OffeneUrteileSuche
Urteil

28 K 317/21.WI.D

VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2023:1016.28K317.21.WI.D.00
23Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Magistrat der Klägerin ist als oberste Dienstbehörde des Beamten für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig. 2. Aus dem Recht des Magistrats, als oberste Dienstbehörde das Disziplinarverfahren schon zu Beginn an sich zu ziehen, ergibt sich zugleich das Recht der obersten Dienstbehörde, das Disziplinarverfahren auch einzuleiten. 3. Zum Milderungsgrund der einmaligen und persönlichkeitsfremden Augenblickstat. 4. Zum Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung.
Tenor
Der Beklagte wird in das Amt eines Amtmanns (Besoldungsgruppe A 11) versetzt. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Magistrat der Klägerin ist als oberste Dienstbehörde des Beamten für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig. 2. Aus dem Recht des Magistrats, als oberste Dienstbehörde das Disziplinarverfahren schon zu Beginn an sich zu ziehen, ergibt sich zugleich das Recht der obersten Dienstbehörde, das Disziplinarverfahren auch einzuleiten. 3. Zum Milderungsgrund der einmaligen und persönlichkeitsfremden Augenblickstat. 4. Zum Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung. Der Beklagte wird in das Amt eines Amtmanns (Besoldungsgruppe A 11) versetzt. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Disziplinarkammer konnte über die Disziplinarklage in der oben genannten Besetzung entscheiden, auch wenn innerhalb der zwei Sitzungstage - jeweils mit Beweisaufnahme - am 11. September 2023 und 16. Oktober 2023 ein Wechsel eines der ehrenamtlichen Beisitzer stattfand, welcher auf der längeren Erkrankung der Beamtenbeisitzerin BB. beruhte (vgl. Anzeige vom 14. Oktober 2023, Bl. 239 Gerichtsakte). Soweit § 6 HDG i. V. m. § 112 VwGO vorsieht, dass das Urteil nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden kann, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben, meint „Verhandlung“ in diesem Sinne nur die letzte mündliche Verhandlung, auf die hin das Urteil ergeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1983 - 6 C 13/83 -, juris Rn. 8, Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 112 Rn. 2). § 112 VwGO steht einem Richterwechsel zwischen einzelnen Verhandlungsterminen in derselben Sache – wie es vorliegend der Fall war – insofern nicht entgegen (vgl. BeckOK VwGO/Lindner, 1. Oktober 2023, VwGO § 112 Rn. 5 m.w.N.). Der im Termin am 16. Oktober 2023 und der anschließenden Urteilsverkündung mitwirkende ehrenamtliche Richter CC. war insbesondere durch die dem Termin vorangehende Kammerberatung über alle entscheidungserheblichen Umstände informiert. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie leidet nicht an wesentlichen Mängeln. Sie ist formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 S. 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben worden. Der persönliche und berufliche Werdegang, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, sowie die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel sind in der Klageschrift vom 8. März 2021 geordnet dargestellt. Ergebnisrelevante Mängel der Disziplinarklageschrift oder des Disziplinarverfahrens (§ 60 HDG) sind nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Beklagten war der Magistrat der Stadt A-Stadt zur Klageerhebung berechtigt. Die Disziplinarklage gegen Beamtinnen und Beamte erhebt gemäß § 38 Abs. 2 S. 1 HDG die oberste Dienstbehörde. Danach war der Magistrat der Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 HBG i.V.m. § 73 Abs. 2 S. 3 HGO, § 2 Abs. 1 Kommunale Dienstaufsichtsverordnung (KDAVO), § 66 Abs. 1 S. 1 HGO als oberste Dienstbehörde des Beklagten für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig. Nach § 2 Abs. 1 KDAVO ist die oberste Dienstbehörde für die Bediensteten die Verwaltungsbehörde. Verwaltungsbehörde der Gemeinde ist gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 HGO der Gemeindevorstand, bei Städten der Magistrat (§ 9 Abs. 2 S. 2 HGO). Der Magistrat als oberste Dienstbehörde gemäß § 38 Abs. 2 S. 1 HDG beschloss am 22. Februar 2021 (Beschluss des Magistrats Nr. 0, Bl. 173 DA), gegen den Beamten Disziplinarklage gemäß § 38 Abs. 1 HDG zu erheben. Gleichzeitig wurde die Klageerhebung durch die zuständige Amtsjuristin durch den Magistrat beschlossen. Diese unterzeichnete sodann die Klageschrift mit dem Briefkopf des Magistrats (im Auftrag). Dass sie die Klageschrift nicht im eigenen Namen, sondern im Auftrag des Magistrats unterschrieb, ist unschädlich. Denn es ist aus der Disziplinarakte erkennbar, dass und in welcher Weise der Magistrat die ihm zustehende Disziplinarbefugnis ausüben wollte (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 27. Mai 2021 - 28 K 1979/19.WI.D -, juris Rn. 83 ff.). Dass – wie der Beklagte meint – für die Klageerhebung wegen der geringen Bedeutung einer Disziplinarklage nur der Oberbürgermeister oder der Beigeordnete zuständig sein könne und nicht der Magistrat, entspricht nicht der Gesetzeslage. Das Gleiche gilt für das Vorbringen des Beklagten, wonach der Magistrat vor Erhebung der Disziplinarklage verpflichtet gewesen wäre, den Beklagten persönlich anzuhören. Dem Beklagten wurde mit Übersendung des Ermittlungsberichts mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 die Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gegeben, wovon der Beklagte auch mit Schreiben vom 18. November 2020 Gebrauch gemacht hat. Einen Antrag auf persönliche Anhörung hat er dabei nicht gestellt. Der Magistrat war auch zur Einleitung des Disziplinarverfahrens berechtigt. Das Disziplinarverfahren wurde ausweislich des Beschlusses vom 00.00.00 (Nr. 0) durch den Magistrat „gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 HDG“ eingeleitet (Bl. 65 DA). Aus dem Recht des Magistrats als oberste Dienstbehörde gemäß § 3 Abs. 1 HBG i.V.m. § 73 Abs. 2 HGO, § 2 Abs. 1 KDAVO, § 66 Abs. 1 S. 1 HGO, das Disziplinarverfahren schon zu Beginn an sich zu ziehen, ergibt sich zugleich das Recht der obersten Dienstbehörde, das Disziplinarverfahren auch einzuleiten (vgl. Weiß in: GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: Mai 2021, § 17 Rn. 63; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 17 Rn. 12-15). Das Ansichziehen eines Verfahrens kann darüber hinaus im Hinblick auf die notwendige Einheitlichkeit und Gleichbehandlung bei der Ausübung der Disziplinarbefugnisse angezeigt sein. Aber auch bei besonderer Bedeutung der Sache oder wenn der unmittelbare oder höhere Dienstvorgesetzte das Disziplinarverfahren nicht ordnungsgemäß führt oder trotz zureichender Anhaltspunkte gar nicht erst einleiten will, kann dies in Betracht kommen (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 17 Rn. 14). Vorliegend weigerte sich der Dienstvorgesetzte des Beklagten, der Oberbürgermeister, die Einleitungsverfügung zu zeichnen (vgl. Vermerk d. Kl., Bl. 84 DA), so dass der Magistrat auch unter diesem Aspekt das Verfahren zu Recht einleitete. Die erforderliche Dokumentation darüber, wer das Disziplinarverfahren einleitete, erfolgte mit dem Magistratsbeschluss (Bl. 65 DA). Der Magistrat war beschlussfähig und ihm lagen bei seiner Entscheidung die erforderlichen Tatsachen und Erkenntnisse vor (Bl. 57 ff. DA). Im Übrigen sind Mängel der Disziplinarklage oder des behördlichen Disziplinarverfahrens weder vom Beklagten gerügt worden noch sonst ersichtlich. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Der Beklagte hat ein Dienstvergehen gem. § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG begangen. Nach § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Für die Frage, ob der Beklagte seine Dienstpflichten verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zum Tatzeitpunkt maßgeblich. Die Disziplinarkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Am Nachmittag des 11. Oktobers 2019 (Freitag) entnahm der Beklagte – welcher als Kassenvorsteher die Oberaufsicht über die Nebenkasse bei der Klägerin ausübte – 1.400,00 EUR aus der Nebenkasse der D. zu privaten Zwecken. Er beabsichtigte dabei, den entnommenen Betrag mit dem nächsten Gehalt zurückzuzahlen. Im Kassentresor hinterließ er eine handschriftliche Notiz mit der Aufschrift „Entnahme B. 1.400 € b.R. I.“. Am Morgen des 14. Oktober 2019 (Montag), noch bevor die für die Nebenkasse zuständige Zeugin I. die vom Beklagten hinterlassene Notiz sowie die Geldentnahme bemerkt hatte, rief der Beklagte die Zeugin I. in sein Büro und erklärte ihr von sich aus, dass er 1.400,00 EUR aus dem Tresor entnommen habe, da es finanzielle Probleme innerhalb der Familie gebe und eine Stromsperre in seiner Wohnung gedroht habe. Er wolle den Betrag mit dem nächsten Gehalt zurückzahlen. In dem Gespräch bat der Beklagte die Zeugin I. zudem, die Angelegenheit vertraulich zu behandeln und schlug vor, die handschriftliche Notiz gegen einen Vorschussbeleg, den die Zeugin I. für den Beklagten ausfüllen sollte und den dieser dann unterzeichnen wollte, auszutauschen. Hierzu kam es nicht, da die Zeugin I. den Vorfall am Morgen des 15. Oktober 2019 (Dienstag) ihrem Vorgesetzten, dem Zeugen J., meldete, der die (stellvertretende) Abteilungsleiterin – die Zeugin K. – informierte. Diese meldete ihrerseits den Vorfall unverzüglich der Amtsleitung. Die Feststellungen der Disziplinarkammer beruhen auf dem Inhalt der von der Klägerin vorgelegten Akten und der Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, der das ihm vorgeworfene Dienstvergehen im Wesentlichen eingeräumt hat. Im Übrigen folgten sie auch den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen I., K., P. und J.. Das gegen den Beklagten eingeleitete Strafverfahren (Az. ) wurde mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 24. Februar 2020 gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt, sodass bereits mangels vorhandener tatsächlicher Feststellungen im Sinne des § 62 Abs. 1 bzw. Abs. 2 HDG, die dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden könnten, eine entsprechende Bindungswirkung nicht angenommen werden kann (vgl. Weiß in: GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Lfg. 3/16, BDG, M § 23 Rn. 32 m.w.N.). Durch die unberechtigte Entnahme von 1.400,00 EUR aus der Nebenkasse der D. zu privaten Zwecken hat der Beklagte die aus § 34 Abs. 1 S. 2 BeamtStG folgende Pflicht, das dem Beklagten übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen, gegen die nach § 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG bestehende Pflicht, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sowie die aus der Wohlverhaltenspflicht resultierende Pflicht, sich gehorsam und gesetzestreu zu verhalten und nicht gegen Strafgesetze zu verstoßen (§ 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG), verletzt. Er handelte dabei auch vorsätzlich und schuldhaft. Schuldausschließungsgründe gem. § 20 StGB sind nicht ersichtlich. Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastender und entlastender Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 – 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - 16b D 13.993 -, juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 11. Februar 2014 - 2 B 37/23 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133/11 -, juris Rn. 9), insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris). Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist vorliegend im Hinblick auf das begangene Dienstvergehen zunächst ein Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet. Das von dem Kläger begangene Dienstvergehen ist nach den objektiven Handlungsmerkmalen gewichtig. Ein Beamter, der sich bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergreift, die seinem Gewahrsam unterliegen, beeinträchtigt damit in aller Regel grundlegend das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit. Denn die Verwaltung ist auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit solchen Geldern und Gütern in hohem Maße angewiesen. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage erschüttert, muss auch mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. September 2016 - 3d A 819/14.O -, juris Rn. 106; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -; Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -; Urteil vom 25. Oktober 2007 - 2 C 43.7 -; Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, juris). Ein solches Fehlverhalten fällt dem Beklagten zur Last. Der Beklagte hat als Sachgebietsleiter „E,“ bei der D. der Klägerin die Funktion des Kassenvorstehers wahrgenommen und als solcher die Aufsicht über die Nebenkasse ausgeübt. Als Kassenvorsteher hatte er Zugriff auf den Tresor der Nebenkasse. Durch die Entnahme von 1.400,00 EUR zur Nutzung für private Zwecke hat der Beklagte damit im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Zur konkreten Bestimmung der disziplinaren Maßnahmebemessung ist zudem auch bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert des Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung zum Umfang des Vertrauensschadens am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Straftaten (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 -, juris Rn. 15). Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetzbuch als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 20; BayVGH, Urteil vom 10. Oktober 2018 - 16a D 17.955 -, juris Rn. 64). Im vorliegenden Fall sieht das Strafgesetzbuch für die dem Beklagten vorgeworfene Untreue gemäß § 266 StGB (vgl. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2020, Bl. 82 DA) einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren vor (vgl. § 266 Abs. 1 StGB). Auch wenn man eine Vermögensbetreuungspflicht des Beklagten i.S.v. § 266 StGB verneinte und nur die Entnahme von Geldern aus der von ihm geführten Kasse in den Blick nähme, handelte es sich um eine veruntreuende Unterschlagung im Sinne von § 246 Abs. 2 StGB, für die das Gesetz einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Selbst wenn man – wie es der Bevollmächtigte des Beklagten vertritt – lediglich von einer (einfachen) Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB ausginge, die einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, wäre der Orientierungsrahmen der Entfernung hier eröffnet. Dem Beklagten sind jedoch erhebliche Entlastungsgründe zugute zu halten, die den Schluss rechtfertigen, dass der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn noch nicht endgültig verloren hat, sodass der Orientierungsrahmen nicht vollständig auszuschöpfen ist. Solche Gründe stellen insbesondere die vom Bundesverwaltungsgericht zu den Zugriffsdelikten entwickelten so genannten anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere Konfliktsituationen (Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage, in einer psychischen Ausnahmesituation oder in einer besonderen Versuchungssituation) und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen (freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung, Zugriff auf geringwertige Gelder oder Güter) beschreiben. Die Disziplinarkammer geht davon aus, dass der Beklagte hier in einer besonderen Konfliktsituation gehandelt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. September 2000 - 1 D 24/98 -, juris Rn. 18) kann von der Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden, wenn der Beamte in einer für ihn unvermutet entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein hochverschuldeter Beamter in einer besonderen, d.h. nicht alltäglichen Situation auf den Inhalt der ihm anvertrauten dienstlichen Kasse zugreift. Vorliegend fehlt es zwar an dem Merkmal der Besonderheit der Situation zum Zeitpunkt des Zugriffs. Der Beklagte war Kassenvorsteher und führte die Aufsicht über die Nebenkasse der Branddirektion, sodass von einer Besonderheit der Situation nicht ausgegangen werden kann. Der Umgang mit Kassengeldern gehörte für den Beklagten hier vielmehr zu den gewohnten dienstlichen Verrichtungen. Erfolgte der Zugriff im Rahmen einer alltäglichen, gewohnten dienstlichen Tätigkeit, kommt der Milderungsgrund nur in Betracht, wenn der Beamte unter Einfluss eines von außen auf seine Willensbildung einwirkenden Ereignisses in Versuchung geraten ist, sich an dem Kassenbestand zu vergreifen. Dies kann etwa der Fall sein bei plötzlich eintretendem Bedarf oder unter dem Einfluss einer Mahnung oder gar Drohung durch Gläubiger. Eine solche Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass sie den Beamten unter Druck setzt, sich schnell Geld besorgen zu müssen, um damit dem plötzlich eintretenden Bedarf oder dem Verlangen von Gläubigern Rechnung zu tragen. Der Milderungsgrund liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall festgestellt werden kann, dass die Tat auf eine durch äußere Einflüsse begründete Versuchungssituation zurückzuführen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2000 - 1 D 24/98 -, juris Rn. 19). Von einer solchen Situation kann hier zugunsten des Beklagten ausgegangen werden. Der Beklagte hat sich im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens dahingehend eingelassen, dass er die ihm und seiner Familie zum Tatzeitpunkt drohende Sperrung der Stromversorgung durch Entnahme des Geldes aus der Nebenkasse abwenden wollte. Zum Nachweis legte er ein entsprechendes Schreiben seines Stromversorgers vom 7. September 2019 vor, worin ihm die Sperrung der Stromversorgung wegen Zahlungsrückständen in Höhe von 257,02 EUR angedroht wurde. Die Stromsperrung stand danach zum Zeitpunkt der Tatbegehung am Freitag, den 11. Oktober 2019, unmittelbar bevor (vgl. handschriftlichen Vermerk auf Schreiben der DD. vom 7. September 2019, Bl. 55 EA). Da der Beklagte sich aufgrund seiner Spielsuchterkrankung in einer sehr schwierigen finanziellen Situation befand, war die drohende Sperrung der Stromversorgung in der eigenen Wohnung grundsätzlich geeignet, eine besondere Versuchungssituation zu begründen. Der Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, dass er zum Zeitpunkt der unberechtigten Geldentnahme in einer „großen Krise“ (vgl. Bl. 28 Sitzungsniederschrift GA) gewesen sei. Am Anfang des Monats habe er mit dem Gehalt gespielt und die Miete später gezahlt. Es habe dann nicht mehr für die Energiekosten gereicht und auch die Raten der Kredite habe er nicht mehr bedienen können. Die Kreditgeber seien zwar sehr tolerant gewesen und hätten Zahlungsvereinbarungen mit ihm geschlossen. Diese habe er zum Schluss aber auch nicht mehr eingehalten. Nach der Entnahme des Geldes aus der Kasse hat der Beklagte die Rückstände bei seinem Stromversorger per Echtzeit-Überweisung am 14. Oktober 2019 ausgleichen können. Die Disziplinarkammer geht dagegen nicht davon aus, dass zusätzlich bei dem Beklagten auch der Milderungsgrund der erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB anzunehmen wäre. Eine solche setzt voraus, dass die Fähigkeit zu handeln wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Suchtarten wie Alkohol-, Drogen- oder Spielsucht stehen, auch wenn sie pathologischer Natur sind, hinsichtlich des Schweregrades einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB nur gleich, wenn sie entweder zu schwerwiegenden psychischen Persönlichkeitsveränderungen geführt haben oder der Betroffene Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder die Tat im akuten Rausch begangen hat. Nur unter diesen Voraussetzungen kann eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen beim Beklagten jedoch nicht vor. Den von ihm im behördlichen Disziplinarverfahren vorgelegten ärztlichen Berichten sind insoweit keine entsprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen. Nach dem ärztlichen Befundbericht zum Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation für Abhängigkeitskranke vom 00.00.00 (Bl. 10 f. EA) litt der Beklagte zwar an einer Spielsucht und einer reaktiven Depression, sowie an einem Tinnitus; als Beschwerden benennt der Bericht begleitende Depression, Antriebslosigkeit und das Gefühl der Hilflosigkeit bei einem guten Allgemeinzustand. Dass die Krankheit zum damaligen Zeitpunkt aber ein solches Ausmaß angenommen hätte, dass von einer schwerwiegenden psychischen Persönlichkeitsveränderung im Sinne eines Eingangsmerkmals gemäß § 20 StGB auszugehen wäre, ist dem Bericht nicht zu entnehmen. Das gleiche gilt für den „Sozialbericht“ der L. vom 18. März 2020 (Bl. 13 f. EA). Auch die vom Beklagten kurz vor dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 5. September 2023 vorgelegte neurologisch-psychiatrische gutachterliche Stellungnahme des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Physiotherapie EE., EE-Straße in EE-Stadt, vom 27. Juni 2023 überzeugt nicht. Für die Kammer ist insoweit schon nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter zu seinem Ergebnis auf S. 12 des Gutachtens (Bl. 178 GA) kommt, wonach die Geldentnahme und die Notiz im Tresor ein „eindeutiger Beweis für ein krankhaftes und irrationales Verhalten zum Zeitpunkt der Tat“ sein sollen. Für diese Schlussfolgerung fehlen jegliche Anknüpfungstatsachen. Die von ihm durchgeführte Untersuchung des Beklagten hat keinen neurologischen Befund erbracht (Bl. 173 f. GA). Es bleibt insofern offen, wie der Sachverständige zu seiner Überzeugung kommt. Die Disziplinarkammer verkennt nicht, dass der Beklagte sich zum Zeitpunkt des Dienstvergehens in einer (psychisch) schwierigen Lage befunden hat. Diesen Umstand hat sie bereits im Rahmen des Milderungsgrundes der einmaligen und persönlichkeitsfremden Augenblickstat (s. S. 39 d. Urteils) entsprechend gewürdigt. Diese Erwägung gilt ebenso für den von der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrund der Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase, deren Voraussetzungen hier im Übrigen auch nicht vorliegen. Er erfordert das Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse, die den Beamten während des Tatzeitraums „aus der Bahn geworfen“ haben und ursächlich für den Pflichtenverstoß sind. Die persönlich belastende Situation muss so gravierend gewesen sein, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von dem Beamten nicht mehr erwartet werden konnte. Wenn aber das Verhalten des Beamten zum Tatzeitpunkt in keiner Hinsicht auffällig gewesen ist, bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beamte sei aufgrund von außergewöhnlichen Umständen "zeitweilig aus der Bahn geworfen" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 2 B 1/18 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 15. Juni 2016 - 2 B 49.15 - juris). So liegt der Fall hier. Entsprechende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Beklagte seinen Angaben zufolge zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits seit mehr als 10 Jahren an Spielsucht litt, sodass von einer „zeitweiligen“ Entgleisung nicht die Rede sein kann. Auch der weitere nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte Milderungsgrund einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage greift im vorliegenden Fall nicht. Dies schon deshalb, weil die schwierige finanzielle Situation des Beklagten nicht unverschuldet eingetreten ist. Ein Verschulden in diesem Sinne liegt dann vor, wenn der Beamte die Notlage durch vorwerfbare Lebensweise oder Wirtschaftsführung verursacht oder zumindest mitverursacht hat (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2007 - 1 D 2/06 -, juris Rn. 29). Da die finanziellen Schwierigkeiten seiner Abhängigkeit von Sportwetten (vgl. Bl. 10, 57 EA) geschuldet sind, ist hier von einer selbstverschuldeten Notlage auszugehen. Hinzu kommt, dass die aus der Nebenkasse entnommenen 1.400,00 EUR auch nicht ausschließlich der Finanzierung des existenziellen Lebensbedarfs gedient haben (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 32 juris). Der entnommene Geldbetrag überstieg die Zahlungsrückstände bei seinem Stromversorger um ein Vielfaches und wurde ausweislich der Einlassung des Beklagten auch für den Einkauf von Lebensmitteln sowie als Spieleinsatz verwendet (vgl. Bl. 74 ff. EA). Entgegen der Auffassung des Beklagten liegen auch die Voraussetzungen des weiteren anerkannten Milderungsgrundes der Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung nicht vor. Der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat diesen Milderungsgrund für die Fallgruppe der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder entwickelt, jedoch auch auf andere Delikte, wie beispielsweise Steuerhinterziehung, angewandt. Er liegt vor, wenn der Beamte das Dienstvergehen vor seiner Aufdeckung aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung vorbehaltlos und vollständig offenlegt. Der Milderungsgrund greift nicht mehr ein, wenn der Beamte das Dienstvergehen offenbart, weil er damit rechnet, dass deswegen gegen ihn ermittelt wird. Durch die freiwillige Offenbarung zeigt der Beamte, dass er sein Fehlverhalten bereut und aus innerer Einsicht entschlossen ist, sich künftig rechtstreu zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16/10 -, juris Rn. 36 f. m.w.N.). Danach kann dieser Milderungsgrund grundsätzlich auch mit dem Einlegen eines Zettels in die Kasse, aus dem hervorgeht, dass der Beamte einen bestimmten Geldbetrag aus der Kasse entnommen und die Absicht hat, den Fehlbetrag auszugleichen, greifen. Auch soll nach der Rechtsprechung eine Offenbarung unmittelbar gegenüber den Vorgesetzten nicht in jedem Fall erforderlich sein. Diese kann vielmehr auch durch Information von Kollegen erfolgen, die keine Vorgesetztenfunktion haben. Insoweit kommt es jedoch auf die Umstände des Einzelfalles an. Eine die Annahme des Milderungsgrundes rechtfertigende Offenbarung wäre etwa dann zu verneinen, wenn sie gegenüber einem Arbeitskollegen erfolgt, von dem der Beamte annehmen konnte oder den er durch besondere Vorkehrungen (z.B. Drängen auf eine Zusicherung, den Vorgang für sich zu behalten) oder durch die Art und die Umstände der Offenbarung (z.B. lediglich mündliche Information in einem kollegialen Gespräch oder im privaten Kreis) veranlasst hat, dass dieser sein Wissen nicht an Vorgesetzte weitergibt (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2002 - 1 D 11/02 -, juris Rn. 46; Urteil vom 21. September 1993 - 1 D 39/92 -, juris Rn. 13 f.). Vorliegend ist die Disziplinarkammer nicht davon überzeugt, dass eine vorbehaltlose und vollständige Offenbarung des Fehlverhaltens seitens des Beklagten vorliegt. Hierfür spricht bereits der Zettel selbst, auf dem der Beklagte zwar den fehlenden Geldbetrag unter Hinweis der Entnahme durch ihn notierte, darüber hinaus aber auch die Zeugin I. um Rücksprache bat („b.R. I.“). Wäre es dem Beklagten um eine vorbehaltlose Offenbarung gegangen, hätte für diesen zusätzlichen Hinweis keinerlei Notwendigkeit bestanden. Der Hinweis spricht vielmehr dafür, dass der Beklagte bereits bei Einlegen des Zettels vorhatte, eine eventuelle Offenbarung der Geldentnahme durch die für die Kasse zuständige Zeugin I. durch ein Gespräch mit ihr gerade zu verhindern. Dass der Beklagte nicht die Absicht hatte, sein Fehlverhalten offen zu legen, folgt aber auch aus dem schriftlichen Vorbringen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren sowie seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung. So hat der Beklagte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20. März 2023 vortragen lassen, dass er die für die Nebenkasse der D. zuständige Zeugin I. am Montag (den 14. Oktober 2019) unmittelbar nach Dienstbeginn zu einem Gespräch in seinem Dienstzimmer gebeten habe, wobei er sie über die Geldentnahme sowie das Hinterlegen des Zettels in der Kasse informiert und sodann gefragt habe, ob man ihm den Betrag als Vorschuss gewähren könne. Nachdem die Zeugin I. dies bejaht habe, habe er gefragt, ob es möglich sei, die Angelegenheit „nicht an die große Glocke zu hängen“ und den von ihm hinterlegten Zettel infolge des Belegs zu vernichten (s. Bl. 93 GA). In der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2023 hat der Beklagte diese Angaben im Wesentlichen bestätigt, indem er aussagte, die Zeugin I. in seinem Büro gefragt zu haben, „ob die Sache vertraulich behandelt werden könne“ und ob es unter ihnen bleiben könnte. Der Beklagte führte weiter aus: „Es gab dann die Idee, dass Frau I. einen Vorschussbeleg ausfüllen sollte über die 1.400 Euro. Ich habe sie gebeten, den Zettel als Pfand zurückzuhalten, bis der Vorschussbeleg ausgefüllt und unterschrieben worden wäre. Dann hätte sie den Zettel vernichten sollen“ (vgl. Bl. 270 GA). Danach hat sich der Beamte gerade nicht darauf beschränkt, den Zettel in die Kasse zu legen, um sein Verhalten aufzudecken, sondern vielmehr versucht, mit der Mitarbeiterin, die unmittelbar für die Kasse zuständig war, entgegen bestehender Dienstvorschriften zu vereinbaren, nachträglich einen Vorschussbeleg für ihn auszufüllen, den inkriminierenden Zettel zu vernichten und so sein Fehlverhalten im Nachgang zu vertuschen. Zusätzlich hat er die Mitarbeiterin gebeten, sein Verhalten nicht den Vorgesetzten zu melden („an die große Glocke zu hängen“), sondern den Vorfall für sich zu behalten. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang bestreitet, die Zeugin I. unter Druck gesetzt zu haben, und geltend macht, er habe sich lediglich mit der Bitte um Vertraulichkeit an die Zeugin gewandt, kann dieses Vorbringen im Hinblick auf die Umstände des Gesprächs und die Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugen. Die Zeugin I. hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, am 14. Oktober 2019 gegen 8 Uhr vom Beklagten in sein Büro gebeten worden zu sein, wo der Beklagte ihr gesagt habe, dass „das Gespräch streng vertraulich bleiben“ müsse. Sie dürfte niemandem etwas sagen, auch nicht ihrem Vorgesetzten. Im weiteren Gespräch habe der Beklagte ihr zudem vorgeschlagen, die aufgrund ihres geplanten Urlaubs anstehende Kassenübergabe ausfallen zu lassen. Die Zeugin sollte weiter einen Kassenvorschussbeleg ausfüllen und den Zettel im Tresor vernichten. Auf Befragen des Gerichts hat sie glaubhaft angegeben, sich vom Beklagten unter Druck gesetzt gefühlt zu haben (Bl. 197 GA). Diese Aussage ist für die Disziplinarkammer schon im Hinblick darauf ohne weiteres nachvollziehbar, da es sich bei dem dienstlich erfahrenen Beklagten, dessen Auftreten die Zeugin K. in der mündlichen Verhandlung als zuweilen „massiv“ beschrieben hat (Bl. 287 GA), um den Vorgesetzten der noch vergleichsweisen jungen Zeugin I. handelte, der sie für sein Anliegen zudem in sein eigenes Büro rief oder bat, was den Eindruck bei der Zeugin verstärkt haben dürfte, dass es sich nicht nur um eine bloße Bitte seinerseits handelte. Diese Einschätzung hat die Zeugin I. auch auf Nachfrage des Bevollmächtigten des Beklagten bestätigt, indem sie erklärte: „Wenn mich ein Vorgesetzter um Vertraulichkeit bittet, dann weiß ich, dann muss es etwas Wichtiges sein, erst Recht, wenn er es nochmal wiederholt. Dadurch habe ich mich unter Druck gesetzt gefühlt“ (Bl. 192 GA). Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Sie hat den Vorfall detailliert und in sich stimmig geschildert. Ihre Angaben zu dem inneren Konflikt, sich einerseits an die dienstlichen Vorschriften halten zu wollen und den Vorfall zu melden und andererseits von ihrem Vorgesetzten um absolutes Stillschweigen gebeten zu werden – hat sie plausibel dargelegt und erhöht ihre Glaubwürdigkeit. Auch der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, aufgrund der zwischenzeitlich absolvierten therapeutischen Maßnahmen nachvollziehen zu können, wie die Zeugin I. „sich damals gefühlt haben muss“ (Bl. 271 GA). Soweit der Beklagte im Zusammenhang mit der Aussage der Zeugin I. in der mündlichen Verhandlung am 11. September 2023 beantragt hat, die Zeugin I. aufzufordern, die (Anm. d. Gerichts: von ihr in ihrer Aussage erwähnte) ausführlichere Stellungnahme zum hier gegenständlichen Sachverhalt vorzulegen und hilfsweise, die Beschlagnahme derselben anzuordnen (Bl. 202 GA), war diesen Anträgen seitens der Disziplinarkammer nicht nachzukommen. Mangels Angabe eines Beweisthemas lag schon kein Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO vor (vgl. zu den Voraussetzungen § 244 Abs. 3 StPO entsprechend). Unsubstantiierte Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend präzisieren, braucht die Kammer nicht zu bescheiden. Die hilfsweise beantragte Beschlagnahme der Stellungnahme im Sinne des § 30 HDG war nicht statthaft, da diese Vorschrift nur im behördlichen Disziplinarverfahren anwendbar ist. Im gerichtlichen Verfahren ist es hingegen Aufgabe der Disziplinarkammer, die erforderlichen Beweise zu erheben. Diese liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Der weitere Antrag des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2019, zum Beweis der Tatsache, dass die ausführliche schriftliche Erklärung 1. von den weiteren von der Zeugin abgegebenen Erklärungen abweiche und 2. Informationen enthalte, die sie in ihren weiteren abgegebenen Erklärungen nicht abgegeben habe, die ausführlichere Stellungnahme der Zeugin I. beizuziehen (Bl. 263 GA), war ebenfalls abzulehnen. Bei der vorgenannten Stellungnahme der Zeugin handelt es sich nicht um ein zulässiges Beweismittel, wie etwa eine Urkunde. Des Weiteren benennt der Antrag keine entscheidungserhebliche Tatsache. Darüber hinaus scheidet die Annahme des vorgenannten Milderungsgrundes auch aufgrund der glaubhaften Aussagen der weiteren Zeugen J., P. und K. aus. Diese gaben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend an, dass der Beklagte in einem kurzen Gespräch am Vormittag des 15. Oktober 2019 auch ihnen gegenüber Stillschweigen über den Vorfall gegenüber der Amtsleitung gefordert habe. Der Zeuge J. sagte hierzu aus, dass der Beklagte ihnen gegenüber gesagt habe, „ob das Thema im Raum bleiben könne“, weil sie wüssten, was das für Konsequenzen haben könnte (Bl. 272 GA). Laut dem Zeugen P. habe der Beklagte gegenüber der Zeugin K. geäußert: „Dir ist bewusst, wenn die ganze Maschinerie losgetreten würde, was das für mich bedeuten würde“ (Bl. 278 GA). Die Zeugin K. bestätigte die vorhergehenden Aussagen, indem sie angab, der Beklagte sei kurz hereingekommen und habe gesagt, ob das Thema nicht im Raum belassen werden könne, es hätte Konsequenzen für ihn, wenn das Thema den Raum verlassen würde (Bl. 283 GA). Der Umstand, dass der Beklagte den Notizzettel mit seinem Namen bei Geldentnahme im Tresor hinterlegt hat, begründet ebenfalls nicht die Annahme, es handele sich um eine Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung, wie es der Beklagte meint. Zum einen hat der Beklagte den entnommenen Betrag erst im November – mithin mehrere Wochen nach Tatentdeckung – an die Klägerin zurückerstattet. Darüber hinaus gelten die obigen Ausführungen im Zusammenhang mit der freiwilligen Offenbarung vor Tatentdeckung. Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache kommt dem Beklagten hier nicht zugute. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei etwa 50 EUR anzusetzen, deren Unterschreiten maßnahmenmildernd Berücksichtigung finden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2018 - 2 WD 2/18 -; Urteil vom 21. November 2019 - 2 WD 31/18 -; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 WD 29.11 -, jeweils nach juris). Der Beklagte hat sich vorliegend jedoch einen Betrag von 1.400,00 EUR verschafft und damit die so genannte „Bagatellgrenze“ von 50,00 EUR deutlich überschritten. In Anbetracht des zu Gunsten des Beklagten heranzuziehenden Milderungsgrundes geht die Kammer vorliegend davon aus, dass ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht eingetreten ist. Der Beklagte hat zwischenzeitlich eine ambulante Therapie durchgeführt, um seine Spielsucht zu bekämpfen (vgl. Bl. 5 EA sowie seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung, Bl. 294 f. GA) und sich um die Regelung seiner finanziellen Schwierigkeiten bemüht (vgl. Bl. 53 EA). Nach der vorgenommenen Gesamtbetrachtung erscheint ein Absehen von der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zugunsten der Zurückstufung des Beklagten nach alledem verhältnismäßig. Aufgrund der hier vorliegenden Umstände des Einzelfalls war der Beklagte dabei um zwei Endgrundgehaltsstufen in das Amt eines Amtmanns (Besoldungsgruppe A 11) zurückzustufen. Auch wenn das Einlegen des Notizzettels in den Tresor - wie oben dargelegt – nicht die Voraussetzungen eines von der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrundes erfüllt, berücksichtigt die Kammer diesen Umstand zugunsten des Beklagten im Rahmen des Umfangs der Zurückstufung, da sei Verhalten die Aufarbeitung der Tat grundsätzlich erleichtert hat. Auch ist ihm zu Gute zu halten, dass er sich nach Tatentdeckung geständig und reuig gezeigt hat, sowie das geschuldete Geld vollumfänglich an die Klägerin erstattet hat. Ebenfalls zu seinen Gunsten wird seine lange, unbescholtene Diensttätigkeit berücksichtigt, sodass hier im Ergebnis von einer grundsätzlich möglichen Zurückstufung um vier Endgrundgehaltsstufen in das Eingangsamt des Beklagten (Besoldungsgruppe A 9) abgesehen wird und lediglich eine Zurückstufung um ein Amt mit zwei Stufen niedrigerem Endgrundgehalt für verhältnismäßig, aber im Sinne einer deutlichen Pflichtenmahnung auch für geboten erachtet wird. Sofern der Dienstherr im Termin zur mündlichen Verhandlung die Maßnahme der Degradierung des Beklagten um nur eine Endgrundgehaltsstufe in Erwägung gezogen hat, so vermag das Gericht dem jedoch nicht beizutreten. Eine Zurückstufung um ein Amt mit lediglich einer Stufe niedrigerem Endgrundgehalt würde der Schwere des Dienstvergehens – der Beklagte hat hier als Kassenvorsteher und Vorgesetzter im Kernbereich seines Amtes versagt mit der Folge einer erheblichen Vertrauensbeeinträchtigung auf Seiten seines Dienstherrn – nicht gerecht. Den Umständen, dass der Beamte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und dass er in der Vergangenheit gute Beurteilungen erhielt, kommt dabei keine nennenswerte entlastende Bedeutung zu. Das Gericht verkennt insoweit auch nicht, dass der Beklagte und seine Familie durch die beabsichtigte Zurückstufung erhebliche finanzielle Einbußen erleiden. Dies ist jedoch allein die Folge der vom Beklagten begangenen gravierenden Dienstpflichtverletzung. Eine Verkürzung des Beförderungsverbots von fünf Jahren gemäß § 12 Abs. 3 HDG kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann der Zeitraum von 5 Jahren in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist. Dies ist bei der vorliegenden Verfahrensdauer jedoch nicht anzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 HDG, wonach der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Der 0000 geborene Beklagte schloss seine Schulbildung 0000 mit dem Realschulabschluss ab. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde er von der Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Assistentanwärter ernannt. Nachdem er im 00.00.00 die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst in der allgemeinen Verwaltung (Note „befriedigend“, 3,18) bestanden hatte, wurde er mit Wirkung vom 00.00.00 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Assistenten zur Anstellung und zum 00.00.00 zum Assistenten ernannt (Besoldungsgruppe A 5). Vom 00.00.00 bis 00.00.00 absolvierte der Beklagte seinen Grundwehrdienst und wurde im Anschluss ab dem 00.00.00 dem Sport- und Badeamt der Klägerin zugewiesen. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde er zum Sekretär befördert (Besoldungsgruppe A 6) und mit Wirkung vom 00.00.00 erfolgte die Ernennung zum Obersekretär (Besoldungsgruppe A 7). Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde der Beklagte zum Hauptsekretär befördert (Besoldungsgruppe A 8). Am 00.00.00 wurde der Beklagte zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes zugelassen und am 00.00.00 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Nachdem er im 00.00.00 die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung bestanden hatte (Note „befriedigend“, 8 Punkte), wurde er mit Wirkung vom 00.00.00 zum Inspektor ernannt (Besoldungsgruppe A 9). Seit dem 00.00.00 ist der Beklagte bei der D. der Klägerin tätig und übernahm zum 00.00.00 die Leitung des dortigen Sachgebietes „Rechnungsführung und Kosteneinzug“. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde er zum Oberinspektor befördert (Besoldungsgruppe A 10). Mit Wirkung vom 00.00.00 erfolgte die Ernennung zum Amtmann (Besoldungsgruppe A 11) und mit Wirkung vom 00.00.00 die Beförderung zum Amtsrat (Besoldungsgruppe A 12). Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde er zum Oberamtsrat befördert (Besoldungsgruppe A 13). Zuletzt leitete er das Sachgebiet X „E.“ mit den nachgeordneten Sachraten „F.“, „G.“ und „H.“. Ausweislich der letzten dienstlichen Beurteilung aus dem Jahr 0000 lagen seine Leistungen im Durchschnitt „über den Anforderungen“. Der Beklagte ist verheiratet und hat drei Kinder (*0000, *0000, *0000). Seine 0000 geborene Tochter verfügt über einen Grad der Behinderung von 100. Über die vorliegenden Vorwürfe hinaus ist er straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Am Morgen des 15. Oktober 2019 unterrichtete die für die Nebenkasse der D. zuständige Mitarbeiterin der Klägerin, Frau I.., ihren unmittelbaren Vorgesetzten, Herrn J., darüber, dass der Beklagte am Freitag, den 11. Oktober 2019, unter Einlegen eines Zettels mit der Aufschrift „Entnahme B. 1.400 EUR b. R. “ 1.400,00 EUR aus der Nebenkasse entnommen habe. Dieser informierte unverzüglich die stellvertretende Leiterin der Abteilung X, Frau K.., die wiederum die Amtsleitung in Kenntnis setzte. Noch am selben Tag erteilte der Direktor der D. dem Beklagten mündlich das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte verbunden mit dem Verbot, sich in den Diensträumen aufzuhalten. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 erfolgte eine entsprechende schriftliche Verfügung der Klägerin. Mit Schreiben vom 1. November 2019 stellte die Klägerin Strafanzeige gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Untreue und aller weiteren in Betracht kommenden Delikte. Mit Schreiben vom 4. November 2019 zeigte der (ehemalige) Bevollmächtigte des Beklagten dessen Vertretung an und erhob Widerspruch gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Beklagte aufgrund einer persönlichen Notsituation zu einem einmaligen Fehlgriff habe hinreißen lassen. Der Beklagte räume sein diesbezügliches Fehlverhalten ein und bedauere seine Vorgehensweise ausdrücklich. Ihm sei vom zuständigen Stromversorger die Sperrung der Stromversorgung im Laufe des Tages am 14. Oktober 2019 angedroht worden. Um diese für die gesamte Familie des Beklagten bedrohliche Situation zu vermeiden, habe der Beklagte den genannten Betrag von 1.400,00 EUR, der unverzüglich habe zurückgeführt werden sollen, der Kasse entnommen. Dies sei allerdings ohne ernsthafte Geheimhaltungstendenzen erfolgt. Der Beklagte habe deshalb extra den Zettel in die Kasse gelegt und auf die Entnahme durch ihn persönlich hingewiesen. Die Rückführung des entsprechenden Betrages habe spätestens mit dem Oktobergehalt erfolgen sollen, so dass der entnommene Betrag letztendlich ein „Vorschuss“ zur Abwendung einer privaten Notsituation gewesen sei. In der Folge zahlte der Beklagte die 1.400,00 EUR an die Klägerin zurück. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 3. Februar 2020 trug der Beklagte vor, spielsüchtig zu sein. Die Spielsucht sei Grund seiner finanziellen Probleme, die auch zum vorliegenden Sachverhalt geführt hätten. Der Beklagte habe bereits am 20. Januar 2020 ein entsprechendes offenes Gespräch mit dem Leiter der Personalberatungsstelle der Klägerin geführt. Im Nachgang zu diesem Gespräch habe sich der Beklagte mit der Fachambulanz der L.-Klinik M-Stadt in Verbindung gesetzt und am 00.00.00 ein erstes Gespräch mit der dortigen Leiterin geführt. Mit Beschluss des Magistrats der Klägerin vom 7. Februar 2020 wurde gegen den Beklagten gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 HDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Gleichzeitig wurden die disziplinarischen Ermittlungen gemäß § 25 Abs. 3 HDG bis zum Abschluss der Strafsache ausgesetzt. Am Morgen des 14. Oktober 2019 habe die für die Nebenkasse zuständige Mitarbeiterin, Frau I., in dem Tresor der Nebenkasse eine handschriftliche Notiz mit der Aufschrift „Entnahme B. 1.400 EUR b. R. I.“ vorgefunden. Bei der routinemäßigen Prüfung der Nebenkasse am 11. Oktober 2019 vor dem Arbeitsende der Mitarbeiterin sei diese Notiz noch nicht vorhanden gewesen und der Kassenbestand habe gestimmt. Kurz darauf sei es zu einem Gespräch zwischen dem Beklagten und Frau I. gekommen, in dem der Beklagte geäußert habe, das Geld für ein Familienmitglied zur Begleichung einer Stromrechnung entnommen zu haben und es in zwei Wochen zurücklegen zu wollen. Am Abend des 14. Oktober 2019 sei Frau I. nochmals in die D. gefahren und habe die vorgenannte Notiz als Nachweis des Vorfalls sichergestellt. Am Morgen des 15. Oktober 2019 habe sie ihrem direkten Vorgesetzten, Herrn J., von dem Geschehenen berichtet. Es bestehe der Verdacht, dass der Beklagte die ihm obliegenden Dienstpflichten, insbesondere die ihm nach § 34 BeamtStG obliegende Pflicht zur Uneigennützigkeit und Gewissenhaftigkeit sowie die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt und somit ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG begangen habe. Die Einleitungsverfügung wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten am 14. Februar 2020 zugestellt. Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 wurde der Widerspruch des Beklagten gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zurückgewiesen. Auf die Begründung wird Bezug genommen (Bl. 74 ff. Disziplinarakte [DA]). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft A-Stadt vom 24. Februar 2020 wurde im Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Untreue gemäß § 266 StGB nach § 153 Abs. 1 StPO mit Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung abgesehen (Az. ). Nach den bisherigen Ermittlungen sei die Schuld des Täters als gering anzusehen. Der Beklagte habe die Tat eingeräumt. Er sei nicht verdeckt vorgegangen, sondern habe die Entnahme des Geldes der Zeugin I., die für die Verwaltung der Kasse zuständig sei, offengelegt. So habe er in dem Kassentresor eine handschriftliche Notiz mit der Aufschrift „Entnahme B. 1400 € b.R. I.“ hinterlassen. Er habe die Zeugin I. zudem am frühen Morgen des 14. Oktober 2019 unmittelbar nach seinem Dienstantritt noch einmal ausdrücklich auf die Entnahme des genannten Betrags hingewiesen, bevor diese hiervon überhaupt Notiz genommen hätte. Er habe ihr ferner mitgeteilt, dass er das Geld kurzfristig zur Abwendung einer privaten Notsituation benötigt habe und spätestens mit dem Novembergehalt im Oktober 2019 zurückzahlen würde. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beklagte das Geld dauerhaft habe vereinnahmen wollen. Er habe den entnommenen Betrag darüber hinaus erstattet und den Schaden damit wiedergutgemacht. Der Beklagte sehe das Unrecht seiner Tat ein. Weitere Ermittlungen stünden außer Verhältnis. Es werde zudem davon ausgegangen, dass es sich um einen einmaligen Fall handele. Mit Beschluss des Magistrats vom 25. Mai 2020 wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 25 Abs. 2 HDG nach Wegfall des Aussetzungsgrundes fortgesetzt. Mit der Durchführung der weiteren Ermittlungen wurde Frau N. vom Personal- und Organisationsamt beauftragt. Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 wurde der Beklagte über die Fortsetzung des Verfahrens informiert. Es lägen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigten. Der Beklagte wurde gemäß § 23 Abs. 1 HDG ordnungsgemäß belehrt. Die Verfügung wurde dem Beklagtenvertreter am 15. Juni 2020 zugestellt. Ab dem 00.00.00 machte der Beklagte für sechs Monate eine ambulante Rehabilitation zur Behandlung seiner pathologischen Spielsucht in der L-Klinik. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 1. Juli 2020 nahm der Beklagte zu den Vorwürfen Stellung (Bl. 5 Ermittlungsakte [EA]). Es wurde darauf hingewiesen, dass sich der Beklagte zwischenzeitlich aufgrund entsprechender Diagnosen (Spielsucht, reaktive Depression und Tinnitus) in ambulanter therapeutischer Behandlung in der L-Klinik in M-Stadt befinde. Unter Berücksichtigung der langen beanstandungsfreien Beschäftigungszeit und des medizinischen Hintergrundes der Verfehlung werde ein Verweis für angemessen gehalten. Kopien der ärztlichen Bescheinigungen von Herrn O. vom 17. Februar 2020 sowie des Sozialberichts der L-Klinik vom 18. März 2020 wurden beigefügt. Mit Schreiben vom 5. August 2020 teilte die Ermittlungsführerin dem Beklagten mit, dass im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Corona-Virus-Pandemie bestehenden Kontaktregelungen beabsichtigt sei, die Anhörung und die Zeugenvernehmungen im schriftlichen Verfahren durchzuführen. Dem Beklagten wurde gemäß § 23 Abs. 2 HDG Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu den ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen gegeben. Zudem wurde er um Beantwortung eines Fragenkatalogs gebeten. Mit Schreiben vom selben Tag wurde Frau I. als Zeugin zu dem Vorfall befragt. Auf die schriftliche Aussage der Zeugin, bei der Klägerin eingegangen am 2. September 2020, wird Bezug genommen (Bl. 48 EA). Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 10. September 2020 nahm der Beklagte zu den aufgeworfenen Fragen in der Verfügung vom 5. August 2020 Stellung. Er wies unter anderem darauf hin, dass im Oktober 2019 das seinerzeit noch nicht eingestandene Verhalten zu massiven finanziellen Problemen geführt hätte, so dass bereits im September 2019 wegen eines Zahlungsrückstandes eine Sperrandrohung des Energieversorgers der Familie des Beklagten ausgesprochen worden sei. Eine Kopie des Schreibens wurde beigefügt (Bl. 55 EA). Die Sperrung der Stromversorgung habe letztendlich durch Zahlung eines Betrages von 386,34 EUR an den Energieversorger verhindert werden können. Der entsprechende Zahlungsnachweis wurde ebenfalls beigefügt (Bl. 56 EA). Das Konto des Beklagten habe sich Mitte Oktober 2019 bereits mit 2.167,25 EUR im Soll befunden. Der Dispositionskredit von 2.000,00 EUR sei damit ausgeschöpft gewesen, so dass die dringende Zahlung an den Energieversorger seinerzeit nicht möglich gewesen sei. Um die Sperrung der Stromversorgung zu vermeiden, sei daher zunächst der entnommene Betrag eingezahlt worden. Der Beklagte habe sich daher in seiner Verzweiflung dazu entschlossen, den Betrag von 1.400,00 EUR als privaten Vorschuss und ohne Geheimhaltungstendenzen dem Tresor zu entnehmen und einen entsprechenden Zettel in die Kasse einzulegen. Die Rückführung sollte dann spätestens mit dem Novembergehalt am 31. Oktober 2019 erfolgen. Allerdings habe der Beklagte den entnommenen Betrag eigentlich bereits früher zurückzahlen wollen und habe versucht, krankheitsbedingt das Geld „zurückzugewinnen“ und gleichzeitig über das Wochenende den offenstehenden Betrag anderweitig im Familien- und Freundeskreis zu organisieren. Nachdem dies jedoch nicht gelungen sei, habe der Beklagte sich am 14. Oktober 2019, gegen 6.50 Uhr, unmittelbar nach Dienstantritt, zu Frau I. begeben und sie in sein Büro gebeten. Dort habe der Beklagte Frau I. den Sachverhalt erläutert und darum gebeten, möglichst einen Vorschusszettel auszufüllen, welchen der Beklagte dann unterschrieben hätte. Frau I. habe sich damit zunächst auch einverstanden erklärt und man habe sich sodann in das Büro von Frau I. begeben, gemeinsam den Tresor geöffnet und der Beklagte habe Frau I. gezeigt, wo sich der von ihm zunächst eingelegte Zettel befunden habe. Es sei ein freundliches Gespräch gewesen und er habe nicht den Eindruck gehabt, dass Frau I. sich unter Druck gesetzt oder gar gezwungen gesehen hätte, etwas zu tun, wozu sie nicht bereit gewesen sei. Erst Monate später habe der Beklagte davon erfahren, dass Frau I. noch am Abend des 14. Oktober 2019 Herrn J. privat kontaktiert habe. Mit E-Mail vom 15. Oktober 2019 habe der Beklagte Frau I. dann um kurze Rücksprache wegen des Ausfüllens bzw. der Unterschrift des Vorschusspapiers gebeten. Danach habe der Beklagte dann die E-Mail von Herrn J. erhalten, dass Frau I. sich krankgemeldet habe. Der Versuch des Beklagten daraufhin mit seinem Stellvertreter, Herrn P., und Herrn J. zu sprechen, sei leider fehlgeschlagen. Der Beklagte habe dann die stellvertretende Verwaltungsleiterin, Frau K., aufgesucht, wo er dann auch Herrn O. und Herrn J. angetroffen habe. Zu einem den Tathergang schildernden Gespräch sei es zunächst nicht gekommen. Dem Beklagten sei lediglich mitgeteilt worden, dass die Amtsleitung bereits informiert worden sei. Etwa zwei Stunden später sei der Beklagte dann zum Amtsleiter gebeten worden. Anwesend seien seinerzeit Herr Q., Herr R., Frau K. und Herr S. gewesen. Eine Anhörung habe allerdings nicht stattgefunden. Dem Beklagten sei vielmehr durch Herrn Q. mitgeteilt worden, er solle sich zunächst nicht zur Sache äußern, sondern werde dazu noch zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit erhalten. Der Beklagte habe sein Fehlverhalten ohne Wenn und Aber eingeräumt. Er habe aus Scham seinerzeit nicht mit seinem Vorgesetzten über seine Notsituation gesprochen. Dies habe seine Ursache darin gehabt, dass der Beklagte sich seine Suchterkrankung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingestanden hätte. Ihm sei es zu keinem Zeitpunkt darum gegangen, die Tat zu leugnen oder zu verschweigen, auch wenn er sicherlich kein Interesse daran gehabt habe, den für ihn äußerst peinlichen und unangenehmen Vorgang „an die große Glocke“ zu hängen. Der Beklagte sei mittlerweile seit Ende Mai 2020 völlig abstinent und habe alle seine finanziellen Verpflichtungen mit sämtlichen Gläubigern persönlich geregelt. Eine Gehaltspfändung in Höhe von rund 1.700,00 EUR laufe noch ca. 18 Monate. Alle weiteren Verbindlichkeiten würden per Dauerauftrag seit Juli bedient und es seien keine weiteren Rückstände mehr entstanden Mit Schreiben vom 24. September 2020 bat die Ermittlungsführerin den Beklagten um eine ergänzende Erklärung zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Beklagte legte mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 8. Oktober 2020 die angeforderte Erklärung zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vor. Er wies darauf hin, dass ausweislich der beigefügten Umsatzübersicht der Sparkasse T. am 14. Oktober 2019 815,00 EUR in bar eingezahlt worden seien. Es habe mit Echtzeitüberweisung die Stromrechnung bezahlt werden können. Darüber hinaus sei ein Teil des Geldes ausweislich der Überweisung an „X“ (Zahlungsabwicklung für Sportwettenanbieter) wieder verspielt worden, wodurch auch die hochgradige Suchterkrankung des Beklagten neuerlich dokumentiert werde. Über das restliche Bargeld existierten keine Belege. Das sei im Wesentlichen für Lebensmittel und im kleineren Umfang auch erneut zum Spielen verwendet worden. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 übersandte die Ermittlungsführerin dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und gab ihm die Möglichkeit, sich abschließend zu äußern. Auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wird Bezug genommen (Bl. 109 ff. DA). Es ging dem Bevollmächtigten des Beklagten am 21. Oktober 2020 gegen Empfangsbekenntnis zu. Der Beklagte nahm mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18. November 2020 hierzu Stellung. Er wies erneut darauf hin, dass er den gesamten Vorfall bedauere und es ihm vor allem leidtue, dass er andere Personen (insbesondere Frau I.) durch sein inakzeptables Verhalten in eine unangenehme Situation gebracht habe. Der Beklagte wolle sich insoweit ausdrücklich bei allen betroffenen Person entschuldigen und klarstellen, dass es sich um einen einmaligen, seiner Spielsucht und Verzweiflung geschuldeten Vorfall gehandelt habe, welcher sich auch bedingt durch die erfolgreiche, im 00.0000 begonnene Therapie nicht wiederholen werde. Die Therapie sei eigentlich als stationäre Behandlung geplant gewesen, wofür er seitens der Beihilfestelle der Klägerin jedoch keine Zusage erhalten habe. Die geplante stationäre Maßnahme habe daher aus finanziellen Gründen nicht stattfinden können. Der Beklagte habe jedoch Frau K. zu keinem Zeitpunkt in einem Vieraugengespräch darum gebeten, den Vorgang sozusagen „unter den Teppich zu kehren“. Zudem habe er seiner Erinnerung nach die Zeugin I. nicht gebeten, die Angelegenheit vertraulich zu behandeln, sondern nur gefragt, ob dies möglich sei. Nachdem Frau I. diese Frage bejaht habe, habe der Beklagte davon abgesehen, sich sofort an die zuständigen Personen (Herrn J., Herrn P.. und Frau K.) zu wenden. Nachdem der Beklagte keine weitere Rückmeldung von Frau I. mehr erhalten habe, sei er davon ausgegangen, dass die Angelegenheit mit einem offiziellen, privaten Vorschussvordruck habe ordnungsgemäß abgewickelt werden können. Dementsprechend habe der Beklagte Frau I. dann auch am nächsten Morgen per E-Mail um eine kurze Rücksprache wegen des Ausfüllens und der Unterschrift des Vorschusspapiers gebeten. Erst nachdem der Beklagte eine E-Mail von Herrn J. erhalten habe, dass Frau I. sich krankgemeldet habe, sei dem Beklagten bewusst geworden, dass Frau I. wohl doch Probleme mit der Verwendung eines Vorschussformulars gehabt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Beklagte zu keinem Zeitpunkt den Eindruck gehabt, dass sich Frau I. psychisch unter Druck gesetzt gefühlt habe. Des Weiteren habe der Beklagte zwischenzeitlich bereits an 37 Einzel- und Fachgesprächen im Rahmen seiner ambulanten Behandlung in der L-Klinik teilgenommen. Der Beklagte verfolge seine Genesung und die damit einhergehende Problembewältigung konsequent und bislang auch mit großem Erfolg. Dementsprechend sei die ambulante Therapie auf ausdrücklichen Wunsch des Beklagten zwischenzeitlich um sechs weitere Monate verlängert worden. Die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft spreche zumindest dafür, dass dem Beklagten keine nachhaltige kriminelle Energie oder Schadensabsicht unterstellt werden könne. Der Beklagte habe auch zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, sich zu bereichern oder gar den als „Vorschuss“ entnommenen Betrag nicht zurückzuzahlen. Der Beklagte habe Frau I. eben gerade nicht gebeten oder gar gedrängt, den Vorfall „zu vertuschen“. Wäre die entsprechende Frage, ob ein Vorschussbeleg erstellt werden könnte, durch Frau I. verneint worden, hätte sich der Beklagte ohne weiteres Zögern an seine Vorgesetzten gewandt, um den Sachverhalt zu klären und zu regeln. So habe es der Beklagte letztendlich auch getan, nachdem Frau I. am 15. Oktober 2019 aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Arbeit erschienen sei. Als zuständige Mitarbeiterin für die Nebenkasse sei Frau I. aus Sicht des Beklagten seine erste Ansprechpartnerin gewesen. Vor diesem Hintergrund werde weiterhin ein Verweis für angemessen gehalten. Der Magistrat der Klägerin beschloss am 22. Februar 2021, aufgrund des Berichts der Ermittlungsführerin vom 25. November 2020 gegen den Beklagten Disziplinarklage mit dem Ziel der Zurückstufung des Beamten in das Amt eines Amtsrats zu erheben. Der Magistrat beauftragte die U., den Beschluss zu vollziehen (Bl. 173 DA). Mit Schriftsatz vom 8. März 2021, am 11. März 2021 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen, hat die Klägerin Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben mit dem Ziel, den Beamten in das Amt des Amtsrats (Besoldungsgruppe A 12) zurückzustufen. Dem Beklagten wird vorgeworfen, ein Dienstvergehen begangen zu haben, indem er am 11. Oktober 2019 aus der Nebenkasse der D. einen Betrag in Höhe von 1.400,00 EUR entnommen und für private Zwecke ausgegeben habe. Der Beklagte habe dadurch gegen die sich aus § 34 S. 2 BeamtStG ergebende Pflicht zur Uneigennützigkeit verstoßen. Danach hätten Beamtinnen und Beamte die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Die Pflicht zur Uneigennützigkeit verpflichte die Beamtinnen und Beamten, das übertragene Amt und die sich daraus ergebenden Befugnisse und Möglichkeiten nicht auszunutzen, um sich selbst, einem Angehörigen oder einer sonstigen Person einen unberechtigten Vorteil jedweder Art zu verschaffen. Eine Beamtin bzw. ein Beamter habe dafür Sorge zu tragen, dass sie oder er die ihr bzw. ihm übertragenen dienstlichen Befugnisse nicht missbrauche und zum Nachteil des Dienstherrn ausübe. Zur Uneigennützigkeit gehöre die ordnungsgemäße und pflegliche Behandlung der den Beamtinnen und Beamten zur dienstlichen Verwahrung gegebenen oder dienstlich zugänglichen Sachen und Vermögenswerte. Jeglicher pflichtwidrige Zugriff auf dienstlich anvertrautes Bar- oder Buchgeld bzw. sonstige Vermögenswerte stelle eine schwere Verletzung beamtenrechtlicher Kernpflichten dar. Die zugeeigneten Gelder müssten dem Beamten dabei nicht zwingend unmittelbar anvertraut sein. Vielmehr komme eine entsprechende Zueignung auch dann in Betracht, wenn sie ihm zwar nicht unmittelbar anvertraut, jedoch unmittelbar dienstlich zugänglich seien. Im vorliegenden Fall sei das in der Nebenkasse der D. befindliche Geld dem Beklagten, der als Kassenvorsteher die Oberaufsicht über die Nebenkasse ausübe, dienstlich anvertraut und zugänglich gewesen. Der Beklagte habe das Geld des Dienstherrn aus der Nebenkasse der D. entnommen und für private Zwecke verwendet. Der Umstand, dass der Beklagte Rückzahlungsabsicht gehabt habe, ändere nichts an der Qualifizierung seiner Handlung als Dienstvergehen. Neben der endgültigen sei auch die vorübergehende Zueignung dienstlich anvertrauter oder zugänglicher Gelder des Dienstherrn disziplinarrechtlich relevant. Da die Gelder des Dienstherrn grundsätzlich nur bestimmungsgemäß verwendet werden dürften, dürfe ein Beamter auch nicht auf sie zugreifen, um sich einen „vorübergehenden Kredit“ zu verschaffen. Deswegen stelle eine vorübergehende Zueignung dienstlich anvertrauter oder zugänglicher Gelder auch dann eine Dienstpflichtverletzung dar, wenn die Rückzahlungsabsicht bestehe und tatsächlich realisiert werde. Denn im Falle der Zugriffsvergehen gehe es nicht um strafrechtlichen Rechtsgüterschutz, sondern um das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamtinnen und Beamten und damit um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Dieses Vertrauen werde unabhängig vom Eintritt eines materiellen Schadens durch die Verletzung des dem Beamtenverhältnis innewohnenden Treuegedankens erschüttert. Auch die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall von der strafrechtlichen Verfolgung nach § 153 Abs. 1 StPO abgesehen habe, vermöge an der Einordnung und Qualifizierung der Zueignungshandlung des Beklagten als Dienstvergehen nichts zu ändern. Für die disziplinarrechtliche Einordnung eines Dienstvergehens als Zugriffsvergehen sei die strafrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Durch den Zugriff auf das Kassengeld habe der Beklagte außerdem gegen die in § 34 S. 3 BeamtStG geregelte Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (Wohlverhaltenspflicht) verstoßen. Das Verhalten der Beamtinnen und Beamten müsse der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordere. Die Wohlverhaltenspflicht sei amtsbezogen, so dass an ein leitendes Amt höhere Verhaltensanforderungen gestellt werden dürften. Achtung sei die Wertschätzung und der Respekt, die den Beamtinnen und Beamten von jedermann, insbesondere aber vom Dienstherrn, von Kolleginnen und Kollegen und der Allgemeinheit entgegengebracht würden. Vertrauen betreffe die Erwartung, dass sich die Beamtinnen und Beamten, insbesondere aus Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit, so verhielten, wie es von ihnen im Hinblick auf ihre Dienstpflichten erwartet werde. Aus dieser Verpflichtung folge die Pflicht der Beamtinnen und Beamten zur Wahrhaftigkeit gegenüber dem Dienstherrn in dienstlichen Angelegenheiten. Beamtinnen und Beamte müssten ihr Amt so führen, dass das Vertrauen des Dienstherrn in ihre persönliche Integrität und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten bleibe. Sie müssten ihren Dienst daher stets fachlich ordnungsgemäß, ehrlich und wahrhaftig versehen. Der Dienstherr sei auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit seiner Beamtinnen und Beamten in besonderem Maße angewiesen. Durch den unbefugten Zugriff auf die Nebenkasse habe der Beklagte das für eine sachgemäße und reibungslose Zusammenarbeit erforderliche Vertrauen massiv und nachhaltig erschüttert. Zudem habe der Beklagte im vorliegenden Fall die Wohlverhaltenspflicht dadurch verletzt, dass er eine ihm untergeordnete Mitarbeiterin, die Zeugin I., darum gebeten habe, über den Vorfall Stillschweigen zu bewahren und die Geldentnahme ordnungswidrig als „privaten Vorschuss“ abzuwickeln. Dadurch habe er sie in einen Gewissenskonflikt bzw. eine psychische Zwangslage gebracht. Beamtinnen und Beamte müssten sich auch gegenüber anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kollegial und korrekt verhalten. Aus dem Treueverhältnis folge das Gebot zur Ein- und Unterordnung sowie die Pflicht, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der eigenen und anderen Behörden taktvoll zu begegnen, Rücksicht auch auf ihre Belange zu nehmen und die Atmosphäre vertrauensvoller Zusammenarbeit im öffentlichen Dienst nicht ohne zwingenden Grund zu stören. Durch objektiv unkollegiales Verhalten in einer für die Dienstordnung bedeutsamen Weise verletzten Beamtinnen und Beamte die Pflicht zur Wahrung des Betriebsfriedens als Teil der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten. Als Vorgesetzte erfüllten die Beamtinnen und Beamte gegenüber den ihnen untergeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch Vorbildfunktionen im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erfüllung aller Dienstpflichten. Hieraus könnten sich in bestimmten Situationen gesteigerte Verhaltenspflichten ergeben. Fordere ein Vorgesetzter seinen Mitarbeiter bzw. seine Mitarbeiterin dazu auf, sein dienstliches Fehlverhalten zu vertuschen, liege darin die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten. Gemäß Ziffer 2.32 Abs. 4 der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung für die Stadtverwaltung A-Stadt (AGA) seien alle Beschäftigten verpflichtet, Unregelmäßigkeiten oder Tatsachen, die den Verdacht von Unregelmäßigkeiten rechtfertigten, auf dem Dienstweg zu melden. Die Zahlstelle dürfe gemäß Ziffer II.2 der Kassendienstanweisung Auszahlungen nur bis zu einer Höhe von 150,00 EUR im Einzelfall für dienstliche Zwecke wie Porto, Büromaterial, Fahrtkosten zur Durchführung von Dienstgängen, sonstige Ausgaben, deren Barzahlung verkehrsüblich sei, leisten. Durch seine Bitte, den Vorfall geheim zu halten und die unrechtmäßige Geldentnahme als „privaten Vorschuss“ abzuwickeln, habe der Beklagte versucht, seine Mitarbeiterin, die Zeugin I., zu einem pflichtwidrigen Verhalten zu verleiten. Dadurch habe er die Atmosphäre vertrauensvoller Zusammenarbeit erheblich beeinträchtigt und die Pflicht zur Wahrung des Betriebsfriedens verletzt. Durch den Zugriff auf das ihm dienstlich anvertraute Kassengeld habe der Beklagte außerdem gegen die sich aus § 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG ergebende Dienstpflicht verstoßen. Danach seien Beamtinnen und Beamten verpflichtet, die von ihren Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Die Folgepflicht sei eine der Grundlagen geordneter Verwaltungstätigkeiten und gehöre zu den hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums. Eng verknüpft mit der Folgepflicht sei die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Verpflichtung zur Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Die im städtischen Bereich geltende AGA regele als innerdienstliche Vorschrift den allgemeinen Dienstbetrieb und den Geschäftsgang und stelle insoweit im Sinne von § 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG die vorgegebene und zu befolgende allgemeine Richtlinie dar. Die AGA sei im Intranet der Stadtverwaltung veröffentlicht und jederzeit abrufbar. Es gehöre zur Obliegenheit aller Bediensteten der Stadtverwaltung, sich über die bekannt gegebenen allgemeinen städtischen Richtlinien zu informieren. Sämtliche Bedienstete der Stadt A-Stadt seien gemäß Ziffer 2.3 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3, 5.14 Abs. 4 AGA I verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit jederzeit die Interessen der Stadt zu wahren und für die sichere Aufbewahrung des ihnen anvertrauten städtischen Eigentums zu sorgen und die zur Sicherung ergangenen Anordnungen zu befolgen. Durch den Zugriff auf das Kassengeld habe der Beklagte gegen diese dienstliche Anweisung verstoßen. Darüber hinaus liege hier ein Verstoß gegen die Dienstanweisung für die Zahlstelle der D. der Stadt A-Stadt vom 18. Juli 2005 (Kassendienstanweisung) vor. Gemäß Ziffer IV.1 der Kassendienstanweisung habe der Beklagte als Kassenvorsteher die Tätigkeit des/der Kassenführers/-in zu überwachen und die pünktliche und ordnungsgemäße Erledigung sämtlicher Kassengeschäfte zu leiten und zu beaufsichtigen. Zur ordnungsgemäßen Führung der Kassengeschäfte gehöre unter anderem die Erfassung aller Einnahmen und Ausgaben im Kassenbuch. Die Zahlstelle dürfe gemäß Ziffer II.2 der Kassendienstanweisung Auszahlungen nur bis zu einer Höhe von 150,00 EUR im Einzelfall für dienstliche Zwecke leisten. Der eigenmächtige Zugriff auf die anvertrauten Werte zwecks Verwendung zu privaten Zwecken stelle gerade das Gegenteil von dem dar, was vom Beklagten als Kassenvorsteher erwartet werde. Der Verstoß gegen die zuvor beschriebenen Pflichten sei als innerdienstliches Vergehen einzuordnen. Hierfür spreche ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem von dem Beklagten bekleideten Amt. Der materielle Dienstbezug bestehe hier darin, dass der Beklagte ihm dienstlich anvertraute Gelder zu privaten Zwecken entnommen und verwendet habe. Der Beklagte habe das Dienstvergehen mit Wissen und Wollen und somit vorsätzlich begangen und er habe auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Schuldausschließungsgründe lägen nicht vor. Insbesondere könne sich der Beklagte nicht auf Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB berufen. Gemäß § 20 StGB handele ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig sei, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Es möge sein, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Vorfalls unter einer pathologischen Spielsucht gelitten habe. Dieser Umstand allein bedeute jedoch nicht, dass er schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen sei. Krankhafte Spielleidenschaft könne grundsätzlich nur in ganz wenigen, extrem gelagerten Fällen zu einer die Schuldfähigkeit ausschließenden seelischen Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB führen. Anhaltspunkte für die Annahme eines solchen extremen Ausnahmefalls lägen hier nicht vor. Diese ergäben sich insbesondere nicht aus den vom Beklagten vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom 17. Februar 2020 und 7. September 2020. In Anwendung der für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme geltenden Regeln des § 16 Abs. 1 HDG werde es für erforderlich und angemessen gehalten, den Beklagten gemäß § 12 HDG in das Amt eines Amtsrats zurückzustufen. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen sei, richte sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Das Gewicht der Pflichtverletzung sei danach Ausgangspunkt und richtungweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruhe auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung fänden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme müsse unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Für die Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens seien objektive Handlungsmerkmale wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, besondere Umstände der Tatbegehung, subjektive Handlungsmerkmale, sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte – insbesondere der materielle Schaden – maßgebend. Hieran orientiert, sei zunächst festzustellen, dass der Beklagte gegen die leicht einsehbaren Kern- und Grundpflichten jedes Beamten verstoßen habe. Ein Beamter, der ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld auch nur vorübergehend zum Zwecke privater Nutzung seinem Dienstherrn vorenthalte, zerstöre regelmäßig das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung in unwiederbringlicher Weise. Denn die Verwaltung sei auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit solchen Geldern und Gütern in hohem Maße angewiesen. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters sei mit dem Prinzip effektiver und sparsamer Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Verwaltung unvereinbar und müsse deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Der völlige Verlust des Vertrauens des Dienstherrn zu seinen Beamten trete in diesen Fällen grundsätzlich und unabhängig von dem materiellen Schaden ein. Wer mithin diese für das an Effektivität und sparsamkeitsorientierte Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerlässliche Vertrauensgrundlage zerstöre, müsse grundsätzlich mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechnen. Von der danach grundsätzlich gebotenen disziplinaren Maßnahme sei jedoch abzusehen, wenn sich im Einzelfall aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergäben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertige, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört. Als durchgreifende Entlastungsgründe kämen vor allem die Milderungsgründe in Betracht, die in der Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden seien. Im vorliegenden Fall falle dem Beklagten ein schwerwiegendes Fehlverhalten zur Last. Die Tat wiege umso schwerer, da der Beklagte die Sachgebietsleitung des Sachgebiets „E.“ und als Führungskraft eine besondere Vorbildfunktion inne habe. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergäben sich jedoch mehrere entlastende Umstände, die im Rahmen der Gesamtwürdigung mildernd zu berücksichtigen seien. Zu Gunsten des Beklagten sei zum einen der Milderungsgrund anzunehmen, dass es sich um eine unbedachte, einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat gehandelt habe. Zum anderen sei ihm zugute zu halten, dass er von vornherein eine Rückführungsabsicht gehabt habe. Der Milderungsgrund der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung könne jedoch nicht zu seinen Gunsten angenommen werden. Voraussetzung für das Vorliegen dieses Milderungsgrundes sei, dass die Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung der Tat erfolge. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte das Geld jedoch erst nach dem Bekanntwerden des Dienstvergehens zurückgezahlt. Die Tatsache, dass der Beamte im Kassentresor eine handschriftliche Notiz mit der Aufschrift „Entnahme B. 1.400 € b.R. I.“ hinterlassen habe, könne weder als Wiedergutmachung gewertet werden noch als Einleitung der Wiedergutmachung. Der Zettel könne nicht als Schuldschein gewertet werden, denn er stelle offensichtlich keine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung für den entnommenen Betrag dar. Die Wiedergutmachung sei durch das bloße Einlegen des Zettels auch nicht in objektivierbare Weise in die Wege geleitet worden. Es genüge nicht, dass der Beamte nur wiedergutmachungswillig gewesen sei, d.h. eine bloße Wiedergutmachungsabsicht bestanden habe. Erforderlich sei ein von außen erkennbares Verhalten, durch das ein entsprechender Wille in objektivierbarer Weise offenbart worden sei. Die Notiz mit dem Hinweis auf die Entnahme des Geldes durch den Beklagten und die Bitte um Rücksprache mit der Zeugin I. stelle kein Verhalten dar, durch das die Umsetzung eines entsprechenden Willens und die Wiedergutmachung in objektivierbarer Weise in die Wege geleitet worden sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beamte die Zeugin I. in der am folgenden Montag stattgefundenen Rücksprache gebeten habe, die Angelegenheit vertraulich zu behandeln und vorgeschlagen habe, seine handschriftliche Notiz zu vernichten und diese gegen einen von ihm unterzeichneten Vorschussbeleg zu ersetzen. Darin könne nicht annähernd eine Einleitung der Wiedergutmachung gesehen werden, welche der Beamte in objektivierbare Weise gestartet haben könnte. Die vom Beamten beabsichtigte Unterzeichnung eines Vorschussbelegs könne für sich betrachtet ebenfalls nicht als Wiedergutmachung des Schadens und auch nicht als Einleitung der Wiedergutmachung angesehen werden. Als nach außen erkennbare Einleitung der Wiedergutmachung müsste der Beamte Handlungen in die Wege geleitet haben, die unmittelbar ohne weitere notwendige Zwischenschritte zur Rückführung des entzogenen Geldbetrages und daher zur Wiedergutmachung des Schadens beim Dienstherrn führten, wie beispielsweise das Tätigen der Banküberweisung über den entnommenen Betrag durch Einreichen eines Überweisungsformulars bei der Bank oder durch Absendung des Auftrags im Online-Banking. Auch der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung der Tat vor deren Entdeckung könne nicht zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden. Dieser Milderungsgrund sei dann einschlägig, wenn der Beamte das Dienstvergehen vor seiner Aufdeckung aus eigenem Antrieb, nicht motiviert durch Furcht vor konkreter Entdeckung, vorbehaltslos und vollständig offenlege. Eine Offenbarung des Dienstvergehens könne in erster Linie gegenüber dem Dienstherrn und dessen verantwortlichen Mitarbeitern erfolgen. Es seien auch andere Adressaten der Offenbarung denkbar, z.B. Arbeitskollegen, wenn durch deren Information zugleich einer Offenbarung gegenüber dem Dienstherrn bezweckt oder zumindest in Kauf genommen werde. Eine die Annahme des Milderungsgrundes rechtfertigende Offenbarung wäre dagegen dann zu verneinen, wenn sie gegenüber einem Arbeitskollegen erfolge, von dem der Beamte habe annehmen können oder den er durch besondere Vorkehrungen oder durch die Art und die Umstände der Offenbarung veranlasst habe, dass dieser sein Wissen nicht an Vorgesetzte weitergebe. Die Offenlegung der Entnahme des Geldes gegenüber der Zeugin I. könne dementsprechend nicht als anerkannter Milderungsgrund im Sinne der oben genannten Rechtsprechung angesehen werden, da der Beamte durch seine Frage bzw. Bitte, den Vorfall für sich zu behalten, gerade habe verhindern wollen, dass sein Fehlverhalten den verantwortlichen Personen (seinen Vorgesetzten) bekannt werde. Auch seine Bitte, die Geldentnahme als Vorschuss abzuwickeln, habe darauf abgezielt, den Vorfall gegenüber seinen Vorgesetzten geheim zu halten. Im Rahmen der subjektiven Handlungsmerkmale komme zwar eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht zum Tragen, da die entsprechenden Voraussetzungen trotz der bestehenden Spielsucht nicht vorlägen. Die im behördlichen Disziplinarverfahren vorgelegten ärztlichen Atteste enthielten keine Anhaltspunkte dafür, dass die pathologische Spielsucht zu einer schwerwiegenden psychischen Persönlichkeitsveränderung bzw. zu einer die Schuldfähigkeit mindernden seelischen Abartigkeit beim Beklagten geführt habe, oder dass eine entzugsbedingte Beschaffungstat vorgelegen habe, weswegen die Ermittlungsführerin in nachvollziehbarer Weise von der Einholung eines ärztlichen Gutachtens von Amts wegen abgesehen habe. Auch aus den Ausführungen des Bevollmächtigten des Beklagten, wonach der Beklagte nicht lediglich den für die offene Stromrechnung erforderlichen Betrag, sondern darüber hinaus noch einen weiteren Betrag zur Deckung seiner Spielsucht entnommen habe, zugrunde legend, ergäben sich hieraus keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die beim Beklagten vorliegende pathologische Spielsucht hinsichtlich des Schweregrades zum Tatzeitpunkt einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gleich gestanden habe. Spielsucht könne grundsätzlich nur in ganz wenigen, extrem gelagerten Fällen zu einer die Schuldfähigkeit mindernden seelischen Abartigkeit im Sinne von § 21 StGB führen. Auch der Milderungsgrund der psychischen Ausnahmesituation könne nicht zu seinen Gunsten angenommen werden. Im vorliegenden Fall sei zum Tatzeitpunkt am Freitag, den 11. Oktober 2019, kein plötzliches, unvorhergesehenes Ereignis eingetreten, welches einen Schock beim Beklagten hätte auslösen können. Das Schreiben des Stromversorgers des Beklagten, in welchem diesem die Sperrung der Stromversorgung wegen Zahlungsrückständen angedroht worden sei, datiere bereits vom 7. September 2019 und sei dem Beamten daher ca. einen Monat vor Tatbegehung zugegangen. Es handele sich daher bei der durch die Ankündigung der Abstellung des Stromes beim Beklagten entstandenen Angst vor Entdeckung der Spielsucht durch seine Familie, wie dieser vortrage, und bei der Angst vor der „Offenbarung des gesamten Lügengerüsts“ vielmehr um eine fortdauernde seelische Belastung, welche bereits einen Monat vor dem Tatzeitpunkt begonnen habe und daher zum Tatzeitpunkt weder plötzlich noch unvorhergesehen gewesen sei, sondern lediglich kulminiert sei, da die bereits seit einem Monat angekündigte Abstellung der Stroms nun unmittelbar bevorgestanden habe. Ein durch ein plötzliches, unvorhergesehenes Ereignis ausgelöster Schockzustand liege damit nicht vor. Er stelle sich ohnehin die Frage, ob die Familie nach 13 Jahren nicht bereits davon gewusst oder zumindest erheblichen Verdacht geschöpft habe. Mildernd seien jedoch seine Beweggründe und Motive zu berücksichtigen, aus denen heraus er das Dienstvergehen begangen habe. Der Beklagte habe sich zum Zeitpunkt des Vorfalls in einer für ihn psychisch sehr belastenden Situation befunden, die durch ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten und die drohende Sperrung der Stromversorgung bedingt gewesen sei, und habe die seiner Familie drohende Sperrung der Stromversorgung abwenden wollen. Bei der Bewertung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten seien begünstigend zu berücksichtigen seine 00-jährige beanstandungsfreie Dienstausübung, überdurchschnittliche Dienstbeurteilungen und dass er disziplinarisch und strafrechtlich nicht vorbelastet sei. Zu beachten seien auch seine persönlichen Verhältnisse und die Tatsache, dass er sein Spielsuchtproblem, das für seine finanziellen Schwierigkeiten und das begangene Dienstvergehen mitursächlich gewesen sei, inzwischen eingesehen und sich nun in eine ambulante Behandlung begeben habe. Gleichzeitig habe er sich bemüht, seine finanziellen Probleme zu lösen. Unter Berücksichtigung aller zu Gunsten des Beklagten sprechenden Umstände und der Tatsache, dass der Beklagte die von ihm eingeräumte Tat nachträglich aufgearbeitet habe, könne angenommen werden, dass eine erneute Begehung entsprechender Dienstpflichtverletzungen nicht mehr zu besorgen sei und dass sich das für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauen künftig wiederherstellen lasse. Die Gesamtwürdigung der gemäß § 16 Abs. 1 HDG für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände unter angemessener Berücksichtigung des bisher gezeigten Persönlichkeitsbildes bedinge daher das Absehen von der disziplinarischen Höchtsmaßnahme, erfordere jedoch in Anbetracht der Schwere des begangenen Dienstvergehens die Zurückstufung nach § 12 HDG. Die Klägerin trägt ergänzend vor, dass das Disziplinarverfahren auch nicht an einem wesentlichen Mangel leide. Aus dem Recht, das Disziplinarverfahren schon zu Beginn an sich zu ziehen, ergebe sich zugleich das Recht der obersten Dienstbehörde, das Disziplinarverfahren einzuleiten. Dies ergebe sich bereits aus der Systematik des Gesetzes. Das Selbsteintrittsrecht werde im § 20 HDG geregelt und intendiere, dass sich das Selbsteintrittsrecht gerade auch auf die Einleitung des Disziplinarverfahrens erstrecke. Der Auffassung des Bevollmächtigten des Beklagten, ein Selbsteintrittsrecht müsse zumindest immer dann ausscheiden, wenn es sich bei dem Dienstvorgesetzten im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 HDG um den Leiter der obersten Dienstbehörde handele bzw. diese jenem gegenüber nicht weisungs- oder aufsichtsbefugt sei, könne nicht gefolgt werden. Eine derartige Normauslegung könne aus dem Gesetzeswortlaut nicht abgeleitet werden. Von dem Selbsteintrittsrecht sei hier auch Gebrauch gemacht worden. Mit Magistratsbeschluss Nr. 0 vom 00.00.00 sei die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beklagten beschlossen worden. Der Magistrat sei darüber hinaus auch für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig gewesen. Es sei auch unschädlich, dass die Entscheidung über die Erhebung der Disziplinarklage seitens des Magistrats getroffen worden sei, ohne dass eine persönliche Anhörung des Beklagten oder eine mündliche Erörterung unter Beteiligung des Beamten erfolgt sei. Eine persönliche Anhörung oder mündliche Erörterung sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Die strafrechtliche Bewertung des Verhaltens des Beklagten und mithin die Frage, ob vorliegend möglicherweise allenfalls eine Strafbarkeit nach § 246 StGB in Betracht komme, sei für die disziplinarische Bewertung des Verhaltens nicht relevant und könne offengelassen werden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten in das Amt eines Amtsrats zurückzustufen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass behördliche Disziplinarverfahren leide an einem wesentlichen Mangel, da die Einleitung nicht korrekt verfügt worden sei. Ein Disziplinarverfahren könne entsprechend § 20 Abs. 1 HDG alleine durch den Dienstvorgesetzten und „seinen ständigen Vertreter“ eingeleitet werden. Bei der Klägerin sei entsprechend § 73 Abs. 2 S. 1 HGO der Bürgermeister Dienstvorgesetzter aller Beamten. Da es sich bei der Klägerin um eine Gemeinde mit mehr als 50.000 Einwohnern handele, nehme diese Funktion des Dienstvorgesetzten bei ihr der Oberbürgermeister war. Eine Zuständigkeitsübertragung im Einzelfall auf eine dritte Person sei unzulässig, da ansonsten die Einheitlichkeit der Befugnis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens und der insoweit anzuwendenden Maßstäbe nicht gewahrt wäre. Das vorliegende Disziplinarverfahren sei allerdings weder durch den damaligen Oberbürgermeister, Herrn V., noch den damaligen Bürgermeister, Herrn W., eingeleitet worden. Da es entsprechend der HGO keinen ständigen Vertreter des Oberbürgermeisters bzw. des Bürgermeisters, sondern lediglich einen „allgemeinen Vertreter“ gebe, der allerdings nur dann tätig werden solle, wenn der Bürgermeister verhindert sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass neben dem Oberbürgermeister der Klägerin noch eine weitere Person befugt gewesen wäre, die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegenüber dem Beklagten zu verfügen. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich im vorliegenden Fall und der in ihm erfolgten fehlenden Wahrnehmung der Disziplinarbefugnis durch den Oberbürgermeister V. nicht um einen Einzelfall handele, sondern in dessen Amtszeit faktisch kein einziges Disziplinarverfahren durch ihn eingeleitet worden sei. Die Wahrnehmung der Disziplinarbefugnis über die Bediensteten der Stadt A-Stadt durch andere Stellen beruhe insoweit nicht auf einer Verhinderung des Oberbürgermeisters, sondern vielmehr auf einer Weigerung desselben. Darüber hinaus könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Regelung des § 20 Abs. 1 S. 2 HDG vorliegend der Magistrat als Verwaltungsbehörde der Gemeinde und damit „oberste Dienstbehörde“ im dienstaufsichtsrechtlichen Sinne zur Einleitung der streitgegenständlichen Disziplinarverfahren befugt gewesen sei. Ein Selbsteintrittsrecht der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 2 HDG bestehe alleine dann, wenn diese gegenüber dem nach § 20 Abs. 1 S. 1 HDG zuständigen Dienstvorgesetzten weisungs- oder zumindest aufsichtsbefugt sei. Im Verhältnis zwischen Oberbürgermeister auf der einen Seite und Magistrat auf der anderen Seite könne allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass ein Weisungs- bzw. Aufsichtsrecht des Magistrats gegenüber dem Oberbürgermeister bestehe. Im Hinblick auf die Vorschrift des § 20 Abs. 1 S. 2 HDG sei zudem davon auszugehen, dass erst nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens (durch den Dienstvorgesetzten) ein solches existiere, sodass auch erst zu diesem Zeitpunkt dieses entsprechend § 20 Abs. 1 S. 2 HDG von Seiten der oder des nächsthöheren Dienstvorgesetzten bzw. der obersten Dienstbehörde an sich gezogen werden könne. Selbst wenn man dem Magistrat über ein Selbsteintrittsrecht auch im Hinblick auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zusprechen wollte, dürfte die Wahrnehmung dieses Selbsteintrittsrecht mangels sonstiger gesetzlicher Vorschriften, sowie mangels anderweitiger Weisungen des Oberbürgermeisters und mangels besonderer Bedeutung der Angelegenheit für die Stadt A-Stadt als Ganzes entsprechend § 70 Abs. 2 HGO alleine „von dem Bürgermeister und den zuständigen Beigeordneten selbstständig erledigt“ werden. Soweit die vorliegende Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens allerdings nicht von dem Oberbürgermeister oder „zuständigen Beigeordneten“, sondern dem Magistrat als Ganzes getroffen worden sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die zuständige Stelle im Sinne des § 70 Abs. 2 HGO gehandelt habe. Die Entscheidung über die Erhebung einer Disziplinarklage sei zumindest im Geschäftsbereich der Stadt A-Stadt aufgrund deren Größe nicht von solch besonderer Bedeutung, dass der Magistrat entsprechend § 70 Abs. 2 HGO als Ganzes handeln müsste. Auch ein etwaig rechtsfehlerhaftes Verhalten des Oberbürgermeisters könne in jedem Fall nicht dazu führen, dass von der ausdrücklich vorgesehenen gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung abgewichen werde. Darüber hinaus müsse davon ausgegangen werden, dass auch die Entscheidung über die Erhebung der Disziplinarklage durch den Magistrat der Klägerin nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete es, dass der Beklagte vorliegend zumindest persönlich durch den Magistrat der Klägerin hätte angehört werden müssen. Es sei nicht zulässig, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einer Ermittlungsführerin zu überlassen und lediglich aufgrund der von ihr erstellten schriftlichen Unterlagen eine Entscheidung über das Ergebnis des Verfahrens zu treffen, ohne dass sich der Magistrat einen persönlichen Eindruck von dem Beklagten, dessen Verteidigungsgründen und dessen Charakter bzw. Persönlichkeit schaffe. Zudem werde darauf hingewiesen, dass vorliegend allenfalls eine Strafbarkeit nach § 246 StGB, allerdings nicht nach § 266 StGB infrage komme. Der für die Strafbarkeit nach § 266 StGB zwingend erforderliche Vermögensnachteil auf Seiten der Klägerin setze auf der Grundlage des herrschenden Schadensbegriffs zwingend voraus, dass das pflichtwidrige Verhalten zu einer Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwertes des betreuten Vermögens führen. Vorliegend müsse jedoch in dem von dem Beklagten in dem Tresor hinterlegten Zettel – zumindest im Ergebnis – ein Schuldschein seinerseits gesehen werden, der einen wirtschaftlichen Nachteil auf Seiten der Klägerin ausschließe. Insbesondere in Anbetracht der Bitte um Rücksprache mit der Zeugin I. und seinem Verhalten gegenüber derselben am folgenden Montag könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte lediglich sein Fehlverhalten bzw. die durch ihn erfolgte Entnahme, ohne eine gleichzeitige Verpflichtung zur Rückzahlung seinerseits, habe dokumentieren wollen. Hinsichtlich der Maßnahmenzumessung bzw. dem Vorliegen von Milderungsgründen müsse davon ausgegangen werden, dass der Beklagte den Milderungsgrund der „Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung“ verwirklicht habe. Die Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes lägen nach der nun ständigen Rechtsprechung dann vor, wenn ein bisher unbescholtener Beamter noch vor Entdeckung der Tat den angerichteten Schaden aufgrund eigenen Antriebs ohne Furcht vor Entdeckung wiedergutgemacht habe, wobei es ausreichen solle, wenn die Wiedergutmachung vor Tatentdeckung nach außen erkennbar zumindest in die Wege geleitet und damit eine entsprechende Absicht in objektivierbarer Weise offenbart worden sei. Dies habe der Beklagte vorliegend durch Einlegen des Zettels in den Tresor getan. Der Beklagte habe durch seine alleine aus eigener Veranlassung erfolgte Rücksprache mit der Zeugin I. die frühzeitige Entdeckung des Fehlverhaltens bzw. die Vorverlagerung des entsprechenden Zeitpunktes veranlasst. Wäre der Beklagte planmäßig vorgegangen, hätte er aller Wahrscheinlichkeit nach nicht alleine seine Täterschaft verdecken können, sondern zumindest erreicht, eine Rückzahlung zu veranlassen, bevor das Fehlen des Betrages entdeckt worden wäre. Hätte er an dem Montag ohne Hinweis auf die Entnahme des Betrages aus dem Tresor einen Bezügevorschuss bei der Zeugin I. beantragt, wäre es ihm höchstwahrscheinlich unproblematisch möglich gewesen, den Fehlbetrag zu ersetzen, bevor die Entnahme durch Dritte bemerkt worden wäre. Unter diesen Umständen könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte eine endgültige materielle Schädigung seines Dienstherrn beabsichtigt oder wenigstens in Kauf genommen habe. Darüber hinaus könne ihm auch nicht entgegengehalten werden, dass er vorliegend lediglich aus Furcht vor einer Entdeckung gehandelt habe. Vielmehr wäre es der Klägerin nicht möglich gewesen, die Täterschaft des Beklagten ohne sein eigenes Zutun zu beweisen. Hätte der Beklagte keinen Zettel in den Tresor hinterlegt, wäre es schwer bis unmöglich gewesen, seine Täterschaft festzustellen, soweit annähernd sieben Person Zugang zu dem Tresor gehabt hätten. Darüber hinaus werde entgegen der Wertung der Klägerin davon ausgegangen, dass auch der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung der Tat vor deren Entdeckung einschlägig sei. Insoweit sei zunächst zu berücksichtigen, dass es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt sei, dass das Einlegen eines Zettels in die Kasse, aus dem hervorgehe, welche Person einen bestimmten Geldbetrag genommen habe, ein vollständiges und vorbehaltloses Offenbaren des entsprechenden