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Urteil

28 K 1262/20.WI.D

VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2022:0321.28K1262.20.WI.D.00
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Leitsätze
1. Statthafte Klageart gegen einen Bescheid gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 HDG ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). 2. Maßgeblich für die Frage, ob das Gericht auf die Höchstmaßnahme auf der Grundlage der vorhandenen Feststellungen erkannt hätte, wäre es nicht durch die Verfahrenseinstellung gehindert worden, ist die Sach- und Rechtlage zum Zeitpunkt der Einstellung. 3. Nutzt die Klägerin als Sozialarbeiterin die Abhängigkeit eines Gefangenen, der sich von der Beziehung eine Verbesserung der Vollzugsbedingungen erhofft, zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs, stellt dies eine eklatante und vorsätzliche Verletzung der ihr obliegenden Kernpflichten dar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Statthafte Klageart gegen einen Bescheid gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 HDG ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). 2. Maßgeblich für die Frage, ob das Gericht auf die Höchstmaßnahme auf der Grundlage der vorhandenen Feststellungen erkannt hätte, wäre es nicht durch die Verfahrenseinstellung gehindert worden, ist die Sach- und Rechtlage zum Zeitpunkt der Einstellung. 3. Nutzt die Klägerin als Sozialarbeiterin die Abhängigkeit eines Gefangenen, der sich von der Beziehung eine Verbesserung der Vollzugsbedingungen erhofft, zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs, stellt dies eine eklatante und vorsätzliche Verletzung der ihr obliegenden Kernpflichten dar. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Dem Rechtsschutzinteresse der Klägerin wird durch die Aufhebung des Bescheides nach § 45 HDG Genüge getan, denn der Beklagte hätte im Fall des Obsiegens die einbehaltenen Bezüge an die Klägerin auszubezahlen. Aufgrund des Vertrauens in die Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns bestünde derzeit an einer allein in Betracht kommenden Leistungsklage noch kein Rechtsschutzinteresse; eine derartige Leistungsklage dürfte auch eher im allgemeinen Verwaltungsrechtsweg, nicht aber bei der Disziplinarkammer geltend zu machen sein (Weiß in: GKÖD, Stand: Januar 2022, § 40 Rn. 69, 48). Die auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Leiterin der JVA H. vom 00.00.0000 und der Widerspruchsbescheid des Staatssekretärs im Hessischen Ministerium der Justiz vom 00.00.0000 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 HDG für den Verfall der einbehaltenen Dienstbezüge liegen vor. Danach verfallen die nach § 43 Abs. 2 bis 4 HDG einbehaltenen Bezüge, wenn das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 HDG eingestellt worden ist und die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 38 Abs. 2 HDG) festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre. Die Leiterin der JVA H. als für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde war gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 26. November 2015 (GVBl. 2015, 566) gemäß § 38 Abs. 2 HDG für die Entscheidung über die Einbehaltung der monatlichen Dienstbezüge der Klägerin und damit für die Feststellung gemäß § 45 HDG zuständig. Das am 00.00.0000 gegen die Klägerin gemäß § 20 HDG durch den damaligen Leiter der JVA H. eingeleitete Disziplinarverfahren wurde nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 HDG aufgrund der Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag mit Verfügung der Leiterin der JVA H. vom 13. Januar 2020 eingestellt. Die Leiterin der JVA H. hat mit Bescheid vom 16. März 2020 zu Recht die Feststellung getroffen, dass sonst die Höchstmaßnahme zu erwarten gewesen wäre. Grundsätzlich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Einstellung für die Beurteilung der Frage maßgeblich, ob das Gericht auf die Höchstmaßnahme auf der Grundlage der vorhandenen Feststellungen erkannt hätte, wäre es nicht durch die Verfahrenseinstellung gehindert worden (Weiß in: GKÖD, Stand: Januar 2022, § 40 BDG Rn. 36). Die Disziplinarkammer hätte vorliegend auf Grundlage der vorhandenen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts O. vom 00.00.0000 (Az.: 40a DS - 601 Js 37483/16) auf die Höchstmaßnahme, d.h. auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. Zum Zeitpunkt der Einstellung des Disziplinarverfahrens am 00.00.0000 lag die Verurteilung der Klägerin bereits vor; das Urteil wurde nach Rücknahme der Berufung der Klägerin am 00.00.0000 rechtskräftig. Die frühere Beamtin hat ein schweres Dienstvergehen begangen (§§ 34 S. 1 und S. 3 i.V.m. 