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Urteil

28 K 31/20.WI.D

VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2023:0427.28K31.20.WI.D.00
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Leitsätze
1. Durch die Teilnahme an der Arbeitsniederlegung hat die Klägerin gegen die ihr gemäß § 68 HBG obliegende Pflicht verstoßen und ist dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben. 2. Der Klägerin steht als Beamtin kein Streikrecht zu; das Streikverbot stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Beamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar und ist vom Gesetzgeber zu beachten (BVerfG, Urteil vom 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12 -, BVerfGE 148, 296 - 390). 3. Die unangemessen lange Verfahrensdauer ist als Milderungsgrund zu berücksichtigen und führt zur Aufhebung der verhängten Disziplinarmaßnahme (Verweis).
Tenor
Die Disziplinarverfügung der Leiterin des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis und die Stadt A-Stadt vom 17.10.2019 und deren Widerspruchsbescheid vom 6.12.2019 werden aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch die Teilnahme an der Arbeitsniederlegung hat die Klägerin gegen die ihr gemäß § 68 HBG obliegende Pflicht verstoßen und ist dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben. 2. Der Klägerin steht als Beamtin kein Streikrecht zu; das Streikverbot stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Beamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar und ist vom Gesetzgeber zu beachten (BVerfG, Urteil vom 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12 -, BVerfGE 148, 296 - 390). 3. Die unangemessen lange Verfahrensdauer ist als Milderungsgrund zu berücksichtigen und führt zur Aufhebung der verhängten Disziplinarmaßnahme (Verweis). Die Disziplinarverfügung der Leiterin des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis und die Stadt A-Stadt vom 17.10.2019 und deren Widerspruchsbescheid vom 6.12.2019 werden aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist als (Anfechtungs-)Klage gemäß § 65 Abs. 3 HDG zulässig und insbesondere fristgerecht erhoben. Da kein Zustellungsnachweis für den Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2019 vorliegt, ist von der fristgerechten Klageerhebung durch am 9. Januar 2020 beim erkennenden Gericht eingegangenen Schriftsatz auszugehen. Die Klage ist auch begründet. Die Disziplinarverfügung der Leiterin des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis und die Stadt A-Stadt vom 17. Oktober 2019 ist aufzuheben, da der gegenüber der Klägerin ausgesprochene Verweis rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§§ 65 Abs. 3, 6 HDG i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angegriffene Disziplinarverfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Leiterin des Staatlichen Schulamtes konnte als höhere Dienstvorgesetzte nach § 20 Abs. 1 S. 2 HDG das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen und einleiten. Die Zuständigkeit der Leiterin des Staatlichen Schulamtes für den Erlass der Disziplinarverfügung folgt aus § 37 Abs. 2 HDG, § 3 Abs. 2, 5 HBG, §§ 88 Abs. 1, 95 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Schulgesetz (HSchG) i.V.m. § 16 Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ABl. 2011 S. 870). Die Zuständigkeit der Leiterin des Staatlichen Schulamtes für den Erlass des Widerspruchsbescheids folgt aus § 47 Abs. 1 HDG i.V.m. § 11 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums (GVBl. 2015 S. 182). Die Disziplinarverfügung vom 17. Oktober 2019 ist jedoch materiell rechtswidrig. Nach Maßgabe des § 65 Abs. 3 HDG prüft das Gericht bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Prüfung des Gerichts erstreckt sich nicht allein darauf, ob das dem Kläger mit der Disziplinarverfügung vorgeworfenen Verhalten tatsächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern es hat – bejahendenfalls – auch darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Das Gericht übt in Anwendung der in § 16 Abs. 1 HDG niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze selbst die Disziplinarbefugnis aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 -, juris Rn. 9). Dabei ist das Gericht nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der Disziplinarverfügung beschränkt, sondern berücksichtigt die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 6. Juli 2012 - 11 Bf 251/10.F -, juris Rn. 64; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2018 - 80 D 4/17 -, BeckRS 2018, 7293 Rn. 12, beck-online). Die Anforderungen an eine Disziplinarverfügung bestimmen sich nach § 37 Abs. 6 HDG (Begründungszwang) und gemäß § 6 HDG nach dem Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG). Unter Rückgriff auf §§ 37 Abs. 1, 39 Abs. 1 S. 2 und S. 3 HVwVfG muss ein Verwaltungsakt – um einen solchen handelt es sich bei einer Disziplinarverfügung – inhaltlich hinreichend bestimmt sein und hat in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die den Dienstvorgesetzten zu seiner Disziplinierungsentscheidung bewogen haben. Hierbei sind insbesondere – weil disziplinares Ermessen ausgeübt wurde – auch die Gesichtspunkte mitzuteilen, von denen der Dienstvorgesetzte bei der Ausübung seines Ermessens ausgegangen ist (vgl. Weiß in: GKÖD, Stand: September 2022, § 33 Rn. 81). Der in der Disziplinarverfügung dem Beamten gegenüber erhobene Pflichtenverstoß und der diesem Pflichtenverstoß zugrunde gelegte Sachverhalt muss so deutlich und klar sein, dass der Beamte sich mit seiner Verteidigung darauf einstellen kann, aber auch das zur Überprüfung berufene Disziplinargericht die Überprüfung vornehmen kann (vgl. Hummel/Köhler/Meyer, BDG, 5. Aufl. 2012, § 33 Rn. 13; VG Magdeburg, Urteil vom 4. Juni 2014 - 8 A 16/13 -, juris Rn. 23). Die Klägerin hat ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Es steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass sich die Klägerin an der Arbeitsniederlegung am 16. Juni 2015 beteiligt und dem Dienst infolgedessen im Umfang von insgesamt vier Unterrichtsstunden ferngeblieben ist, ohne dass ihr zuvor eine Genehmigung für das Fernbleiben erteilt worden ist. Die Klägerin hat hierdurch gegen die ihr gemäß § 68 HBG obliegende Pflicht verstoßen. Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Dienst zu widmen und dürfen ohne Genehmigung ihres Dienstvorgesetzten dem Dienst nicht fernbleiben, es sei denn, sie sind wegen einer Krankheit oder aus sonstigen Gründen unfähig oder aufgrund einer vorhergehenden vorgehenden gesetzlichen Verpflichtung gehindert, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Anhaltspunkte für eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit oder andere Hinderungsgründe sind vorliegend nicht gegeben. Insbesondere steht der Klägerin als Beamtin kein Streikrecht zu. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 12. Juni 2018 (BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, BVerfGE 148, 296-390) entschieden, dass der persönliche Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG (Koalitionsfreiheit) zwar auch Beamte umfasse. Die Koalitionsfreiheit könne aber durch kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte begrenzt werden. Das Streikverbot für Beamte stelle einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Beamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar und sei vom Gesetzgeber zu beachten. Der hiermit verbundene Eingriff in die Koalitionsfreiheit sei daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht mit Blick auf die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Disziplinarkammer nimmt Bezug auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts, hält diese für zutreffend und macht sie sich zu eigen. Die Klägerin handelte vorsätzlich und schuldhaft. Sie hat bewusst die Form der Arbeitsniederlegung zur Durchsetzung der Interessen, die sie als GEW-Mitglied und Förderschullehrerin vertritt, gewählt. Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252, 258). Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ (§ 16 Abs. 1 Satz 2 HDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Das in Rede stehende Fernbleiben vom Dienst für vier Unterrichtsstunden betrifft die Grundpflicht eines jeden Beamten, wenigstens zum Dienst zu erscheinen. Der geordnete Ablauf der Verwaltung, das dienstliche Vertrauen in die Mitarbeiter und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit der Verwaltung hängen von der pünktlichen Dienstanwesenheit ab. Die Bedeutung dieser Pflicht ist leicht einzusehen und allen Beamten offenkundig. Aufgrund der Bandbreite der möglichen Verstöße steht für die Einzelfallentscheidung der ganze Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Auch hinsichtlich der Dauer des Fernbleibens gibt es keine festen Grenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2000 - 1 D 62.98 -, juris). Die Einschätzung des Beklagten, die Klägerin habe durch die Streikteilnahme gegen eine ihrer Kernpflichten verstoßen, was die Verhängung eines Verweises als mildeste Disziplinarmaßnahme als ausreichend, aber auch erforderlich habe erscheinen lassen, weil die Nichterteilung von vier Unterrichtsstunden zulasten der ihr anvertrauten Schüler sowie ihrer Kolleginnen und Kollegen erfolgt sei, erscheint auch unter Berücksichtigung der langjährigen GEW-Mitgliedschaft der Klägerin und ihrer Funktion als Geschäftsführerin sowie ihrer Mitgliedschaft im Fachgruppenvorstand der Fachgruppe Sonderpädagogik und der Landesfachgruppe Sonderpädagogik der GEW Hessen nicht ermessensfehlerhaft. Zu Recht hat der Beklagte insoweit die Auffassung vertreten, dass bei dem Verstoß gegen eine Kernpflicht eine Pflichtverletzung von „geringer Bedeutung“ nicht vorliege und auch nicht mit anderen Maßnahmen sicherzustellen sei, dass eine künftige Beachtung der Dienstpflichten erfolgen werde. Vorliegend ist für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme jedoch insbesondere die unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens als Milderungsgrund zu berücksichtigen, was zur Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 17. Oktober 2019 führt. Eine überlange Verfahrensdauer kann und muss sich bei solchen Disziplinarmaßnahmen als Milderungsgrund auswirken, die der Pflichtenmahnung dienen. Hierbei steht die Überlegung im Vordergrund, dass das Disziplinarverfahren als solches belastend ist und der von ihm ausgehende Leidensdruck und die mit ihm verbundenen Nachteile bereits pflichtenmahnende Wirkung haben. Deswegen kann eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit ihm verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2010 - 2 B 5/10 - m. w. N., juris Rn. 3; Weiß in: GKÖD, J 270 Rn. 202). Vorliegend liegt die am 16. Juni 2015 begangene Pflichtverletzung fast 8 Jahre zurück, sodass aufgrund des eingetretenen Zeitablaufs die Disziplinarmaßnahme zu mildern ist. Da eine geringere Disziplinarmaßnahme als der Verweis gesetzlich nicht vorgesehen ist, war die Verfügung aufgrund der Milderung aufzuheben. Eine disziplinarrechtlich oder strafrechtlich relevante Auffälligkeit liegt seit diesem Zeitpunkt nicht vor. Die Klägerin hat aufgrund des Disziplinarverfahrens im November 2018 weder eine Jubiläumszuwendung gemäß der Dienstjubiläumsverordnung erhalten noch wurde ihr eine Dienstbefreiung gewährt. Aufgrund dieser Umstände hält die Disziplinarkammer eine zusätzliche Pflichtenmahnung im Übrigen auch nicht mehr für angezeigt, sodass selbst bei Verneinung eines Milderungsgrundes die Zweckmäßigkeit der Disziplinarverfügung aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr gegeben wäre, § 65 Abs. 3 HDG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 4 HDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat von der Möglichkeit, der Beamtin wegen des Vorliegens eines Dienstvergehens nach § 81 Abs. 2 HDG ganz oder teilweise die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, keinen Gebrauch gemacht, da es zum vorliegenden Klageverfahren bei erfolgter – und in der Sache angezeigter – Einstellung des behördlichen Verfahrens (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 HDG) nicht gekommen wäre. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 69 Abs. 2 HDG, § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Die am 00.00.00 geborene Klägerin ist Förderschullehrerin (Besoldungsgruppe A 13) und an der offenen Schule C-Stadt tätig. Die Klägerin besuchte die Grundschule von 00 bis 00, nachfolgend die Mädchenrealschule, an der sie 00 die mittlere Reife erwarb. Von 00 bis 00 besuchte sie das Wirtschaftsgymnasium D-Stadt und erwarb dort am 00.00.00 die Hochschulreife (Gesamtnote 2,5). Von 00 bis 00 studierte sie an der E. in F-Stadt und an der G. in H-Stadt Lehramt an Sonderschulen. Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen bestand sie am 00.00.00 mit dem Schwerpunkt in der Fachrichtung „Sprachbehinderte“ und in der Nebenfachrichtung „Lernbehinderte“ mit der Gesamtnote „mit Auszeichnung bestanden“. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Lehramtsreferendarin ernannt (Bl. 20 Personalakte [PA]). Die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen bestand sie am 00.00.00 mit der Gesamtbewertung „mit Auszeichnung bestanden“ (Gesamtnote 1,15). Nachdem die Klägerin am 00.00.00 die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf erklärt hatte, war sie ab dem 00.00.00 im Rahmen eines BAT-Vertrages an der I. in A-Stadt beschäftigt. Am 00.00.00 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Sonderschullehrerin zur Anstellung ernannt (Bl. 80 PA). Sie wurde der I. zugewiesen, bis zum Schuljahr 00/00 mit 10 Wochenstunden abgeordnet an die J.. Die Ernennung zur Sonderschullehrerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgte mit Wirkung vom 00.00.00 (Bl. 111 PA). Wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst im Umfang von sechs Unterrichtsstunden am 1. Juli 1997 wurde der Verlust der anteiligen Dienstbezüge mit Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis und die Stadt A-Stadt mit Bescheid vom 26. November 1997 festgestellt (Bl. 169 ff. PA). Wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst im Umfang von sechs Unterrichtsstunden am 18. November 2003 wurde der Verlust der anteiligen Bezüge mit Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis und die Stadt A-Stadt vom 14. Januar 2004 festgestellt (Bl. 187 PA). Nachdem die Klägerin bereits seit August 2005 im Wege der Abordnung überwiegend an der offenen Schule C-Stadt eingesetzt war, wurde sie mit Wirkung vom 1. August 2008 von der I. an die offene Schule C-Stadt umgesetzt (Bl. 220 PA). Wegen schuldhaften Fernbleibens im Umfang von vier Unterrichtsstunden am 17. November 2009 wurde der Verlust der anteiligen Bezüge mit Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis und die Stadt A-Stadt vom 25. Juni 2010 festgestellt (Bl. 230 PA). Am 8. Oktober 2012 legte die Klägerin die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Fach Deutsch mit der Note „gut“ (2,0) erfolgreich ab (Bl. 251 PA). Wegen schuldhaften Fernbleibens im Umfang von vier Unterrichtsstunden am 16. Juni 2015 wurde der Verlust der anteiligen Bezüge mit Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis und die Stadt A-Stadt vom 16. Februar 2016 festgestellt (Bl. 264 PA). Dem Disziplinarverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Leiterin des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis und die Stadt A-Stadt leitete mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 ein Disziplinarverfahren gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Disziplinargesetz (HDG) gegen die Klägerin ein. Es lägen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin am 16. Juni 2015 an einer Arbeitsniederlegung, initiiert von der B. (GEW), teilgenommen habe und infolgedessen dem Dienst im Umfang von insgesamt vier Unterrichtsstunden ferngeblieben sei, ohne dass zuvor eine Genehmigung für das Fernbleiben erteilt worden wäre (Bl. 1 Disziplinarakte [DA]). Die Klägerin wurde gemäß § 23 Abs. 1 und 2 HDG belehrt. Zum Ermittlungsführer wurde Herr K. bestellt. Die Einleitungsverfügung wurde der Klägerin am 16. Oktober 2015 mit Zustellungsurkunde zugestellt. Mit Schreiben des Ermittlungsführers vom 30. Oktober 2015 wurde mitgeteilt, dass die Leiterin des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis und die Stadt A-Stadt als weitere Ermittlungsführerin Frau L. bestellt habe. In einer Anhörung am 18. November 2015, die in Anwesenheit der Ermittlungsführerin, eines Protokollführers, der Klägerin sowie einem Beistand erfolgte, gab die Klägerin an, dass sie nicht schuldhaft gehandelt habe. Sie sei seit 20 Jahren aktives GEW-Mitglied in dem Bezirk A-Stadt Landkreis und Stadt, seit Jahren dort Geschäftsführerin und darüber hinaus im sechzehnten Jahr im Gesamtpersonalrat. Außerdem sei sie im Fachgruppenvorstand der Fachgruppe Sonderpädagogik und arbeite in der Landesfachgruppe Sonderpädagogik der GEW Hessen mit. Ihre Gewerkschaft habe als Arbeitskampfmaßnahme zum Streik