Beschluss
28 L 1430/23.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2025:0929.28L1430.23.WI.D.00
19Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Auch unabhängig von der Erfüllung von Straftatbeständen liegt in der Verletzung des Distanzgebots durch einen Lehrer gegenüber Schülern und Schülerinnen in der Regel ein Dienstvergehen.
2. Nicht jede Pflichtverletzung eines Beamten stellt zugleich eine Dienstpflichtverletzung dar. Dies gilt in besonderem Maße für pädagogisch fehlerhafte oder gar nur ungeschickte Verhaltensweisen von Lehrern, die nur vor dem Hintergrund der sorgfältig aufzuklärenden konkreten jeweiligen Unterrichtssituation zutreffend disziplinar gewürdigt werden können.
3. Die Disziplinarbehörde hat dabei zu ermitteln und zu bewerten, ob das in Rede stehende Verhalten das erforderliche Mindestmaß an Gewicht erreicht, um die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Erheblichkeit zu überschreiten.
Tenor
Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung eines Teils der monatlichen Dienstbezüge durch den Bescheid vom 13. September 2023 wird ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch unabhängig von der Erfüllung von Straftatbeständen liegt in der Verletzung des Distanzgebots durch einen Lehrer gegenüber Schülern und Schülerinnen in der Regel ein Dienstvergehen. 2. Nicht jede Pflichtverletzung eines Beamten stellt zugleich eine Dienstpflichtverletzung dar. Dies gilt in besonderem Maße für pädagogisch fehlerhafte oder gar nur ungeschickte Verhaltensweisen von Lehrern, die nur vor dem Hintergrund der sorgfältig aufzuklärenden konkreten jeweiligen Unterrichtssituation zutreffend disziplinar gewürdigt werden können. 3. Die Disziplinarbehörde hat dabei zu ermitteln und zu bewerten, ob das in Rede stehende Verhalten das erforderliche Mindestmaß an Gewicht erreicht, um die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Erheblichkeit zu überschreiten. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung eines Teils der monatlichen Dienstbezüge durch den Bescheid vom 13. September 2023 wird ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. I. Die am 00.00.0000 geborene Antragstellerin ist verbeamtete Lehrerin im Dienst des Antragsgegners. Sie wendet sich mit dem vorliegenden Antrag gegen ihre vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung eines Teils ihrer monatlichen Dienstbezüge. Nach dem Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife absolvierte die Antragstellerin von 00.0000 bis 00.0000 das Hochschulstudium für Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule an der Pädagogischen Hochschule U.. Am 00.00.0000 bestand die Antragstellerin die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule (N03). In der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 absolvierte die Antragstellerin den Vorbereitungsdienst am Studienseminar für Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen und Förderschulen in L.. Sie bestand am 00.00.0000 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen mit der Gesamtbewertung "N04" Die Antragstellerin war ab dem 00.00.0000 zunächst als Lehrerin im Angestelltenverhältnis bei dem Antragsgegner beschäftigt. Sie unterrichte bis zum 00.00.0000 an der Y.-Schule L., vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 an der Grundschule F. und ab 00.00.0000 an der Schule B. in J.. Die Antragstellerin wurde am 00.00.0000 zur Lehrerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12 HBesG) ernannt. Ihr wurde das Amt einer Lehrerin an der Z.-schule T. in X. übertragen. Am 00.00.0000 wurde die Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Mit Bescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales (HAVS) XY. vom 00.00.0000 wurde bei der Antragstellerin ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt. Die Antragstellerin nahm an einem Weiterbildungskurs für Evangelische Religion der Hessischen Lehrkräfteakademie in R. von 00.0000 bis 00.0000 teil. Sie wurde am 00.00.0000 zur Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Haupt- und Realschulen im Unterrichtsfach Evangelische Religion zugelassen. Die Zusatzprüfung legte sie am 00.00.0000 mit der Note "N05" ab und erwarb damit die Befähigung zum Lehramt an Haupt- und Realschulen. Die Antragstellerin wurde am 00.00.0000 zur Lehrerin mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen ernannt. Ihr wurde das Amt einer Lehrerin mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen an der Z.-schule T. in X. übertragen und sie wurde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 HBesG eingewiesen. Auf ihren Antrag wurde die Antragstellerin mit Wirkung vom 00.00.0000 gemäß § 26 HBG aus persönlichen Gründen an die N.-Schule in O. versetzt, wo sie bis zuletzt unterrichtete. Nachdem die Antragstellerin seit dem 00.00.0000 dienstunfähig erkrankt war, wurde mit Schreiben des Staatlichen Schulamtes für I. (im Folgenden: Schulamt) vom 00.00.0000 die amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin angeordnet. Das ärztliche Gesundheitszeugnis des HAVS L. vom 00.00.0000 gelangte zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin innerhalb der nächsten sechs Monate wieder uneingeschränkt dienstfähig sein werde; hierzu sei eine Wiedereingliederungsmaßnahme erforderlich. Daraufhin wurde die wöchentliche Pflichtstundenzahl der Antragstellerin für die Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 ermäßigt. Mit Schreiben des Schulamtes vom 00.00.0000 wurde die Antragstellerin erneut aufgefordert, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 00.00.0000 Widerspruch ein. Sie wies darauf hin, dass bislang kein Integrationsgespräch stattgefunden habe. Mit Schreiben vom 00.00.0000 teilte das Schulamt der Antragstellerin mit, dass der Widerspruch nicht beschieden werden könne, da gegen die Anordnung der Überprüfung der Dienstfähigkeit der Widerspruch nicht statthaft sei. Das HAVS L. bescheinigte mit ärztlichem Gesundheitszeugnis vom 00.00.0000, dass die Antragstellerin derzeit uneingeschränkt dienstfähig sei. Bei der Beamtin bestehe seit mindestens 0000 eine OZ. Erkrankung, welche seitdem fachärztlich behandelt werde. Es bestünden weder somatische noch nicht somatisch bedingte Einschränkungen der Gesundheit. Durch die Schulleitung der N.-Schule wurde das Schulamt im Februar 2023 über mehrere Vorfälle in Kenntnis gesetzt, die sich im Zeitraum Oktober 2021 bis Februar 2023 zugetragen haben sollen. Die Vorfälle wurden von dem Schulleiter mit Bericht vom 16. Februar 2023 (Bl. 22-24 Verwaltungsvorgang, "Bericht über das Verhalten von Frau W. im Unterricht an der N.