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG in der Fassung vom 17. Juni 2008, BGBl. I 2008, 1010, gültig bis zum 14. Juni 2017, im Folgenden: a.F.), das vorliegend zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geführt hätte (§§ 65 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 Nr. 5, 13, 16 Abs. 1, Abs. 2 HDG). Nach § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG a.F. liegt ein Dienstvergehen vor, wenn die Beamtin schuldhaft die ihr obliegenden Pflichten verletzt. Für die Frage, ob die Beamtin ihre Dienstpflichten verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zum Tatzeitpunkt maßgeblich. In der Sache legt die Disziplinarkammer die bindenden tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts O. vom 00.00.0000 gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 HDG zugrunde. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 HDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Verwaltungsgericht bindend. Diese Bindungswirkung soll verhindern, dass zu ein- und demselben Sachverhalt unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen rechtsstaatlichen Sicherungen trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen, soweit die Bindungswirkung reicht. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen. Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 8. März 2019 - 2 B 45/18 -, juris Rn. 8). In dem Urteil des Amtsgerichts O. vom 00.00.0000 sind folgende Feststellungen getroffen worden (Urteilsabdruck Seite 3, Bl. 118 Sonderheft Bd. 2): „II. Aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt fest: Die Angeklagte war seit dem Jahre 0000 bis zum 00.00.0000 in der Justizvollzugsanstalt H. als Sozialarbeiterin tätig. Ihr Aufgabenbereich beinhaltete insbesondere die selbstständige und eigenverantwortliche Durchführung von Einzelgesprächen mit Gefangenen, die Teilnahme an Besprechungen hinsichtlich vollzugsöffnender Maßnahmen sowie die persönliche Begleitung bei Freigängen der von ihr betreuten Gefangenen. Im Rahmen dieser Tätigkeit betreute sie ab 00.0000 den am 00.00.0000 geborenen Gefangenen J., zu dem sie sich im Laufe der Betreuungszeit stark hingezogen fühlte. Die Angeklagte machte dem Zeugen persönliche Geschenke, unter anderem erhielt dieser einen „Handschmeichler“ in Herzform sowie einen Rasierer – der Zeuge J. legte größten Wert auf die Pflege seines Bartes – mit persönlicher Gravur. Außerdem brachte sie ihm auf seinen Wunsch Eiweißpulver zum Muskelaufbau mit in die JVA H., obwohl dies nach der Anstaltsordnung nicht gestattet war. Zudem suchte sie den körperlichen Kontakt zu dem Gefangenen. Damit der Zeuge J. die von ihr gewünschten Zärtlichkeiten und eine Liebesbeziehung zuließ und erwiderte, machte sie ihm Versprechungen im Hinblick auf Vollzugslockerungen, insbesondere über die Möglichkeit des offenen Vollzuges. Der Zeuge J. ging daher davon aus, dass die Angeklagte maßgeblich über vollzugsöffnende Maßnahmen entschied, namentlich war ihm klar, dass Grundlage solcher Entscheidungen Berichte des zuständigen Sozialarbeiters sind. Der Zeuge J. ging jedenfalls mit teilweise sexuell motivierten Einträgen in dem im Dienstzimmer befindlichen Kalender der Angeklagten hierauf ein (“J. rummachen, J. Denken, J., Einzug richten, bitte pünktlich zur Untersuchung Dr. J. ab 10:00 Uhr erscheinen“). Außerdem fertigte er ein Selbstporträt und ein Bild von einer Frau mit „Herzchen“. Dem Zeugen J. ging es aber vor allem auch darum, sich Vorteile im Vollzug zu verschaffen. Verliebt war der Zeuge J. in die 13 Jahre ältere Angeklagte indessen nicht. Auch die Angeklagte befürchtete, dass der Zeuge J. sie „verarsche“, was sie ihm gegenüber auch aussprach. Der Zeuge J. befürchtete, dass ihm Lockerungen wieder entzogen oder nicht gewährt würden, sollte er sich nicht entsprechend den Wünschen der Angeklagten verhalten. Letztlich nutzte die Angeklagte die Situation im Rahmen seines ersten Freigangs im 00.0000, bei dem sie ihn begleitete und den sie maßgeblich befürwortet hatte, sich sexuell zu nähern. Nach einem kurzen gemeinsamen Einkauf in Gießen fuhr die Angeklagte zusammen mit dem Zeugen J. zu ihrer Wohnung, die sich in dem Mehrfamilienhaus Sudetenring 26 in Butzbach befindet. Dort legte sich die Angeklagte in ihrem Wohnzimmer auf das Sofa, zog den dort sitzenden Zeugen J. näher an sich heran und berührte ihn am Bein. Nachdem sich der Zeuge neben die Angeklagte gelegt hatte, nahm sie dessen Hand und legte diese auf ihre Brust. Im weiteren Verlauf zog sie ihren Strickpullover und ihre Hose aus, öffnete anschließend die Hose des Zeugen J. und massierte sodann dessen Penis. Im Anschluss daran vollzog sie mit dem Gefangenen den Geschlechtsverkehr. Der Zeuge J. – der sich in diesem Zusammenhang „auch nur als Mann“ sieht – nahm die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr durchaus freiwillig an, erhoffte sich aber gleichzeitig weiter Vorteile im Vollzug durch die Angeklagte.