aufgerufen, dem sie als Mitglied gefolgt sei, um an der Großdemonstration in M-Stadt teilnehmen und dort ihr Demonstrationsrecht wahrnehmen zu können. Das europäische Recht sehe ein Streikrecht für Beamte vor, wie auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2014 bestätige. Sie sehe es als ihre Bürgerpflicht an, dieses Streikrecht mit zu erkämpfen. Für nicht verhältnismäßig halte die Klägerin die Einleitung eines Disziplinarverfahrens als Reaktion auf ein Fernbleiben von vier Unterrichtsstunden, um an einer Demonstration teilnehmen zu können. Dieser Verstoß werde von ihr als deutlich geringer angesehen, als die Gesetzesverstöße seitens des Kultusministeriums, insbesondere im Zusammenhang mit der Inklusion. In der VOSB (Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen, Anm. d. Gerichts) stehe eindeutig, dass sieben Kindern mit Beeinträchtigung eine Förderschullehrkraft zur Verfügung gestellt werden müsse. Das wären 28 Wochenstunden, in der Realität lägen alle Schulen in Hessen deutlich darunter. Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention werde weitgehend ignoriert. Außerdem werde die Stundenzahl in den Intensivklassen von 28 auf 22 Unterrichtsstunden pro Woche gekürzt. Die Klägerin habe gestreikt, da ihr Dienstherr als einziges Bundesland die Tarifvereinbarung nicht übernommen habe. Dies sei bei einer Arbeitszeit von 42 Wochenstunden, ebenso wie die Nullrunde und Selbstbeteiligung an der Beihilfe, nicht widerspruchslos hinnehmbar. Durch die Umstände sei sie zwangsweise zum Streik gebracht worden. Sie arbeite seit 20 Jahren im gemeinsamen Unterricht und kämpfe für bessere Bedingungen in der inklusiven Beschulung und in verschiedenen Bedürfnissen sowie in Gremien für alle Lehrkräfte. Als Förderschullehrerin habe sie dies an dem Streiktag am 16. Juni 2015 in M-Stadt deutlich kundtun müssen. Sie sehe dies als ihre pädagogische Pflicht und Gewissenspflicht an. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wurde der Klägerin mit der Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme am 2. März 2016 zugeleitet (Bl. 12 DA). Das Staatliche Schulamt für den Landkreis und die Stadt A-Stadt setzte mit Verfügung der stellvertretenden Leiterin des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis und die Stadt A-Stadt vom 4. Mai 2016 das Disziplinarverfahren der Klägerin bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Rechtmäßigkeit des Streikverbotes für verbeamtete Lehrkräfte aus (Bl. 18 DA). Das Bundesverfassungsgericht wies mit Urteil vom 12. Juni 2018 die gegen das Streikverbot für verbeamtete Lehrkräfte gerichteten Verfassungsbeschwerden zurück (BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, BVerfGE 148, 296-390). Im Hinblick auf eine Beschwerdemöglichkeit vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wurde mit Verfügung der Leiterin des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis und die Stadt A-Stadt vom 3. Juli 2018 eine Verlängerung der Aussetzung des Verfahrens vorerst bis zum 31. Dezember 2018 verfügt (Bl. 22 DA). Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 verfügte die Leiterin des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis und die Stadt A-Stadt im Hinblick auf eine eingelegte Beschwerde zum EGMR eine weitere Verlängerung der Aussetzung des Verfahrens auf unbestimmte Dauer (Bl. 25 DA). Am 1. November 2018 hatte die Klägerin ihr 25-jähriges Dienstjubiläum. Aufgrund des Disziplinarverfahrens wurde ihr weder die Jubiläumszuwendung gemäß Dienstjubiläumsverordnung gewährt noch eine Dienstbefreiung ermöglicht. Mit Schreiben vom 10. September 2019 bestellte sich die Bevollmächtigte und forderte im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot gemäß § 7 HDG die Einstellung des Disziplinarverfahrens. Als geeignete Rechtsgrundlage biete sich § 36 Abs. 1 Nr. 2 HDG an. Erfolge keine Einstellung des Disziplinarverfahrens, werde die Klägerin einen Antrag auf gerichtliche Fristsetzung nach § 67 HDG stellen (Bl. 28 DA). Mit Disziplinarverfügung vom 17. Oktober 2019 (Bl. 38 DA) verhängte die Leiterin des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis und die Stadt A-Stadt wegen eines Dienstvergehens gegen die Klägerin einen Verweis. Die Klägerin habe sich an der Arbeitsniederlegung