-Schule in O. vom 01.08.2017 bis zum 16.02.2023") zusammengetragen und am 17. Februar 2023 an das Schulamt übersendet. Am 14. März 2023 erstellte das Schulamt einen internen Vermerk über die Nicht-Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Antragstellerin gemäß § 20 Abs. 2 HDG (Bl. 33-37 Verwaltungsvorgang). Die Behauptungen aus dem Bericht vom 16. Februar 2023 seien nicht als zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen zu qualifizieren. Im Rahmen der Vorermittlungen sei eine Verdichtung der Behauptungen hin zu einem hinreichend konkreten Verdacht der Begehung eines Dienstvergehens nicht möglich gewesen. Somit werde von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgesehen. Es sei jedoch beabsichtigt, ein dienstliches Gespräch mit der Antragstellerin zu führen. Mit Schreiben des Schulamtes vom 28. März 2023 wurde die Antragstellerin zu einem Dienstgespräch für den 24. April 2023 eingeladen. Anlass sei ihr dienstliches Verhalten an der N.-Schule. An dem Gespräch mit der Antragstellerin nahmen eine Vertreterin der verwaltungsfachlichen Aufsicht, der Schulleiter der N.-Schule, die örtliche Schwerbehindertenvertreterin und eine Vertreterin der schulfachlichen Aufsicht teil. Der Antragstellerin wurde in Aussicht gestellt, dass ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden müsse, sollte es zu weiteren übergriffigen Äußerungen bzw. zu körperlich übergriffigem Verhalten der Antragstellerin gegenüber Schülerinnen und Schülern kommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Gesprächsprotokoll (Bl. 449-450 Personalakte Band Q) Bezug genommen. Mit E-Mail vom 11. Mai 2023 leitete der Schulleiter der N.-Schule eine E-Mail vom selben Tag mit einer Elternbeschwerde an das Schulamt weiter (Bl. 42-46 Verwaltungsvorgang). In dieser E-Mail beschwerte sich ein Vater über die "aktuellen Vorkommnisse" in der Klasse N06, in welche auch seine Tochter gehe. Er bezog sich dabei auf die Schilderungen einer Frau VB., die die Mutter eines Mädchens sein dürfte, die in dieselbe Klasse geht; das Schreiben von Frau VB. war der E-Mail im Anhang beigefügt ("Beschwerde bezüglich der Vorkommnisse von Frau W. in der Klasse N06"). Diesem Schreiben waren wiederum zwei handschriftliche, nicht unterschriebene Stellungnahmen beigefügt. Das Schulamt bat daraufhin mit E-Mail vom 12. Mai 2023 (Bl. 53 Verwaltungsvorgang) den Schulleiter um "Präzisierung", da aus der vorgelegten Stellungnahme nicht hervorgehe, welcher Vorfall durch welche Zeugen belegt werden könne. Mit Verfügung des Schulamtes vom 15. Mai 2023 wurde der Antragstellerin vorläufig die Ausübung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG unter Anordnung des Sofortvollzugs verboten (Bl. 62-66 Verwaltungsvorgang). Mit Schreiben vom 22. Mai 2023, bei dem Schulamt eingegangen am 23. Mai 2023, zeigte der damalige Bevollmächtigte die anwaltliche Vertretung der Antragstellerin an und erhob Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Mai 2023. Mit Schreiben vom 26. Mai 2023, eingegangen bei dem Schulamt am 30. Mai 2023, erhob die Antragstellerin ebenfalls Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Mai 2023. Der vorgetragene Sachverhalt sei unzutreffend. Die "Zeugen" hätten in der letzten Mathematikarbeit schlechte Noten erhalten und dies von ihr bereits mündlich mitgeteilt bekommen; diese hätten sie belasten wollen. Im Übrigen sei die Maßnahme unverhältnismäßig. Der damalige Bevollmächtigte teilte mit Schreiben vom 12. Juni 2023 mit, dass die Antragstellerin nicht mehr von ihm vertreten werde. Am 12. und 13. Juli 2023 gelangten schriftliche Stellungnahmen der Schülerinnen XU., ND., QO. sowie des Schülers AY. zu den Akten (Bl. 6-12 Verwaltungsvorgang). Diese berichteten über die Vorfälle mit der Antragstellerin am 11. Mai 2023 in der Klasse N06. Mit Aktenvermerk vom 23. August 2023 (Bl. 98-99 Verwaltungsvorgang) leitete der Leiter des Schulamtes gegen die Antragstellerin ein Disziplinarverfahren gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 HDG ein. Durch die Schulleitung der N.-Schule in SQ. sei dem Schulamt mitgeteilt worden, dass sich die Antragstellerin mehreren Schülerinnen und Schülern in unangemessener Weise genähert haben solle. Im Einzelnen wurde ausgeführt, dass es am 11. Mai 2023 in der Klasse N06 der N.-Schule in SQ. in dem Verlauf der ersten und zweiten Stunde von 7:45 Uhr bis 9:15 Uhr zu mehreren Vorfällen gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich die Schülerinnen und Schüler im Klassenraum sowie im gegenüberliegenden PC-Raum auf ihre Mathematikabschlussprüfung vorbereitet. Frau KI., eine Förderschulkraft, und Frau NR., die Teilhabeassistenz eines Schülers, seien ebenfalls vor Ort gewesen. In diesem Zeitfenster habe die Antragstellerin gegenüber den Schülerinnen und Schülern über ihr Sexualleben und die Genitalien ihres Lebensgefährten gesprochen. Dabei habe die Antragstellerin geäußert, ihr Sex sei schlecht. Außerdem habe die Antragstellerin über den Penis ihres Freundes und über ihre "Sextoys" gesprochen. Darüber hinaus habe die Antragstellerin dem Schüler JG. den Mund zugehalten, nachdem dieser ihr habe sagen wollen, dass sie ihm eine falsche Note erteilt habe. Tatsächlich habe sie JG. mit einem anderen Schüler verwechselt. Diese Verwechslung habe sich jedoch erst aufgeklärt, nachdem JG. Einsicht in seine Klassenarbeit verlangt habe. Schließlich habe die Antragstellerin der Schülerin PV. mitgeteilt, wie schön ihre Haare seien. Anschließend habe die Antragstellerin eine Haarsträhne der Schülerin aufgenommen und ihr mehrfach über das Haar gestrichen. Wegen des Verdachts mehrerer Dienstpflichtverletzungen werde gegen die Antragstellerin ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Zur Ermittlungsführerin wurde Frau Rechtsassessorin BX. bestimmt. Mit Schreiben vom 23. August 2023 (Bl. 71-77 Verwaltungsvorgang), das unter dem Briefkopf des Leiters des Schulamtes versandt und in Vertretung gezeichnet wurde, wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass sie hinreichend verdächtig sei, ein innerdienstliches Dienstvergehen i.S.d. § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen zu haben. Daher sei mit heutigem Datum ein Disziplinarverfahren gegen sie eingeleitet worden. Aus den ihm vorliegenden Unterlagen gehe hervor, dass sie sich mehreren Schülerinnen und Schülern in sexuell unangemessener Weise genähert