Urteil
28 K 646/14.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2016:1019.28K646.14.WI.D.0A
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Leitsätze
Die Disziplinarverfügung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
Bereits im Bericht über die wesentlichen Ergebnisse der Ermittlungen reicht es nicht aus, Pflichtverletzungen nur beispielhaft aufzuführen.
Bezugnahmen auf den Ermittlungsbericht genügen nicht.
Im Rahmen der Disziplinarverfügung ist es auch erforderlich, für alle Pflichtverletzungen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand zu machen.
Tenor
Die Disziplinarverfügung des Oberbürgermeisters vom 21.06.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 20.03.2014 werden aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Disziplinarverfügung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Bereits im Bericht über die wesentlichen Ergebnisse der Ermittlungen reicht es nicht aus, Pflichtverletzungen nur beispielhaft aufzuführen. Bezugnahmen auf den Ermittlungsbericht genügen nicht. Im Rahmen der Disziplinarverfügung ist es auch erforderlich, für alle Pflichtverletzungen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand zu machen. Die Disziplinarverfügung des Oberbürgermeisters vom 21.06.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 20.03.2014 werden aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist auch begründet. Die Disziplinarverfügung des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 21.06.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 20.03.2014 sind aufzuheben, da die Kürzung der monatlichen Dienstbezüge um 1/10 für 12 Monate (§ 11 HDG) rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO, § 6 HDG). Außerdem ist die Disziplinarmaßnahme nicht zweckmäßig und daher aufzuheben (§ 65 Abs. 3 HDG). Die Disziplinarverfügung vom 21.06.2013 entspricht insgesamt nicht den rechtlichen Anforderungen an Bestimmtheit einer Disziplinarverfügung; dieser Mangel ist auch nicht durch den Widerspruchsbescheid vom 20.03.2014 geheilt worden. Für die Disziplinarverfügung gelten ähnlich wie bei einer Disziplinarklage die dort explizit genannten Voraussetzungen, was sich bereits aus der Anwendung allgemeiner verwaltungsrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Bestimmtheit des Verwaltungsaktes ergibt (§ 6 HDG, § 37 HVwVfG). Daher muss ein Verwaltungsakt - um einen solchen handelt es sich bei einer Disziplinarverfügung - dem Bestimmheitsgrundsatz genügen, d.h., inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Es gehört zum notwendigen Inhalt einer Disziplinarverfügung, dass die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, dargestellt werden und der dem Beamten zur Last gelegte Sachverhalt möglichst nach Datum, Zeit, Ort und Geschehensablauf konkret bezeichnet wird. Dieses erfordert beispielsweise die genaue Schilderung des Sachverhaltes, die Beschreibung des Vorwurfs und der Schuldform sowie die Angabe der verletzten Pflichten (Hummel/Köhler/Mayer, BDG, Rdnr. 11 zu § 33 BDG). Es muss klar erkennbar sein, aus welchen Tatsachen dem Beamten Vorwürfe gemacht werden. Hierzu gehört eine so hinreichende Substantiierung, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich ist und das Disziplinargericht in die Lage versetzt wird, den in bestimmter Hinsicht erhobenen und dem Umfang nach klar abgegrenzten Vorwürfen nachzugehen, ohne seinerseits genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt nach seinem eigenen pflichtgemäßen Ermessen und ohne Vorgabe durch einen klar umrissenen Anschuldigungs- bzw. Ahndungswillen das herauszuschälen, was als Verletzung der Beamtenpflichten in Betracht kommt und Grundlage der Disziplinarverfügung sein könnte (VG Berlin, Urteil vom 29.07.2014 - 85 K 5.13 OB - zitiert nach Juris). Entspricht die Disziplinarverfügung diesen Anforderungen nicht, kann sie ihrer am Opportunitätsprinzip orientierten Aufgabe, Grundlage und Umgrenzung des Disziplinarverfahrens und der Disziplinarverfügung bestimmt anzugeben, nicht gerecht werden (BVerwG, Beschluss vom 24.05.1988 - 1 DB 9/88 -; Beschluss vom 24.10.2010 - 1 DB 6/06 -; VG Freiburg, Urteil vom 03.05.2010 - DL 10 K 210/10 -; jeweils zitiert nach Juris). Eine Disziplinarverfügung, die die geahndeten Vergehen nicht eindeutig und verbindlich feststellt, kann keinen Bestand haben und ist ohne weiteres aufzuheben (Hummel/Köhler/Mayer, BDG, Rdnr. 11 zu § 33 BDG). Es kommt daher der konkreten Benennung der einzelnen Tatvorwürfe entscheidende Bedeutung zu. Diesen Anforderungen entspricht die Disziplinarverfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 21.06.2013 nicht. Dort wird dem Kläger unter Ziffer 1) vorgeworfen, er habe in mehreren Fällen Frauen aus seinem Arbeitsumfeld sexuell belästigt. Es wird sodann auf 10 im Ermittlungsbericht aufgeführte Unterpunkte verwiesen, die die einzelnen Situationen beschreiben sollen und dem Kläger aus dem Ermittlungsbericht bekannt seien. Unter Ziffer 2) wird dem Kläger vorgeworfen, es seien durch Gespräche mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zweifel an einer sachlichen, verantwortlichen und vor allem fürsorglichen Personalführung, wie sie den Führungsgrundsätzen der Beklagten entsprechen, aufgekommen. Hierzu wird auf vier im Ermittlungsbericht genannte Unterpunkte mit den Schwerpunkten "Distanz zu nachgeordneten Mitarbeiterinnen", "Vorbildfunktion im Hinblick auf die ordnungsgemäße Pflichterfüllung", erhöhte Ansprüche mit Konfliktpotenzial", "unparteiliche Aufgabenerfüllung" (Ablehnung von Beförderung und Höhergruppierung bzw. Gewährung einer Zulage) Bezug genommen. Diesen Vorwürfen lässt sich nicht entnehmen, wann, wo, wem gegenüber und in welcher Form der Kläger eine oder mehrere sexuelle Belästigungen begangen haben soll. Auch ist völlig unklar, wann, wem gegenüber und durch welche Verhaltensweisen der Kläger die ihm unter Ziffer 2) zur Last gelegten Pflichtverletzungen verwirklicht haben soll. Soweit in der Disziplinarverfügung darauf hingewiesen wird, dass nach Auswertung aller Zeugenaussagen und Würdigung der Umstände, in denen sich die Zeugen im Arbeitsalltag befunden haben, die Ermittlungsführerin zum Ergebnis gekommen sei, dass die dem Kläger zur Last gelegten Pflichtverletzungen und in dem abschließenden Ermittlungsbericht unter 1.1 bis 1.10 und 2.1 bis 2.4 aufgeführten Vorwürfe mit Ausnahme der Punkte 1.2 und 1.3 bestätigt worden seien, reicht dies im Sinne der Bestimmtheit auch nicht ansatzweise aus. Hier hätte eine Würdigung der Zeugenaussagen und die Zuordnung der im Hinblick auf die Angaben des Klägers gewürdigten Zeugenaussagen zu den vorgeworfenen Pflichtverletzungen erfolgen müssen. Es ist auch keineswegs ausreichend, dass die Ermittlungsführerin in der wertenden Zusammenfassung des Ermittlungsberichts zu den einzelnen Punkten beispielhaft die Pflichtverletzungen aufgeführt hat. Diese hätten dort erschöpfend behandelt werden müssen, um eine Grundlage für die Disziplinarverfügung darstellen zu können, aber selbstverständlich auch in der Disziplinarverfügung ausführlich behandelt werden müssen. Soweit die Beklagte ausführt, die Wiederholung der einzelnen Punkte in der Disziplinarverfügung würde den Rahmen sprengen, so verkennt sie grundlegend die Funktion der Disziplinarverfügung und deren rechtliche Anforderungen. Eine Bezugnahme auf den Ermittlungsbericht ist nicht ausreichend. Die Verfügung enthält auch keine Angaben zum subjektiven Tatbestand und zur Frage, ob es sich um Einzelhandlungen oder eine fortgesetzte Tat handelte. Ebenso hat es die Beklagte versäumt auszuführen, aus welchen Gründen die dem Kläger vorgeworfenen Verhaltensweisen (z.B. "seine fachliche Kompetenz", "sein zum Teil daraus resultierendes Anspruchsdenken", "seine übersteigende Erwartungshaltung") einer beamtenrechtlichen Pflichtverletzung, d. h., der Verletzung einer beamtenrechtlichen Norm zuzuordnen sein sollten. Dies wäre allerdings für den Dienstherrn notwendig gewesen, um zunächst einschätzen zu können, ob überhaupt bzw. in welchen Vorwürfen ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten vorliegen könnte. Im Bejahungsfall hätte der Dienstherr dann auf dieser Grundlage das ihm nach § 16 Abs. 1 S. 1 bis 4 HDG zustehende Ermessen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ordnungsgemäß ausüben zu können, was vorliegend ebenfalls unterblieben ist. Auch für den Kläger wäre eine rechtmäßig ausgestaltete Disziplinarverfügung für eine sachgerechte Äußerung und effektive Verteidigung dringlich erforderlich gewesen. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des Gerichts, bei fehlender hinreichender Konkretisierung des erhobenen Vorwurfs von sich aus einen Sachverhalt zum äußeren Tathergang und zur inneren Tatseite ausfindig zu machen. Eine Heilung der aufgezeigten Mängel der Disziplinarverfügung durch den Widerspruchsbescheid vom 20.03.2014 ist nicht erfolgt. Auch dort wird bezüglich der Vorwürfe der sexuellen Belästigung und der Verletzung der Fürsorgepflicht und mangelnder Führungsqualität auf den Abschlussbericht Bezug genommen (S. 3 des Widerspruchsbescheids). Gleiches gilt für das Ergebnis der Ermittlungen nach umfangreichen Zeugenbefragungen (S. 4 des Widerspruchsbescheids). Soweit die Beklagte ausführt, es sei hier nicht die Aufgabe der Ermittlungsführerin gewesen und es sei auch im Rahmen der Disziplinarverfügung nicht erforderlich, dem Beamten für jede Verfehlung einen Vorsatz nachzuweisen, irrt sie. Zwar hat sich die Disziplinarverfügung auf den Ermittlungsbericht zu stützen, doch ist es fehlerhaft, in der Disziplinarverfügung auf diesen im Wege der Bezugnahme zurückzugreifen; der erhebliche Umfang eines Abschlussberichts kann dieses Vorgehen ebenfalls nicht rechtfertigen. Soweit die Beklagte sodann auf den Seiten 8 bis 13 des Widerspruchsbescheids einzelne Vorwürfe aufgreift, bleiben auch diese umfangreichen Ausführungen unbestimmt: ein zeitlicher Rahmen ist nicht erkennbar, die vorgeworfenen Verhaltensweisen werden nicht einzeln auf ihre disziplinare Relevanz hin überprüft und unter den Vorwurf der sexuellen Belästigung subsumiert. Vielmehr wird auch hier immer wieder auf den Ermittlungsbericht zurückgegriffen. Auch die Vorwürfe bezüglich der Mängel im Führungsverhalten bleiben unbestimmt und lassen die Frage aufkommen, worin eigentlich die Pflichtverletzung liegen soll. Im Einzelnen wird sodann wieder auf den Ermittlungsbericht verwiesen. Feststellungen zum subjektiven Tatbestand und zur Ermessensausübung nach § 16 HDG enthält auch der Widerspruchsbescheid nicht. Somit konnten sowohl die Disziplinarverfügung vom 21.06.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 20.03.2014 mangels Bestimmtheit keinen Bestand haben und waren daher aufzuheben. Da das Gericht bereits die Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung verneint hat, erübrigt sich eine Prüfung der Zweckmäßigkeit gemäß § 65 Abs. 3 HDG. Als unterliegende Beteiligte hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens gemäß § 81 Abs. 4 HDG, § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 69 Abs. 2 HDG, § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die ihm gegenüber mit Verfügung des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 21.06.2013 ausgesprochene Disziplinarmaßnahme der Kürzung der monatlichen Dienstbezüge um 1/10 für 12 Monate. Der am 00.00.00 geborene Kläger besuchte von 0000 bis 0000 die Volksschule und anschließend bis 0000 die Kaufmännische Berufsfachschule, die er am 00.00.00 mit der Mittleren Reife abschloss. Am 00.00.00 begann der Kläger bei der Beklagten seine Ausbildung zum Verwaltungsangestellten und bestand am 00.00.00 die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf mit der Gesamtnote "befriedigend" (2,91). Im Anschluss daran wurde der Kläger als Angestellter eingestellt und nach BAT VII vergütet. Am 00.00.00 wurde ihm die Sachbearbeitung in der Steuerbuchhaltung übertragen, verbunden mit der Einstufung in die Vergütungsgruppe VI b BAT. Seinen Grundwehrdienst leistete der Kläger vom 00.00.00 bis 00.00.00 ab. Ab dem 00.00.00 war der Kläger wieder bei der Beklagten, zunächst im Kulturamt, tätig. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde ihm eine Tätigkeit als Verwaltungsangestellter in der Lohnsteuerkartenstelle übertragen. Von September 0000 bis 0000 wurde dem Kläger Sonderurlaub ohne Vergütung zum Besuch der Fachoberschule gewährt. Das Zeugnis der Fachhochschulreife wurde ihm am 00.00.00 zuerkannt (Durchschnittsnote 1,7). Nach seiner Rückkehr wurde der Kläger dem Sozialamt zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Inspektoranwärter ernannt. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung mit der Abschlussnote "befriedigend" (10 Punkte) am 00.00.00 wurde der Kläger mit Wirkung vom 00.00.00 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Inspektor zur Anstellung ernannt und als Sozialhilfesachbearbeiter eingesetzt. Die Lebenszeiternennung und die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesG erfolgten mit Wirkung vom 00.00.00. Die Beförderung zum Oberinspektor erfolgte mit Wirkung vom 00.00.00. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde dem Kläger zur Einarbeitung die Stelle eines Arbeitsgruppenleiters bei dem Amt für soziale Arbeit übertragen. Die Beförderung zum Amtmann erfolgte am 00.00.00 unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesG. Anlässlich der Projektleitung für das Projekt "Beruf und Zukunft für allein erziehende Sozialhilfeempfängerinnen" wurde dem Kläger vom 00.00.00 bis 00.00.00 eine Zulage nach § 45 BBesG in der Höhe der Differenz zwischen der Besoldungsgruppe A 11 und A 12 BBesG gezahlt. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde der Kläger zum Amtsrat ernannt (A 12 BBesG), mit Wirkung vom 00.00.00 zum Oberamtsrat (A 13 BBesG). Der Kläger ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder (*00, *00). Bislang ist der Kläger weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Meldung des Arbeitsgruppenleiters D. vom 28.09.2011 an die Frauenbeauftragte wurde der Verdacht der sexuellen Belästigung durch den Kläger zur Prüfung an das Personal- und Organisationsamt der Beklagten herangetragen. Mit Verfügung vom 11.01.2012 wurde dem Kläger die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Beamtenstatusgesetz verboten. Gegen die Verfügung erhob der Kläger mit Schreiben vom 23.01.2012 Widerspruch, der durch Widerspruchsbescheid vom 25.05.2012 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Nachdem der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01.03.2012 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 21 HDG selbst beantragt hatte, leitete der Oberbürgermeister der Beklagten am 26.03.2012 ein behördliches Disziplinarverfahren nach § 20 HDG gegen den Kläger ein (Bl. 56 Ordner Verwaltungsakte). Zur Ermittlungsführerin wurde E. bestellt. Die Einleitungsverfügung wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde zu Händen seines Bevollmächtigten am 04.04.2012 zugestellt. Im Laufe des behördlichen Disziplinarverfahrens wurde insgesamt 18 Zeugen vernommen; auch der Kläger selbst wurde mündlich angehört. Der Ermittlungsbericht (Bl. 88-153 Ordner Verwaltungsakte) wurde unter dem Datum des 20.12.2012 erstellt und dem Kläger mit der Gelegenheit zur abschließenden Äußerung übersandt. Der Kläger nahm hierzu mit Schreiben vom 01.02.2013 Stellung (Bl. 84-87 Ordner Verwaltungsakte). Mit Verfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 21.06.2013 wurde gegen den Kläger die Kürzung der monatlichen Dienstbezüge um 1/10 für 12 Monate verhängt (Bl. 158-162 Ordner Verwaltungsakte). Der hiergegen gerichtete Widerspruch vom 23.07.2013, begründet mit Schriftsatz vom 03.09.2013 (Bl. 178-183 Ordner Verwaltungsakte) wurde nach entsprechendem Magistratsbeschluss mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2014 zurückgewiesen (Bl. 245-259 Ordner Verwaltungsakte). Der Bescheid wurde dem Kläger zu Händen seines Bevollmächtigten mit Postzustellungsurkunde am 22.03.2014 zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz hat der Kläger am 18.04.2014 Klage gegen die Disziplinarverfügung bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger vor, er sei bis Bekanntwerden der Vorwürfe im Januar 2012 als Sachgebietsleiter Sozialhilfe im Amt für Soziales der Beklagten tätig gewesen, zugleich habe er die Funktion des Stellvertretenden Abteilungsleiters wahrgenommen. Die Verwaltungsermittlungen vor Einleitung des Disziplinarverfahrens seien aufgrund formaler Fehler nicht verwertbar. Die Frauenbeauftragte habe am 28.09.2011 den Vermerk des Mitarbeiters D. erhalten, in welchem dieser den Kläger bezichtigt habe, eine Mitarbeiterin belästigt zu haben. In dem Schreiben habe dieser geschildert, was er angeblich von der betroffenen Person erfahren habe und wie sich der Kläger ihm gegenüber infolge angeblich verhalten habe, etwa dass er "aus Rache" umgesetzt worden sei. Die Frauenbeauftragte habe sodann Beschäftigte des Sachgebiets des Klägers formlos bzgl. der Vorwürfe befragt und ihre Ermittlungen in einem Bericht vom 14.12.2011 zusammengefasst. Über die einzelnen Befragungen selbst seien keine schriftlich verfassten Protokolle erstellt worden. Am 23.02.2012 habe ein Personalgespräch mit dem Kläger stattgefunden, über das ein Vermerk am 06.03.2012 gefertigt worden sei. Nachdem weiterhin Akteneinsicht nicht gewährt worden sei und der Kläger auch sonst nicht über den Fortgang der Ermittlungen in Kenntnis gesetzt worden sei, habe der Kläger selbst um die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 21 HDG gebeten. Im Lauf des Februar 2012 seien weitere Gespräche mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geführt worden, über die ebenfalls kein ordnungsgemäßes Protokoll erstellt worden sei. Der Kläger habe am 19.04.2012 seinen Dienst wieder aufgenommen, habe jedoch ein anderes Büro beziehen müssen und bearbeite seitdem lediglich zugewiesene Stabsaufgaben. Der Bericht über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen vom 20.12.2012 weise hinsichtlich der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung erhebliche Fehlerhaftigkeiten auf und sei nicht geeignet, die dem Beamten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen zu tragen. Es fehle die Darstellung des ermittelten Sachverhalts nach Zeit, Ort und Hergang. Eine saubere Trennung der Aussagen des Beamten, der Zeugen und der Ermittlungsführung sei nicht zu erkennen. Ein klares und vollständiges Bild über den ermittelten Sachverhalt, wie Einzelheiten des Verhaltens des Klägers und die Begleitumstände, lasse sich ohne den Rückgriff auf die umfangreichen Ermittlungsakten nicht bilden. Eine Beweiswürdigung sei gänzlich ausgefallen. Den durch den Kläger vorgetragenen entlastenden Umständen oder den entlastenden Zeugenaussagen sei nicht weiter nachgegangen worden. Da sich die Disziplinarverfügung auf den Ermittlungsbericht stütze, könne sie die an sie gestellten rechtlichen Anforderungen nicht erfüllen und sei bereits aufgrund dieser Mangelhaftigkeit nicht geeignet, die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme zu tragen. In der Begründung der Disziplinarverfügung seien eindeutig und erschöpfend die Tatsachen darzustellen, in denen ein Dienstvergehen erblickt werde. Die betroffene Person und die nachfolgenden Instanzen müssten den Umfang der Vorwürfe klar ersehen können. Orts- und Zeitangaben dürften nicht fehlen. Eine Bezugnahme auf andere Aktenvorgänge könne die Sachverhaltsschilderung nicht ersetzen. Eine würdigende Auseinandersetzung mit objektivem Geschehen und subjektiver Tatseite habe für jeden einzelnen Vorwurf zu erfolgen. Diesen Anforderungen werde die Disziplinarverfügung nicht gerecht. Die Begründung der Disziplinarverfügung sei pauschal zusammenfassend. Tatsachen würden überwiegend nicht genannt, die wenigen genannten nur exemplarisch und aus dem Kontext gerissen. Konkretisierungen fänden nicht statt. Der Umfang der Vorwürfe bleibe immer vage, Orts- und Zeitangaben und betroffene Personen würden nicht genannt. Aus den nicht genannten Sachverhalten würden allgemeine Schlüsse gezogen und nicht nachvollziehbar als Dienstpflichtverletzungen subsumiert. Die subjektive Seite werde völlig außer Acht gelassen. Sämtliche Einlassungen des Klägers würden allgemein als Schutzbehauptung abgetan. Entlastende Aussagen, insbesondere auch von vernommenen Zeugen, fänden keine Erwähnung. Eine Heilung sei durch den Widerspruchsbescheid nicht erfolgt. Es sei nicht eindeutig zu erkennen, was eine objektive Schilderung des Tatbestands darstelle und was davon als durch die Beklagte erwiesene Vorwürfe gegen den Kläger angesehen werde. Auch die Begründung des Widerspruchsbescheids nehme auf weitere Unterlagen Bezug. Es könne nicht sein, dass sich der Kläger die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und die Schilderungen hierzu selbst aus den Unterlagen zusammensuchen müsse. Es sei Aufgabe des Dienstherrn, den dem Betroffenen zur Last gelegten Sachverhalt eindeutig, konkret und klar umrissen darzulegen und ihm die Vorwürfe, aus denen sich Pflichtverletzung ergeben, deutlich und nachprüfbar zu benennen. Es fehle auch daran, dass für jeden einzelnen Vorwurf gegenüber dem Kläger geprüft worden sei, ob der objektive Tatbestand erfüllt ist und ob dem Kläger ein schuldhaftes Verletzen des objektiven Tatbestandes nachgewiesen werden könne. Bereits durch die ersten Vorermittlungen, das anschließende Verbot der Führung der Amtsgeschäfte, die weiteren Vorermittlungen und durch die faktische Amtsenthebung sei der Kläger in seinem Ruf und in seiner Persönlichkeit erheblich geschädigt worden. Der Fürsorge- und Schutzpflicht sei die Beklagte dem Kläger gegenüber in keiner Weise nachgekommen. Dieser Aspekt und die recht lange Verfahrensdauer seien geeignet, die Disziplinarmaßnahme zu mildern bzw. vollkommen ausscheiden zu lassen. Im Übrigen weise der Kläger bis zu diesen Vorwürfen eine tadellose Personalakte auf. Er sei seit 35 Jahren für die Beklagte tätig, davon rund 20 Jahre in Leitungsfunktionen mit bis zu 65 Mitarbeitern. Seine Akte enthalte viele Belobigungen, seine dienstlichen Tätigkeiten und sein Engagement seien hoch anerkannt, sein Fachwissen unbestritten. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass quasi "aus dem Nichts" heraus der Kläger derartige fast unmenschliche Persönlichkeitszüge aufweisen solle. Der zeitliche Zusammenhang mit dem Konflikt zu dem Zeugen D. überzeuge da schon eher. Ergänzend trägt der Kläger vor, dass er die ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen mit aller Deutlichkeit bestreite. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 21.06.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 20.03.2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt die Beklagte Bezug auf die umfassenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 20.03.2014. Ergänzend trägt sie vor, die Disziplinarverfügung vom 21.06.2013 sei hinreichend konkret. Ungeachtet dessen seien die einzelnen Vorfälle und Pflichtenverstöße im Rahmen des Widerspruchsbescheides noch einmal konkretisiert worden. Die Kritik an den Vorermittlungen der Behörde sei unbegründet, da die Einleitung eines behördlichen Disziplinarverfahrens voraussetze, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines Dienstvergehens vorliegen. Die Definition des Begriffs sexuelle Belästigung ergebe sich aus § 3 Abs. 4 AGG. Es sei festgestellt worden, dass das beanstandete Verhalten sowie die Äußerung des Klägers sexuelle Belästigungen im Sinne des § 3 AGG darstellten. Der Kläger bestreite nicht das ihm vorgeworfene Verhalten, sondern er sei lediglich der Ansicht, dies stelle keine Dienstpflichtverletzung dar. Für die Frage des Verschuldens im Sinne von § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz komme es nicht auf die subjektive Bewertung des konkreten Verhaltens durch den Betroffenen an, sondern darauf, dass er bewusst gehandelt und in Kauf genommen habe, dass sein Verhalten von den Betroffenen missbilligt werde. Soweit der Kläger sich ansatzweise mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen auseinandersetze, versuche er, diese durch eine Bagatellisierung der Vorfälle zu entkräften. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22.09.2016 wurde der Rechtsstreit nach § 51 Abs. 2 HDG, § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten (2 Bände Personalakten des Klägers, 1 Leitzordner "Verwaltungsakte und Widerspruch", 1 Leitzordner "Ermittlungsakte" und 1 Leitzordner "eingereichte Unterlagen des Klägers") Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.