am 16. Juni 2015 beteiligt und sei dem Dienst im Umfang von insgesamt vier Unterrichtsstunden ferngeblieben, ohne dass zuvor eine Genehmigung für das Fernbleiben erteilt worden sei. Die Teilnahme an der Arbeitsniederlegung sei vorsätzlich, mithin schuldhaft erfolgt. Ein derartiges Verhalten stelle einen Verstoß gegen § 68 Abs. 1 Hessisches Beamtengesetz (HBG) dar. Verbeamtete Lehrkräfte seien nicht berechtigt, sich an kollektiven Arbeitsmaßnahmen zu beteiligen. Insoweit enthalte Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) ein umfassendes Verbot, welches die Koalitionsfreiheit von Beamtinnen und Beamten nach Art. 9 Abs. 3 GG beschränke. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 27. Februar 2014 ausdrücklich festgestellt, dass das statusbezogene beamtenrechtliche Streikverbot nach wie vor geltendes Recht bis zu einer Auflösung der dargestellten Kollisionslage durch den dazu allein berufenen Bundesgesetzgeber sei. Die Ausführungen der Klägerin seien nicht geeignet, ihr Verhalten zu rechtfertigen oder zu entschuldigen. Zu ihren Gunsten werde berücksichtigt, dass die Klägerin disziplinarrechtlich erstmalig in Erscheinung getreten sei, weshalb ein Verweis gerade noch ausreichend erscheine. Mit Schreiben vom 19. November 2019 (Bl. 43 DA) erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Disziplinarverfügung vom 17. Oktober 2019. Die Klägerin sei im Jahr 2015 lediglich vier Unterrichtsstunden dem Dienst ferngeblieben und habe die persönlichen Gründe hierfür erläutert. Die angegriffene Disziplinarverfügung setze sich zwar allgemein mit der Position des Landes Hessen zur generellen Frage eines Streikrechts verbeamteter Lehrkräfte auseinander, verkenne dabei aber leider, dass gemäß § 16 HDG insbesondere die Schwere des Dienstvergehens, das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten und der Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit durch das konkrete Handeln der Beamtin und des Beamten zu berücksichtigen seien. Insbesondere müsse die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des individuellen Dienstvergehens und zum Verschulden der Beamtin oder des Beamten stehen. Hier werde lediglich die Tatsache, dass die Klägerin disziplinarrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei, in die Erwägungen einbezogen. Da weitergehende Erwägungen unterblieben seien, erweise sich die Disziplinarverfügung als rechtswidrig. Im Übrigen sei von der Rechtswidrigkeit der Aussetzung nach § 25 Abs. 3 HDG und damit von einer überlangen Verfahrensdauer des Disziplinarverfahrens auszugehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2019 wies die Leiterin des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis und die Stadt A-Stadt den Widerspruch der Klägerin zurück (Bl. 52 ff. DA). Das Staatliche Schulamt für den Landkreis und die Stadt A-Stadt sei gemäß § 47 HDG i.V.m. § 11 Ziffer 3 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums berufen, über den Widerspruch zu entscheiden. Die Disziplinarverfügung sei formell und materiell rechtmäßig und verletze die Widerspruchsführerin nicht in ihren Rechten. Form- und Verfahrensfehler seien nicht zu erkennen, auch materiell-rechtlich ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Disziplinarverfügung. Die schuldhafte Teilnahme an einer kollektiven Arbeitsniederlegung im Umfang von vier Unterrichtsstunden verstoße gegen das Streikverbot und damit gegen die Treuepflicht. Dies sei durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juni 2018 bestätigt worden. Sofern Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Zumessung der Disziplinarmaßnahme aufgrund dieser schuldhaften Pflichtverletzung erhoben worden seien, gingen diese bereits fehl, weil mit dem Verweis die mildeste Disziplinarmaßnahme verhängt worden sei, während die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 HDG nicht vorlägen. Die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen habe Geldbußen in Höhe von 100,- € ohne weitere Begründung für angemessen erachtet. Die Aussetzung des Disziplinarverfahrens habe gemäß § 25 Abs. 3 HDG in pflichtgemäßer Ermessensausübung vorgenommen werden können. Insbesondere die Aussetzung im Hinblick auf die anhängigen Beschwerden beim EGMR sei nicht zu beanstanden, da