haben solle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen. Treffe der Sachverhalt zu, habe die Antragstellerin schuldhaft gegen ihre Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, § 69 HBG i.V.m. § 3 Abs. 4 AGG verstoßen. Ferner sei dann ein Verstoß gegen § 3 Abs. 7 Satz 1 Hessisches Schulgesetz (HSchG) gegeben, wonach das zwischen den Lehrkräften und den Schülerinnen und Schülern einer Schule bestehende Obhutsverhältnis die Lehrkräfte zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Nähe und Distanz verpflichte. Die Antragstellerin wurde darauf hingewiesen, dass es ihr freistehe, sich in jedem Verfahrensstadium mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen und sachdienliche Beweisanträge stellen könne. Sie habe die Möglichkeit, sich den zu den Vorwürfen schriftlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des Schreibens zu äußern. Sofern sie sich mündlich äußern wolle, habe sie diese Absicht innerhalb einer Woche zu erklären. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass die vorläufige Enthebung aus dem Dienst sowie die Einbehaltung eines Teils der monatlichen Dienstbezüge beabsichtigt sei. Hierzu wurde der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31. August 2023 gegeben. Zu den Gründen führte der Leiter des Schulamtes aus, dass die vorläufige Dienstenthebung angeordnet werden könne, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden würde. Sollten die dargestellten Vorwürfe bzw. Dienstpflichtverletzungen sich als zutreffend erweisen, halte er es für überwiegend wahrscheinlich, dass das Disziplinarverfahren zu ihrer Entfernung führen werde. Es lägen sehr wahrscheinlich dann schwerwiegende Verstöße gegen grundlegende Beamtenpflichten – gerade im besonders kinder- und jugendschutzsensiblen Lehrkräftebereich – vor, die bereits hinreichend seien, um das Beamtenverhältnis zu beenden, da das Vertrauen in eine Recht und Gesetz entsprechende Amtsausübung der Antragstellerin nicht mehr gegeben sein dürfte. Diese Maßnahme sei auch geeignet, erforderlich und angemessen. Eine Beamtin, die pornografische verbale Darstellungen aus dem eigenen Lebensbereich vor ihrer Klasse tätige, Schüler verwechsele und Schülerinnen ohne sachliche Notwendigkeit in einer Weise anfasse, dass dies seitens der Kinder bzw. Jugendlichen in einem das eigene Persönlichkeitsrecht verletzenden Kontext aufgefasst werde bzw. werden könne, sei im öffentlichen Dienst nicht tragbar. Im vorliegenden Fall umfasse das eingeleitete Disziplinarverfahren Fehlverhaltensweisen, die offenbar vorsätzlich begangen worden und vollkommen inakzeptabel für ein weiteres Verbleiben im öffentlichen Dienst seien und dessen Ansehen in der Bevölkerung ganz erheblich schaden würden, was ein besonders hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Ignoranz gegenüber der Rechtsstellung einer Beamtin, insbesondere bei einer Lehrerin, offenbare. Vor diesem Hintergrund sei das Vertrauen "leider" zerstört. Auf die weiteren Einzelheiten des Schreibens wird Bezug genommen. Das Schreiben wurde der Antragstellerin mit Postzustellungsurkunde am 25. August 2023 zugestellt. Mit E-Mail vom 30. August 2023 (Bl. 100 ff. Verwaltungsvorgang) nahm die Antragstellerin zu den Vorwürfen Stellung. Die Antragstellerin führte aus, dass in der Schulstunde den Lernenden einzeln und vertraulich die Noten ihrer Klassenarbeit genannt worden seien. LC., YY., TO., OO. und OW. hätten die Rückmeldung erhalten, dass sie eine 5 hätten. Danach habe sich die Gruppe zum Üben auf zwei Räume aufgeteilt, im Klassenraum seien nur Mädchen gewesen, die restlichen Kinder seien im Computerraum gewesen. Im Klassensaal habe sich eine kurze und leise Unterhaltung über Freunde, Jungs und Sex entspannt. Die Mädchen hätten ihre Erwartungen über Sex verglichen. Dann sei es darum gegangen, wie sie sich beim Sex verhalten wollten. Daraufhin habe die Antragstellerin ihnen gesagt, dass man sich mit dem Sex haben Zeit lassen könne. Die Körper seien noch nicht dafür bereit. Sie könnten sich verabreden und Sachen unternehmen. Sowieso sei Vertrauen und sich gegenseitig unterstützen viel wichtiger. Sex sei nicht alles, sondern das füreinander da sein. Sie weise zurück, weiteres über ihr Sexualleben erzählt zu haben. Außerdem weise sie zurück, irgendeinen Lernenden mit Absicht berührt zu haben. Unbeabsichtigte Berührungen im Gedrängel der Tür oder in der Klasse könne sie natürlich nie ausschließen. Mit QL. sei eine Verwechslung möglich. Nachdem sie ihn habe zuordnen können, habe er seine Arbeit und ein Lob für die Leistung erhalten. MV. Haare haben sie mit einem netten Kompliment bedacht, jedoch mit Sicherheit nicht angefasst. Der Stellungnahme der Antragstellerin war weiterhin eine Übersicht über ihre monatlichen Fixkosten beigefügt. Mit Verfügung des Schulamtes vom 13. September 2023, unterzeichnet durch den Leiter des Staatlichen Schulamtes, wurde die vorläufige Dienstenthebung der Antragstellerin (Ziffer 1.) und die Einbehaltung von 50 v.H. der monatlichen Dienstbezüge (Ziffer 2.) angeordnet (Bl. 104-107 Verwaltungsvorgang). Die vorläufige Dienstenthebung beruhe auf § 43 HDG. Aufgrund der derzeitigen Erkenntnislage sei man zu der Überzeugung gelangt, dass die Antragstellerin am 11. Mai 2023 in der Klasse N06 der N.-Schule in SQ. in dem Verlauf der ersten und zweiten Stunde zwischen 7:45 Uhr bis 9:15 Uhr gegenüber den Schülerinnen und Schülern über ihr Sexualleben und Sextoys gesprochen habe. Außerdem sei man zu der Überzeugung gelangt, dass die Antragstellerin ihre Hand auf den Mund des Schülers JG. gehalten und die Haare der Schülerin PV. angefasst habe. Einer Beamtin, die das zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern einer Schule bestehende Obhutsverhältnis missachte, die Pflicht zu einem verantwortungsvollen und vertrauensvollen Umgang mit Nähe und Distanz missachte und so gegen § 3 Abs. 7 Satz 1 HSchG verstoße, könne nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit im Beamtenverhältnis unerlässlich sei. Gegen die in § 3 Abs. 7 Satz 1 HSchG konkretisierte Dienstpflicht der Lehrkräfte, die persönliche Würde und Intimsphäre der Schülerinnen und Schüler zu beachten, habe die Antragstellerin mit ihrem Verhalten verstoßen. Aufgrund vergangener, ähnlich gelagerter Vorfälle sei die Antragstellerin bereits am 24. April 2023 in einem persönlichen Gespräch darauf hingewiesen worden, dass sie übergriffige Äußerungen und körperlich übergriffiges Verhalten zu unterlassen habe. Außerdem sei sie auf ihre Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie auf ihre Vorbildfunktion hingewiesen worden. Es sei ihr ferner erläutert worden, dass ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden würde, sollte es zu weiteren Übergriffen kommen. Vor diesem Hintergrund sei das Vertrauen zu der Antragstellerin als verbeamtete Lehrerin "leider" zerstört. Es werde ihr nicht länger zugetraut, die besonders verantwortungsvolle Tätigkeit einer Lehrkraft auszuüben, die es naturgemäß umfasse, dass sie die Verantwortung für die von ihr zu unterrichtenden und zu beaufsichtigenden minderjährigen Kindern mitbringe. Die Entscheidung über die Höhe der nach § 43 Abs. 2 HDG einzubehaltenden Dienstbezüge stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Disziplinarbehörde und richte sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten. Die von der Antragstellerin vorgetragenen monatlichen Fixkosten seien dabei zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Entfernung aus dem Dienst sei entschieden worden, 50 v.H. der monatlichen Dienstbezüge einzubehalten. Die Verfügung wurde der Antragstellerin mit Postzustellungsurkunde am 16. September 2023 zugestellt. Mit Schreiben vom 18. September 2023, eingegangen bei dem Schulamt am 20. September 2023, zeigte der aktuelle Bevollmächtigte die anwaltliche Vertretung der Antragstellerin an und beantragte Akteneinsicht. Er teilte mit, dass sich die Antragstellerin sowohl mündlich als auch schriftlich zu den ihr gegenüber erhobenen Vorwürfen äußern möchte. Er beantragte die Frist zur schriftlichen Stellungnahme um einen Monat nach Zugang der Akten zu verlängern. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 19. September 2023, bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen am 21. September 2023, den vorliegenden Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen gemäß § 68 HDG gestellt. Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, die Verfügung vom 13. September 2023 sei bereits rechtswidrig, weil sie nicht bestimmt genug sei. Auf Grund der verkürzten Darstellung des relevanten Sachverhaltes in der Verfügung sei weder eine geeignete Bewertung des Schuldgehaltes des dargelegten Verhaltens möglich, noch werde die Antragstellerin in die Lage versetzt, sich geeignet gegen die Vorwürfe zur Wehr zu setzen. Die Verfügung nehme lediglich auf die Einleitungsverfügung Bezug. Zumindest werde nicht ein nachvollziehbarer Lebenssachverhalt dargestellt, dem sich auch die für den subjektiven Tatbestand relevanten Umstände entnehmen ließen. Alleine die Darstellung des gesamten Lebenssachverhaltes in der Verfügung würde gewährleisten, dass tatsächlich nachgeprüft werden könne, inwieweit die Antragstellerin das Vertrauen des Antragsgegners bzw. der Allgemeinheit beeinträchtigt habe. Entsprechende Erwägungen seien im Hinblick auf die erforderliche Maßnahmenbemessung anzustellen. Die Dienstenthebung sei auch nicht gerechtfertigt, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Entfernung aus dem Dienst führen werde. Soweit der Vorwurf erhoben worden sei, dass die Antragstellerin einem Schüler die Hand auf den Mund gehalten und die Haare einer Schülerin angefasst habe, seien keinerlei Anhaltspunkte dafür genannt worden, dass dieses Verhalten eine sexuelle Konnotation gehabt habe. Unabhängig davon könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit der Schüler mehr als nur unerheblich beeinträchtigt worden sei. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo müsse davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin mit diesen Handlungen nicht ein bestimmtes Ziel oder einen bestimmten Zweck verfolgt habe. Auch der Vorwurf, mit Schülerinnen und Schülern über ihr Sexualleben und Sextoys gesprochen zu haben, könne nicht ausreichen, um mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von der Verhängung der Höchstmaßnahme auszugehen. Der Umstand, dass die Antragstellerin mit Schülerinnen und Schülern über ihr Sexualleben und Sextoys gesprochen haben solle, stelle keinen Straftatbestand dar. Weil der Gesetzgeber das Verhalten nicht unter Strafe gestellt habe, sei davon auszugehen, dass es keinen derartigen Unwertgehalt aufweise, dass von einem endgültigen Vertrauensverlust ausgegangen werden müsse. Im Zusammenhang mit den körperlichen Berührungen der Schüler sei bei dem in der Verfügung dargestellten Sachverhalt nicht von einer derart schwerwiegenden körperlichen Beeinträchtigung auszugehen, die als Dienstpflichtverletzung die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen könnte. Es sei fraglich, inwieweit das Disziplinarverfahren überhaupt durch die zuständige Stelle eingeleitet worden sei. Ein Disziplinarverfahren könne gemäß § 20 Abs. 1 HDG alleine durch den Dienstvorgesetzten oder dessen ständigen Vertreter eingeleitet werden. Zumindest, soweit sich dies aus der der Antragstellerin zugestellten Einleitungsverfügung entnehmen lasse, habe der Leiter des hier zuständigen Schulamtes die Einleitung nicht verfügt. Es sei nicht geklärt, welche Person die Verfügung unterzeichnet habe und ob sie hierzu berechtigt gewesen sei, insbesondere ob der Schulleiter tatsächlich verhindert gewesen sei. Die Antragstellerin beantragt wörtlich, die Verfügung die vorläufige Dienstenthebung mit Datum vom 13.09.2023 auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner führt aus, die Verfügung sei rechtmäßig, da im Disziplinarverfahren auf Entfernung der Beamtin aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden würde. Die Vorwürfe stützten sich auf den Verdacht nach den Äußerungen mehrerer Schülerinnen und Schüler. Das Vorbringen der Antragstellerin sei jedoch nicht geeignet, den Verdacht wesentlich zu entkräften. Ein hinreichender Grad an Wahrscheinlichkeit sei gerade wegen der sich deckenden Wahrnehmungen von mehreren anwesenden Schülerinnen und Schüler gegeben. Die Antragstellerin habe gegen die Pflicht nach § 3 Abs. 7 Satz 1 HSchG und § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, einen verantwortungsvollen und vertrauensvollen Umgang mit der angebrachten Nähe und Distanz zu den Schülern zu wahren, verstoßen. Die persönliche Würde und Intimsphäre der Schülerinnen und Schüler sei zu jeder Zeit zu beachten. Die Vorwürfe richteten sich auf ein Verhalten, das sowohl in Wort und Tat jegliche Distanz vermissen lasse. Auch ohne eine bei der Antragstellerin vorliegende sexuelle Absicht eines Körperkontaktes, wie vom Bevollmächtigten vorgetragen, seien solch ungewollte Berührungen, die von den Schülern als distanzlos und gerade wegen des Kontextes und der gefallenen Kommentare auch in sexueller Weise vernommen würden, in einer Schule untragbar. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin derart in ihrer Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein könnte, dass ihr das Verhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, gebe es nicht. An der hinreichenden Bestimmtheit der Verfügung und des im Disziplinarverfahren beschriebenen Vorwurfs bestünden keine Zweifel. Das für eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit erforderliche Vertrauen sei nachhaltig zerstört, vor allem wegen der Tatsache, dass bereits ein pflichtenmahnendes Gespräch wegen mehrerer vergleichbarer Vorwürfe geführt worden sei. Diese Vorwürfe seien seinerzeit schlicht nicht ausreichend aufklärbar gewesen. Die Antragstellerin habe damals einige Vorwürfe eingeräumt, wenn diese sich auch in einem anderen Lichte dargestellt hätten, und ausdrücklich versichert, zukünftig keinen Körperkontakt zu Schülerinnen und Schülern mehr herzustellen oder unangemessene Äußerungen zu tätigen (Bl. 41 f. Verwaltungsvorgang). Dennoch sei es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu weiteren Verstößen gekommen. Dass weitere Mahnungen oder mildere Disziplinarmaßnahmen ausreichen würden, um eine Wiederholung des Vorgehens bei weiter stattfindendem Schülerkontakt zu vermeiden, sei nicht ersichtlich und wahrscheinlich; vielmehr sei das Gegenteil wegen der beschriebenen Entwicklungen belegt. Wegen der gravierenden Gefahren sei die Maßnahme auch in einer vorzunehmenden Interessenabwägung angemessen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten (Scan der Personalakte der Antragstellerin Teil A-Q in elektronischer Form und zwei Heftstreifen Verwaltungsvorgänge) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind. II. Der bei sinngerechter Auslegung auf die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung eines Teils der monatlichen Dienstbezüge gerichtete Antrag nach § 68 Abs. 1 Satz 1 HDG ist zulässig und begründet. Zur Überzeugung der Disziplinarkammer bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit Verfügung vom 13. September 2023 angeordneten vorläufigen Dienst-enthebung und Einbehaltung eines Teils der monatlichen Dienstbezüge. "Ernstliche Zweifel" an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen im Sinne von § 68 Abs. 2 HDG sind anzunehmen, wenn bei der summarischen Prüfung der angegriffenen Anordnung im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Es ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit der Anordnung nach § 43 HDG sprechenden Gründe überwiegen; der Erfolg des Antrags muss nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg. Es reicht aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2019 - 2 VR 3/19 -, juris Rn. 21, 22; VGH Kassel, Beschluss vom 24. März 2016 - 28 A 2764/15.D -, juris Rn. 32; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Mai 2005 - 3 ZD 1/05 -, juris Rn. 4; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 14, 17). Die Beurteilung im Verfahren nach § 68 HDG erfordert keine gesonderten Beweiserhebungen, sondern ist in der Lage, in der sich das Disziplinarverfahren jeweils befindet, anhand der bis dahin zu Tage getretenen Tatsachen vorzunehmen. Für eine vorläufige Dienstenthebung können u. U. selbst durch Aktenvermerke untermauerte Erkenntnisse ausreichen. Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Jedoch muss für die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung maßgeblich auf die von dem Dienstherrn in dem Bescheid herangezogenen Gründe der Pflichtenverletzung abgestellt werden. Ähnlich wie bei der Bestimmtheit des Tatvorwurfs als inhaltliche Anforderung an die – spätere – Disziplinarklageschrift müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Nur diese können durch das Disziplinargericht im Rahmen der Würdigung durch Akteninhalte und sonstige – evtl. auch später, im Laufe des Verfahrens nach § 68 HDG hinzutretende – Erkenntnisse untermauert werden, um so die Prognoseentscheidung, das heißt die Ausübung des ordnungsgemäßen Ermessens durch den Dienstherrn, zu überprüfen. Hingegen ist es dem Disziplinargericht verwehrt, anstelle der Disziplinarbehörde eine eigene Ermessenserwägung anzustellen (vgl. zusammenfassend VG Magdeburg, Beschluss vom 12. Juli 2023 - 15 B 21/23 MD -, juris Rn. 29). Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen geht die Disziplinarkammer sowohl von der formellen als auch der materiellen Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners vom 13. September 2023 aus. Verfahrensfehler im behördlichen Disziplinarverfahren, welche auf die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen durchschlagen würden, sind zwar nicht ersichtlich. Der Leiter des Staatlichen Schulamtes für I. war als die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde auch für den Erlass der streitgegenständlichen Verfügung zuständig (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HDG). Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 HDG erhebt gegen Beamtinnen und Beamten die oberste Dienstbehörde die Disziplinarklage. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen, § 38 Abs. 2 Satz 2 HDG. Dies ist vorliegend durch die Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums vom 10. April 2015 (GVBl. 2015, S. 182) erfolgt. Im dortigen § 11 Nr. 2 wird den Leiterinnen und Leitern der Staatlichen Schulämter, also hier dem Leiter des Staatlichen Schulamtes für I., die Befugnis übertragen, nach § 38 Abs. 2 Satz 1 HDG Disziplinarklage zu erheben. Die Verfügung vom 13. September 2023 genügt aber nicht den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots. Es ist der Verfügung nicht hinreichend bestimmt zu entnehmen, welche Tatsachen von dem Antragsgegner für die Prognoseentscheidung herangezogen worden sind. In der Verfügung ist auf S. 2 lediglich ausgeführt, dass der Schulleiter aufgrund der derzeitigen Erkenntnislage zu der Überzeugung gelangt sei, dass die Antragstellerin am 11. Mai 2023 in der Klasse N06 der N.