Beschluss
3 L 1096/13.WI
VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2014:0716.3L1096.13.WI.0A
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Leitsätze
Es bleibt offen, ob § 18 BBesG n.F. verfassungsgemäß ist oder entsprechend ausgelegt werden. kann. Dienstliche Beurteilungen sind nicht allein deshalb rechtswidrig, weil sie in einem System mit fehlender Dienstpostenbewertung erstellt sind (vgl. Hess. VGH, B. v. 26.02.2013 1 B 1820/12 ). Einzelfall mit zahlreichen Einwendungen gegen die Beurteilung des Antragstellers.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.750,71 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es bleibt offen, ob § 18 BBesG n.F. verfassungsgemäß ist oder entsprechend ausgelegt werden. kann. Dienstliche Beurteilungen sind nicht allein deshalb rechtswidrig, weil sie in einem System mit fehlender Dienstpostenbewertung erstellt sind (vgl. Hess. VGH, B. v. 26.02.2013 1 B 1820/12 ). Einzelfall mit zahlreichen Einwendungen gegen die Beurteilung des Antragstellers. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.750,71 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die vorgesehene Beförderung der Beigeladenen nach Besoldungsgruppe A14 BBesG. Bei dem Bundeskriminalamt standen in der Besoldungsgruppe A14-Sonstige für das Beförderungsauswahlverfahren 2013 zwölf freie Planstellen zur Verfügung. Einbezogen in das Auswahlverfahren wurden 54 Beamtinnen und Beamte, darunter der Antragsteller und die Beigeladenen. Am 10.10.2013 entschied der Präsident des Bundeskriminalamts auf der Basis des Auswahlvermerks vom 08.10.2013 über die Beförderungen. Es wurden die elf Beamtinnen und Beamten, die mit 9 und 8 Punkten beurteilt worden waren, ausgewählt. Da ausschließlich die aktuelle Gesamtnote Beförderungsauswahlkriterium war, kam eine weitere Auswahl unter den mit der Note 7 Beurteilten nicht in Betracht. Die verbleibende Planstelle wurde in das nächste Auswahlverfahren übertragen. Der Antragsteller, der mit der Gesamtnote 6 Punkte beurteilt ist, kam nicht zum Zug. Wegen der Einzelheiten wird auf den Auswahlvermerk verwiesen. Die Gleichstellungsbeauftragte stimmte der Auswahlentscheidung am 09.10.2013 zu; die Schwerbehindertenvertretung erteilte die Zustimmung am 14.10.2013 und der Gesamtpersonalrat am 16.10.2013. Mit Schreiben vom 17.10.2013 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Auswahlentscheidung mit. Das Schreiben enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung. Am 29.10.2013 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antragsteller rügt die fehlende Dienstpostenbewertung. Er bemängelt, dass den Beurteilungen eine Rankingfolge zu Grunde liege; die Einzelbewertungen würden dem Gesamturteil angepasst. Das Abstellen allein auf die letzte Regelbeurteilung sei fehlerhaft. Seine Regelbeurteilung 2013 sei rechtswidrig. Dies gelte auch für die Anlassbeurteilung sowie die Beurteilungsbeiträge von XXX und XXX. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 18.10.2013, 03.11.2013, 06.11.2013, 14.11.2013, 29.11.2013, 09.12.2013, 13.12.2013, 02.01.2014, 10.02.2014, 15.04.2014 und 02.05.2014 verwiesen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens zu untersagen, die Beigeladenen nach Besoldungsgruppe A14 BBesG zu befördern und in eine entsprechende Planstelle einzuweisen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie trägt vor, die von dem Antragsteller wahrgenommenen Dienstposten seien nach A13/A14 BBesG bewertet, was gemäß § 18 BBesG zulässig sei. Der Rankingplatz richte sich nach den gezeigten Leistungen und sei für die Beurteiler nicht bindend. Es sei nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin für die Auswahlentscheidung in erster Linie auf die letzte Regelbeurteilung gestützt habe. Die Rügen des Antragstellers gegen seine Regelbeurteilung 2013 griffen nicht durch. Dies gelte auch hinsichtlich der Einwendungen gegen die Anlassbeurteilung sowie die beiden Beurteilungsbeiträge. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 05.11.2013, 13.11.2013, 25.11.2013, 28.11.2013, 02.12.2013, 12.12.2013, 19.12.2013, 07.01.2014, 17.01.2014 und 19.03. 2014 verwiesen. Mit Beschluss vom 06.11.2013 hat das Gericht die ausgewählten Bewerber zu dem Verfahren beigeladen. Sie haben sich nicht geäußert. Der Antragsteller hat gegen den Beurteilungsbeitrag von XXX sowie die Anlassbeurteilung Klage erhoben. Die Verfahren sind unter den Aktenzeichen 3 K 1166/12.WI und 3 K 1246/13.WI anhängig. Mit Bescheid vom 25.02.2014 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers gegen die Regelbeurteilung 2013 zurückgewiesen. Die am 27.03.2014 hiergegen erhobene Klage wird unter dem Aktenzeichen 3 K 472/14.WI geführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Akten der Verfahrens Aktenzeichen 3 K 1166/12.WI, 3 K 1246/13.WI und 3 K 472/14.WI, der Personalakten des Antragstellers (4 Bände) und der Beigeladenen, zweier Heftstreifen Beurteilungsvorgänge sowie eines Heftstreifens mit Auswahlvorgängen Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, da die Ablehnungsentscheidung der Antragsgegnerin im Hinblick auf die mangels Rechtsbehelfsbelehrung in der Auswahlmitteilung noch offene Widerspruchsfrist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) noch nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. dazu Hess. VGH, B.v. 17.01.1995 -1 TG 1483/94 --, HessVGRspr. 1995, 82). Der Antrag ist nicht begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller ist durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende Auswahlentscheidung nicht in seinem von Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf (chancen-)gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt worden. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, der eine faire, chancengleiche Behandlung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung und die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte umfasst (vgl. BVerfG, B. v. 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11 -, ) , ist von der Antragsgegnerin im Ergebnis nicht verletzt worden. Das Gericht lässt offen, ob die fehlende Dienstpostenbewertung bei dem Bundeskriminalamt die Auswahlentscheidung wiederum rechtswidrig macht (vgl. dazu VG Wiesbaden, B. v. 08.05.2012 - 3 L 863/11.WI -) oder ob dies im Hinblick auf die seit dem 01.01.2013 gültige Neufassung von § 18 BBesG nicht mehr der Fall ist. Nach Satz 2 der Regelung kann eine Funktion nunmehr bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden, wogegen allerdings verfassungsrechtliche Bedenken in der Literatur (vgl. nur v. Roetteken, Rückkehr zur Topfwirtschaft, ZBR 2014, 80 ff.) vorgebracht werden. Das Gericht braucht dem indes nicht nachzugehen. Es kann auch ungeklärt lassen, ob den verfassungsrechtlichen Bedenken dadurch Rechnung getragen werden kann, dass man in der Neuregelung in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2011 (- 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83) die gesetzliche Grundlage für eine von der Verwaltung zu treffende und zu begründende Ausnahme von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Dienstpostenbewertung sieht. Hierauf kommt es nämlich im Ergebnis nicht an. Hält man § 18 BBesG für verfassungsmäßig (so etwa VG Darmstadt, B. v. 21.02.2014 - 1 L 1523/13.DA -, Rn. 69 bei ), so wird der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch die auf der Basis einer gebündelten Bewertung (Topfwirtschaft) getroffenen Auswahlentscheidung nicht durch die fehlende Dienstpostenbewertung tangiert, da § 18 BBesG gebündelte Dienstposten und eine Beförderung auf solchen ohne Begründung im Einzelfall zulässt. Hält man die Verfassungsmäßigkeit von § 18 BBesG für bedenklich (vgl. dazu auch BVerfG, B. v. 16.12. 2013 - 2 BvR 1958/13 -, Rn. 2 bei ), so führt zwar die fehlende Dienstpostenbewertung bzw. die fehlende sachliche Begründung für die Dienstpostenbündelung zur Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens. Doch kann auf Grund der Beurteilung des Antragstellers vorliegend ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller in einem neuen und rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt werden könnte. Die Kammer ist zwar in ihrem Beschluss vom 08.05.2012 - hinsichtlich des Beförderungsauswahlverfahrens 2011 - zu einem anderen Ergebnis gelangt, weil sie davon ausgegangen ist, dass die auf unbewerteten Dienstposten erstellten Beurteilungen neu gefertigt werden müssten. Hieran ist aber im Hinblick auf die seither ergangene Rechtsprechung nicht festzuhalten. Nach dem Beschluss des Hess. VGH vom 26.02.2013 - 1 B 1820/12 -, sind dienstliche Beurteilungen im Allgemeinen nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie in einem System mit fehlender oder mehrere Besoldungsgruppen umfassender Dienstpostenbewertung erstellt worden sind. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Beurteilung der richtige Beurteilungsmaßstab zugrunde liegt. In einem System der Topfwirtschaft besteht die Würdigung der fachlichen Leistung eines Beamten grundsätzlich in der Bewertung der ihm zuzurechnenden (quantitativen und qualitativen) Arbeitsergebnisse an Hand der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes. Hiervon ist ausweislich des Auswahlvermerks auch die Antragsgegnerin ausgegangen. Die Beurteiler wurden hierauf explizit hingewiesen. Aus der Stellungnahme von XXX vom 26.09.2011 (Bl. 269 GA) ergibt sich beispielhaft, dass dem Beurteiler das inne gehabte statusrechtliche Amt als Beurteilungsmaßstab bewusst gewesen ist. Dass den Beurteilern des Antragstellers der Schwierigkeitsgrad der wahrzunehmenden Aufgaben in Bezug auf das statusrechtliche Amt nicht gegenwärtig gewesen wäre, kann angesichts der vielfachen Diskussionen, die der Antragsteller um die Übernahme von "Raktenaufgaben" geführt hat, nicht angenommen werden. Anhaltspunkte dafür, dass dies bei dem Bewerberfeld im Übrigen anders sein könnte, bestehen nicht. Damit gehen dem Antragsteller leistungsmäßig auf Grund der besseren Gesamtbeurteilung nicht nur die elf ausgewählten Beamten, sondern auch die 20 mit 7 Punkten beurteilten Beamtinnen und Beamten vor. Da nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Auswahlentscheidung auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen ist und daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen darf und in erster Linie auf das abschließende Gesamturteil abzustellen ist (U. v. 21.10.2013 - 2 VR 1/13 -, zit. nach ), kann ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller bei nachgeholter Dienstpostenbewertung zum Zuge kommen könnte. Selbst wenn der von ihm wahrgenommene Dienstposten als höherwertig eingestuft werden würde, würden ihm (unabhängig von der Frage zulässiger Weise geforderter Fachkenntnisse) leistungsmäßig andere Bewerber vorzuziehen sein. Der einzige Beamte mit 2. juristischem Staatsexamen ist der Antragsteller in dem Bewerberkreis der mit 7 Punkten und besser Beurteilten nämlich nicht. Die Rügen des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit und Maßgeblichkeit seiner Regelbeurteilung 2013 und der ihr zu Grunde liegenden Leistungsbewertungen greifen im Ergebnis nicht durch. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen, wobei sich das Gericht an der Gliederung des Antragstellers orientiert. Die Einwendungen des Antragstellers gegen das bei dem Bundeskriminalamt angewandte Rankingverfahren führen nicht zur Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens. Da sich das Ranking an den während des Beurteilungszeitraums gezeigten Leistungen orientiert, dient es im Gegenteil der Verwirklichung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs und damit einer leistungsgerechten Beurteilung. Im Übrigen ist es nicht bindend für die Beurteiler, wie das von dem Antragsteller angeführte Beispiel belegt. Soweit der Antragsteller behauptet, nach diesem System würden unterschiedliche Leistungen gleich bewertet werden bzw. gleiche Leistungen unterschiedlich, leitet er dies aus Einzelbeobachtungen her, in denen er seine Einschätzung von Leistung, Befähigung und fachlicher Eignung an die Stelle der hierzu allein berufenen Beurteilers setzt. Gemäß Ziffer 4.3 der Beurteilungsrichtlinien ist die Gesamtnote unter Würdigung der Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistung aus den einzelnen Leistungsmerkmalen zu vergeben. Da Einzelmerkmale und Gesamturteile miteinander vereinbar sein müssen (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, Rn. 48), sind Wechselbezüglichkeiten nicht ausgeschlossen. Das von dem Antragsteller geschilderte Telefonat zwischen dem Abteilungsleiter Z des Bundesverwaltungsamts und dem Direktor beim Bundeskriminalamt XXX, wonach der Antragsteller nie befördert worden sei, weil sich niemand für ihn einsetze, belegt nicht, dass die Rankingposition des Antragstellers sich nicht an dessen gezeigten Leistungen orientieren würde. Es begegnet keinen Bedenken, dass sich die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung maßgeblich auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützt hat (vgl. BVerwG, B. v. 20.06 2013 - 2 VR 1/13 -, Rn. 46 bei ). Es ist unschädlich, dass die Beurteilungszeiträume nicht vollständig deckungsgleich sind. Insoweit kann offen bleiben, ob neben dem gewahrten Merkmal des gleichen Beurteilungszeitpunkts auch das Erfordernis des gleichen Beurteilungszeitraums eingehalten ist (vgl. dazu BVerwG, B. v. 12.04.2013 - 1 WDS-VR 1/13 -, ). Selbst wenn man bei denjenigen ausgewählten Beamtinnen und Beamten, bei denen der Beurteilungszeitraum kürzer als bei dem Kläger ist, die jeweilige vorangegangene Beurteilung einbeziehen würde, wären sie dem Kläger vorzuziehen gewesen, da sie ausweislich des Auswahlvorgangs hier zumindest einen Punkt besser als der Kläger beurteilt sind. Soweit bei den Beigeladenen zu 5., 6. und 8. der Zeitraum ab dem 01.10.2009 nicht vollständig durch Beurteilungen abgedeckt ist, gilt dies auch für die den davor liegenden Zeitraum betreffende Beurteilung. Inwieweit die Einsatzbereitschaft eines Beamten Eingang in die Leistungsbewertung findet, lässt sich nicht allgemein beantworten und unterliegt dem persönlichkeitsbedingten Werturteil des Beurteilers. Dies betrifft sowohl die Mitberücksichtigung bei einem Leistungsmerkmal als auch die Aufnahme eines zusätzlichen Merkmals "Einsatzbereitschaft". Allein der Umstand, dass dies nach dem Vortrag des Antragstellers bei einem anderen Beamten erfolgt ist, bei dem Antragsteller aber nicht, führt deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit seiner Beurteilung. Einen Verstoß gegen das Gebot eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs (§ 50 BLV) hat der Kläger nicht dargetan. Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme von XXX vom 24.01.2014 (Bl. 260 GA), sieht dieser auch die Erstbeurteiler zur Einhaltung eines einheitlichen Maßstabs verpflichtet, wobei dem Beurteiler ein Beurteilungsspielraum zukomme. Die Leistungssteigerung bei dem Beigeladenen zu 1. von der Anlassbeurteilung 2011 (7 Punkte) zur Regelbeurteilung 2013 (9 Punkte) belegt keine uneinheitliche Verfahrensweise beim Umgang mit Beurteilungsbeiträgen und Anlassbeurteilungen, wie der Kläger meint. Vielmehr haben sich die Leistungen dieses Bediensteten - wie die Antragsgegnerin ausgeführt hat - im Laufe des Beurteilungszeitraums kontinuierlich gesteigert. Die Bewertung ist für jedes Merkmal in der Beurteilung besonders begründet. Einen Verstoß gegen § 33 Abs. 2 BLV, wonach langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, angemessen zu berücksichtigen sind, hat der Antragsteller nicht dargetan. Zwar soll sich nach dem Auswahlvermerk eine geringere Verwendungsbreite bei der Auswahlentscheidung nicht nachteilig auswirken. Doch ist es hierauf für die Auswahlentscheidung nicht angekommen, nachdem allein die elf leistungsstärksten mit 9 und 8 Punkten beurteilten Bewerber für eine Beförderung vorgesehen sind. Angesichts des klaren Notenabstands zu dem Antragsteller war von daher für die Berücksichtigung von dessen Verwendungsbreite im Rahmen der Auswahlentscheidung kein Raum. Dies gilt in gleicher Weise für die von dem Antragsteller wahrgenommenen Fortbildungen. Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Regelbeurteilung 2013 führen nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Dienstliche Beurteilungen können von dem Verwaltungsgericht nur beschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung von Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe nach dem Gleichheitssatz gebunden. Das Gericht kann kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und ob sie sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG in ständiger Rechtsprechung; vgl. z. B. BVerwG, U. v. 21.03.2007 - 2 C 2/064 -, m. w. N.). Die angebliche Äußerung von XXX, er habe sich im Hinblick auf den geringen Zeitanteil seiner eigenen möglichen Beobachtungen gebunden gefühlt, Bewertungen nur innerhalb des vorhandenen Rahmens der Anlassbeurteilung und der Beurteilungsbeiträge vorzunehmen, weil er beides angemessenen berücksichtigen müsse und keine Zweifel an deren Rechtmäßigkeit habe, ist - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat - von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Wenn ein Beurteiler keine vollständige eigene Einschätzung treffen kann, bestehen keine Bedenken, wenn