Beschluss
3 L 1272/13.WI
VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2014:0904.3L1272.13.WI.0A
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Leitsätze
Zur Rücknahme der Ernennung eines Professors im Beamtenverhältnis auf Probe wegen arglistiger Täuschung bei der Bewerbung
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 06.12.2013 gegen den Bescheid des Präsidenten der Hochschule C vom 18.11.2013 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.526,26 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rücknahme der Ernennung eines Professors im Beamtenverhältnis auf Probe wegen arglistiger Täuschung bei der Bewerbung Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 06.12.2013 gegen den Bescheid des Präsidenten der Hochschule C vom 18.11.2013 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.526,26 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist promovierter Physiker. Mit Schreiben vom 14.12.2011 bewarb er sich bei der Hochschule C auf die ausgeschriebene Professur „D“ im Fachbereich Architektur und Bauingenieurwesen. Hierbei bezog er sich auf die im Rahmen einer früheren Bewerbung vorgelegten Unterlagen. Dort hatte er unter anderem eine Liste „Wissenschaftliche Aktivitäten und Veröffentlichungen“ und eine Liste „Interne Aktivitäten XXX“ vorgelegt. Die Berufungskommission entschied sich mit Bericht vom 23.04.2014 dafür, den Antragsteller auf Platz 1 zu setzen. Der Fachbereich Architektur und Bauingenieurwesen folgte dem Votum. Mit Schreiben vom 02.07.2012 nahm der Antragsteller den daraufhin erteilten Ruf an. Seit dem 01.09.2012 war er als Professor auf Probe im Fachbereich Architektur und Bauingenieurwesen der Hochschule C tätig. Mit E-Mail vom 08.08.2013 fragte Prof. Dr. E, Studiengangsleiter des Studiengangs „F“ und Vorsitzender der seinerzeitigen Berufungskommission, bei dem Antragsteller nach dem Veröffentlichungsstand der in der Liste „Interne Aktivitäten XXX“ aufgeführten Arbeiten. Hierauf antwortete der Antragsteller mit Mail vom 09.08.2013. Mit Schreiben vom 26.08.2013 an den Präsidenten der Hochschule C erhob Prof. Dr. E Vorwürfe gegen den Antragsteller im Hinblick auf die Korrektheit der von diesem vorgelegten Liste „Interne Aktivitäten XXX“. Soweit in dieser Liste Arbeiten als „submitted“ bzw. „to be published“ bezeichnet worden seien, treffe dies nicht zu. Dies wurde näher ausgeführt. Ferner seien bei einer Arbeit die Koautoren nicht angegeben worden. Bei Kenntnis hiervon hätte ihn die Berufungskommission nicht ausgewählt. Er bat um Prüfung der Rücknahme der Ernennung. Mit Schreiben vom 27.08.2013 hörte der Präsident der Hochschule C den Antragsteller zu diesen Vorwürfen im Hinblick auf eine etwaige Rücknahme der Ernennung an. Mit Stellungnahme vom 29.08.2013 erklärten die Mitglieder der Berufungskommission, bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse hätte die Kommission eine andere Auswahlentscheidung getroffen. Unter dem 03.09.2013 nahm der Antragsteller Stellung. Die vom Präsidenten der Hochschule C einbezogene Kommission zur Beurteilung wissenschaftlichen Fehlverhaltens kam mit Stellungnahme vom 03.10.2013 zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller kein absichtliches wissenschaftliches Fehlverhalten nachzuweisen sei. Hiergegen erhob Prof. Dr. E mit Mail vom 07.10.2013 Einwendungen. Mit Bescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Wiesbaden vom 14.10.2013 wurde bei dem Antragsteller ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt. Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten teilte mit Schreiben vom 22.10.2013 mit, dass keine Bedenken gegen die Maßnahme bestünden. Mit Schreiben vom 10.11.2013 an den Präsidenten der Hochschule C legte die Kommission zur Beurteilung wissenschaftlichen Fehlverhaltens nochmals ihre Auffassung dar, die nach nochmaliger Nachfrage durch die Vorsitzende mit Mail vom 11.11.2013 verdeutlicht wurde. Mit Stellungnahme vom 11.11.2013 führten die Mitglieder der Berufungskommission aus, bei Kenntnis des Umstandes, dass die drei als „submitted“ gekennzeichneten Arbeiten entweder niemals eingereicht worden seien oder bereits endgültig abgelehnt gewesen seien, hätte die Kommission von einer Aufnahme des Antragstellers in die Berufungsliste Abstand genommen. Mit Bescheid vom 18.11.2013 nahm der Präsident der Hochschule C die Ernennung des Antragstellers zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Ernennung sei zurückzunehmen, da sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt worden sei (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Der Antragsteller habe mit seiner Bewerbung eine Liste „Interne Aktivitäten XXX“ eingereicht, in der drei Arbeiten als „submitted“ und vier Arbeiten als „to be published“ gekennzeichnet worden seien, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. Weiterhin sei bei drei Arbeiten nicht angegeben worden, dass Koautoren mitgewirkt hätten. An dem Umstand, dass zwischen verschiedenen Bearbeitungs- bzw. Publikationsstadien unterschieden worden sei, zeige sich, dass es ich nach der Vorstellung des Antragstellers nicht um eine bloße Auflistung von internen Forschungsarbeiten handeln sollte. Bei Kenntnis dieser Umstände habe ihn die Berufungskommission nicht in die Berufungsliste aufgenommen. Es zeige sich ein Mangel an wissenschaftlicher Integrität. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im besonderen öffentlichen Interesse. Ohne die Anordnung müssten finanzielle Mittel für die Besoldung des Antragstellers aufgewandt werden, deren Rückforderung möglicherweise nicht durchsetzbar sei. Durch die arglistige Täuschung sei auch das dienstliche Vertrauensverhältnis zerstört. Weiterhin würden die Defizite im Forschungsbereich auf die praktische Arbeit durchschlagen und bei einem weiteren Einsatz des Antragstellers sei der reibungslose Lehr- bzw. Prüfungsbetrieb gefährdet. Am 06.12.2013 legte der Antragsteller Widerspruch ein. Ebenfalls am 06.12.2013 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt. Er legt die fraglichen Arbeiten vor. Nicht der Präsident der Hochschule C, sondern das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst sei für die Rücknahme der Ernennung zuständig. Die Sechs-Monats-Frist des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 2 HHG sei nicht eingehalten. Seit fast einem Jahr beschäftigten sich der Fachbereichsleiter und seine Kommission mit den Veröffentlichungen des Antragstellers. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei nicht geboten und nicht ausreichend begründet. Eine Ersparnis von Haushaltsmitteln trete nicht ein, da die vom Antragsteller gehaltenen Vorlesungen nun durch andere Personen gehalten werden müssten. Es liege auch keine bewusste und vorsätzliche Täuschung vor. In seinen Bewerbungsunterlagen hätten sich zwei Listen befunden. Eine Liste „Wissenschaftliche Aktivitäten und Veröffentlichungen“, in der seine Veröffentlichungen aufgelistet seien, und eine Liste „Interne Aktivitäten“ mit Themen und Arbeiten am Forschungszentrum XXX, die noch nicht veröffentlicht seien, eventuell auch nicht veröffentlicht würden und an denen der Antragsteller nur mitgearbeitet habe. Teilweise seien sie für eine spätere Veröffentlichung gedacht gewesen (to be published) aber noch nicht fertiggestellt und noch in Bearbeitung (in progress) gewesen. Es handele sich um eine Fortschreibung des Zeugnisses des Forschungszentrums Jülich, in dem die Arbeiten schon weitgehend erfasst seien. Der Antragsteller sei nicht verpflichtet gewesen, die Liste jeweils nachträglich dem aktuellen Stand anzupassen, wenn etwa eine Zeitschrift reagiere. Er habe nicht behauptet oder den Eindruck erweckt, er habe die inkriminierten Artikel veröffentlicht, die Themen seien bereits zur Veröffentlichung angenommen oder er sei alleine verantwortlich für diese Themen. Sowohl die Berufungskommission als auch die externen Gutachter hätten dies auch so verstanden. Auch die Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens habe die Vorgehensweise nicht beanstandet. Die in der vom Antragsgegner angeführten IEEE Citation Reference gegebene Definition sei keineswegs allgemein gebräuchlich. Aus dem Umstand. dass sich eine Arbeit nicht in der Datenbank einer Zeitschrift befinde, könne nicht gefolgert werden, dass das Papier nie eingereicht worden sei. Hintergrund der Vorwürfe sei, dass Prof. Dr. E massiv um ihn geworben habe, dann aber mit der Art und Weise der Durchführung der Lehrveranstaltungen nicht einverstanden gewesen sei. Dies habe sich aufgeschaukelt und man habe schließlich sein Portfolio noch einmal durchleuchtet, obwohl seine Bewerbung bereits im Bewerbungsverfahren intensiv geprüft worden sei. Die Behauptung, der Antragsteller weise Defizite im Forschungsbereich auf, rechtfertige nicht die sofortige Rücknahme der Ernennung. Dies sei nur vorgeschoben. Die vom Antragsgegner behaupteten Probleme mit Studierenden bestünden so nicht. Die Rücknahme der Ernennung und der Sofortvollzug stellten eine besondere Härte für den Antragsteller dar. Er sei verheiratet und habe Kinder. Er habe in Wiesbaden eine neue Wohnung angemietet und müsse seinen Lebensunterhalt bestreiten. Weiterhin verweist der Antragsteller auf seinen Gesundheitszustand und seinen GdB von 50. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer eventuellen nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 18.11.2013 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er legt Stellungnahmen von Prof. Dr. E vom 12.12.2013, 04.02.2014 und 28.04.2014, von Prof. Dr. G vom 23.01.2014 und Prof. Dr. H vom 03.02.2014 vor und vertieft die Darlegungen des Rücknahmebescheids. Die Zuständigkeit des Präsidenten der Hochschule C für die Rücknahme der Ernennung ergebe sich aus §§ 38 Abs. 1, 60 Abs. 2 Satz 1 HHG. Die Frist des § 15 Abs. 2 HBG beginne erst ab sicherer Kenntnis von allen Umständen zu laufen. Dies sei nicht vor dem 08.08.2013 der Fall gewesen. Sinn und Zweck einer Ernennungsrücknahme bestehe in der Korrektur von fehlerhaften Personalentscheidungen, um den Dienstherrn vor der Weiterbeschäftigung persönlich ungeeigneter Beamten zu schützen. Der Präsident der Hochschule C sei an das Votum der Kommission zur Beurteilung wissenschaftlichen Fehlverhaltens nicht gebunden gewesen. Deren Beurteilung sei auch widersprüchlich. Entscheidend sei, dass der Antragsteller in der Liste der internen Arbeiten die im Publikationswesen üblichen Bezeichnungen verwendet habe, ohne die Berufungskommission über den Sachverhalt aufzuklären. Dies habe sowohl bei der Berufungskommission als auch bei den externen Gutachtern einen Irrtum hervorgerufen, der für die Berufung des Antragstellers ausschlaggebend gewesen sei. Die Liste enthalte auch zumindest hinsichtlich der als submitted bezeichneten Arbeiten objektiv unwahre Angaben. Die Verwendung des Begriffs to be published sei irreführend gewesen. Aus den vorgelegten Arbeiten ergebe sich, dass sie auch noch nicht in ausreichender Form fertiggestellt gewesen seien. Die Koautoren seien von dem Antragsteller aus seiner ursprünglichen Liste gelöscht worden. Es sei zu erheblichen Studierendenprotesten gegen den Antragsteller und anderen