Beschluss
28 O 645/23.WI
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2023:0524.28O645.23.WI.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. I. Der Antragsteller begehrt in dem gegen den Beamten geführten Disziplinarverfahren den Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung. Der am 00.00.0000 geborene Beamte steht als Polizeioberkommissar im Dienst des Antragstellers. Er hat die Bachelorprüfung im Studiengang Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst (Schutzpolizei) mit der Abschlussnote „0 (0 Punkte)“ bestanden (Bl. 44 Ausbildungsakte). Für die Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 wurde dem Beamten eine Nebentätigkeit als Komparse bei der C. im Umfang von 8 Stunden wöchentlich genehmigt (Bl. 16 PA UO B). Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde der Beamte zum Polizeioberkommissar ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 HBesG eingewiesen (Bl. 29 PA UO B). Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgte am 00.00.0000 (Bl. 36 PA UO B). Für die Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 wurde dem Beamten die Ausübung einer Nebentätigkeit als Komparse bei der D. im Umfang von 4 Stunden wöchentlich genehmigt (Bl. 49 PA UO B), mit Bescheid vom 3. August 2021 wurde der Umfang auf 8 Stunden wöchentlich erhöht (Bl. 58 PA UO B). Vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 nahm der Beamte einen Lehrauftrag nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 HBG im Fach E. an der Hochschule für Öffentliches Management und Sicherheit (HöMS) in F-Stadt wahr, ebenso in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000, jeweils im Umfang von 32 Stunden pro Monat (Bl. 51 ff., Bl. 65 ff. PA UO B). Derzeit versieht er Dienst als Streifenbeamter der Verkehrsüberwachung, D 0, bei der Direktion G. bei dem A.. Der Präsident des PP A-Stadt leitete mit Verfügung vom 00.00.0000 gemäß § 20 Abs. 1 HDG ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten ein. Als Ermittlungsführer wurden H. sowie I. benannt. Der Beamte ist bisher nicht über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens unterrichtet worden. Im Einleitungsvermerk wird folgendes ausgeführt: Am 1. Dezember 2022 habe das PP A-Stadt über eine E-Mail der HöMS vom 30. November 2022 Kenntnis darüber erlangt, dass sich ein Studierender über den Personalrat der HöMS gemeldet habe, der im Kontakt mit einer Polizeikommissar-Anwärterin des Landes J. stehe. Diese habe dem Studierenden anvertraut, dass sie im Rahmen der Berufsinformation und im Zuge des Bewerbungsverfahrens für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen über die Plattform K. privaten Kontakt zu dem Beamten gepflegt habe. Bei der Frau handele es sich um Frau L. (im Folgenden: Geschädigte). Der Beamte solle ihr im Lauf des Chat-Verlaufs unaufgefordert ein Video von sich selbst beim Geschlechtsverkehr übersandt haben. Zugleich solle er sie gefragt haben, ob die Geschädigte nicht im Gegenzug ebenfalls ein Video von sich beim Geschlechtsverkehr übersenden könne. Darüber hinaus solle der Beamte, da die Geschädigte das Eignungsauswahlverfahren (EAV) nicht bestanden habe, in Aussicht gestellt haben, dass er über Verbindungen zum Eignungsauswahlzentrum (EAZ) der HöMS verfüge. Diese Beziehungen könne er nutzen, so dass ein ihm bekannter Mitarbeiter ein zukünftiges EAV der Geschädigten wohlwollend beeinflussen könne – sofern sie als Gegenleistung für Oralverkehr zur Verfügung stehen würde. Dieses Vorgehen solle den Bekundungen des Beamten zufolge bereits in der Vergangenheit funktioniert haben. Zur Verfolgung des gegebenenfalls strafrechtlich relevanten Sachverhalts und weiterer Aufklärung sei beim Sachgebiet V0 (Amtsdelikte) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verbreitens pornographischer Inhalte gemäß § 184 StGB gegen den Beamten eröffnet worden. Im Rahmen der Ermittlungen habe eine Vernehmung der Geschädigten stattgefunden. Dort habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie im Zeitraum des 2. Quartals bis August 2022 über die Plattform K. Kontakt zu einer Person gehabt habe, die dort in hessischer Polizeiuniform aufgetreten sei. Der Profilname sei „M.“ gewesen. Als Klarname werde N.“ angezeigt. Ein von der Geschädigten gefertigtes Bildschirmfoto der Profilübersicht liege der Vernehmung bei. Auf der Profilübersicht seien 7 Lichtbilder dargestellt, die den Beamten uniformiert und in ziviler Kleidung zeigten. Die Geschädigte sei auf das Profil aufmerksam geworden, als sie sich aus Interesse am Polizeiberuf über die hessische Polizei habe informieren wollen und bei K. den Suchbegriff „Polizei“ eingegeben habe. Sie habe die dann folgende Kommunikation über den anwendungsinternen Kurznachrichtendienst initiiert. Es solle im Verlauf von 2-3 Tagen zu einem allgemeinen Austausch zwischen dem Beamten und der Geschädigten über das EAV und den Polizeiberuf gekommen sein. Im weiteren Verlauf seien auch persönliche Nachrichten ausgetauscht worden, bis hin zu kleineren, eher unverfänglichen „Flirts“. Durch den Beamten sei das Gespräch in eine sexuell motivierte Richtung gelenkt worden. So solle der Beamte der Geschädigten gesagt haben, dass es bedauerlich sei, wenn sie das EAV bestehe, denn dann könne nichts mehr zwischen ihnen „laufen“. Dies solle er jedoch mit der Aussage „Ach scheiß drauf, wenn Du dann Kollegin bist, ich würde Dich trotzdem gerne ficken“ relativiert haben. Darüber hinaus solle der Beamte Fragen über sexuelle Aktivitäten der Geschädigten gestellt haben. Im Verlauf der Kommunikation sei durch den Beamten unvermittelt und unaufgefordert ein Video übersandt worden, welches ihn beim Geschlechtsverkehr mit einer der Geschädigten unbekannten Person gezeigt habe. Primäre Geschlechtsorgane sollen nicht sichtbar gewesen sein, jedoch die unbekleideten Brüste einer Frau. Im Zeitraum der Kommunikation über den K.-Chat, der sich mit Unterbrechungen über mehrere Monate erstreckt haben solle, solle das erste EAV der Geschädigten stattgefunden haben. Sie habe nicht bestanden und das Ergebnis mit dem Beamten thematisiert. Hierbei solle er gefragt haben, wie weit die Geschädigte bereit sei, für den Polizeiberuf zu gehen. Der Beamte solle angeboten haben, dass er jemanden beim EAZ kennen würde. Dieser Mann sei 0 Jahre alt und bearbeite die Bewerbungsverfahren. Er könne die Geschädigte durchwinken. Sie solle zu ihm ins Büro gehen und mit ihm ein Gespräch führen. Dabei solle sie bei ihm Oralverkehr vollziehen. Als Gegenleistung würde sie sicher das EAV bestehen. Das Büro dieses Beamten befinde sich in dem Gebäude, in welchem die Geschädigte den Computertest des EAV absolviert habe, auf der rechten Seite. Der Beamte habe dieser Person bereits ein Lichtbild der Geschädigten gezeigt und solle die Zustimmung für den Vorschlag erhalten haben. Als die Geschädigte kritisch nachgefragt habe, wie eine solche Manipulation funktionieren solle, da es ja vier Testteile gäbe, solle der Beamte geantwortet haben, „dass es halt vier Prüfer und damit vier Schwänze seien“. Auf die Frage, inwiefern der Beamte von der Manipulation profitieren würde, solle er geschrieben haben, er wolle beim Oralverkehr zusehen oder zumindest ein Video davon haben. Die Geschädigte sei letztlich nicht auf das Angebot eingegangen und habe die Kommunikation eingestellt. Sie habe die entsprechenden Gesprächsverläufe sowie das erhaltene Video und die Sprachnachrichten gelöscht. Lediglich Bildaufnahmen relevanter Chat-Fragmente könne sie noch zur Verfügung stellen. Der Vernehmung beigefügt seien fünf Ausdrucke von Bildschirmaufnahmen, die die Geschädigte gefertigt habe. Ein Ausdruck zeige das K.-Profil „M.“ mit den Hinweisen „Police Officer“ und „Keine offizielle Seite der Polizei Hessen“ sowie mehrere Bilder, auf denen der Beamte bei zweien in Uniform mit Führung- und Einsatzmitteln gezeigt werde und vier weitere Bildschirmaufnahmen, die den Kommunikationsverlauf zwischen dem Beamten und der Geschädigten zeigten. Auf den in der Einleitungsverfügung wiedergegebenen Chat-Verlauf wird Bezug genommen (Bl. 26 bis 28 Untersuchungsakte). Nach Kenntniserlangung dieses Sachverhaltes seien verwaltungsrechtliche Ermittlungen durchgeführt worden, welche auch eine Auswertung des benannten K.-Profils auf der Plattform K. beinhaltet hätten. Nach dieser Auswertung stehe der Beamte in Verdacht, sich in dienstrechtlich relevanter Weise im Kontext des öffentlich einsehbaren Profils „M.“ unter dem Namen „N.“ und den Hinweisen „Police Officer“/„Photographer“/„Keine offizielle Seite der Polizei Hessen“ mittels Foto- und Videoaufzeichnungen dargestellt zu haben. Drei Lichtbilder zeigten den Torso und das Gesicht des Beamten. Hierbei trage er dienstlich gelieferte Uniformteile und Sonderbekleidung der hessischen Polizei, sowie diverse Führungs- und Einsatzmittel. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung sei nicht ersichtlich. In dem für Nutzer der Plattform öffentlich einsehbaren Bereich des Profils fänden sich Lichtbild- und Videozusammenschnitte in sogenannten Reels. Darunter fänden sich 11 Lichtbild- und Videodateien, in welchen der Beamte dienstlich gelieferte Uniformteile und Sonderbekleidung der hessischen Polizei sowie diverse Führungs- und Einsatzmittel trage. Der Veröffentlichungszeitpunkt dieser Dateien lasse sich nicht in allen Fällen bestimmen und sei allenfalls nur näherungsweise auf eine Kalenderwoche einzugrenzen. In einem Fall sei ein Lichtbild erkennbar in einer polizeilichen Liegenschaft, der Raumschließanlage des Polizeipräsidiums A-Stadt, gefertigt worden. Der Beitrag sei näherungsweise in der 43. KW 2021 veröffentlicht worden. In einem Fall stelle sich der Beamte mit einer weiteren uniformierten Polizeivollzugsbeamtin dar. Der Beitrag sei näherungsweise in der 6. KW 2022 veröffentlicht worden. Auf einem Lichtbild sei der Beamte mit dienstlich gelieferten Uniformteilen und Sonderbekleidung der hessischen Polizei sowie diversen Führungs- und Einsatzmitteln auf einem dienstlichen Kraftrad im öffentlichen Verkehrsraum stehend abgebildet. Aufgrund der Spiegelung des Helmvisiers sei erkennbar, dass er sich mit einem Mobiltelefon selbst fotografiert habe. Der Beitrag sei näherungsweise in der 29. KW 2022 veröffentlicht worden. Ein Videobeitrag zeige den Beamten mit dienstlich gelieferten Uniformteilen und Sonderbekleidung der hessischen Polizei sowie diversen Führungs- und Einsatzmitteln. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung könne keine Angabe gemacht werden. Ein Videobeitrag zeige den Beamten mit dienstlich gelieferten Uniformteilen und Sonderbekleidung der hessischen Polizei sowie diversen Führungs- und Einsatzmitteln beim Aufsteigen auf das dienstliche Kraftrad. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung könne keine Angabe gemacht werden. Ein Videobeitrag zeige den Beamten mit dienstlich gelieferten Uniformteilen und Sonderbekleidung der hessischen Polizei sowie diversen Führungs- und Einsatzmitteln beim Aufsteigen auf das dienstliche Kraftrad innerhalb der Tiefgarage einer polizeilichen Liegenschaft. Im Hintergrund seien weitere Dienstfahrzeuge zu sehen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung könne keine Angabe gemacht werden. Ein Video zeige eine Aufnahme eines uniformierten Einsatzfahrzeugs. Ein eingeblendeter Schriftzug besage „A-Stadt, GERMANY“ – Heute im Rahmen der Bombenentschärfung eingesetzt […]“. Der Beitrag sei näherungsweise in der 41. KW 2022 veröffentlicht worden. Ein Lichtbild mit der Texteinblendung „A-Stadt, GERMANY“ zeige ein dienstlich geliefertes Atemalkoholmessgerät (Dräger Alcotest) mit dem konkreten Messwert 3,73 Promille und den Texteinblendungen „Ja hier wird der Promille Wert angezeigt“ und „Also können wir mit Sicherheit sagen, dass es sich nach den Angaben der Person nicht um ‚nur‘ 2 Bier gehandelt haben kann (Emoji: lachendes Gesicht mit herabrinnenden Tropfen, lachendes Gesicht) Premiere!“. Der Beitrag sei näherungsweise in der 38. KW 2021 veröffentlicht worden. Ein Lichtbild zeige ein dienstlich geliefertes Atemalkoholmessgerät (Dräger Alcotest) mit dem konkreten Messwert 5,0 Promille und den Texteinblendungen „A-Stadt, GERMANY“ und „Sowas habe ich in meinem gesamten Leben noch nicht einmal gehört! (Emoji: unkenntlich) Das war das Ergebnis von einer Festnahme nach Platzverweis!“ Der Beitrag sei näherungsweise in der 41. KW 2022 veröffentlicht worden. Ein Lichtbild zeige die Oberfläche eines Schreibtisches in Diensträumlichkeiten. Es seien eine Feinwaage und 2 Plastiktüten mit Inhalt, bei dem es sich vermutlich um Betäubungsmittel handele, zu sehen. Darunter sei über eine Texteinblendung eine öffentliche Umfrage eingerichtet worden, bei der zu erraten gelte, was sich in den Tüten befinde. Der Beitrag sei näherungsweise in der 48. KW 2021 veröffentlicht worden. Ein Lichtbild zeige eine Tüte mit braunem Inhalt, bei welchem es sich vermutlich um Betäubungsmittel handele. Daneben platziert sei ein augenscheinlich benutzter Urin-Drogenschnelltest des Herstellers Protzek mit positivem Drogenbefund. Eingeblendet sei der Text „1. Dienst und dann gleich sowas … na na na (Emoji: lächelndes Gesicht) „A-Stadt, GERMANY“. Der Beitrag sei näherungsweise in der 40. KW 2022 veröffentlicht worden. Eine weitere Lichtbildmontage zeige einen augenscheinlich benutzten Urin-Drogenschnelltest des Herstellers Protzek mit positiven Drogenbefund, sowie ein dienstlich geliefertes Atemalkoholmessgerät (Dräger Alcotest) mit dem konkreten Messwert 1,04 Promille mit den Texteinblendungen „A-Stadt, GERMANY“, „Positiv auf: Opiate und Kokain“ und „Keine gute Kombination beim Fahren! (Emoji: Stirnrunzeln)“. Der Beitrag sei näherungsweise in der 41. KW 2022 veröffentlicht worden. Ein Videobeitrag zeige den Beamten in ziviler Kleidung beim Fotografieren eines Speisenarrangements mit gesondert aufgebauter Beleuchtungseinrichtung. Es sei der Text „O. x P.“ eingeblendet. Der Beitrag sei näherungsweise in der 48. KW 2022 veröffentlicht worden. Ein Lichtbild zeige das Display einer Fotokamera. Auf dem Display der Fotokamera sei ein Speisenaufbau bestehend aus einem Burger mit Beilagen zu sehen. Darunter sei der Text „When your job ist life (Emoji: schräges, lachendes Gesicht) O., A-Stadt“ zu sehen. Der Beitrag sei näherungsweise in der 48. KW 2022 veröffentlicht worden. Ein weiteres Lichtbild zeige diverse Speisen und Getränke mit der Texteinblendung „When your job is life (Emoji: schräges, lachendes Gesicht) O., A-Stadt“. Der Beitrag sei näherungsweise in der 48. KW 2022 veröffentlicht worden. Ein weiteres Lichtbild zeige diverse Speisen auf einem Bett und Tisch platziert mit der Texteinblendung „Job done (Emoji: Daumen hoch mit ausgestrecktem kleinen Finger)“. Der Beitrag sei näherungsweise in der 48. KW 2022 veröffentlicht worden. Es bestünden folgende tatsächliche hinreichende Anhaltspunkte für Dienstpflichtverletzungen: 1. Der Beamte stehe im Verdacht, der Geschädigten unaufgefordert und von ihr ungewollt eine Videoaufnahme geschickt zu haben, die ihn beim Geschlechtsverkehr zeige und wodurch er seine Dienstpflichten verletzt habe. 2. Der Beamte stehe im Verdacht, im Rahmen des Chat-Verlaufs in Aussicht gestellt zu haben, seine dienstlichen Verbindungen zu nutzen und auf einen Mitarbeiter des EAZ einzuwirken. Dieser würde dann das EAV, an welchem die Geschädigte teilnehmen würde, zu ihren Gunsten manipulieren. Als Gegenleistung habe der Beamte für besagten Mitarbeiter die Ausübung von Oralverkehr durch die Geschädigte gefordert und solle zudem angegeben haben, dabei sein zu wollen. 3. Der Beamte solle im Rahmen des Chat-Verlaufs angegeben haben, dass Manipulationen des EAV wie unter Nr. 2 beschrieben in der Vergangenheit bereits erfolgreich durch den Beamten stattgefunden hätten. 4. Der Beamte solle Videoaufnahmen von sich und einer weiteren Beamtin in Dienstkleidung in Form von drei Videos und 15 Lichtbildern über die öffentliche Plattform K. verbreitet haben, ohne dass eine entsprechende Genehmigung der Behördenleitung vorgelegen habe. 5. Der Beamte solle über die Plattform K. verbreitet haben, dass er in einen Einsatz zur Bombenentschärfung in A-Stadt eingebunden gewesen sei und damit innerdienstliche Informationen über seinen Einsatzort veröffentlicht haben. 6. Der Beamte solle auf der Plattform K. in drei Fällen Lichtbilder von Atem-alkoholtestgeräten mit konkreten Ergebnissen verbreitet und damit innerdienstliche Informationen veröffentlicht haben. 7. Der Beamte solle auf der Plattform K. in zwei Fällen Lichtbilder von Betäubungsmitteln und durchgeführten Urin-Drogentests mit sichtbarem Ergebnis und Hersteller verbreitet und damit innerdienstliche Information veröffentlicht haben. 8. Der Beamte solle eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit als Fotograf ausgeübt haben, indem er im kommerziellem Rahmen Lichtbilder von Speisenarrangements für das O. A-Stadt gefertigt habe, ohne die dafür erforderliche Genehmigung erhalten zu haben. Der Beamte stehe aufgrund der unter Nr. 1 bis Nr. 3 dargelegten Sachverhalte in Verdacht, gegen die ihm gemäß § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG obliegende Wohlverhaltenspflicht verstoßen zu haben. Aufgrund der unter Nr. 2 bis Nr. 3 dargestellten Sachverhalte bestehe der Verdacht, dass der Beamte dem Verbot der Vorteilsannahme gemäß § 42 Abs. 1 BeamtStG zuwidergehandelt habe. Demnach dürften Beamtinnen und Beamte keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ein Polizeibeamter, der von einer Bewerberin für den gehobenen Polizeivollzugsdienst Oralverkehr für einen Dritten fordere und im Gegenzug anbiete, durch dienstliche Verbindungen das Bewerbungsverfahren für die Bewerberin positiv zu manipulieren, verstoße gegen das Verbot der Vorteilsannahme. Durch das Angebot entstehe gerade der Eindruck, Amtshandlungen seien durch Gefälligkeiten käuflich. Insbesondere, wenn behauptet werde, dass solche Manipulationen bereits wiederholt in der Vergangenheit stattgefunden hätten und sämtliche Prüfer der verschiedenen Auswahlinstanzen grundsätzlich empfänglich für Vorteilsannahme seien, entstehe der Eindruck von ubiquitärer Korrumpierbarkeit der Verwaltung. Aufgrund des unter Nr. 4 dargelegten Sachverhalts bestehe der Verdacht, dass der Beamte gegen die ihm gemäß § 34 Abs. 1 S. 2 BeamtStG in Verbindung mit § 54 S. 2 BeamtStG und der Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung der hessischen Polizei und andere im Zusammenhang mit der Dienstbekleidung in Zusammenhang stehende Regelungen obliegende Folgepflicht verstoßen habe. Auch bestehe der Verdacht, dass der Beamte hierdurch gegen die ihm gegen § 34 Abs. 1 S. 1 BeamtStG obliegende Einsatzpflicht verstoßen habe. Das Anfertigen von Foto- und Videoaufnahmen für den Privatgebrauch in der Dienstzeit könne bei geringem Umfang noch nicht als pflichtwidrig angesehen werden. Ein Polizeibeamter, der in Verdacht stehe, in mehreren Fällen innerhalb seiner Dienstzeit Bild- und Videoaufnahmen von sich selbst zu fertigen oder von anderen anfertigen zu lassen und in dieser Zeit die dienstlichen Belange hintenanstelle, sei verdächtig, eine nachhaltig gleichgültige Einstellung gegenüber konkreten dienstlichen Anforderungen zu haben und könne somit gegen die ihm obliegende Einsatzpflicht verstoßen haben. Aufgrund der unter Nr. 5 bis Nr. 7 dargelegten Sachverhalte bestehe der Verdacht, dass der Beamte gegen die ihm gemäß § 37 Abs. 1 BeamtStG obliegende Verschwiegenheitspflicht verstoßen habe. Der Einsatzanlass und -ort eines bestimmten Polizeibeamten, der konkrete Messwert eines Atemalkoholtestgeräts im Einzelfall, im Dienst sichergestellte Betäubungsmittel und der Umgang mit diesen, sowie im Dienst durchgeführte Urin-Drogentests, der Hersteller von diesen und das konkrete Testergebnis im Einzelfall seien dienstliche Erkenntnisse, die ausschließlich die Sphäre des Dienstherrn beträfen. Ungeachtet der Frage, ob diese Einzelinformationen einer konkreten Person oder einem konkreten polizeilichen Einsatz zugeordnet werden könnten, seien Polizeibeamtinnen und -beamte verpflichtet, über diese dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Ein Polizeibeamter, der im Internet einer unbestimmten Zahl Dritter offenbare, in welchem Einsatz er dienstlich tätig werde, oder konkrete Ergebnisse aus durchgeführten Atemalkoholtests, Urin-Drogentests oder den Umgang mit sichergestellten Betäubungsmitteln veröffentliche, verstoße gegen die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht. Aufgrund des unter Nr. 8 dargelegten Sachverhalts bestehe der Verdacht, dass der Beamte entgegen § 40 BeamtStG i.V.m. § 73 Abs. 1 Nr. 3 HBG eine Nebentätigkeit ohne vorherige Genehmigung ausgeübt habe. Ein Polizeibeamter, der ohne vorherige Genehmigung einer Nebentätigkeit nachgehe, indem er gewerblich als Fotograf für einen Geschäftskunden tätig werde, verstoße gegen die Verpflichtung, nur vorab genehmigten Nebentätigkeiten nachzugehen. Eine Unterrichtung des Beamten werde bei entsprechendem Ermittlungsstand unverzüglich nachgeholt. Mit Schriftsatz vom 14. April 2023, der am 19. April 2023 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, hat der Antragsteller den Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gemäß § 30 HDG beantragt. Er beantragt die Durchsuchung der a) im Allein- oder Mitgewahrsam stehenden Wohnräume des Beamten, b) auf den Beamten zugelassenen und von ihm genutzten Fahrzeuge, c) im Alleingewahrsam stehenden Diensträume und dienstlichen Behältnisse des Beamten Ziel der Durchsuchung sei das Auffinden von elektronischen Kommunikations- und Speichermedien (PC, Laptop, Tablet, Mobiltelefone, Datenträger, etc.) sowie Schriftstücken, Unterlagen und sonstigen Gegenständen, die geeignet seien, die verbotene Vorteilsannahme, die Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit, den Versand eines pornographischen bzw. sexuellen Inhalts, das unangemessene Kommunizieren mit einer Anwärterin für den Polizeivollzugsdienst, das in einer vulgären und sexuell motivierten Art und Weise erfolgt sei, das unerlaubte Verbreiten von Lichtbildern, die den Beamten uniformiert zeigten, das unerlaubte Verbreiten seiner Verwendung im polizeilichen Einsatz sowie das unerlaubte Verbreiten von Lichtbildern mit dienstlichem Inhalt nachzuweisen. Aufgrund der gegen den Beamten gerichteten Vorwürfe sei parallel ein Strafverfahren eröffnet worden. Das polizeiliche Ermittlungsverfahren sei am 10. Februar 2023 der Staatsanwaltschaft A-Stadt vorgelegt worden und werde dort geführt. Nach Rücksprache mit der zuständigen Staatsanwältin sei bekannt geworden, dass im Rahmen des Strafverfahrens keine Durchsuchung der Wohnung und Geschäftsräume des Beamten geplant sei. Zudem werde nach rechtlicher Würdigung des dem Strafverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts keine Strafbarkeit des Beamten gesehen. Der Vorgang könne daher lediglich disziplinarrechtlich relevant sein. Der Beamte sei aufgrund des dargestellten Sachverhalts dringend tatverdächtig, ein schweres Dienstvergehen begangen zu haben. Die Durchsuchung sei geeignet, entsprechende Beweismittel zum Nachweis eines Dienstvergehens zu erlangen. Es sei zu erwarten, dass sich auf den sicherzustellenden elektronischen Kommunikations- und Speichermedien sowie Schriftstücken und Unterlagen weitere Kommunikationsfragmente mit der Geschädigten oder möglicher Komplizen der unter Nr. 2 und Nr. 3 genannten Manipulationen bzw. vorangegangenen Manipulationen fänden. Darüber hinaus sei zu erwarten, Absprachen, Buchungen oder Verträge in elektronischer oder Papierform zu finden, die die Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit (Vorwurf unter Nr. 8) belegten. Eine freiwillige Herausgabe durch den Beamten sei nicht geeignet, da Verdunkelungshandlungen zu befürchten seien, die den Ermittlungserfolg gefährden würden und weil keine Kontrolle der Beweismittel auf Vollständigkeit erfolgen könne. Andere geeignete, aber mildere Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Die Maßnahme stehe zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahmen nicht außer Verhältnis. Hier sei die in Betracht kommende Disziplinarmaßnahme nach dem Verdacht der verbotenen Vorteilsannahme gemäß § 42 Abs. 1 BeamtStG zu beurteilen. Im Fall der Erweislichkeit sei von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Richtschnur auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter Untersuchungsakte, 3 Bände Personalakte des Beamten) Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der Entscheidung gewesen. II. Dem Antrag auf Anordnung der Durchsuchung und der Beschlagnahme gemäß § 30 HDG war nicht zu entsprechen. Nach § 30 Abs. 1 S. 1 HDG kann das Gericht auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen. Das entsprechende Ersuchen darf gemäß §§ 30 Abs. 1 S. 1 HS 2 i.V.m. 28 Abs. 4 HDG nur von den Dienstvorgesetzten, ihren allgemeinen Vertretungen oder Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit der Befähigung zum Richteramt gestellt werden. Die Anordnung darf gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 HDG nur getroffen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte des Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten nach § 30 Abs. 1 S. 3 HDG entsprechend. § 30 HDG ist anwendbar, da gegen den Beamten mit Verfügung des Präsidenten des PP A-Stadt vom 13. März 2023 ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Der Präsident des PP A-Stadt durfte als Dienstvorgesetzter den Antrag auf Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme stellen. Die Voraussetzungen für die Anordnung der beantragten Durchsuchung und Beschlagnahme sind vorliegend insgesamt nicht gegeben. Es fehlt hinsichtlich der Vorwürfe unter Nr. 2 und Nr. 3 an einem dringenden Tatverdacht dafür, dass der Beamte dem Verbot der Vorteilsannahme gemäß § 42 Abs. 1 BeamtStG zuwidergehandelt bzw. gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG durch Begehen einer Straftat nach §§ 331, 332 StGB verstoßen hat (1). Hinsichtlich der Vorwürfe unter Nr. 4 bis Nr. 8 besteht kein Aufklärungsbedarf (2), insgesamt ist im Hinblick auf die Vorwürfe unter Nr. 1 sowie Nr. 4 bis Nr. 8 die Verhältnismäßigkeit zu verneinen (3). (1) Ein dringender Tatverdacht im Sinne des § 30 Abs. 1 S. 2 HDG ist dann anzunehmen, wenn nicht nur ein auf vagen Anhaltspunkten oder bloßen Vermutungen, sondern ein auf Tatsachen gestützter hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht konkret ausgeschlossen ist und er schuldhaft gehandelt hat (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 10 LP 217/21 -, juris Rn. 14 mit weiteren Nachweisen). Der dringende Tatverdacht ist mehr als die bloße Vermutung gemäß § 102 StPO, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde, und anderes als der „genügende Anlass“, der nach § 170 Abs. 1 StPO zur Erhebung der öffentlichen Klage notwendig ist. Der Gesetzgeber knüpft an den dringenden Tatverdacht an, wie er laut § 112 Abs. 1 S. 1 StPO für die Anordnung von Untersuchungshaft notwendig ist. Maßgeblich ist insoweit, dass nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen eine große bzw. hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der beschuldigte Beamte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat. Es liegt bei einer Durchsuchungsanordnung auf der Hand, dass die Sache nicht – wie beim genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage – ausermittelt sein muss. Es reicht vielmehr, dass die große bzw. hohe Wahrscheinlichkeit „nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen“ besteht. Demgemäß kann die Eingriffsschwelle überschritten sein, auch wenn die bereits vorhandenen Beweise noch nicht zur Verhängung der disziplinaren Maßnahme genügen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2020 - OVG 80 DB 1/20 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben ist der Beamte nach dem derzeitigen Ermittlungsstand wegen des ihm unter den Nr. 2 und Nr. 3 vorgeworfenen Dienstvergehens nicht dringend verdächtig. Soweit der Antragsteller die Durchsuchung begehrt, um Beweise aufzufinden, dass der Beamte von einer Bewerberin für den gehobenen Polizeivollzugsdienst Oralverkehr für einen Prüfer gefordert und im Gegenzug angeboten habe, durch dienstliche Verbindungen das Bewerbungsverfahren für die Bewerberin positiv zu manipulieren, sowie dafür, dass solche Manipulationen bereits wiederholt in der Vergangenheit stattgefunden hätten und sämtliche, an dem EAV beteiligten Prüfer der verschiedenen Auswahlinstanzen ebenfalls empfänglich für Vorteilsannahmen seien, fehlen Anhaltspunkte, die diesbezüglich den dringenden Tatverdacht begründen könnten, der Beamte habe hierdurch gegen das Verbot der Vorteilsannahme gemäß § 42 Abs. 1 BeamtStG oder durch die Verwirklichung von Straftaten nach §§ 331, 332 StGB gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG verstoßen. Nach § 42 Abs. 1 BeamtStG dürfen Beamtinnen und Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Unter „Belohnungen und Geschenke“ sind alle wirtschaftlichen Vorteile zu verstehen, denen keine gleichwertige Gegenleistung der Beamtin oder des Beamten gegenübersteht. Belohnungen und Geschenke sind alle wirtschaftlichen Vorteile, die dem Beamten von Dritten unmittelbar oder mittelbar gewährt werden, und auf die kein Anspruch besteht (Reich BeamtStG, 3. Aufl. 2018, BeamtStG § 42 Rn. 4; BeckOK BeamtenR Bund/Heid, 29. Ed. 1.3.2023, BeamtStG § 42 Rn. 2). Zum Wesen einer Belohnung oder eines Geschenks gehört das Fehlen einer gleichwertigen - eventuell vertraglichen - Gegenleistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1999 - 1 D 76/97 -, BVerwGE 111, 35-43, juris Rn. 33, mit weiteren Nachweisen). Für die Annahme eines Verstoßes ist nicht erforderlich, dass der Beamte eine konkrete Gegenleistung in Gestalt einer Amtshandlung (vgl. § 331 StGB) oder gar einer pflichtwidrigen Amtshandlung (vgl. § 332 StGB) erbracht hat (st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 2. November 1993 - 1 D 60/92 -, BVerwGE 103, 36-43 zu § 70 BBG). Der Begriff des Amtes i.S.d. § 42 Abs. 1 BeamtStG ist weit auszulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Vorgängernorm - § 70 BBG a.F. - entschieden, dass das gesetzliche Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken durch einen Beamten die Treuepflicht und Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung konkretisiert. Es dient der Korruptionsbekämpfung und erfasst deswegen jeden wirtschaftlichen Vorteil, der dem Beamten von dritter Seite zugewendet wird. „In Bezug auf das Amt“ im Sinne des § 42 BeamtStG ist ein Vorteil immer dann gewährt, wenn die zuwendende Person sich davon leiten lässt, dass der Beamte ein bestimmtes Amt bekleidet oder bekleidet hat. Ein Bezug zu einer bestimmten Amtshandlung ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die dienstliche Tätigkeit des Beamten für die Gewährung des Vorteils maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 2 C 6.01 - BVerwGE 115, 389, juris Rn. 13). Ausreichend ist schon ein nur mittelbarer Bezug der Zuwendung zur dienstlichen Tätigkeit des Beamten; denn der Beamte muss bereits den Anschein vermeiden, im Rahmen seiner Amtsführung für die Annahme persönlicher Vorteile empfänglich zu sein. Vorteile, die ausschließlich mit Rücksicht auf Beziehungen innerhalb der privaten Sphäre des Beamten gewährt werden, sind nicht „in Bezug auf das Amt“ gewährt. Derartige Beziehungen dürfen nicht mit Erwartungen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit des Beamten verknüpft sein. Erkennt der Beamte, dass an den persönlichen Umgang derartige Erwartungen geknüpft werden, dürfen weitere Vorteile nicht mehr angenommen werden. Zweck der beamtenrechtlichen Pflicht zur Uneigennützigkeit nach § 42 BeamtStG ist es, bereits den bloßen Anschein zu vermeiden, dienstliche Handlungen seien durch Gefälligkeiten beeinflussbar und Amtshandlungen käuflich. Es ist im Interesse einer gesetzmäßigen Verwaltung und im Interesse des allgemeinen Vertrauens in ein rechtsstaatliches Handeln der Verwaltung nicht hinzunehmen, wenn ein Beamter den Eindruck erweckt, er lasse sich in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit durch ihm oder Dritten gewährte Vorteile beeinflussen. Unerheblich ist, ob es zu der in Aussicht gestellten Amtshandlung gekommen ist. Anknüpfungspunkt der Pflicht ist nicht das enge Gebiet der Amtshandlungen des Beamten, sondern das Amt im abstrakt- oder konkret-funktionellen und im statusrechtlichen Sinne (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 1 D 19.01 -, juris Rn. 17). Danach besteht der geforderte Amtsbezug bereits dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls sich der Geber davon leiten lässt, dass der Bedienstete dienstlich tätig wird oder geworden ist. Es reicht aus, wenn nach den erkennbaren Vorstellungen und Motiven des Gebers der Gesichtspunkt der Anstellung oder dienstlichen Tätigkeit des Beamten zumindest mitkausal ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1995 - 2 C 27.94 -, juris Rn. 26 und vom 20. Februar 2002 - 1 D 19.01 -, juris Rn. 17). Auch dann, wenn der Beamte unter Hinweis auf seine Dienststellenzugehörigkeit beim Zuwender lediglich den wahrheitswidrigen Anschein erweckt hat, auf die begehrte Entscheidung der Dienststelle in irgendeiner Weise Einfluss nehmen zu können, ist der Bezug zum Amt gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 201 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 66; VG Magdeburg, Urteil vom 29. November 2012 - 8 A 12/11 -, juris Rn. 80, 81). Es kann dahinstehen, ob der Beamte vorliegend „in Bezug auf das Amt“ von der Geschädigten etwas gefordert/angenommen hat. Der Beamte, der an der HöMS lediglich im Umfang von 8 Semesterwochenstunden im Wintersemester 00/00 und im Sommersemester 00 E. unterrichtet hat und erkennbar nicht als Prüfer bei der HöMS tätig war bzw. ist, könnte durchaus den wahrheitswidrigen Anschein bei der Geschädigten erweckt haben, auf die begehrte Entscheidung des EAZ in irgendeiner Weise Einfluss nehmen zu können (vgl. Chat-Auszug, Bl. 26 bis 28 Untersuchungsakte). Dass der Beamte auch die drei weiteren Prüfer in den vorgeschlagenen „Deal“ aufgrund seiner Beziehungen hätte einbinden können und diese darauf eingegangen wären, erscheint der Disziplinarkammer – unabhängig von der rechtlichen Bewertung – allerdings unrealistisch und lebensfremd. Es ist insoweit schon unklar, ob der Beamte der Geschädigten einen ernst gemeinten Vorschlag gemacht