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Urteil

28 K 1946/18.WI.D

VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2021:0316.28K1946.18.WI.D.00
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Leitsätze
Bereits die Übernahme des Amts einer Geschäftsführerin einer UG stellt eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit dar, ungeachtet dessen, ob die Aufgaben des Amts tatsächlich wahrgenommen werden. Ist eine nicht genehmigte Nebentätigkeit nicht genehmigungsfähig, ist dies bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme erschwerend zu berücksichtigen. Unbefugte Datenabfragen stellen Dienstpflichtverletzungen von erheblichem Gewicht dar, da Dienstherr und Bürger sich darauf verlassen können müssen, dass gespeicherte Daten nur im gesetzlichen Rahmen gebraucht werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bereits die Übernahme des Amts einer Geschäftsführerin einer UG stellt eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit dar, ungeachtet dessen, ob die Aufgaben des Amts tatsächlich wahrgenommen werden. Ist eine nicht genehmigte Nebentätigkeit nicht genehmigungsfähig, ist dies bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme erschwerend zu berücksichtigen. Unbefugte Datenabfragen stellen Dienstpflichtverletzungen von erheblichem Gewicht dar, da Dienstherr und Bürger sich darauf verlassen können müssen, dass gespeicherte Daten nur im gesetzlichen Rahmen gebraucht werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer über die Klage (§ 6 HDG i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist nicht begründet. Die Vorschrift des § 65 Abs. 3 HDG bestimmt für die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, dass das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Disziplinarentscheidung zu überprüfen hat. Das Gericht ist dabei nicht auf die Prüfung beschränkt, ob die dem Kläger mit den Disziplinarverfügung zum Vorwurf gemachte Verhaltensweise (Lebenssachverhalt) tatsächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern hat – bejahendenfalls – unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 88 VwGO) im Interesse der Verfahrensbeschleunigung auch darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Gericht danach nicht gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO darauf beschränkt, die rechtswidrige Verfügung aufzuheben; es trifft in Anwendung der in § 16 HDG niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze vielmehr eine eigene „Ermessensentscheidung“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 A 4/04 -, juris Rn. 23). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Klage abzuweisen. Die angefochtene Disziplinarverfügung vom 4. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2018 ist recht- und zweckmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 75 Abs. 3 HDG, § 6 HDG i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die angegriffene Disziplinarverfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Zuständigkeit des Präsidenten des Polizeipräsidiums Südosthessen für den Erlass der Disziplinarverfügung folgt aus § 37 Abs. 2 HDG, § 3 Abs. 2, 5 HBG; diejenige für den Erlass des Widerspruchsbescheids folgt aus § 47 Abs. 1 S. 2 HDG, § 11 Abs. 5 i.V.m. § 2 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 22. Juni 2015 (GVBl. 2015, 286). Die Disziplinarverfügung ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Die Klägerin hat ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG begangen. Es steht zur Überzeugung der Berichterstatterin fest, dass die Klägerin vorsätzlich und schuldhaft (1) eine ungenehmigte Nebentätigkeit ausgeübt hat, (2) unberechtigte Datenabfragen getätigt hat und (3) sich pflichtwidrig an einem Vorgang berechtigen ließ. (1) Dass die Klägerin im Zeitraum vom 10. August 2015 bis zum 25. Mai 2018 als Geschäftsführerin der F. im Handelsregister eingetragen war, ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug der Gesellschaft, 000 000000 (Bl. 111 Gerichtsakte) sowie aus der Einlassung der Klägerin. Der Sachverhalt ist insoweit unstreitig. Weiter ergibt sich aus den vorgelegten Behördenakten sowie der Einlassung der Klägerin, dass diese ihre Eintragung als Geschäftsführerin gegenüber ihrem Dienstherrn weder angezeigt hat noch genehmigen ließ. Durch dieses Verhalten hat die Klägerin gegen § 40 BeamtStG i.V.m. § 73 Abs. 1 Nr. 4 HBG verstoßen. Danach bedürfen Beamtinnen und Beamte, soweit sie nicht nach § 72 HBG zur Übernahme verpflichtet sind, der vorherigen Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde zum Eintritt in den Vorstand, den Aufsichtsrat, den Verwaltungsrat, einen Beirat oder in eine sonstige Einrichtung einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft. Hier hat die Klägerin das Amt einer Geschäftsführerin einer UG übernommen, ist also in eine sonstige Einrichtung einer Gesellschaft eingetreten. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm ist bereits der Eintritt in ein Gesellschaftsorgan genehmigungspflichtig, so dass es keine Rolle spielt, dass die Klägerin die Geschäftsführereigenschaft nur „pro forma“ innehatte und de facto nicht ausgeübt hat. Im Übrigen weist der Beklagte in der angegriffenen Disziplinarverfügung sowie dem zugehörigen Widerspruchsbescheid zu Recht darauf hin, dass die Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis gemäß § 37 Abs. 2 GmbHG, der auf die Unternehmergesellschaft als Rechtsformvariante der GmbH anwendbar ist, ungeachtet etwaiger Vereinbarungen und Freistellungen im Innenverhältnis fortbesteht. Auch eine Haftung der Geschäftsführerin gemäß § 43 GmbHG dürfte – angesichts der Aufsichts- und Überwachungspflichten eines Geschäftsführers im Falle der Delegation von Aufgaben – jedenfalls nicht ausgeschlossen gewesen sein. Weiter ist die Tatsache, dass die Klägerin für die Übernahme der Geschäftsführerposition keine Vergütung erhielt, irrelevant, da eine Entlohnung keine Voraussetzung für das Vorliegen einer Nebentätigkeit ist (vgl. Brinktrine in: BeckOK Beamtenrecht Hessen, 14. Edition, Stand: 1. Oktober 2020, § 73 Rn. 49). Die Übernahme des Amts der Geschäftsführerin wäre auch nicht genehmigungsfähig gewesen. Nach § 73 Abs. 2 HBG ist die Genehmigung zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann (§ 73 Abs. 2 Nr. 2 HBG) oder dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann (§ 73 Abs. 2 Nr. 6 HBG). Ein Widerstreit mit dienstlichen Pflichten gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 2 HBG erfasst alle dienstlichen Pflichten des Beamten, beispielsweise die zur kollegialen Zusammenarbeit, die Gefährdung der Unbefangenheit und Unparteilichkeit oder die Geheimhaltungspflicht (vgl. zur entsprechenden Regel des BBG: Battis, Bundesbeamtengesetz, 5. Aufl. 2017, § 99 Rn. 10 m.w.N.). Ein Loyalitätskonflikt liegt bereits dann vor, wenn die Möglichkeit einer Pflichtenkollision besteht (vgl. Brinktrine in: BeckOK Beamtenrecht Hessen, 14. Edition, Stand: 1. Oktober 2020, § 73 HBG Rn. 70). Inwieweit sich ein solcher Loyalitätskonflikt bereits aus dem Vortrag der Klägerin ergibt, sie habe das Amt der Geschäftsführerin übernommen, weil Herr R. Angst vor Erpressungsversuchen aus dem kriminellen Milieu gehabt habe, kann dahinstehen. Der Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten ergibt sich vorliegend jedenfalls daraus, dass die Klägerin den Hausmeister der UG, deren Geschäftsführerin sie war, unberechtigt in ComVor und POLAS abgefragt hat, nachdem es zu Diebstählen in der von der UG betriebenen Suite gekommen war. Insoweit hat sich die Möglichkeit eines Loyalitätskonflikts sogar verwirklicht. Ob daneben auch der Versagungsgrund gemäß § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 HBG vorliegt, wonach die Nebentätigkeit zu versagen ist, wenn sie dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann, muss nicht abschließend entschieden werden. Die Möglichkeit eines Ansehensverlusts der öffentlichen Verwaltung dürfte aber angesichts des Unternehmensgegenstands der Gesellschaft, deren Geschäftsführerin die Klägerin war – die Vermietung einer Suite inklusive erotischer Ausstattung –, naheliegen. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass der Umgang mit Erotik in den vergangenen Jahren deutlich freier geworden und für große Teile der Bevölkerung nicht mehr anstößig ist. Gleichwohl dürfte ein Versagungsgrund vorgelegen haben, da angesichts der erotischen Komponente eine Verbindung zum Rotlichtmilieu hergestellt werden kann, was wiederum dem Ansehen der Polizei abträglich sein könnte. Dass Geschäftszweck des Unternehmens tatsächlich die reine Vermietung der Räumlichkeiten ist und Prostitution nicht stattfindet, dürfte letztlich nicht entscheidend sein. Es dürfte bereits genügen, dass der Anschein einer Verbindung zum Rotlichtmilieu erweckt werden kann. Dass wiederum ein solcher Eindruck erweckt werden kann, zeigt sich anschaulich an dem anonymen Schreiben, dass Auslöser für das hiesige Disziplinarverfahren war. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin mit ihrem Namen sowohl im Handelsregister als auch auf der Homepage der Gesellschaft aufgeführt war, war auch nicht auszuschließen, dass Dritte von der Geschäftsführereigenschaft der Klägerin Kenntnis erhielten. Es hätte bereits ausgereicht, den Namen der Klägerin in einer Suchmaschine im Internet einzugeben. Die Klägerin handelte auch vorsätzlich. Daran vermag auch der Vortrag der Klägerin nichts zu ändern, dass sie angesichts der Tatsache, dass sie die Geschäftsführereigenschaft nur pro forma innegehabt habe, nicht davon ausgegangen sei, dass eine Nebentätigkeit vorlag. Die Klägerin kannte die grundsätzliche Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten, was sich bereits daran zeigt, dass sie für ihre Tätigkeit als Bürohilfe eine Genehmigung eingeholt hat. Soweit sie ausführt, sie sei angesichts der Umstände davon ausgegangen, dass die Bestellung zur Geschäftsführerin nicht genehmigungspflichtig sei, macht sie dem Wesen nach einen Rechtsirrtum geltend. Ein solcher Irrtum betrifft aber die Frage der Schuld und schließt diese auch nur dann aus, wenn der Irrtum unvermeidbar gewesen ist (§ 17 StGB). Dies war schon deshalb nicht der Fall, weil die Beamtin bei ihrem Dienstherrn hätte nachfragen können, ob eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990 - 1 D 63/89 -, juris Rn. 24). Die Klägerin hat zudem in der mündlichen Verhandlung selber angegeben, sie sei sich bewusst gewesen, „auf dem Papier etwas Wichtiges“ zu sein. Sie sei vor der Übernahme des Geschäftsführeramtes auch „kopfschwanger“ gewesen, habe sich aber schließlich aus Vertrauen zu Herrn R. und dessen Familie mit der Übernahme einverstanden erklärt. Dies sei auch der Grund gewesen, dass sie nur einer einzigen Person von der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit erzählt habe. Die Einlassung der Klägerin zeigt, dass sie sich sehr wohl im Klaren war, dass die Übernahme des Geschäftsführeramtes ein bedeutsamer Schritt war. Soweit sie diesen dann aus Vertrauen zu Herrn R. und dessen Familie gegangen ist, ohne mit ihrem Dienstherrn Rücksprache zu halten, nahm sie den Verstoß gegen die Nebentätigkeitsbestimmungen zumindest billigend in Kauf. Das Ausüben der ungenehmigten Nebentätigkeit stellt zugleich einen Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 S. 3 BeamtStG dar. Das Ausüben der Nebentätigkeit stellt sich als innerdienstlich dar, weil es seine Eigenschaft als Nebentätigkeit gerade aufgrund der Dienststellung der Klägerin erlangte (vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2019 - 3d A 1923/18.O -, juris Rn. 66 m.w.N.). (2) Zur Überzeugung des Gerichts steht weiter fest, dass die Klägerin folgende unberechtigte Datenabfragen tätigte: - Am 20. März 2016 um 21:32 Uhr fragte die Klägerin die Person K. und die Person K. und um 21:38 Uhr die Person K. jeweils in der Rolle 3 (Beschuldigter) in ComVor ab; ebenfalls um 21:38 Uhr fragte sie die Person K. in POLAS ab. - Am 19. Januar 2015 um 1:05 Uhr fragte die Klägerin die Person H. mit dem Geburtsdatum 00.00.0000 insgesamt elf Mal in unterschiedlichen Rollen ab. - Am 20. Juli 2014 fragte die Klägerin die Person Q. in ComVor zwischen 22:00 Uhr und 22:34 Uhr insgesamt sieben Mal in unterschiedlichen Rollen ab. Dass die Klägerin die oben aufgeführten Abfragen getätigt hat, ergibt sich aus den vorgelegten Behördenakten (Bl. 5, 20, 24 und 27 Ordner B, Auswerteordner) und der Einlassung der Klägerin, die zugestanden hat, die Abfragen getätigt zu haben. Die Abfragen wurden von der Klägerin ohne dienstlichen Anlass getätigt. Hinsichtlich der Abfrage der Person K. hat die Klägerin eingeräumt, aus privatem Interesse gehandelt zu haben. Die Person K. war als Hausmeister bei der Gesellschaft angestellt, deren Geschäftsführerin die Klägerin war. Nachdem es in den von der Gesellschaft vermieteten Suiten zu Diebstählen gekommen war, wollte die Klägerin den Hausmeister überprüfen. Auch hinsichtlich der Person Q. handelte die Klägerin ohne dienstlichen Anlass. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, Herrn Q. abgefragt zu haben, weil dieser eine Strafanzeige gegen ihren Freund Herrn R. angekündigt hatte, und die Klägerin den Sachbearbeiter herausfinden wollte. Aus dieser Einlassung ergibt sich gerade kein dienstlicher Anlass für die Abfrage. Vielmehr wollte die Klägerin Informationen zu einem Vorgang erhalten, an dem sie privat – als Freundin des Beschuldigten – ein Interesse hatte. Insoweit hätte sie die Information (das Aktenzeichen und den zuständigen Sachbearbeiter) wie jeder andere Bürger erfragen können und müssen. Das Gericht ist zudem überzeugt, dass die Klägerin auch hinsichtlich der Abfrage der Person H. ohne dienstlichen Anlass handelte. Soweit die Klägerin zunächst angab, Herrn R. im Zusammenhang mit dem von Herrn Q. zur Anzeige gebrachten Vorfall abgefragt zu haben, ist dies angesichts der Tatsache, dass die Abfrage im Januar 2015 erfolgte, während sich der Vorfall mit Herrn Q. bereits im Juli 2014 ereignete, unplausibel (im Übrigen würde auch dies keinen dienstlichen Anlass begründen, wie bereits oben zu der Abfrage von Herrn Q. dargestellt). Auf entsprechenden Vorhalt hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie könne sich nicht erinnern, es habe aber mit Sicherheit einen Vorgang gegeben. Dieser Vortrag erscheint angesichts der Tatsache, dass die Klägerin mit der abgefragten Person H. befreundet war, nicht glaubhaft. Vielmehr ist – gerade auch unter Berücksichtigung der beiden oben aufgeführten Abfragen, in die Herr R. ebenfalls mittelbar involviert war, – davon auszugehen, dass die Klägerin die Abfrage aus privaten Motiven durchgeführt hat. Ein Vorgang, der die Abfrage gerechtfertigt hätte, konnte vom Dienstherrn ausweislich der Aktenlage nicht ermittelt werden. Soweit der Dienstherr andere Abfragen, die der Klägerin in der Einleitungsverfügung ursprünglich vorgeworfen worden waren, im Laufe des behördlichen Disziplinarverfahrens als dienstlich veranlasst gewertet hat, weil nicht auszuschließen sei, dass diese Abfragen aufgrund eines telefonischen Auskunftsersuchens von Kollegen erfolgt seien, ist dies auf die Abfragen des Herrn H. nicht übertragbar. Die Klägerin war mit Herrn R. gut befreundet. Hätte es ein telefonisches Auskunftsersuchen zu seiner Person gegeben, dürfte sich die Klägerin daran erinnern. Angesichts der engen privaten Beziehungen zwischen Herrn R. und der Klägerin bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Abfrage privat veranlasst war. Durch die privat veranlassten Abfragen hat die Klägerin vorsätzlich gegen die beamtenrechtliche Folgepflicht gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG verstoßen. Ausweislich Ziffer IV S. 1 der Dienstanweisung des Polizeipräsidiums Südosthessen Nr. 6/2003 vom 14. Juli 2003 dürfen Abfragen nur aus dienstlichem Anlass vorgenommen werden. Ausweislich Ziffer 5.1.4 S. 1 und 2 der Dienstanweisung des Polizeipräsidiums Südosthessen Nr. 06/2005 vom 1. November 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2009 sind die IT-Anwendungen ausschließlich für dienstliche Zwecke zu nutzen; eine missbräuchliche Nutzung kann disziplinar- und gegebenenfalls strafrechtlich geahndet werden. Ausweislich Ziffer 3.2 der Dienstanweisungsvorgangsbearbeitung Hessen vom 8. Juni 2016 ist der ComVor-Index kein Recherche- und Statistikwerkzeug. Die genannten Dienstanweisungen sind der Klägerin ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Belehrungsblätter bekannt gegeben worden. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt, dass ihr bekannt war, dass der ComVor-Index kein Recherchewerkzeug ist. Soweit die Klägerin geltend macht, der ComVor-Index werde im Kollegenkreis regelmäßig zu Recherchezwecken verwendet, lässt dies die Pflichtverletzung nicht entfallen. Selbst wenn andere Kollegen den ComVor-Index ebenfalls – pflichtwidrig – zu Recherchezwecken verwenden sollten, rechtfertigt dies den Pflichtverstoß der Klägerin nicht. Dass der Dienstherr dieses Verhalten entgegen der Weisungslage duldet, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass vergleichbare Pflichtverstöße in der gleichen Weise wie bei der Klägerin geahndet werden, sofern dies der Behördenleitung bekannt wird. Soweit die Klägerin hinsichtlich der Abfrage des Herrn Q. geltend macht, sie habe das Procedere vereinfachen wollen, indem sie selbst den für den Vorgang zuständigen Sachbearbeiter ausfindig macht, bleibt es dabei, dass die Abfrage aus privatem Interesse erfolgte. Dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben lediglich eine Information erlangen wollte, die sie auch durch Nachfrage bei Kollegen erlangt hätte, spielt insoweit keine Rolle. Sofern ein dienstlicher Anlass nicht gegeben ist, hat nach der eindeutigen Weisungslage eben keine Datenabfrage stattzufinden, sondern ist der Weg zu gehen, der auch jeder anderen Privatperson offen steht. Da die Klägerin aus privaten Motiven handelte, liegt zugleich ein Verstoß gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtswahrnehmung gemäß § 34 S. 2 BeamtStG vor. Einen darüberhinausgehenden Verstoß gegen die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz gemäß § 34 S. 1 BeamtStG und gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 S. 3 BeamtStG vermag die Berichterstatterin vorliegend nicht zu erkennen. Soweit im Widerspruchsbescheid ausgeführt wird, die Klägerin habe die Abfragen während ihrer Dienstzeit getätigt, ist nicht erkennbar, dass hierfür derart viel Zeit aufgewendet wurde, dass von einer Verletzung der Hingabepflicht auszugehen ist. Nicht jedes private Verhalten während der Dienstzeit (beispielsweise ein kurzes Telefonat) ist geeignet, einen Verstoß gegen die Hingabepflicht zu begründen. Dass hier die polizeilichen Datenbanken unberechtigterweise für private Zwecke genutzt wurden, ist bereits durch den Verstoß gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit abgedeckt. Soweit im Widerspruchsbescheid ausgeführt wird, der Dienstherr müsse sich darauf verlassen dürfen, dass Beamte und Beamtinnen Dienstanweisungen beachten, ist diese gerade Gegenstand der beamtenrechtlichen Folgepflicht. (3) Schließlich steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die Klägerin am 23. Juli 2014 in pflichtwidriger Weise an dem Vorgang 00/0000000/00 berechtigen ließ. Dass die Klägerin durch ihren Kollegen KHK L. an dem Vorgang berechtigt wurde und in der Folge einen Vermerk fertigte, ergibt sich aus den vorgelegten Behördenakten sowie der Einlassung der Klägerin und des Zeugen L.. Die Klägerin und der Zeuge L. haben übereinstimmend angegeben, dass die Klägerin auf den Zeugen L. zugegangen sei und mitgeteilt habe, sie könne eine Zeugenaussage zu einem Telefonat machen, weshalb der Zeuge L. sie zu dem entsprechenden Vorgang berechtigen könne. Zur Überzeugung der Berichterstatterin steht weiter fest, dass die Klägerin hierbei wahrheitswidrig angegeben hat, sie habe sich während des bezeugten Telefonats im Dienst befunden. Dies hat der Zeuge L.. sowohl in der Vernehmung im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens als auch in der mündlichen Verhandlung ausgesagt. Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Er hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, den groben Ablauf des fast sieben Jahre zurückliegenden Vorfalls lediglich anhand seiner damaligen Aussage rekonstruieren zu können. Auf Nachfrage des Vertreters des Beklagten hat er dann erklärt, er könne sich grob daran erinnern, dass die Klägerin an ihn herangetreten sei, weil sie ein Gespräch mitgehört habe. Dass sie angegeben habe, das Gespräch auf der Wache mitbekommen zu haben, wisse er noch genau. Es besteht kein Anlass, an der Aussage des Zeugen zu zweifeln. Die Einlassung ist auch vor dem Hintergrund plausibel, dass der Zeuge im Rahmen seiner Aussage im behördlichen Disziplinarverfahrens erklärt hat, die Klägerin deshalb an dem Vorgang berechtigt zu haben, weil sie auf der Wache gestanden habe, als sie das Gespräch bezeugte. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge erklärt, er habe kein Problem darin gesehen, die Klägerin an dem Vorfall zu berechtigen, weil er davon ausgegangen sei, diese habe den Vorfall in den Diensträumen mitbekommen. Die entgegenstehenden Angaben der Klägerin erscheinen vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung, die die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen nicht zu erschüttern vermögen. Durch ihr Verhalten hat die Klägerin gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit gemäß § 34 S. 2 BeamtStG verstoßen. Durch die Pflicht zur Uneigennützigkeit und Gewissenhaftigkeit soll der Beamte auch im Interesse der neutralen Amtsführung vor eventuellen Interessenkollisionen bewahrt werden. Gegebenenfalls ist er von der Vornahme entsprechender Amtshandlungen zu befreien. Eigennützigkeit liegt dabei bereits dann vor, wenn der Beamte aus persönlichen, nicht notwendig finanziellen Gründen (z.B. Neugierde) tätig wird. Dabei handelt es sich im ganz überwiegenden Anwendungsbereich dieser Pflichtverletzung um eigentums- oder vermögensrechtliche Delikte, aber auch außerhalb dieses Bereichs sind Verstöße gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit denkbar (vgl. zur entsprechenden bundesgesetzlichen Regelung Werres in: BeckOK Beamtenrecht Bund, 21. Edition, Stand: 1. Januar 2021, § 61 BBG Rn. 11, 11.1). Hier hat sich die Klägerin Zugriff auf einen Vorgang verschafft, an dem ihr Freund Herr R. als Beschuldigter beteiligt war. Sie selbst war in den Vorgang dienstlich in keiner Weise involviert, vielmehr hatte sie an dem Vorgang ein rein privates Interesse. In der Folge hat die Klägerin einen Vermerk über ein privat mit Herrn R. geführtes Telefonat auf einem dienstlichen Kopfbogen gefertigt und zum Vorgang gespeichert. Hierfür hat sie am 23., 24., 25. und 28. Juli 2014 auf den Vorgang zugegriffen und den Vermerk bearbeitet. Ob der Vorgang in diesem Zeitraum wie von der Klägerin angegeben „leer“ gewesen ist, spielt schon deshalb keine Rolle, weil die Klägerin dies vor dem Zugriff auf den Vorgang nicht wissen konnte. Die Klägerin handelte auch vorsätzlich. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, sie habe den Kollegen lediglich die Bearbeitung vereinfachen wollen, indem sie die Daten direkt in den Vorgang eingegeben hat, überzeugt dies nicht. Um ihre Wahrnehmungen wiederzugeben, hätte sich die Klägerin nicht an dem Vorgang berechtigen lassen müssen. Sie hätte auch ohne Vorgangsberechtigung eine schriftliche Aussage verfassen und dem zuständigen Sachbearbeiter zur Verfügung stellen können. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, es sei üblich, Kollegen an Vorgängen zu berechtigen, die sie privat bezeugt haben, lässt dies weder die Pflichtwidrigkeit noch den Vorsatz der Klägerin entfallen. Zwar hat auch der Zeuge L. angegeben, es sei kein Novum, dass in derartigen Fällen Berechtigungen erteilt würden. Dies obliege dem Sachbearbeiter. Allen seien jedoch die Vorschriften bekannt. Der Weg nach den Vorschriften, wenn man keine Vernehmung oder Zeugenanhörung machen wolle, sei es, eine Zuarbeit aufzumachen ohne Berechtigung für den Vorgang zu gewähren. Diese Vorschriften mussten auch der Klägerin als erfahrener Polizeibeamtin bekannt sein. Der von der Klägerin beispielhaft genannte Fall, dass ein Kollege von unterwegs eine Trunkenheitsfahrt meldet und dann an dem Vorgang berechtigt wird, um seine Aussage zu tätigen, unterscheidet sich zudem von dem vorliegenden Fall noch insoweit, als dass die Klägerin als Freundin des Beschuldigten ein privates Interesse an dem Vorgang hatte. Der Klägerin war auch bewusst, dass für eine Vorgangsberechtigung grundsätzlich ein dienstlicher Anlass erforderlich ist. So hat sie auf Nachfrage des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie bei Tarifbeschäftigten keinen Grund sehe, weshalb diese überhaupt an Vorgängen berechtigt werden sollten. Dass es im vorliegenden Fall auch für sie keinen Anlass für eine Vorgangsberechtigung gab und dass aufgrund ihrer Freundschaft zum Beschuldigten sogar ein konkreter Anlass bestand, sie nicht an dem Vorgang zu berechtigen, hätte der Klägerin unmittelbar einleuchten müssen. Dass ihr dies auch tatsächlich bewusst war, zeigt sich an den wahrheitswidrigen Angaben gegenüber dem Zeugen L., die die Klägerin tätigte, um die Vorgangsberechtigung zu erhalten. Einen darüberhinausgehenden Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 34 S. 3 BeamtStG vermag die Berichterstatterin nicht zu erkennen. Soweit im Widerspruchsbescheid ausgeführt wird, der Dienstherr und die Allgemeinheit müssen darauf vertrauen können, dass eine Beamtin ihre Aufgaben nach Recht und Gesetz erfüllt, ohne dass ihre Handlungen von persönlichen Beziehungen unter Vorteilen beeinflusst werden, ist dies gerade Gegenstand der Pflicht zur Uneigennützigkeit. Die somit vorliegenden vorsätzlichen Dienstvergehen hat die Klägerin rechtswidrig und schuldhaft begangen. Die Dienstpflichtverletzungen der Klägerin stellen ein einheitliches Dienstvergehen dar, das mit einer Geldbuße in Höhe von 1.000 EUR (§ 10 HDG) angemessen zu ahnden ist. Die Bestimmung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme beruht auf § 16 HDG, wonach die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen ist. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 S. 2-4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 12). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - 16b D 13.993 -, juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 16). Setzt sich – wie hier – das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2005 - 1 D 1/04 -, juris). Die der Klägerin vorzuwerfende Verfehlung, die am schwersten wiegt und damit Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist, ist das Ausüben der ungenehmigten Nebentätigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht für die disziplinare Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Bei der Maßnahmenbemessung kommt es auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeit gesetzliche Versagungsgründe entgegenstanden, d.h. ob die Betätigungen auch materiell rechtswidrig waren und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt sich aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrgenommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2018 - 2 B 4.18 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 17. Juli 2013 - 2 B 27.12 -, juris Rn. 7; Urteil vom 11. Januar 2007 - 1 D 16.05 -, juris Rn. 59). Dabei ist das Ausüben einer ungenehmigten Nebentätigkeit bereits für sich genommen nicht als Bagatellverstoß anzusehen. Der Beamte hat aufgrund seiner vollen Hingabepflicht an den Beruf seine Arbeitskraft grundsätzlich dem Dienstherrn und der Allgemeinheit voll zu widmen. Deshalb kommt dem Dienstherrn eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit vor Aufnahme der Nebentätigkeit zu (vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2019 - 3d A 1923/18.O -, juris Rn. 101). Vorliegend handelt es sich nicht um einen rein formalen Verstoß, vielmehr wäre die Nebentätigkeit wegen des Vorliegens von Versagensgründen auch nicht genehmigungsfähig gewesen. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Hinzu kommt die Dauer der Ausübung der Nebentätigkeit von fast drei Jahren, wobei erschwerend zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin das Amt der Geschäftsführerin weiter ausübte, nachdem ihr die Einleitungsverfügung des Disziplinarverfahrens am 29. Dezember 2016 ausgehändigt wurde. Erst im Mai 2018, mehr als ein halbes Jahr nachdem die Disziplinarverfügung vom 4. Oktober 2017 erlassen und der Klägerin zugestellt wurde, erfolgte die Löschung der Klägerin aus dem Handelsregister. Die Angabe der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie habe Herrn Wilmes unmittelbar nachdem sie von dem Disziplinarverfahren Kenntnis erlangt hatte, gebeten, sie aus dem Handelsregister entfernen zu lassen, stellt sich als reine Schutzbehauptung dar. Wenn die Klägerin Anfang 2017 Herrn R. um Löschung aus dem Handelsregister nachgesucht hätte und dieser – wie von der Klägerin angegeben – postwendend zum Notar gegangen wäre und die Löschung veranlasst hätte, wäre die Löschung nicht erst eineinhalb Jahre später erfolgt. Auch die Einlassungen der Klägerin im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens sprechen dafür, dass eine Löschung erst später veranlasst wurde. Im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte stets den Standpunkt vertreten, dass die Übernahme des Amts der Geschäftsführerin schon keine Nebentätigkeit darstelle, die weiterhin nicht genehmigungspflichtig sei, mithin überhaupt kein Pflichtverstoß vorliege. Dass die Klägerin die Tätigkeit aufgegeben hat, hat sie erstmals durch Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 6. Juli 2018 vorgetragen. Selbst wenn die Klägerin Herrn R. bereits Anfang 2017 um die Löschung aus dem Handelsregister gebeten hätte, hat sie dieses Anliegen jedenfalls nicht mit dem erforderlichen Nachdruck verfolgt. Warum die Löschung erst so spät erfolgte, konnte die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht plausibel erklären. Offenbar hat die Klägerin sich nicht bei Herrn R. erkundigt, ob die Löschung schon erfolgt sei bzw. was der Grund für die Verzögerung sei. Insoweit hat sie jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass die Eintragung noch fortbestand. Zu Gunsten der Klägerin ist dabei zu berücksichtigen, dass sich die Ausübung der Nebentätigkeit grundsätzlich nicht negativ auf die Dienstausübung der Klägerin ausgewirkt hat. Allerdings hat die Klägerin durch die Nebentätigkeit veranlasst eine unberechtigte Datenabfrage durchgeführt (die Abfrage des Hausmeisters K., vgl. die Ausführungen oben), was wiederum erschwerend ins Gewicht fällt. Nach alldem erfordert bereits der Verstoß gegen die Nebentätigkeitsvorschriften eine spürbare Pflichtenmahnung im mittleren Bereich des Maßnahmekatalogs. Auch die unbefugten Datenabfragen und die widerrechtliche Vorgangsberechtigung stellen eine Dienstpflichtverletzung der Klägerin von erheblichem Gewicht dar und sind bei der Maßnahmebemessung erschwerend hinzu zu ziehen, denn gerade in dem sensiblen Bereich der Datenspeicherung müssen sich Dienstherr und Bürger darauf verlassen können, dass gespeicherte Daten nur im gesetzlichen Rahmen gebraucht werden (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 24. August 2011 - 28 K 157/10.WI.D. -, juris). Das Vorliegen anerkannter Milderungsgründe ist nicht ersichtlich. Auch sonstige Milderungsgründe liegen zur Überzeugung der Berichterstatterin nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt insbesondere keine mildernd zu berücksichtigende Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn vor, weil dieser die Klägerin mit Vorwürfen ins Blaue hinein „überhäuft“ habe. Der Beklagte hat nach Erhalt des anonymen Schreibens zunächst Vorermittlungen durchgeführt, die wiederum ergaben, dass die in dem Schreiben erhobenen Vorwürfe zumindest teilweise begründet erschienen. Jedenfalls hinsichtlich der Personen K. und R. ergab sich auch ein hinreichender Verdacht für unberechtigte Datenabfragen. Daraufhin hat der Dienstherr ein Disziplinarverfahren eingeleitet und alle Datenabfragen, die er nicht zuordnen konnte, zum Gegenstand der disziplinaren Ermittlungen gemacht. Die Klägerin hatte dann im behördlichen Disziplinarverfahren die Gelegenheit, die Vorwürfe auszuräumen. Die Berichterstatterin vermag an der Vorgehensweise des Beklagten keinerlei Mängel zu erkennen. Insbesondere teilt sie nicht die klägerische Auffassung, dass der Dienstherr vor Einleitung des Disziplinarverfahrens hinsichtlich der Datenabfragen noch weitergehende Ermittlungen hätte anstellen müssen. Ungeachtet der Frage, ob solche Ermittlungen erfolgversprechend gewesen wären, dient die Einleitung des Disziplinarverfahrens gerade auch dem Schutz des betroffenen Beamten, da das behördliche Disziplinarverfahren dem Beamten Rechte garantiert, die eine frühzeitige Verteidigung gegen die Vorwürfe ermöglichen. Auch die Frage, wer Urheber des anonymen Schreibens war und ob diese Person der Klägerin schaden wollte, ist unbeachtlich. Der Dienstherr musste die erhobenen Vorwürfe in jedem Fall prüfen und durfte diese – da sie sich bestätigt haben – auch verfolgen. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, das Motiv für die Abfrage des Hausmeisters K. sei menschlich nachvollziehbar, ist auch dies nicht mildernd zu berücksichtigen. Der Dienstherr muss sich gerade darauf verlassen können, dass seine Beamten persönliche Interessen und Beziehungen bei der Ausübung des Dienstes nicht berücksichtigen. Zu Gunsten der Klägerin ist allerdings zu berücksichtigen, dass sie sich – abgesehen von den hier gegenständlichen Vorfällen – seit 34 Jahren unbeanstandet im Dienst befindet, stets zufriedenstellende Beurteilungen erhielt und die hier gegenständlichen Dienstvergehen nicht mit dem im Übrigen gezeigten Persönlichkeitsbild der Beamtin übereinstimmen. Zudem ist die Verfahrensdauer von insgesamt etwas über vier Jahren zu berücksichtigen. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller belastenden und entlastenden Umstände sieht die Berichterstatterin die Geldbuße in Höhe von 1.000 EUR als gleichermaßen erforderlich und ausreichend an, um der Klägerin die Tragweite ihres Fehlverhaltens nochmals vor Augen zu führen und sie dazu anzuhalten, ihre Beamtenpflichten in Zukunft zu erfüllen. Das pauschale Vorbringen der Klägerseite, dass „die Preise gestiegen“ seien und im Jahr 2016 die Disziplinarmaßnahmen insgesamt milder verhängt worden seien als heutzutage, ist zu wenig substantiiert, um einen – auch nur annähernden Vergleich – mit der bei der Klägerin getroffenen Maßnahme anstellen zu können. Bei der Maßnahmebemessung sind eine ganze Reihe von Kriterien von Bedeutung, die im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung – wie oben geschehen – in eine Gesamtwürdigung einzustellen sind. Die streitgegenständliche Disziplinarverfügung ist daher recht- und zweckmäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 4 HDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, § 69 Abs. 2 HDG i.V.m. §§ 124, 124a VwGO. Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist Polizeioberkommissarin beim Beklagten und verrichtet ihren Dienst als Streifenbeamtin im Schichtdienst. Nach der Grundschule besuchte die Klägerin die Realschule, die sie im Jahr 0000 mit der Mittleren Reife abschloss. Am 00.00.0000 trat sie als Polizeihauptwachtmeister-Anwärterin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Dienst des Beklagten ein. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizeihauptwachtmeisterin zur Anstellung (A6) ernannt. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde sie zur Polizeimeisterin zur Anstellung (A7) ernannt. Am 00.00.0000 wurde sie zur Polizeimeisterin ernannt. Mit Wirkung zum 00.00.0000 wurde sie zur Polizeiobermeisterin (A8) befördert. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde sie zur Polizeihauptmeisterin (A9) ernannt. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde sie in das Amt einer Polizeikommissarin (A9g) übergeleitet. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde sie zur Polizeioberkommissarin (A10) befördert. Seit dem 00.00.0000 versieht sie ihren Dienst innerhalb der Polizeidirektion F. bei der Polizeistation E. als Sachbearbeiterin im Schichtdienst. Die letzte Beurteilung der Klägerin erfolgte für den Zeitraum 1. Juni 2015 bis 31. Mai 2016. Im Rahmen dieser Regelbeurteilung wurde die Klägerin mit 9,72 von 15 möglichen Punkten („Leistung und Befähigung entsprechen den Anforderungen“) bewertet. In den beiden vorangegangenen Beurteilungen (Zeitraum 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2014 und 1. Juni 2014 bis 31. Mai 2015) wurde die Klägerin jeweils mit 9,64 Punkten („Leistung und Befähigung entsprechen den Anforderungen“) bewertet. Mit Schreiben vom 16. Januar 2016 beantragte die Klägerin die Genehmigung einer Nebentätigkeit als Bürohilfe im Umfang von vier bis fünf Stunden pro Woche außerhalb der Arbeitszeit für eine Bruttovergütung von 8,50 EUR pro Stunde ab dem 1. Februar 2016. Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 wurde die Nebentätigkeit befristet bis zum 15. Februar 2021 genehmigt. Die Klägerin ist geschieden und hat keine Kinder. Disziplinarrechtlich ist sie nicht vorbelastet. Dem vorliegenden Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 30. März 2016 ging ein an die Personalabteilung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main adressiertes anonymes Schreiben bei der Kriminaldirektion des Polizeipräsidiums Südosthessen ein mit dem Betreff „Polizistin als Puffmutter?“. Der Autor des Schreibens gab an, vor ein paar Wochen bei der Firma „F.“ eine sogenannte Traumnacht für sich und seine Frau gebucht zu haben. Ein paar Tage später, im Januar 2016, habe die Geschäftsführerin ihn angerufen und habe ihm fälschlicherweise vorgeworfen, eine Flasche Champagner nicht bezahlt zu haben. Als er sich erkundigt habe, woher sie seine Telefonnummer habe, habe diese gesagt, sie hätte „Mittel um da dran zu kommen“. Vor der „Traumnacht“ sei ihm auch angeboten worden, einen Mann oder eine Frau „dazu zu buchen“, was er nie gewollt habe. Bei der Geschäftsführerin handele es sich um die Klägerin. Eine Überprüfung der in dem anonymen Schreiben angegebenen Internetadresse durch den Direktionsleiter der Polizeidirektion D. am 27. April 2016 ergab, dass die Klägerin im Impressum als Geschäftsführerin der F. eingetragen war, deren Geschäftszweck die Vermietung einer „luxuriösen privat vermieteten Erlebniswohnung mit einer zusätzlichen Wellness- und erotischen Ausstattung von einem diskreten und seriösen Anbieter“ sei. Die im Impressum aufgeführte Anschrift der Firma stimmte weiterhin mit der Adresse des Arbeitgebers der Klägerin überein, bei dem sie ihre Nebentätigkeit ausübte. Der Direktionsleiter übersandte den Vorgang der Abteilung Verwaltung mit der Bitte um Prüfung und weitere Veranlassung. Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 beauftragte der Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Südosthessen die Abteilung Verwaltung mit der Führung von Verwaltungsermittlungen vor dem Hintergrund des anonymen Schreibens. Der Umfang und die Funktion der Nebentätigkeit der Klägerin solle geklärt werden. Es stehe zudem eine unberechtigte Datenabfrage im Raum. Mit Abschlussbericht vom 21. Oktober 2016 stellte die Abteilung Verwaltung fest, dass die Klägerin seit dem 10. August 2015 im Handelsregister als Geschäftsführerin der Firma F., HRB 000000 mit Sitz in G. eingetragen sei. Alleiniger Gesellschafter sei Herr H., der Arbeitgeber der Klägerin im Rahmen ihrer Nebentätigkeit. Bei einer Ortsbesichtigung sei festgestellt worden, dass es sich bei der auf der Homepage der Firma angegebenen Adresse um ein Mehrfamilienhaus an der Durchgangsstraße von I. handele. Es sei lediglich ein Briefkasten mit der Firmenbezeichnung „F.“ und die Namen A. A./H. angebracht, ein zugehöriges Klingelschild habe nicht festgestellt werden können. Es sei festzustellen, dass die Klägerin aufgrund eines fingierten Arbeitsvertrags falsche Angaben über den Zeitpunkt der Ausübung und die Art der Nebentätigkeit sowie über den Firmennamen gemacht habe. Grund könne die „zwielichtige Ausrichtung“ der Firma sowie die möglichen Einnahmen einer Geschäftsführerin sein. Hinsichtlich des Verdachts der unberechtigten Datenabfragen habe eine Protokollauswertung für POLAS, EWO, ComVor und ZEVIS am 19. Juli 2016 ergeben, dass bei 26 ComVor-Abfragen ein direkter dienstlicher Anlass nicht hergestellt werden könne, da die Vorgänge vor dem Abfragezeitraum abgeschlossen gewesen seien, dass bei 25 Abfragen überhaupt kein polizeilicher Vorgang ersichtlich sei und bei 4 Abfragen ein persönlicher Bezug zur Beamtin ersichtlich sei. Die EWO-Auswertung habe ergeben, dass die Klägerin den Dienststellenleiter der Polizeistation J. ohne erkennbaren dienstlichen Anlass abgefragt habe. Bei 10 ZEVIS-Abfragen sei ein dienstlicher Anlass nicht erkennbar. Im Rahmen der Ermittlungen sei weiter festgestellt worden, dass gegen den Arbeitgeber der Klägerin ein Strafverfahren wegen Nötigung geführt worden sei. An diesem Vorgang habe sich die Klägerin, die dienstlich nicht involviert gewesen sei, vom Sachbearbeiter berechtigen lassen und habe in der Folge als Zeugin einen dienstlichen Aktenvermerk gefertigt, der Tendenzen einer entlastenden Wertung für ihren Arbeitgeber erkennen lasse. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 leitete der Präsident des Polizeipräsidiums Südosthessen gemäß § 20 HDG ein Disziplinarverfahren gegen die Klägerin ein. Ihr wurde vorgeworfen, (1) als Geschäftsführerin für eine Wohnraumvermittlung für „gewisse Stunden“ im Handelsregister eingetragen zu sein und dadurch eine nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige Tätigkeit ausgeübt zu haben, (2) in ComVor 29 – in der Verfügung einzeln aufgeführte – Abfragen ohne dienstlichen Zusammenhang getätigt zu haben, (3) in POLAS 16 – in der Verfügung einzeln aufgeführte – Abfragen ohne dienstlichen Zusammenhang getätigt zu haben, (4) in EWO 6 – in der Verfügung einzeln aufgeführte – Abfragen ohne dienstlichen Zusammenhang getätigt zu haben, (5) in ZEVIS eine – in der Verfügung aufgeführte – Abfrage ohne dienstlichen Zusammenhang getätigt zu haben, und (6) sich an dem Vorgang betreffend die Anzeige gegen ihren Arbeitgeber ohne dienstlichen Anlass eine Berechtigung erteilen lassen zu haben. Wegen des weiteren Inhalts wird auf den Inhalt der Verfügung (Bl. 218 – 229 Ordner A, Disziplinarverfahren, Wesentliche Ermittlungen) Bezug genommen. Die Einleitungsverfügung wurde der Klägerin persönlich gegen Empfangsbekenntnis am 29. Dezember 2016 ausgehändigt. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 26. Januar 2017 räumte die Klägerin ein, als Geschäftsführerin der F. im Handelsregister eingetragen zu sein. Deren Geschäftsgegenstand sei die Vermietung von Luxussuiten und habe nichts mit dem Rotlichtmilieu zu tun. Die Suiten seien auch über Reisebüros, ..., ... und andere Anbieter buchbar. Es gebe zwei Deluxesuiten, deren Geschäftsführer der Arbeitgeber der Klägerin sei und eine Traumnacht-Suite, als deren Geschäftsführerin die Klägerin eingetragen sei. Die erotische Ausstattung der Suiten gehöre zum Konzept, sei zeitgemäß und keinesfalls anrüchig, verwerflich oder illegal. Die Klägerin übe die Geschäftsführertätigkeit faktisch nicht aus. Man habe die Leitung der Luxussuiten aus Angst vor Erpressungsversuchen durch kriminelle Personen nach außen hin personell trennen wollen. Die Klägerin sei weder als Geschäftsführerin tätig geworden, noch für die Geschäftsführertätigkeit entlohnt worden. Im Innenverhältnis sei sie von Beginn an von jeglichen Pflichten freigestellt worden. Hierzu legte die Bevollmächtigte der Klägerin einen Betriebsführungsvertrag vom 30. Juni 2015 vor, auf dessen Inhalt (Bl. 253 – 254 Ordner A, Disziplinarverfahren, Wesentliche Ermittlungen) Bezug genommen wird. Hinsichtlich des Vorwurfs der unberechtigten Datenabfrage sei die Arbeitsweise eines Polizeivollzugsbeamten im Streifendienst zu berücksichtigen. Die Datenabfrage sei Teil der Ermittlungstätigkeit und gängige Praxis. Neben eigenen Ermittlungsvorgängen würden auch Abfragen für Kollegen erfolgen, wenn diese als Streife vor Ort um Auskunft bäten. Hinzu kämen Anfragen anderer Dienststellen im Wege der Amtshilfe, auch aus Bayern. Sämtliche vorgeworfenen Abfragen bis auf einen Fall hätten einen dienstlichen Bezug gehabt. Lediglich die Überprüfung des Herrn K. sei ohne dienstlichen Anlass erfolgt. Her K. verrichte Hausmeistertätigkeiten für die Exclusivsuiten und habe daher Haustürschlüssel. Die Abfrage habe der Absicherung gedient, ob der Hausmeister in der Vergangenheit auffällig geworden oder als vertrauenswürdig einzustufen sei. Trotz des nachvollziehbaren Interesses sei der Klägerin klar, dass sie dies rechtlich nicht habe tun dürfen. Hinsichtlich des Vorwurfs der unberechtigten Vorgangsberechtigung sei die Klägerin vom sachbearbeitenden Kollegen L. gebeten worden, als Zeugin eine Aussage zu tätigen und diese schriftlich zum Verfahren abzugeben. Er habe ihr hierzu Zugang zum Vorgang gewährt. Der anonyme Brief, durch den der Vorgang initiiert worden sei, stamme aus Sicht der Klägerin von ihrem damaligen Kollegen bei der Polizeistation ‚ J., PHK M.. Dieser habe sich in die Klägerin verliebt und habe ihr nachgestellt. Der Inhalt des anonymen Schreibens enthalte Lügen und Beleidigungen, weshalb die Klägerin Strafanzeige erstatte und Strafantrag stelle bezüglich aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte. Sie beantrage auch, dass dienstrechtlich gegen PHK M. vorgegangen werde. Am 3. Februar 2017 wurde KHK L. als Zeuge bezüglich der Vorgangsberechtigung vom Ermittlungsführer vernommen. Auf den Inhalt der Niederschrift (Blatt 307 – 310 Ordner A, Disziplinarverfahren, Wesentliche Ermittlungen) wird Bezug genommen. Am 14. Februar 2017 suchte der Ermittlungsführer den Sitz der F. auf, um Informationen über die Gesellschaft zu erlangen. Auf den Inhalt des zugehörigen Vermerks (Bl. 292 – 293 Ordner A, Disziplinarverfahren, Wesentliche Ermittlungen) wird Bezug genommen. Am 24. Februar wurde Herr K. als Zeuge zum Thema F. vom Ermittlungsführer vernommen. Von der – durch die Bevollmächtigte der Klägerin angeregten – Hinzuziehung eines Dolmetschers wurde abgesehen. Auf den Inhalt der Niederschrift (Blatt 316 – 321 Ordner A, Disziplinarverfahren, Wesentliche Ermittlungen) wird Bezug genommen. Das Wesentliche Ergebnis der Ermittlungen vom 5. Mai 2017 wurde der Bevollmächtigten der Klägerin am 9. Mai 2017 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Der Verdacht, dass die Klägerin einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachgegangen sei, habe sich bestätigt. Von den eingangs vorgeworfenen 29 unberechtigten ComVor-Abfragen hätten sich sechs bestätigt. Von den eingangs vorgeworfenen 16 unberechtigten POLAS-Abfragen hätten sich drei bestätigt. Von den eingangs vorgeworfenen sechs EWO-Abfragen hätten sich zwei bestätigt. Die eingangs vorgeworfene unberechtigte ZEVIS-Abfrage habe sich nicht bestätigt. Insgesamt habe die Klägerin zwei Personen (N./N. und O/O.) ohne erkennbaren dienstlichen Grund und vier Personen (P., den Vater ihres Arbeitgebers; K., den Hausmeister der Suiten; H., ihren Arbeitgeber; und Q., der gegen ihren Arbeitgeber Anzeige erstattet hatte) ohne dienstlichen Anlass aber mit persönlichem Bezug abgefragt. Der Verdacht der unberechtigten Vorgangsberechtigung habe sich bestätigt. Auf den weiteren Inhalt des Wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen (Blatt 325 - 363 Ordner A, Disziplinarverfahren, Wesentliche Ermittlungen) wird Bezug genommen. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 17. Mai 2017 nahm die Klägerin Stellung zum Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen. Die Geschäftsführerstellung könne keine Nebentätigkeit im Sinne des § 71 Abs. 1 HBG sein, da dies eine „Tätigkeit“ voraussetze. Von einem Tun der Klägerin könne aber keine Rede sein. Hierzu legte sie einen auf den 30. Juli 2015 datierten Vertrag zwischen der Klägerin und Herrn R. vor, wonach dieser die Klägerin im Außen- und Innenverhältnis von jeglicher Haftung freistellt, die sich aus der Geschäftsführertätigkeit ergeben oder ergeben könnten. Die Klägerin beantragte, Herrn R., Herrn Rechtsanwalt S. und Steuerberater T. als Zeugen für die Tatsache zu befragen, dass die Klägerin die Geschäftsführertätigkeit faktisch nicht ausgeübt habe. Zudem beantragte sie die Vernehmung von KHK U. zu der Tatsache, wann und wie der anonyme Brief, der Ausgangspunkt für die Ermittlungen gewesen sei, zur Polizeistation E. gelangt sei. Hinsichtlich der Datenabfragen seien alle, bis auf die des Herrn K., berechtigt und mit dienstlichem Bezug erfolgt. Herr P. sei der Vater von H.. In dessen Garage sei ein Fahrrad eines Nachbarn entwendet worden, in diesem Zusammenhang habe die Klägerin eine Abfrage gemacht, um Herrn R. die Vorgangsnummer mitteilen zu können. Die Klägerin beantragte die Vernehmung des Herrn P. als Zeugen. Die Überprüfung der Person N./N. sei aufgrund interner Ermittlungen der Polizeistation E. in Sachen illegaler Autorennen/Crossfahrer erfolgt. Diesbezüglich beantragte die Klägerin die Vernehmung des POK V.. Hinsichtlich der unberechtigten Vorgangsberechtigung habe die Klägerin keine falschen Tatsachen vorgespiegelt. Es sei gängige Praxis, Kollegen an Vorgängen zu berechtigen. Diesbezüglich beantragte sie die Vernehmung von KHK L.. Am 11. Juli 2017 wurde POK V. als Zeuge vom Ermittlungsführer vernommen. Auf den Inhalt der Niederschrift (Blatt 387 – 391 Ordner A, Disziplinarverfahren, Wesentliche Ermittlungen) wird Bezug genommen. Mit Ergänzendem Ermittlungsbericht vom 24. Juli 2017 stellte der Ermittlungsführer fest, dass die beantragte Zeugenvernehmung hinsichtlich des Vorwurfs der Nebentätigkeit entbehrlich sei, da es unerheblich sei, ob eine Vertretungsbeschränkung der Klägerin als Geschäftsführerin der UG vorliege. Der zwischen H. und der Klägerin geschlossene Vertrag werde nicht bestritten, die Beschränkung der Vertretungsbefugnis habe aber gegenüber Dritten keine rechtliche Wirkung. Hinsichtlich der Datenabfrage der Personen P. und N./N. könne nunmehr von einer berechtigten Abfrage ausgegangen werden. Hinsichtlich der unberechtigten Vorgangsberechtigung werde von einer erneuten Vernehmung des Zeugen KHK L. abgesehen, da dieser bereits umfänglich ausgesagt habe. Hinsichtlich des anonymen Schreibens sei dieses bereits seit dem 29. April 2016 verfahrensgegenständlich. Die Klägerin habe am 26. Januar 2017 Strafantrag sowie dienstrechtliche Maßnahmen gegen Herrn M. gestellt, die derzeit in Bearbeitung seien. Auf den weiteren Inhalt des Ergänzenden Ermittlungsberichts (Blatt 400 – 404 Ordner A, Disziplinarverfahren, Wesentliche Ermittlungen) wird Bezug genommen. Der Ergänzende Ermittlungsbericht wurde der Bevollmächtigten der Klägerin am 31. Juli 2017 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 2. August 2017 nahm die Klägerin unter Wiederholung ihres bisherigen Vortrags abschließend Stellung. Mit weiterem Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 7. August 2017 wies die Klägerin darauf hin, dass sie am 6. August 2017 von der Stationsleitung in Gelnhausen belobigt wurde, da sie und ihr Streifenpartner eine qualifizierte Festnahme getätigt hätten, die nur aufgrund des Engagements und der fachkundigen Einschätzung der Klägerin möglich gewesen sei. Mit Disziplinarverfügung vom 4. Oktober 2017 verhängte der Präsident des Polizeipräsidiums Südosthessen gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 EUR. Die Vorwürfe in der Einleitungsverfügung hätten sich teilweise bestätigt. (1) Die Eintragung als Geschäftsführerin im Handelsregister stelle eine nicht angezeigte und nicht genehmigte Nebentätigkeit dar. Dass sie faktisch die Geschäfte nicht geführt habe und dazu intern nicht einmal berechtigt gewesen sei, sei unbeachtlich, da eine derartige Regelung gegenüber Dritten keine rechtliche Wirkung entfalte. Insoweit liege ein Verstoß gegen §§ 73 Abs. 1 HBG, 40 BeamtStG sowie gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 S. 3 BeamtStG vor. (2) Die Klägerin habe die Personen K., O., H. und Q. in ComVor, POLAS und EWO unberechtigt abgefragt. Insoweit liege ein Verstoß gegen die Hingabepflicht und die Pflicht zur Uneigennützigkeit gemäß § 34 S. 1, 2 BeamtStG vor. Diese enthalte das Verbot, während der Dienstzeit private Angelegenheiten zu erledigen und über den dienstlichen Computer den dienstlichen Datenbestand ohne dienstlichen Anlass abzufragen. Die Klägerin habe auch die Folgepflicht gemäß § 35 S. 2 BeamtStG verletzt, da sie gegen die Dienstanweisungen DAW 6/2003 vom 14. Juli 2003, Teil IV, Satz 1, DAW 06/2005 in der Fassung vom 1. Januar 2009, Ziffer 5.1.4 und DAW Vorgangsberechtigung Hessen, Ziffer 3.2 verstoßen habe. Schließlich liege ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 S. 3 BeamtStG vor. (3) Die Klägerin habe sich unrechtmäßig am Vorgang 00/0000000/00 berechtigen lassen. Eine von der Klägerin geltend gemachte gängige Praxis bestehe nicht, Vorgangsberechtigungen würden nur bei konkreten dienstlichen Anlässen erteilt. Die Klägerin habe gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit gemäß § 34 S. 2 BeamtStG verstoßen. Es handele sich um innerdienstliche Pflichtverletzungen, die die Klägerin vorsätzlich begangen habe, Schuldausschließungsgründe lägen nicht vor. Zu Gunsten der Klägerin sei zu berücksichtigen, dass sie bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und sich die Dienststellenleitung der Polizeistation E. positiv über dienstliche Erfolge der Klägerin geäußert habe. Die verhängte Geldbuße sei ausreichend aber auch erforderlich, um die Klägerin künftig zur Beachtung ihrer Dienstpflichten anzuhalten. Auf den weiteren Inhalt der Disziplinarverfügung (Blatt 15 – 21 Ordner F, Disziplinarverfahren, Verwaltungsvorgang) wird Bezug genommen. Die Disziplinarverfügung wurde der Bevollmächtigten der Klägerin am 9. Oktober 2017 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 17. Oktober 2017, eingegangen beim am 23. Oktober 2017, legte die Klägerin Widerspruch gegen die Disziplinarverfügung ein. Der Bevollmächtigten sei trotz Aufforderung keine Einsicht in die Personalakte der Klägerin gewährt worden. Der Vortrag der Klägerin im Disziplinarverfahren sei nicht gewürdigt worden. Die unberechtigte Abfrage des Herrn K. habe die Klägerin eingeräumt, alle anderen Abfragen hätten einen dienstlichen Bezug gehabt. Die Person O. sei ein Zeuge, der die Leitstelle und einen Rettungswagen informiert habe. Die Klägerin sei seinerseits mit ihrem Kollegen auf Streife im Nachtdienst gewesen. Am Ereignisort habe man keine Personalien erfassen, aber die Namen notieren können. Die Klägerin habe auf der Dienststelle die Personalien ermittelt. Der vorgetragene Sachverhalt zur unberechtigten Vorgangsberechtigung sei falsch. Die Klägerin habe die Berechtigung zu dem zu diesem Zeitpunkt leeren Vorgang erhalten, nachdem sie dem zuständigen Kollegen mitgeteilt habe, als Zeugin etwas aussagen zu können, da sie aufgrund eines privat geführten Telefonats zufällig den Disput habe mithören können. Hinsichtlich der Nebentätigkeit sei der Klägerin nicht bekannt gewesen, dass sie etwas anmelden müsse, wofür sie nicht entlohnt werde. Der Beklagte habe sich mittels eines anonymen Schreibens, das feige und perfide sei, hinreißen lassen, ausschließlich belastend gegen die Klägerin zu ermitteln. Für die Zeugenvernehmung des Herrn K. sei kein Dolmetscher bestellt worden, es seien auch nicht alle benannten Zeugen gehört worden. Die verhängte Geldbuße sei völlig überzogen. Auf den weiteren Inhalt des Widerspruchsschreibens (Blatt 30 – 34 Ordner F, Disziplinarverfahren, Verwaltungsvorgang) wird Bezug genommen. Nach telefonischer Absprache am 15. Dezember 2017 wurde der Bevollmächtigten der Klägerin am 16. Januar 2018 Einsicht in die Personalakte der Klägerin gewährt. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 6. Juli 2018 teilte die Klägerin mit, dass das Arbeitsverhältnis mit Herrn R. mit Aufhebungsvertrag vom 31. März 2018 beendet worden sei. Die Austragung aus dem Handelsregister sei zum 25. Mai 2018 erfolgt. Das Disziplinarverfahren könnte mit der Erteilung eines Verweises beendet werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2018 wies der Präsident des Polizeipräsidiums Südosthessen den Widerspruch zurück. Neben der Person K. habe die Klägerin auch die Personen H. und Q. ohne dienstlichen Anlass abgefragt. Hinsichtlich der Person O. werde der Vorwurf nicht mehr aufrecht erhalten. Hinsichtlich der unberechtigten Vorgangsberechtigung seien die Angaben des KHK L. nachvollziehbar, wonach er von einer dienstlichen Involvierung der Klägerin in den Vorgang ausgegangen sei. Die Fertigungszeit des Vermerks über mehrere Tage lasse erkennen, dass dieser immer wieder bearbeitet und angepasst worden sei. Inhaltlich ließe sich eine tendenziös parteiische Darstellung erkennen. Eine reguläre Zeugenaussage sei weder auf dienstlichem Gerät innerhalb eines Vorgangs noch während der Dienstzeit zu verfassen gewesen. Eine Zeugenaussage sei auch nicht auf einem Kopfbogen der Dienststelle unter Angabe der Amts-/Dienstbezeichnung der Klägerin zu fertigen gewesen, um dieses außerdienstliche Geschehen für einen Außenstehenden deutlich von einer dienstlichen Wahrnehmung abzugrenzen. Angesichts der abweichenden Zeitangaben zum Vorfall am 18. Juli 2014 des Geschädigten (12:43 Uhr) und des Zeugen (12:45 Uhr) sei zweifelhaft, ob die Klägerin, deren Zeitangaben laut Gesprächsprotokoll des Mobiltelefons 11:52 Uhr und 11:59 Uhr lauteten, die Auseinandersetzung überhaupt habe mithören können. Hinsichtlich der Nebentätigkeit sei gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 4 HBG bereits der Eintritt in eine sonstige Einrichtung einer Gesellschaft genehmigungspflichtig. Die Nebentätigkeit sei auch nicht genehmigungsfähig. Die Klägerin selbst habe vorgetragen, dass die Leitung der Luxussuiten aus Angst vor möglichen Erpressungsversuchen durch kriminelle Personen nach außen personell getrennt worden sei. Offenbar habe die Hoffnung bestanden, dass eine Polizeibeamtin als Geschäftsführerin dem entgegenwirken könnte. Dies zeige jedoch, dass die Nebentätigkeit die Klägerin in Widerstreit zu dienstlichen Pflichten bringen und dem Ansehen der Öffentlichkeit abträglich sein könnte, § 73 Abs. 2 Nr. 2, 6 HBG. Die Klägerin habe auch vorsätzlich gehandelt. Die Beachtung des Nebentätigkeitsrechts gehöre zu den zentralen Pflichten einer Beamtin. Die Regelungen seien auch Bestandteil der regelmäßigen Belehrungen für Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamte. Eine Verständigung mit dem Zeugen K. sei bereits bei der Inaugenscheinnahme des Firmensitzes der F. in ausreichender Form in deutscher Sprache möglich gewesen, weshalb die Hinzuziehung eines Dolmetschers entbehrlich gewesen sei. Weitere Zeugenvernehmungen hätten unterbleiben können, da diese entweder keine weiteren Erkenntnisse versprachen oder Vorgänge betrafen, die bereits entkräftet worden seien. Bezüglich der Maßnahmebemessung sei zu berücksichtigen, dass es sich um wiederholte Dienstpflichtverletzungen handele. Die Datenabfragen stünden im Zusammenhang zu der privaten und beruflichen Beziehung der Klägerin zu dritten Personen. Auch die unberechtigte Vorgangsberechtigung sei durch eine private und berufliche Nähe zu Dritten motiviert. Hinsichtlich der Nebentätigkeit sei positiv anzurechnen, dass die Tätigkeit nur in geringem Maße wahrgenommen wurde und nicht erkennbar sei, dass sie sich auf die dienstlichen Aufgaben der Klägerin ausgewirkt habe. Allerdings sei erschwerend davon auszugehen, dass die Nebentätigkeit nicht genehmigungsfähig sei. Die Klägerin scheine auch erst im März 2018 Handlungsbedarf für sich erkannt zu haben, da sie bis dahin weder einen Antrag auf Prüfung der Nebentätigkeit vorgelegt noch ihre Nebentätigkeit eingestellt habe und bis zum 25. Mai 2018 im Handelsregister als Geschäftsführerin eingetragen gewesen sei. Der Umstand, dass die Klägerin sich zuvor beanstandungsfrei geführt habe, führe dazu, dass die Geldbuße nur in Höhe von 1.000 EUR ausgesprochen worden sei. Der Widerspruchsbescheid wurde der Bevollmächtigten der Klägerin am 1. Oktober 2018 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten hat die Klägerin am 19. Oktober 2018 Klage gegen die Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihren Vortrag aus dem behördlichen Disziplinarverfahren. Es sei zudem nicht ersichtlich, worin bei der Eintragung im Handelsregister das Ansehen der Behörde und das Berufsbeamtentum beschädigt worden sein soll, da im Handelsregister nicht erkennbar sei, dass die Klägerin Polizeivollzugsbeamte ist. Der Beklagte habe gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen, indem er der Klägerin ohne Prüfung unzählige Datenabfragen vorgeworfen habe, ein Riesendisziplinarverfahren eröffnet habe, um dann zu sehen, dass fast alle Vorwürfe ausgeräumt werden konnten. Die Abfragen der Personen R. und Q. sei aufgrund des Vorfalls und der anschließenden Zeugenaussage getätigt worden. Hinsichtlich der Vorgangsberechtigung könne der Zeuge L. eine angepasste Zeugenaussage vorgenommen haben, um nicht selbst mit einem Disziplinarverfahren überzogen zu werden. Es sei im Übrigen falsch, dass die Klägerin einen Hang zur Bagatellisierung und eine begrenzte Einsicht in ihr Fehlverhalten habe. Die tatsächlich verwirklichten Pflichtverletzungen seien von der Klägerin eingeräumt worden. Alle anderen Vorwürfe, die mit einer Massivität erhoben worden seien, anstatt zunächst ordnungsgemäß zu recherchieren, hätten dazu geführt, dass sich die Beamtin – zu Recht – mit aller Vehemenz gegen die unberechtigten Vorwürfe habe wehren müssen. Die Klägerin beantragt, die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 4. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 26. September 2017, Aktenzeichen 0 00 – 0 0 00 – 00/00, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Begründung der Disziplinarverfügung und des Widerspruchsbescheids. Ein Versagensgrund für eine Nebentätigkeit liege bereits vor, wenn die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung sein „kann“, dass sie tatsächlich abträglich „ist“, sei nicht erforderlich. Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2020 hat die Klägerin und mit Schriftsatz vom 29. November 2018 hat der Beklagte das Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu den Vorwürfen informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen KHK C.. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte (1 Ordner Personalakte, 6 Ordner Disziplinarakte A -F) Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.