-Schule in SQ. in dem Verlauf der ersten und zweiten Stunde zwischen 7:45 Uhr bis 9:15 Uhr gegenüber den Schülerinnen und Schülern "über ihr Sexualleben und Sextoys" gesprochen habe. Welche Äußerung die Antragstellerin über ihr Sexualleben und Sextoys genau getroffen haben soll, geht aus der Begründung der angegriffenen Verfügung jedoch nicht hervor. Die Verfügung nimmt zwar auf S. 1 Bezug auf die Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom 23. August 2023. Die bloße Bezugnahme auf die Einleitungsverfügung genügt im vorliegenden Fall aber nicht den Anforderungen an eine notwendige Konkretisierung der Vorwürfe, die die Grundlage für die Prognoseentscheidung gebildet haben. In dem Vermerk über die Einleitung des Disziplinarverfahrens vom 23. August 2023 wird näher ausgeführt, dass der Antragstellerin vorgeworfen wird, gegenüber den Schülerinnen und Schülern über ihr Sexualleben und die Genitalien ihres Lebensgefährten gesprochen zu haben; dabei soll die Antragstellerin geäußert haben, ihr Sex sei schlecht. Außerdem soll die Antragstellerin über den Penis ihres Freundes und über ihre Sextoys gesprochen haben. Die Begründung in der Verfügung vom 13. September 2023 enthält dagegen den Vorwurf, dass die Antragstellerin über die Genitalien ihres Lebensgefährten gesprochen haben soll, nicht mehr. Dort heißt es nur noch, dass die Antragstellerin über ihr Sexualleben und Sextoys gesprochen haben soll. Was sie in diesem Zusammenhang konkret geäußert haben soll, bleibt in der Begründung der angegriffenen Verfügung völlig offen und der Vorwurf damit insgesamt unbestimmt. Somit bleibt unklar, welche Tatsachen zuletzt Grundlage für die Prognoseentscheidung gewesen sind. Vor diesem Hintergrund ist es für die Disziplinarkammer nicht nachvollziehbar, welche angeblich disziplinarwürdigen Äußerungen der Antragstellerin der Antragsgegner als Grundlage für seine Prognoseentscheidung herangezogen hat. Die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung liegen auch in materieller Hinsicht nicht vor. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 HDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde eine Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Zwingende Voraussetzung für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung ist zunächst die wirksame Einleitung eines behördlichen Disziplinarverfahrens, die mit Aktenvermerk vom 23. August 2023 gemäß § 20 Abs. 1 HDG erfolgte. Der Leiter des Staatlichen Schulamtes konnte als höherer Dienstvorgesetzter nach § 20 Abs. 1 Satz 2 HDG das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen und einleiten. Die vorläufige Dienstenthebung vom 13. September 2023 wird den Anforderungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 HDG aber nicht gerecht. Im Fall des § 43 Abs. 1 Satz 1 HDG ist zu prognostizieren, ob im konkreten Einzelfall voraussichtlich auf die Höchstmaßnahme zu erkennen sein wird. Hierbei bedeutet das Merkmal "voraussichtlich", dass die Möglichkeit der Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich sein muss. Es verlangt nicht, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen werden wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2009 - 83 DB 1/09 -, juris). Auch ist es nicht erforderlich, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen in vollem Umfang nachgewiesen und aufgeklärt ist. Notwendig ist, dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkennen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2019 - 2 VR 3/19 -, juris Rn. 21, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 2 AV 4/09 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 24. Oktober 2002 - 1 DB 10/02 -, juris Rn. 26; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 16a DS 13.706 -, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschluss vom 16. Mai 2012 - DB B 2/12 -, juris Rn. 19; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 17 m.w.N.). Die Höchstmaßnahme muss nach der danach gebotenen Prüfung wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Ahndung. Ist das Ergebnis dieser Prüfung hingegen offen, d. h. ist es zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind ernstliche Zweifel zu bejahen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 19 ZD 10/12 -, juris Rn. 12). Ausgehend hiervon kann im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. Weiß in: GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Stand: Mai 2025, § 63 Rn. 51) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass im gerichtlichen Disziplinarverfahren auf die Höchstmaßnahme, d.h. auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, erkannt werden wird. Zweifel bestehen bereits daran, ob eine Verletzung des Distanzgebotes durch die Antragstellerin bei der bislang ermittelten Sachlage angenommen werden kann. Es steht der Vorwurf im Raum, dass die Antragstellerin gegenüber Schülerinnen und Schülern der Klasse N06 das Distanzgebot verletzt hat, indem sie im Unterricht verbal unangemessene Verhaltensweisen an den Tag gelegt bzw. zwei Schüler unangemessen berührt hat. Auch unabhängig von der Erfüllung von Straftatbeständen liegt in der Verletzung des Distanzgebots durch einen Lehrer gegenüber Schülern und Schülerinnen in der Regel ein Dienstvergehen. Lehrer sind dazu berufen, bei der Erfüllung des umfassenden Bildungsauftrags der Schule (Art. 56 Verfassung des Landes Hessen) mitzuwirken. Sie erteilen Unterricht und erziehen die ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Elternrechte (vgl. § 86 Abs. 2 Satz 1 HSchG). Lehrer sollen die zu Unterrichtenden mit dem geltenden Wertesystem und den gesellschaftlichen Moralvorstellungen bekannt machen sowie sie zu deren Einhaltung anhalten. Damit der so beschriebene Erziehungsauftrag glaubwürdig und überzeugend erfüllt werden kann, müssen Lehrer namentlich auf sittlichem Gebiet besonders zuverlässig und vertrauenswürdig sein. Das zwischen den Lehrkräften und den Schülerinnen und Schülern einer Schule bestehende Obhutsverhältnis verpflichtet Lehrkräfte daher zu einem verantwortungsvollen und vertrauensvollen Umgang mit Nähe und Distanz; sexuelle Kontakte zwischen Lehrkräften und Schülerinnen oder Schülern sind mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag unvereinbar und daher unzulässig (§ 3 Abs. 7 Satz 1 HSchG). Lehrende bedürfen in besonderem Maße des uneingeschränkten Vertrauens sowohl des Dienstherrn als auch der Eltern, die ihre Kinder in die Obhut der Schule geben - und, auf der Grundlage einer Schulpflicht, grundsätzlich geben müssen. Eltern und Öffentlichkeit müssen darauf vertrauen können, dass ein Lehrer (jedenfalls) seine minderjährigen Schüler nicht in verfängliche Situationen bringt, die es als fraglich erscheinen lassen, dass er die psychische und physische Integrität, die Intimsphäre sowie die sexuelle Selbstbestimmung der Schüler in der gebotenen Weise respektiert. Bereits um den Schulfrieden potentiell beeinträchtigende Sorgen der Eltern zu vermeiden, ist daher jedes Verhalten zu unterlassen, das - ungeachtet zulässiger Hilfsbereitschaft und schulischer Zuwendung - den berechtigten Verdacht entsprechender Grenzüberschreitungen begründet (vgl. OVG J., Urteil vom 18. April 2018 - 3d A 12/17.O -, juris Rn. 44 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 9. Mai 2019 - 80 L 4.19 OL -, juris Rn. 11). Die so beschriebene Grenze ist überschritten, weit bevor (strafrechtlich erhebliche) sexuelle Übergriffe oder gar sexueller Missbrauch zur Diskussion stehen. Im Übrigen hat körperliche Distanz das Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern selbst dann zu prägen, wenn der Schüler mit deren Aufgabe vordergründig einverstanden ist (OVG J. a.a.O. Rn. 46 f.). Der Antragsgegner wirft der Antragstellerin vor, dass sie am 11. Mai 2023 in der Klasse N06 der N.-Schule in SQ. in dem Verlauf der ersten und zweiten Stunde zwischen 7:45 Uhr bis 9:15 Uhr gegenüber den Schülerinnen und Schülern über ihr Sexualleben und Sextoys gesprochen habe. Es ist bereits in tatsächlicher Hinsicht unklar, welche Äußerungen die Antragstellerin diesbezüglich getätigt haben soll. Der Antragsgegner hat die Schülerinnen und Schüler der Klasse N06 zu dem Vorfall am 11. Mai 2023 nicht als Zeugen befragt. Es liegen bislang lediglich schriftliche Stellungnahmen von drei Schülerinnen und einem Schüler aus der Klasse N06 vor, aus denen zumindest einheitlich hervorgeht, dass die Antragstellerin über ihr Sexualleben gesprochen haben dürfte. Es hat sich aber kein einheitliches Bild hinsichtlich der Frage ergeben, was die Antragstellerin über ihr Sexualleben im Einzelnen erzählt haben soll. Die Schülerin XU. hat angegeben, dass die Antragstellerin angefangen habe, über ihr Sexualleben zu reden; sie hätte darüber geredet, dass ihr Mann sie nicht befriedige und sie deshalb Sextoys benutze. Die Schülerin ND. hat ebenfalls ausgeführt, dass die Antragstellerin angefangen habe, über ihr Sexleben zu sprechen; danach habe sie angefangen "über ihre Sextoys" zu reden. Die Schülerin QO. hat angegeben, dass die Antragstellerin angefangen habe, über die Genitalien ihres Lebensgefährten zu sprechen, was dazu geführt habe, dass sie über ihr Sexleben zu reden begonnen habe und dass sie mit ihrem Partner Sextoys verwende. Der Schüler AY. hat ausgeführt, dass die Antragstellerin über ihr Sexualleben geredet habe. Er habe das nicht in Ordnung gefunden, weil sie das nicht interessiert habe und die Schüler nicht hätten wissen wollen, wie sie Sex mit ihrem Mann habe. Es lässt sich aber aus keiner der vorliegenden Stellungnahmen der Schüler entnehmen, was die Antragstellerin konkret gesagt haben soll. Eine Wiedergabe einer konkreten Äußerung der Antragstellerin lässt sich in der Akte einzig aus einer Elternbeschwerde entnehmen, die von dem Schulleiter der N.-Schule an das Schulamt mit E-Mail weitergeleitet wurde und Anlass für die Einleitung des Disziplinarverfahrens gewesen ist. So hat Frau BQ.., bei der es sich um die Mutter der Schülerin ND. handeln dürfte, in der Elternbeschwerde vom 11. Mai 2023 ausgeführt, dass die Antragstellerin an diesem Tag im Matheunterricht vor der Lerngruppe (nur Mädchen) von ihrem Sexleben gesprochen und gesagt haben soll "Also ich würde ja sagen, dass das Sexleben mit meinem Freund gut ist, aber das ist es nicht mehr, seitdem er einen Fahrradunfall hatte und es untenrum nicht mehr so top ist. Deswegen muss ich ab und zu meinen toys greifen. Aber da erzähl ich euch nix zu…". Ob eine Aussage dieser Art gefallen ist, lässt sich erst nach einer Befragung der Schülerinnen und Schüler feststellen. Eine solche hat es aber bisher nicht gegeben. Hinzu kommt, dass bei der Bewertung der Frage, ob der Antragstellerin ein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, die Einlassung der Antragstellerin den Vorwurf weiter abschwächt. So hat die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2023 ausgeführt, dass sich im Klassensaal eine kurze und leise Unterhaltung über Freunde, Jungs und Sex entspannt habe. Die Mädchen hätten ihre Erwartungen über Sex verglichen. Dann sei es darum gegangen, wie sie sich beim Sex verhalten wollten. Daraufhin habe sie ihnen gesagt, dass man sich mit dem Sex haben Zeit lassen könne. Die Körper seien noch nicht dafür bereit. Sie könnten sich verabreden und Sachen unternehmen. Sowieso sei Vertrauen und sich gegenseitig unterstützen viel wichtiger. Sex sei nicht alles, sondern das füreinander da sein. Sie hat es zurückgewiesen, den Schülern weiteres über ihr Sexualleben erzählt zu haben. Das Gericht berücksichtigt bei der Beurteilung des vorgeworfenen Fehlverhaltens dabei auch, dass nicht jede Pflichtverletzung eines Beamten zugleich eine Dienstpflichtverletzung darstellt. Dies gilt in besonderem Maße für pädagogisch fehlerhafte oder gar nur ungeschickte Verhaltensweisen von Lehrern, die nur vor dem Hintergrund der sorgfältig aufzuklärenden konkreten jeweiligen Unterrichtssituation zutreffend disziplinar gewürdigt werden können (vgl. VG Berlin, Urteil vom 31. März 2004 - 80 A 52.01 -, juris m.w.N.). Es ist demnach zu bewerten, inwieweit die Antragstellerin hier einen offenen Umgang mit den Mädchen der Klasse gepflegt hat und möglicherweise in dem grundsätzlich nicht zu verurteilenden Bestreben, den Schülerinnen im Umgang mit den Fragen der eigenen sexuellen Entwicklung Orientierung zu bieten, über das eigentliche Ziel "hinausgeschossen" ist, indem sie den Schülerinnen und Schüler dabei zu nahe getreten ist. Ob es sich um ein Verhalten der Antragstellerin handelt, das das erforderliche Mindestmaß an Gewicht erreicht, um die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Erheblichkeit zu überschreiten, ist derzeit fraglich. Soweit der Antragstellerin außerdem vorgeworfen wird, die Haare der Schülerin PV. angefasst zu haben, ist der tatsächliche Geschehensablauf nicht hinreichend geklärt. Der Antragsgegner wirft der Antragstellerin in dem Vermerk über die Einleitung des Disziplinarverfahrens vom 23. August 2023 vor, dass sie der Schülerin PV. mitgeteilt haben soll, wie schön ihre Haare seien. Anschließend soll die Antragstellerin eine Haarsträhne der Schülerin aufgenommen haben und ihr mehrfach über das Haar gestrichen haben. Die Antragstellerin hat demgegenüber angegeben, dass sie die Haare der Schülerin mit einem netten Kompliment bedacht, jedoch mit Sicherheit nicht angefasst habe. Eine Stellungnahme