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Beschluss

28 L 260/13.WI.D

VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2014:0228.28L260.13.WI.D.0A
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Tenor
Die mit Verfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 29.01.2013 angeordnete Einbehaltung von 50 % der Dienstbezüge der Antragstellerin wird ausgesetzt. Der weitergehende, auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung gerichtete Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 1/10 und die Antragsgegnerin zu 9/10 zu tragen. Der Streitwert wird auf 23.641,49 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die mit Verfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 29.01.2013 angeordnete Einbehaltung von 50 % der Dienstbezüge der Antragstellerin wird ausgesetzt. Der weitergehende, auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung gerichtete Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 1/10 und die Antragsgegnerin zu 9/10 zu tragen. Der Streitwert wird auf 23.641,49 € festgesetzt. Die am 00.00.00 geborene Antragstellerin ist seit 00.00.00 bei der Antragsgegnerin beschäftigt. Ihre letzte Ernennung zur D. erfolgte mit Urkunde vom 29.09.2000 und mit Wirkung vom 01.10.2000 (Besoldungsgruppe A 9 m.D.). Im Dezember 2012 stellte die Antragsgegnerin fest, dass in den Jahren 2010 bis 2012 insgesamt 122 Pässe (Personalausweise und Reisepässe) bei der Bundesdruckerei bestellt, die Gebühren (insgesamt 3.806,60 €) aber nicht in den Gebührenbüchern abgerechnet wurden. Ausweislich eines Vermerks vom 03.01.2013 (Bl. 23 BA) wurde der Antragstellerin diese Differenz in einem Gespräch mit dem Bürgermeister und der Hauptamtsleiterin am 03.01.2013 mitgeteilt. Diese, so der Vermerk, habe zugesagt, den Schaden zu ersetzen und die vorgeschlagene Möglichkeit, eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu beantragen, zu nutzen. Mit Schreiben vom 15.01.2013 meldete sich der Bevollmächtigte der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin und wies daraufhin, dass er seiner Mandantin wegen der schwerwiegenden Folgen nicht zu einem Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis raten könne. Durch Verfügung vom 25.01.2013 (Bl. 38 BA) hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin ein Disziplinarverfahren gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 HDG wegen des Verdachts eines Dienstvergehens eingeleitet. Die Antragstellerin habe ab dem Jahre 2010 Personalausweise und Reisepässe nicht in das Haupt-Kassenbuch eingetragen, wodurch ein Schaden von 3.806,60 € eingetreten sei. Mit Schreiben vom 29.01.2013 (Bl. 42 BA) informierte der Bürgermeister die Antragstellerin von der Einleitung des Disziplinarverfahrens und räumte Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats ein. Durch weiteres Schreiben vom 29.01.2013 (Bl. 44 BA) ordnete der Bürgermeister die vorläufige Dienstenthebung sowie die Einbehaltung von 50 % der Dienstbezüge an. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen (Bl. 44 BA). Ebenfalls mit Schreiben vom 29.01.2013 erfolgte eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft E-Stadt (Bl. 46 BA). Ebenfalls unter dem 29.01.2013 legte der Fachdienst Revision des Kreisausschusses des F-kreises einen „Bericht über die Sonderprüfung zur Ermittlung der Schadenshöhe „Unterschlagung Service Büro“ vor (Bl. 52 bis 47 BA). Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 25.02.2013, bei Gericht am 01.03.2013 eingegangen, hat die Antragstellerin wegen der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen bei dem Verwaltungsgericht Gießen um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht Gießen hat nach Anhörung der Beteiligten das Verfahren durch Beschluss vom 20.03.2013 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden verwiesen. Die Antragstellerin hält die Verfügung vom 29.01.2013 mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die ausgesprochenen Maßnahmen für rechtswidrig. Weder seien die Voraussetzungen für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis dargelegt noch würde das Verbleiben der Antragstellerin im Dienst den Dienstbetrieb oder die Ermittlungen stören. Die Antragstellerin bestreitet, Ausweise nicht eingetragen und Einnahmen unterschlagen zu haben. Sie sei durch das Verfahren psychisch sehr stark belastet, befinde sich gegenwärtig in ärztlicher Behandlung und in Suchttherapie. Es sei festgestellt worden, dass sie an einer sogenannten „Kaufsucht“ leide. Aus der Rechtswidrigkeit der vorläufigen Dienstenthebung folge, dass auch die Einbehaltung der Bezüge rechtswidrig sei. Hilfsweise macht sie geltend, dass die Höhe der Einbehaltung ermessensfehlerhaft sei. Die Antragstellerin beantragt, die mit Verfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 29.01.2013 angeordnete vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der monatlichen Dienstbezüge in Höhe von 50 % auszusetzen. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Die vorläufige Entfernung sei notwendig gewesen, da sich die Gemeinde C-Stadt lediglich aus drei Fachbereichen zusammensetze und in allen Bereichen ein Umgang mit Geld bestehe. Andernfalls wäre auch nicht zu gewährleisten, dass Beweise ordnungsgemäß sicher und beweiskräftig erhoben werden könnten. Die Antragstellerin habe noch an dem Tag, an dem sie auf ihr Fehlverhalten angesprochen wurde, nachträglich Eintragungen in eines der Handbücher vorgenommen und die entsprechenden Dokumente verändert. Daraus ergebe sich der Verdacht, dass die Ermittlungen auch in Zukunft von ihr beeinträchtigt worden wären. Mittlerweile sei festgestellt worden, dass auch in anderen Bereichen, wo die Antragstellerin Umgang mit Geld hatte, Fälle nicht in die entsprechenden Handbücher eingetragen wurden. Zur 50 %igen Einbehaltung sei zu sagen, dass die Antragstellerin nicht alleine für den Unterhalt zu sorgen habe. Sie lebe in einer Lebenspartnerschaft mit ihrem Ehemann, der ebenfalls ein Einkommen habe. Der Sohn befinde sich im letzten Schuljahr und werde dann eine Lehre beginnen, so dass auch er Geld verdienen werde. Außerdem lebe die Familie im Elternhaus des Ehemanns der Antragstellerin, weshalb davon auszugehen sei, dass keine oder nur geringfügig Miete gezahlt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Personalakten (2 Bände) sowie des Disziplinarvorgangs Bezug genommen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 HDG ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist er unbegründet. Nach § 43 Abs. 1 HDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens den Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird (Satz 1) oder wenn durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht (Satz 2). Zugleich kann die Behörde nach § 43 Abs. 2 HDG mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 % seiner Dienstbezüge einbehalten werden. Diese Anordnungen sind nach § 68 Abs. 2 HDG auf Antrag des Beamten auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Bei der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung bestehen an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung vom 29.01.2013 ernstliche Zweifel nicht, weil nach gegenwärtigem Sachstand die Entfernung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Betracht kommt. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 68 Abs. 2 HDG an der Rechtmäßigkeit der Anordnung liegen vor, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die Anordnung rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Zu prüfen ist deshalb neben formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, ob die der behördlichen Anordnung zugrundeliegende Prognose, der Beamte werde in Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt, gerechtfertigt ist. Hierbei bedeutet „voraussichtlich“ (§ 43 Abs. 1 Satz 1 HDG), dass die Möglichkeit der Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich sein muss. Die Entfernung muss nach der danach gebotenen Prüfung wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Ahndung. Ist diese Prüfung hingegen offen, d.h. ist es zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind ernstliche Zweifel im Sinne des § 68 Abs. 2 HDG zu bejahen (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 11.04.2012 – 16 b DC 11.985 – Juris Rdnr. 24; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.10.2012 – 19 ZD 10/12 -, Juris Rdnr. 12). Die Voraussetzungen für die vorläufige Dienstenthebung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 HDG liegen hier vor. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses der Antragsgegnerin muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der gegen die Antragstellerin erhobene Vorwurf, sie habe in den Jahren 2010 bis 2012 die vereinnahmten Gebühren von 122 Ausweisen in Höhe von 3.806,60 € nicht in den Gebührenbüchern abgerechnet, sondern für sich behalten, zutrifft. Dafür spricht maßgeblich insbesondere das Ergebnis der Sonderprüfung, die das Revisionsamt des F-kreises vorgenommen und mit Prüfbericht vom 29.01.2013 im Einzelnen dargelegt hat (vgl. Bl. 52-47 DA). Nach diesen substantiierten Feststellungen, die durch das einfache Bestreiten der Antragstellerin nicht erschüttert werden können, konnte die Antragsgegnerin bei Erlass der angegriffenen Anordnung davon ausgehen, dass die Beamtin ein schweres Dienstvergehen begangen hat. Dass die festgestellten Tatumstände zu einem späteren Zeitpunkt erschüttert worden wären, etwa durch neue Erkenntnisse in dem durch Strafanzeige der Antragsgegnerin eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin, ist weder ersichtlich noch von Antragstellerseite vorgetragen. Sollten sich allerdings zugunsten der Antragstellerin neue Erkenntnisse über den Tatverlauf ergeben, wäre die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Aktualisierungspflicht gehalten, ihre Entscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen bzw. aufzuheben. Das der Beamtin somit vorzuwerfende Dienstvergehen wiegt schwer, es ist disziplinarrechtlich als Zugriffsdelikt einzuordnen. Für Zugriffsdelikte ist als Regelmaßnahme die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vorgesehen (BVerwG, Beschluss vom 06.06.2013 – 2 B 50/12 -, juris, Rdnr. 7). Ein Absehen von der Höchstmaßnahme im Rahmen der Ermessensausübung nach § 16 Abs. 1 HDG kommt hier nur in Betracht, wenn Milderungsgründe von einigem Gewicht vorliegen, wie etwa das Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation, einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage oder vergleichbarer Milderungsgründe, die bei umfassender Würdigung des Persönlichkeitsbildes im Einzelfall die Prognose ermöglichen, dass noch kein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist (BVerwG, a.a.O.). Solche Milderungsgründe sind vorliegend weder ersichtlich noch dargelegt und glaubhaft gemacht. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie sei durch die Vorwürfe und das Disziplinarverfahren psychisch sehr stark belastet, bezieht sich diese Aussage nicht auf den hier maßgeblichen, davor liegenden Zeitraum der Tatbegehung. Soweit sie geltend macht, sie befinde sich in ärztlicher Behandlung und in einer Suchttherapie, es sei festgestellt worden, dass sie an einer sogenannten Kaufsucht leide, kann sie auch damit nicht durchdringen. Ohne Substantiierung dieser Aussage kann daraus weder etwas über den Zeitraum noch über Art, Schwere und Umfang der behaupteten Beeinträchtigung abgeleitet werden. Im Übrigen fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung wie etwa durch Vorlage ärztlicher Bescheinigungen. Auf der Grundlage der gegenwärtigen Erkenntnisse muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme als Ergebnis des Disziplinarverfahrens überwiegend wahrscheinlich ist. Da die vorläufige Dienstenthebung bereits nach § 43 Abs. 1 Satz 1 HDG gerechtfertigt ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Maßnahme auch auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 Satz 2 HDG ergehen konnte, wenngleich auch diese Voraussetzungen nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin, wonach die Beamtin, nachdem sie auf ihr Fehlverhalten angesprochen wurde, nachträglich noch Eintragungen in eines der Handbücher vorgenommen und die entsprechenden Dokumente verändert hat, vorliegen dürften, weil danach nicht auszuschließen ist, dass sie die Ermittlungen beeinträchtigt. Soweit mit der Verfügung vom 29.01.2013 zugleich die Einbehaltung von Dienstbezügen in Höhe von 50 % angeordnet wird, hat der Antrag Erfolg, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung nach § 43 Abs. 2 HDG bestehen. Zwar kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde gleichzeitig oder nach der vorläufigen Dienstenthebung eine Einbehaltung von Dienstbezügen anordnen, wenn, wie vorliegend, im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Allerdings ist die Entscheidung über den Umfang der Einbehaltung eine Ermessensentscheidung, die am Alimentationsgrundsatz auszurichten ist und deshalb voraussetzt, dass der angemessene und standesgemäße Mindestbedarf ermittelt wird. Dies setzt eine Saldierung von anzuerkennendem Aufwand und Einkommen voraus (vgl. z.B. Urban/Wittkowski, BDG, § 38, Rdnr. 37ff). Dafür, dass die Antragsgegnerin die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beamtin im Einzelnen überhaupt ermittelt und damit das ihr eingeräumte Ermessen sachgerecht ausgeübt hat, ist aber weder in der angegriffenen Verfügung noch aus der Disziplinarakte irgendetwas erkennbar. Soweit die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren vorträgt, die Antragstellerin habe nicht alleine für den Unterhalt zu sorgen, sie lebe in einer Lebenspartnerschaft mit ihrem Ehemann, der ebenfalls ein Einkommen habe, der Sohn befinde sich im letzten Schuljahr und werde dann eine Lehre beginnen, so dass auch er Geld verdienen werde und außerdem lebe die Familie im Elternhaus des Ehemanns, weshalb davon auszugehen sei, dass keine oder nur geringfügig Miete gezahlt werde, ersetzen diese nachträglichen Vermutungen eine ordnungsgemäße Saldierung von anzuerkennendem Aufwand und Einkommen schon deshalb ersichtlich nicht, weil es schon an der gebotenen Anhörung der Beamtin zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen fehlt, die einer Saldierung vorauszugehen hat. Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten unter Zugrundelegung des Streitwerts anteilsmäßig im Verhältnis des teilweisen Unterliegens der Antragstellerin hinsichtlich des Antrags gegen die vorläufige Dienstenthebung und des teilweisen Obsiegens der Antragsgegnerin hinsichtlich des Antrags auf Einbehaltung von Dienstbezügen zu tragen (§ 81 Abs. 4 HDG, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 82 Abs. 1 HDG, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG, soweit die vorläufige Dienstenthebung angegriffen wird. Mangels anderer Anhaltspunkt wird der Wert des Streitgegenstandes für das Antragsverfahren auf die Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes festgesetzt (2.500,-- €). Die Streitwertfestsetzung wegen der Kürzung der Dienstbezüge beruht auf § 82 Abs. 1 HDG, § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG. Wegen der Befristetheit der Entscheidung bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens legt die Kammer in ständiger Praxis die Hälfte des dreifachen Jahresbetrags des monatlichen Kürzungsbetrags zugrunde. Dabei geht die Kammer vom Endgrundgehalt A 9 zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 b bb der Anlage 1 zum Bundesbesoldungsgesetz nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Besoldungstabelle (§ 40 GKG) aus. Bei einem Kürzungsbetrag von 50 % von 2.832,96 € plus 71,65 € = 2.904,61 € ergibt dies einen Betrag von 1.452,30 €. Der Streitwert ist daher insoweit auf 21.141,49 € (36 x 1.452,30 € = 52.282,90 € : 2 = 26.141,49 €) festzusetzen.