Problemen gekommen. Allein der Umstand, dass eine soziale Härte eintrete, dürfe nicht dazu führen, von einer rechtlich und sachlich gebotenen Maßnahme Abstand zu nehmen. Mit Beschluss vom 25.08.2014 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Gegenstand des Verfahrens waren die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten (ein Hefter Personalakte, ein Hefter Sachakte). II. Der zulässige Antrag ist in der Sache auch begründet. Die Rücknahme der Ernennung des Antragstellers erweist sich bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr ist die Sach- und Rechtslage offen. Bei dieser Sach- und Rechtslage überwiegt das Interesse des Antragstellers daran, vorläufig vom Vollzug der Maßnahme verschont zu bleiben, gegenüber dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Der Bescheid vom 18.11.2013 ist bereits formell nicht rechtmäßig ergangen. Der Präsident der Hochschule C war nach § 15 Abs. 2 Satz 3 HBG a.F., §§ 38 Abs. 1, 60 Abs. 2 Satz 1 HHG für den Erlass des Rücknahmebescheids zuständig. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 HHG nehmen die Hochschulen die Aufgaben der obersten Dienstbehörden wahr. Eine Dienstbehörde gibt es nur für Beamte. Die Erwähnung des nicht verbeamteten Personals hingegen bezieht sich nur auf die „entsprechenden Aufgaben“. Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten wurde beteiligt und hat mit Schreiben vom 22.10.2013 mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen die Maßnahme bestünden. Die Sechs-Monats-Frist des § 15 Abs. 2 HBG a.F. wurde eingehalten. Es handelt sich um eine Entscheidungsfrist. Der Fristlauf beginnt daher erst nach Kenntnis von allen für die Rücknahme relevanten Tatsachen. Dazu gehört auch die Anhörung des Antragstellers. Diese ist zeitnah erfolgt. Der Antragsteller nahm mit Schreiben 03.09.2013 Stellung. Dem Antragsteller wurde aber vor Erlass des Bescheids nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt (§ 15 Abs. 2 Satz 2 HBG a.F.). Zwar wurde er mit Schreiben vom 27.08.2013 angehört. Dieses Anhörungsschreiben bezeichnete auch noch hinreichend den damaligen Sachverhalt, zu dem rechtliches Gehör gewährt wurde. Der Bescheid vom 18.11.2013 ist aber auf weitere Sachverhaltselemente gestützt, die nicht Gegenstand der Anhörung waren. Dies betrifft die Anfragen von Prof. E bei verschiedenen Zeitschriften und deren Antworten und des weiteren die Stellungnahme der Mitglieder der Berufungskommission. Auch soweit die Anordnung des Sofortvollzugs mit Defiziten im Forschungsbereich begründet wurde, wurde der Antragsteller hierzu nicht ordnungsgemäß angehört. Zwar können solche Anhörungsfehler grundsätzlich im Widerspruchsverfahren geheilt werden. Da vorliegend aber (ohne erkennbaren sachlichen Grund) eine Bescheidung des Widerspruchs bisher nicht erfolgt ist, ist auch noch keine Heilung eingetreten. Es bestehen weiterhin ernstliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 18.11.2013. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ist die Ernennung eines Beamten mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurde. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Bewerber durch unrichtige Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm (dolus eventualis), oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Amtsträger der Ernennungsbehörde (vgl. dazu v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 12 BeamtStG RdNr. 37 m.w.N.) einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen. Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach ihnen gefragt hat oder der zu Ernennende auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Ernennungsbehörde erheblich sind oder sein können (vgl. v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 12 BeamtStG RdNr. 48 m.w.N.; Fürst, GKÖD, L § 14 RdNr. 12; Plog/Wiedow, BBG, § 12 BBG a.F. RdNr. 4, m.w.N.). Dabei kommt es nur auf das Verhalten des Bewerbers vor der Ernennung an (vgl. v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 12 BeamtStG RdNr. 24). Die Ernennung muss durch die arglistige Täuschung herbeigeführt, also verursacht worden sein. Der erforderliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ohne die Täuschung die Ernennung nicht oder nicht zu diesem Zeitpunkt ausgesprochen worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.1963 - II C 195.61 -; BVerwGE 16, 340 ff; v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 12 BeamtStG RdNr. 34). Es genügt für die Kausalität, wenn die Behörde ohne die Täuschung den Bewerber nicht alsbald ernannt, sondern zunächst weitere Prüfungen und Erwägungen angestellt hätte, denn § 12 BeamtStG schützt die Entschließungsfreiheit des Dienstherrn (vgl. Plog/Wiedow, BBG, § 12 BBG a.F. RdNr. 5, m.w.N.). Der bloße Versuch einer unlauteren Beeinflussung der Entschließungsfreiheit der Ernennungsbehörde reicht hingegen nicht aus (vgl. v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 12 BeamtStG RdNr. 33). Am erforderlichen Ursachenzusammenhang fehlt es auch, wenn die Behörde den wahren Sachverhalt gekannt hat (vgl. v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 12 BeamtStG RdNr. 91). Die Beweislast für die Arglist und alle anderen Tatbestandsmerkmale trägt der Dienstherr. Allerdings hat der betroffene Beamte eine Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des Sachverhalts (vgl. v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 12 BeamtStG RdNr. 96). Vorliegend ist nach Auffassung des Gerichts bereits fraglich, ob eine Täuschungshandlung vorliegt. Der Antragsteller hat mit seiner Bewerbung eine Liste seiner wissenschaftlichen Aktivitäten und Veröffentlichungen, eine Liste seiner Vorträge und Seminare und die streitgegenständliche Liste mit dem Titel „Interne Aktivitäten XXX“ eingereicht. Durch die Benennung der streitgegenständliche Auflistung im Gegensatz und in Abgrenzung zu der Liste der wissenschaftlichen Aktivitäten und Veröffentlichungen hat er deutlich gemacht, dass es sich nicht um eine Publikationsliste handelt, sondern gerade nur um eine Liste von internen Aktivitäten. Die verwendeten Begrifflichkeiten „to be published“ und „submitted“ müssen also von ihrem objektiven Aussagegehalt her vor diesem Hintergrund gesehen werden. Die dem Antragsgegner von Prof. E vorgelegten Unterlagen (IEEE Citation Reference etc.) beziehen sich auf die Zitierweise in Veröffentlichungen etc. Sie können nicht unbesehen auf eine Liste der vorliegenden Art, die keine Publikationsliste darstellt, übertragen werden. Diese Unterscheidung war auch für die Bewertung des Verhaltens des Antragstellers durch die Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens maßgeblich. Der Begriff „to be published“ kann sich in einer Liste interner Aktivitäten auch auf die Absicht des Autors beziehen, eine Arbeit veröffentlichen zu wollen. Soweit dem Antragsteller vorgeworfen wird, er habe bei zwei Arbeiten den Begriff „submitted“ verwendet, obwohl diese überhaupt noch nicht eingereicht worden seien, teilt das Gericht die Auffassung, dass der Begriff „submitted“ zumindest die Aussage enthält, die Arbeit sei eingereicht worden. Dies entspricht der Sichtweise der Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Aus dem Umstand, dass die angeschriebenen Zeitschriften mitgeteilt haben, die Arbeiten befänden sich nicht in ihren Datenbanken, kann aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit gefolgert werden, dass die Arbeiten dort nicht eingereicht