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Urteil

28 K 943/12.WI.D

VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2014:0403.28K943.12.WI.D.0A
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Leitsätze
1. Eine nach § 9 Satz 2 HDG erteilte schriftliche Missbilligung ist nach beamtenrechtlichen und nicht nach disziplinarrechtlichen Regeln zu beurteilen. 2. Liegt der angegriffenen Missbilligung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde, erweist sich diese insgesamt als ermessensfehlerhaft.
Tenor
Die schriftliche Missbilligung des Schulleiters der Beruflichen Schulen Gelnhausen vom 25.11.2011 und der Widerspruchsbescheid des Staatlichen Schulamtes für den Main-Kinzig-Kreis vom 09.07.2012 werden aufgehoben. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine nach § 9 Satz 2 HDG erteilte schriftliche Missbilligung ist nach beamtenrechtlichen und nicht nach disziplinarrechtlichen Regeln zu beurteilen. 2. Liegt der angegriffenen Missbilligung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde, erweist sich diese insgesamt als ermessensfehlerhaft. Die schriftliche Missbilligung des Schulleiters der Beruflichen Schulen Gelnhausen vom 25.11.2011 und der Widerspruchsbescheid des Staatlichen Schulamtes für den Main-Kinzig-Kreis vom 09.07.2012 werden aufgehoben. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist auch begründet. Die schriftliche Missbilligung des Schulleiters der Beruflichen Schulen R. vom 25.11.2011 und der Widerspruchsbescheid des Staatlichen Schulamtes für den P. vom 09.07.2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die schriftliche Missbilligung ist insgesamt ermessensfehlerhaft (§ 114 VwGO), da sowohl der Schulleiter beim Abfassen der schriftlichen Missbilligung als auch das Staatliche Schulamt bei dem Erstellen des Widerspruchsbescheides von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind (vgl. Kopp / Schenke, Kommentar zur VwGO, Rdnr. 12 zu § 114 VwGO). Die streitige Missbilligung ist nach beamtenrechtlichen und nicht nach disziplinarrechtlichen Regeln zu beurteilen, da nach § 9 Satz 2 HDG missbilligende Äußerungen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, keine Disziplinarmaßnahmen sind. Nach § 50 Satz 3 HDG sind dennoch die Disziplinargerichte für den Rechtsschutz gegen schriftliche missbilligende Äußerungen zuständig. Es stellt vorliegend keinen Verfahrensfehler dar, dass der Dienstherr gegen den Kläger kein behördliches Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Für die Einleitung eines behördlichen Disziplinarverfahrens ist es notwendige Voraussetzung, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, der Beamte habe schuldhaft seine Dienstpflichten in diszi-plinarrechtlich relevanter Weise verletzt (Urban/Wittkowski, Kommentar zum BDG, Rdnr. 4 zu § 17 BDG). Ist eine disziplinare Relevanz aufgrund des niederschwelligen Vorwurfs - wie hier - bereits nicht gegeben, ist auch ein disziplinarrechtliches Ermittlungsverfahren nicht einzuleiten. Dies bedeutet gleichzeitig, dass die im Disziplinarverfahren besonderen Verfahrensrechte des betroffenen Beamten in dem vorliegenden Verfahren zu Recht keine Anwendung gefunden haben. Das Recht des Dienstherrn, gegenüber einem Beamten eine Missbilligung auszusprechen, ergibt sich aus dem allgemeinen Beamtenrecht und der dem Vorgesetzten Kraft des hierarchischen Prinzips zukommenden Leitungs-, Aufsichts- und Weisungsbefugnis. Die Missbilligung ist als gemilderter Tadel eines der Ordnung zuwiderlaufenden Verhaltens zu verstehen, das spezial- und/oder generalpräventiven Zwecken dient. Das mit der Missbilligung beanstandete konkrete Verhalten kann, muss aber nicht ein Dienstvergehen darstellen (Urban / Wittkowski, Kommentar zum BDG, Rdnr. 7 zu § 6 BDG). Die gerichtliche Überprüfung einer so gegenüber der Ahndung eines Dienstvergehens abzugrenzenden Missbilligung ist hier im Wesentlichen darauf beschränkt, ob eine Dienstpflichtverletzung - von welchem Gewicht auch immer - vorliegt. Denn der Erlass einer Missbilligung stellt eine