Beschluss
28 K 1093/16.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2017:1222.28K1093.16.WI.D.00
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Leitsätze
Wird eine Beanstandung im Rahmen einer missbilligenden Äußerung vorgenommen, muss sich diese auf einen konkreten Sachverhalt beziehen.
Tenor
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Es entspricht billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Die missbilligende Äußerung vom 05.02.2015 sowie der Widerspruchsbescheid vom 28.12.2016 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Es ist schon nicht hinreichend konkretisiert, welches Verhalten dem Kläger im Einzelnen vorgeworfen wird. Wird eine Beanstandung im Rahmen einer missbilligenden Äußerung vorgenommen, muss sich diese auf einen konkreten Sachverhalt beziehen. Ist schon nicht ersichtlich, welches konkrete Verhalten dem Beamten vorgeworfen wird, ist diese rechtswidrig (zum Erfordernis vgl. auch Urban/Wittkowski, Kommentar BDG 2011, Rn. 7 zu § 6). Im Rahmen der missbilligenden Äußerung vom 05.02.2015 wird insofern pauschal auf „frühere Aktivitäten“ oder „verschiedene Gelegenheiten, unter anderem auch in der Presse“ Bezug genommen, ohne diese jedoch näher zu bezeichnen. Ist nicht hinreichend dargelegt, welches Verhalten dem Beamten zur Last gelegt wird, ist zudem die verfassungsrechtlich gebotene Gesamtwürdigung des Verhaltens im Hinblick auf die Meinungsfreiheit des Klägers nicht möglich. Aufgrund des hohen verfassungsrechtlichen Gebotes der Meinungsfreiheit ist hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Ahndung von Meinungsäußerungen von Bedeutung, dass der Inhalt der Äußerung unter Heranziehung des gesamten Kontextes der Erklärung zu ermitteln ist (vgl. BVerfG, B. v. 10.07.1992, 2 BvR 1802/91; juris). Zutreffend weist der Beklagte zwar darauf hin, dass grundsätzlich eine Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung des Beamten im Hinblick auf politische Themen, die einen Bezug zu dienstlichen Aufgaben haben, besteht. Dabei stoßen zwei Grundentscheidungen der Verfassung aufeinander, nämlich zum einen die Garantie eines für den Staat unentbehrlichen und diesen tragenden Beamtentums und zum anderen die individuellen Freiheitsrechte des Beamten, das Grundrecht der freien Meinungsäußerung. Diese sind dergestalt auszugleichen, dass die für die Erhaltung eines intakten Beamtentums unerlässlichen Pflichten die Wahrnehmung von Grundrechten durch den Beamten einschränken. Die Meinungsäußerung ist nur dann durch Artikel 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie mit Art. 33 Abs. 5 GG in Einklang steht. Die Regelung des § 54 Satz 3 BBG bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG ist dabei ein allgemeines Gesetz i. S. v. Art. 5 Abs. 2 GG, so dass die darin statuierten Verhaltensweisen im konkreten Fall nach dem Grundsatz beurteilt werden müssen, dass die rechtlich begründeten Schranken des Art. 5 Abs. 1 GG im Lichte des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung auszulegen sind (vgl. BVerfG., B. v. 06.06.1988, 2 BVR 111/88). Das Berufsbeamtentum soll, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften bilden (vgl. BVerfGE 7, 155; 11, 203). Dabei hat der Beamte seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen, bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen und sich innerhalb sowie außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert (...). Sein dienstliches Verhalten muss sich allein an Sachrichtigkeit, Rechtstreue, Gerechtigkeit, Objektivität und dem Allgemeinwohl orientieren. In diesem Rahmen folgt aus der dem Beamten obliegenden Treuepflicht und aus dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass die Meinungsäußerungsfreiheit bei Beamten nach Maßgabe der Erfordernisse ihres Amtes Einschränkungen unterliegt (BVerfG, B. v. 06.06.1988, 2 BVR 11/88). Vor diesem Hintergrund ist eine Gesamtabwägung im Hinblick auf die Meinungsfreiheit des Klägers erforderlich. Eine solche ist vorliegend aber weder für den Kläger noch für das Gericht nachvollziehbar erfolgt, weil nicht hinreichend konkretisiert wurde, welcher Sachverhalt der missbilligenden Äußerung zu Grunde liegt (zum Erfordernis vgl. auch Urban/Wittkowski, Kommentar BDG 2011, Rn. 7 zu § 6). Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz endgültig festgesetzt.