er sich bei der Beurteilung neben den eigenen Eindrücken wesentlich auch auf die vorhandene Anlassbeurteilung und die vorhandenen Beurteilungsbeiträge stützt. Hinsichtlich der Tätigkeit des Antragstellers im Rahmen der ressortübergreifenden Zusammenarbeit in der AG "XXX" ist angesichts der Gesprächsnotiz von XXX (Bl. 131 GA) nicht feststellbar, dass der Beurteiler von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen wäre. Dort ist nämlich ausdrücklich für die Zeit vom 01.11.2012 bis 30.04.2013 die Leistung des Antragstellers in der AG abgefragt worden. Außerdem ist die Aufgabe in der Tätigkeitsbeschreibung der Regelbeurteilung aufgeführt. Es steht damit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Tätigkeit des Antragstellers für die Arbeitsgemeinschaft bis zum Ende des Beurteilungszeitraums Eingang in die dienstliche Beurteilung gefunden hat. Weshalb die positive Einschätzung von XXX mit den Wertungen der Beurteilung nicht kongruent sein soll, hat der Antragsteller nicht dargelegt, nachdem es sich dabei nur um einen Teilbereich der Tätigkeit handelt, die Beurteilung aber alle Bereiche abdeckt. Was die von dem Antragsteller behaupteten Widersprüche zwischen den Beobachtungen von XXX und Herrn XXX anbelangt, so handelt es sich um unterschiedliche Einschätzungen des Kommunikationsverhaltens des Antragstellers, die in den Bewertungsspielraum des jeweiligen Beurteilers fallen. Im Übrigen sind Engagement und die Initiative des Antragstellers überdurchschnittlich, die Dienstleistungs-Orientierung sogar weit überdurchschnittlich beurteilt worden. Die Nichtteilnahme von Herrn XXX bei der Beurteilungseröffnung tangiert ebenso wenig wie das gänzliche Unterbleiben einer Beurteilungsbesprechung die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung (Schnellenbach, a. a. O., Rn. 73). Soweit Herr XXX den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen des Antragstellers auf eigene Kosten und unter Inanspruchnahme von Erholungsurlaub nicht in der Beurteilung hat berücksichtigen können, wie der Antragsteller behauptet, ist hierhin ein Beurteilungsfehler nicht zu sehen. Nachdem entsprechende Dienstreiseanträge des Antragstellers abgelehnt worden waren, durfte der Beurteiler von einem fehlenden oder jedenfalls zurücktretenden dienstlichen Interesse an den Veranstaltungen ausgehen. Soweit dies der Antragsteller anders sieht, setzt er seine Einschätzung an die Stelle des dazu berufenen Dienstherrn. Dass XXX den Besuch privater Fortbildungsaktivitäten des Antragstellers negativ bewertet hätte, ist nicht glaubhaft gemacht. Der Beamte hat in seiner Stellungnahme vom 22.01.2014 (Bl. 263 GA) ausgeführt, er habe dem Antragsteller mitgeteilt, die Aktivitäten könnten nicht berücksichtigt werden. Das Verhalten könne aus seiner Sicht auch als eigensinnig und besserwisserisch wahrgenommen werden. Diese Einschätzung hält sich innerhalb des Spielraums der einem Beurteiler zukommt. Zudem hat XXX weder die Beurteilung noch die zu Grunde liegendende Anlassbeurteilung oder die beiden Beurteilungsbeiträge verfasst. Er war lediglich als Erkenntnisquelle für die Erstellung des Beurteilungsbeitrags von Kriminaldirektor XXX beteiligt. Dass dieser sich insoweit die Einschätzung von XXX zu eigen gemacht hätte, ist nicht dargetan. Was die Gewichtigung der auf dem Dienstposten wichtigen Leistungsmerkmale anbelangt, hat der Antragsteller nicht dargelegt, inwiefern ihm durch die Veränderung der Gewichtung in der Beurteilung ein für die Auswahlentscheidung relevanter Nachteil erwachsen sein soll. Während der Beurteilungsbeitrag von Herrn XXX zwei gewichtete Merkmale (1 x 6 Punkte, 1 x 5 Punkte) aufweist, sind es in der Regelbeurteilung fünf (3 x 7 Punkte, 2 x 6 Punkte), wobei sich ein Merkmal deckt. Wäre die Gewichtung unverändert geblieben, hätte der Antragsteller einmal 7 Punkte und einmal 6 Punkte erreicht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich hieraus eine Verbesserung der Beurteilungsgesamtnote hätte ergeben können. Hätte Herr XXX die gleichen Kriterien gewichtet wie Herr XXX, hätte der Antragsteller in allen fünf gewichteten Kriterein lediglich 6 Punkte erreicht. Das Gesamtbild des Beurteilungsbeitrags wäre hierdurch nicht über 6 Punkte angehoben wirden. Soweit Herr XXX in seinem Beitrag für Herrn XXX andere Leistungskriterien als besonders wichtig für den Dienstposten gekennzeichnet hat, als für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.10.2012 ist eine Willkürlichkeit nicht zu erkennen, nachdem sich zum 01.01.2012 ausweislich der Regelbeurteilung der Aufgabenbereich des Antragstellers verändert hat. Wenn der Antragsteller die nach seiner Auffassung fehlende Würdigung der Zurückstellung privater Interessen beklagt, so lässt er unberücksichtigt, dass seine Initiative (7 Punkte) und in Sonderheit seine Dienstleistungsorientierung (8 Punkte) überdurchschnittlich bewertet worden sind. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich dies notwendig auf die übrigen Beurteilungsmerkmale auswirken müsste, zumal für eine ständige Bereitschaft des Antragstellers keine dienstliche Notwendigkeit bestand. Soweit der Antragsteller auf eine andere Würdigung seiner Auffassung nach vergleichbarer Sachverhalte bei anderen Mitgliedern seiner Vergleichsgruppe verweist, verkennt er, dass die Leistungsbewertung nicht allein aus diesem Gesichtspunkt gespeist wird. Ein Anspruch auf Begründung von Notenunterschieden zu anderen Bediensteten steht dem Antragsteller nicht zu. Dies gilt erst recht, wenn der Erstbeurteiler nur ein Mitglied der Vergleichsgruppe zu beurteilen hat. Soweit dieser auf den Beurteilungsspielraum des Beurteilers verwiesen hat, um klar zu machen, dass eine Beurteilung nicht das Ergebnis eines mathematischen Prozesses ist und unterschiedliche Beurteiler sowohl hinsichtlich der Einzelmerkmale als auch hinsichtlich des Gesamturteils schlüssig zu unterschiedlichen Bewertungen kommen können, ist dies nicht zu beanstanden. Wenn der Antragsteller die Plausibilität seiner Beurteilung mit dem Argument angreift, ihm werde ein enormes Engagement bescheinigt, er erreiche alle Ziele und zeige eine von anderen Mitgliedern der Vergleichsgruppe positiv abweichende Dienstleistungsorientierung und lege Tatbestände an den Tag, die bei anderen Bediensteten zur Begründung der Höchstbewertung von 9 Punkten herangezogen würden, so lässt er die Anerkennung seiner Dienstleistungsorientierung in der Beurteilung außer Betracht, macht diesen Punkt zum wesentlichen Maßstab seiner Beurteilung und setzt sowohl hinsichtlich Maßstabsbildung als auch Maßstabserreichung seine Einschätzung an die Stelle des dazu berufenen Beurteilers. Inwiefern die Ablehnung der Möglichkeit der Hinzuziehung anwaltlichen Beistands zu der Eröffnung der Regelbeurteilung 2013 durch die Antragsgegnerin die Rechtmäßigkeit der Beurteilung betrifft, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Nach dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27.09.2013 - 1 B 1900/13 - stand ihm ein Anspruch auf Hinzuziehung nicht zu (Rn. 7). Die Erkenntnisquellenabschöpfung durch den Erstbeurteiler betrifft nicht lediglich den Zeitraum bis zum 31.12.2012. Wie sich aus den Notizen des Beurteilers (Bl. 267, 268 GA) ergibt, ist auch der Zeitraum bis zum Ende des Beurteilungszeitraums erfasst. Soweit sich aus dem Text der Beurteilung etwas anderes ergibt, ist er zu berichtigen. Im Übrigen geht der Antragsteller selbst davon aus, dass das behauptete Defizit unschädlich sei. Dass dem Erstbeurteiler bewusst war, dass er auch in dieser Funktion einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab einzuhalten hat, ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 24.01.2014 (Bl. 260 GA). Soweit der Antragsteller Plausibilisierungsdefizite ausmachen will, ist darauf hinzuweisen, dass der Beurteiler weder verpflichtet noch in der Lage ist zu erläutern, weshalb ein Beamter in einer anderen Organisationseinheit besser oder schlechter beurteilt worden ist. Der Plausibilisierungsanspruch des Beamten erstreckt sich lediglich auf die eigene Beurteilung. Dazu gehört auch die Einhaltung eines einheitlichen Maßstabs. Damit der Beamte die Einhaltung dieses Erfordernisses prüfen kann, ist es aber grundsätzlich nicht erforderlich, ihm die Beurteilung anderer Bediensteter im Einzelnen zu erläutern. Auch die Anlassbeurteilung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie durfte ermessensfehlerfrei in die Regelbeurteilung 2013 einbezogen werden. Der von dem Antragsteller vorgetragene "Anschein", der Erstbeurteiler habe keine eigenständige Leistungsbeurteilung vorgenommen, sondern seine Bewertungen nach den Vorgaben des Zweitbeurteilers vorgenommen, findet in der dienstlichen Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 09.08.2012 (Bl. 265 GA) keine Stütze. Danach bestand zwischen dem Zweitbeurteiler und dem Erstbeurteiler nach einer Besprechung, in der die Leistungen der Vergleichsgruppenmitglieder dargestellt und miteinander verglichen worden seien, Einvernehmen über die leistungsmäßige Einordnung des Antragstellers. Soweit der Erstbeurteiler XXX als Erkenntnisquelle für die Leistungen des Antragstellers genutzt hat, bestehen hiergegen keine Bedenken. Die kritische Haltung von XXX gegenüber dem Antragsteller begründet noch keine Befangenheit des Gruppenleiters. Hierfür genügt auch nicht die behauptete Beauftragung mit Tätigkeiten, die nicht zu den Aufgaben eines Verwaltungsjuristen gehören. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Verstoß gegen die Pflicht zu sachgemäßem, unparteiischem und unvoreingenommenem Verwaltungshandeln nicht schon dann vor, wenn gegen den Beurteiler aus der Sicht des Beurteilten die Besorgnis der Befangenheit besteht, sondern erst, wenn der Beurteiler tatsächlich befangen ist. Voreingenommenheit des Beurteilers unterscheidet sich von der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu Beurteilenden nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Voreingenommenheit eines Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem sonstigen Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beurteilungsverfahren ergeben. In besonders gelagerten Einzelfällen können auch Vorgänge aus der Zeit vor dem Beurteilungszeitraum Voreingenommenheit - noch - bei der Beurteilung offenbaren (BVerwG, U. v. 23.09.2004 - 2 A 8/03 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 43 m.w.N.). Bei der Prüfung ist zu beachten, dass ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich bringen. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. Dies gilt auch für einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen in einer Beurteilung (BVerwG, U. v. 23.04.1998 - 2 C 16/97 -, BVerwGE 106, 318). Danach ist hier keine Befangenheit von XXX gegeben. Der Umstand, dass sich der Antragsteller seit XXX im Eingangsamt der Laufbahn befindet und nach seiner Darstellung kein Beamter in der Laufbahn des höheres Dienstes in der Bundesverwaltung länger auf eine Beförderung wartet, begründet nicht die Rechtswidrigkeit der Anlassbeurteilung und stellt auch keinen Verstoß gegen § 33 Abs. 2 Satz 2 BLV dar. Der Antragsteller hatte in verschiedenen Tätigkeitsbereichen innerhalb des Bundeskriminalamts Gelegenheit, seine Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen. Allein das dabei gezeigte hohe Engagement, das in der Anlassbeurteilung Anerkennung gefunden hat, genügt indes nicht, die Beurteilung insgesamt in den dort angesetzten Punktbereich zu heben. Dem Antragsteller waren in den letzten Jahren auch Aufgaben übertragen