hat oder ob es sich nur um einen Flirt gehandelt hat, bei dem es erkennbar gewesen ist, dass der Vorschlag nie in der Realität hätte umgesetzt werden können. Nach Auffassung der Disziplinarkammer fehlt es jedoch eindeutig an einem wirtschaftlichen Vorteil, der dem Beamten oder einem Dritten von der Geschädigten gewährt werden sollte. Durch die „Zuwendung“ in Form von Oralsex durch die Geschädigte an Dritte würde die wirtschaftliche Lage des Beamten jedenfalls nicht objektiv messbar verbessert (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 1993 - 1 D 60/92 -, BVerwGE 103, 36-43, juris Rn. 14). Auch scheidet eine Strafbarkeit des Beamten nach § 331 StGB und § 332 StGB und damit ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG aus. § 331 StGB sanktioniert einen Amtsträger, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Vom Straftatbestand des § 331 StGB werden alle Zuwendungen erfasst, die in der Vorstellung gewährt werden, dass der Amtsträger hierfür irgendeine dienstliche Tätigkeit vorgenommen hat oder vornehmen wird (vgl. BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 56. Ed. 1.2.2023, StGB § 331 Rn. 29). § 332 StGB bestraft, dass ein Amtsträger einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde. Zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands ist für § 332 Abs. 1 StGB erforderlich, dass ein Amtsträger für eine vergangene, gleichzeitig vorgenommene oder künftige pflichtwidrige Diensthandlung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Tatbestandsmäßig ist also nur eine bestimmte oder bestimmbare Handlung. Eine Diensthandlung liegt vor, wenn das Handeln zu den dienstlichen Obliegenheiten des Amtsträgers gehört und von ihm in dienstlicher Eigenschaft vorgenommen wird. Dabei begeht eine pflichtwidrige Diensthandlung nicht nur derjenige, der eine Handlung vornimmt, die in den Kreis seiner Amtspflichten fällt, sondern auch, wer seine amtliche Stellung dazu missbraucht, eine durch die Dienstvorschriften verbotene Handlung vorzunehmen, die ihm gerade seine amtliche Stellung ermöglicht (vgl. BGHSt 64, 301 = NJW 2020, 2484 Rn. 10 mit weiteren Nachweisen: Vergabe eines Dienstpostens gegen sexuelle Gunstgewährung). Demgegenüber sind nicht erfasst Privathandlungen, gleichfalls nicht die Annahme von Vorteilen, die nur „im Zusammenhang mit dem Amt“, also nicht in einem Verhältnis zur Dienstausübung stehen; vgl. BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 56. Ed. 1.2.2023, StGB § 332 Rn. 2 mit weiteren Nachweisen). Eine Strafbarkeit scheidet vorliegend deshalb aus, weil nicht der Beamte selbst für die Leistung eine dienstliche Tätigkeit bzw. eine pflichtwidrige Handlung vornehmen sollte, sondern einer der Prüfer bzw. alle vier Prüfer sollten die Prüfung gegen die Vollziehung von Oralsex als bestanden gelten lassen. Der Beamte war und ist offensichtlich nicht mit dem EAV dienstlich befasst. Im Übrigen würden als milderes Mittel gegenüber der beantragten Durchsuchung zunächst Verwaltungsermittlungen hinsichtlich der in Betracht kommenden Prüfer (Angabe des Büros im Gebäude, Alter des Prüfers, Abgleichen der Prüferzusammensetzungen bei Wiederholungsprüfungen, etc.) zur Verfügung stehen, die die über die Geschädigte wiedergegebenen angeblichen Äußerungen des Beamten realistischer und nicht nur „im Flirt“ gesagt erscheinen lassen könnten. (2) Hinsichtlich des den Vorwürfen unter Nr. 4 bis Nr. 8 jeweils zugrunde liegenden Sachverhaltes besteht kein Aufklärungsbedarf und damit kein Anlass für die beantragte Durchsuchungsanordnung. Die auf der Plattform K. eingestellten beanstandeten Fotos und Videos sind vollständig dokumentiert und zur Beurteilung der erhobenen Vorwürfe vollständig ausreichend. (3) Hinsichtlich des Vorwurfs unter Nr. 1 – wobei zunächst das Vorliegen eines innerdienstlichen oder außerdienstlichen Fehlverhaltens und der disziplinaren Relevanz zu klären wäre – sowie der Vorwürfe unter Nr. 4 bis Nr. 8 steht die Anordnung der Durchsuchung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme außer Verhältnis (qualifizierte Verhältnismäßigkeit gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 HDG; vgl. Weiß in: Weiß/Koch, GKÖD Band II, BDG § 27, Stand: März 2023, Rn. 23). Es ist angesichts des vorgeworfenen Sachverhalts nicht ersichtlich, dass der Beamte wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens eine Zurückstufung oder eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 2 BvR 1780/04 -, juris Rn. 24; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Januar 2007 - 3 B 11367/06 -, juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. März 2009 - DB 16 S 57/09 -, juris Rn. 6). Eine Kostenentscheidung unterbleibt, da in der Anlage zu § 82 Abs. 2 HDG ein Gebührentatbestand für den Antrag auf Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung nicht enthalten ist und es sich hierbei nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt.