Urteil
3 K 1306/11.WI
VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2012:0515.3K1306.11.WI.0A
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Leitsätze
Das anzusetzende Erwerbseinkommen ist auch dann gemäß § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG unter Heranziehung des Einkommens des Kalenderjahres zu bestimmen, wenn die Anrechnung selbst während des Jahres endet und dadurch der Bezug zum Jahreszeitraum vorzeitig entfällt (wie VG Karlsruhe, U. v. 17.02.2010 - 8 K 1755/09 -, zit. nach Juris zu § 53 Abs. 5 SVG).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das anzusetzende Erwerbseinkommen ist auch dann gemäß § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG unter Heranziehung des Einkommens des Kalenderjahres zu bestimmen, wenn die Anrechnung selbst während des Jahres endet und dadurch der Bezug zum Jahreszeitraum vorzeitig entfällt (wie VG Karlsruhe, U. v. 17.02.2010 - 8 K 1755/09 -, zit. nach Juris zu § 53 Abs. 5 SVG). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Regelungen in Ziffer 1, 2 und 3 Satz 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Kassel vom 25.10.2011 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die Versorgungsbezüge des Klägers für Januar 2010 zutreffend in Höhe von 574,72 € zum Ruhen gebracht und ohne Rechtsfehler die sich hieraus ergebende Überzahlung von dem Kläger zurückgefordert. Zu Recht hat die Beklagte das teilweise Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers für Januar 2010 im Hinblick auf seine Einkünfte als Steuerberater nach Maßgabe des § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG angeordnet. Maßgeblich ist die Regelung des Bundesrechts in der zum 31.08.2006 geltenden Fassung (§ 108 Abs. 1 BeamtVG). Eine Überleitung in das hessische Landesrecht ist erst zum 01.01.2011 erfolgt (Art. 3 1. DRModG vom 25.11.2010, GVBl. I S. 410, 413). Zwar gilt seitdem das Hessische Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 01.01.2011 für den Kläger. Doch betrifft dies nach Auffassung des Gerichts nicht die materiellen Voraussetzungen der Ruhensregelung für einen vor dem Inkrafttreten liegenden Zeitraum, da dem Gesetz keine rückwirkende Kraft zukommt. Der Beklagte hat zwar für die Ruhensregelung in dem angefochtenen Bescheid die landesrechtliche Regelung des § 53 HBeamtVG angeführt. Doch hat er in der Berechnung der Ruhensregelung zutreffend auf das für Januar 2010 geltende Recht, nämlich die Rechtslage zum 31.08.2006, zurückgegriffen, wie der berücksichtigte Hinzurechnungsbetrag in Höhe von 325,00 € zeigt. Sonstige Abweichungen zwischen Bundes- und Landesrecht, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich wären, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind die Regelungen des Abs. 7 Satz 4 und 5 unverändert in das Landesrecht übernommen worden. Im Hinblick darauf ist es unschädlich, wenn in dem Änderungsbescheid für die Ruhensregelung Landesrecht statt des insoweit noch anwendbaren Bundesrechts angeführt worden ist. Nach § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG 2006 erfolgt die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens monatsbezogen. Wird das Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen (§ 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG 2006). Ausgehend hiervor ist es nicht zu beanstanden, wenn das Regierungspräsidium im Januar 2010 als monatliches Erwerbseinkommen des Klägers sein Einkommen des Kalenderjahres 2010, geteilt durch zwölf Kalendermonate, angesetzt hat. Der Kläger erzielt sein Einkommen nicht in Monatsbeträgen. Bei der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit ergibt sich das Einkommen nicht aus den ihm im jeweiligen Monat zufließenden Bruttoeinnahmen. Davon sind nämlich die Betriebsausgaben abzuziehen, die nicht zwingend monatlich in gleichbleibender Höhe zu Buche schlagen. Selbst wenn sich die verbleibenden Einnahmen der regelmäßigen monatlichen Arbeitsleistung des Klägers zurechnen ließen, hingen sie auch vom Zahlungsverhalten seiner Auftraggeber ab, das der Kläger nicht in vollem Umfang steuern kann. Einkünfte dieser Art weisen deshalb naturgemäß Schwankungen in ihrer monatlichen Höhe auf – der Kläger selbst weist auf saisonale Unterschiede hin – und können ggfs. auch kurzfristige und vorübergehende Verluste in diesem Zeitraum bewirken. Dass diese zu einer Verminderung des anzusetzenden Einkommens in den Monaten mit Gewinnen führen, hat der Gesetzgeber in Kauf genommen und zum Ausgleich