Die Klägerin zu 2. bestätigte die Angaben ihres Mannes im Wesentlichen. Nachdem die Kläger erkannt hätten, dass es nicht mehr zur Versöhnung kommen würde, hätte der Vater des Klägers zu 1. Pässe besorgt und sie seien ausgereist. Sie erklärte zudem, ein Umzug in einen anderen Landesteil Albaniens komme auch nicht in Betracht, da die geschädigte Familie gedroht habe, sie überall zu finden und Rache zu nehmen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.10.2015, am 12.10.2015 zur Post gegeben, wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Gleichzeitig wurden die Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihnen eine Abschiebung nach Albanien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Am 19.10.2015 haben die Kläger Klage erhoben (Az. 3 K 1450/15.WI.A). Am 21.10.2015 haben sie um einstweiligen Rechtschutz nachgesucht. Die Kläger sind der Auffassung, ihnen drohe bei ihrer Rückkehr nach Albanien der sichere Tod. Der Bruder des Klägers zu 1., XXX, habe in Albanien XXX getötet. Die Tochter des Getöteten habe mit ihm eine Beziehung gehabt. In der Nacht der Tat am 22.04.2014 hätten sie gesehen, wie ihr Bruder von der Polizei abgeführt worden sei. Der Vater des Klägers zu 1. habe diesem erzählt, dass sich der Bruder in den Ermittlungen auf Notwehr berufen habe. Deswegen habe der Kläger zu 1. in der Anhörung beim Bundesamt auch erklärt, sein Bruder habe die Tat aus Notwehr begangen, wohingegen dem vorgelegten Dokument der albanischen Justiz zu entnehmen sei, dass XXX nachts in das Haus des Getöteten geschlichen und diesen im Schlaf mit einem Messer erstochen habe. Mit dem Hinweis in der Anhörung, dass sich der Bruder / Schwager sofort nach der Tat der Polizei gestellt habe, hätten sie gemeint, dass er keinen Widerstand gegen die Festnahme geleistet habe. Die geschädigte Familie wolle nun aus Rache für den Tod ihres Familienangehörigen einen männlichen Angehörigen der klägerischen Familie umbringen. Am Begräbnis des Getöteten hätten seine Brüder geschworen, sein Blut zu rächen. Die Polizei habe Schutz verweigert. Die Kläger hätten sich dann zunächst bei Verwandten versteckt und aus dem Versteck heraus über Verwandte der Opferfamilie Entschädigungszahlungen und weitere Angebote zur Beilegung des Konflikts gemacht. Die Opferfamilie habe dies jedoch abgelehnt. Daraufhin habe der Vater des Klägers zu 1. bei dem staatlichen "Haus der Gerechtigkeit und der Versöhnung des Volkes" in Tirana die Durchführung einer Versöhnungsvermittlung zwischen der Familie XXX und XXX beantragt. In der Entscheidung der Institution vom 13.06.2014 werde ausgeführt, dass befürchtet werde, die Opferfamilie werde gegen die Familie des Täters Blutrache üben. Dies auch deshalb, weil der Bruder des Opfers XXX bei der Polizei sei. Die Kläger weisen zudem darauf hin, dass ein weiterer Bruder des Opfers Gefängniswächter sei. Die Kläger hätten auch an mehreren Orten in Albanien gelebt, u.a. in Tirana. Da die Opferfamilie jedoch eine sehr große Familie sei und zwei der Brüder des Opfers bei der Polizei seien, könnten die Kläger im ganzen Land nicht unentdeckt bleiben. Noch am Tag der Entscheidung der Versöhnungskommission seien sie aus- und in das Bundesgebiet eingereist. Sie hätten für sich in Albanien keine Perspektive mehr sehen können und hätten befürchtet, getötet zu werden. Die Eltern des Klägers zu 1. seien jedoch noch länger in Albanien geblieben, weil sie noch auf eine Chance auf Versöhnung gehofft hätten. Die Kläger sind der Auffassung, sie seien bei Rückkehr nach Albanien an Leib und Leben gefährdet. Da zwei von den Brüdern im staatlichen Dienst seien, sei zu befürchten, dass man die Kläger in Albanien ausfindig machen und töten würde. Die Kläger beantragen, unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 07.10.2015 die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise, Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 05.11.2015 hat das Gericht den Eilantrag der Kläger zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen (Az. 3 L 1469/15.WI.A). Nachdem die Kläger einen Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO gestellt haben und weitere Unterlagen und Dokumente zur Substantiierung ihres Vorbringens vorgelegt hatten, hat das Gericht dem Abänderungsantrag unter dem 19.02.2016 stattgegeben. Auf den entsprechenden Beschluss wird verwiesen. Mit Beschluss vom 25.02.2016 hat das Gericht Beweis erhoben durch die Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amtes, amnesty international und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Auf den Beweisbeschluss (vgl. Bl. 183 f. d. GA) und die entsprechenden Auskünfte (vgl. Bl. 198, 200 u. 210 ff. d. GA) wird Bezug genommen. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Kläger führen aus, sie hätten noch in der Tatnacht bei der Polizei um Schutz gebeten, weil sie befürchtet hätten, Opfer von Blutrache zu werden. Dieses Gespräch sei jedoch lediglich mündlich erfolgt, ohne dass hierüber ein Aktenvermerk angefertigt worden sei. Ihre Pässe hätten sie über eine Passagentur beantragt. Dies sei in Albanien üblich. Weder der Kläger zu 1. noch sein Vater seien persönlich zur Polizeistation in Vloré gegangen und hätten dort formell einen Pass beantragt. Es lasse sich insoweit nicht verifizieren, auf Grund welcher Umstände das Innenministerium gegenüber der Deutschen Botschaft in Albanien angegeben hätte, dass die Kläger zwecks Antragstellung persönlich auf der Polizeistation vorgesprochen hätten. Zur Feststellung, XXX sei Polizeiangestellter in der Strafvollzugsanstalt in Vloré und unabhängig von der dortigen Polizeistation, werde darauf hingewiesen, dass der Kläger zu 1. sich insoweit geirrt habe. Er sei mit den Verwandtschaftsverhältnissen durcheinander gekommen. Jedoch sei davon auszugehen, dass weitere Verwandte in der Polizeistation in Vloré tätig seien und daher der polizeiliche Schutz gegen Verfolgung durch die Familie XXX verweigert worden. Aus der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe gehe hervor, dass Blutrache auch in städtischen Gebieten verbreitet sei. Es werde darauf hingewiesen, dass es auch im Jahr 2015 Mordfälle auf Grund von Blutfehden und -rache gegeben habe. Obwohl die gesetzlichen Vorschriften verschärft worden seien, würden diese ungenügend umgesetzt. Im Jahr 2015 seien lediglich drei, im Jahr 2014 vier Täter wegen dieses Delikts verurteilt worden. Die Zahl der tatsächlichen Taten liege jedoch weitaus höher. Dementsprechend komme die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu der Schlussfolgerung, dass die Gesetze ineffizient seien. Polizei und andere staatliche Stellen unternehmen bei weitem nicht genug, um Personen, die bei Blutfehden involviert seien, zu beschützen. Es gebe auch keinen Schutzort in Albanien, da das Land klein und die Familie weit verzweigt sei. Auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der beigezogenen Verfahren 3 L 1469/15.WI und 3 L 99/16.WI.A sowie der Bundesamtsakte wird Bezug genommen.