wurden. So ist ungeklärt, für welchen Zeitraum die Zeitschriften eingereichte Arbeiten speichern und inwieweit - eventuell nur geringfügig - abweichende Titel in der Datenbank gefunden werden können. Auch die Schreibweise des Namens des Antragstellers mag differieren. Er selbst gibt eine englische und eine deutsche (?) Schreibweise an. Es ist auch weiterhin fraglich, ob der Antragsgegner den Sachverhalt insoweit in der gebotenen und neutralen Weise ermittelt hat. Der Antragsgegner stützt sich allein auf Recherchen des dafür unzuständigen Prof. E, der sich gleichzeitig massiv für die Rücknahme der Ernennung des Antragstellers eingesetzt hat. Eigene Sachverhaltsermittlungen hat der Antragsgegner diesbezüglich nicht betrieben. Die materielle Beweislast für den Sachverhalt liegt bei dem Antragsgegner. Bisher kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Sachverhalt zutrifft. Wie sich aus dem Lebenslauf ergibt, endete die Tätigkeit im Forschungszentrum XXX bereits im Dezember 2010, also ein Jahr vor der Bewerbung. Da die aufgelisteten Arbeiten aber - ausweislich der Publikationsliste - nicht veröffentlicht waren, konnte bei objektiver Betrachtung auch weder bei den als „to be published“, noch bei den als „submitted“ bezeichneten Arbeiten von zur Veröffentlichung angenommenen Arbeiten ausgegangen werden. Es verbleibt die Frage, ob der Antragsteller verpflichtet war, auf die Zurückweisung der Arbeiten hinzuweisen. Die Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens vertritt in ihrer Stellungnahme vom 10.11.2013 die Auffassung, der Umstand, dass eine Arbeit zurückgewiesen worden sei, sage etwas über die Qualität der Arbeit aus, hebe den Vorgang des Einreichens aber nicht auf. Die Frage, ob nach einer (endgültigen) Zurückweisung einer Arbeit diese noch weiterhin als submitted gekennzeichnet werden darf oder ob zumindest der Umstand der Zurückweisung kenntlich gemacht werden muss, kann also unter Anlegung wissenschaftlicher Maßstäbe unterschiedlich beantwortet werden. Ob dem Antragsteller eine zumindest bedingt vorsätzliche und nicht nur fahrlässige Täuschungshandlung vorgeworfen werden kann, ist daher nach Auffassung des Gerichts offen. Hinsichtlich des Vorwurfs, bei einem Teil der internen Arbeiten die Mitautoren nicht angegeben bzw. weggelassen zu haben, hält das Gericht die Auffassung der Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens in ihrer Stellungnahme vom 03.10.2013 für nachvollziehbar, dass es sich um eine Auflistung von Arbeitsgebieten einer typischen Forschergruppe an einem Forschungszentrum handele. Dies bedeutet nicht, dass in jedem Fall anschließend die Ergebnisse von einer Gruppe von Autoren veröffentlicht werden. Auch weist die Kommission zu Recht darauf hin, dass - im Gegensatz zur Publikationsliste - überhaupt keine Autoren benannt wurden und damit auch nicht der Eindruck einer alleinigen Autorenschaft erweckt wurde. Eine endgültige Bewertung der Sachverhalte kann aber nicht im Rahmen der summarischen Überprüfung im Eilverfahren erfolgen, sondern muss der Hauptsache vorbehalten bleiben. Weiterhin ist fraglich, ob es zu einer Täuschung der Mitglieder der Berufungskommission gekommen ist. Bei den Mitgliedern der Berufungskommission handelt es sich auf Grund der Stellung der Kommission im Berufungsverfahren um an der Ernennung maßgeblich beteiligte Amtsträger der Ernennungsbehörde. Die den Akten zu entnehmenden objektiven Umstände sprechen aber dafür, dass es zu keiner Täuschung der Mitglieder der Kommission gekommen ist. So ist im Bericht der Berufungskommission vom 23.04.2012 in der Laudatio des Antragstellers unter Ziffer 2.1 „Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit“ ausgeführt, der Antragsteller