worden, die in besonderer Weise geeignet sind, seine Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen, z. B. mit der Übertragung der Leitung von Arbeitsgruppen und der Verwendung im Referat XXX, wie der Erstbeurteiler in seiner Stellungnahme vom 26.09.2011 (Bl. 269 GA) ausgeführt hat. Der Antragsteller hat dabei ausweislich dieser Stellungnahme oftmals eine wenig effiziente Arbeitsweise an den Tag gelegt. Dass seine mündlich und schriftlich häufig ausschweifende und wenig strukturierte Ausdrucksweise sowie das Beharren auf bestimmten Positionen dazu führten, dass sich Problemlösungen verkompliziert und verzögert haben und in Einzelfällen das Einschreiten von Vorgesetzten erforderlich war, blendet der Antragsteller bei seiner eigenen Leistungseinschätzung aus. Angesichts dieser Kritik ist nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller behauptet, XXX habe ihm nicht sagen können, wie er die ihm übertragenen Aufgaben hätte besser erfüllen können. Eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch den Erstbeurteiler ist im Ergebnis nicht festzustellen. Im Nachgang zur Beurteilungsbesprechung hat der Beurteiler weitere Erkenntnisquellen herangezogen, wie sich aus seiner Stellungnahme vom 09.08.2012 (Bl. 265 GA) ergibt, ohne dass dies jedoch zu einer veränderten Leistungseinschätzung geführt hätte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Einschätzung des Beurteilers, die Abschöpfung weiterer Erkenntnisquellen sei nicht erforderlich gewesen, rechtswidrig wäre. Die Antragsgegnerin weist insoweit darauf hin, dass der Beurteiler nach der eigenen Darstellung des Antragstellers in einen Teil des Mailverkehrs, der im Zusammenhang mit der "Ressortübergreifenden Zusammenarbeit" angefallen sei, eingebunden gewesen sei. Außerdem habe er regelmäßig die mündlich getätigten Sachstandsberichte des Antragstellers angehört. Zudem hat er nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers mit der Einbeziehung der Mitarbeiter der XXX auch Äußerungen Dritter einbezogen. Im Übrigen ist für die Beurteilung des Antragstellers nicht die Einschätzung Dritter maßgeblich, sondern allein diejenigen des dafür berufenen Beurteilers. Dies gilt auch hinsichtlich der Einschätzung des Erstbeurteilers über die Leistungen des Antragstellers im Rahmen des "XXXforums". Eine Befangenheit von XXX ist - wie ausgeführt - nicht festzustellen. Die Aussage, positive Rückmeldungen könnten nicht berücksichtigt werden, hat der Beurteiler ausweislich seiner Stellungnahme nicht getroffen. Sie sind zudem in der Bewertung des Merkmals "Kundenorientierung" durch die Vergabe von 8 Punkten berücksichtigt worden. Die Auffassung des Antragstellers, ein "Beharren" auf Positionen dürfe nur dann negativ berücksichtigt werden, wenn diese rechtlich falsch seien, ist nicht zutreffend. Es ist von dem Beurteilungsspielraum des Beurteilers auch gedeckt, wenn das Beharren auf unpraktikablen oder nicht durchsetzbaren Positionen entsprechend gewürdigt wird. Auch besteht der von dem Antragsteller angeführte Widerspruch zwischen dem Mitarbeitergespräch 2010 und der Anlassbeurteilung nicht. Leistungsbereitschaft und Dienstleistungsorientierung sind dort vielmehr mit der Einstufung "A" bzw. 8 Punkten anerkannt. Soweit der Antragsteller auf die einwandfreie und vollumfängliche Wahrnehmung der Abwesenheitsvertretung des Referatsleiters abhebt, setzt er einmal mehr seine eigene Einschätzung seiner Leistung und des Stellenwerts einzelner Tätigkeitsbereiche für die Gesamtbeurteilung an die Stelle des dazu berufenen Beurteilers. Konkrete Anhaltspunkte zum Beleg seiner Behauptung, das Ranking sei nicht leistungsorientiert erfolgt, hat der Antragsteller nicht angegeben. Den Besuch privater Fortbildungsaktivitäten hat XXX ausweislich seiner Stellungnahme vom 22.01.2014 (Bl. 263 GA) nicht negativ berücksichtigt. Die behauptete Äußerung, an den Antragsteller seien besonders hohe Anforderungen zu stellen, ist danach so nicht gefallen. Die Meinung, die Auffassungsgabe und Leistungsfähigkeit eines Berufsanfängers seien höher zu bewerten, wenn er bereits die gleiche Leistung erbringt wie ein Beamter mit langjähriger Berufserfahrung, verstößt nicht gegen allgemeine Beurteilungsgrundsätze und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Behauptung, der Beurteiler nehme für sich in Anspruch, das gleiche für ihn negative oder positive Verhalten bei dem einen Beamten zu berücksichtigen und bei dem anderen nicht, vermag die Kammer nicht zu folgen. Ausweislich seiner dienstlichen Stellungnahme vom 23.01.2014 (Bl. 276 GA) hat der Beurteiler eine derartige Äußerung nicht getätigt. Der Antragsteller versucht hier - wie in allen von ihm angestrengten Verwaltungsstreitverfahren - die Erteilung einer Beurteilung vollständig zu operationalisieren und reduziert die Bewertung im Wesentlichen auf die Frage einzelner Verhaltensanforderungen. Eine Beurteilung beruht aber auf einer Vielzahl von Eindrücken und stellt in deren Summe ein durch die Persönlichkeit des Beurteilers bedingtes Werturteil dar und kein mathematisches Kalkül. Soweit der Antragsteller der Antragsgegnerin ein treuwidriges Verhalten vorwirft, werden damit keine neuen Sachverhalte aufgezeigt, die nicht bereits Gegenstand der vorstehenden Ausführungen waren. Auch hier setzt der Antragsteller wiederum seine eigene Leistungseinschätzung an die Stelle des dazu berufenen Beurteilers. Hinsichtlich welcher Punkte der Antragsteller auf das Verfahren 3 L 863/11.WI verweist, ist nicht dargelegt. Das Gericht sieht keine hinreichenden Gesichtspunkte dafür festzustellen, dass XXX nicht willens und in der Lage gewesen wäre, den Antragsteller objektiv und gerecht zu beurteilen. Dem Vorbringen des Antragstellers kann nicht entnommen werden, dass Herr XXX "ausgebootet" worden wäre. Der Umstand, dass der Antragsteller an Stelle von Herr XXX als Ansprechpartner der XXX beauftragt wurde, macht Herrn XXX nicht befangen, da ein Konkurrenzverhältnis zwischen ihm und dem Antragsteller nicht bestanden hat. Soweit der Antragsteller behauptet, er habe positive Rückmeldungen erhalten und es sei ihm von Seiten der XXX mehrfach Zielerreichung bescheinigt worden, verkennt er, dass dies nicht das einzige Beurteilungskriterium darstellt und dass es nicht den Mitgliedern der Arbeitsgruppe, sondern dem Beurteiler zukommt, Eignung, Leistung und Befähigung zu beurteilen. Dass Herr XXXin das KG-Protokoll Punkte eingetragen habe, die nicht Gegenstand der Besprechung gewesen seien, wie der Antragsteller behauptet, wird von diesem in seiner Stellungnahme vom 21.01.2014 (Bl. 283 GA) bestritten. Im Übrigen ist nicht dargetan, inwiefern sich aus diesem Vorbringen ergeben soll, dass Herr XXX nicht willens und in der Lage gewesen sei, den Antragsteller sachgerecht zu beurteilen. Soweit der Antragsteller eine Befangenheit von Herrn XXX aus dem Umstand herleiten will, dass er mit ihm bereits zum zweiten Mal in seinem beruflichen Werdegang im Bundeskriminalamt zusammen getroffen ist, ergibt sich hieraus weder die Besorgnis einer Befangenheit noch gar eine Befangenheit, nachdem der Antragsteller die von ihm hierfür zu Grunde gelegten Tatsachen auf "nicht belastbare Erkenntnisse" stützt. Selbst wenn die zeitliche Abfolge von Ausscheiden aus dem Projekt und Übernahme der Referatsleitung XXX der Darstellung des Antragstellers entsprechen sollte, erschließt sich die Relevanz der Vorgänge aus dem Jahr 2002 nicht. Soweit der Antragsteller eine Nichteinbeziehung von XXX rügt, ist sein Vorbringen widersprüchlich, da er diesem die Bereitschaft abspricht, eine unvoreingenommene Beurteilung abzugeben. Im Übrigen hat XXX Herrn XXX ausweislich seiner Mail vom 14.03.2012 (Bl. 177 GA) eingebunden. Auch wenn Herr XXX nicht direkter Ansprechpartner der XXX gewesen ist, war er - worauf die Antragsgegnerin hinweist - als damaliger Leiter des Referats XXX weiterhin in die Kontakte zur XXX eingebunden und deshalb in der Lage, die Leistungen des Antragsteller zu beurteilen. Hierfür ist nicht erheblich, ob ausnahmslos in allen Angelegenheiten zwischen dem Gruppenleiter XXX, den Mitarbeitern der XXX und dem Antragsteller der Dienstweg eingehalten worden ist. Außerdem hatte der Antragsteller noch weitere Aufgaben im Referat XXX zu bearbeiten. Auf eine etwa fehlende förmliche (abschließende) Eröffnung des Beurteilungsbeitrags von Kriminaldirektor XXX kommt es jetzt nicht mehr an, nachdem dem Antragsteller die streitgegenständliche Regelbeurteilung eröffnet worden ist. Zudem ist kein neuer Beurteilungsbeitrag erstellt worden, vielmehr hat der Beurteiler lediglich die Tätigkeitsdarstellung angepasst und weitere Erkenntnisquellen hinzugezogen. Der Antragsteller hat die Übersendung des Beitrags mit Mail vom 10.04.2012 (Bl. 282 GA) auch bestätigt. Mit Herrn XXX hat XXX ausweislich seiner Stellungnahme vom 02.12.2013 (Bl. 176 GA) nicht über den Antragsteller gesprochen, so dass dessen hierauf bezogene Ausführungen ins Leere gehen. Es kann offen bleiben, ob eine Verpflichtung von Herrn XXX bestand, Herrn XXX einzubeziehen. Hierauf kommt es im Ergebnis nicht an, da jedenfalls der Erstbeurteiler der Regelbeurteilung Herrn XXX einbezogen hat. Damit ist gewährleistet, dass dessen Sichtweise Eingang in die maßgebliche Regelbeurteilung gefunden hat. Hierzu war nicht erforderlich, Herrn XXX im Einzelnen über die Beurteilungsmaßstäbe bei dem Bundeskriminalamt aufzuklären, da ihm allein die Aufgabe der Tatsachenvermittlung für den Beurteiler zukam. Es ist nicht festzustellen, dass dem Beurteilungsbeitrag ein falscher Sachverhalt zu Grunde gelegt worden wäre. Soweit der Antragsteller rügt, das zur Plausibilisierung der Bewertung, er würde beim Vortrag "platzen", herangezogene Beispiel habe nicht im Beurteilungszeitraum stattgefunden, ist dies unsubstantiiert, da nicht angegeben wird, zu welchem Zeitpunkt es sich stattdessen abgespielt haben soll. Zudem führt der Antragsteller selbst aus, dass das Vorkommnis lediglich als Beispiel angeführt worden sei. Selbst wenn seine Behauptung hinsichtlich des Zeitpunkts zutreffend sein sollte, würde dies allein deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit des Beurteilungsbeitrags und der Beurteilung führen, sondern allenfalls die Notwendigkeit weiterer Plausibilisierung der Wertung nach sich ziehen. Was den Vortrag des Antragstellers betrifft, es sei ihm sehr wohl gelungen, in der Arbeitsgruppe XXX die Hoheit im Verfahren zur Abteilung XXX zu lenken, so setzt er erneut seine Einschätzung an die Stelle des dazu berufenen Beurteilers. Dies gilt auch für den unter der Überschrift "Sachfremde Erwägungen" gemachten Vortrag. Dass der "Doppeleinsatz" des Antragstellers bei dem Beurteilungsbeitrag nicht berücksichtigt worden wäre, ist nicht festzustellen. Die Referatszugehörigkeiten und die dort wahrzunehmenden Aufgabenfelder sind auf S. 2 ebenso aufgeführt wie das von dem Antragsteller auf freiwilliger Basis gezeigte Engagement in der Arbeitsgruppe "XXX". Auch inhaltlich ist der Einsatz des Antragstellers gewürdigt worden. Bei dem Merkmal "Arbeitsmenge" werden ihm häufig herausragende Leistungen (7 Punkte) attestiert; seine Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit ist als besonders stark ausgeprägt (Einstufung "A") bewertet. Auch vermag das Gericht nicht festzustellen, dass der Beurteiler im Ergebnis die Leistungen des Antragstellers unzureichend ermittelt hätte. Soweit ihm hierbei Unrichtigkeiten unterlaufen sind, hat er sie nach Hinweis des Antragstellers berichtigt und ist im Übrigen auch dessen Anregung, weitere Erkenntnisquellen