dieser Unwägbarkeiten aus Praktikabilitätsgründen den Rückgriff auf das Einkommen des Kalenderjahres angeordnet. Mit der auf diesen Zeitraum abstellenden monatsbezogenen Anrechnung trägt das Gesetz dafür Sorge, dass der Dienstherr dem Versorgungsempfänger jeweils monatlich die für eine amtsangemessene Versorgung erforderlichen Beträge zur Verfügung stellt. Der Ansatz eines Zwölftels des Jahreseinkommens, den der Kläger für die Zeit vor Januar 2010 nicht in Zweifel zieht, wird nicht dadurch rechtswidrig, dass die Anrechnung auf die Versorgungsbezüge im Lauf des Kalenderjahres endet. Die gegenteilige Auffassung des Klägers findet im Gesetz keine Stütze. Vielmehr ist § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG 2006 zu entnehmen, dass Absatz 5 der Vorschrift insgesamt bis zum Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet, anwendbar bleibt. Dass die Anrechnung zu diesem Zeitpunkt endet, ändert nichts daran, dass das Erwerbseinkommen bis dahin nicht in Monatsbeträgen erzielt worden ist. Dass der Gesetzgeber bei dieser Regelung übersehen hätte, dass das Ende des Kalendermonats, in dem der Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet, nicht zwangsläufig mit dem Ende des nach § 53 Abs. 7 Satz 5 in den Blick zu nehmenden Kalenderjahres zusammenfällt, kann nicht angenommen werden. Das anzusetzende Erwerbseinkommen ist deshalb auch dann unter Heranziehung des Einkommens des Kalenderjahres zu bestimmen, wenn die Anrechnung selbst während des Jahres endet und dadurch der Bezug zum Jahreszeitraum vorzeitig entfällt (vgl. VG Karlsruhe, U. v. 17.02.2010 – 8 K 1755/09–, zit. nach Juris zu § 53 Abs. 5 SVG). Die Einwendungen des Klägers führen zu keinem anderen Ergebnis. Die pauschalierende Regelung in § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG 2006 begegnet nach Auffassung des Gerichts keinen rechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber hat damit gerade keine allen Aspekten des konkreten Einzelfalls angepasste Regelung schaffen wollen, sondern eine praxistaugliche Verallgemeinerung gewählt. Die von dem Kläger beklagte Unbilligkeit des Ergebnisses ist nicht dem Inhalt der Norm geschuldet, sondern den tatsächlichen Verhältnissen in seinem Fall. Hätte der Kläger im Januar hohe Einnahmen bei gleichzeitig fehlenden Ausgaben zu verzeichnen gehabt, würde sich die Zwölftelung zu seinen Gunsten ausgewirkt haben. Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass die von dem Gesetzgeber gewählte pauschalierende Regelung dem Kläger für den weit überwiegenden Zeitraum der Anrechnung Vorteile gebracht hat. Obwohl der Kläger nämlich nach seinem eigenen Vortrag in den ersten Monaten eines jeden Jahres geringere Einnahmen gehabt und damit zwangsläufig in den späteren Monaten jeweils entsprechend höhere Einnahmen erzielt hat, hat die Zwölftelung dazu geführt, dass es bei dem Kläger zu keiner Anrechnung gekommen ist. Die auf § 52 Abs. 2 HBeamtVG gestützte Rückforderung des im Hinblick auf die Ruhensregelung überzahlten Betrages ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Auszugehen ist hier von den zum Zeitpunkt der Rückforderung gültigen Regelungen des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes. Die Einräumung von Ratenzahlung in zwei Teilbeträgen genügt der von § 52 Abs. 2 Satz 3 HBeamtVG gebotenen Billigkeitsentscheidung. Anhaltspunkte, die ein weitergehendes Entgegenkommen der Beklagten als geboten erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger die Berücksichtigung seiner konkreten Einnahmesituation des Jahres 2010 in diesem Rahmen begehrt, kann dem nicht entsprochen werden. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Billigkeitsentscheidung die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Sie ist vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Darüber hinaus hat sie auch sonstige sachliche Gesichtspunkte zu beachten – insbesondere die Frage, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen; vielmehr ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen (BVerwG, U.v. 23.11.2005 – 2 A 10/04–, Buchholz 239.2 § 49 SVG Nr. 5 m. w. N.). Danach sind hier im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung keine Gesichtspunkte erkennbar, die dafür streiten würden, dem Kläger die Forderung über die eingeräumte Ratenzahlung hinaus ganz oder teilweise zu erlassen. Die von dem Kläger beanstandete Unbilligkeit betrifft nämlich nicht die Modalitäten der Rückabwicklung, sondern die Frage der Rechtmäßigkeit der Ruhensregelung. Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen. Der Kläger wurde am XXX geboren. Zum 01.05.2005 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt. Seit Juli 2005 ist der Kläger als Steuerberater tätig. In den Jahren 2005 bis 2009 wurde eine Anrechnung dieser Einkünfte nach Maßgabe des § 53 BeamtVG geprüft, zuletzt mit Bescheid vom 30.06.2010. Aufgrund ihrer geringen Höhe fand eine Anrechnung der Einkünfte auf die Versorgungsbezüge nicht statt, da die maßgebliche Höchstgrenze gemäß § 53 Abs. 2 BeamtVG nicht überschritten wurde. Am XXX vollendete der Kläger das 65. Lebensjahr. Mit Schreiben vom 08.11.2010 wies der Kläger darauf hin, dass deshalb die Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen wegen des Bezugs von Erwerbseinkommen ab 01.02.2010 nicht mehr anwendbar seien, und legte die Gewinnermittlung für den Monat Januar 2010 aus seiner Tätigkeit als Steuerberater vor. Danach erzielte der Kläger für den Januar 2010 einen Gewinn von 148,76 Euro. Mit Schreiben vom 20.07.2011 bat der Beklagte um Übersendung einer Kopie des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2010. Mit Schreiben vom 05.10.2011 legte der Kläger den Einkommenssteuerbescheid vor. Danach betrug der steuerliche Gewinn aus seiner Tätigkeit als Steuerberater für das gesamte Kalenderjahr 2010 11.254,- Euro. In seinem Schreiben wies der Kläger darauf hin, dass im Hinblick auf den für Monat Januar 2010 erzielten Gewinn eine Kürzung seiner Versorgungsbezüge nicht vorzunehmen sei. Eine Zwölftelung des Jahresgewinns 2010 sei nach dem Gesetzeswortlaut des § 53 BeamtVG seines Erachtens nicht zulässig. Mit Bescheid vom 25.10.2011 regelte der Beklagte das Ruhegehalt des Klägers für den Monat Januar 2010 gemäß § 53 HBeamtVG neu. Danach ergab sich ein Ruhensbetrag in Höhe von 574,72 Euro. Diesen Überzahlungsbetrag forderte der Beklagte gemäß § 52 Abs. 2 HBeamtVG zurück und erklärte gleichzeitig gemäß § 51 Abs. 2 HBeamtVG die Aufrechnung des Überzahlungsbetrags mit den laufenden Versorgungsbezügen des Klägers. Am 24.11.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die Anwendung von § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG stehe in grobem Missverhältnis zur Gerechtigkeit im Einzelfall und sei vorliegend unbillig. Aufgrund des konkreten Sachverhalts sei eine Auslegung der Vorschrift im Sinne des Klägers und der Einzelfallgerechtigkeit geboten. Es gehe nur um den Monat Januar 2010 hinsichtlich der Frage der Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge. Die Einkünfte für diesen Monat könnten exakt berechnet werden. Es sei berufsspezifisch, dass der Kläger als Steuerberater, der seinen Gewinn durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittle, in den Anfangsmonaten eines Jahres, jedenfalls im Monat Januar, wesentlich geringere Betriebseinnahmen habe. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass gerade erst in den späteren Monaten des Jahres 2010 eine erhebliche Umsatzsteigerung erreicht worden sei, weil zwei regional ansässige Berufskollegen zu dieser Zeit verstorben seien. Diese Umstände seien im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen. Die Verallgemeinerungen, Pauschalierungen, Vermutungen und Unterstellungen der Beklagten entsprächen nicht der Absicht des Gesetzgebers, die Anrechnung der in redestehenden Einkünfte im konkreten Fall gerecht und Einzelfall bezogen zu gestalten. Der Kläger beantragt klarstellend, den Änderungsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 25.10.2011 hinsichtlich Nummer 1, 2 und 3 Satz 1 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, nach dem klaren Wortlaut des § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG sei für die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens des Klägers das Kalenderjahr geteilt durch 12 Kalendermonate zugrunde zu legen, da der Kläger sein Einkommen nicht in Monatsbeträgen erziele. Im Rahmen der Buchführung lasse sich eine Vergütung entsprechend ihrem Eingang zwar einem bestimmten Monat zuordnen, im Verhältnis zur Erbringung der Leistungen des Steuerberaters erscheine der konkrete Zeitpunkt jedoch als abhängig von Individualvereinbarungen, der Zahlungsmoral der Kunden und letztlich auch von Zufällen. Auf die vom Kläger vorgetragenen Besonderheiten für das Wirtschaftsjahr 2010 bzw. dessen Monat Januar könne es nicht ankommen. Mit Beschluss vom 16.02.2012 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenvorgänge.