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Beschluss

28 L 1621/14.WI.D

VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2015:0707.28L1621.14.WI.D.0A
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Leitsätze
Im Rahmen des Fristsetzungsverfahrens nach § 67 HDG obliegt es der Behörde, im Einzelnen und substantiiert die Gründe dafür darzulegen, weshalb das Disziplinarverfahren über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus noch nicht abgeschlossen werden konnte. Das Beschleunigungsgebot des § 7 HDG erfordert eine schnellstmögliche Bearbeitung des Disziplinarverfahrens. Hierzu sind quantitativ und qualitativ ausreichende personelle Ressourcen zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls weitere organisatiorische Maßnahmen zu treffen.
Tenor
Dem Antragsgegner wird zum Abschluss des Disziplinarverfahrens eine Frist von zwei Monaten nach Zugang dieses Beschlusses gesetzt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen des Fristsetzungsverfahrens nach § 67 HDG obliegt es der Behörde, im Einzelnen und substantiiert die Gründe dafür darzulegen, weshalb das Disziplinarverfahren über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus noch nicht abgeschlossen werden konnte. Das Beschleunigungsgebot des § 7 HDG erfordert eine schnellstmögliche Bearbeitung des Disziplinarverfahrens. Hierzu sind quantitativ und qualitativ ausreichende personelle Ressourcen zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls weitere organisatiorische Maßnahmen zu treffen. Dem Antragsgegner wird zum Abschluss des Disziplinarverfahrens eine Frist von zwei Monaten nach Zugang dieses Beschlusses gesetzt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der vom Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 25.10.2014 gemäß § 67 HDG gestellte Antrag auf Setzung einer Frist für den Abschluss des mit Einleitungsverfügung vom 13.12.2013 gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens hat Erfolg. Der Antrag nach § 67 Abs. 1 HDG ist statthaft und zulässig. Nach dieser Vorschrift kann der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen, wenn das behördliche Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden ist. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Der Antragsgegner hat mit Verfügung vom 13.12.2013 das Disziplinarverfahren eingeleitet; mithin sind seither mehr als sechs Monate vergangen. Der Antrag auf gerichtliche Fristsetzung ist auch begründet. Gemäß § 67 Abs. 2 HDG bestimmt das Gericht eine Frist, in der das Verfahren abzuschließen ist, falls ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vorliegt. Vorliegend ist ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens weder ersichtlich noch von dem Antragsgegner substantiiert vorgetragen. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nach § 67 HDG obliegt es der Behörde, im Einzelnen und substantiiert die Gründe dafür darzulegen, weshalb das Disziplinarverfahren über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus noch nicht abgeschlossen werden konnte. Solche zureichenden Gründe im Sinne von § 67 Abs. 2 HDG hat der Antragsgegner bis zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht dargelegt. Von einer unangemessenen Verzögerung ist auszugehen, wenn die Disziplinarbehörde das Verfahren in einer ihr zurechenbaren Weise säumig betreibt oder die Hinderungsgründe für eine Verfahrensfortsetzung in der vom Dienstherrn beeinflussbaren und zu verantwortenden Sphäre liegen, was der Fall ist, wenn die Ermittlungsstelle qualitativ oder quantitativ unzureichend mit Personal ausgestattet ist oder wenn von einer nicht sachgerechten Organisation der Verwaltungsabläufe gesprochen werden muss. In einem Disziplinarverfahren gilt das umso mehr, wenn keinerlei Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, weshalb über einen Zeitraum von weit mehr als sechs Monaten keine weiteren verfahrensfördernden oder -beendenden Ereignisse durch die zuständige Disziplinarbehörde gesetzt worden sind (VG Wiesbaden, Beschluss vom 04.02.2013 - 25 L 1251/12.WI.D -, , Rdnr. 2). Soweit der Antragsgegner vorträgt (Schriftsatz vom 13.11.2014), die Verzögerung des Verfahrens sei durch Überlastung des Sachbearbeiters und Ermittlungsführers, der im Staatlichen Schulamt für C. alleine für das Arbeitsrecht zuständig und derzeit mit 35 Klagen auf Entfristung von Arbeitsverhältnissen befasst sei, stellt dies keinen zureichenden Grund im Sinne von § 67 Abs. 2 HDG dar. Das Beschleunigungsgebot des § 7 HDG erfordert eine schnellstmögliche Bearbeitung des Disziplinarverfahrens. Disziplinarverfahren sind vorrangig zu bearbeiten, andere Verwaltungstätigkeiten müssen zurückgestellt werden. Gegebenenfalls hat die Behörde durch organisatorische Maßnahmen sicher zu stellen, dass dem Beschleunigungsgrundsatz Genüge getan wird. Dass der zuständige Sachbearbeiter und Ermittlungsführer hier mit anderen, von ihm als vorrangig eingestuften arbeitsrechtlichen Klagen überlastet ist, stellt für sich keinen zureichenden Grund für die verzögerte Bearbeitung des Disziplinarverfahrens dar. Der Antragsgegner hat dafür zu sorgen, das ausreichende personelle Ressourcen bei der Bearbeitung von beschleunigungsbedürftigen Disziplinarverfahren zur Verfügung stehen. Substantiierte Darlegungen, weshalb dies hier nicht möglich sein soll, macht der Antragsgegner nicht. Im Übrigen hat der Antragsgegner - ebenfalls mit Schriftsatz vom 13.11.2014 - darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die geschilderte Überlastung für den ordnungsgemäßen Abschluss des Disziplinarverfahrens "mindestens noch drei Monate notwendig" seien. Inzwischen ist aber nahezu der dreifache Zeitraum vergangen, ohne dass eine Abschlussentscheidung auch nur angekündigt worden ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 15.04.2015 gegen den Ermittlungsführer ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt hat (Bl. 123 f. d.GA). Auch dieser nahezu drei Monate zurückliegende Antrag war beschleunigt zu bearbeiten und gegebenenfalls der Fortgang in der Bearbeitung des Disziplinarverfahrens durch eine Vertretung oder Neubestellung eines Ermittlungsführers sicher zu stellen. Im Übrigen hat sich der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren zu dem Ablehnungsgesuch nicht geäußert, so dass hier keine Erkenntnisse darüber vorliegen, wie er diesem Gesuch verfahrensmäßig begegnet ist und ob sich daraus eine verzögerte Erledigung zumindest teilweise rechtfertigen lässt. Auch soweit das - vom Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 19.04.2015 als Anlage eingereichte - wesentliche Ergebnis der Ermittlungen nach § 34 HDG vom 08.04.2015 (Bl. 112 ff. d. GA) nunmehr vorliegt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb noch keine Abschlussentscheidung ergangen ist bzw. weshalb weitere für notwendig erachtete Ermittlungsschritte nicht unternommen wurden. Der Antragsgegner, der sich im vorliegenden gerichtlichen Verfahren zuletzt mit Schriftsatz vom 13.11.2014, hier eingegangen am 19.01.2015, geäußert hat, hat auch insoweit keine Gründe mitgeteilt, aus denen sich für den damaligen Zeitpunkt oder aktuell eine Verzögerung der Abschlussentscheidung rechtfertigen ließe. Dem Antragsgegner ist daher eine Frist zu setzen, innerhalb der das Disziplinarverfahren abzuschließen ist. Das Gericht hält hier eine Frist von zwei Monaten für ausreichend, wobei einerseits dem Interesse des Beamten an einem zügigen Abschluss des Verfahrens Rechnung zu tragen ist, andererseits aber auch dem Antragsgegner ein ausreichender zeitlicher Spielraum verbleiben muss, in dem er die Ermittlungen fortsetzen bzw. zum Abschluss bringen kann. Sollte der Antragsgegner nicht in der Lage sein, das Verfahren innerhalb der gesetzten Frist abzuschließen, wird es durch Beschluss des Gerichts eingestellt (§ 67 Abs. 3 HDG). Allerdings besteht nach § 67 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 3 HDG die Möglichkeit, die Frist zu verlängern, wenn der Dienstherr dies vor Fristablauf beantragt und er die Nichteinhaltung nicht zu vertreten hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 4 HDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 i.V,m. § 58 Abs. 2 Satz 5 HDG unanfechtbar.