Ermessensentscheidung dar, die gerichtlich nur eingeschränkt, nämlich dahin überprüfbar ist, ob der gesetzliche Rahmen verkannt, ob ein unrichtiger Sachverhalt zugrundegelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden (VG Münster, Urteil vom 16.10.2009 - 4 K 1765/08 -, zitiert nach Juris). Anders als bei der Überprüfung von Disziplinarverfügungen (vgl. § 65 Abs. 3 HDG) prüft das Gericht bei den ausdrücklich dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterstellten Missbilligungen nur die Rechtmäßigkeit und nicht auch die Zweckmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung. Der Schulleiter war vorliegend befugt, gegenüber dem Kläger die Missbilligung auszusprechen. Nach § 16 Nr. 10 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (vom 04.11.2011, ABl. 2011, 870), übt der Schulleiter gegenüber den Lehrkräften in den Fällen der schriftlichen missbilligenden Äußerung die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten aus. Bei der Erteilung der Missbilligung ist der Schulleiter davon ausgegangen, dass der Kläger den beanstandeten Artikel aus der Zeitung „M.“ an die Schülerinnen und Schüler der Klasse L. (Englisch) im September 2011 ohne Bezug zum lehrplanmäßigen Unterricht in Englisch verteilt hatte. Unter diesen Gegebenheiten wäre die Ausgabe des Textes auch nach Auffassung der Kammer beanstandungswürdig gewesen. Der Kläger hat jedoch erstmals in der Klagebegründung vom 24.10.2012 vorgetragen und dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt und anhand der von ihm am Beginn des Schuljahrs der Schulleitung vorgelegten „Jahresplanung Englisch 2011/2012“ (Ordner A. ohne Paginierung) dem Gericht erläutert, dass er optional vorgesehen hatte, den beanstandeten Artikel in der Englischstunde vom 16.04.2012 zu behandeln. Dort war eingetragen: Klausur HAà John Steinbeck (Referat) Referat Steinbeck oder Kurzgeschichten (sofern Zeit vorhanden) oder religion and sects à vs. creationists Greenlove Oberstufe 188 pro Religion Film: Name der Rose (engl.) kritisch Den Artikel aus der „M.“ habe er in seine Jahresplanung noch nicht aufnehmen können, da dieser im September 2011 erschienen sei und damit erst nach Fertigstellung der Planung. Für den fraglichen Unterrichtstag habe es mehrere Varianten gegeben. Er habe vorgehabt, nach Möglichkeit diesen Text am 16.04.2012 in der Englischklasse zu behandeln. Am 16.05.2012 hätte der Text auch in der Deutschklasse O. im Rahmen der Behandlung von Schillers Räubern eingeführt werden sollen. Den Text habe er deshalb bereits im September 2011 ausgegeben, denn zu diesem Zeitpunkt sei das Thema wegen des Papstbesuchs aktuell gewesen. Hätte er ihn später verteilt, dann wäre „die Luft raus“ gewesen und die Schüler hätten kein Interesse mehr gehabt. So habe die Möglichkeit bestanden, sozusagen im Vorlauf bereits mit Eltern oder z.B. Religionslehrern über den Text zu reden, bevor er dann im Unterricht möglicherweise behandelt worden wäre. Nach diesen durch die Jahresplanung 2001/ 2012 belegten Angaben des Klägers, an deren Richtigkeit das Gericht keinen Anlass hat zu zweifeln, stellt sich der Sachverhalt grundlegend anders dar als in der ausgesprochenen schriftlichen Missbilligung, denn aufgrund der mündlichen Verhandlung steht nun fest, dass die Behauptung des fehlenden Unterrichtsbezugs nicht zutrifft. Das hat zur Folge, dass ein unrichtiger Sachverhalt der angegriffenen Missbilligung und dem nachfolgenden Widerspruchsbescheid zugrundegelegt wurde und sich die angegriffene Maßnahme daher insgesamt als ermessensfehlerhaft erweist. Denn der Beklagte war aufgrund der fehlerhaften Tatsachengrundlage nicht mehr in der Lage, seine beamtenrechtliche Entscheidung ermessensgerecht auszuüben. Die Missbilligung vom 25.11.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 09.07.2012 waren mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben. Als unterliegender Beteiligter hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 3 VwGO) war für erforderlich zu erklären; diese Frage ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte (BVerwG, Urteil vom 26.02.1993, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 34 m.w.N.). Zwar verfügt der Kläger durch sein Jurastudium möglicherweise über juristische Grundkenntnisse. Dies ist jedoch nicht ausreichend, um die Durchführung des Widerspruchsverfahrens durch den Kläger selbst als zumutbar anzusehen, da der Vorwurf des Verstoßes gegen beamtenrechtliche Pflichten im Raum stand. Eine Auseinandersetzung hiermit ist nach Auffassung des Gerichts jedenfalls einem Bediensteten, der nicht über eine volljuristische Ausbildung verfügt, nicht ohne sachkundige Hilfe zuzumuten. Da es somit dem Kläger nach seiner Vorbildung, Erfahrung und sonstigen persönlichen Gründen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen, war die Zuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Der am 00.00.0000 geborene Kläger besuchte vom 08.04.1964 bis zum Sommer 1967 die Grundschule und ab Herbst 1967 das A.- Gymnasium in B.-Stadt, das er am 19.12.1975 mit dem Abitur (Note 1,0) abschloss. Seit 1975 ist er nebenberuflich Dozent für Fremdsprachen an der Volkshochschule C-Stadt. Vom Sommersemester 1976 bis zum Sommersemester 1981 studierte er Anglistik und Germanistik an der D. in A-Stadt. Im Wintersemester 1977/78 studierte er in E. (England). Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien absolvierte der Kläger am 25.05.1981 mit der Gesamtnote „mit Auszeichnung bestanden“. Mit Wirkung vom 01.05.1982 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar ernannt (Bl. 12 PA). Die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestand er am 12.09.1983 mit der Gesamtbewertung „gut bestanden“ (Gesamtnote 1,7) (Bl. 45 PA). Vom 01.03.1984 bis 01.01.1986 unterrichtete der Kläger bei dem F. in den Fächern Englisch und Deutsch. Ab dem Wintersemester 1984 studierte er Rechtswissenschaften. Vom 16.09.1986 bis 01.07.1988 unterrichtete er an der Kreisvolkshochschule des G. im Fach Englisch. Vom 26.10.1986 bis 28.02.1987 und vom 01.04.1987 bis 15.07.1987 war er studentischer Tutor am Lehrstuhl von Professor H. und unterrichtete studentische Arbeitsgemeinschaften in Rechtsmethodologie und Rechtssoziologie. Von Dezember 1988 bis 31.12.1990 war er Geschäftsführer und Teilhaber der I. GmbH. Ab Februar 1990 bis 12.07.1991 war er Geschäftsführer der J. GmbH und ab 01.01.1991 deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter. Mit Wirkung vom 12.08.1991 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat zur Anstellung ernannt (Bl. 120 PA). Sein Einsatz erfolgte an den Beruflichen Schulen des K.. Die Ernennung zum Studienrat unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgte am 04.07.1994 (Bl. 164 PA). Dem vorliegenden Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger verteilte am 22.09.2011 im Englischunterricht in der Klasse L. an den Beruflichen Schulen des K. ein in der Zeitschrift „M.“ abgedrucktes Flugblatt der N.-Stiftung mit dem Titel „Der Papst gehört nicht in den Deutschen Bundestag, sondern vor ein internationales Gericht!“ (Bl. 7 Akte schriftliche Missbilligung). Ein Angehöriger einer Schülerin dieser Klasse wandte sich diesbezüglich mit Schreiben vom 29.09.2011 an die damalige Kultusministerin mit der Frage, ob hier nicht in grober Weise gegen das Neutralitätsgebot eines Lehrers verstoßen werde. Mit Schreiben vom 11.10.2011 bat die Schulleitung den Kläger um Stellungnahme zu der Beschwerde bis zum 19.10.2011. Dieser antwortete mit Schreiben vom 16.10.2011, er könne sich zu den nicht näher substantiierten Vorwürfen nicht äußern. Mit Schreiben vom 20.10.2011 (Bl. 29 Akte schriftliche Missbilligung) übersandte der Schulleiter dem Kläger eine Ablichtung der Beschwerde an das Hessische Kultusministerium. Desweiteren wurde ihm ein Protokoll der Schulleitung mit Elternvertretern der Klasse L. vorgelegt, das verschiedene Beschwerdepunkte enthielt. Mit Schreiben vom 31.10.2011 (Bl. 32 Akte schriftliche Missbilligung) antwortete der Kläger, die Unterstellungen seien unzutreffend, grob wahrheitswidrig und rufschädigend. Er legte sogenannte Feedback-Bögen der Klasse L., in der er Englisch unterrichtete, und der Klasse O., in der er Deutsch unterrichtete, zu seiner Entlastung vor und bat um Antwort, inwiefern er durch die Schulleitung vor den Angriffen in der Beschwerde geschützt werde. Des Weiteren legte er „Hinweise für das erfolgreiche Bestehen in der Jgst 11, BG, Fach Englisch“ vor, die an die Schüler zu Beginn des Schuljahrs ausgeteilt würden. Mit Schreiben vom 04.11.2011, das dem Kläger mit Empfangsbekenntnis am 07.11.2011 zuging, wurde er zur weiteren Klärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu einem Dienstgespräch geladen. Dieses Dienstgespräch fand dann am 14.11.2011 in Anwesenheit des Schulleiters und des stellvertretenden Schulleiters, des Klägers und eines Mitglieds des Personalrats statt. Über dieses Gespräch wurde ein stichwortartiges Protokoll erstellt. Mit Schreiben vom 25.11.2011 erteilte der Schulleiter der Beruflichen Schulen des K. dem Kläger eine schriftliche Missbilligung wegen seines Verhaltens im Zusammenhang mit der Verteilung des Papiers „Der Papst gehört nicht in den Deutschen Bundestag“. Ein solches Verhalten verstoße gegen die Beamtenpflichten gemäß §§ 33 Abs. 2, 34 BeamtStG i.V.m. § 86 Abs. 3 HSchG. Sowohl in seiner schriftlichen Erklärung als auch im Dienstgespräch vom 14.11.2011 habe er den didaktischen Zusammenhang des von ihm verteilten Textes „Der Papst gehört nicht in den Deutschen Bundestag“ und dem Unterrichtsgegenstand nicht überzeugend darlegen können. Er sei bereits im Mai aufgefordert worden, bei der Auswahl der Texte auf die unabdingliche Neutralität des Lehrers zu achten. Da die von ihm verteilten Texte ausschließlich der Zeitung „M.“ entnommen würden - einer Zeitschrift, die vom Verfassungsschutz eindeutig dem linksextremistischen Flügel zugeordnet werde - sei es unabdingbar, dass zur Wahrung der objektiven Meinungsbildung ein gleichwertiger Text bereit gestellt werde. Nach eigenen Angaben des Lehrers hätten die verteilten Texte keinen Bezug zum Unterricht und dienten ausschließlich zur Information der Schüler. Die Brisanz der Texte erfordere jedoch eine gleichwertige gegenteilige Darstellung und die Texte sollten im Unterricht sorgfältig aufbereitet werden. Dies sei jedoch nach den eigenen Angaben des Lehrers nicht geschehen. Gleichzeitig sei zu bedenken, dass das Thema und der Inhalt der Texte eher eine kritische Betrachtung im Umfeld des Faches Politik oder Geschichte erfahren sollte und nicht im Fach Deutsch oder Englisch, da hier der erforderliche Tiefgang und die notwendige Durchdringung nur schwer erreicht werden könnten. Im Fach Englisch sei außerdem anzumerken, dass die Texte fast ausschließlich in Deutsch verfasst seien, wodurch auch der sprachliche Lernzugewinn kritisch hinterfragt werden müsse. Die Missbilligung erhielt der Kläger ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 28.11.2011. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01.12.2011, der am 05.12.2011 bei den Beruflichen Schulen des P. einging, legte der Kläger Widerspruch gegen die schriftliche Missbilligung ein. In der Widerspruchsbegründung vom 09.01.2012 (Bl. 38 Akte schriftliche Missbilligung) trug der Kläger vor, ein Verstoß gegen die Beamtenpflichten könne ihm durch Austeilung des Textes „Der Papst gehört nicht in den Bundestag“ aus der Zeitung „M.“ nicht zur Last gelegt werden. In der schriftlichen Missbilligung des Schulleiters komme nicht ausreichend zum Ausdruck, ob lediglich die Verteilung dieses einen Textes oder auch die Verteilung sonstiger Zeitungsartikel in seinem Unterricht Anlass des disziplinarrechtlichen Vorgehens sei. Der Kläger achte bei der Auswahl der Zeitungsartikel sehr genau darauf, dass keinerlei Zweifel an seiner Neutralität als Lehrer aufkommen könnten. Die Handreichung diverser Texte unterschiedlicher politischer Couleur zu tagesaktuellen Themen mit Bezug zum Lehrplan an die Schüler solle deren Kompetenz zur Bildung einer eigenen objektiven Meinung fördern und stärken. Die kritische Auseinandersetzung mit