habe zwölf wissenschaftliche Artikel publiziert und am Forschungszentrum XXX zehn interne technische Berichte geschrieben. Die Kommission hat den in der Liste der internen Aktivitäten am XXX aufgeführten Arbeiten also keinesfalls den Stellenwert publikationsfähiger und zur Publikation vorgesehener wissenschaftlicher Arbeiten zuerkannt. Vielmehr wurden nur die in der Publikationsliste aufgeführten Arbeiten als wissenschaftliche Artikel klassifiziert. Hätte die Berufungskommission die Zusätze „to be published“ und „submitted“ in der nun vom Antragsgegner vorgenommenen Weise verstanden, so wäre die Bezeichnung als interne technische Berichte unzutreffend gewesen. Sowohl die Kennzeichnung als intern, als auch der Begriff „technischer Bericht“ lassen nur den Schluss zu, dass die Kommission den Zusätzen des Antragstellers keine Bedeutung beigemessen hat. Soweit die Berufungskommission dies in den nachträglichen Stellungnahmen anders darstellt, steht dies in klarem Widerspruch zu dem Berufungsbericht vom 23.04.2012. Dies spricht dafür, dass hier die nachträgliche Rechtfertigung des Berufungsvorschlags im Vordergrund steht. Im Übrigen verhalten sich auch die externen Gutachter hinsichtlich der Liste der internen Arbeiten zurückhaltend und sprechen lediglich davon, dass einige der hier gewonnen Erkenntnisse wohl in absehbarer Zeit publiziert würden (Gutachten Prof. I) bzw. führen aus, dass sich auch bei der Auflistung der interne Aktivitäten in XXX mit einer Reihe von zu publizierenden Arbeiten die Frage nach der Aktualität dieses Bewerbungsteils aufdränge (Prof. J). Der Vollzug der Rücknahme der Ernennung ist bei dieser Sach- und Rechtslage nach Auffassung des Gerichts, dass insoweit eine eigene, originäre Ermessensentscheidung trifft, nicht eilbedürftig. Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs (und einer anschließenden Klage) überwiegt gegenüber dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Die fiskalischen Interessen des Antragsgegners können bei offenem Ausgang des Verfahrens nicht gegenüber dem gesetzlichen Anspruch des Antragstellers auf Alimentation überwiegen. Soweit sich der Antragsgegner auf eine Zerstörung des dienstlichen Vertrauensverhältnisses durch die arglistige Täuschung beruft, ist gerade fraglich, ob eine solche arglistige Täuschung vorliegt. Schließlich vermögen auch die vom Antragsgegner geltend gemachten Mängel in der praktischen Arbeit des Antragstellers nicht die Anordnung des Sofortvollzugs zu begründen. Diese Begründung steht in keinem ausreichenden Zusammenhang mit der Rücknahme der Ernennung. Es handelt sich vielmehr um eine Frage der Bewährung des Antragstellers, die in einem anderen Verfahren zu klären ist. Dies darf nicht durch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in dem vorliegenden Verfahren umgangen werden. Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass die Frage, ob sich der Antragsteller bewährt hat, nicht Gegenstand des Verfahrens war und das Gericht hierzu keine Aussagen zu treffen hatte. Da der Antragsgegner unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Auf Grundlage des vom Antragsgegners vorgelegten Entgeltnachweises sind das monatliche Grundgehalt von 4.904,28 € und die monatliche Sonderzahlung von 271,14 € zu berücksichtigen. Die Leistungsbezüge hingegen sind nicht ruhegehaltsfähig (§ 35 Abs. 3 HBesG). Dies ergibt einen Jahresbetrag von 62.105,04 € {(4.904,28 € + 271,14 €) * 12}, der zur Hälfte anzusetzen ist, da es sich um ein Beamtenverhältnis auf Probe handelt. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung im Eilverfahren ist der ermittelte Betrag nach der ständigen Praxis der Kammer nochmals zu halbieren. Dies ergibt einen Betrag von 15.526,26 €