auch Verfahren vor dem EuGH und dem EGMR andere Verfahren im Sinne des § 25 Abs. 3 HDG darstellen könnten. Der Ausgang des Verfahrens beim EGMR sei von wesentlicher Bedeutung für die rechtliche Würdigung des Warnstreiks verbeamteter Lehrkräfte und damit für die Entscheidung im Disziplinarverfahren. Auch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots gemäß § 7 HDG habe der Dienstherr entschieden, dass das Interesse an einer weiteren Aussetzung der Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem EGMR das Interesse an einer beschleunigten Durchführung der Disziplinarverfahren überwogen habe. Eine Unzweckmäßigkeit oder gar Fehlerhaftigkeit dieser Ermessensentscheidung sei nicht gegeben. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin zu Händen ihrer Bevollmächtigten am 10. Dezember 2019 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2020 hat die Klägerin Klage erhoben und verfolgt das Ziel der Aufhebung der Verfügung und des Widerspruchsbescheides weiter. Auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens setze sich die Beklagtenseite allgemein mit der Position des Landes Hessen zur Frage eines Streikrechtes verbeamteter Lehrkräfte und der Rechtfertigung für die lange Aussetzung des Verfahrens auseinander. Es fehle jedoch nach wie vor eine Berücksichtigung der gemäß § 16 HDG maßgeblichen Aspekte. Erst wenn die Schwere des individuellen Dienstvergehens und das konkrete Verschulden der Beamtin oder des Beamten festgestellt worden seien, könne dies in ein gerechtes Verhältnis gesetzt werden. Es fehle an einer Auseinandersetzung mit der individuellen Situation und den Gründen für die Arbeitsniederlegung, die die Klägerin bereits im Rahmen ihrer Anhörung am 18. November 2015 dargelegt habe. Hier sei zu berücksichtigen, dass sie sich zur Teilnahme an der Arbeitsniederlegung gezwungen gesehen habe, da andere Mittel des Protestes gegen die dargelegten Missstände im Schulwesen allgemein und im Bereich der Förderschule insbesondere und ohne jegliche Wirkung oder Reaktion des Landes Hessen geblieben, ja sogar gegebene Versprechungen nicht eingehalten worden seien. Es habe das Ausmaß der Arbeitsniederlegung mit vier Unterrichtsstunden bei einer wöchentlichen Arbeitsverpflichtung von 28 Unterrichtsstunden sowie die Tatsache, dass die Klägerin als langjähriges aktives Mitglied der Gewerkschaft GEW und langjähriges Mitglied des Gesamtpersonalrates umso mehr gehalten gewesen sei, weitere Protestformen mitzutragen und zu unterstützen, berücksichtigt werden müssen. Die Disziplinarmaßnahme sei schon deshalb rechtswidrig, weil es an einer Ermessensausübung gemäß § 16 HDG vollkommen fehle. Soweit darauf hingewiesen werde, dass es sich um die mildeste aller Disziplinarmaßnahmen handele, sei dies nicht geeignet, das anzustellende Ermessen zu ersetzen. Die Disziplinarmaßnahme sei zudem deswegen rechtswidrig, weil ein erforderlicher Sanktionscharakter durch langen Zeitablauf nicht mehr gegeben sei. Im Übrigen seien der Klägerin durch die Länge des schwebenden Verfahrens tatsächliche Nachteile entstanden, da ihr die Dienstjubiläumszuwendung aufgrund des anhängigen Disziplinarverfahrens versagt worden sei. Die Klägerin beantragt, die Disziplinarverfügung der Leiterin des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis und die Stadt A-Stadt vom 17. Oktober 2019 und deren Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt zur Begründung Bezug auf die Disziplinarverfügung und den Widerspruchsbescheid. Im Zuständigkeitsbezirk des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis und die Stadt A-Stadt existierten rund 300 gleich gelagerte Verfahren, die aufgrund eines Erlasses des Kultusministeriums gemäß § 25 HDG ausgesetzt seien. Weitere Verfahren in zum Teil vergleichbare Anzahl gebe es in den übrigen 14 hessischen Schulamtsbezirken. Der EGMR hat am 1. März 2023 die anhängigen Beschwerden (Humbert und andere gegen Deutschland, Application No.: 59433/18, 59477/18, 59481/18 und 59494/18) vor der Großen Kammer erörtert. Eine Entscheidung ist bislang nicht ergangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten (1 Band Disziplinarakte, 2 Bände Personalakten der Klägerin) Bezug genommen. Sie sind sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.