abzuschöpfen in erheblichem Umfang nachgekommen (Mail vom 14.03.2012 Bl. 177 GA). Dass hierfür die Kenntnis von Schriftverkehr aus der AG XXX erforderlich gewesen wäre, ist nicht dargetan, nachdem der Antragsteller dem Beurteiler mündlich berichtete. Es kann deshalb offen bleiben, ob dem Beurteiler derartige Schriftstücke zur Kenntnis gelangt sind. Dass er allein solche Personen befragt hätte, von denen er angenommen habe, sie stünden dem Antragsteller voreingenommen gegenüber, ist Spekulation des Antragstellers ohne nachvollziehbar dargelegtes Substrat. Eine Verpflichtung zur Befragung von Mitgliedern der Arbeitsgruppen bestand nicht. Es ist nicht nachvollziehbar dargetan, inwiefern die Befragung des in der Mail vom 14.03.2012 (Bl. 177 GA) genannten Personenkreises keine zuverlässige Leistungseinschätzung hätte ermöglichen sollen. Dass allein von XXX eine schriftliche Äußerung vorliegt, mit den anderen Erkenntnisquellen allein Gespräche geführt wurden, hat die Antragsgegnerin plausibel dadurch erklärt, dass der Antragsteller Herrn XXX zeitweilig als Referent zugewiesen gewesen ist. Im Übrigen besteht keine Verpflichtung des Beurteilers, sich ausnahmslos im Wege schriftlicher Äußerungen unterrichten zu lassen. Selbst wenn dabei vornehmlich nach herausragenden Leistungen gefragt worden sein sollte, wäre dies unbedenklich, da allein solche Leistungen geeignet gewesen wären, zu einer Anhebung von Beurteilungsnoten zu führen, nachdem die schlechteste Note des Antragstellers 6 Punkte betrug. Erst "häufig herausragende Leistungen" in einem Merkmal hätten damit zu einer Notenverbesserung auf 7 Punkte führen können. Die Ausführungen des Antragstellers, mit denen er weitere Gründe für eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung reklamiert, erschöpfen sich im Wesentlichen darin, eigene Bewertungen an die Stelle des dafür zuständigen Beurteilers zu setzen. Hinsichtlich welcher weiteren Punkte der Antragsteller auf das Verfahren 3 K 1166/12.WI verweist, hat er nicht ausgeführt. Auch der Beurteilungsbeitrag von XXX ist nicht rechtswidrig und durfte in die Regelbeurteilung 2013 einbezogen werden. Hinsichtlich der Auswirkungen einer etwa fehlenden ordnungsgemäßen Eröffnung wird ebenso auf die obigen Ausführungen verwiesen wie hinsichtlich der geltend gemachten Befangenheit des Beurteilers. Dass dieser die Leistungsbereitschaft des Antragstellers deutlich schlechter als andere Beurteiler bewertet hat, begegnet im Hinblick auf den Beurteilungsspielraum, der ihm dabei zukommt, keinen Bedenken, zumal er dies nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers mit seinen eigenen Beobachtungen begründet hat, wonach der Antragsteller gerade nicht leistungsbereit, sondern lediglich verfügbar sei. Eine Verkennung allgemein gültiger Beurteilungsmaßstäbe vermag das Gericht nicht festzustellen. Soweit der Antragsteller moniert, dass nur in wenigen Punkten (unberechtigte) Kritik geübt worden sei, verkennt er, dass sein Gesamtleistungsbild der Beurteilung unterliegt und nicht allein diejenigen Punkte, bei denen ausdrücklich Kritik geübt wurde. Eine Bewertung mit weniger als 8 oder 9 Punkten setzt nicht voraus, dass im Beurteilungszeitraum Kritik hinsichtlich dieser Beurteilungsmerkmale geäußert oder hierüber ein ausdrückliches Dienstgespräch geführt worden wäre. Wie Herr XXX nach der von dem Antragsteller wiedergegebenen Äußerung von Herrn XXX im Beurteilungszeitraum das Leistungsbild des Antragstellers eingeschätzt hat, ist für die von Herrn XXX vorgenommene Beurteilung des von ihm beobachteten Verhaltens nicht unmittelbar erheblich. Die Zugrundlegung eines falschen Sachverhalts vermag das Gericht nicht festzustellen. Die Frage, im welchem Ausmaß der Antragsteller die ihm erteilten Aufträge erfüllt hat, unterliegt der Einschätzung des Beurteilers und nicht des beurteilten Beamten. Was die Tätigkeit des Antragstellers in der Arbeitsgruppe "XXX" und deren Unterarbeitsgruppen betrifft, kann offen bleiben, ob der Beurteilungsbeitrag hier Defizite aufweist, nachdem die Tätigkeit Eingang in die der Auswahlentscheidung zu Grunde liegende Regelbeurteilung 2013 gefunden hat. Nach den Angaben des Antragstellers ist der Erstbeurteiler bei deren Eröffnung auch ausdrücklich auf diese Tätigkeit eingegangen. Was die Berücksichtigung der Leitung der AG "XXX" anbelangt, ist nicht dargetan, dass diese Funktion noch während des von dem Beurteilungsbeitrag erfassten Zeitraums ausgeübt wurde. Der Antragsteller hat in dem gegen die Regelbeurteilung gerichteten Vorbringen nicht die Fehlerhaftigkeit der dortigen Tätigkeitsbeschreibung angegriffen. Dass Herr XXX die Leistungen des Klägers als Leiter des Verbindungsbüros XXX erst ab Mitte 2012 soll beurteilen können, ist nicht nachvollziehbar, nachdem XXX während des gesamten Zeitraum, der von dem Beurteilungsbeitrag umfasst ist, Referatsleiter des Antragstellers gewesen ist und bereits nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers in die Arbeit Einblick hatte ("was von Herrn XXX als falsch betrachtet wurde"). Als unterliegender Teil hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Da sie keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem unterliegenden Beteiligten oder der Staatskasse aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 5 GKG. Die Summe der für das Kalenderjahr des Antragseingangs dem Antragsteller für das angestrebte Amt zustehenden vom Familienstand unabhängigen Bezüge beträgt nach der Auskunft der Antragsgegnerin 59.002,83 €. Hiervon ist nach der neuen Rechtsprechung des Hess. VGH (vgl. B. v. 20.06.2014 - 1 E 970/14 -) ein Viertel anzusetzen. Da dies dem Hauptsachestreitwert gleichkommt, verbleibt es dabei, obwohl elf Stellen betroffen sind (Hess. VGH, B. v. 22.03.2001 - 1 TG 2512/97 -).