“ Es gibt für die Disziplinarkammer keinen Anlass, sich von den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts O. zu lösen. Die Klägerin hat die Entscheidung des Amtsgerichts nicht substantiiert angegriffen; sie habe – so der Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung – die gerichtliche Entscheidung schlussendlich hingenommen. Die Klägerin handelte bei der Tatbegehung vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Bereits aus der Tatsache der Verurteilung ist zwingend auf die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortung der Klägerin und deren Schuldfähigkeit zu schließen, weil anderenfalls eine Verurteilung nicht zulässig wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 B 1/15 -, juris Rn. 9). Unerheblich ist dabei, ob das Strafgericht die tatsächlichen Feststellungen ausdrücklich oder stillschweigend getroffen hat, weil ein Eingehen hierauf nicht erforderlich schien. Anhaltspunkte, die eine Schuldunfähigkeit der Klägerin zur Tatzeit nahelegen und damit im Disziplinarverfahren einen Lösungsbeschluss erforderlich machen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht danach fest, dass die frühere Beamtin gegen die ihr obliegende Wohlverhaltenspflicht (§ 34 S. 3 BeamtStG a.F.) verstoßen hat, weil sie sich durch den sexuellen Missbrauch (§ 174a StGB in der Fassung vom 27. Dezember 2003, BGBl. I 2003, 3007, gültig bis zum 30. Juni 2021, im Folgenden: a.F.) des Gefangenen J. strafbar gemacht hat. Darüber hinaus hat die Klägerin durch ihr Verhalten gegenüber dem Gefangenen J. gegen die ihr obliegenden Grundpflichten – die Kernpflichten einer Bediensteten in einer JVA, gegenüber Gefangenen die notwendige Zurückhaltung zu wahren (Nr. 2 Abs. 1 S. 1 DSVollz, Runderlass vom 1. Juli 1976, JMBl. 1976, 289, zuletzt geändert durch Runderlass vom 14. Februar 1997, JMBl. 1997, 253), Gefangenen nicht unerlaubt geldwerte Zuwendungen zukommen zu lassen (Nr. 2 Abs. 2 DSVollz) und gegen ihre beamtenrechtliche Gehorsamspflicht (§ 35 S. 2 BeamtStG i.V.m. Nr. 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 DSVollz) – verstoßen. Hierbei handelte sie vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Die Dienstpflichtverletzungen der Klägerin erfolgten im Zusammenhang mit der Betreuung des Gefangenen J. in ihrer Funktion als Sozialarbeiterin sowie dem ersten Freigang des Gefangenen J. und damit im Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, mit der Folge, dass ein innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG a.F. gegeben ist. Die für das festgestellte Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG a.F.) zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit der Beamtin oder des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 12). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen der Beamtin oder des Beamten für ihr bzw. sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 - juris Rn. 24) und nach der Höhe des entstandenen Schadens (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris Rn. 23). Aktive Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 S. 1 HDG). Die gegen die Beamtin oder den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden der Beamtin oder des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris Rn. 22). Setzt sich das Dienstvergehen der Beamtin oder des Beamten aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die Bemessung der Disziplinarmaßnahme vor allem nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 D 1/04 -, juris Rn. 113; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Februar 2016 - 6 A 392/15.D -, juris Rn. 52). Der Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 S. 3 BeamtStG a.F. durch das Begehen der Straftat nach § 174a Abs. 1 StGB a.F. stellt vorliegend die schwerste Pflichtverletzung dar. Zunächst ist das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Zur Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens und des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von der Beamtin oder dem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris 17 ff.) sowohl für außer- als auch für innerdienstliche Dienstvergehen auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mehr vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 17 bis 20 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 -, juris Rn. 14). Dieser Orientierungsrahmen ist deshalb auch hier eröffnet, weil § 174a Abs. 1 StGB a.F. für den sexuellen Missbrauch von Gefangenen einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens wäre vorliegend wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens auch geboten gewesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht nur dann in Betracht, wenn im strafgerichtlichen Verfahren eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ausgesprochen wurde. Dies ergibt sich bereits aus § 21 BeamtStG a.F., wonach das Beamtenverhältnis durch Entlassung (Nr. 1), Verlust der Beamtenrechte (Nr. 2), Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen (Nr. 3) oder Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (Nr. 4) beendet werden kann. Käme eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch die Disziplinargerichte (§ 21 Nr. 3 BeamtStG a.F.) nur bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr in Betracht, würde diese Vorschrift ins Leere laufen, da in diesen Fällen das Beamtenverhältnis bereits mit Rechtskraft der Verurteilung gemäß § 24 BeamtStG a.F. endet. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der im konkreten Fall im Wege der Strafzumessung ausgesprochenen Strafe von 90 Tagessätzen zu je 40 € allein strafrechtliche Relevanz zu. Eine weitergehende, die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung kommt ihr nicht zu. Dies beruht auf den unterschiedlichen Zwecken von Straf- und Disziplinarrecht. Während die konkrete Strafzumessung strafrechtlichen Kriterien folgt, wird die disziplinarrechtliche Maßnahmebemessung nach § 13 BDG oder den entsprechenden Landesgesetzen – hier § 16 HDG – insbesondere durch den Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3/18 -, BVerwGE 166, 389-402, Rn. 34). Das Dienstvergehen im vorliegenden Verfahren wiegt sehr schwer. Anders als in einer Entscheidung des Sächsischen OVG, das bei einer Verletzung des Zurückhaltungsgebots durch eine mehrmonatige - nicht strafbare - Liebesbeziehung eines Justizvollzugsbeamten mit einer Gefangenen davon ausging, dass jedenfalls eine Degradierung ernstlich in Betracht zu ziehen ist, wobei auch eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis fallbezogen nach den konkreten Umständen des Dienstvergehens geboten sein könne (vgl. Urteil vom 12. Februar 2016 - 6 A 392/15.D -, juris Rn. 55), ist vorliegend im Unterschied dazu für die Schwere des Dienstvergehens kennzeichnend, dass die Klägerin mit der Ausübung des Geschlechtsverkehrs sogar in strafbarer Weise im Kernbereich ihrer Pflichten als Sozialarbeiterin/Inspektorin eklatant und vorsätzlich versagt hat. Zwar blieb es bei einem einmaligen Vorkommnis bei dem ersten Freigang des Gefangenen. Die Klägerin fühlte sich zu dem Gefangenen, den sie ab 00.0000 betreute, stark hingezogen und wahrte hierdurch die notwendige Zurückhaltung nicht mehr. Sie ließ dem Gefangenen Geschenke – teilweise mit persönlicher Gravur – zukommen, was ihr nicht gestattet war. Zudem ließ sie es zu, dass der Gefangene teilweise sexuell motivierte Einträge in ihrem dienstlichen Kalender vornahm. Zeichnungen von ihm und einer Frau mit Herzchen platzierte sie in ihrem Dienstzimmer. Erheblich erschwerend wirkt, dass die Klägerin die Abhängigkeit des Gefangenen, der sich von der Beziehung eine Verbesserung der Vollzugsbedingungen erhoffte, ausnutzte für eine einseitig von ihr gewollte Beziehung. Ausweislich der Feststellungen des Amtsgerichts O. ging die Initiative zu dem in ihrer Wohnung vollzogenen Geschlechtsverkehr im 00.0000 mit dem Gefangenen von der Klägerin aus. Die Klägerin hat über den Zeitraum der Beziehung hinweg so einen sicheren und ordnungsgemäßen Strafvollzug zumindest abstrakt erheblich gefährdet und eklatant gegen die für den Umgang mit Strafgefangenen geltenden Dienstvorschriften verstoßen. Erst aufgrund der Anzeige des Gefangenen im 00.0000 2015 wurde der Vorfall aufgedeckt. Für die Bemessungsentscheidung sind nicht allein die rein objektiven Umstände maßgeblich, sondern es sind auch die persönlichen Umstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht einzubeziehen. Insoweit erfasst das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild de Beamtin oder des Beamten“ gemäß § 16 Abs. 1 S. 3 HDG deren bzw. dessen persönliche Verhältnisse und ihr bzw. sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris Rn. 25; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 31 ff.). Vorliegend war ein weiterer Vorfall mit einem anderen Gefangenen, der auf dem Schoß der Klägerin sitzend gesehen wurde, Gegenstand des eingestellten Disziplinarverfahrens. Dies lässt durchaus die Annahme zu, dass die Klägerin nicht nur im Einzelfall eine die gebotene Distanz unterschreitende „lockere“ Umgangsweise mit den Gefangenen pflegte und führt aber gerade nicht dazu, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2007 - 1 D 8/06 -, juris). Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen vor allem die Milderungsgründe in Betracht, die von der Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen einer Beamtin oder eines Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Sie tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens vor drohender Entdeckung. Unter der Geltung der Bemessungsvorgaben des § 16 Abs. 1 S. 2 bis 4 HDG kommen auch andere Entlastungsgründe vergleichbaren Gewichts, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen, in Frage. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von Begleitdelikten und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 22, 23). Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38/10 -, juris Rn. 15). Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2007 - 1 D 2/06 -, juris Rn. 25). Bei schweren Dienstvergehen stellt sich dann vorrangig die Frage, ob die Beamtin oder der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Dass es sich vorliegend um eine persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat gehandelt haben könnte, kommt angesichts der Wiederholung der distanzunterschreitenden, unprofessionellen Nähe zu Gefangenen nicht in Betracht. Eine Wiedergutmachung vor Tatentdeckung durch die Klägerin war vorliegend nicht gegeben, da der Vorfall erst durch den Gefangenen selbst bekannt gemacht wurde. Milderungsgründe der psychischen Ausnahmesituation, der Überwindung einer negativen Lebensphase oder gar der verminderten Schuldfähigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, die Beamtin oder der Beamte werde seine Dienstaufgaben künftig pflichtgemäß erfüllen, ist die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung durch die Beamtin oder den Beamten und ist dieser bzw. diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 D 2/03 -, juris Rn. 49). Die für ihr Handeln verantwortliche Klägerin musste sich bewusst sein, dass sie hiermit ihre berufliche Existenz aufs Spiel setzt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 27. Februar 2019 - 3d A 87/14.O -, juris Rn. 191). Dies gilt umso mehr, als die Klägerin erst am 00.00.0000 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden war. Die Entfernung der Klägerin aus dem Dienst wäre die einzige Möglichkeit gewesen, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Nach alledem war die Klage abzuweisen, da zu Recht der Verfall der einbehaltenen Dienstbezüge festgestellt worden ist. Als unterliegende Beteiligte trägt die Klägerin die Kosten gemäß § 81 Abs. 4 HDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor (§ 69 Abs. 2 HDG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen den Verfall der aufgrund der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen einbehaltenen Dienstbezüge. Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist ledig und kinderlos. Sie besuchte von 0000 bis 0000 die Schule, die sie mit dem Abitur beendete. Anschließend studierte sie ab 00.0000 an der Fachhochschule C-Stadt Diplom-Sozialarbeit und bestand am 00.00.0000 die Abschlussprüfung. Das Anerkennungsjahr für die Erlangung der staatlichen Anerkennung absolvierte die Beamtin bei der Lebenshilfe D.. Die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin“ zu führen, erhielt die Klägerin am 00.00.0000 durch den Präsidenten der Fachhochschule C.-Stadt. Von 00.0000 bis 00.0000, von 00. bis 00.0000 und im 00.0000 war die Klägerin erwerbslos. Vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 war sie bei dem Verein E., von 00. bis 00.0000 bei F. GmbH und von 00. bis 00.0000 beim G. beschäftigt. Am 00.00.0000 wurde die Klägerin als vollzeitbeschäftigte Angestellte bei der Justizvollzugsanstalt (JVA) H. als Sozialarbeiterin eingestellt. Die Einstellung als Inspektorin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgte mit Wirkung vom 00.00.0000. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. In ihrer einzigen Beurteilung vom 00.00.0000 wurden die Leistungen der Klägerin mit der Note „befriedigend“, 10 Punkte, beurteilt. Die Klägerin war seit dem 00.00.0000 dienstunfähig erkrankt. Im Rahmen der Überprüfung der Dienstfähigkeit kam das ärztliche Gesundheitszeugnis vom 00.00.0000 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, auf dem aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz ihren Dienst zu verrichten. Mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit sei voraussichtlich in 10 Monaten zu rechnen. Eine Verwendung außerhalb der JVA H. sei möglich. Vom 00.00. bis 00.00.0000 wurde die Klägerin daher an die I. in R.-Stadt abgeordnet; in diesem Zusammenhang erhielt sie eine Sonderleistungsprämie i.H.v. 1.600,- € für ihren Einsatz bei der Bewältigung der Flüchtlingskrise. Vom 00.00.0000 bis zunächst 00.00.0000 wurde die Klägerin an die JVA C. abgeordnet. Eine erneute amtsärztliche Untersuchung am 00.00.0000 führte in dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 00.00.0000 zum Ergebnis einer uneingeschränkten Dienstfähigkeit. Aus amtsärztlicher Sicht wurde empfohlen, die Klägerin künftig in einem anderen Arbeitsplatzumfeld als bei der JVA H. einzusetzen. Aus diesem Grund wurde die Abordnung an die JVA C. bis zum 00.00.0000 verlängert. Die Klägerin wurde auf eigenen Antrag mit Ablauf des 00.00.0000 aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Die Klägerin ist – bis auf den dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Vorgang – weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Dem vorliegenden Klageverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit einer Eingabe vom 00.00.0000 an das Hessische Ministerium der Justiz erhob der Gefangene J. (*00.00.0000) schwere Vorwürfe gegen die Klägerin (Bl. 24 ff. Disziplinarakte [DA] Bd. 1), wozu die Klägerin sodann angehört wurde (Bl. 27 ff. DA Bd. 1). Am 00.00.0000 wurde der Gefangene J. von einem Vertreter des Hessischen Ministeriums der Justiz angehört (Bl. 38, 39 DA Bd. 1); die Klägerin erhielt mit Verfügung vom 00.00.0000 Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (Bl. 41 ff. DA Bd. 1). Mit Vermerk des Leiters der JVA H. vom 00.00.0000 wurde gegen die Klägerin ein Disziplinarverfahren gemäß § 20 Hessisches Disziplinargesetz (HDG) eingeleitet. Ihr wurde vorgeworfen, gegen die ihr obliegenden Grundpflichten, gegenüber Gefangenen die notwendige Zurückhaltung zu wahren (Nr. 2 Abs. 1 S. 1 Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug [DSVollz]), sowie Gefangenen nicht unerlaubt geldwerte Zuwendungen zukommen zu lassen (Nr. 2 Abs. 2 DSVollz) und damit zugleich gegen ihre beamtenrechtliche Gehorsamspflicht (§ 35 S. 2 Beamtenstatusgesetz [BeamtStG] i.V.m. Nr. 2 Abs. 1 S. 1 DSVollz) verstoßen zu haben. Der Gefangene J., JVA K., habe in einer Eingabe an das Hessische Ministerium der Justiz Vorwürfe gegen die Klägerin erhoben und behauptet, mit der Bediensteten ein Verhältnis gehabt zu haben und von ihr beschenkt worden zu sein. Gleichzeitig wurde das Disziplinarverfahren im Hinblick auf ein bei der Staatsanwaltschaft L.-Stadt anhängiges Ermittlungsverfahren gegen J. und zwei weitere Gefangene gemäß § 25 Abs. 3 HDG ausgesetzt (Bl. 1 bis 4 DA Bd. 2). Die Einleitungsverfügung vom selben Tage wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 00.00.0000 zugestellt (Bl. 5 DA Bd. 2). Mit Verfügung vom 00.00.0000 konkretisierte der Leiter der JVA H. die Einleitungsverfügung (Bl. 7 ff DA Bd. 2). Es bestehe der Verdacht, dass die Klägerin gegen ihr obliegende Grundpflichten, gegenüber dem Gefangenen J. und gegenüber dem Gefangenen M. die notwendige Zurückhaltung zu wahren (§ 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG i.V.m. Nr. 2 Abs. 2 DSVollz), Gefangenen nicht unerlaubt geldwerte Zuwendungen zukommen zu lassen und gegen die Gehorsamspflicht (§ 47 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 35 S. 2 BeamtStG und Nr. 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 DSVollz) sowie gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 S. 3 BeamtStG) verstoßen habe. Der Disziplinarvorgang bezüglich des Gefangenen J. wurde von dem Verfahren bezüglich des Gefangenen M. getrennt. In beiden Verfahren wurde Oberamtsrat N. zum Ermittlungsführer bestellt. Im Fall J. blieb das Disziplinarverfahren weiterhin gemäß § 25 Abs. 3 HDG im Hinblick auf das bei der Staatsanwaltschaft L.-Stadt geführte Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin wegen des Verdachts einer Straftat gemäß § 174a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) ausgesetzt. Diese Verfügung wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 00.00.0000 zugestellt. Mit Schreiben vom 00.00.0000 belehrte der Ermittlungsführer die Klägerin gemäß § 23 Abs. 1 HDG und unterrichtete sie über die Aufnahme der Ermittlungen in Bezug auf den Gefangenen M.; in diesem Zusammenhang wurde ihr vorgeworfen, dass sie dem jugendlichen Gefangenen am 00.00.0000 erlaubt habe, sich auf ihren Schoß zu setzen. Hinsichtlich dieses Vorwurfs wurde die Klägerin am 00.00.0000 von dem Ermittlungsführer vernommen (Bl. 21 ff. DA Bd. 2). Mit Schreiben vom 00.00.0000 wies der Ermittlungsführer die Klägerin klarstellend darauf hin, dass nur ein Disziplinarverfahren gegen sie geführt werde, wobei hinsichtlich des Falles J. das Disziplinarverfahren wegen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt bleibe, jedoch hinsichtlich des Falles M. zur Beschleunigung des Disziplinarverfahrens weiter ermittelt werde. Nach vorheriger Anhörung mit Schreiben vom 00.00.0000 wurde die Klägerin mit Verfügung des Leiters der JVA H. vom 00.00.0000 vorläufig des Dienstes gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 HDG enthoben. Auf den Inhalt der Verfügung wird Bezug genommen (Bl. 6 ff. Hefter vorläufige Dienstenthebung). Mit Verfügung vom 00.00.0000 ordnete der Leiter der JVA H. die Einbehaltung von 40% der derzeitigen Brutto-Dienstbezüge der Klägerin gemäß § 43 Abs. 2 HDG nach entsprechender Anhörung an (Bl. 78 ff. Hefter vorläufige Dienstenthebung). Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 beantragte die Klägerin die Aussetzung der Einbehaltung von Dienstbezügen bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden – Disziplinarkammer (Az.: 28 L 1462/18.WI.D). Eine Entfernung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis sei unter keinem Gesichtspunkt zu erwarten; die Wahrscheinlichkeit, dass es in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu einer Verurteilung der Klägerin komme, sei gering. Durch Urteil des Amtsgerichts O. (Az.: 40a DS - 601 Js 37483/16) vom 00.00.0000, rechtskräftig seit 00.00.0000, wurde die Klägerin wegen sexuellen Missbrauchs von Gefangenen gemäß § 174a Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt (Bl. 118 ff. DA Bd. 2). Am 00.00.0000 vernahm der Ermittlungsführer den Obersekretär im Justizvollzugsdienst P. als Zeugen (Bl. 46 ff. DA Bd. 2). M. wurde am 00.00.0000 als Zeuge vernommen (Bl. 59 ff. DA Bd. 2). Am 00.00.0000 legte der Ermittlungsführer das Ergebnis der Ermittlungen vor (Bl. 76 ff. DA Bd. 2). Mit Verfügung vom 00.00.0000 setzte der Leiter der JVA H. das Disziplinarverfahren auch in Bezug auf den ausermittelten Teil des Disziplinarverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens aus (Bl. 103 DA Bd. 2). Nach Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung der Leiterin der JVA H. vom 00.00.0000 gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 HDG eingestellt. Mit Schreiben vom 00.00.0000 teilte die Generalstaatsanwaltschaft C.-Stadt in dem Verfahren 28 L 1462/18.WI.D die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis mit. Im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Erledigung des Antrags nach § 68 HDG eingetreten sei, wurde die Frage des Verfalls der einbehaltenen Dienstbezüge thematisiert. Das Eilverfahren wurde sodann nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen durch Beschluss vom 00.00.0000 eingestellt. Mit Bescheid der Leiterin der JVA H. vom 00.00.0000 wurde gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 HDG festgestellt, dass die Entfernung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt gewesen wäre. Auf den Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen (Bl. 22 ff. DA Bd. 3). Der Bescheid wurde der Klägerin zu Händen ihres Bevollmächtigten am 00.00.0000 zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 00.00.0000 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 00.00.0000. Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass das ihr vorgeworfene Fehlverhalten, wenn es denn vorläge, nicht geeignet sei, sie aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Maßstab für die Frage, ob eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gegen den Willen der Beamtin zulässig sei, sei § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG. Dessen Voraussetzungen, also insbesondere die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, lägen nicht vor. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen sei weit entfernt von dem, was § 24 BeamtStG für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verlange (Bl. 30, 33 ff. DA Bd. 3). Mit Bericht vom 00.00.0000 teilte die Leiterin der JVA H. gegenüber dem Hessischen Ministerium der Justiz mit, dass sie dem Widerspruch der Klägerin nicht abhelfe und legte den Vorgang zur Entscheidung vor (Bl. 8 Sonderheft Bd. I). Der Staatssekretär im Hessischen Ministerium der Justiz wies mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 den Widerspruch gegen die Feststellung gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HDG zurück. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen (Bl. 13 ff. Sonderheft Bd. I). Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin zu Händen ihres Bevollmächtigten mit Postzustellungsurkunde am 00.00.0000 zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz hat die Klägerin am 00.00. bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden – Disziplinarkammer – Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass es bei dem streitgegenständlichen Vorfall um einen zu engen Kontakt zu Gefangenen gegangen sei, die in der JVA H. inhaftiert gewesen seien. In einem Fall solle es dabei zu einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen sein, weshalb die Klägerin zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden sei. Diese Entscheidung habe die Klägerin dann schlussendlich hingenommen. Bei der Klägerin habe vor allem die Überlegung bestanden, dass das Vertrauensverhältnis zur Anstaltsleitung und den Mitarbeitern der JVA H. zerrüttet gewesen sei. Deshalb habe sie um ihre Entlassung nachgesucht und auch die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts O. zurückgenommen. In dem Klageverfahren gehe es noch darum, ob das Land Hessen befugt gewesen sei, die Bezüge der Klägerin um 40% zu kürzen. Entgegen der Auffassung des Beklagten hätte die Klägerin nicht zwangsweise aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden dürfen. Die Voraussetzung des § 23 BeamtStG lägen erkennbar nicht vor. Auch ein Verlust der Beamtenrechte nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG liege nicht vor, da die Voraussetzung von einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr nicht gegeben sei. Davon sei das Urteil des Amtsgerichts O. weit entfernt. Das hessische Disziplinarrecht könne und dürfe die Wertungen des einschlägigen Bundesrechts, hier des BeamtStG nicht durchbrechen, wonach eine Entlassung nur bei schweren Verfehlungen, die das Gesetz mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr definiere, in Betracht komme. Selbst wenn man unterstellte, dass die Klägerin aufgrund ihres Verhaltens im Justizvollzugsdienst nicht mehr hätte eingesetzt werden können, rechtfertigte dies keine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Sie hätte in vielen anderen Bereichen weiter beschäftigt werden können. Es hätten vor einer Beendigung des Dienstverhältnisses alle infrage kommenden milderen Mittel, so auch eine Versetzung an eine andere Dienststelle, geprüft werden müssen. Aus den Vorschriften des Disziplinargesetzes (§ 8, § 13 und § 16 HDG) sei nicht zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die zwangsweise Entfernung aus dem Beamtenverhältnis möglich sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Leiterin der JVA H. vom 00.00.0000 und den Widerspruchsbescheid des Staatssekretärs im Hessischen Ministerium der Justiz vom 00.00.0000 aufzuheben und festzustellen, dass die Entfernung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000. Ergänzend trägt er vor, die Klägerseite gehe fälschlich davon aus, dass eine zwangsweise Beendigung eines Beamtenverhältnisses ausschließlich nach den §§ 23 und 24 BeamtStG möglich sei, obwohl die Auflistung der Beendigungsgründe eines Beamtenverhältnisses in § 21 BeamtStG neben der Entlassung und dem Verlust der Beamtenrechte ausdrücklich auch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen enthalte, § 21 Nr. 3 BeamtStG. Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis könne auch im Rahmen des Disziplinarverfahrens als Disziplinarmaßnahme gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5, § 13 HDG verhängt werden. Die Disziplinarkammer hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 gehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Eilverfahrens 28 L 1462/18.WI.D sowie auf die vorgelegten Behördenakten (DA Bd. 1 bis Bd. 3, Sonderheft Bd. I, 1 Hefter vorläufige Dienstenthebung nach § 43 Abs. 1 S. 1 HDG) Bezug genommen. Sie sind sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.