Verhaltens darstelle. Nicht erforderlich sei, dass die Offenbarung unmittelbar gegenüber dem Vorgesetzten erfolgt sei. Darüber hinaus sei die Darstellung des Verhaltens des Beklagten gegenüber der Zeugin I. an dem auf die Entnahme folgenden Montag durch die Klägerin tatsächlich unzutreffend und durch die Zeugin im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahme zumindest unvollständig und missverständlich dargelegt worden. Tatsächlich habe der Beklagte die Zeugin unmittelbar nach Dienstantritt an dem genannten Montag in ihrem Dienstzimmer persönlich aufgesucht und gefragt, ob sie an diesem Tag bereits die Kasse geöffnet habe. Auf die Mitteilung, dass dies nicht der Fall sei, habe er sie zu einem Gespräch in sein Dienstzimmer gebeten. Im Rahmen dieses Gesprächs habe er die Zeugin zunächst über seine privaten finanziellen Probleme und sodann darüber aufgeklärt, dass er aufgrund derselben den gegenständlichen Betrag aus der Kasse entnommen habe, und zum Nachweis hierfür sowie für seinen Rückzahlungswillen den hier gegenständlichen Zettel hinterlegt habe. Im weiteren Verlauf des Gesprächs habe er sie nur gefragt, ob man (wie dies regelmäßig bei den Bediensteten der X. erfolge) ihm den Betrag als Vorschuss gewähren könnte. Dies sei von der Zeugin bejaht worden. Daraufhin habe der Beklagte die Zeugin lediglich gefragt – und nicht dahingehend unter Druck gesetzt –, ob es möglich sei, die Angelegenheit „nicht an die große Glocke zu hängen“ und den von ihm hinterlegten Zettel infolge der Stellung des Beleges über einen Vorschuss zu vernichten, da sodann ja ein offiziell von ihm unterschriebenes Vorschussformular anstatt des Zettels in der Kasse hinterlegt worden wäre. Obwohl die Zeugin hierauf nicht explizit geantwortet habe, habe der Beklagte weder auf eine Antwort bestanden, noch sie auf andere Weise unter Druck gesetzt. Tatsächlich sei er nach Abschluss des Gesprächs mit der Zeugin zum Tresor gegangen und habe dieser dort den von ihm hinterlegten Zettel gezeigt und übergeben. Hätte der Beklagte seine zunächst erfolgte Offenbarung durch Hinterlegen des Zettels rückgängig machen wollen, wäre es ihm ein Einfaches gewesen, infolge der Mitteilung der Zeugin, dass sie die Kasse noch nicht kontrolliert hätte, diesen aus der Kasse zu entnehmen und zu vernichten. Der Umstand, dass er der Zeugin I. diesen infolge des Gespräches ausgehändigt habe, belege, dass er gerade nicht habe verhindern wollen, dass sie die von ihm erlangten Informationen weitergeben könnte. Durch die Aushändigung des Zettels sei die Zeugin I. vielmehr gerade in die Lage versetzt worden, Vorgesetzten gegenüber die – nicht lediglich durch ihre eigene Aussage belegbare – Mitteilung hinsichtlich des Fehlverhaltens des Beklagten zu unterbreiten, sondern diesen vielmehr einen eindeutigen und objektivierten Beleg hierfür vorzulegen. Des Weiteren müsse von einer verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten ausgegangen werden. Lasse sich nach erschöpfender Sachaufklärung ein Sachverhalt nicht ohne vernünftigen Zweifel ausschließen, dessen rechtliche Würdigung eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beamten ergebe, so sei dieser Gesichtspunkt bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht nach dem Grundsatz in dubio pro reo in die Gesamtwürdigung einzustellen. Für die im Zusammenhang mit der Frage der verminderten Schuldfähigkeit maßgebliche Steuerungsfähigkeit komme es dabei darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt gewesen sei, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermocht. Diese Frage dürfte vorliegend durch die vorgelegten medizinischen Gutachten bereits beantwortet sein. Es sei zudem Aufgabe der Klägerin gewesen, die Erstellung eines entsprechenden Gutachtens in Auftrag zu geben. Die darüber hinaus zu beantwortende Frage, ob die Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgrund eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB „erheblich“ gewesen sei, sei eine Rechtsfrage. Hierzu bedürfe es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat unter Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liege dabei umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiege. Die Beurteilung der Erheblichkeit im Disziplinarrecht hänge auch von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Im vorliegenden Fall sei dabei zu berücksichtigen, dass es sich um eine einmalige Verfehlung handele und lediglich ein relativ geringer Betrag entnommen worden sei. Die Spielsucht des Beklagten sei schleichend verursacht worden. Seit ca. 2005 hätten in seinem Bekanntenkreis am Wochenende hin und wieder Sportwetten stattgefunden, an denen er sich beteiligt habe. Seine 0000 geborene Tochter Y. habe einen durch eine Sechsfach-Impfung im Alter von sechs Monaten hervorgerufenen irreparablen Schaden in Form einer erheblichen Entwicklungsverzögerung erlitten, die mittlerweile einen Grad der Behinderung von 100 aufweise. Obwohl das verursachende Medikament kurze Zeit später vom Markt genommen worden sei, weil bei anderen Kleinkindern ähnliche Symptome aufgetreten seien, sei dieser Impfschaden nicht offiziell anerkannt, da eindeutig Beweise fehlten. Die Beeinträchtigung seiner Tochter habe den Beklagten zutiefst schockiert. Durch die körperliche Beeinträchtigung und die sich daraus ergebende Erforderlichkeit der Pflege der Tochter hätten sich kaum noch Gelegenheiten ergeben, dass sich das Ehepaar gesellschaftlich, wie zuvor gewohnt, habe betätigen können. Dies sei gerade für den Beklagten, der sich als „Vereinsmensch“ sehe, besonders belastend. Insgesamt hätte die Familie bis zu dem Ereignis allerdings viele Bekannte und Freunde gehabt, die durch dieses nach und nach verloren gegangen seien, weil das Ehepaar sich immer mehr zurückgezogen und auch große Scham hätte, sich in der Öffentlichkeit zu zeigen. Diese durch die Vereinsamung aufgetretene Lücke und die sich durch die Situation der Tochter ergebende Belastung habe der Beklagte versucht, zunächst mit gelegentlichen, ab ca. 2007 täglich werdenden Sportwetten zu kompensieren. Ab 2007 seien die dann ausschließlich auf professionellen Plattformen stattfindenden Wetten zu dem einzigen Ausgleich und der einzigen Ablenkung des Beklagten von der belastenden Familiensituation geworden. Seiner Familie und insbesondere seiner Ehefrau habe er die Wetten nicht lediglich verschwiegen, sondern vielmehr großen Aufwand betrieben, diese vor ihr geheim zu halten. Mit der Zeit sei das Glückspiel immer exzessiver geworden und habe regelrechtes Suchtverhalten verursacht. Wenn keine Sportwetten möglich gewesen seien, habe der Beklagte parallel im Online-Casino begonnen zu spielen. Im Jahr 0000 habe der Beklagte ein einziges Mal einen Jackpot in Höhe von knapp 80.000,00 EUR gewonnen, was ihm einen großen Glücksmoment verschafft habe. In der Folge sei die Spielerei immer exzessiver geworden, da der Beklagte geglaubt habe, allein hierdurch bzw. durch einen entsprechenden neuen Gewinn wieder einen Glücksmoment erleben. In dieser Spirale seiner Sucht gefangen, habe der Beklagte dienstliche Konflikte bzw. entgangene Beförderungen, ebenso wie Konflikte mit seiner Ehefrau und die hohe familiäre Belastung kompensiert. Zur Ermöglichung der Spielsucht habe der Beklagte nicht lediglich die gesamten familiären Ersparnisse aufgebraucht, sondern zusätzlich Darlehen in erheblicher Höhe aufgenommen. Auch im familiären Kontext habe sich der Beklagte aufgrund der Gefahr der Entdeckung immer mehr zurückgezogen. Das gleiche gelte für den dienstlichen Kontext. Hierdurch sei es entgegen seiner früher gewohnten Offenheit und positiven Kontaktfreude zu anderen Menschen zu einer Selbstisolation gekommen. Der Alltag des Beklagten sei zunehmend von der bohrenden Frage geprägt gewesen, wie er die entstandenen Schulden ausgleichen könnte. Schlussendlich sei allerdings auch die Absicht, durch das Spielen Gewinne zu generieren, in den Hintergrund gedrängt worden und der einzige Grund des Spielens habe darin bestanden, sich einen Kick zu verpassen. Wenn das Geld weg gewesen sei, sei es dem Beklagten in dieser Phase auch körperlich schlecht gegangen. Er habe dann regelmäßig bei seiner Frau im Portemonnaie geschaut, ob Geld da gewesen sei. Er habe nicht mehr durchschlafen können, sei nachts immer wieder aufgewacht und habe im Handy nach neuen Events geschaut. Diese Phase habe etwa zwei Jahre gedauert. Zum Ende und insbesondere im hier streitgegenständlichen Zeitraum sei der Beklagte praktisch Tag für Tag allein und isoliert durchs Leben gegangen. Dass der Beklagte aufgrund seiner Spielsucht die Kontrolle über sein Handeln verloren und sich in einer psychischen Zwangslage dergestalt befunden habe, dass er vollkommen irrationales Verhalten an den Tag gelegt habe, um seine Sucht zu befriedigen, werde auch insbesondere dadurch belegt, dass er nicht lediglich den zur Begleichung der Stromrechnung und damit der Spielschulden erforderlichen Betrag, sondern darüber hinaus einen weiteren Betrag zur weiteren Befriedigung seiner Spielsucht entnommen habe. Dieses Verhalten belege unmissverständlich, dass seine Steuerungsfähigkeit und sein Hemmungsvermögen zumindest und insbesondere zum hier relevanten Zeitpunkt erheblich eingeschränkt gewesen seien, sodass er sich nicht lediglich den zur Begleichung der Stromrechnung erforderlichen Betrag entnommen habe, sondern darüber hinaus durch die Entnahme eines weiteren Betrags zur Befriedigung seiner Spielsucht das erneute Risiko, dass er seine Stromrechnung nicht bezahlen könnte und hierdurch seine Spielsucht von seiner Familie und insbesondere Ehefrau entdeckt würde, geschaffen habe. Der Beklagte habe seine Spielsucht jahrelang durch private Schulden von erheblichem Ausmaß (immerhin über 120.000,00 EUR) finanziert und dabei stets darauf geachtet, gerade nicht auf das Vermögen seines Dienstherrn zuzugreifen, was ihm aufgrund des Zugangs zu der hier gegenständlichen Kasse jederzeit möglich gewesen wäre. Die Vorstellung, seine Sucht nicht mehr ausleben zu können, sei für ihn derart unvorstellbar bzw. schwer ertragbar gewesen, dass eine Hemmschwelle nicht mehr existiert habe. Zuletzt müsse auch von dem Milderungsgrund der psychischen Ausnahmesituation ausgegangen werden. Von der Rechtsprechung sei anerkannt, dass der Umstand, dass die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation eines Beamten zu werten sei, einen Milderungsgrund darstelle. Vorliegend habe der seelische Schock weniger in dem drohenden Abstellen des Stroms gelegen, sondern in der damit verbundenen oder sich daraus ergebenden Gefahr, dass die Familie des Beklagten, insbesondere dessen Ehefrau, bei diesem oder zumindest dem Stromanbieter Nachfragen stellen könnte und hierdurch das gesamte Lügenkonstrukt des Beklagten und damit auch dessen Spielsucht gegenüber der Familie und insbesondere seiner Ehefrau offenbart werden würde. Aufgrund dieser Gefahr sei der Beklagte in einen psychischen Ausnahmezustand verfallen und habe das Geld genommen. Der Umstand, dass er insoweit nicht lediglich den zur Begleichung der Stromrechnung erforderlichen Betrag entnommen habe, ändere nichts daran, dass der Zugriff auf das in der Kasse vorhandene Geld durch die psychische Ausnahmesituation ausgelöst worden sei, sondern belege lediglich seine fehlende bzw. zumindest verminderte Steuerungsfähigkeit. Der Umstand, dass er bis zu diesem Zeitpunkt nicht auf das Vermögen seines Dienstherrn zugegriffen habe, führe nicht dazu, dass von einer vollen Schuldfähigkeit seinerseits ausgegangen werden könne. Es sei vielmehr lediglich darauf zurückzuführen, dass er es bis zu diesem Zeitpunkt geschafft gehabt habe, seine Spielsucht anderweitig zu finanzieren. Der Umstand, dass er seine Spielsucht bis zu diesem Zeitpunkt durch private Schulden bzw. den Zugriff auf entsprechende Finanzmitteln finanziert habe, belege vielmehr die besondere Achtung seiner Dienstpflichten durch den Beklagten und dessen Versuch, durch seine Erkrankung nicht den Dienstherrn zu schädigen. Da der Beklagte auch offensichtlich als ein Teil der Suchterkrankung seine Probleme immer bis aufs äußerste hinausgezögert habe, habe er zu dem Zeitpunkt, zu dem er realisiert habe, dass er über seinen Freundeskreis das Geld nicht generieren würde, nicht mehr die Möglichkeit gehabt, den Vorschuss noch vor der angedrohten Abschaltung des Stroms zu beantragen. Seit dem 25. Mai 2021 ist der Beklagte in der Z. im AA. eingesetzt. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2021 hat die Kammer den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf den Beschluss wird verwiesen (Bl. 42 ff. Gerichtsakte [GA]). Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2022 hat der (ehemalige) Bevollmächtigte mitgeteilt, den Beklagten nicht weiter zu vertreten. Mit Schreiben vom 13. März 2023 hat der nunmehrige Bevollmächtigte die Vertretung des Beklagten angezeigt. Im Rahmen der am 11. September 2023 und 16. Oktober 2023 erfolgten mündlichen Verhandlung hat die Disziplinarkammer eine Beweisaufnahme durchgeführt, wobei der Beklagte angehört und die Zeuginnen I. und K. sowie die Zeugen J. und P. vernommen worden sind. Hinsichtlich der Einzelheiten der Zeugenaussagen wird auf die entsprechenden Sitzungsniederschriften verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Behördenakten (1 Band Disziplinarakte, 1 Band Ermittlungsakte, 2 Bände Personalakten) sowie der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte (Az. ) Bezug genommen. Sie sind sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.