gesellschaftlich bedeutsamen Themen der Tagespolitik, die einen Bezug zum Lehrplan aufwiesen, sowie deren Aufbereitung in der Presse sollten die Schüler zu mündigen Bürgern erziehen, ohne sie jedoch nur ansatzweise zu indoktrinieren oder in einer bestimmten, von dem Kläger geteilten politischen Richtung zu beeinflussen. Der Kläger habe neben Zeitungsartikeln aus der Zeitschrift „Junge Welt“ stets Artikel aus weiteren Zeitungen (z.B. Q.) zu Vergleichszwecken ausgeteilt. Da jedoch zu manchen Themen nicht in allen Tageszeitungen Artikel erschienen, könne es wie beim Papsttext vorkommen, dass nicht mehrere Artikel zu einem Thema gleichzeitig hätten ausgehändigt werden können. Das schließe jedoch nicht per se aus und verbiete es nicht, dass sich die Schüler trotzdem mit einem innerhalb der Gesellschaft und sogar innerhalb des Bundestages selbst kon-trovers diskutierten Thema wie dem Papstbesuch im Bundestag auseinandersetzen und sich eine eigene Meinung hierüber bilden könnten. Anfang des Schuljahres habe der Kläger mit seinen Schülern und Schülerinnen eine Übereinkunft zwecks Erziehung zum selbständigen Lernen als ständige Hausaufgabe geschlossen. Aufgrund dieser Vereinbarung verteile er gelegentlich im Unterricht Zeitungsartikel, die das wissenschaftspropädeutische Lernen der Schülerinnen und Schüler zur Vorbereitung auf das wissenschaftliche Arbeiten im Studium oder allgemein auf die Vertretung einer fundiert begründeten und auf ausreichender Faktenkenntnis beruhenden Meinung im Berufsleben fördern sollten. Die Vorgehensweise wähle der Kläger sowohl im Deutsch- als auch im Englischunterricht, wobei erschwerend hinzukomme, dass eine englischsprachige Zeitung nur ausnahmsweise in einem Elternhaus anzutreffen sein dürfe. Deshalb würden auch im Englischunterricht deutsche Zeitungsartikel zu aktuellen politischen Themen mit Bezug zum Lehrplan verteilt. Soweit diese dann im Englischunterricht besprochen würden, geschehe dies selbstverständlich auf Englisch. Die Lektüre der Artikel habe zu Hause zu erfolgen, so dass dafür keine Unterrichtszeit in Anspruch genommen werde. Einen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht als Lehrer könne in dem bloßen Verteilen zuweilen kritischer Zeitungsartikel nicht gesehen werden. Die neutrale Haltung des Klägers bestätigten auch die Ergebnisse eines Feedbacks, das er in seinen Klassen im Oktober 2011 eingeholt habe, anschaulich. Wegen des Unterrichtsbezuges insbesondere des Papsttextes werde auf die Lehrpläne für Deutsch und Englisch betreffend die Jahrgangsstufe 11 Bezug genommen, unter denen sich das Thema subsumieren lasse. Im Englisch-Lehrplan werde das Thema „Order, Vision, Change“ mit dem Unterpunkt „religion/sects“ behandelt. Der Deutsch-Lehrplan durchziehe das Thema Identitätsfindung und Religion quasi die gesamte Oberstufe. In dem umstrittenen Text würden zum größten Teil keine Meinungen dargestellt, sondern es würden nicht bestreitbare Fakten benannt. Den Schülern in der Jahrgangsstufe 11 sei durchaus zumutbar, sich mit einem Artikel wie diesem auseinanderzusetzen und sich zur Frage des Auftritts des Papstes im Bundestag eine eigene unabhängige Meinung zu bilden. Eine Begleitung durch den Lehrer sei dafür nicht zwingend erforderlich. Bei Bedarf und auf Wunsch seiner Schüler hätte der Kläger - wie auch sonst - den Text im Unterricht mit Bezug zum Lehrplan besprochen und Raum für fundierte Diskussionen mit entsprechendem Lerneffekt gegeben. Die Übertragung eines deutschen Textes ins Englische und das Führen eines Streitgespräches über diesen in englischer Sprache gehöre im Übrigen zu den abiturrelevanten Fertigkeiten, weshalb die Verteilung des Textes auch im Englischunterricht durchaus zu rechtfertigen sei. Die redaktionelle Verantwortung für den ausgeteilten Artikel habe nicht bei der Zeitung „M.“, sondern bei der N.-Stiftung gelegen. Zur Einschätzung und Beobachtung der Zeitung „M.“ durch den Verfassungsschutz werde angemerkt, dass der Wert der Erkenntnis und der Tätigkeit des Verfassungsschutzes wohl generell, zumindest aber mit Blick auf die Beobachtung der rechts- und linksextremistischen Szene in Frage gestellt werden dürfte. Die Zeitung sei nahezu an jedem Bahnhofszeitschriftenladen erhältlich und werde von ihm zwecks kritischer Meinungsbildung neben anderen Zeitungsartikeln verteilt. Mit Verfügung des Schulleiters vom 17.01.2012 wurde der Kläger vom Unterricht in den Klassen O. und L. abgezogen. Einen hiergegen gerichteten Eilantrag vor dem VG A-Stadt nahm der Kläger aufgrund eines weiteren Gesprächs am 16.02.2012 mit der Schulleitung zurück. Auf Anforderung des Schulleiters vom 09.02.2012 legte der Kläger die Kurslisten und die Stoffverteilungspläne für die abgeschlossenen Klassen O. und L. vor. Mit Widerspruchsbescheid des Staatlichen Schulamtes für den P. vom 09.07.2012 wurde der Widerspruch des Klägers vom 01.12.2011 zurückgewiesen. Die schriftliche Missbilligung sei nicht zu beanstanden. Der Schulleiter habe die Missbilligung auf eine Verletzung der Beamtenpflichten des § 33 Abs. 2 BeamtStG sowie des § 86 Abs. 3 HSchG gestützt. Zunächst stelle das Verteilen des streitgegenständlichen Textes an die Schüler einen Verstoß gegen § 86 Abs. 2 Satz 1 HSchG dar, da der Inhalt der verteilten Schrift in keinem Zusammenhang zu dem lehrplanmäßigen Unterricht im Fach Englisch in der Einführungsphase des beruflichen Gymnasiums stehe. Ein wesentlicher Aspekt der Arbeit in der Einführungsphase stelle die Grammatik und die Anpassung des Wortschatzes sowie der Sprachkenntnisse dar. Der Text habe keinen unterrichtlichen Bezug gehabt und sei daher auch nicht diskutiert worden, was der Kläger selbst eingeräumt habe. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Text und seiner gesellschaftspolitischen Bedeutung sei zu keinem Zeitpunkt Bestandteil des Unterrichts gewesen. Er habe nicht das Maß und die Zurückhaltung gewahrt, wie sie sich aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben. Indem er den Text ohne unterrichtliche Auseinandersetzung an die Schüler herausgegeben habe, habe er unzulässig sein Amt als Lehrer zur Werbung für seine offenbar persönliche Auffassung gegenüber den Schülern eingesetzt. Auffällig und Grundlage zahlreicher Beschwerden sei es, dass der Kläger auch sonst vorwiegend Texte aus der Tageszeitung „M.“ als Informationsquelle einsetze. Dies stelle insoweit ein Problem dar, als die „M.“ dem marxistisch- und linksextremistischen Spektrum zuzuordnen sei und daher auch unter Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz stehe. Der Kläger habe auch eine Dienstpflichtverletzung in Form eines Verstoßes gegen das politische, religiöse und weltanschauliche Mäßigungsgebot für Lehrkräfte begangen. Da die streitgegenständliche Schrift in keinem Unterrichtsbezug gestanden habe, könne sie vielmehr als die Bekanntgabe einer eigenen politischen oder weltanschaulichen Überzeugung des Klägers verstanden werden. Die in dem Text genannten Zitate seien im Wesentlichen auch auf eine Persönlichkeitsherabwürdigung der Person des Papstes Benedikt XVI gerichtet. Das sei allerdings für den demokratischen Meinungsbildungsprozess abträglich, weil solche Herabwürdigungen darauf gerichtet seien, die eigene Meinung unabhängig von ihrer Überzeugungskraft mit sachfremden Mitteln durchzusetzen. Solche Diskussionsbeiträge ließen entsprechend dem Erziehungsauftrag weder Duldsamkeit noch Achtung vor der Überzeugung des Anderen erkennen. Es fehle daran das Vertrauen in die unbedingte Sachlichkeit und die zu fordernde Distanz zu anderen Glaubens- und Denkrichtungen. Das Verhalten einer Lehrkraft, welche eine bestimmte politische oder religiöse Anschauung offen herabwürdige, widerspreche insoweit dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Der Kläger verkenne, wenn er meint, er sei für den Inhalt des Textes nicht verantwortlich, dass er als Lehrer naturgemäß eine starke erzieherische Wirkung auf die Schüler ausübe, so dass diese sogar stärker beeinflusst werden könnten als etwa durch die Lektüre als solche, die irgendjemand veröffentlicht habe. Vor diesem Hintergrund begegne die durch den Kläger durchgeführte Abfrage in Form der vorgelegten Feedbackbögen bereits ernstlichen Zweifeln. Die zahlreichen Beschwerden von Seiten der Eltern sowie der Schüler und Schülerinnen hätten nicht zuletzt deutlich gemacht, dass der Kläger mit seinem Verhalten deren Vertrauen in die Neutralität der Schule nicht unerheblich beeinträchtigt habe. Insoweit sei die Gefahr nicht zu übersehen, dass eine Einflussnahme auf die dem Kläger anvertrauten Schüler entstehe, die von ihren Eltern in Wahrnehmung des Erziehungsrechts, insbesondere dem Recht der Eltern, ihre Kinder religiös oder nicht religiös zu erziehen, nicht gewünscht worden sei. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Bevollmächtigten am 17.07.2012 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz hat der Kläger am 13.08.2012 Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Zur Begründung der Klage trägt er vor, dass die schriftliche Missbilligung formell und materiell rechtswidrig sei. Der Schulleiter sei gehalten gewesen, ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger einzuleiten, da bei Anhaltspunkten für eine vorsätzlich oder fahrlässig begangene Dienstpflichtverletzung für den Dienstvorgesetzten kein Spielraum bestehe, ob er dieses einleiten wolle oder nicht. Die Mitwirkungs- und Verteidigungsrechte des betroffenen Beamten seien rechtswidrig beschnitten und verkürzt worden. Der Schulleiter habe ohne Kenntnis des Klägers und ohne die Einräumung der ihm zustehenden Mitwirkungsrechte Untersuchungen aufgrund bereits konkreter Vermutungen durchgeführt, durch die in die grundrechtlich geschützte Position des Klägers eingegriffen worden sei. Das Recht des Klägers auf sofortige Äußerung zum Vorwurf und zur Teilhabe an Beweiserhebungen sei vorliegend vom Schulleiter verletzt worden. Darin liege ein wesentlicher Mangel des Disziplinarverfahrens, der nicht mehr geheilt werden könne. Noch vor Anhörung des Klägers zu dem ihm gegenüber erhobenen Vorwurf habe festgestanden (Bl. 22 Akte schriftliche Missbilligung), dass eine schriftliche Missbilligung ausgesprochen werden solle. Es liege offensichtlich eine rechtlich unzulässige Vorverurteilung des Klägers vor. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verlange von dem Dienstvorgesetzten, dass sich formlose Vorermittlungen nicht hinter dem Rücken des Beamten abspielten, wie es vorliegend geschehen sei. Gegen die Pflicht zur objektiven und unvoreingenommenen Ermittlung sei verstoßen worden. Verwaltungsermittlungen müssten diskret und unauffällig durchgeführt werden, was vorliegend nicht geschehen sei. Dem Kläger sei nicht eingeräumt worden, bei der Anhörung durch den Dienstvorgesetzten zum Tatvorwurf einen anwaltlichen Beistand hinzuzuziehen. Auch sei er weder schriftlich noch mündlich darüber belehrt worden, dass er keine selbstbelastenden Angaben im Rahmen der Anhörung machen müsse. Auf das erstellte Protokoll habe der Kläger keinen Einfluss nehmen können. Bereits deswegen könne die schriftliche Missbilligung keinen Bestand haben. Darüber hinaus könne dem Kläger auch ein Verstoß gegen Beamtenpflichten nicht vorgeworfen werden. Unter Wiederholung der Widerspruchsbegründung trägt er ergänzend vor, in dem bloßen Verteilen eines Textes im Unterricht zur kritischen Reflexion dessen Inhaltes durch die Schüler und Schülerinnen liege keine politische oder religiöse Meinungsäußerung der ausgebenden Lehrkraft vor. Der Kläger habe sich in keinster Weise mit dem Inhalt des Textes persönlich identifiziert oder sei gar werbend hierfür eingetreten. Angesichts der Vereinbarung zu Beginn des Schuljahres sei für die Schüler klar erkennbar gewesen, dass der Kläger solche Texte auch zum Eigenstudium mit der Option einer anschließenden Diskussion und Aufbereitung im Unterricht zwecks Schärfung der Kritikfähigkeit und Aufzeigen der breiten öffentlichen Vielfalt verteile. Der fragliche Text hätte im Englischunterricht bei dem lehrplanmäßigen Thema „Order, Vision, Change“ unter dem Punkt „religion / sects“ in der Unterrichtsstunde am 16.04.2012 besprochen werden sollen. Entgegen der Behauptung des Staatlichen Schulamtes werde der amtierende Papst Benedikt XVI in dem Text keinesfalls persönlich herabgewürdigt. Vielmehr werde eine grundlegende Kritik an der Katholischen Kirche als Institution ausgeübt. Zur Abrundung zur Persönlichkeit des Klägers als Lehrer werde auf ein Entschuldigungsschreiben einer Schülerin Bezug genommen, das belege, dass die dem Kläger gegenüber ob seiner vielleicht ungewöhnlichen, aber durchaus gesetzeskonformen Unterrichtsgestaltung schon vor einiger Zeit erhobenen Beschwerden bei genauerer Betrachtung und Aufklärung sämtlich unhaltbar gewesen seien. Veranlasst seien diese Beschwerden in der Regel von erziehungsberechtigten Eltern, die sich über den Unterricht des Klägers kein Bild erlauben könnten, da sie zu Hause lediglich den einen oder anderen von ihm ausgeteilten Zeitungsartikel vorfänden. Das auf Unkenntnis und vielleicht sogar Missverständnissen beruhende Unverständnis der Eltern vermöge jedoch kein Vorgehen gegen den Kläger, der seinen Erziehungs- und Lehrauftrag sehr sorgfältig und mit Bedacht wahrnehme und ausfülle, zu rechtfertigen. Im Übrigen werde bestritten, dass die von der beklagten Seite behaupteten zahlreichen Beschwerden vorlägen. Diese müssten substantiiert vorgetragen werden, um dem Kläger eine sachliche und fundierte Auseinandersetzung zu ermöglichen. Ein Nachschieben in diesem Prozess sei auch nicht mehr zulässig. Der Kläger beantragt, die schriftliche Missbilligung des Schulleiters der Beruflichen Schulen R. vom 25.11.2011 und den Widerspruchsbescheid des Staatlichen Schulamtes für den P. vom 09.07.2012 aufzuheben, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte vor, die streitige Missbilligung sei nach beamtenrechtlichen und nicht nach disziplinarrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Ermächtigungsgrundlage sei die einem Vorgesetzten allgemein beamtenrechtlich kraft des hierarchischen Prinzips zukommende Leitungs-, Aufsichts- und Weisungsbefugnis, die ihm das Recht gebe, sich aus gegebenem Anlass in Form einer Ermahnung über das dienstliche Verhalten eines ihm nachgeordneten Beamten kritisch zu äußern und diesen auf die bestehenden Dienstpflichten hinzuweisen. Die erteilte schriftliche Missbilligung sei unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften ergangen, insbesondere sei ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Es habe ein unangemessenes dienstliches Verhalten des Klägers vorgelegen, das Anlass für die vorliegende Missbilligung gegeben habe, was allerdings unterhalb der Schwelle des Disziplinarrechts zu ahnden gewesen sei. Dem Schulleiter hätten insoweit aber auch andere, weniger belastende Möglichkeiten, wie etwa ein Kritikgespräch, zur Verfügung gestanden, um seiner Pflicht zur Dienstaufsicht nachzukommen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Kläger bereits mehrfach und wiederholt in seinem Verhalten sowohl gegenüber Schülern als auch gegenüber Vorgesetzten und Kollegen bis zum damaligen Zeitpunkt beanstandet worden sei, überschreite die ergriffene Maßnahme der beamtenrechtlichen Missbilligung vorliegend nicht den Rahmen des Verhältnismäßigen. Anlass und Grundlage der schriftlichen Missbilligung sei der vom Kläger verteilte Textbeitrag der N.-Stiftung. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass weder der Text in englischer Sprache noch sein Inhalt Unterrichtsgegenstand gewesen seien. Die Behauptung eines angeblichen Mangels an aktueller kritischer Presseberichterstattung in englischer Sprache erstaune angesichts der bestehenden Pressevielfalt in der englischsprachigen Welt und des freien Zugangs über das Internet. Im Übrigen bleibe es dabei, dass der Text weder im Unterricht besprochen noch sonstwie ins Englische übertragen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten (2 Bände Personalakte, 1 Ordner Personalnebenakte des Klägers, 1 Leitz-Ordner A. - ohne Paginierung - und ein Hefter schriftliche Missbilligung) Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.