der betroffenen Schülerin PV. befindet sich nicht in den Akten. Nach Aktenlage hat nur die Schülerin ND. schriftlich angegeben, dass die Antragstellerin gesagt habe, "wie schöne Haare" PV. doch hätte; daraufhin habe die Antragstellerin ohne zu fragen eine Haarsträhne von ihr genommen und diese kurz gestreichelt. Die Schülerinnen XU. und QO. sowie der Schüler AY. erwähnen dagegen den Vorfall, der sich im Unterricht am 11. Mai 2023 ereignet haben soll, in deren jeweiligen schriftlichen Stellungnahmen nicht. Eine Befragung der Schülerinnen und Schüler der Klasse N06 als Zeugen hat – wie bereits ausgeführt – bislang nicht stattgefunden. Für den Antragsgegner hätte es hier nahegelegen, die betroffene Schülerin zu befragen. Diese hätte Angaben dazu machen können, ob und auf welche Weise die Antragstellerin sie an den Haaren angefasst und wie sie die Berührung an den Haaren – sollte sie denn stattgefunden haben – empfunden und eingeschätzt hat. Dies hat der Antragsgegner aber nicht getan. Soweit der Antragstellerin darüber hinaus vorgeworfen wird, dass sie ihre Hand auf den Mund des Schülers JG. gehalten habe, ist fraglich, ob sich dies zugetragen hat und in welchen Zusammenhang dieses Verhalten einzuordnen ist. Die Antragstellerin hat den Vorwurf zurückgewiesen, irgendeinen Lernenden mit Absicht berührt zu haben. In ihrer mit E-Mail vom 30. August 2023 übersandten Stellungnahme hat sie angegeben, mit QL. sei eine Verwechslung möglich gewesen. Nachdem sie ihn habe zuordnen können, habe er seine Arbeit und ein Lob für die Leistung erhalten. Die Schülerin ND. hat dagegen schriftlich ausgeführt, dass die Antragstellerin und QL. etwas Spaß gemacht hätten, da andere gefragt hätten, wo die beiden denn gewesen seien. Daraufhin habe die Antragstellerin ihre Hand auf JG. Mund geschlagen und gemeint, es wäre ein Geheimnis. Es ist demnach bislang ungeklärt, worüber die Antragstellerin und der Schüler JG. gesprochen haben und ob die Antragstellerin in diesem Zusammenhang ihre Hand auf den Mund des Schülers gehalten hat. Eine Stellungnahme des betroffenen Schülers JG. liegt nicht vor. Auch diesen Schüler hat der Antragsgegner bislang nicht angehört. Abgesehen von der Schülerin VB., die den Vorfall in ihrer schriftlichen Stellungnahme zumindest in Ansätzen wiedergegeben hat, haben die übrigen Schüler in ihren Stellungnahmen den Vorfall nicht erwähnt. Welche disziplinarrechtliche Relevanz das Verhalten der Antragstellerin hat, was die Berührungen der beiden Schüler anbelangt, sowohl auf Tatbestands- als auch auf Rechtsfolgenseite, ist demnach offen. Es kann auch unter Berücksichtigung der sie belastenden schriftlichen Stellungnahme der Schülerin VB. nicht der Schluss gezogen werden, dass dem Verhalten der Antragstellerin das erforderliche Mindestmaß an Gewicht zukommt, um die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Erheblichkeit zu überschreiten. Selbst wenn die der Antragstellerin vorgeworfenen – derzeit zum Teil noch unbestimmten – Distanzverstöße zutreffen sollten, dürften diese insgesamt jedenfalls nicht von einer solchen Schwere sein, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Höchstmaßnahme auszusprechen sein wird. Nach § 16 Abs. 1 HDG ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Nach § 16 Abs. 2 HDG sind Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris). Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris). Entscheidungsmaßstab für die Frage, in welchem Umfang der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, ist die Annahme, dass das Dienstvergehen einschließlich aller be- und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -; Beschluss vom 2. März 2012 - 2 B 8/11 -, juris). Für die danach gebotene objektive Bewertung der Vertrauensbeeinträchtigung ist es unerheblich, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit tatsächlich bekannt geworden und inwieweit hierüber berichtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62/11 -; Beschluss vom 20. Juni 2017 - 2 B 84/16 -, juris). Dem vorliegenden disziplinaren Vorwurf fehlt es nach Maßgabe dieser Grundsätze an der erforderlichen Schwere. Inwiefern die Äußerungen der Antragstellerin über das Sexualleben und Sextoys im Unterricht eine Verletzung des Distanzgebots dargestellt haben könnten, ist offen. Die von der Schülerin ND. geschilderte Berührung an einer Haarsträhne der Schülerin PV. war kurz und wohl allenfalls oberflächlich. Schwere Fälle von Distanzverletzungen gab es offenbar nicht. Auch bezüglich des Schülers JG., den die Antragstellerin möglicherweise in unangemessener Weise körperlich berührt hat, indem sie ihm den Mund zugehalten hat, schildert die Schülerin ND. jedenfalls keine schwerwiegende Verhaltensweise. Von dem Eintritt eines endgültigen Vertrauensverlustes dürfte auch nicht wegen eines Wiederholungsfalles auszugehen sein. Zwar gab es bislang nach Aktenlage in der Vergangenheit schon am 24. April 2023 ein belehrendes Gespräch der Schulleitung und der Schulaufsicht mit der Antragstellerin, im Verhältnis zu Schülerinnen und Schülern übergriffige Äußerungen und körperlich übergriffiges Verhalten zu unterlassen; eine pflichtenmahnende Sanktion wurde allerdings bisher noch nicht ausgesprochen. Es spricht daher prognostisch vieles dafür, dass die Antragstellerin durch das nun gegen sie geführte Disziplinarverfahren (und ggf. dem Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme) hinreichend und eindrücklich gewarnt sein dürfte und sich in Zukunft pflichtgemäß verhalten wird. Nach Aktenlage erscheint hingegen die Annahme, dass das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn und der Allgemeinheit zur Antragstellerin bereits jetzt endgültig zerstört ist und als Maßnahme nur die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommt, nicht überwiegend wahrscheinlich. Hinsichtlich der in der Verfügung vom 13. September 2023 ebenfalls enthaltenen Einbehaltungsanordnung eines Teils der Dienstbezüge hat der Antrag ebenfalls Erfolg. Da die Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 43 Abs. 2 HDG an die vorläufige Dienstenthebung nach § 43 Abs. 1 HDG anknüpft, ist dem Antrag auf Aussetzung der Einbehaltung der Dienstbezüge ebenfalls stattzugeben. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 81 Abs. 4 HDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO). Einer Festsetzung des Streitwertes bedarf es gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 HDG nicht, da sich die Gebühren aus der Anlage zum HDG ergeben.